{"id":"bgbl1-1993-45-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":45,"date":"1993-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/45#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_45.pdf#page=16","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes","law_date":"1993-08-13T00:00:00Z","page":1488,"pdf_page":16,"num_pages":11,"content":["1488                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes\nVom 13. August 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-An-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     halt und Thüringen in den Jahren 1993 und 1994 bis\nzu 90 vom Hundert\" eingefügt.\nArtikel 1                            2. § 10 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nDas Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas-            a} In Nummer 1 wird nach der Angabe „zu 75,8 vom\nsung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1                Hundert\" eingefügt:\nS. 100), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes\n,, , in den Jahren 1993 und 1994 zu 69,5 vom Hun-\nvom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt\ndert\".\ngeändert:\nb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „zu 24,2 vom\n1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nHundert\" eingefügt:\na) In Satz 1 werden die Wörter „im Jahr 1993 bis zu              ,, , in den Jahren 1993 und 1994 zu 30,5 vom Hun-\n85 vom Hundert und im Jahr 1994 bis zu 80 vom                 dert\".\nHundert\" ersetzt durch die Wörter „in den Jahren\n1993 und 1994 bis zu 90 vom Hundert\".                                             Artikel 2\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „60 vom Hun-            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993\ndert\" die Wörter ,, , in den Ländern Brandenburg,      in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. August 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993                             1489\nGesetz\nzur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr\n(Tarifaufhebungsgesetz - TAufhG)\nVom 13. August 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 b) Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nc) Im bisherigen Absatz 6 werden die Wörter „unbe-\nArtikel 1                                   schadet von Absatz 4\" gestrichen.\nÄnderung des Güterkraftverkehrsgesetzes\n6. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nDas Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1S. 256), zuletzt                                      ,,§ 7\ngeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1\nS. 287), wird wie folgt geändert:                                     Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die\nBundesregierung darauf hinzuwirken, daß die Wettbe-\n1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesan-          werbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen\nstalt für den Güterfernverkehr\" durch die Wörter „des          werden und daß durch einen lauteren Wettbewerb der\nBundesamtes für Güterverkehr\" ersetzt.                         Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Auf-\ngabenteilung ermöglicht wird.\"\n2. In § 3 Abs. 2 werden im ersten Teilsatz die Wörter\n„oder einem Binnenschiff\" durch die Wörter ,,, einem        7. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „und den Bezirks-\nBinnenschiff oder einem Seeschiff\" ersetzt.                    güterfernverkehr (§ 13a)\" gestrichen.\n3. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch            8. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „oder ein Kraftfahr-\neinen Punkt ersetzt; Nummer 5 wird aufgehoben.                 zeug mit einer Bezirksgenehmigung innerhalb der\nBezirkszone (§ 13 a Abs. 1)\" gestrichen.\n4. § 5 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. eine Sendung nach einem Ort innerhalb der Nah-         9. § 12a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nzone abgefertigt wird - außer beim Vorlauf für\n,,(1) Anstelle einer Genehmigung dürfen dem Unter-\neinen Spediteursammelgutverkehr -, sofern von\nnehmer mehrere Genehmigungen erteilt werden,\nvornherein eine Beförderung darüber hinaus be-\nwenn diese Genehmigungen den Unternehmer be-\nabsichtigt ist; Spediteursammelgut liegt vor, wenn\nrechtigen, nur solche Kraftfahrzeuge zu verwenden,\nder Spediteur die Versendung des Gutes zusam-\ndie einschließlich Anhänger insgesamt eine Nutzlast\nmen mit dem Gut eines anderen Auftraggebers in\nvon 30 t nicht überschreiten.\"\neiner Sendung bewirkt. Dabei macht es keinen\nUnterschied, ob die Beförderung auf dem selben\nKraftfahrzeug oder mit Umladung unterwegs aus-       10. § 13 a wird aufgehoben.\ngeführt wird und ob mehrere Unternehmer an der\nBeförderung beteiligt sind.\"                         11. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                        für den Güterfernverkehr\" durch die Wörter „das\na) Absatz 4 wird aufgehoben.                                        Bundesamt für Güterverkehr'' ersetzt.","1490                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                               22. In§ 39, vierter Teilsatz, werden die Wörter „die Anhö-\nrung der Bundesanstalt unterbleibt und\" gestrichen.\n12. § 15 Abs. 3 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.\n23. § 40 wird aufgehoben.\n13. In § 19b wird die Angabe ,,§§ 53 bis 76\" durch die\nAngabe ,,§§ 53 bis 63\" ersetzt.                          24. § 43 wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\n14. Die Zwischenüberschrift vor § 20 wird wie folgt ge-\nfaßt                                                          b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„Zweiter Titel\nPflichten                         25. § 44 und der Zweite Titel des Dritten Abschnitts\nder am Beförderungsvertrag Beteiligten\".             „Sondervorschriften für den Güterfernverkehr der\nDeutschen Bundesbahn\" mit den §§ 45 bis 4 7 werden\n15. § 20 wird wie folgt gefaßt:                                   aufgehoben.\n,,§ 20                          26. Der Dritte Titel des Dritten Abschnitts „Sondervor-\nschriften für den Werkverkehr\" wird Zweiter Titel des\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im\nDritten Abschnitts.\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\ndesrates die durch die Aufhebung der Tarife durch das    27. § 48 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nTarifaufhebungsgesetz vom 13. August 1993 (BGBI. 1           „4. Die Kraftfahrzeuge müssen auf den Namen des\nS. 1489) gebotenen Änderungen der Verordnung TS                    Unternehmers zugelassen sein und ihm gehören\nNr. 12/58 über Tarife für den Güterfernverkehr mit                 oder von ihm auf Abzahlung gekauft sein. Der\nKraftfahrzeugen vom 23. Dezember 1958 (BAnz.                       Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch\nNr. 249 vom 31. Dezember 1958), zuletzt geändert                   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ndurch Artikel 7 Abs. 2 des Tarifaufhebungsgesetzes                 rates Ausnahmen von der Voraussetzung des\nvom 13. August 1993 (BGB!. 1 S. 1489), und der                     Satzes 1 für den kurzfristigen Ausfall von im Werk-\nVerordnung TSU Nr. 3/83 über den Kraftverkehrstarif                verkehr verwendeten Kraftfahrzeugen und zur\nfür den Umzugsverkehr und für die Beförderung von                  Umsetzung der Richtlinie 84/647/EWG des Rates\nHandelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförde-                   vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung\nrung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr                 von ohne Fahrern gemieteten Fahrzeugen im\nund Güternahverkehr (GüKUMT) vom 3. August 1983                    Straßengüterverkehr (ABI. EG Nr. L 335/72 vom\n(BAnz. Nr. 151 vom 16. August 1983), zuletzt geän-                 22. Dezember 1984), geändert durch die Richtlinie\ndert durch Artikel 7 Abs. 3 des Tarifaufhebungsgeset-              90/398/EWG vom 24. Juli 1990 (ABI. EG Nr.\nzes vom 13. August 1993 (BGBL I S. 1489), vorzu-                   L 202/46 vom 31. Juli 1990) zuzulassen.\"\nnehmen.\"\n28. In § 50 Satz 2 werden die Wörter „keine Tarifpflicht\n16. Die§§ 20a bis 23 werden aufgehoben.                           (§ 20) und\" gestrichen.\n17.. Die Zwischenüberschrift vor § 26 wird gestrichen.        29. In§ 51 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und 6\" durch\ndie Angabe „und 5\" ersetzt.\n18. In § 26 wird die Angabe ,,(§ 20)\" gestrichen.\n30. § 52 wird wie folgt geändert:\n19. § 28 Abs. 2. wird wie folgt gefaBt:\na) In Absatz 1 werden die Wörter ,, , bei denen Kraft-\n,,(2) Der Unternehmer hat ein Fahrtenbuch zu führen.             fahrzeuge von mehr als 1 t Nutzlast oder Zug-\nAnstelle eines Fahrtenbuches kann er ein Fahrten-                 maschinen verwendet werden,\" gestrichen.\nberichtsheft führen, wenn andere Vorschriften, insbe-\nsondere Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft           b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesanstalt\ndies vorsehen. Ein Fahrtenbuch ist nicht zu führen bei            für den Güterfernverkehr\" durch die Wörter „dem\nVerwendung von Genehmigungen, die nach§ 19a für                   Bundesamt für Güterverkehr\" ersetzt.\neine Einzelfahrt oder für mehrere Einzelfahrten inner-\nhalb von sieben aufeinanderfolgenden Tagen erteilt            c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bundesanstalt\"\nsind. Einzelheiten über Form und Ausfüllung dieses                durch die Wörter „dem Bundesamt\" ersetzt.\nFahrtenbuches oder des Fahrtenberichtsheftes be-\nstimmt der Bundesminister für Verkehr durch Rechts-      31. Der Vierte Abschnitt „Bundesanstalt für den Güter-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.\"                  fernverkehr'' erhält die Inhaltsangabe „Bundesamt für\nGüterverkehr\".\n20. In § 29 Satz 1 werden die Wörter ,,, insbesondere das\nBeförderungsentgelt,\" gestrichen.                        32. § 53 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 53\n21. § 32 und der Vierte Titel des zweiten Abschnitts\n„Abfertigungsdienst\" mit den §§ 33 bis 36 werden                 (1) Die durch § 53 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs-\naufgehoben.                                                   gesetzes vom 17. Oktober 1952 (BGBI. 1 S. 697) er-","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993                              1491\nrichtete Bundesanstalt für den Güterfernverkehr wird                   dieses Gesetzes zugelassenen Fahrzeugen\nin eine selbständige Bundesoberbehörde im Ge-                          anfällt,\nschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr um-                 f)  die Beförderung gefährlicher Güter auf der\ngewandelt. Sie trägt die Bezeichnung Bundesamt für                     Straße,\nGüterverkehr.\ng) die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Benut-\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr wird von dem                    zung von Beförderungsmitteln und Transport-\nPräsidenten geleitet.                                                 behältnissen zur Beförderung von Lebens-\nmitteln und Erzeugnissen des Weinrechts,\n(3) Der Aufbau des Bundesamtes für Güterverkehr\nh) das Mitführen einer Ausfertigung der Genehmi-\nwird durch den Bundesminister für Verkehr geregelt.\ngungsurkunde nach § 12 Abs. 4 des Gesetzes\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fas-\n(4) Das Bundesamt für Güterverkehr tritt in die\nsung der Bekanntmachung vom 22. November\nRechte und Pflichten der Bundesanstalt für den Güter-\nfernverkehr ein.                                                       1990 (BGBI. 1 S. 2506),\ni) die Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur\n(5) Arbeitnehmer der Bundesanstalt für den Güter-                  Straßengüterbeförderung im Hinblick auf die\nfernverkehr werden Arbeitnehmer des Bundes. Bei                        abfallrechtlichen Bestimmungen,\nder Bundesanstalt für den Güterfernverkehr im Ar-\nj)  die zulässigen Werte für Geräusche und für\nbeitsverhältnis zurückgelegte Zeiten gelten als Be-\nverunreinigende Stoffe im Abgas von Kraftfahr-\nschäftigungszeiten beim Bund.\nzeugen zur Güterbeförderung,\n(6) Die Beamten der Bundesanstalt für den Güter-                eingehalten werden, soweit diese Überwachung im\nfernverkehr werden unmittelbare Bundesbeamte.\"                     Rahmen der Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4\ndurchgeführt werden kann. In den Fällen der Buch-\nstaben d und e hat das Bundesamt ohne Ersuchen\n33. § 54 wird wie folgt gefaßt:\nden zuständigen Finanzbehörden die zur Siche-\n,,§ 54                                  rung der Besteuerung notwendigen Daten zu\nübermitteln.\n( 1) Das Bundesamt für Güterverkehr erledigt Ver-\nwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet des                    (3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zu-\nGüterkraftverkehrs, die ihm durch dieses Gesetz,               stimmung des Bundesrates die zur Durchführung der\ndurch andere Bundesgesetze oder aufgrund dieser                dem Bundesamt für Güterverkehr nach dieser Vor-\nGesetze zugewiesen werden.                                     schrift übertragenen Aufgaben und die zur Regelung\ndes Zusammenwirkens mit den Behörden der Länder\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat darüber zu           erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.\nwachen, daß                                                       (4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den Auf-\n1. in- und ausländische Unternehmen des gewerb-                gaben nach Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe i und j werden\nlichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am             vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundes-\nBeförderungsvertrag Beteiligten die ihnen nach            minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\ndiesem Gesetz obliegenden Pflichten erfüllen,             heit erlassen.\"\n2. Werkfernverkehr nicht in unzulässiger Weise be-        34. § 54a wird aufgehoben.\ntrieben und die auf§ 52 beruhenden Verpflichtun-\ngen eingehalten werden,                               35. § 55 wird wie folgt gefaßt:\n3. die Rechtsvorschriften über                                                          ,,§ 55\na) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahr-\n(1) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben\npersonals auf Kraftfahrzeugen,\nhat das Bundesamt für Güterverkehr folgende Befug-\nb) die zulässigen Abmessungen sowie die zulässi-         nisse:\ngen Achslasten und Gesamtgewichte von Kraft-          1. Es kann durch Beauftragte die erforderlichen Er-\nfahrzeugen und Anhängern,                                 mittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher\nc) die im internationalen Güterkraftverkehr ver-             und Geschäftspapiere einschließlich der Unterla-\nwendeten Container gemäß Artikel VI Abs. 1                gen über den Fahrzeugeinsatz nehmen lassen,\ndes Internationalen Übereinkommens über                   und zwar bei\nsichere Container (CSC) in der Fassung                    a) Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeu-\nder Bekanntmachung vom 27. Januar 1977                        gen zur Güterbeförderung,\n(BGBI. II S. 41),\nb) allen an der Beförderung Beteiligten und\nd) die Abgaben, die für das Halten oder Verwen-              c) den Beteiligten an Handelsgeschäften über die\nden von Fahrzeugen zur Straßengüterbeförde-                   beförderten Güter.\nrung sowie für die Benutzung von Straßen an-\n2. Das Bundesamt für Güterverkehr und seine Beauf-\nfallen,\ntragten können von den in Nummer 1 genannten\ne) die Umsatzsteuer, die für die Beförderung von             Beteiligten und den in deren Geschäftsbereichen\nGütern im Binnenverkehr durch ausländische                tätigen Personen Auskunft über alle Tatsachen\nUnternehmer oder mit nicht im Geltungsbereich             verlangen, die für die Durchführung der Überwa-","1492                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nchung von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahr-           führung internationaler Abkommen sowie von Ver-\nheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen                 ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Ra-\nzu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die       tes und der Kommission der Europäischen Gemein-\nAuskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-           schaften.''\nantwortung ihn selbst oder einen der in § 383\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-    38. § 58 wird wi,e folgt gefaßt\nneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz                                      ,,§ 58\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n(1) Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung\n3. Seine Beauftragten können Grundstücke und Ge-               des Straßengüterverkehrs werden bei Unternehmen,\nschäftsräume der in Nummer 1 genannten Beteilig-           die Straßengüterverkehr betreiben, durch das Bun-\nten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb der           desamt für Güterverkehr und durch das Kraftfahrt-\nüblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlun-          Bundesamt repräsentative Erhebungen von Ver-\ngen durchzuführen. Die in Nummer 2 genannten               kehrsleistungs-, Preis- und Unternehmensangaben\nPersonen haben ihnen hierbei jede Auskunft und             über wirtschaftliche Tätigkeiten, Umsatz, Beschäftigte,\nNachweisung zu erteilen, derer sie bedürfen.               Investitionen und Fuhrpark als Bundesstatistik mit\n4. Es kann auch außerhalb der Geschäftsräume der               Auskunftspflicht durchgeführt.\nBeteiligten, insbesondere auf Straßen, auf Auto-\nhöfen und an Tankstellen Überwachungsmaßnah-                  (2) Zur Durchführung der Statistik nach Absatz 1\nmen durchführen. Zu diesem Zweck dürfen seine              werden im Bundesamt für Güterverkehr und im Kraft-\nBeauftragten das Fahrpersonal von Kraftfahrzeu-            fahrt-Bundesamt Organisationseinheiten eingerichtet,\ngen zur Güterbeförderung anhalten. Die Zeichen             die räumlich, organisatorisch und personell von ande-\nund Weisungen der Beauftragten des Bundes-                 ren Aufgabenbereichen der Bundesämter zu trennen\namtes für Güterverkehr sind zu befolgen, entbin-           sind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen Per-\nsonen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen\nden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von sei-\nDienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die\nner Sorgfaltspflicht.\naus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über\n5. Auf Antrag eines Landes können Beauftragte des              Auskunftspflichtige nicht für andere Aufgaben ver-\nBundesamtes für Güterverkehr zur Überwachung               wenden.\"\nvon Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und\ndie Tätigkeit des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeu-\n39 . § 59 wird wie folgt gefaßt.\ngen Kraftomnibusse anhalten.\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten und die in deren                                   ,,§ 59\nGeschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Be-                   (1) Die Erhebung und Aufbereitung der Bundesstati-\nauftragten des Bundesamtes für Güterverkehr bei der            stik nach § 58 werden durch das Bundesamt für Güter-\nDurchführung der Überwachungsmaßnahmen die                     verkehr und das Kraftfahrt-Bundesamt im Einverneh-\nerforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen          men mit dem Statistischen Bundesamt hinsichtlich der\nHilfsdienste zu leisten.                                       methodischen Fragen durchgeführt.\n(3) Stellt das Bundesamt für Güterverkehr in Aus-\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nübung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Befugnis-\ndie Einzelheiten zur Arbeitsteilung zwischen den Bun-\nse schwerwiegende Verstöße gegen die in § 54 Abs. 2\ndesämtern und zur Durchführung der Erhebung, ins-\nNr. 3 genannten Rechtsvorschriften fest, übermittelt\nbesondere die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie\nes derartige Feststellungen den zuständigen Behör-\nPeriodizität, Berichtszeiträume und Berichtszeitpunkte\nden. Gleiches gilt, wenn es bei Maßnahmen nach\nsowie zur Aufbereitung durch Rechtsverordnung ohne\nAbsatz 1 Nr. 4 Verkehrsstraftatbestände, Tatbestände\nZustimmung des Bundesrates festzulegen.\"\nim Sinne des § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes,\nTatbestände im Sinne des § 24 des Straßenver-\n40. § 60 wird wie folgt geändert:\nkehrsg·esetzes, die nicht geringfügig sind, sowie Tat-\nbestände nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nTierschutzgesetzes feststellt.\"                                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie die Abfer-\ntigungsspediteure\" gestrichen und die Wörter\n36. In § 56 werden jeweils die Wörter „die Bundesanstalt'''                    der Bundesanstalt\" durch die Wörter „dem\ndurch die Wörter „das Bundesamt\" ersetzt.                                 Bundesamt für Güterverkehr\" ersetzt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n37. § 57 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesanstalt\"\n,,§ 57                                    durch die Wörter „Das Bundesamt für Güter-\nverkehr\" ersetzt und die Wörter „sowie über die\nDas Bundesamt für Güterverkehr beobachtet die                    Abfertigungsspediteure\" gestrichen.\nEntwicklung des Marktgeschehens im Güterverkehr\nc} folgender Absatz 4 wird angefügt:\n(Marktbeobachtung), um die Funktionsfähigkeit des\nmittelständisch strukturierten Verkehrsmarktes zu er-                 ,,(4) Das Bundesamt für Güterverkehr ist b:rec~-\nhalten, ruinöse Konkurrenz mit dauerhaften Dum-                     tigt, die Register als Auswahlgrundlage fur die\nping-Frachten zu vermeiden, Ansätze zu struktureller                Durchführung der Stichprobenerhebung nach § 58\nÜberkapazität rechtzeitig zu erkennen und zur Durch-                zu nutzen.\"","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993                              1493\n41. § 61 wird aufgehoben.                                            (7) Die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten\nDaten sind zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechts-\n42. § 62 wird wie folgt gefaßt:                                   kraft des Bußgeldbescheides zu löschen.\"\n,,§ 62                          44. Die §§ 64 bis 66, 68, 70 bis 76 werden aufgehoben.\nDer Bundesminister für Verkehr kann durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das             45. § 83 wird wie folgt geändert:\nBundesamt für Güterverkehr als die für die Bundes-           a) in Absatz 2 werden die Wörter „eine Anhörung der\nrepublik Deutschland zuständige Stelle bestimmen,                Bundesanstalt unterbleibt und\" gestrichen.\nsoweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaft oder eines internationa-           b) in Absatz 4 wird die Angabe,,§ 103 Abs. 2 Nr. 5\"\nlen Abkommens erforderlich ist.\"                                 durch die Angabe ,,§ 103 Abs. 2 Nr. 4\" ersetzt.\n43. § 63 wird wie folgt gefaßt:                               46. Die §§ 84 bis 84 h werden aufgehoben.\n,,§ 63                          47. § 85 wird wie folgt geändert:\n(1) Das Bundesamt für Güterverkehr darf personen-         a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\nbezogene Daten über abgeschlossene Bußgeldver-                b) Die Absatzbezeichnung ,,(3)\" wird gestrichen.\nfahren wegen der in den §§ 99 und 99 a genannten\nOrdnungswidrigkeiten speichern, verändern und nut-\n48. § 89 wird wie folgt gefaßt:\nzen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben als\nBußgeldbehörde nach § 102 a erforderlich ist.                                          ,,§ 89\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr darf für Zwek-            Für den Güternahverkehr der Unternehmer .des\nke der Verfolgung weiterer Ordnungswidrigkeiten so-           Güterfernverkehrs gelten nicht die Vorschriften der\nwie für Zwecke der Beurteilung der Zuverlässigkeit            §§ 80, 81, 83 und 86. Die Erlaubnisbehörde hat jedoch\ndes Unternehmens, bei dem der Betroffene angestellt           eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Aus-\nist, folgende personenbezogene Daten in Dateien               übung des allgemeinen Güternahverkehrs zu erteilen.\nspeichern, verändern und nutzen:                              Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist auf allen\n1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Betroffe-             Fahrten mitzuführen und auf Verlangen den zuständi-\nnen, Name und Anschrift des Unternehmens,                gen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen.\"\n2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrig-\nkeit,                                                49. In§ 89a Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe,,§ 2 Nr. 6\ndes Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung vom\n3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrig-\n1. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2209)\" durch die Anga-\nkeit,\nbe,,§ 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der\n4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses              Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979\nund dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft so-        (BGBI. 1S. 132), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nwie                                                      zes vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2906) ge-\n5. die Höhe der Geldbuße.                                     ändert worden ist,\" ersetzt.\n(3) Das Bundesamt für Güterverkehr übermittelt die\nDaten nach Absatz 2 für die dort genannten Zwecke         50. § 89b wird aufgehoben.\n1. an öffentliche Stellen, soweit die Daten für die\n51. Der Sechste Abschnitt wird mit den §§ 97 a bis 97 e\nEntscheidung über den Zugang zum Beruf des\naufgehoben.\nGüter- und Personenkraftunternehmers erforder-\nlich sind, oder\n52. § 98 wird aufgehoben.\n2. auf Ersuchen an Gerichte und die Behörden, die in\nbezug auf die Aufgaben nach § 54 Verwaltungs-\n53. § 99 wird wie folgt geändert:\nbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten sind.                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit hierdurch            aa) Nummer 4 Buchstabe c wird aufgehoben;\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträch-                  Buchstabe d wird Buchstabe c.\ntigt würden und nicht das öffentliche Interesse das               bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nGeheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.\n„5. als an der Beförderung Beteiligter oder als\n(5) Der Empfänger darf die nach Absatz 3 übermit-                     in dessen Geschä{tsbetrieb tätige Person\ntelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder                           gegen eine der Bestimmungen des § 6\nnutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wer-                      Abs. 3, § 27 Abs. 1 bis 6, §§ 28, 42, 51\nden.                                                                      Abs. 1 Satz 2, §§ 52, 55 Abs. 1 Nr. 2 bis 4\noder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung\n(6) Erweisen sich übermittelte Daten als unrichtig,\nmit § 87 Satz 2 oder § 89 c Satz 2, § 60\nso ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten,\nAbs. 1, § 86 oder § 89 Satz 3 verstößt.\"\nwenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen\ndes Betroffenen erforderlich ist.                                 cc) Nummer 6 wird aufQehoben.","1494                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2, 4, 5              bb) Nummer 7 wird aufgehoben.\nund 6\" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5\"         b) In Absatz 4 werden die Wörter „die Bundesanstalt\"\nersetzt.                                                      durch die Wörter „das Bundesamt für Güterver-\nkehr\" ersetzt.\n54. § 99 a wird wie folgt gefaßt:\n58. § 103 wird wie folgt geändert:\n,,§ 99a\na} Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Inhaber\neiner Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung                     aa) In Nummer 3 werden die Wörter „der Bundes-\n(EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992                            anstalt für den Güterfernverkehr\" durch die\n(ABI. EG Nr. L 95/1) oder als in dessen Betrieb tätige                  Wörter „dem Bundesamt für Güterverkehr\"\nPerson vorsätzlich oder fahrlässig                                      ersetzt.\na) entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 der genannten                 bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nVerordnung eine Gemeinschaftslizenz an Dritte                       „4. die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur\nüberträgt,                                                               Beobachtung des Marktgeschehens ent-\nsprechend§ 58 geregelt wird,\".\nb) entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 3 der genannten\ncc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nVerordnung eine beglaubigte Abschrift der Ge-\nmeinschaftslizenz nicht im Fahrzeug mitführt oder                   ,,5. Regelungen zur Gewährleistung zwi-\nauf Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten                            schenstaatlicher Gegenseitigkeit oder glei-\nnicht zur Prüfung aushändigt,                                            cher Wettbewerbsbedingungen eingeführt\nwerden.\"\nc) eine Gemeinschaftslizenz für eine gewerbliche\nb) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter ,, , den Tarif\"\nBeförderung verwendet, die nicht grenzüber-                                  1\nschreitender Verkehr nach Artikel 2 der genannten             gestrichen.\nVerordnung ist oder                                       c) aa) Im einleitenden Satzteil des Absatzes 5 wer-\nden die Wörter „innerhalb der Europäischen\nd) eine Gemeinschaftslizenz, die abgelaufen oder\nGemeinschaften\" gestrichen.\nwirksam zurückgenommen oder wirksam wider-\nrufen ist, benutzt.                                           bb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter\n,,der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\"\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße                   durch die Wörter „des Bundesamtes für\nbis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet wer-                          Güterverkehr\" ersetzt.\nden.\"\n59. In § 103a Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-\n55. § 100 wird wie folgt geändert:                                anstalt für den Güterfernverkehr\" durch die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          ,,des Bundesamtes für Güterverkehr\" ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Angabe,,§§ 54 und 54a\"\ndurch die Angabe ,,§ 54\" und die Wörter „ha-    60. In § 103 b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nben die Bundesanstalt und ihre Beauftragten\"         ,,Rechtsvorschriften\" die Wörter „sowie nach Verord-\nnungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften\ndurch die Wörter „hat das Bundesamt für\nGüterverkehr und seine Beauftragten\" ersetzt.        und aufgrund intern~tionaler Abkommen\" eingefügt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesan-\n61. § 105 wird gestrichen.\nstalt\" durch die Wörter „des Bundesamtes für\nGüterverkehr\" ersetzt.\n62. § 106 wird wie folgt geändert:\nb} In Absatz 2 werden die Wörter „die Bundesanstalt\nund ihre Beauftragten\" durch die Wörter „das Bun-         a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\ndesamt für Güterverkehr und seine Beauftragten\"           b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 2\nersetzt.                                                      und 3.\n56. § 102 a wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt\"\ndurch die Wörter ,.,das Bundesamt für Güter-             Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nverkehr\" ersetzt.                                       Das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundes-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesanstalt\"     gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffent-\ndurch die Wörter „Das Bundesamt für Güter-           lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nv~rkehr\" und die Angabe ,,§§ 98 und 99 a\" durch die  kel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1379),\nAngabe ,,§ 99 a\" ersetzt.                            wird wie folgt geändert:\n57. § 102b wird wie folgt geändert:                          1. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe,,§ 22 Abs. 2,\"                ,,( 1) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, im Perso-\ngestrichen.                                             nenverkehr Tarife aufzustellen.\"","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993                                1495\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                nung des Entgeltes für die Beförderung (Fahrpreis,\n,,(2) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, daran mit-         Fracht) und für Nebenleistungen der Eisenbahn\nzuwirken, daß für die Beförderung von Personen                (Nebenentgelte) notwendig sind, sowie alle anderen\nund Gütern durch mehrere aneinander anschließen-             für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen\nde Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs eine                enthalten.\"\ndirekte Abfertigung eingerichtet wird und, soweit es      b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsich um Personenverkehr handelt, durchgehende\n,,(2) Im Personenverkehr sind die Entgelte Fest-\nTarife aufgestellt werden. Die Eisenbahnen haben\nentgelte, im Güterverkehr Höchstentgelte.\"\nsich hierbei gegenseitig anzuhören.\"\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Tarifen\" die\nWörter „im Personenverkehr\" eingefügt.                       ,,Das gilt nicht für Höchstentgelte.\"\nd) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\n,,Soweit die Eisenbahn verpflichtet ist, Tarife aufzu-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „marktgerechte Ent-              stellen, müssen diese Tarife bekanntgemacht wer-\ngelte und\" gestrichen.                                       den.\"\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Entgelte\" die\nWörter „im Personenverkehr\" eingefügt.                 2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                                 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Bundesbahngesetzes                                ,,1. dem Absender oder Empfänger im Güter-\nverkehr;\".\nDas Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten berei-            bb) Nummer 2 wird gestrichen.\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom                 cc) Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2\n19. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2909), wird wie folgt                         und 3.\ngeändert:\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n1. § 16 wird wie folgt geändert:                                   c) Absatz 3 wird Absatz 2, wobei Satz 2 wie folgt\ngefaßt wird:\na) At 6atz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Sonderabmachungen bedürfen,·mit Ausnahme von\n,,(1) Die Deutsche Bundesbahn ist verpflichtet, im          Sonderabmachungen im Stück- oder Expressgut-\nGüter- und Persontmverkehr Tarife aufzustellen.               verkehr bis zu acht Tonnen, der Schriftform.\"\nDer Genehmigung durch den Bundesminister für\nVerkehr bedürfen                                           d) Absatz 4 wird Absatz 3.\n1. Ausführungsbestimmungen          zur   Eisenbahn-\nVerkehrsordnung,\nArtikel 5\n2. Tarife im innerstaatlichen Güter- und Personen-\nverkehr.                                                                    Änderung\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\nDie Genehmigung kann auch in Form einer Rah-\nmengenehmigung erteilt werden.\"                           Das Binnenschiffahrtsaufgabengesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Tarifmaßnah-\nS. 1270), zuletzt geändert gemäß Artikel 66 der Verord-\nmen\" die Wörter „im Personenfernverkehr, im übri-\nnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie folgt\ngen bei Tarifmaßnahmen\" eingefügt.\ngeändert:\n2. In § 46 werden die Wörter „namentlich auf dem Gebiet\nder Rohstoffversorgung,\" gestrichen.                        1. § 1 Abs. 3 wird aufgehoben.\n2. Nach§ 3b werden folgende neue§§ 3c und 3d einge-\nArtikel 4                             fügt:\nÄnderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung\n,,§ 3c\nDie Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesge-\nMit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlich-\nBundesregierung darauf hinzuwirken, daß die Wett-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-\nbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen\nordnung vom 2°. November 1992 (BGBI. 1 S. 1846), wird\nwerden und daß durch einen lauteren Wettbewerb der\nwie folgt geändert:\nVerkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Auf-\ngabenteilung ermöglicht wird.\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                                         § 3d\n,,(1) Soweit die Eisenbahn Tarife aufzustellen hat,        Der Bundesminister für Verkehr kann zur Umsetzung\nmüssen die Tarife alle Angaben, die zur Berech-           der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. Novem-","1496                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nber 1987 über den Zugang zum Beruf des Unterneh-            3. § 48 wird wie folgt geändert:\nmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden              a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nBinnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige\nAnerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und                         ,,(4) § 29 Abs. 4 gilt entsprechend für die Bestim-\nsonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf                       mung der Löschzeit und des Löschtages.\"\n(ABI. EG 1987 Nr. L 322 S. 20) durch Verordnung ohne             b) Absatz 5 wird aufgehoben.\nZustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vor-\nschriften erlassen. Hierbei kann er auch bestimmen                                      Artikel 7\nwelche über den Bereich eines Landes hinausgehen~\nden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt von den                   Änderung anderer Rechtsvorschriften\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen wahrgenommen\n(1) § 19 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986\nwerden.\"\n(BGBI. 1 S. 1410, 1501), das zuletzt durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert\n3. Der bisherige § 3c wird § 3e.                                worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n,,(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 und           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nden auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 4, §§ 3a und 3d\n,,(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nerlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Ge-\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das\nbühren und Auslagen) erhoben.\"\nBundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um Ord-\nnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 bis 10a\n5. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter ,,§ 3\" durch die Wörter'           dieses Gesetzes, nach § 18 der Abfallverbringungs-\n,,§§ 3 und 3d\" ersetzt.                                           Verordnung vom 18. November 1988 (BGBI. 1S. 2126,\n2418) oder nach § 27 Nr. 1, 2 c oder 2 d der Abfall- und\n6. § 8 wird wie folgt gefaßt:                                         Reststoffüberwachungs-Verordnung vom 3. April 1990\n(BGBI. 1 S. 648) handelt und die Zuwiderhandlung in\n,,§ 8                                einem Unternehmen begangen wird, das im Inland\nZur Verständigung des Bundes mit den Ländern bei             weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlas-\nder Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere der               sung hat, und der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz\nAbstimmung der Interessen vor verkehrspolitischen                hat.\"\nMaßnahmen, wird beim Bundesminister für Verkehr ein            (2) Die Verordnung TS Nr. 12/58 über        Tarife für den\nAusschuß aus Vertretern der Länder gebildet.\"              Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom        23. Dezember\n1958 (BAnz. Nr. 249 vom 31. Dezember            1958), zuletzt\n7. § 11 wird aufgehoben.                                       geändert durch die Verordnung vom 6.             August 1993\n(BAnz. S. 7613), wird wie folgt geändert:\nDie Teile II bis V des Güterfernverkehrstarifs (GFT) wer-\nArtikel 6                         den aufgehoben.\nÄnderung des Binnenschiffahrtsgesetzes                  (3) Teil II der Anlage zu § 1 der Verordnung TSU\nDas Binnenschiffahrtsgesetz in der im Bundesgesetz-          Nr. 3/83 über den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugs-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten      verkehr und für die Beförderung von Handelsmöbeln in\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des       besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahr-\nGesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird wie          zeugen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr vom\nfolgt geändert:                                                 3. August 1983 (BAnz. Nr. 151 vom 16. August 1983),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August\n1992 (BAnz. S. 7537), wird aufgehoben.\n1 . § 29 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           (4) Dem§ 2 der Verordnung über die Höchstzahlen der\nGenehmigungen für den Güterfernverkehr vom 9. Dezem-\n,,(4) Das Bundesministerium für Verkehr wird er-     ber 1986 (BGBI. 1 S. 2452), die zuletzt durch die Verord-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-        nung vom 5. März 1992 (BGBI. 1 S. 390) geändert worden\nmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im       ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\nBenehmen mit den beteiligten Ländern unter Be-\nrücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in den       ,,(3) Über die im Absatz 1 festgesetzte Höchstzahl hinaus\nHäfen sowie der Erfordernisse eines beschleunigten    werden der Deutschen Bundesbahn vom Land Hessen auf\nVerkehrsablaufs und des jeweils technischen Fort-     Antrag 300 Genehmigungen für den allgemeinen Güter-\nschritts für die Ladezeit eine kürzere als die in Ab- fernverkehr erteilt.\"\nsatz 2 bestimmte Zeit sowie für den Ladetag einen\nArtikel 8\nkürzeren Zeitraum als den Kalendertag, den Beginn\nund das Ende dieses Ladetags festzusetzen.\"                  Güterkraftverkehr der Deutschen Bundesbahn\n§ 10 Abs. 3 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983\n(BGBI. 1 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\n2. In§ 30 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesminister\"          Tarifaufhebungsgesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1\ndurch die Wörter ,,das Bundesministerium\" ersetzt.          S. 1489), gelten nicht für die nach § 2 Abs. 3 der Höchst-","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993                              1497\nzahlen-Verordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1             Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 1988 (BAnz.\nS. 2452), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Tarif-     S. 1534),\naufhebungsgesetzes vom 13. August 1993 (BGB!. 1\n5. die Tarifkommissionen-Verordnung vom 21. Novem-\nS. 1489), zu erteilenden Genehmigungen für den allgemei-\nber 1969 (BAnz. Nr. 222 vom 29. November 1969),\nnen Güterfernverkehr sowie für die weitere Erteilung die-\nzuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 3 des Gesetzes\nser Genehmigungen an Unternehmen, an denen die Deut-\nvom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560),\nsche Bundesbahn mehrheitlich beteiligt ist.\n6. die Verordnung über die Werbe- und Abfertigungsver-\ngütung im Güterfernverkehr vom 29. Mai 1985 (BAnz.\nArtikel 9                              S. 5641 ), geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                      vom 23. März 1988 (BAnz. S. 1534),\n7. die Verordnung über die Werbe- und Abfertigungs-\nIn der Besoldungsgruppe B 6 der Anlage 1 (Bundesbe-\nvergütung sowie über Entgelte für die Vermittlung\nsoldungsordnung A und B) des Bundesbesoldungsgeset-\nim Güternahverkehr vom 22. Juni 1988 (BAnz.\nzes in der Fassung der Bei<anntmachung vom 9. März\nS. 2805),\n1992 (BGBI. 1 S. 409), das zuletzt durch Artikel 7 des\nGesetzes vom 6. August 1993 (BGBI. 1S. 1458) geändert          8. die Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur\nworden ist, wird                                                  Deckung der Kosten der Bundesanstalt für· den Güter-\nfernverkehr vom 22. Juli 1983 (BAnz. Nr. 136 vom\n1. die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesanstalt für           26. Juli 1983), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nden Güterfernverkehr\" gestrichen;                             Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BAnz. S. 9758),\n- auf Verpflichtungen, die im Haushaltsjahr 1993 ent-\n2. nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-                standen sind, bleibt die nach Satz 1 außer Kraft getre-\namtes für Finanzen\" die Amtsbezeichnung „Präsident\ntene Verordnung anwendbar -,\ndes Bundesamtes für Güterverkehr\" eingefügt.\n9. die Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den\nGüternahverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 29. De-\nArtikel 10                               zember 1958 (BAnz. 1959 Nr. 1 vom 3. Januar 1959),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juni\nNeufassung von Gesetzen                           1993 (BAnz. S. 6093, 6445),\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des       10. die Verordnung über die gebietliche Zuständigkeit\nGüterkraftverkehrsgesetzes, des Allgemeinen Eisenbahn-            der Frachtenausschüsse in der Binnenschiffahrt vom\ngesetzes, des Bundesbahngesetzes und des Binnen-                  8. August 1963 (BGBI. II S. 1151), zuletzt geändert\nschiffahrtsaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten              durch die Verordnung vom 22. September 1992\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-             (BGBI. 1 S. 1650),\nblatt bekanntmachen.\n11. die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen bei Verfolgung\nArtikel 11                              ünd Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im gewerb-\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                   lichen Binnenschiffsverkehr vom 8. November 1968\n(BGBI. 1 S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 3 der\nDie auf Artikel 7 Abs. 4 beruhenden Teile der Verord-          Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1086),\nnung über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den\n12. die Verordnung über die Überwachung der festgesetz-\nGüterfernverkehr können auf Grund der Ermächtigung des\nten Entgelte für Verkehrsleistungen und die Erhebung\nGüterkraftverkehrsgesetzes durch Rechtsverordnung ge-\nvon Beiträgen in der Binnenschiffahrt vom 8. Januar\nändert werden.\n1969 (BG.BI. 1 S. 19), zuletzt geändert durch Artikel 2\nder Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1086),\nArtikel 12\n13. die Verordnung über die Errichtung von erweiter-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                      ten Frachtenausschüssen der Binnenschiffahrt vom\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Mit dem            21. Februar 1969 (BGBI. 1 S. 151 ),\nInkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:             14. die Verordnung über den Frachtenausgleich bei der\n1. das Binnenschiffsverkehrsgesetz in der Fassung der            Beförderung von Braunkohlenbriketts nach Süd-\nBekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1S. 65),             deutschland vom 11. April 1962 (BAnz. Nr. 77 vom\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Dezember             19. April 1962), zuletzt geändert durch die Verordnung\n1990 (BGBI. 1 S. 2579),                                       vom 26. Januar _1977 (BAnz. Nr. 24 vom 4. Februar\n1977),\n2. das Gesetz zur Ausführung der Verordnung Nr. 11 des\n15. die Verordnung über die Höhe der Beiträge der Bin-\nRates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft               nenschiffahrt im Haushaltsjahr 1993 vom 22. Dezem-\nvom 1. August 1961 (BGBI. 1 S. 1153),\nber 1992 (BAnz. S. 9757) - auf Beitragspflichten für\n3. die Verordnung über die Beförderungsentgelte im grenz-       Entgelte, die im Haushaltsjahr· 1993 vereinnahmt wor-\nüberschreitenden Güterkraftverkehr vom 4. März 1991          den sind, bleibt die nach Satz 1 außer Kraft getretene\n(BGBI. 1 S. 616),                                            Verordnung anwendbar-,\n4. die Dritte Verordnung über die Abzüge vom Entgelt        16. die auf Grund des § 29 Abs. 1 des Binnenschiffsver-\nder von der Deutschen Bundesbahn beschäftigten               kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nUnternehmer des Güterfernverkehrs vom 4. Juli 1973           vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65), zuletzt geändert\n(BAnz. Nr. 127 vom 12. Juli 1973), geändert durch            durch das Gesetz vom 5. Dezember 1990 (BGBI. 1","1498                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nS. 2579), erlassenen Verordnungen über die Festset-   18. ·die auf Grund des § 29 Abs. 4, § 48 Abs. 4 des\nzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der Bin-         Binnenschiffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetz-\nnenschiffahrt,                                             blatt Teil 111, Gliederungsnummer 4103-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n17. die Verordnung über die Rückerstattung von Beiträ-         Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1\ngen aus dem Abwrackfonds für die Binnenschiffahrt          S. 1120), erlassenen Verordnungen über die Lade-\nvom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3424),                    und Löschzeiten in der Binnenschiffa'1rt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. August 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter de·s Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}