{"id":"bgbl1-1993-44-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":44,"date":"1993-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/44#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-44-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_44.pdf#page=5","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Einfuhrabgabenbefreiungen","law_date":"1993-08-03T00:00:00Z","page":1461,"pdf_page":5,"num_pages":9,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1993                                  1461\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften\nüber außertarifliche Einfuhrabgabenbefreiungen\nVom 3. August 1993\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des          5. In § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort\nZollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               ,,ausländischen\" gestrichen.\n18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), des Artikels 3 des Vierzehn-\nten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fas-        6. § 148 wird wie folgt geändert:\nsung des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Septem-\nber 1980 (BGBI. 1 S. 1695) sowie des§ 31 Abs. 3 Nr. 3 des        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nMineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1               aa) Das Wort „eingangsabgabenpflichtig\" wird\nS. 2150, 2185) verordnet das Bundesministerium der                         durch das Wort „einfuhrabgabenpflichtig\", das\nFinanzen:                                                                  Wort „Eingangsabgaben\" durch das Wort „Ein-\nfuhrabgaben\" ersetzt.\nbb) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „noch zu\nArtikel 1                                       den Zollfreigebieten\" durch die Worte „der\nÄnderung der Allgemeinen Zollordnung                               Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland\"\nersetzt.\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221;            b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667; 1984 1 S. 107), zuletzt                 ,,(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhr-\ngeändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1             abgabensätze:\nS. 1192), wird wie folgt geändert:\npräferenz-\nberechtigte andere Waren\n1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                                               Waren\na) Die Nummer 5 wird gestrichen.\nDM je Kilogramm\nb) In Nummer 9 wird die Angabe „Datapostsendungen\"\ndurch die Angabe „EMS-Kurierpostsendungen\" er-               1. Kaffee, auch entkoffe-\nsetzt.                                                           iniert, geröstet, und\nKaffeemittel                 5,70         7,40\nc) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:                                                                           soweit\naußertariflich\n„10. Sendungen mit Waren, die nicht mehr als                                                              zollfrei\n50 Deutsche Mark wert sind; ausgenommen                                                             5,70\nsind Sendungen, die alkoholische Erzeug-\nnisse, Parfüm, Toilettewasser, Tabak, Tabak-         2. Auszüge, Essenzen und\nwaren, Kaffee oder Auszüge und Essenzen                   Konzentrate aus Kaffee\naus Kaffee enthalten,\".                                   und Zubereitungen auf\nder Grundlage solcher\nAuszüge, Essenzen oder\n2. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Zahl\nKonzentrate oder auf der\n,,800\" durch die Zahl „ 1 500\" ersetzt.\nGrundlage von Kaffee        13,90        20,30\nsoweit\n3. § 36 wird wie folgt geändert:                                                                              außertariflich\nzollfrei\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                                            13,90\n,,(2) Personen, die mit dem Schiff eingereist sind                                              DM je Liter\nund es zu einem Landgang oder vorübergehend\nbis zu drei Tagen verlassen, dürfen von dem in              3. Schaumwein                     3,80         4,80\nAbsatz 1 bezeichneten Mundvorrat bis zu fünf\n4. Likörwein, Wermutwein\nZigarren, 20 Zigaretten und 50 Gramm Rauchtabak\nund anderer aromati-\nan Land verbrauchen.\"                                                                         1,70         2,10.\nsierter Wein\nb) In Absatz 6 Satz 3 wird nach der Nummer 2 das                5. a) Ethylalkohol         mit\nKomma durch einen Punkt ersetzt; die Nummer 3                        einem Alkoholgehalt\nwird gestrichen.                                                     von 80 % vol oder\nmehr, unvergällt, bis\n4. § 86 wird gestrichen.                                                     zu 5 Liter             26,50         27,20","1462                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1\npräferenz-\nberechtigte andere Waren        Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichti-\nWaren                        ger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenhei-\nten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der\nVerordnung (EWG) Nr. 4151/88 des Rates vom\nDM je Liter\n21. Dezember 1988 zur Festlegung der Vorschriften\nb) Ethylalkohol      mit                                 für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte\neinem Alkoholgehalt                                   Waren (ABI. EG Nr. L 367 S. 1) zuwiderhandelt,\nvon weniger als                                       indem er\n80 % vol, unvergällt,                                   1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 eine in das\nbis zu 5 Liter           17,70        20,20                   Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware\nc) zusammengesetzte,                                              nicht oder nicht rechtzeitig unter Benutzung\nalkoholhaltige    Zu-                                         eines von der Zollbehörde bezeichneten Weges\nbereitungen sowie                                            zu einer von der Zollbehörde bezeichneten\nBranntwein,     Likör                                        Zollstelle, zu einem von der Zollbehörde be-\nund andere Spirituo-                                         zeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine\nsen der Unterposi-                                            Freizone befördert,\ntionen     2208 101 O\n2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 eine aus einer\nbis 2208 9079 des\nim Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Frei-\nZolltarifs               11 ,80       13,40\nzone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft\nDM je Stück                     verbrachte Ware nicht oder nicht rechtzeitig\n6. a) Zigaretten                                                     unter Benutzung eines von der Zollbehörde be-\n0,17         0,21\nzeichneten Weges zu einem von der Zollbe-\nb) Zigarren                                                      hörde bezeichneten oder zugelassenen Ort be-\nund Zigarillos                                               fördert,\nbis zu 250 Stück       18 V. H.      40 V. H.\n3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 die\ndes inländischen Kleinver-\nZollbehörde nicht oder nicht rechtzeitig davon\nkaufspreises für Zigarren\noder Zigarillos derselben               unterrichtet, daß eine Verpflichtung zur Beför-\nMarke oder gleichartiger                derung einer Ware nach Artikel 3 Abs. 1 infolge\nBeschaffenheit                  eines zufälligen Ereignisses oder höherer Ge-\nwalt nicht erfüllt werden kann,\nDM je Kilogramm\nc) Feinschnitt                                               4. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 der Zollbe-\nbis zu 1 Kilogramm       63,-         118,-                   hörde nicht den Ort angibt, an dem sich eine\ndurch ein zufälliges Ereignis oder höhere Ge-\nd) Pfeifentabak                                                  walt nicht vernichtete Ware befindet,\nbis zu 1 Kilogramm       62,-         194,-\n5. entgegen Artikel 5 Satz 1 eine eingetroffene\nDM je volle 5 Liter                 Ware nicht gestellt,\n7. a) Vergaserkraftstoff           6,30          7,20           6. entgegen Artikel 8 Satz 1 oder 2 eine summari-\nb) Dieselkraftstoff            4,-          4,60                 sche Zollanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig\nabgibt,\nv. H. des Wertes\n8. andere Waren, ausge-                                        7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 eine Ware\nnommen Ethylalkohol,                                            ohne Zustimmung der Zollbehörde ab- oder\numlädt,\nvergällt, und Bier im\nSinne des § 1 Abs. 2                                       8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehörde\ndes Biersteuergesetzes         1O           20                  nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß das\nAlle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen                       Abladen einer Ware ohne Zustimmung wegen\nsich auf das Eigengewicht.\"                                        akuter Gefahr notwendig war,\n9. einer vollziehbaren Anordnung der Zollbehörde\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Eingangsabgaben\"\nnach Artikel 11 Abs. 2, eine Ware abzuladen,\njeweils durch die Worte „Einfuhrabgaben\" ersetzt.\nzuwiderhandelt,\n7. § 148a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           10. entgegen Artikel 12 Abs. 1 oder 2 eine Ware der\nZollbehörde nicht oder· nicht vollständig vor-\na) In Nummer 1 werden die Angaben,,§ 2 Abs. 3,\", ,,§ 4                 führt,\nAbs. 2 Satz 2,\" und ,,§ 13 Abs. 1,\" gestrichen.\n11. entgegen Artikel 13 ohne Zustimmung der Zoll-\nb) Die Nummer 4 wird aufgehoben.                                       behörde eine Ware von dem Ort entfernt, an\nc) In Nummer 5 wird die Angabe,,§ 86 Abs. 2,\" gestri-                 dem sie sich befindet,\nchen.                                                         12. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 eine Anmel-\ndung nicht abgibt, einen Antrag nicht stellt oder\n8. § 148 b wird wie folgt geändert:                                      einer vollziehbaren Anordnung der Zollbehörde,\na) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch die                    mit der eine Frist festgesetzt wird, zuwiderhan-\nfolgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:                                 delt,","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1993                                1463\n13. einer vollziehbaren Anordnung der Zollbehörde                    ses beim Entladen ein Protokoll nicht aufneh-\nnach Artikel 17 Abs. 1 über den Ort oder die                   men läßt.\nVoraussetzungen der Lagerung einer vorüber-\ngehend verwahrten Ware zuwiderhandelt,                       (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1\nNr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichti-\n14. entgegen Artikel 18 eine vorübergehend ver-\nger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenhei-\nwahrte Ware einer Behandlung unterzieht, die\nten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der\nzu ihrer Erhaltung nicht erforderlich ist, oder die\nVerordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission\nAufmachung oder ein technisches Merkmal der\nvom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften\nWare verändert oder\nsowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemein-\n15. einer vollziehbaren Anordnung der Zollbehörde               schaftlichen Versandverfahrens (ABI. EG Nr. L 132\nnach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe b über die               S. 1) zuwiderhandelt, indem er\nFührung von Bestandsaufzeichnungen zuwi-\nderhandelt.                                               1. entgegen Artikel 106 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung\nmit Satz 1 das für die Eintragung der Anmeldung\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1                     vorgesehene Feld auf der Vorderseite des Vor-\nNr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichti-                 drucks der Anmeldung zum gemeinschaftlichen\nger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenhei-                      Versandverfahren (Versandanmeldung) nicht\nten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der               durch Angabe des Versandtages vervollständigt\nVerordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom                          oder einer mit einer Bewilligung verbundenen\n17. September 1990 über das gemeinschaftliche                       vollziehbaren Anordnung über das Versehen der\nVersandverfahren (ABI. EG Nr. L 262 S. 1) zuwi-                     Versandanmeldung mit einer Nummer zuwider-\nderhandelt, indem er                                                handelt,\n1 . entgegen Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a oder\n2. entgegen Artikel 107 Abs. 1 eine ordnungsgemäß\nAbs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 37\nausgefüllte Versandanmeldung nicht spätestens\nAbs. 3, eine Ware nicht, nicht rechtzeitig, unter\nim Zeitpunkt des Versands einer Ware vervoll-\nNichtbeachtung einer getroffenen Maßnahme\nständigt,\noder nicht unverändert gestellt,\n2. die ihm ausgehändigten Exemplare des Ver-                  3. entgegen Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar\nsandscheins nach Artikel 15, auch in Verbin-                  Nr. 1. der Versandanmeldung der Abgangsstelle\ndung mit Artikel 37 Abs. 3, bei der Beförderung               nicht rechtzeitig übersendet,\nder Waren nicht mitführt,                                 4. entgegen Artikel 11 0 Abs. 1 Buchstabe b den\n3. entgegen Artikel 17, auch in Verbindung mit                    Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des\nArtikel 37 Abs. 3, der Zollstelle die Exemplare               Stempels der Abgangsstelle oder des Sonder-\ndes Versandscheins nicht vorlegt,                             stempels versehenen Vordrucke nicht sicher\naufbewahrt,\n4. entgegen Artikel 18 Abs. 1, auch in Verbindung\nmit Artikel 37 Abs. 3, der Durchgangszollstelle           5. einer mit einer Bewilligung verbundenen voll-\neine Sendung nicht oder nicht unter Vorlage der               ziehbaren Anordnung nach Artikel 114 Abs. 1\nExemplare des Versandscheins vorführt,                        Buchstabe a über die rechtzeitige Unterrichtung\n5. entgegen Artikel 18 Abs. 2, auch in Verbindung                 der Bestimmungsstelle über etwaige Mehrmen-\nmit Artikel 37 Abs. 3, bei einer Durchgangszoll-              gen, Fehlmengen, Vertauschungen oder sonsti-\nstelle keinen Grenzübergangsschein abgibt,                    ge Unregelmäßigkeiten zuwiderhandelt oder\n6. entgegen Artikel 19, auch in Verbindung mit                6. entgegen Artikel 114 Abs. 1 Buchstabe b der\nArtikel 37 Abs. 3, einer zwischengeschalteten                 Bestimmungsstelle die Exemplare des gemein-\nzuständigen Behörde die ihm ausgehändigten                    schaftlichen Versandpapiers, die die Sendung\nExemplare des Versandscheins nicht vorlegt,                   begleitet haben, nicht rechtzeitig zusendet oder\nihr das Ankunftsdatum oder den Zustand etwa\n7. entgegen Artikel 20 Abs. 2 Satz 2, auch in\nangelegter Verschlüsse nicht gleichzeitig mit-\nVerbindung mit Artikel 37 Abs. 3, bei einer Um-\nladung den Versandschein nicht mit dem vorge-                 teilt.\"\nschriebenen Vermerk versieht oder die nächste          b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nZollstelle, der die Waren vorzuführen sind, nicht\nunterrichtet,                                          c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.\n8. entgegen Artikel 21 Abs. 1 Satz 1, auch in\nVerbindung mit Artikel 37 Abs. 3, bei einer Ver-    9. § 149 wird gestrichen.\nletzung eines Verschlusses kein Protokoll auf-\nnehmen läßt,\n9. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Satz 2, auch in                                     Artikel 2\nVerbindung mit Artikel 37 Abs. 3, ein Entladen\nvon Waren im Versandschein nicht vermerkt             Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung\noder                                                  Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember\n10. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung      1974 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert durch die Verord-\nmit Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 37       nung vom 25. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1395), wird wie folgt\nAbs. 3, über eine Verletzung eines Verschlus-       geändert:","1464                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       bb) In Satz 2 werden die Worte „Satz 1\" durch die\nWorte ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3           c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nZollverwaltungsgesetz) sind Waren, die Reisende\naa) In Satz 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\ngelegentlich und ausschließlich zum persönlichen\nGebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder                    „2. Grenzarbeitnehmer im Sinne des Artikels 49\nals Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einfüh-                        der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des\nren (Reisemitbringsel), im Rahmen folgender Men-                        Rates vom 28. März 1983 über das gemein-\ngen- und Wertgrenzen:                                                    schaftliche System der Zollbefreiungen\n(ABI. EG Nr. L 105 S. 1), die zur oder nach\n1. Tabakwaren:\nAusübung ihrer Erwerbstätigkeit einrei-\n200 Zigaretten oder                                                 sen,\".\n100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht\nvon höchstens 3 Gramm) oder                          bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nso Zigarren oder                                         cc) Satz 1 wird nach der Angabe.,§ 2 Abs. 1 Satz 1\"\n250 Gramm Rauchtabak oder                                      wie folgt gefaßt:\neine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;                  „für\n2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke:                            1. Tabakwaren auf\na) 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt                     40 Zigaretten oder\nvon mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethyl-                 20 Zigarillos oder\nalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol                   10 Zigarren oder\noder mehr oder\n50 Gramm Rauchtabak oder\n2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder\neine anteilige Zusammenstellung        dieser\nAlkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke\nWaren;\nmit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder\nweniger, Schaumweine oder Likörweine                       2. Kaffee auf\noder                                                           50 Gramm oder\neine anteilige Zusammenstellung dieser Wa-                     20 Gramm Auszüge, Essenzen oder\nren und                                                        Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen\nb) 2 Liter nicht schäumende Weine;                                 auf der Grundlage dieser Waren oder auf\nder Grundlage von Kaffee\n3. Parfüms: 50 Gramm;\nbeschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige\n4. Toilettewasser: 0,25 Liter;                                      Getränke ausgeschlossen.\"\n5. Kaffee:                                                     dd) Satz 2 wird gestrichen.\n500 Gramm oder\nee) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2\n200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzen-                       Buchstabe h)\" durch die Angabe „Nr. 7\" er-\ntrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der                    setzt.\nGrundlage dieser Waren oder auf der Grundlage\nvon Kaffee;                                            d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n6. Arzneimittel:                                               aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Getränke\"\ndie dem persönlichen Bedarf des Reisenden ent-                 das Komma durch das Wort „und\" ersetzt sowie\nsprechende Menge;                                              die Worte „und Tee\" gestrichen.\n7. andere Waren - ausgenommen Goldlegierun-                    bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Getränke\"\ngen und -plattierungen der Positionen 7108 und                 das Komma durch das Wort „und\" ersetzt sowie\n7109 des Zolltarifs - bis zu einem Warenwert                   die Worte „und Tee\" gestrichen.\nvon insgesamt 115 Deutsche Mark.                          cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Zollgebiets\"\ndie Worte „der Gemeinschaft\" eingefügt und\nDie Mengenbeschränkungen nach Nummer 5 und                          das Wort „ausländischen\" durch das Wort „an-\ndie Ausnahme in Nummer 7 gelten nicht für die                       deren\" ersetzt.\nZollfreiheit.\"\ne) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Geträn-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „bei der Einreise von             ke\" das Komma durch das Wort „und\" ersetzt sowie\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-               die Worte „und Tee\" gestrichen.\nmeinschaften oder\" gestrichen.\n3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n2 § 3 wird wie folgt geändert:\n,,§ 4\na) In Absatz 1 wird die Zahl „8\" durch die Zahl „7\"\nersetzt.                                                                           Steuergebiet\nFür die Abgabenfreiheit von Verbrauchsteuern ist\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndas Steuergebiet nach den Verbrauchsteuergesetzen\naa) Satz 1 wird gestrichen.                                maßgeblich.\"","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1993                              1465\n4. Die Anlage zu § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                 4. Kaffee:\na) Die Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                               500 Gramm oder\n,,3. Übrige Grenzen:                                             200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate\naus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage\nDie Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilwei-              dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee.\nse innerhalb eines 15 km Luftlinie tiefen Strei-\nfens längs des deutschen Teils der Grenze des           Die Mengenbeschränkungen nach Nummer 4 gelten\nZollgebiets der Gemeinschaft liegt.\"                    nicht für die Zollfreiheit.\"\nb) Die Nummer 4 wird gestrichen.                            2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 2\nSteuergebiet\nArtikel 3\nÄnderung                                    Für die Abgabenfreiheit von Verbrauchsteuern ist\ndas Steuergebiet nach den Verbrauchsteuergesetzen\nder Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung\nmaßgeblich.\"\nDie Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung vom\n11. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 73), zuletzt geändert durch         3. § 6 wird gestrichen.\nArtikel 3 der Verordnung vom 20. Juni 1989 (BGBI. 1\nS. 1130), wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\nEinfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung\n,,§ 1                                                    (EVerbrStBV)\nKleinsendungen nichtkommerzieller Art\nInhaltsübersicht\n(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3\nZollverwaltungsgesetz) sind, vorbehaltlich des Absat-       § 1    Allgemeines; Steuergebiet\nzes 2, Waren in Kleinsendungen bis zu einem Waren-          §2     Sendungen mit geringem Wert\nwert je Sendung von insgesamt 100 Deutsche Mark.            §3     Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern\nKleinsendungen sind gelegentliche Sendungen nicht-          §4    Warenmuster oder -proben von geringem Wert\nkommerzieller Art, die von natürlichen Personen aus         §5    Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken\nGebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft         §6     Rückwaren\nnoch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an\n§7    Andere Steuerbefreiungen\nandere natürliche Personen gesandt werden und aus-\nschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Ver-\n§ 1\nbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind.\nAllgemeines; Steuergebiet\n(2) Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die\n(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem\nEinfuhrabgabenfreiheit auf die folgenden Höchstmen-\nDrittland (Absatz 2) in das Steuergebiet nach den Ver-\ngen beschränkt:\nbrauchsteuergesetzen eingeführt werden, sind, soweit in\n1. Tabakwaren:                                              den §§ 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, von den\n50 Zigaretten oder                                       besonderen Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer\n25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von       Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach\nhöchstens 3 Gramm) oder                             1. der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom\n10 Zigarren oder                                             28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der\n50 Gramm Rauchtabak oder                                     Zollbefreiungen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1) und den zu\nihrer Durchführung erlassenen Verordnungen der Kom-\neine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;\nmission der Europäischen Gemeinschaften,\n2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke:\n2. der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates vom\na) 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von           21. Dezember 1982 über die vorübergehende Verwen-\nmehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol        dung (ABI. EG Nr. L 376 S. 1) und den zu ihrer Durch-\nmit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr          führung erlassenen Verordnungen der Kommission der\noder                                                    Europäischen Gemeinschaften,\n1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Al-    3. den §§ 33, 34, 36, 37 und 40 bis 45 der Allgemeinen\nkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit          Zollordnung,\neinem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger,\n4. dem§ 47 der Allgemeinen Zollordnung, soweit es sich\nSchaumweine oder Likörweine oder\num die in § 130 des Gesetzes über das Branntwein-\neine anteilige Zusammenstellung dieser Waren            monopol bezeichneten Erzeugnisse handelt, oder\nund\n5. dem§ 46 Abs. 2 und dem§ 47 Abs. 1 der Allgemeinen\nb) 2 Liter nicht schäumende Weine;                           Zollordnung, soweit es sich um Mineralöl handelt,\n3. Parfüms: 50 Gramm oder                                    zollfrei sind. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 bestimmt sich\nToilettewasser: 0,25 Liter;                              die Steuerbefreiung von Waren im persönlichen Gepäck","1466                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nder Reisenden und von Waren in Kleinsendungen nicht-         1. Getränke der Unterpositionen 2204 2190, 2204 2990,\nkommerzieller Art ausschließlich nach der Einreise-Frei-         2205 1090 und 2205 9090 des Zolltarifs sowie alkoholi-\nmengen-Verordnung und der Kleinsendungs-Einfuhrfrei-             sche Zubereitungen und Getränke der Unterpositionen\nmengen-Verordnung in den jeweils geltenden Fassungen.            2208 1010 bis 2208 9079 des Zolltarifs auf solche\nKommt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur eine teilweise        in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 100 ml;\nZollbefreiung in Betracht, scheidet eine Befreiung von den       die Gesamtmenge darf 1 000 ml nicht übersteigen.\nbesonderen Verbrauchsteuern aus.                                 Brennereien, die Weindestillat aus Brennwein herstel-\n(2) Für die Befreiung von den besonderen Verbrauch-            len, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer Menge von\nsteuern treten an die Stelle des Zollgebiets der Gemein-          2 000 ml verbrauchsteuerfrei einführen;\nschaft das Steuergebiet, an die Stelle eines Drittlands       2. nicht von Nummer 1 erfaßte Getränke der Positio-\njedes Land außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie          nen 2204 und 2205 sowie der Position 2206 des Zoll-\n92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das                 tarifs auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt\nallgemeine System, den Besitz, die Beförderung und                bis zu 500 ml;\ndie Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABI. EG\n3. Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 5 000 Gramm.\nNr. L 76 S. 1).\n§2                                                             §5\nSendungen mit geringem Wert                                                Waren\nzu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken\nBei der Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert (Arti-\nkel 27 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verord-         Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder\nnung) ist Kaffee im Sinne des § 2 Nr. 2 des Kaffeesteuer-     Versuchszwecken (Artikel 100 bis 106 der in § 1 Abs. 1\ngesetzes von der Verbrauchsteuerbefreiung ausge-              Satz 1 Nr. 1 genannten Verordnung) ist Mineralöl von der\nschlossen.                                                    Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen.\n§3                                                             §6\nEinfuhren zugunsten von Katastrophenopfern                                       Rückwaren\nBei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern (Arti-       Im Falle des § 37 der Allgemeinen Zollordnung sind\nkel 79 bis 85 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten        wiedereingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren nur\nVerordnung) sind verbrauchsteuerpflichtige Waren nur          verbrauchsteuerfrei, wenn sie ohne Steuerbefreiung und\nverbrauchsteuerfrei, wenn sie auch von der Einfuhrum-         ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteu-\nsatzsteuer befreit sind.                                      ern aus dem Steuergebiet ausgeführt worden waren. Nach\n§ 3 Abs. 1 oder 2 des Mineralölsteuergesetzes versteuerte\nWaren sind jedoch nur in Höhe des ermäßigten Steuersat-\n§4                               zes von der Steuer befreit. Unter den Voraussetzungen\nWarenmuster oder -proben von geringem Wert              des Satzes 1 wird Verbrauchsteuerbefreiung auch für Wa-\nren gewährt, die in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b der in § 37\n(1) Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben          Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung genannten\n(Artikel 91 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten          Verordnung aufgeführt sind.\nVerordnung) sind von der Verbrauchsteuerbefreiung aus-\ngeschlossen:                                                                               §7\n1 . Ethylalkohol und Sprit der Position 2207 und der Un-                       Andere Steuerbefreiungen\nterpositionen 2208 9091 und 2208 9099 des Zoll-\ntarifs,                                                    Einzelsteuergesetze, die weitere, auch für eingeführte\nWaren geltende Verbrauchsteuerbefreiungen vorsehen,\n2. Tabakwaren,\nbleiben unberührt.\n3. Kaffee im Sinne des§ 2 Nr. 2 des Kaffeesteuergeset-\nzes.                                                                                Artikel 5\n(2) Für die nachstehend genannten verbrauchsteuer-                                 Inkrafttreten\npflichtigen Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nWarenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt be-\nKraft.\nschränkt:\nBonn, den 3. August 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1993                             1467\nVerordnung\nüber die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages\n(Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV)\nVom 9. August 1993\nAuf Grund des § 58 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesol-      wärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und\ndungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes        der für die Verwendung des Beamten oder Soldaten zu-\nvom 28. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1394) eingefügt worden ist,    ständigen obersten Dienstbehörde festgesetzt. Soweit in\nverordnet das Bundesministerium des Innern im Einver-        der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Un-\nnehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe-           terschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen,\nrium der Finanzen und dem Bundesministerium der Ver-         sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Bei\nteidigung:                                                   einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung\nder Verwendungsverhältnisse wird der Tagessatz neu\n§ 1                              festgesetzt.\nAuslandsverwendungszuschlag wird nach Maßgabe                                       §3\ndieser Verordnung gewährt, wenn der Bundesbeamte oder\nSoldat bei einer humanitären oder unterstützenden Maß-          Der Auslandsverwendungszuschlag steht vom Tage des\nnahme verwendet wird, die die Bundesregierung auf             Eintreffens am ausländischen Ort der Verwendung bis\nGrund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung       zum Ende der Verwendung an diesem Ort zu. Auslands-\nim Sinne des § 58 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungs-      dienstbezüge nach den §§ 52 bis 58 des Bundesbesol-\ngesetzes beschlossen hat (besondere Verwendung).             dungsgesetzes werden daneben nicht gewährt.\n§2                                                         §4\n(1) Der Tagessatz des Auslandsverwendungszuschla-            Erhält ein Bundesbeamter oder Soldat für dieselbe Ver-\nges beträgt für eine Verwendung                               wendung anderweitig Bezüge, mit denen Belastungen ab-\ngegolten werden, werden diese auf deri Auslandsverwen-\n- mit Belastungen, die ein ge-\ndungszuschlag angerechnet. Die rückwir~ende Anrech-\nwöhnliches Maß nicht oder\nnung ist zulässig. Zahlungen in einer anderen Währung\nnur geringfügig überschreiten,        50 Deutsche Mark,\nwerden nach dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Um-\n- mit erhöhten Belastungen               100 Deutsche Mark,   rechnungskurs angerechnet.\n- mit besonders ausgeprägten,\nsehr hohen Belastungen und\nerschwerenden Besonderheiten         150 Deutsche Mark.                             §5\n(2) Der Tagessatz wird für jede Verwendung vom Bun-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992\ndesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Aus-       in Kraft.\nBonn, den 9. August 1993\nDer Bundesminister des Innern\nKant her","1468                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil        1\nAchtundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 9. August 1993\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in             Worte ,, , mit Ausnahme der nach den in § 1 genann-\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung                ten Rechtsakten zugunsten der Bundesrepublik\nmit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh-                Deutschland freigesetzten SLOM-Referenzmenge,\"\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-                    ersetzt.\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1                b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte ,, , soweit sie\nS. 1397) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,                 nach Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun-                 Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zugeteilt worden\ndesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:                         ist,\" durch die Worte ,,, soweit es sich um eine\nSLOM-Referenzmenge handelt,\" ersetzt.\nArtikel 1\n3. § 7 a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Strichpunkt wie folgt\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung\ngefaßt:\nder Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. März 1993            ,,dies gilt nicht, soweit in den in § 1 genannten Rechts-\n(BGBI. 1 S. 374), wird wie folgt geändert:                         akten für SLOM-Referenzmengen etwas anderes be-\nstimmt ist.\"\n1. § 6 a wird wie folgt gefaßt:\n4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,§ 6a\na) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nAnlieferungs-Referenzmenge bei Gewährung\nder Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie                  ,,3. im Falle des§ 6a,\n(1) Soweit spezifische Anlieferungs-Referenzmen-                     a) daß die in den in § 1 genannten Rechtsakten\ngen in Auswirkung der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77                         vorgesehenen Voraussetzungen für die Zu-\ndes Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer                            teilung einer SLOM-Referenzmenge erfüllt\nPrämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch                         sind,\nund Milcher-zeugnissen und die Umstellung der Milch-                    b) wenn ein Teil eines Betriebes, der einer\nkuhbestände nach den in § 1 genannten Rechtsakten                          Verpflichtung nach der Verordnung (EWG)\nzugeteilt werden müssen (SLOM-Referenzmengen),                             Nr. 1078/77 unterlag, unter Übernahme der\nwerden sie auf Antrag durch den Käufer berechnet;                          Verpflichtung abgetreten worden ist und nach\ndies gilt entsprechend, wenn die SLOM-Referenzmen-                         den in § 1 genannten Rechtsakten aus die-\ngen nach den in § 1 genannten Rechtsakten zunächst                         sem Grunde Ansprüche auf Zuteilung einer\nnur vorläufig zugeteilt werden. Der Antrag hat dem vom                     SLOM-Referenzmenge bestehen, welcher\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                        Anteil der Prämienmilchmenge der abgetrete-\nForsten im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster                          nen landwirtschaftlich genutzten Fläche ent-\nzu entsprechen. Soweit in den in § 1 genannten                             sprochen hat, und\nRechtsakten ein repräsentativer Kürzungssatz vorge-\nsehen ist, beträgt dieser 15 vom Hundert. Der Käufer                    c) daß ein außergewöhnlicher Umstand die\nteilt die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge                        Milcherzeugung betroffen hat und die Unter-\ndem Milcherzeuger, dem für den Betrieb des Käufers                         schreitung eines nach den in § 1 genannten\nzuständigen Hauptzollamt und der nach Landesrecht                          Rechtsakten vorgesehenen Mindestliefer-\nzuständigen Stelle mit.                                                    umfanges darauf beruht.\"\n(2) Soweit dem Milcherzeuger nach den in § 1 ge-            b) Folgender Satz wird angefügt:\nnannten Rechtsakten eine vorläufig zugeteilte SLOM-                ,,Für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheini-\nReferenzmenge endgültig zusteht, berechnet sie der                 gung nach Absatz 1 Nr. 3 ist das in § 6a Abs. 1\nKäufer, sobald die erforderlichen Nachweise vorliegen.             Satz 2 genannte Muster zu verwenden.\"\nAbsatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.\"\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                                            Artikel 2\na) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nWorte ,, , mit Ausnahme der nach Artikel 7 Abs. 1      Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom\nUnterabs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG)           1. Oktober 1993 an wieder in ihrer am 31. März 1993\nNr. 3950/92 zugunsten der Bundesrepublik Deutsch-      maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nland freigesetzten Referenzmenge,\" durch die           Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 9. August 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nScholz","Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1993              1469\nVerordnung\nüber die Aussetzung\nder Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln\nnach § 311 a des fünften Buches Sozialgesetzbuch\nVom 9. Aügust 1993\nAuf Grund des§ 311 a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch\nArtikel 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 792) eingefügt und durch Artikel 1\nNr. 169 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1\nS. 2266) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-\nheit:\n§ 1\nDie Rechnungsabschläge nach § 311 a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, die vom 1. Juli 1993 bis zum\n31. Oktober 1993 zu Lasten de.r Krankenkassen abgegeben werden, aus-\ngesetzt.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.\nBonn, den 9. August 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nIn Vertretung\nBaldur Wagner"]}