{"id":"bgbl1-1993-44-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":44,"date":"1993-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/44#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_44.pdf#page=12","order":2,"title":"Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1993-08-09T00:00:00Z","page":1468,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1468                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil        1\nAchtundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 9. August 1993\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in             Worte ,, , mit Ausnahme der nach den in § 1 genann-\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung                ten Rechtsakten zugunsten der Bundesrepublik\nmit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh-                Deutschland freigesetzten SLOM-Referenzmenge,\"\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-                    ersetzt.\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1                b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte ,, , soweit sie\nS. 1397) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,                 nach Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun-                 Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zugeteilt worden\ndesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:                         ist,\" durch die Worte ,,, soweit es sich um eine\nSLOM-Referenzmenge handelt,\" ersetzt.\nArtikel 1\n3. § 7 a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Strichpunkt wie folgt\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung\ngefaßt:\nder Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. März 1993            ,,dies gilt nicht, soweit in den in § 1 genannten Rechts-\n(BGBI. 1 S. 374), wird wie folgt geändert:                         akten für SLOM-Referenzmengen etwas anderes be-\nstimmt ist.\"\n1. § 6 a wird wie folgt gefaßt:\n4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,§ 6a\na) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nAnlieferungs-Referenzmenge bei Gewährung\nder Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie                  ,,3. im Falle des§ 6a,\n(1) Soweit spezifische Anlieferungs-Referenzmen-                     a) daß die in den in § 1 genannten Rechtsakten\ngen in Auswirkung der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77                         vorgesehenen Voraussetzungen für die Zu-\ndes Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer                            teilung einer SLOM-Referenzmenge erfüllt\nPrämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch                         sind,\nund Milcher-zeugnissen und die Umstellung der Milch-                    b) wenn ein Teil eines Betriebes, der einer\nkuhbestände nach den in § 1 genannten Rechtsakten                          Verpflichtung nach der Verordnung (EWG)\nzugeteilt werden müssen (SLOM-Referenzmengen),                             Nr. 1078/77 unterlag, unter Übernahme der\nwerden sie auf Antrag durch den Käufer berechnet;                          Verpflichtung abgetreten worden ist und nach\ndies gilt entsprechend, wenn die SLOM-Referenzmen-                         den in § 1 genannten Rechtsakten aus die-\ngen nach den in § 1 genannten Rechtsakten zunächst                         sem Grunde Ansprüche auf Zuteilung einer\nnur vorläufig zugeteilt werden. Der Antrag hat dem vom                     SLOM-Referenzmenge bestehen, welcher\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                        Anteil der Prämienmilchmenge der abgetrete-\nForsten im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster                          nen landwirtschaftlich genutzten Fläche ent-\nzu entsprechen. Soweit in den in § 1 genannten                             sprochen hat, und\nRechtsakten ein repräsentativer Kürzungssatz vorge-\nsehen ist, beträgt dieser 15 vom Hundert. Der Käufer                    c) daß ein außergewöhnlicher Umstand die\nteilt die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge                        Milcherzeugung betroffen hat und die Unter-\ndem Milcherzeuger, dem für den Betrieb des Käufers                         schreitung eines nach den in § 1 genannten\nzuständigen Hauptzollamt und der nach Landesrecht                          Rechtsakten vorgesehenen Mindestliefer-\nzuständigen Stelle mit.                                                    umfanges darauf beruht.\"\n(2) Soweit dem Milcherzeuger nach den in § 1 ge-            b) Folgender Satz wird angefügt:\nnannten Rechtsakten eine vorläufig zugeteilte SLOM-                ,,Für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheini-\nReferenzmenge endgültig zusteht, berechnet sie der                 gung nach Absatz 1 Nr. 3 ist das in § 6a Abs. 1\nKäufer, sobald die erforderlichen Nachweise vorliegen.             Satz 2 genannte Muster zu verwenden.\"\nAbsatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.\"\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                                            Artikel 2\na) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nWorte ,, , mit Ausnahme der nach Artikel 7 Abs. 1      Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom\nUnterabs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG)           1. Oktober 1993 an wieder in ihrer am 31. März 1993\nNr. 3950/92 zugunsten der Bundesrepublik Deutsch-      maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nland freigesetzten Referenzmenge,\" durch die           Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 9. August 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nScholz"]}