{"id":"bgbl1-1993-44-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":44,"date":"1993-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/44#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_44.pdf#page=11","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV)","law_date":"1993-08-09T00:00:00Z","page":1467,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1993                             1467\nVerordnung\nüber die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages\n(Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV)\nVom 9. August 1993\nAuf Grund des § 58 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesol-      wärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und\ndungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes        der für die Verwendung des Beamten oder Soldaten zu-\nvom 28. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1394) eingefügt worden ist,    ständigen obersten Dienstbehörde festgesetzt. Soweit in\nverordnet das Bundesministerium des Innern im Einver-        der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Un-\nnehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe-           terschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen,\nrium der Finanzen und dem Bundesministerium der Ver-         sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Bei\nteidigung:                                                   einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung\nder Verwendungsverhältnisse wird der Tagessatz neu\n§ 1                              festgesetzt.\nAuslandsverwendungszuschlag wird nach Maßgabe                                       §3\ndieser Verordnung gewährt, wenn der Bundesbeamte oder\nSoldat bei einer humanitären oder unterstützenden Maß-          Der Auslandsverwendungszuschlag steht vom Tage des\nnahme verwendet wird, die die Bundesregierung auf             Eintreffens am ausländischen Ort der Verwendung bis\nGrund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung       zum Ende der Verwendung an diesem Ort zu. Auslands-\nim Sinne des § 58 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungs-      dienstbezüge nach den §§ 52 bis 58 des Bundesbesol-\ngesetzes beschlossen hat (besondere Verwendung).             dungsgesetzes werden daneben nicht gewährt.\n§2                                                         §4\n(1) Der Tagessatz des Auslandsverwendungszuschla-            Erhält ein Bundesbeamter oder Soldat für dieselbe Ver-\nges beträgt für eine Verwendung                               wendung anderweitig Bezüge, mit denen Belastungen ab-\ngegolten werden, werden diese auf deri Auslandsverwen-\n- mit Belastungen, die ein ge-\ndungszuschlag angerechnet. Die rückwir~ende Anrech-\nwöhnliches Maß nicht oder\nnung ist zulässig. Zahlungen in einer anderen Währung\nnur geringfügig überschreiten,        50 Deutsche Mark,\nwerden nach dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Um-\n- mit erhöhten Belastungen               100 Deutsche Mark,   rechnungskurs angerechnet.\n- mit besonders ausgeprägten,\nsehr hohen Belastungen und\nerschwerenden Besonderheiten         150 Deutsche Mark.                             §5\n(2) Der Tagessatz wird für jede Verwendung vom Bun-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992\ndesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Aus-       in Kraft.\nBonn, den 9. August 1993\nDer Bundesminister des Innern\nKant her"]}