{"id":"bgbl1-1993-43-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":43,"date":"1993-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/43#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_43.pdf#page=15","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung","law_date":"1993-08-03T00:00:00Z","page":1455,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1993                             1455\nErste Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung\nVom 3. August 1993\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1\nS. 1505), der gemäß Artikel 45 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für\nWirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:\nArtikel 1\nDie Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBI. 1 S„ 1887) wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 2 wird\na) in Nummer 2 am Ende der Punkt durch das Wort „oder\" ersetzt und\nb) nach Nummer 2 folgende neue Nummer 3 angefügt:\n,,3. eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist\"\n2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 11 oder 3 biis 8\" durch die Angabe „Anlage 2 Nr. 1, 4, 5 und 6\"' ersetzt\n3. In Anlage 1 werden folgende Nummern eingefügt\n2\n.,7 a          Bmmacil\",\n,,39 a         Schwefelkohlenstoff\".\n4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 3. und 7 werden gestrichen.\nb) Folgende Nummer wird eingefügt:\n2                               3\n„5a          Paraquat                        zur Behandlung\n1. gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Maisbau vor dem Auflaufen\nund zur Behandlung gegen Unkräuter und Deckfrüchte im\nZuckerrübenbau vor der Saat; auf derselben Fläche jedes vierte\nJahr;\n2.. gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten auf derselben Fläche\nhöchstens jedes vierte Jahr;\n3. gegen Unkräuter im Weinbau im Pfianzjahr und bis zum dritten\nStandjahr\".\n5. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert\na) In Nummer 1 wird die Spalte 3 wie folgt gefaßt\n„Die Anwendung ist verboten\n1. von Luftfahrzeugen aus,\n2. in der Zeit vom 1. September bis 30 . April,\n3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.\"\nb) In Nummer 2 wird die Spalte 3 wie folgt gefaßt:\n,,Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist ver-\nboten:\"\nc) Nummer 4 wird gestrichen.","1456                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz           Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb} Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach. 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages· auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM                                                                  Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nIm Beiiummreiis ist die Mehrwertsteuer enthal!en; der angewandte Steuersatz\nbeträgt\n6. In Anlage 3 Abschnitt 8 werden\na) die Nummern 2, 8, 10, 21, 30, 31, 40 und 58 und\nb) in Nummer 22 Spalte 3 der Text\ngestrichen.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Pflanzenschutz-Anwen-\ndungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. August 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nScholz"]}