{"id":"bgbl1-1993-43-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":43,"date":"1993-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_43.pdf#page=2","order":3,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht","law_date":"1993-08-02T00:00:00Z","page":1442,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1442                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nVom 2 . August 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    jeweils das Wort „Wahlmännerausschuß\" durch\ndas Wort „Wahlausschuß\" ersetzt.\nArtikel 1\n3. § 7a wird wie folgt geändert\nDas Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der               a) In Absatz 1 werden die Worte „der älteste der\nFassung der Bekanntmachung vom 12.. Dezember 1985                        Wahlmänner\" durch die Worte „das älteste Mitglied\n(BGBL I S. 2229) wird wie folgt geändert:                                des Wahlausschusses\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „des ältesten der\n1. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung und\nWahlmänner\" durch die Worte „des ältesten Mit-\nAbkürzung angefügt:                                                  glieds des Wahlausschusses\" ersetzt.\n,,(Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)\".\n4. In § 8 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Der Bundes-\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                    minister der Justiz\" durch die Worte „Das Bundes-\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                       ministerium der Justiz\" ersetzt.\n,,Der Bundestag wählt nach den Regeln der Ver-\nhältniswahl einen Wahlausschuß für die Richter           5. § 9 wird wie folgt geändert:\ndes Bundesverfassungsgerichts, der aus zwölf Mit-           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und seinen\ngliedern des Bundestages besteht.\"                               Stellvertreter\" durch die Worte „und den Vizeprä-\nsidenten\" ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\n„Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus              b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Der Stellver-\noder ist es verhindert, so wird es durch das nächste            treter\" durch die Worte „Der Vizepräsident\" er-\nauf der gleichen Liste vorgeschlagene Mitglied er-              setzt.\nsetzt\"                                                      c) In Absatz 2 werden die Worte „seinen Stellvertre-\nter\" durch die Worte „den Vizepräsidenten\" er-\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Der älteste der                   . setzt.\nWahlmänner beruft die Wahlmänner\" ersetzt durch\n„Das älteste Mitglied des Wahlausschusses beruft\n6. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ndie Mitglieder des Wahlausschusses\".\n„Wird der Eid durch eine Richterin geleistet, so treten\nd) In Absatz 4 werden das Wort „Wahlmänneraus-                  an die Stelle der Worte „als gerechter Richter'' die\nschusses\" durch das Wort „Wahlausschusses\" und              Worte „als gerechte Richterin\".\"","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1993                                  1443\n7. In § 14 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „dem Stellver-           c) In Absatz 5 wird das Wort „Gebühren\" durch das\ntreter des Präsidenten\" durch die Worte „dem Vize-                  Wort „Gebühr'' ersetzt.\npräsidenten\" ersetzt.\nd) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\n8. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sein Stellver-              sätze 2 und 3.\ntreter\" durch die Worte „der Vizepräsident\" ersetzt.\n17. § 48 wird wie folgt gefaßt:\n9. § 15 a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                                       ,,§ 48\n,,(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Ge-                 (1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bun-\nschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der              destages über die Gültigkeit einer Wahl oder den\nAnträge nach§ 80 und der Verfassungsbeschwerden                Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Ab-\nnach §§ 90 und 91 auf die Berichterstatter, die Zahl           geordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein\nund Zusammensetzung der Kammern sowie die Ver-                 Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag\ntretung ihrer Mitglieder.\"                                     verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhun-\ndert Wahlberechtigte beitreten, eine Fraktion oder ei-\n10. § 23 wird wie folgt geändert:                                  ne Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein\nZehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt, bin-\na) In Absatz 2 werden nach den Worten „Der Vorsit-\nnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschluß-\nzende\" die Worte „oder, wenn eine Entscheidung\nfassung des Bundestages beim Bundesverfassungs-\nnach§ 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter''\ngericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser\neingefügt.\nFrist zu begründen.\nb) In Absatz 3 werden nach den Worten „Der Vorsit-\n(2) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtig-\nzende\" die Worte „oder der Berichterstatter'' und\nten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese\nnach dem Wort „Schriftsätze\" die Worte „und der\nErklärung persönlich und handschriftlich unterzeich-\nangegriffenen Entscheidungen\" eingefügt.\nnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vor-\nnamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwoh-\n11. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:                     nung) des Unterzeichners anzugeben.\n,,§ 25a\n(3) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer\nÜber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll          mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine\ngeführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandauf-          weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.\"\nnahme festgehalten; das Nähere regelt die Ge-\nschäftsordnung.\"                                           18. Nach§ 81 wird folgender§ 81 a eingefügt:\n12. In § 27 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                                                    ,,§ 81a\n„Fordert das Bundesverfassungsgericht Akten eines                 Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die\nAusgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittel-              Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen.\nbar vorgelegt.\"                                                Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn\nder Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder\n13. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                             von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt\nwird.\"\n,,(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten be-\nkanntzugeben.\"                                           · 19. § 93 wird wie folgt geändert:\n14. In§ 31 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „durch den               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nBundesminister der Justiz\" durch die Worte „durch das              ,,Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Mo-\nBundesministerium der Justiz\" ersetzt.                             nats zu erheben und zu begründen.\"\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n15. § 32 wird wie folgt geändert:\n,,(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\nverhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf An-\n,,(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Ent-             trag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\nscheidung über die einstweilige Anordnung oder                 gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen\nüber den Widerspruch ohne Begründung be-                       nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tat-\nkanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den              sachen zur Begründung des Antrags sind bei der\nBeteiligten gesondert zu übermitteln.\"                         Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag\nglaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist\nb) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-                    die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist\nsätze 6 und 7.                                                 dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch\nohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr\n16. § 34 wird wie folgt geändert:                                       seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag\nunzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtig-\na) Die Absätze 2, 3 und 6 werden aufgehoben.\nten steht dem Verschulden eines Beschwerdefüh-\nb) In Absatz 4 wird das Wort „erhöhte\" gestrichen.                  rers gleich.\"","1444                                    Bundesgesetzblatt., Jahrgang 11993, Teil 1\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-           21. § 95a wird aufgehoben.\nsätze 3 und 4.\n22. § 96 wird aufgehoben.\n20. a) Die§§ 93a bis 93c werden wie folgt gefaßt\n.,§ 93a                         23. § 106 wird gestrichen; § 107 wird § 106.\n(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der An-\nnahme zur Entscheidung.                                                          Artikel 2\n(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,                In§ 78 Abs. 3 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1\na) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche      S. 1361) wird nach dem Wort „Bundesverwaltungs-\nBedeutung zukommt,                                  gerichts\" das Wort „oder\" gestrichen und durch ein Komma\nb) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1          ersetzt; nach dem Wort „Bundes\" werden die Worte „oder\ngenannten Rechte angezeigt ist; dies kann           des Bundesverfassungsgerichts\" eingefügt.\nauch der Fall sein, wenn dem Beschwerdefüh-\nrer durch die Versagung der Entscheidung z.ur\nSache ein besonders schwerer Nachteil ent-                                  Artikel 3\nsteht.\nIn § 72 Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der\n§ 93b                          Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1\nDie Kammer kann die Annahme der Verfas-\nS. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847) geändert wor-\nsungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungs-\nden ist, werden nach dem Wort „Urteil\" die Worte „von\nbeschwerde im Falle des§ 93c zur Entscheidung\neiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\" und\nannehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über\ndie Annahme.                                           ein Komma eingefügt.\n§ 93c                                                   Artikel 4\n(1) liegen die Voraussetzungen des § 93a                In§ 160 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der\nAbs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurtei-     Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975\nlung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche              (BGBI. 1S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nverfassungsrechtliche Frage durch das Bundes-           vom 11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50) geändert worden ist,\nverfassungsgericht bereits entschieden, kann die        wird nach dem Wort „Bundessozialgerichts\" das Wort\nKammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben,            „oder\" gestrichen und durch ein Komma ersetzt; nach dem\nwenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß     Wort „Bundes\" werden die Worte „oder des Bundesver-\nsteht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine        fassungsgerichts\" eingefügt.\nEntscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2\nausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz\noder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder                                     Artikel 5\nnichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\n(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3       Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),\nund§ 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.\"                       zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Ja-\nnuar 1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie folgt geändert:\nb) Nach§ 93c wird folgender§ 93d eingefügt\nIn§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 131 Abs. 3 Nr. 2 und§ 132\n,,§ 93d\nAbs. 2 Nr. 2 wird jeweils nach dem Wort „Bundesverwal-\n(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c           tungsgerichts\" das Wort „oder'' gestrichen und durch ein\nergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unan-       Komma ersetzt; nach dem Wort „Bundes\" werden jeweils\nfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfas-        die Worte „oder des Bundesverfassungsgerichts\" einge-\nsungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.              fügt.\n(2) Solange und soweit der Senat nicht über die                              Artikel 6\nAnnahme der Verfassungsbeschwerde entschie-               In § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung vom\nden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbe-       6. Oktober 1965 (BGBI. 1 S. 1477), die zuletzt durch Arti-\nschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen          kel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1\nerlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die     S. 2109) geändert worden ist, werden nach dem Wort\nAnwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise           ,,Bundesfinanzhofs\" die Worte „oder des Bundesverfas-\nausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32      sungsgerichts\" eingefügt.\nAbs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet\nauch in den Fällen des § 32 Abs. 3.\nArtikel 7\n(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen              Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\ndurch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch         des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der\nden Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei        vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nRichter ihr zustimmen.\"                            ·   im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1993                               1445\nArtikel 8                             öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das\nGesetz vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1593) geändert\nDas Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der         worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nfindet auch auf die beim Bundesverfassungsgericht an-\nhängigen Verfahren Anwendung.                                 „Der Einspruch muß binnen einer Frist von zwei Monaten\nnach dem Wahltag beim Bundestag eingehen.\"\nArtikel 9                                                      Artikel 10\n§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes in der im          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, ver-     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 2. August 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r","1446                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die Anwendung des § 95 des Berufsbildungsgesetzes\nund der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 30. Juli 1993\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f\ndes Einigungsvertrages vorn 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1135) verordnet das\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Wissenschaft: ·\n§ 1\n§ 95 des Berufsbildungsgesetzes und die auf Grund dieser Bestimmung erlas-\nsenen Verordnungen sind auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet anzuwenden.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 30. Juli 1993\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nWerner Tegtrneier"]}