{"id":"bgbl1-1993-42-9","kind":"bgbl1","year":1993,"number":42,"date":"1993-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/42#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-42-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_42.pdf#page=22","order":9,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk (Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung - BürstPiMstrV)","law_date":"1993-07-27T00:00:00Z","page":1414,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["1414                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk\n(Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung - BürstPiMstrV)\nVom 27. Juli 1993\nAuf Grund des§ 45 der Handwerksordnung in der Fas-          12. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                       und Vorschriften,\n(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\n13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           14. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften\nBildung und Wissenschaft:                                           des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,\n15. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,\n1. Abschnitt                            16. Auswählen der für die Herstellung von Bürsten und\nPinseln zu verwendenden tierischen, pflanzlichen,\nBerufsbild                                 synthetischen und sonstigen Bestückungsmateria-\nlien,\n§ 1                               17. Anfertigen des Pinselkopfes, insbesondere Abteilen\nBerufsbild                                 des Bestückungsmaterials, Einfüllen, Verkleben des\nMaterialbündels sowie Säubern des Pinselkopfes,\n(1) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind fol-\ngende Tätigkeiten zuzurechnen:                                 18. Vervollständigen des Pinselkopfes mit Griff,\n1. Anfertigung von Bürsten,                                   19. zusammenführen von Bestückungsmaterial mit den\nBürstenträgern,\n2. Anfertigung von Pinseln,\n20. Einrichten und Bedienen von berufsbezogenen Ma-\n3. Anfertigung von Bürsten- und Pinseleinsätzen für               schinen und Anlagen,\nMaschinen,\n21. Beschneiden und Fertigstellen der Bürsten,\n4. Zurichtung von Bestückungsmaterial für die Herstel-\nlung von Bürsten und Pinseln.\n22. Reinigen des Rohmaterials,\n23. Schneiden, Sortieren und Mischen von Haaren und\n(2) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind fol-\nBorsten,\ngende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n24. Nachreinigen und Verbessern der Qualität durch Ein-\n1. Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Bürsten,              satz chemischer Hilfsmittel,\n2. Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Pinsel,          25. Endbearbeiten durch Stoßen, Ausputzen, Binden,\n3. Kenntnisse der Zurichtungsverfahren,                      26. Erproben und Kontrollieren der fertigen Erzeugnisse\n4. Kenntnisse der Bestückungsmaterialien,                         sowie Überwachen des Produktionsablaufs,\n5. Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und        27. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Ma-\nPinseln verwendeten Holz-, Metall- und Kunststoff-            schinen, Werkzeuge und Geräte.\nteile,\n6. Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und\nPinseln sowie für die Zurichtung von Bestückungs-\nmaterialien verwendeten Hilfsstoffe,                                               2. Abschnitt\n7. Kenntnisse über Einsatz und Verwendung der Erzeug-                            Prüfungsanforderungen\nnisse des Bürsten- und Pinselmacher-Handwerks,\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\n8. Kenntnisse der Vorrichtungen an Maschinen, bei de-\nnen Bürsten- oder Pinselsätze verwendet werden,                                         §2\n9. Kenntnisse der berufsbezogenen Maschinen, Werk-                         Gliederung, Dauer und Bestehen\nzeuge und Geräte,                                                       der praktischen Prüfung (Teil 1)\n10. Kenntnisse über die Energieversorgung im Betrieb\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nund über energiesparende Maßnahmen,\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\n11. Kenntnisse der berufsbezogenen Produkt- und Er-           der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nzeugnisregeln,                                           lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                               1415\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht      c) Anfertigen einer Bürste, eines breiten Borstpinsels\nlänger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitspro-          sowie Mischen und Fertigstellen einer einfachen\nbe nicht länger als zwölf Stunden dauern.                            Haarmischung;\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 4. Herstellen von Borstpinseln:\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-          a) Anfertigen von breiten Borstpinseln in den Stärken 9\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                 bis 12 einschließlich Schüsseln in verschiedenen\nGrößen aus dem Bereich 1 bis 4 Zoll,\nb) Manteln und Sanden von Malerpinseln sowie Stiel\n§3\neinschlagen und vorband legen,\nMeisterprüfungsarbeit\nc) Manteln einer Malerkluppe sowie Vorbereiten eines\n( 1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der Arbeiten nach          Kapselpinsels,\nden Nummern 1 bis 4 anzufertigen:                                d) Einzwingen von Borsten auf verschiedene Arten in\n1. sieben Bürsten und Besen verschiedener Art unter                  verschiedene Formen unter Verwendung von fünf\nVerwendung von mindestens zwei verschiedenen Fer-                verschiedenen Sorten von Borsten,\ntigungstechniken;                                            e) Anfertigen eines Haaraquarellpinsels, einer Bürste\n2. Zurichten von:                                                    sowie einer Besatzmischung für Maurerpinsel.\na) drei verschiedenen Sorten von Haaren, verkaufs-         (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nfertig in zwei verschiedenen Längen,                 und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nb) drei verschiedenen Sorten von Haaren ungezupft,       nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nkonnten.\nc) einer Sorte Haar, verkaufsfertig aus vorgerichtetem\nHaar,\n§5\nd) einer Haarmischung aus mindestens drei verschie-\nPrüfung\ndenen Haarsorten;\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n3. sieben Haarpinsel verschiedener Art, unter Verwen-\ndung von mindestens drei verschiedenen Haarsorten in        (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier\nmindestens fünf verschiedenen Größen;                    Prüfungsfächern nachzuweisen:\n4. sieben Borstpinsel verschiedener Art aus natürlichem      1. Technische Mathematik:\noder synthetischem Material in fünf verschiedenen            a) Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und\nGrößen.                                                          Hilfsstoffe,\n(2) Die in Absatz 1 genannten Bürsten und Pinsel sind          b) Umrechnen der verschiedenen Maßeinheiten;\nnach Mustern oder Abbildungen zu fertigen.\n2. Fachtechnologie:\n§4                                 a) Verwendung der erzeugten Produkte,\nArbeitsprobe                            b) Herstellungsverfahren für Bürsten und Pinsel sowie\nZurichtungsverfahren für Bestückungsmaterialien,\n(1) Als Arbeitsprobe ist eine der Arbeiten nach den\nNummern 1 bis 4 auszuführen:                                     c) ~Funktionsweise und Eigenschaften der bei der Her-\nstellung von Bürsten und Pinseln sowie bei der\n1. Herstellen von Bürsten:                                           Zurichtung von Bestückungsmaterialien verwende-\na) vier verschiedene Fertigungsgänge zur Herstellung             ten Maschinen, Werkzeuge und Geräte, insbeson-\nvon Bürsten durchführen,                                     dere Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz,\nb) Besatz mischen,                                           d) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\nc) Anfertigen eines Aquarellpinsels, eines breiten           e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nBorstpinsels und eines Bürstenkörpers;                       und des Arbeitsschutzes,\n2. Zurichten:                                                    f) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-\nsondere des Immissionsschutzes;\na) Zurichten von pinselfertigem Haar aus verschiede-\nnen Rohstoffen,                                      3. Werkstoffkunde:\nb) Mischen verschiedener Haarlängen und -sorten so-           a) natürliche und synthetische Bestückungsmaterialien\nwie Zupfen von Hand,                                          für die Herstellung von Bürsten und Pinseln,\nc) Anfertigen eines Aquarellpinsels, eines breiten            b) Bürstenkörper, Pinselstiele und Griffe aus Holz,\nBorstpinsels und einer Bürste;                                Kunststoffen und anderen Materialien,\n3. Herstellen von Haarpinseln:                                    c) Beschlagteile aus Metall und anderen Materialien,\na) Wegbinden von mindestens drei verschiedenen                d) Hilfsstoffe für die Herstellung von Bürsten und Pin-\nBestückungsmaterialien,                                       seln, insbesondere Klebstoffe, Drähte, Bindfäden,\nb) Einzwingen von Haaren auf verschiedene Arten so-               sowie für die Zurichtung von Bestückungsmateria-\nwie in verschiedene Formen, Verkleben der Pinsel-             lien, insbesondere Reinigungs-, Bleich-, Färbemittel\nköpfe,                                                        und andere Chemikalien,               ·","1416                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ne) berufsbezogene Normen und Vorschriften, insbe-                                   3. Abschnitt\nsondere über Handelsbezeichnungen, Größen,\nLängen, Weiten und andere Einteilungen bei Fer-                   Übergangs- und Schlußvorschriften\ntigware, bei Bestückungsmaterialien sowie bei be-\nzogenen Teilen und Hilfsstoffen;                                                     §6\n4. Kalkulation:                                                                     Übergangsvorschrift\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-       Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Be-        fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nrechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.           zu Ende geführt.\n§7\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-                         Weitere Anforderungen\nführen.\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger     stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nals zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als    Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll     12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft             den Fassung.\nwerden.                                                                                      §8\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf                                   Inkrafttreten\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens             (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II       weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nsind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfä-         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-\nchern nach Absatz 1· Nr. 2 und 3.                              zuwenden.\nBonn, den 27. Juli 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nWürzen"]}