{"id":"bgbl1-1993-42-8","kind":"bgbl1","year":1993,"number":42,"date":"1993-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/42#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-42-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_42.pdf#page=15","order":8,"title":"Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Ausführungsgesetz Suchtstoffübereinkommen 1988)","law_date":"1993-08-02T00:00:00Z","page":1407,"pdf_page":15,"num_pages":7,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                             1407\nGesetz\nzur Ausführung des Übereinkommens\nder Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988\ngegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\n(Ausführungsgesetz Suchtstoffübereinkommen 1988)\nVom 2. August 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              folgt geändert:\nArtikel 1                           1. Nach§ 18 wird folgender neuer§ 18a eingefügt:\nÄnderung des Strafgesetzbuches                                                 ,,§ 18a\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                                        Verbote\nmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), zu-\nletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1            Es ist verboten, die in der Verordnung (EWG)\nS. 1346), wird wie folgt geändert:                                Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über\nMaßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe\nIn § 261 Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe ,,§ 29 Abs. 1          zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und\nNr. 1\" die Angabe „oder 11\" eingefügt.                            psychotropen Stoffen (ABI. EG Nr. L 357 S. 1) in der\njeweils geltenden Fassung im Anhang aufgeführten\nStoffe und in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1\nArtikel 2\ngenannten Zubereitungen, wenn sie zur unerlaubten\nÄnderung der Strafprozeßordnung                        Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden\nsollen, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, sie,\nIn § 10a der Strafprozeßordnung in der Fassung der\nohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen,\nBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074,\ndurchzuführen, zu veräußern, abzugeben, sonst in den\n1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Ja-\nVerkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger\nnuar 1993 (BGBI. 1 S. 50) geändert worden ist, werden die\nWeise zu verschaffen.\"\nWörter „im Sinne des Achtundzwanzigsten Abschnittes\ndes Strafgesetzbuches\" gestrichen.\n2. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 3                                 ,,(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von\nihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa-\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes\nchung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäu-\nDas Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1          bungsmitteln sowie der in § 18 a genannten Stoffe und\nS. 681, 1187), zuletzt geändert gemäß Artikel 7 der Ver-          Zubereitungen mit.\"","1408                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n3. § 29 wird wie folgt geändert:                                                               Artikel 4\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                               Änderung des Gesetzes\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „ohne Erlaub-\nnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\" durch das Wort             Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Straf-\n,,unerlaubt\" ersetzt.                               sachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2071 ),\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. August\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „ohne sie auf           1990 (BGBI. 1 S. 1853), wird wie folgt geändert:\nGrund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt\nzu haben\" durch die Wörter „ohne zugleich im         1. § 48 wird wie folgt gefaßt:\nBesitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Er-\nwerb zu sein\" ersetzt.                                                                ,,§ 48\ncc) Nummer 4 wird gestrichen.                                                             Grundsatz\ndd) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „oder\"                     Rechtshilfe kann für ein Verfahren in einer straf-\ndurch einen Beistrich ersetzt.                           rechtlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer\nim Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder son-\nee) Folgende Nummern 11, 12 und 13 werden ein-                 stigen Sanktion geleistet werden. Der Vierte Teil die-\ngefügt:                                                  ses Gesetzes ist auch auf Ersuchen um Vollstreckung\n„ 11 . entgegen § 18 a dort genannte Stoffe oder         einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung\nZubereitungen herstellt, mit ihnen Handel         anzuwenden, die ein nicht für strafrechtliche Angele-\ntreibt, sie ohne Handel zu treiben einführt,      genheiten zuständiges Gericht im ersuchenden Staat\nausführt, durchführt, veräußert, abgibt,          getroffen hat, sofern der Anordnung eine mit Strafe\nsonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder         bedrohte Tat zugrunde liegt.\"\nsich in sonstiger Weise verschafft,\n2. § 49.wird wie folgt geändert:\n12. öffentlich, in einer Versammlung oder\ndurch Verbreiten von Schriften(§ 11 Abs. 3        a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern „Geld-\nStrafgesetzbuch) dazu auffordert, Betäu-              buße hätte verhängt\" die Wörter „oder, wenn um\nbungsmittel zu verbrauchen, die nicht zu-             Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder\nlässigerweise verschrieben worden sind,               der Einziehung ersucht wird, eine derartige An-\n13. Geldmittel oder andere Vermögensgegen-                 ordnung, ungeachtet der Vorschrift des § 73 Abs. 1\nstände einem anderen für eine rechts-                 Satz 2 des Strafgesetzbuches, hätte getroffen\nwerden\" eingefügt.\nwidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10,\n11 oder 12 bereitstellt, oder\".                   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nff)   Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14.                     ,,Ist in einem ausländischen Staat eine freiheits-\nentziehende Sanktion verhängt worden und hält\nb) In Absatz 2 wird die Verweisung „des Absatzes 1                    der Verurteilte sich dort auf, so ist die Vollstreckung\nNr. 1, 2, 5 und 6 Buchstabe b\" ersetzt durch die                  ferner nur zulässig, wenn sich der Verurteilte nach\nVerweisung „des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buch-                   Belehrung zu Protokoll eines Richters des ersu-\nstabe b und Nr. 11 \".                                            chenden Staates oder eines zur Beurkundung von\nWillenserklärungen ermächtigten deutschen Be-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  rufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt\naa) In Nummer 1 wird die Verweisung „des Absat-                   hat.\"\nzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 10\" ersetzt durch die\nVerweisung „des Absatzes 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11           c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\noder 13\".                                                      ,,(4) Soweit in der ausländischen Anordnung des\nVerfalls oder der Einziehung eine Entscheidung\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2                      hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so\neingefügt:                                                   ist diese bindend, es sei denn,\n„2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 als                  a) dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegen-\nMitglied einer Bande handelt, die sich zur                   heit gegeben, seine Rechte geltend zu machen,\nfortgesetzten Begehung solcher Taten ver-                    oder\nbunden hat,\".\nb) die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                               Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen\nzivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache,\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                        oder\n,,(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1             c) die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Drit-\nNr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b oder Nr. 10 fahrlässig oder                  ter an einem im Bundesgebiet belegenen\nerkennt er im Falle des Absatzes 1 Nr. 11 fahrlässig                    Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den\nnicht, daß die in § 18 a genannten Stoffe oder Zube-                    Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.\"\nreitungen zur unerlaubten Herstellung von Betäu-\nbungsmitteln verwendet werden sollen, so ist die              d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-                  ,,(5) Der Entzug oder die Aussetzung eines\nstrafe.\"                                                           Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähig-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                                  1409\nkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Ge-         7. § 55 wird wie folgt geändert:\nsetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2        a) In Absatz 2 Satz 1 werden\ndes Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völker-\nrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.\"                        aa) das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt und\nbb) nach den Wörtern „der Verurteilte\" der Teilsatz\n3. § 51 wird wie folgt gefaßt:                                                „und Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung\nvon ausländischen Anordnungen des Verfalls\n,,§ 51                                        oder der Einziehung Rechte an einem Gegen-\nstand geltend gemacht haben,\" eingefügt.\nÖrtliche Zuständigkeit\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(1) Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung\nüber die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Er-                    aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „ist\" der Teilsatz\nkenntnisses richtet sich nach dem Wohnsitz des Ver-                        ,,oder die rechtskräftige Entscheidung aus-\nurteilten.                                                                 schließlich eine Anforderung des Verfalls oder\nder Einziehung zum Gegenstand hatte\" einge-\n(2) Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungs-                  fügt.\nbereich dieses Gesetzes, so richtet sich die Zustän-\ndigkeit nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt, oder,                    bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:\nwenn ein solcher nicht bekannt ist, nach seinem letz-                       ,,Bezieht sich die Entscheidung auf eine aus-\nten Wohnsitz, sonst nach dem Ort, wo er ergriffen                           ländische Anordnung des Verfalls und geben\noder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt                 die Umstände des Falles Anlaß zur Annahme,\nwird. Ist das Ersuchen ausschließlich auf Vollstrek-                        der durch die der Anordnung zugrundeliegen-\nkung der Anordnung des Verfalls oder der Einziehung                         de Tat Verletzte, der nicht zugleich Dritter ist,\noder einer Geldstrafe oder einer Geldbuße gerichtet,                        habe über den ihm dadurch entstandenen\nso ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der                          Schaden im Bundesgebiet einen vollstreckba-\nGegenstand belegen ist, auf den sich der Verfall oder                       ren Titel erwirkt, so ist eine Mehrfertigung der\ndie Einziehung bezieht, oder, wenn sich der Verfall                         rechtskräftigen Entscheidung dem nach § 32\noder die Einziehung nicht auf einen bestimmten Ge-                          der Zivilprozeßordnung örtlich zuständigen\ngenstand bezieht und bei der Vollstreckung von Geld-                        Gericht zur Unterrichtung des Verletzten zu\nstrafen und Geldbußen, das Gericht, in dessen Bezirk                        übersenden.\"\nsich Vermögen des Verurteilten befindet. Befindet sich\nVermögen des Verurteilten in den Bezirken verschie-            8. Nach § 56 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt:\ndener Landgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit\ndanach, welches Landgericht oder, solange noch kein                 ,,(4) Die Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens, das\nLandgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei             auf Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder\ndem Landgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.                der Einziehung gerichtet ist, steht der rechtskräftigen\nAnordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73 d,\n7 4 e des Strafgesetzbuches gleich.\"\n(3) Solange eine Zuständigkeit nicht festgestellt\nwerden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem\nSitz der Bundesregierung.\"                                    9. Nach§ 56 wird folgender§ 56a eingefügt:\n,,§ 56a\n4. § 52 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                                Entschädigung des Verletzten\n,,(3) Der Verurteilte sowie Dritte, die bei Ersuchen um\nIst bei einem Ersuchen um Vollstreckung einer aus-\nVollstreckung von ausländischen Anordnungen des\nländischen Anordnung des Verfalls der Verletzte nicht\nVerfalls oder der Einziehung den Umständen des Fal-\nzugleich Dritter und ist ihm durch die Tat, die der\nles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen\nausländischen Anordnung zugrunde liegt, ein Scha-\nkönnten, müssen vor der Entscheidung Gelegenheit\nden entstanden, so wird er oder sein Rechtsnachfol-\nerhalten, sich zu äußern.\"\nger auf Antrag aus der Staatskasse entschädigt, so-\nfern zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens bei\n5. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                der zuständigen Stelle eine vollstreckbare Entschei-\ndung eines deutschen Gerichts über den Schadenser-\n,,(1) Der Verurteilte sowie Dritte, die bei Ersuchen um\nsatzanspruch ergangen ist. Der Umfang der Entschä-\nVollstreckung von ausländischen Anordnungen des                  digung ist durch den Wert des für verfallen Erklärten\nVerfalls oder der Einziehung den Umständen des Fal-\nbegrenzt. Haben mehrere Verletzte eine derartige Ent-\nles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen                 scheidung erwirkt, so bestimmt sich deren Entschädi-\nkönnten, können sich in jeder Lage des Verfahrens                gung entsprechend der Reihenfolge ihrer Anträge. Der\neines Beistandes bedienen.\"\nAntrag. ist unzulässig, wenn seit Bewilligung des\nRechtshilfeersuchens, das auf Vollstreckung einer An-\n6. Nach § 54 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:                 ordnung des Verfalls gerichtet war, zwei Jahre verstri-\nchen sind.\"\n,,(2a) Soweit eine Anordnung des Verfalls oder der\nEinziehung einen bestimmten Gegenstand betrifft, be-\nzieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf die-     10. § 58 wird wie folgt geändert:\nsen Gegenstand. Soweit sie dem Wert nach bestimmt               a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „eingegangen\" der\nist, ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.\"                             Teilsatz „oder hat eine zuständige Stelle des ersu-","1410                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nchenden Staates unter Angabe der Zuwiderhand-                       bb) nach der Strafprozeßordnung,\nlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit und\nOrt ihrer Begehung und möglichst genauer Be-                    e) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die\nschreibung des Verurteilten vor dessen Eingang                      dem Bund auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf\ndarum ersucht,\" eingefügt.                                           Grund sonstiger Vorschriften obliegen.\"\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n2. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n„Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der\nd) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze ange-                Aufgaben, die dem Bund nach§ 1 Nr. 3 Buchstabe a\nfügt:                                                      und b obliegen.\"\n,,(3) Richtet sich das Ersuchen auf Vollstreckung\neiner Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anord-     3. § 3d wird wie folgt gefaßt:\nnung des Verfalls oder der Einziehung, so findet                                       ,,§ 3d\n§ 67 Abs. 1 entsprechend Anwendung.\nIm Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, wenn die        und b gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfah-\nVollstreckung von vornherein unzulässig er-               rensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsge-\nscheint.\"                                                 setzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren\nZwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Voll-\n11. § 71 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            zugsbeamte des Bundes entsprechend.\"\na) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:\n4. Nach§- 3d wird folgender§ 4 eingefügt:\n„Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung\neiner im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen                                      ,,§ 4\neinen Deutschen verhängten nicht freiheitsentzie-\nhenden Strafe oder Sanktion ersucht werden,                  (1) Seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres\nwenn dies irri öffentlichen Interesse liegt.\"             gelten bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-\nwidrigkeiten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflich-\nb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2. Es werden die            tungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher\nWörter „Ein ausländischer Staat\" durch das Wort            Befugnisse die Vorschriften der Strafprozeßordnung\n,,Er'' ersetzt, nach dem Wort „kann\" das Wort „fer-        und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ent-\nner\" und nach dem Wort „verhängten\" das Wort               sprechend.\n,,freiheitsentziehenden\" eingefügt.\n(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die\nAufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuch-\nArtikel 5                             stabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und\nPflichten der Behörden und Beamten des Polizeidien-\nÄnderung des Seeaufgabengesetzes\nstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ), zuletzt                (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-\ngeändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. August               tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit\n1992 (BGBI. 1 S. 1564), wird wie folgt geändert:                   dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes-\nministerium der Justiz und dem Bundesministerium der\n1. § 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                                Finanzen die zur Durchführung der Maßnahmen nach\n,,3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres,                  § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zuständi-\ngen Vollzugsbeamten des Bundes zu bezeichnen.\nwenn das Völkerrecht dies zuläßt oder erfordert,\nDiese sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft\n(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben\na) die Schiffahrtspolizei,\ndie Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der\nb) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseiti-             Strafprozeßordnung.\"\ngung von Störungen der öffentlichen Sicherheit\noder Ordnung in sonstigen Fällen,                5. § 8 wird wie folgt geändert:\nc) die Überwachung und Unterstützung der Fi-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nscherei,                                                 aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Nr. 1 bis 6\"\nd) soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflich-                 die Wörter „mit Ausnahme von Nr. 3 Buch-\nstabe d\" eingefügt.\ntungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtli-\ncher Befugnisse der Bundesrepublik Deutsch-\nbb) In Satz 2 werden das Semikolon am Ende des\nland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Ab-\nersten Halbsatzes durch einen Punkt ersetzt\nkommen erforderlich, die Aufgaben der Behör-\nund der zweite Halbsatz aufgehoben.\nden und Beamten des Polizeidienstes\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\naa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten in den Fällen der Buchstaben a                 ,,(3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 3\nund b,                                               Buchstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahr-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                                1411\nzeuge eingesetzt werden, die deutlich als im Staats-       4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch\ndienst stehend gekennzeichnet und als solche er-               die Maßnahme verursachten Schaden angemesse-\nkennbar sind.\"                                                 nen Ausgleich zu gewähren, falls sich der dem\nErsuchen zugrundeliegende Tatverdacht als unbe-\ngründet erweist und keine den Tatverdacht begrün-\n6. § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                             dende Handlung des Geschädigten festzustellen ist.\n„2. das Verhalten auf Wasserflächen und in Häfen im             Die Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des\nSinne des § 1 Nr. 2 und 3;\".                              Umfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auf-\nlagen oder Bedingungen versehen werden, wenn dies\naus Gründen der Verhältnismäßigkeit als geboten er-\n7. Nach§ 15 wird folgender§ 16 eingefügt:                         scheint.\n,,§ 16                                  (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit\n(1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur            der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der\nDurchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1                 Eigentümer und falls möglich gegebenenfalls der Char-\nNr. 3 Buchstabe d bezeichneten Aufgabe im Hinblick             terer vom Inhalt der Genehmigung und der vom ersu-\nauf Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge berech-          chenden Staat eingegangenen Zusicherung unverzüg-\ntigt sind, kann gestellt werden, wenn die Maßnahmen,           lich unterrichtet werden.\num die ersucht wird, nach den Vorschriften der Straf-\nprozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungs-                     (5) Das Bundeskriminalamt ist für die Entgegennah-\nwidrigkeiten angeordnet sind und gewährleistet ist, daß         me eingehender Ersuchen eines ausländischen Staa-\nbei Durchführung der Maßnahmen nicht gegen den                 tes im Sinne des Artikels 17 Abs. 7 Satz 2 des Überein-\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird.              kommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember\n1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen\nund psychotropen Stoffen (BGBI. 1993 II S. 1137)\n(2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem           zuständig.\"\nanderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen\nim Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten         8. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:\nAufgabe gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der\nBundesflagge berechtigt sind, ersucht, so kann die                                         ,.§ 17\nErledigung davon abhängig gemacht werden, daß der                  Auf Maßnahmen im Rahmen von§ 1 Nr. 3 Buchsta-\nersuchende Staat zusichert, die Bundesrepublik                   be d finden die §§ 34 bis 41 des Bundesgrenzschutzge-\nDeutschland von Ersatzansprüchen, die sich anläßlich            setzes sinngemäß Anwendung.\"\nder rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maß-\nnahmen ergeben können, freizustellen.\n9. § 21 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Einern Ersuchen eines ausländischen Staates um                                      ,,§ 21\nGenehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Straf-\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Ar-\nverfolgung gegenüber Schiffen, die zur Führung der\ntikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit\nBundesflagge berechtigt sind, wird - vorbehaltlich an-\nder Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-\nderweitiger Regelungen in völkerrechtlichen Vereinba-\nzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses\nrungen - nur stattgegeben, wenn\n(Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes} und der Unver-\n1. der ersuchende Staat zusichert, daß die gesetzli-            letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-\nchen Voraussetzungen für die erbetenen Maßnah-              zes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\nmen vorliegen würden, wenn das Schiff sich im               schränkt.\"\nHoheitsgebiet des ersuchenden Staates befände,\nArtikel 6\n2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaß-\nnahmen nach dem dem Ersuchen zugrundeliegen-                             Neufassung des Gesetzes\nden Sachverhalt auch nach deutschem Recht zuläs-           über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nsig wäre,                                                            und des Betäubungsmittelgesetzes\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\n3. der ersuchende Staat zusichert,\ndes Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf-\na) gegen Angehörige der Besatzung nur diejenigen       sachen und das Bundesministerium für Gesundheit kann\nMaßnahmen zu ergreifen, die für die Suche nach     den Wortlaut des Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils\nBeweismitteln und deren Sicherstellung unerläß-    vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\nlich sind und,                                     im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nb) im Falle, daß das Schiff in das Hoheitsgebiet des\nersuchenden Staates oder eines Drittstaates\nverbracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen                               Artikel 7\ndie der Verdacht einer Straftat besteht, nicht für                          Inkrafttreten\nein von ihm geführtes Ermittlungsverfahren in\nHaft zu nehmen oder dafür einer sonstigen Be-         (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das\nschränkung ihrer persönlichen Freiheit zu un-      Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezem-\nterwerfen, und                                     ber 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen","1412                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nund psychotropen Stoffen für die Bundesrepublik Deutsch-      (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im\nland in Kraft tritt.                                       Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 2. August 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le uthe u sse r-Sch narren berge r\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                                 1413\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Art und Inhalt der zulässigen Hinweise\nauf die Befugnis zur HIHelelstung In Steuersachen\nVom 27. Jull 1993\nAuf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungs-          c) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2 Buchstabe d\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       und Nr. 3 Buchstabe c werden jeweils die Wörter\n4. November 1975 (BGBI. 1 S. 2735) verordnet das Bun-                ,,der Tageszeitung\" durch die Wörter \"des Druck-\ndesministerium der Finanzen:                                         erzeugnisses\" ersetzt.\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n,,(3) Die Anzeigen dürfen in den Fällen des Absat-\nDie Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hin-             zes 1 Nr. 1 und 2 innerhalb von drei Monaten nach\nweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen             Eintritt des Ereignisses erscheinen.\"\n(WerbeVOStBerG) vom 25. November 1976 (BGBI. 1S. 3245)\nwird wie folgt geändert:                                     2. Dem § 6 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nnZulässig ist die drucktechnische Hervorhebung des\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                  Namens des Lohnsteuerhilfevereins durch Fettdruck\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                    (nicht Doppelfettdruck) oder durch Freiraumeintragung\n,,Anzeigen dürfen nur zum Abdruck in Tageszei-            im Namens- und Ortsteil von Adreß- und Fernsprech-\ntungen, in gemeindlichen Mitteilungsblättern und in       büchern.\"\nAnzeigenblättern mit ortsbezogenem Wirkungskreis\naufgegeben werden, soweit sie über die Tätigkeit      3. § 9 wird gestrichen.\ndes Lohnsteuerhilfevereins sachlich unterrichten\nund nicht reklamehaft gestaltet sind.\"                4. Der bisherige§ 10 wird§ 9.\nb) Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 2\n\"3. im Zusammenhang mit der Durchfuhrung der\nin § 4 Nr. 11 Satz 2 des Gesetzes genannten          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nEinkommensteuerveranlagungen.\"                    Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juli 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}