{"id":"bgbl1-1993-42-7","kind":"bgbl1","year":1993,"number":42,"date":"1993-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/42#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-42-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_42.pdf#page=10","order":7,"title":"Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)","law_date":"1993-08-02T00:00:00Z","page":1402,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["1402                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil   1\nGesetz\nüber technische Assistenten in der Medizin\n(MTA-Gesetz - MTAG)\nVom 2. August 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          des Ausbildungsstandes anerkannt wird. Die Vorausset-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             zung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn der Antrag-\nsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nGemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nErster Abschnitt                        kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine\nAusbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage\nErlaubnis\neines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a\nder Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember\n§ 1                             1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der\nWer eine der Berufsbezeichnungen                          Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Be-\nrufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder\n1. ,,Medizinisch-technische      Laboratoriumsassistentin\"   des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 /EWG des\noder „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassi-         Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine\nstent\",                                                  Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach-\n2. ,,Medizinisch-technische Radiologieassistentin\" oder      weise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG\n,,Medizinisch-technischer Radiologieassistent\",          Nr. L 209 S. 25) entsprechenden Diploms des betreffen-\nden Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des\n3. ,,Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdia-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ngnostik\" oder „Medizinisch-technischer Assistent für\nnachweist. Einern Diplom nach Satz 2 wird gleichgestellt\nFunktionsdiagnostik\" oder                                ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der\n4. ,,Veterinärmedizinisch-technische Assistentin\"     oder   Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn der Antragsteller\n,,Veterinärmedizinisch-technischer Assistent\"            nach Maßgabe des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtli-\n(technische Assistenten in der Medizin) führen will, bedarf  nie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine\nder Erlaubnis.                                               Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat das\nRecht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-\nnungsprüfung nach Satz 3 zu wählen. Der Anpassungs-\n§2\nlehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschrei-\n(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen,    ten.\nwenn der Antragsteller\n1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die\nzweiter Abschnitt\nstaatliche Prüfung bestanden hat(§ 4),\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus                            Ausbildung\ndem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Be-\nrufs ergibt,                                                                         §3\n3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen             Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, bei\nSchwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte       Personen,\noder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs\nunfähig oder ungeeignet ist.                             1. die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 anstreben, unter\nAnwendung geeigneter Verfahren labordiagnostische\n(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-         Untersuchungsgänge in der Klinischen Chemie, der\nzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Vor-         Hämatologie, der Immunologie, der Mikrobiologie so-\naussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit        wie Histologie und Zytologie durchzuführen,","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                              1403\n2. die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 anstreben, unter         der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der\nAnwendung geeigneter Verfahren in der Radiologi-         Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels da-\nschen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren      durch nicht gefährdet werden.\ndie erforderlichen Untersuchungsgänge durchzuführen\nsowie bei der Erkennung und Behandlung von Krank-           (2) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes abge-\nheiten in der Strahlentherapie und Nuklearmedizin        schlossene oder begonnene, jedoch nicht abgeschlossene\nmitzuwirken,                                             Ausbildung ist auf Antrag auf eine Ausbildung in einem\nanderen, in § 1 dieses Gesetzes genannten Ausbildungs-\n3. die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 3 anstreben, unter         gang anzurechnen, soweit die Ausbildungsinhalte gleich-\nAnwendung geeigneter Verfahren Untersuchungsgän-        wertig sind und die Durchführung der Ausbildung sowie die\nge durchzuführen, die den Funktionszustand des zen-      Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet\ntralen, peripheren und vegetativen Nervensystems, der    werden.\nSinnesorgane, der Muskulatur, des Herzens und der\nBlutgefäßdurchströmung sowie der Lungen darstellen,\n§8\n4. die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 4 anstreben, unter\nAnwendung geeigneter Verfahren labordiagnostische            (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\nUntersuchungsgänge in der Lebensmittelanalytik, der      mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für\nLebensmitteltoxikologie, der Spermatologie sowie der     Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit\nin Nummer 1 genannten Gebiete durchzuführen (Aus-        Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und\nbildungsziele).                                          Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Me-\ndizin die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das\n§4                              Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunden für\nDie Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theo-     die Erlaubnisse nach § 1 zu regeln.\nretischem und praktischem Unterricht und einer prakti-           (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für\nschen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte          Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses,\nSchulen für technische Assistenten in der Medizin vermit-      die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit\ntelt. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet     § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 beantragen, zu regeln:\nsind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer          1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen\nRegelung mit einem Krankenhaus oder anderen geeigne-                des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage\nten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen. Die Aus-           der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und\nbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab.                    die Ermittlung durch die zuständige Behörde entspre-\nchend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Arti-\n§5                                  kel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,\nVoraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist           2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des\nArtikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich\n1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs             zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die· im Heimat-\nund                                                          oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungs-\n2. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbil-           bezeichnung und, soweit nach de1J1 Recht des Heimat-\ndung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige              oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-\nSchulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert,           zung in der Sprache dieses Staates zu führen,\noder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleich-     3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend\nwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung             Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.\nvon mindestens zweijähriger Dauer.\n(3) In der Rechtsverordnung ist für technische Assisten-\n§6                              ten in der Medizin nach § 1 Nr. 1 bis 3 ferner vorzusehen,\ndaß die Schüler innerhalb der praktischen Ausbildung\n(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet       nach § 4 für die Dauer von sechs Wochen in Krankenhäu-\n1. Ferien,                                                    sern mit den dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut\ngemacht und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten\n2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit           der Krankenpflege praktisch unterwiesen werden, die für\noder aus anderen, vom Schüler nicht zu vertretenden     die Berufstätigkeit von Bedeutung sind.\nGründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei\nverkürzter Ausbildung nach § 7 bis zu höchstens vier\nWochen je Ausbildungsjahr.\nDritter Abschnitt\nAuf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzei-\nten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte                          Vorbehaltene Tätigkeiten\nvorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung\nnicht gefährdet wird.                                                                       §9\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Dauer der Ausbildung im      (1) Auf dem Gebiet der Humanmedizin dürfen ausgeübt\nKrankenhaus nach § 8 Abs. 3.                                  werden\n1. die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer\n§7                                  Erlaubnis nach § 1 Nr. 1:\n( 1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere        a) technische Aufarbeitung des histologischen und zy-\nAusbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer              tologischen Untersuchungsmaterials, technische","1404                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBeurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur     (2) Auf dem Gebiet der Veterinärmedizin dürfen die\närztlichen Diagnose,                                   folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaub-\nnis nach § 1 Nr. 4 ausgeübt werden:\nb) Durchführung von Untersuchungsgängen in der\nmorphologischen Hämatologie, lmmunhämatologie          1. Tätigkeiten, die den in Absatz 1 Nr. 1 genannten ent-\nund Hämostaseologie einschließlich Ergebniser-              sprechen,\nstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,\n2. Durchführung von Untersuchungsgängen an Lebens-\nc) Durchführung von Untersuchungsgängen in der Kli-             mitteln tierischer Herkunft einschließlich Ergebniser-\nnischen Chemie einschließlich Ergebniserstellung,          stellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,\nQualitäts- und Plausibilitätskontrolle,\n3. Durchführung von Untersuchungsgängen in der Sper-\nd) Durchführung von Untersuchungsgängen in der                 matologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts-\nMikrobiologie, Parasitologie und Immunologie               und Plausibilitätskontrolle.\neinschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und\nAusgenommen von den unter den Nummern 1 bis 3 ge-\nPlausibilitätskontrolle;\nnannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische\nausgenommen von den unter den Buchstaben b bis d           Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative\ngenannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemi-        Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidun-\nsche Analysen sowie einfache qualitative und semi-         gen und Blut.\nquantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten,\nAusscheidungen und Blut,                                      (3) Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer\nKrankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dür-\nfen von den in § 1 genannten Personen nur auf ärztliche,\n2. die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer\nzahnärztliche oder tierärztliche oder auf Anforderung einer\nErlaubnis nach§ 1 Nr. 2:\nHeilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeübt wer-\na) Durchführung der technischen Arbeiten und Beurtei-      den.\nlung ihrer Qualität in der Radiologischen Diagnostik\nund anderen bildgebenden Verfahren einschließlich                                   §10\nQualitätssicherung,                                      § 9 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung auf\nb) technische Mitwirkung in der Strahlentherapie bei\nder Erstellung des Bestrahlungsplanes und dessen       1. Personen, die auf C3rund einer abgeschlossenen Hoch-\nReproduktion am Patienten einschließlich Qualitäts-        schulausbildung über die erforderlichen Fachkennt-\nsicherung,                                                 nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausübung der\ngenannten Tätigkeit verfügen, Zahnärztinnen und\nc) technische Mitwirkung in der nuklearmedizinischen           Zahnärzte, die die Approbation nach den §§ 8 bis 10\nDiagnostik und Therapie einschließlich Qualitäts-          des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nsicherung,                                                 erhalten haben, sowie Heilpraktikerinnen und Heilprak-\nd) Durchführung meßtechnischer Aufgaben in der                 tiker,\nDosimetrie und im Strahlenschutz in der Radio-         2. Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraus-\nlogischen Diagnostik, der Strahlentherapie und der         setzungen vermittelnden beruflichen Ausbildung be-\nNuklearmedizin;                                            finden, soweit sie Arbeiten ausführen, die ihnen im\ndie Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1              Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind,\nS. 114) bleibt unberührt,                                  3. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 4, die eine\nvorbehaltene Tätigkeit auf einem der in§ 9 Abs. 1 Nr. 1\n3. die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer           genannten Gebiete ausüben, wenn sie nach dem Er-\nErlaubnis nach § 1 Nr. 3:                                      werb der Erlaubnis während eines Zeitraumes von\na) Durchführung von Untersuchungsgängen in der                 sechs Monaten unter Aufsicht einer der in Nummer 1\nFunktionsdiagnostik des Nervensystems und der             oder§ 1 Nr. 1 genannten Personen auf diesem Gebiet\nSinnesorgane einschließlich Ergebniserstellung,            tätig gewesen sind,\nQualitäts- und Plausibilitätskontrolle,                4. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, die eine\nb) Durchführung von Untersuchungsgängen in der kar-            vorbehaltene Tätigkeit auf einem der in§ 9 Abs. 2 Nr. 2\ndio-vaskulären Funktionsdiagnostik einschließlich          oder Nr. 3 genannten Gebiete ausüben, wenn sie nach\nErgebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitäts-        dem Erwerb der Erlaubnis während eines Zeitraumes\nkontrolle,                                                 von sechs Monaten unter Aufsicht einer der in Num-\nmer 1 oder§ 1 Nr. 4 genannten Personen auf diesem\nc) Durchführung von Untersuchungsgängen in der pul-            Gebiet tätig gewesen sind,\nmologischen Funktionsdiagnostik einschließlich\nErgebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitäts-    5. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich aner-\nkontrolle,                                                 kannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen\nAusbildung, wenn sie eine der vorbehaltenen Tätigkei-\nd) technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgi-               ten nach § 9 ausüben, sofern diese Tätigkeit Gegen-\nschen und invasiven Funktionsdiagnostik;                   stand ihrer Ausbildung und Prüfung war,\nausgenommen von den unter den Buchstaben a bis c           6. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizi-\ngenannten Tätigkeiten sind einfache vor- oder nachbe-          nischen Ausbildung, die ohne nach den Nummern 1\nreitende Tätigkeiten und einfache Funktionsprüfungen,          bis 5 berechtigt zu sein, unter Aufsicht und Verantwor-\nwie das Elektrokardiogramm, die Ergometrie und die             tung einer der in Nummer 1 genannten Personen tätig\nSpirometrie.                                                   werden.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                                1405\nVierter Abschnitt                       ,,Medizinisch-technische Radiologieassistentin\" oder „Me-\ndizinisch-technischer Radiologieassistent\" oder als „Medi-\nZuständigkeiten                        zinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik\"\noder „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdia-\n§ 11                             gnostik\" wird nach diesen Regeln abgeschlossen. Nach\nAbschluß dieser Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn\n( 1) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis    die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und.3 vorliegen,\nnach § 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem     eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 3.\nder Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.\n(5) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne die\n(2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbil-     Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizi-\ndung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in   nisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik\" oder\ndem der Antragsteller an der Ausbildung teilnehmen will      ,,Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagno-\noder teilnimmt.                                              stik\" zu besitzen, eine mindestens zehnjährige funktions-\ndiagnostische Tätigkeit auf dem Gebiet der Neurologie,\nAudiologie, Kardiologie oder Pulmologie in einer klinischen\nFünfter Abschnitt                      Einrichtung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur\nFührung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 3, wenn die\nBußgeldvorsch riften                      Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind\nund der Antrag innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttre-\n§ 12                              ten dieses Gesetzes gestellt wird. Diese Erlaubnis erhält\nauf Antrag auch, wer eine neurologisch-otologische oder\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der\naudiologisch-phoniatrische Ausbildung auf Grund einer\nin § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt.\nlandesrechtlichen Regelung nachweist und beim Inkraft-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis    treten dieses Gesetzes mindestens fünf Jahre auf den\nzu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.                 Gebieten der Neuro-Otologie oder Audiologie-Phoniatrie in\neiner klinischen Einrichtung berufstätig war.\n(6) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine minde-\nstens dreijährige funktionsdiagnostische Tätigkeit auf dem\nSechster Abschnitt                      Gebiet der Neurologie, Audiologie, Kardiologie oder Pul-\nmologie in einer klinischen Einrichtung nachweist, erhält\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nauf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeich-\nnung „Medizinisch-technische Assistentin für Funktions-\n§ 13                            diagnostik\" oder „Medizinisch-technischer Assistent für\n(1) Eine nach § 1 oder§ 3 des Gesetzes über technische     Funktionsdiagnostik\", wenn er die staatliche Prüfung inner-\nAssistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBI. 1    halb von fünf Jahren nach Inkrafttreten ,dieses Gesetzes\nS. 1515), zuletzt geändert gemäß Artikel 15 der Verord-      ablegt und die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3\nnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), erteilte         erfüllt sind.\nErlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1          (7) Wer eine nach den Regeln der Deutschen Demokra-\nNr. 4.                                                       tischen Republik abgeschlossene Ausbildung zum „Veteri-\n(2) Eine nach den Regeln der Deutschen Demokrati-         näringenieur für Labordiagnostik\" nachweist, erhält auf\nschen Republik erteilte Erlaubnis als „Medizinisch-techni-   Antrag eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nsche Laborassistentin\" oder „Medizinisch-technischer         nach§ 1 Nr. 4, wenn die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1\nLaborassistent\", als „Medizinisch-technische Radiologie-     Nr. 2 und 3 erfüllt sind.\nassistentin\" oder „Medizinisch-technischer Radiologie-           (8) ,,Medizinisch-technische Gehilfinnen\" oder „Medizi-\nassistent\" oder als „Medizinisch-technische Assistentin für  nisch-technische Gehilfen\", die eine Erlaubnis nach § 16\nFunktionsdiagnostik\" oder „Medizinisch-technischer Assi-     des in Absatz 1 genannten Gesetzes besitzen, dürfen\nstent für Funktionsdiagnostik\" gilt als Erlaubnis nach § 1   diese Berufsbezeichnung weiterführen.\nNr. 1, 2 oder§ 1 Nr. 3.\n(9) Im Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung\n(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene      der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 885),\nAusbildung als „Medizinisch-technische Laboratoriums-        zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nassistentin\" oder „Medizinisch-technischer Laboratoriums-    21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266), wird in § 2 Nr. 1 a\nassistent\", als „Medizinisch-technische ·Radiologieassisten- folgender Buchstabe I angefügt:\ntin\" oder „Medizinisch-technischer Radiologieassistent\"\noder als „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin\"       ,,1) medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdia-\noder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent\" wird            gnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funk-\nnach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.             tionsdiagnostik,\".\nNach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller,\nwenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3                                       § 14\nvorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 4.\nSchulen, die technische Assistenten in der Medizin aus-\n(4) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den       bilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche\nRegeln der Deutschen Demokratischen Republik begon-          Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich\nnene Ausbildung als „Medizinisch-technische Laborassi-       anerkannt nach§ 4, sofern die Anerkennung nicht zurück-\nstentin\" oder „Medizinisch-technischer Laborassistent\", als  genommen wird.","1406                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 15                                (BGBI. 1 S. 1515), zuletzt geändert gemäß Artikel 15 der\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), außer\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 am 1. Ja-       Kraft.\nnuar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über tech-\nnische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971          (2) § 8 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 2. August 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}