{"id":"bgbl1-1993-42-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":42,"date":"1993-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/42#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_42.pdf#page=7","order":6,"title":"Neufassung des Vorläufigen Biergesetzes","law_date":"1993-07-29T00:00:00Z","page":1399,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                  1399\nBekanntmachung\nder Neufassung des Vorläufigen Biergesetzes\nVom 29. Juli 1993\nAuf Grund des Artikels 23 Abs. 2 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150) wird nachstehend der Wortlaut des\nVorläufigen Biergesetzes in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. April 1986 (BGBI. 1\ns. 527),\n2. den am 7. Juli 1990 in Kraft getretenen § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli\n1990 (BGBI. 1 S. 1332),\n3. den nach seinem Artikel 24 im wesentlichen am 1. Januar 1993 in Kraft\ngetretenen Artikel 2 § 27 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 29. Juli 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nIn Vertretung\nBaldur Wagner","1400                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVorläufiges Biergesetz\n§§ 1 bis 8                            (9) (weggefallen)\n(weggefallen)                           (10) (weggefallen)\n(11) Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier darf\n§9\nnach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\n(1) Zur Bereitung von untergärigem Bier darf, abge-        vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633) in der\nsehen von den Vorschriften in den Absätzen 4 bis 6, nur       jeweils geltenden Fassung Süßstoff verwendet werden.\nGerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet\nwerden.\n(2) Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt der-                                  § 10\nselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwen-                             (weggefallen)\ndung von anderem Malz und die Verwendung von tech-\nnisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie von\nStärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art her-\n§ 11\ngestellten Farbmitteln zulässig.\n(3) Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrach-       (1) (weggefallen)\nte Getreide verstanden.                                          (2) Die in § 9 Abs. 5 aufgeführten Hopfenerzeugnisse\ndürfen nur von Herstellern oder Einführern in Verkehr\n(4) Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Malz,\ngebracht werden, denen von der für die Überwachung des\nHopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bei der\nVerkehrs mit Lebensmitteln zuständigen Behörde die Er-\nBierbereitung gestattet, unterliegt jedoch besonderen\nlaubnis zum Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse erteilt\nÜberwachungsmaßnahmen.\nworden ist. Die Erlaubnis ist Herstellern oder Einführern zu\n(5) An Stelle von Hopfen dürfen bei der Bierbereitung      versagen, die\nauch Hopfenpulver oder Hopfen in anderweit zerkleinerter      1. nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit be-\nForm oder Hopfenauszüge verwendet werden, sofern                  sitzen,\ndiese Erzeugnisse den nachstehenden Anforderungen\nentsprechen:                                                  2. nicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kauf-\nmännischer Buchführung Aufzeichnungen machen\n1. Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter Hopfen so-            und\nwie Hopfenauszüge müssen ausschließlich aus Hopfen\ngewonnen sein.                                            3. sich nicht verpflichtet haben, ihre Erzeugnisse nach\nnäherer Weisung der zuständigen Behörde auf ihre\n2. Hopfenauszüge müssen                                           Kosten daraufhin untersuchen zu lassen, ob sie den in\na) die beim Sudverfahren in die Bierwürze übergehen-          § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Anforderungen\nden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma- und             entsprechen.\nBitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie   Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich be-\nsie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der Bier-       kannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe\nwürze aufweist,                                       nach Satz 2 Nr. 1 vorlagen; sie ist zu widerrufen, wenn\nb) den Vorschriften des Lebensmittelrechts entspre-       nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung\nchen.                                                 der Erlaubnis nach Satz 2 rechtfertigen würden.\nDie Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn\noder während der Dauer des Würzekochens beigegeben               (3) Auf den Behältnissen, in denen die Hopfenerzeug-\nwerden.                                                       nisse in Verkehr gebracht werden, müssen in deutlich\nlesbarer, unverwischbarer Schrift der Name und der Sitz\n(6) Als Klärmittel für Würze und Bier, dürfen nur solche   des Herstellers, bei eingeführten Erzeugnissen auch des\nStoffe verwendet werden, die mechanisch oder adsorbie-         Einführers, sowie die Herkunft, die Sorte und der Jahrgang\nrend wirken und bis auf gesundheitlich, geruchlich und        des zur Herstellung verwendeten Hopfens angegeben\ngeschmacklich unbedenkliche, technisch unvermeidbare          sein.\nAnteile wieder ausgeschieden werden.\n(7) Auf Antrag kann im einzelnen Falle zugelassen wer-                                  § 12\nden, daß bei der Bereitung von besonderen Bieren und             Auf die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften\nvon Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen          dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlas-\nVersuchen bestimmt ist, von den Absätzen 1 und 2 ab-          senen Rechtsverordnungen finden die §§ 40 bis 46 des\ngewichen wird. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die      Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Anwen-\nnach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig.             dung.\n(8) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden                                  §§ 13 bis 17\nkeine Anwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur\nfür den Hausbedarf herstellen (Hausbrauer).                                            (weggefallen)","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                           1401\n§ 18                            versetzte Bier und die Umschließungen eingezogen\nwerden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzli~h oder fahr-\nlässig                                                                            §§ 19 bis 24\n1. andere als die nach § 9 zulässigen Stoffe zur Bereitung                       (weggefallen)\nvon Bier verwendet oder dem fertigen, zum Absatz\nbestimmten Bier zusetzt oder                                                       § 25\n2. entgegen § 9 Abs. 5 letzter Satz zulässige Hopfen-        Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, mit\nauszüge dem Bier oder der Bierwürze nach Abschluß       Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\ndes Würzekochens beigibt.\n1. zur Ausführung des § 9 Abs. 1 bis 8 das Nähere über\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis      die Bierbereitung, die dazu verwendeten Stoffe und\nzu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.              Verfahren sowie die Bierarten zu bestimmen,\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 können die  2. das Nähere über die Zubereitungen (§ 11) anzu-\nStoffe und Zubereitungen, das mit ihnen bereitete oder        ordnen."]}