{"id":"bgbl1-1993-42-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":42,"date":"1993-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_42.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz über dienstrechtliche Regelungen für besondere Verwendungen im Ausland (Auslandsverwendungsgesetz - AuslVG)","law_date":"1993-07-28T00:00:00Z","page":1394,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1394                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\nGesetz\nüber dienstrechtliche Regelungen\nfür besondere Verwendungen im Ausland\n(Auslandsverwendungsgesetz - AuslVG)\nVom 28. Juli 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates-               richtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Be-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  schluß der Bundesregierung im Ausland oder außer-\nhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder\nArtikel 1                                in Luftfahrzeugen stattfindet. Er gilt die mit der beson-\nderen Verwendung verbundenen Belastungen ab. Ein\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                      Beschluß der Bundesregierung ist nicht erforderlich für\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-               Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk\nkanntmachung vom ~- März 1992 (BGBI. 1S. 409), zuletzt           nach§ 1 Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993          Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des\n(BGBI. 1 S. 342), wird wie folgt geändert:                       Innern und dem Auswärtigen Amt besteht.\nI\n(3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für je-\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird im Fünften Abschnitt wie          den Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher\nfolgt geändert:                                               Tagessatz für jede Verwendung festgesetzt. Die Bela-\nDie Angabe „58\" wird durch „58 a\" ersetzt.                    stungen und erschwerenden Besonderheiten der Ver-\nwendung sind durch unterschiedliche Stufen des Zu-\n2. Dem § 55 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:               schlages zu berücksichtigen. Der Tagessatz der höch-\nsten Stufe beträgt 150 Deutsche Mark.\n,,Steht Bundesbeamten und Soldaten ein Auslandsver-\nwendungszuschlag nach § 58 a zu und erhalten andere               (4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätz-\nBundesbeamte und Soldaten an demselben ausländi-              lich zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden\nschen Dienstort Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52           Bezügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden\nbis 58 und 59, wird für diese ein besonderer Zuschlag         jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen\nfestgesetzt, wenn sie den gleichen Belastungen und            Voraussetzungen auch bei der besonderen Verwen-\nerschwerenden Besonderheiten ausgesetzt sind. Er              dung vorliegen. Die §§ 52 bis 58 finden keine Anwen-\nbeträgt ein Drittel des nach § 58a festgesetzten Aus-         dung. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht ge-\nlandsverwendungszuschlages und unterliegt nicht dem           währt. Erhält ein Bundesbeamter oder Soldat für die\nKaufkraftausgleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird an-         Verwendung anderweitig Bezüge, mit denen Belastun-\ngerechnet.\"                                                   gen abgegolten werden, sind diese auf den Auslands-\nverwendungszuschlag anzurechnen. § 9 a Abs. 2 ist\n3. Nach § 58 wird folgender§ 58a eingefügt:                      nicht anzuwenden.\"\n,,§ 58a\nAuslandsverwendungszuschlag                                            Artikel 2\n(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-                    Änderung des Wehrsoldgesetzes\ntigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit\ndem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der              § 2 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nFinanzen und dem Bundesministerium der Verteidi-         machung vom 30. März 1993 (BGBI. 1 S. 422), das durch\ngung die Gewährung eines Auslandsverwendungszu-          Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944)\nschlages an Bundesbeamte und Soldaten zu regeln,         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie im Ausland im Rahmen von humanitären und unter-\nstützenden Maßnahmen verwendet werden. Die               1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nRechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des               ,,(3) Werden Soldaten im Rahmen von humanitären\nBundesrates.                                                 und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter\n(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine         den Voraussetzungen des § 58 a Abs. 2 des Bundesbe-\nbesondere Verwendung gewährt, die auf Grund eines            soldungsgesetzes verwendet, erhöht sich ihr Wehrsold\nÜbereinkommens, eines Vertrages oder einer Verein-           um den Betrag, den Berufssoldaten und Soldaten auf\nbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Ein-         Zeit für dieselbe Verwendung als Auslandsverwen-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                             1395\ndungszuschlag erhalten; Absatz 2 ist nicht anzuwen-                 besonders      verwendeten   Bundesbeamten   oder\nden.\"                                                               Soldaten.\n(5) In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1, 2\n2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.\nund 4 wird eine einmalige Entschädigung gewährt,\nwenn der Unfall Folge von Kriegshandlungen, krie-\ngerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Na-\nArtikel 3                                  turkatastrophen ist, denen der Beamte während ei-\nner besonderen Verwendung im Sinne des § 58a\nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes                           Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes be-\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                      sonders ausgesetzt war. Die einmalige Entschädi-\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2298),                  gung ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte\nzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom                       grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es\n23. März 1993 (BGBI. 1 S. 342), wird wie folgt geändert:                sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige\nHärte wäre.\n1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt V wie folgt geän-                 (6) Im Falle einer besonderen Verwendung im\ndert:                                                               Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-\na) Nach § 31 wird eingefügt:                                        dungsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 sowie 4\nund 5 entsprechend für andere Angehörige des\n,,§ 31 a   Erkrankungen und Unfälle im Ausland\".               öffentlichen Dienstes des Bundes.\"\nb) Nach § 43 wird eingefügt:\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wird wie\n,,§ 43a    Schadensausgleich in besonderen Fällen\".            folgt gefaßt:\n2. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt:                             ,,(7) Besteht auf Grund derselben Ursache An-\nspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädi-\n,,§ 31 a                                 gung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine\nErkrankungen und Unfälle im Ausland                    einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 bis 6,\nDem Beamten wird Unfallfürsorge wie bei einem                   wird nur die Leistung mit dem höheren Betrag ge-\nwährt; sind die Beträge gleich hoch, wird nur die\nDienstunfall auch dann gewährt, wenn eine Erkrankung\noder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder                  einmalige Unfallentschädigung gewährt.\"\nsonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse\n5. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:\nzurückzuführen sind, denen der Beamte während einer\nbesonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1                                           ,,§ 43a\nund 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders aus-                         Schadensausgleich in besonderen Fällen\ngesetzt war. Das gleiche gilt für einen Unfall infolge\nderartiger Verhältnisse. Die Unfallfürsorge ist ausge-            (1) Schäden, die einem Beamten während einer be-\nschlossen, wenn sich der Beamte grob fahrlässig der            sonderen Verwendung im Sinne des§ 58a Abs. 1 und 2\nGefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Aus-           des Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonde-\nschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.\"                     ren, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnis-\nsen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, krie-\n3. Dem § 37 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:                gerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturka-\ntastrophen entstehen, werden ihm in angemessenem\n,,(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird bei einem\nUmfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Beamten\nkurzfristigen besonderen Einsatz im Ausland oder im\ndurch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger,\ndienstlichen Zusammenhang damit gewährt, wenn der\nEinrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte von\nUnfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende\ndem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen\nVerhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurück-\nzuführen ist, ohne daß für den Bundesbeamten die               seiner Eigenschaft als Beamter betroffen ist.\nsonstigen Voraussetzungen des § 31 a vorliegen. Die               (2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne\nEntscheidung über wesentlich abweichende Verhält-              des§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgeset-\nnisse mit gesteigerter Gefährdungslage trifft das              zes wird ein angemessener Ausgleich auch für Schä-\nBundesministerium des Innern.\"                                 den infolge von Maßnahmen einer ausländischen Re-\ngierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutsch-\n4. § 43 wird wie folgt geändert:                                   land richten, gewährt.\na) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 bis 6             (3) Ist ein Beamter an den Folgen des schädigenden\neingefügt:                                                 Ereignisses der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Art\n,,(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im           verstorben, wird ein angemessener Ausgleich ge-\nSinne des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-             währt\ndungsgesetzes wird die einmalige Unfallentschädi-           1. an die Witwe sowie die versorgungsberechtigten\ngung nach den Absätzen 1 bis 3 um fünfzig vom                  Kinder,\nHundert erhöht. Erhalten Bundesbeamte einen Zu-\n2. an die Eltern sowie die nicht versorgungsberechtig-\nschlag nach § 55 Abs. 7 des Bundesbesoldungs-\nten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1\ngesetzes, so gilt Satz 1 entsprechend, sofern sie an\nbezeichneten Art nicht vorhanden sind.\nihrem Auslandsdienstort denselben ursächlichen\nGefahren ausgesetzt sind wie die dort im Sinne des            (4) Der Schadensausgleich nach .den Absätzen 1 bis 3\n§ 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes            wird nur einmal gewährt. Wird der Schadensausgleich","1396                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil              1\nauf Grund derselben Ursache nach § 63b des Solda-                                 3. § 63 wird wie folgt geändert:\ntenversorgungsgesetzes vorgenommen, so finden die\na} Folgender Absatz 6 wird eingefügt:\nAbsätze 1 bis 3 keine Anwendung.\n,,(6) Besteht auf Grund derselben Ursache An-\n(5) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne\nspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädi-\ndes§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgeset-\ngung nach den Absätzen 1 bis 5 als auch auf eine\nzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schä-\neinmalige Entschädigung nach§ 63a, wird nur die\nden, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dien-\nLeistung mit dem höheren Betrag gewährt; sind die\nstes des Bundes entstehen.\"\nBeträge gleich hoch, wird nur die einmalige Unfall-\nentschädigung gewährt.\"\n6. Dem§ 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die                                b} Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nnach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder\nVermögensschadens im Rahmen einer besonderen                                      4. § 63 a wird wie folgt geändert:\nVerwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des\nBundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, sind sol-                                    a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nche Geldleistungen anzurechnen, die wegen dessel-                                            ,,(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im\nben Schadens von anderer Seite erbracht werden.                                            Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-\nHierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von                                        dungsgesetzes wird die einmalige Entschädigung\nDrittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder über-                                       nach den Absätzen 1 bis 3 um fünfzig vom Hundert\nstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt wer-                                     erhöht. Erhalten Soldaten einen Zuschlag nach § 55\nden; ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistun-                                        Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, so gilt Satz 1\ngen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträ-                                       entsprechend, sofern sie an ihrem Auslandsdienst-\ngen der Beamten beruhen.\"                                                                 ort denselben ursächlichen Gefahren ausgesetzt\nsind wie die dort im Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2\ndes Bundesbesoldungsgesetzes besonders ver-\nArtikel 4                                                   wendeten Bundesbeamten oder Soldaten.\"\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nb) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                                            eingefügt:\nBekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),\nzuletzt geändert durch Artikel 1O des Gesetzes vom                                             ,,(5) In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 4\n23. März 1993 (BGBI. 1 S. 342), wird wie folgt geändert:                                     wird eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn\nder Unfall Folge von. Kriegshandlungen, kriegeri-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                             schen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturka-\ntastrophen ist, denen der Soldat während einer be-\na) Im Zweiten Teil Abschnitt V wird folgende Nummer 4                                     sonderen Verwendung im Sinne des§ 58a Abs. 1\nangefügt:                                                                            und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders\n„4. Schadensausgleich in besonderen                                                  ausgesetzt war. Die einmalige Entschädigung ist\nFällen ....................................................... 63 b\".         ausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrläs-\nsig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß\nb) Im Dritten Teil Abschnitt I wird in Nummer 2a die\nder Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.\nAngabe „81 a und 81 b\" durch die Angabe „81 a\nbis 81 c\" ersetzt.\n(6) Eine einmalige Entschädigung in Höhe von\nc} Im Sechsten Teil wird die Nummer 1 wie folgt ge-                                      einhunderttausend Deutsche Mark wird einem Sol-\nfaßt:                                                                               daten auch bei einem kurzfristigen besonderen Ein-\n,,1. Begrenzung von Geldleistungen ................ 89\".                           satz im Ausland oder im dienstlichen Zusammen-\nhang damit gewährt, wenn der Unfall mit den in\n2. § 27 wird wie folgt geändert:                                                            Absatz 1 genannten Folgen auf sonst vom Inland\nwesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteiger-\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:                                      ter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne daß\n,,(6) Unbeschadet des Absatzes 4 wird einem Be-                                  die sonstigen Voraussetzungen des § 81 c vorlie-\nrufssoldaten Unfallruhegehalt wie bei einem Dienst-                                 gen. Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalls der\nunfall auch dann gewährt, wenn eine Erkrankung                                      in Satz 1 bezeichneten Art verstorben, gilt Absatz 3\noder deren Folgen auf gesundheitsschädigende                                        entsprechend.\noder sonst vom Inland wesentlich abweichende\nVerhältnisse zurückzuführen sind, denen er während                                       (7) Im Falle einer besonderen Verwendung im\neiner besonderen Verwendung im Sinne des§ 58a                                       Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-\nAbs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes be-                                       dungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entspre-\nsonders ausgesetzt war. Das gleiche gilt für einen                                  chend für andere Angehörige des öffentlichen Dien-\nUnfall infolge derartiger Verhältnisse. Unfallruhe-                                 stes im Bereich der Bundeswehr.\"\ngehalt ist ausgeschlossen, wenn sich der Berufs-\nsoldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt                                 c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.\nhat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine\nunbillige Härte wäre.\"\n5. Nach§ 63a werden folgende Überschrift und folgender\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                                              § 63 b eingefügt:","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                             1397\n„4. Schadensausgleich in besonderen Fällen             mögensschadens im Rahmen einer besonderen Ver-\n§ 63b                              wendung im Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes gewährt werden, sind solche\n(1) Schäden, die einem Soldaten während einer be-         Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben\nsonderen Verwendung im Sinne des§ 58a Abs. 1 und 2            Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu\ndes Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonde-             gehören insbesondere Geldleistungen, die von Dritt-\nren, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnis-           staaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaat-\nsen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, krie-         lichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt werden;\ngerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturka-          ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistungen\ntastrophen entstehen, werden ihm in angemessenem               privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen\nUmfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Soldaten        der Soldaten beruhen.\"\ndurch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger,\nEinrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Soldat von\n9. In § 92 Abs. 1 werden nach den Worten „Bundesmini-\ndem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen\nster des Innern\" die Worte „und dem Bundesminister\nseiner Eigenschaft als Soldat betroffen ist.\nder Finanzen\" eingefügt.\n(2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne\ndes § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgeset-\nzes wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang auch                                   Artikel 5\nfür Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländi-\nschen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik                   Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes\nDeutschland richten, gewährt.                                 § 3 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar\n1990 (BGBI. 1 S. 118) wird wie folgt geändert:\n(3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden\nEreignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art\nverstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Um-          1. Absatz 7 wird wie folgt neu gefaßt:\nfang gewährt                                                     ,,(7) Bei einer Verwendung im Sinne des§ 1 Abs. 2\n1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versor-              Nr. 2 gelten die Vorschriften des§ 58a des Bundesbe-\ngungsberechtigten Kindern,                               soldungsgesetzes,§ 43 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 43a Abs. 1\nbis 4, § 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes\n2. den Eltern sowie den nicht nach diesem Gesetz\nentsprechend.\"\nversorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterblie-\nbene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vor-\nhanden sind.                                         2. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.\n(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne_ 3. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:\ndes § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgeset-\nzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für Schä-            ,,(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nden, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dien-            Rechtsverordnung für Angehörige und Helfer der Bun-\nstes im Bereich der Bundeswehr entstehen.\"                     desanstalt Technisches Hilfswerk,- die technische Hilfe\nim Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 leisten, Regelungen über\n6. Nach § 81 b wird folgender § 81 c eingefügt:                   eine Gewährung von Unfallfürsorge in sinngemäßer\nAnwendung der§§ 31 a und 46 Abs. 4 des Beamten-\n,,§ 81 C                             versorgungsgesetzes unter Berücksichtigung von Lei-\nErleidet ein Soldat während einer besonderen Ver-          stungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen.\nwendung im Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundes-           Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung\nbesoldungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung,            des Bundesrates.\"\ndie auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnis-\nse zurückzuführen ist, denen der Soldat während die-\nser Verwendung besonders ausgesetzt war, wird Ver-                                   Artikel 6\nsorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer\nÄnderung des Gesetzes\nWehrdienstbeschädigung gewährt. Die Versorgung ist\nüber die Haftung des Reichs für seine Beamten\nausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrlässig\nder Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der           § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine\nAusschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.\"              Beamten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 2030-9, veröffentlichten bereinigten Fassung wird\n7. Dem§ 86 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  wie folgt gefaßt:\n,,(3) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 81 c entspre-\n,,§ 7\nchend.\"\n(1) Die Bundesregierung kann zur Herstellung der Ge-\n8. Im Sechsten Teil wird der Unterabschnitt 1 wie folgt       genseitigkeit durch Rechtsverordnung bestimmen, daß ei-\ngefaßt:                                                    nem ausländischen Staat und seinen Angehörigen, die im\n„ 1. Begrenzung von Geldleistungen             Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder\nständigen Aufenthalt haben, Ansprüche aus diesem Ge-\n§ 89                            setz nicht zustehen, wenn der Bundesrepublik Deutsch-\nAuf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach     land oder Deutschen nach dem ausländischen Recht bei\ndiesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Ver-          vergleichbaren Schädigungen kein gleichwertiger Scha-","1398                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndensausgleich von dem ausländischen Staat geleistet                                       Artikel 7\nwird. Angehörigen eines ausländischen Staates stehen                                Übergangsregelung\njuristische Personen sowie Gesellschaften und Vereini-\ngungen des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts              Soweit bisher günstigere Regelungen angewandt wor-\ngleich; an die Stelle des Wohnsitzes oder des ständigen          den sind, verbleibt es dabei bis zum Ende der besonderen\nAufenthaltsortes tritt bei ihnen der tatsächliche und, wenn      Verwendung, längstens bis zum 31. Dezember 1993.\nein solcher bestimmt ist, der satzungsmäßige Sitz.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Mitgliedstaaten der Europäi-                           Artikel 8\nschen Gemeinschaften und ihre Angehörigen und für die                                   Inkrafttreten\nsonstigen Fälle, in denen kraft des Rechts der Europäi-\nschen Gemeinschaften eine Gleichbehandlung mit Deut-               Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in\nschen erfolgen muß.\"                                             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Juli 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le uth e u sse r-Sch narren berge r\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe"]}