{"id":"bgbl1-1993-42-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":42,"date":"1993-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/42#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_42.pdf#page=40","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung","law_date":"1993-07-30T00:00:00Z","page":1432,"pdf_page":40,"num_pages":8,"content":["1432                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Strahlenschutzverordnung\nVom 30. Juli 1993\nAuf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und des § 54 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), von denen § 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830) geändert worden ist, verordnet\ndie Bundesregierung:\nArtikel 1\n§ 88 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1321, 1926), die zuletzt durch Anlage 1\nKapitel XII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Genehmigungen nach der Ersten Strahlenschutzverordnung werden jedoch\nmit Ablauf des 31. Oktober 1993 unwirksam.\"\n2. Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n„Auf Antrag kann diese Frist um bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn\n~ieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Der Antrag ist bis zum\n31. Oktober 1993 zu stellen; die zuständige Behörde entscheidet über den\nAntrag spätestens bis zum 31. Oktober 1994. Die nach der Ersten Strahlen-\nschutzverordnung genehmigte Tätigkeit darf bis zur rechtskräftigen Entschei-\ndung über den Antrag, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 1997, fortgeführt\nwerden.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Juli 1993\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                               1433\nFünfte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BlmSchV)\nVom 30. Juli 1993\nAuf Grund des§ 58a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immis-        gesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird. § 1\nsionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung        Abs. 3 gilt entsprechend.\nvom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundes-\nregierung und auf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 2 und des                                    §4\n§ 55 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit§ 58c Abs. 1 dieses                      Beauftragter für Konzerne\nGesetzes verordnet das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit, jeweils nach Anhörung        Die zuständige Behörde kann einem Betreiber oder\nder beteiligten Kreise:                                      mehreren Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1, die\nunter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unter-\nnehmens zusammengefaßt sind (Konzern), auf Antrag die\nAbschnitt 1                          Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauf-\ntragten für den Konzernbereich gestatten, wenn\nBestellung von Beauftragten\n1. das herrschende Unternehmen den Betreibern gegen-\nüber zu Weisungen hinsichtlich der in § 54 Abs. 1 Satz 2\n§ 1\nNr. 1, § 56 Abs. 1, § 58b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und§ 58c\nPflicht zur Bestellung                        Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\ngenannten Maßnahmen berechtigt ist und\n(1) Betreiber der im Anhang I zu dieser Verordnung\nbezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen haben           2. der Betreiber für seine Anlage eine oder mehrere Per-\neinen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten           sonen bestellt, deren Fachkunde und Zuverlässigkeit\nzu bestellen.                                                    eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben eines be-\ntriebsangehörigen Immissionsschutz- oder Störfallbe-\n(2) Betreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 2 der Störfall-\nauftragten gewährleistet.\nVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n20. September 1991 (BGBI. 1 S. 1891) haben einen be-\ntriebsangehörigen Störfallbeauftragten zu bestellen.                                      §5\n(3) Der Betreiber kann dieselbe Person zum Immis-                   Nicht betriebsangehörige Beauftragte\nsionsschutz- und Störfallbeauftragten bestellen, soweit\nhierdurch die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht           (1) Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 soll\nbeeinträchtigt wird.                                         die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines\n§2                              oder mehrerer nicht betriebsangehöriger lmmissions-\nschutzbea_uftragter gestatten, wenn hierdurch eine sach-\nMehrere Beauftragte                      gemäße Erfüllung der in § 54 des Bundes-Immissions-\nDie zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betrei-     schutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet\nber einer Anlage im Sinne des § 1 mehrere Immissions-        wird.\nschutz- oder Störfallbeauftragte zu bestellen hat; die Zahl     (2) Für Anlagen im Sinne des Anhangs I Teil 2 zur\nder Beauftragten ist so zu bemessen, daß eine sach-          Störfall-Verordnung gilt Absatz 1 für die Bestellung eines\ngemäße Erfüllung der in den §§ 54 und 58 b des Bundes-       nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten entspre-\nImmissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben ge-           chend, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der im\nwährleistet ist.                                             § 58 b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichne-\n§3                              ten· Aufgaben nicht gefährdet wird.\nGemeinsamer Beauftragter\nWerden von einem Betreiber mehrere Anlagen im Sinne                                    §6\ndes § 1 betrieben, so kann er für diese Anlagen einen                                Ausnahmen\ngemeinsamen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftrag-\nten bestellen, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung         Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Betreiber\nder in den §§ 54 und 58 b des Bundes-Immissionsschutz-       einer Anlage im Sinne des § 1 von der Verpflichtung zur","1434                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauf-        Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Zur Fortbildung ist\ntragten zu befreien, wenn die Bestellung im Einzelfall aus  .auch die Teilnahme an Lehrgängen im Sinne des§ 7 Nr. 2\nden in § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 58 a Abs. 1 Satz 1 des        erforderlich.\nBundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Gesichts-              (2) Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 erstrecken\npunkten nicht erforderlich ist.\nsich auf die in Anhang II zu dieser Verordnung genannten\nSachbereiche. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist\ndie Teilnahme des Beauftragten an im Betrieb durchge-\nführten Fortbildungsmaßnahmen oder an Lehrgängen\nAbschnitt 2                            nachzuweisen.\nFachkunde und Zuverlässigkeit                                                  § 10\nvon Beauftragten\nAnforderungen an die Zuverlässigkeit\n§7                                  (1) Die Zuverlässigkeit im Sinne des§ 55 Abs. 2 Satz 1\nund des§ 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nAnforderungen an die Fachkunde                    zes erfordert, daß der Beauftragte auf Grund seiner per-\nDie Fachkunde im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des      sönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner\n§ 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes er-           Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm ob-\nfordert                                                        liegenden Aufgaben geeignet ist.\n1. den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des               (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht\nIngenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer      gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der\nHochschule,                                               Störfallbeauftragte\n2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zustän-        1. wegen Verletzung der Vorschriften\ndigen obersten Landesbehörde anerkannten Lehr-                 a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder\ngängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem An-                   Delikte gegen die Umwelt,\nhang II zu dieser Verordnung ve'rmittelt worden sind,\nb) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und\ndie für die Aufgaben des Beauftragten erforderlich sind,\nLandschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik-\nund\noder Atom- und Strahlenschutzrechts,\n3. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit er-\nc) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-\nworbene Kenntnisse über die Anlage, für die der Beauf-\noder Seuchenrechts,\ntragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, die im\nHinblick auf die Aufgaben des Beauftragten vergleich-          d) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,\nbar sind.\ne) des Betäubungsmittel-, Waffen- und Sprengstoff-\nrechts\n§8\nmit einer Geldbuße in Höhe von mehr als tausend\nVoraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen                  Deutsche Mark oder einer Strafe belegt worden ist,\n(1) Soweit im Einzelfall eine sachgemäße Erfüllung der     2. wiederholt und grob pflichtwidrig gegen Vorschriften\ngesetzlichen Aufgaben der Beauftragten gewährleistet ist,          nach Nummer 1 Buchstabe a bis e verstoßen hat\nkann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers als          oder\nVoraussetzung der Fachkunde anerkennen:                       3. seine Verpflichtungen als Immissionsschutzbeauftrag-\n1. eine technische Fachschulausbildung oder im Falle des           ter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftrag-\nImmissionsschutzbeauftragten die Qualifikation als             ter nach anderen Vorschriften verletzt hat.\nMeister auf einem Fachgebiet, dem die Anlage hin-\nsichtlich ihrer Anlagen- und Verfahrenstechnik oder\nihres Betriebs zuzuordnen ist, und zusätzlich                                       Abschnitt 3\n2. während einer mindestens vierjährigen praktischen Tä-                             Schlußvorschriften\ntigkeit erworbene Kenntnisse im Sinne des § 7 Nr. 2\nund 3, wobei jeweils mindestens zwei Jahre lang Auf-                                    § 11\ngaben der in § 54 oder § 58 b des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes bezeichneten Art wahrgenommen wor-                               Übergangsregelung\nden sein müssen.                                              Die Anforderungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für\n(2) Die zuständige Behörde kann die Ausbildung in          Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit\nanderen als den in§ 7 Nr. 1 oder Absatz 1 Nr. 1 genannten     den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind.\nFachgebieten anerkennen, wenn die Ausbildung in diesem\nFach im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als                                 § 12\ngleichwertig anzusehen ist.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§9                                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung,\n§ 7 Nr. 2 am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung\nAnforderungen an die Fortbildung\nfolgenden Kalendermonats in Kraft; zugleich treten die\n(1) Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß der       Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-\nBeauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an       sionsschutzgesetzes vom 14. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 504,","Nr. 42   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                          1435\n727), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom   Behördliche Entscheidungen auf Grund der bisherigen\n19. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 608), sowie die Sechste Verord-    Fünften und der bisherigen Sechsten Verordnung zur\nnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-          Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\ngesetzes vom 12. April 1975 (BGBI. 1S. 957) außer Kraft.    gelten als Entscheidungen nach dieser Verordnung fort.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Juli 1993\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","1436                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnhang 1\nGenehmigungsbedürftige Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen ist:\n1. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder\ngasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung\na) bei festen oder flüssigen Brennstoffen 150 Megawatt oder\nb) bei gasförmigen Brennstoffen 250 Megawatt erretcht oder übersteigt;\n2. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrol-\nkoks und Restkoksen aus der Kohlevergasung, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, Heizölen, Methanol, Äthanol,\nnaturbelassenem Holz sowie von\na) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutz-\nmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen beste-\nhen oder von\nb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine\nHolzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindun-\ngen bestehen\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 150 Megawatt oder mehr;\n3. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen\na) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefel-\ngehalten, Flüssiggas oder Wasserstoff,\nb) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel,\noder Biogas aus der Landwirtschaft,\nc) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an\nSchwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel,\nd) Erdölgas aus der T ertiärförderung von Erdöl\nmit einer F~uerungswärmeleistung von 250 Megawatt oder mehr;\n4. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz anderer als in 2. oder 3. genannter\nfester, flüssiger oder gasförmiger brennbarer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 1O Megawatt oder\nmehr;\n5. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;\n6. Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z. 8. Kokereien,\nGaswerke und Schwelereien), ausgenommen Holzkohlenmeiler;\n7. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gas-\nwasser;\n8. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle;\n9. Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur\nDestillation oder Weiterverarbeitung solcher Öle;\n10. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen;\n11. Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest;\n12. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern, die nicht für\nmedizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;\n13. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen\nvon feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;\n14. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nichteisenrohmetallen aus Erzen oder Sekundärrohstoffen;\n15. Anlagen zur Stahlerzeugung sowie Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Stahl, ausgenommen Schmelz-\nanlagen für Gußeisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen je Stunde;\n16. Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für einen Einsatz von 10 Tonnen oder mehr oder Schmelzanlagen für\nsonstige Nichteisenmetalle einschließlich der Anlagen zur Raffination für einen Einsatz von\na) 5 Tonnen Leichtmetall oder mehr oder\nb) 10 Tonnen Schwermetall oder mehr,\nausgenommen\n-   Vakuum-Schmelzanlagen,\n-   Schmelzanlagen für Gußlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit\nKupfer oder Magnesium,","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                            1437\n-   Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind,\n-   Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und\nKupfer bestehen, und\n-   Schwallötbäder;\n17. Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, ausgenommen Anlagen, in denen Formen oder Kerne aui kaitem Wege\nhergestellt werden, soweit deren Leistung weniger als 80 Tonnen Gußteile je Monat beträgt;\n18. Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen\n-  Gießereien für Glocken- oder Kunstguß,\n-  Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird,\nGießereien, in denen das Metall in ortsbeweglichen Tiegeln niedergesc_hmolzen wird, und\n-  Gießereien zur Herstellung von Blas- oder Ziehwerkzeugen aus den in Nummer 17 genannten niedrigschmelzen-\nden Gußlegierungen;\n19. Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen\na) aus Blei, Zinn, Zink oder ihren Legierungen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Leistung von zehn\nTonnen Rohgutdurchsatz oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach\ndem Sendzimirverfahren, oder\nb) durch Flamm- oder Lichtbogenspritzen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren\nLegierungen von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;\n20. Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilo-\nwatt oder mehr;\n21. Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von\n20 Metern oder mehr;\n22. Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit einer Leistung von 1500 Starterbatterien oder Industriebatterie-\nzellen oder mehr je Tag;\n23. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung, insbesondere\na) zur Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren, Basen, Salze,\nb) zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie,\nc) zur Herstellung von Korund oder Karbid,\nd) zur Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen oder von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen,\ne) zur Herstellung von phosphor- oder stickstoffhaltigen Düngemitteln,\nf) zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgasfabriken),\ng) zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren,\nEster, Acetate, Äther,\nh) zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern,\ni) zur Herstellung von Cellulosenitraten,\nk) zur Herstellung von Kunstharzen,\n1) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,\nm) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk,\nn) zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarbenzwischenprodukten,\no) zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln;\nhierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter\nKernbrennstoffe;\n24. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschi-\nnell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit Stoffe gehandhabt werden, bei denen die Voraussetzungen\ndes § 1 der Störfall-Verordnung vorliegen, auch soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß die Anlagen\nweniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden;\n25. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in\nMineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin;\n26. Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle;\n27. Anlagen zur Herstellung von Ruß;\n28. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen, zum Beispiel für\nElektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile;","1438                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n29. Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder\nMineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit\na) Lacken, die organische Lösemittel enthalten und von diesen 250 kg oder mehr je Stunde eingesetzt werden,\nb) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harn-\nstoffe-, Phenol-Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern die Menge d_ieser Harze 25 kg\noder mehr je Stunde beträgt, oder\nc) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 250 kg organischer Lösungsmittel oder mehr je Stunde,\nausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen;\n30. Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich\nder zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben und Lacke\na) organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gewichtsprozent an Ethanol enthalten und insgesamt\n500 Kilogramm je Stunde oder mehr organische Lösungsmittel eingesetzt werden oder\nb) sonstige organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 250 Kilogramm je Stunde oder mehr eingesetzt\nwerden, ausgenommen Anlagen, in denen hochsiedende Öle als Lösungsmittel ohne Wärmebehandlung einge-\nsetzt werden;\n31. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;\n32. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder Holzfasermatten;\n33. Anlagen zum Schmelzen von tierischen fetten mit Ausnahme der Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen\ntierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche;\n34. Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim;\n35. Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen fetten aus den Schlachtnebenprodukten\nKnochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut;\n36. Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer Herkunft zur\nBeseitigung in Tierkörperbeseitigungsanlagen gesammelt oder gelagert werden;\n37. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl;\n38. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen, flüssigen, gasförmigen Stoffen oder Gegenstän-\nden durch Ve~brennen, bei Anlagen zur Beseitigung von Stoffen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten,\nauch soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die\nInbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden;\n39. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmarigel (Pyrolyse-\nanlagen);\n40. Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen, ausgenommen\nAnlagen zur thermischen Behandlung\na) edelmetallhaltiger Rückstände der Präparation, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr pro Tag\nbeträgt, oder\nb) von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, wie z.B. Walzenzunder, Aluminiumspäne;\n41. Anlagen, in denen feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung\nfinden, aufbereitet werden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen\nStoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf\nzurückgewonnen werden;\n42. Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, der nicht ausschließlich am Standort der Anlage entnommen\nwird;\n43. Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen;\n44. Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfall-\ngesetzes;\n45. Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes mit einer Leistung von\n100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen- von Erdaushub oder von Gestein, das bei\nder Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt;\n46. Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatzleistung von mehr als 1O Tonnen je Stunde (Kornpostwerke).","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                              1439\nAnhang II\nA. Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten\nDie Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:\n1. Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Technik;\n2. Überwachung und Begrenzung von Emissionen sowie Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen\nund schädlichen Umwelteinwirkungen;\n3. vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;\n4. umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wieder-\nverwertung;\n5. chemische und physikalische Eigenschaften von Schadstoffen;\n6. Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Reststoffen oder deren Beseitigung als\nAbfall;\n7. Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, im Betrieb oder durch Dritte;\n8. Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts.\nWährend der praktischen Tätigkeit soll die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen\nund der Einführung neuer Verfahren und Erzeugnisse abzugeben und die Betriebsangehörigen über Belange des\nImmissionsschutzes zu informieren.\nB. Fachkunde von Störfallbeauftragten\nDie Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:\n1. Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik;\n2. chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen, die in der\nAnlage bestimmungsgemäß vorhanden sind oder bei einer Störung entstehen können sowie deren mögliche\nAuswirkungen im Störfall;\n3. betriebliche Sicherheitsorganisation;\n4. Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen;\n5. vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;\n6. Anfertigung, Fortschreibung und Beurteilung von Sicherheitsanalysen (Grundkenntnisse) sowie von betrieblichen\nAlarm- und Gefahrenabwehrplänen;\n7. Beurteilung sicherh~itstechnischer Unterlagen und Nachweise zur Errichtung, Betriebsüberwachung, Wartung,\nInstandhaltung und Betriebsunterbrechung von Anlagen;\n8. Überwachung, Beurteilung und Begrenzung von Emissionen und Immissionen bei Störungen des bestimmungsge-\nmäßen Betriebs;\n9. Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, des Rechts der technischen Sicherheit\nund des technischen Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechts sowie des Katastrophenschutzrechts;\n1O. Information der Öffentlichkeit nach § 11 a der Störfall-Verordnung.\nWährend der praktischen Tätigkeit soll auch die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidun-\ngen und zur Planung von Betriebsanlagen sowie der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen abzugeben."]}