{"id":"bgbl1-1993-42-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":42,"date":"1993-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/42#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_42.pdf#page=34","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung","law_date":"1993-07-30T00:00:00Z","page":1426,"pdf_page":34,"num_pages":6,"content":["1426                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung\nVom 30. Juli 1993\nAuf Grund des § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom                   3. Nach§ 6 wird folgender§ 6a eingefügt:\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der durch Artikel 4 des                                            ,,§ 6a\nGesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) und\nVerwendung von Magnetbandkassetten\ndurch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 19. .Dezember\n1985 (BGBI. 1 S. 2436) geändert worden ist, verordnet der                    Bei der Verwendung von Magnetbandkassetten für\nBundesminister der Finanzen:                                              die Datenübermittlung gelten die §§ 3 bis 6 entspre-\nchend mit der Maßgabe, daß nach DIN ISO 9661\n(Ausgabe Juli 1990) Magnetbandkassetten 12, 7 mm\nArtikel 1                                   einzusetzen und auf 18 Spuren in einer Bytedichte von\n1491 Bytes/mm zu beschreiben sind; für die Kenn-\nDie Sammelantrags-Datenträger-Verordnung in der\nzeichnung nach § 4 Abs. 1 genügen die Angaben zu\nFassung der Bekanntmachung vom 6. April 1989 (BGBI. 1\nden Nummern 1, 2, 3, 4 und 8.\"\nS. 820) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Satz 2 wird das Zitat,,§§ 38, 39b, 43a, 45a und              4. § 14 wird gestrichen.\n49\" durch das Zitat,,§§ 38, 43a und 49\" ersetzt.\n5. Die „Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und 2 SaDV)\" und die\n„Anlage 2 (zu § 3 Abs. 3 SaDV)\" werden wie aus den\n2. § 4 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert:\nAnlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung*) ersichtlich neu\na) Nach Buchstabe c wird der Punkt durch ein Semi-                     gefaßt.\nkolon ersetzt.\nb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:                                                     Artikel 2\n,,d) die Summe des zu erstattenden Solidaritätszu-                Der Bundesminister der Finanzen kann die Sammel-\nschlags. Die Summe ist zu ermitteln aus dem              antrags-Datenträger-Verordnung in der ab 1. Januar 1993\nInhalt des Feldes 18 der Satzart 5 vermindert            geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\num den Inhalt des Feldes 18 der Satzart 4; bei\nEinschaltung einer Kopfstelle oder eines ande-                                    Artikel 3\nren Unternehmens aus dem Inhalt des Feldes 8\nder Satzart 7 vermindert um den Inhalt des                  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993\nFeldes 8 der Satzart 6.\"                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Juli 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\n*) Die Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1\nwird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen\ndes Verlags übersandt.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                  1427\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung\nVom 30. Juli 1993\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sammel-\nantrags-Datenträger-Verordnung vom 30. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1426) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung in der seit\n1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die .Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 6. April 1989 (BGBI. 1\nS. 820),\n2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des § 150 Abs. 6 der\nAbgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) und durch Artikel 1 Nr. 20\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436) geändert worden ist.\nBonn, den 30. Juli 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1428                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die Übermittlung von Sammelanträgen auf Vergütung von Körperschaftsteuer\nund Erstattung von Kapitalertragsteuer auf maschinell verwertbaren Datenträgern\n(Sammelantrags-Datenträger-Verordnung - SaDV)\n1. Teil                                   (2) Kennsätze, Dateianordnung und Inhalt der auf den\nMagnetbändern übermittelten Daten richten sich nach\nAllgemeines                                DIN 66 029 {Ausgabe September 1987) und nach der\nAnlage 1 **) zu dieser Verordnung.\n§ 1\n(3) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag ge-\nGrundsatz                                statten, daß bis zum Ablauf des vierten auf die Zulassung\nDie in§ 36c Abs. 1 und 2, § 44b Abs. 1 und§ 44c Abs. 1           (§ 9) folgenden Kalenderjahres an Stelle der in Absatz 1\nbis 3 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Sam-                 Satz 3 und Absatz 2 enthaltenen Regelungen die in der\nmelanträge der Vertreter von Anteilseignern (Sammelan-              Anlage 2 **) zu dieser Verordnung enthaltenen Regelun-\ntragsteller) auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Er-           gen angewendet werden. Die Frist nach Satz 1 kann auf\nstattung von Kapitalertragsteuer können nach Zulassung              Antrag verlängert werden.\ndurch das Bundesamt für Finanzen auf maschinell ver-                   (4) Die in dieser Vorschrift und in der Anlage 2**) be-\nwertbaren Datenträgern gestellt werden (Datenübermitt-              zeichneten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für\nlung). Entsprechendes gilt für Anträge nach den §§ 38,              Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-\n43a und 49 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf-              Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, be-\nten.                                                                ziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,\n§2                                  56075 Koblenz-Karthause, jedermann zugänglich und\narchivmäßig gesichert niedergelegt.\nBegriffsbestimmungen\n§4\nDie mit der Erstellung der Datenträger für die in § 1\nbezeichneten Zwe,;ke beauftragten Stellen gelten im Sin-                                   Datenträgerversand\nne dieser Verordnung als                                              (1) Jedes übermittelte Magnetband ist mit einem Ma-\n1. Kopfstelle, wenn die Datenträger im Rahmen des Un-              gnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnet-\nternehmens des Sammelantragstellers für mehrere Be-             bandetikette zu versehen, die zu enthalten haben:\ntriebstätten erstellt werden;\n1 . den Namen des Absenders,\n2. anderes Unternehmen, wenn die Datenträger von ei-\n2. das Bandkennzeichen,\nnem anderen Unternehmen als von dem Unternehmen\ndes Sammelantragstellers erstellt werden;                      3. das Wort „SaDV\",\n3. eigene Datenverarbeitungsstelle (ADV-Stelle)               des  4. den Namen des Empfängers in der Kurzform „BfF\",\nSammelantragstellers in allen anderen Fällen.                  5. die laufende Nummer des Magnetbandes und die Ge-\nsamtzahl der mit diesem Magnetband übermittelten\nMagnetbänder,\n2. Teil                                6. das Datum, an dem das Magnetband beschrieben wor-\nden ist,\nDatenübermittlung\n7. die Zeichendichte in bits/mm oder bpi,\n§3                                  8. einen Hinweis, ob die Darstellung der Daten nach § 3\nArt, Inhalt und Aufbau des Datenträgers                        Abs. 1 und 2 oder nach § 3 Abs. 3 erfolgt.\nDer Absender hat die Schreibringe zu entfernen, unmittel-\n(1) Für die Datenübermittlung sind Magnetbänder zu\nbar nachdem das zu übermittelnde Magnetband beschrie-\nverwenden. Die Magnetbänder sind nach DIN 66 015\nben worden ist.\n(Ausgabe Dezember 1977) auf neun Spuren mit Rich-\ntungstaktschrift zur Speicherung digitaler Daten in einer              (2) Den zu übermittelnden Magnetbändern ist ein Be-\nBitdichte von 63 bits/mm zu beschreiben. Die Daten sind             gleitschreiben beizufügen, das einen Hinweis auf die Da-\nim 8-Bit-Code nach DIN 66 303 - Code-Tabelle 2 - Deut-              tenübermittlung auf Grund dieser Verordnung und außer-\nsche Referenzversion DRV 8 (Ausgabe November 1986)                  dem folgende Angaben enthalten muß:\nund nach DIN 66 004 - Teil 3 - (Ausgabe Januar 1983)\n1. die Anzahl der übermittelten Magnetbänder,\ndarzustellen. Die verwendeten Magnetspulen haben der\nDIN-Norm 66 012 *) (Ausgabe August 1982), Spule DIN\n66 012-B27*), zu entsprechen.                                       **) Die Anlagen 1 und 2 werden als Anlagen 1 und 2 zur Zweiten Verord-\nnung zur Änderung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung vom\n•) Seit September 1992 durch die inhaltsgleiche Norm DIN EN 21 864     30. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1426) im Anlageband zu dieser Ausgabe des\nersetzt.                                                            Bundesgesetzblattes veröffentlicht.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                               1429\n2. die Bandkennzeichen,                                      nungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben von der Frei-\ngabe unberührt.\n3. die Zeichendichte in bits/mm oder bpi,\n4. einen Hinweis, ob die Darstellung der Daten nach § 3\n(3) Die zur Datenübermittlung bestimmten Daten sollen\nAbs. 1 und 2 oder nach § 3 Abs. 3 erfolgt ist,\nin der Weise gesichert werden, daß sie auf einem Magnet-\n5. das Datum, an dem das Magnetband beschrieben wor-        band gedoppelt werden.\nden ist,\n6. falls mehrere Dateien übermittelt werden, einen Hin-                                   §6\nweis, auf welchen Datenträgern diese Dateien enthal-         Annahme und Zurückweisung von Datenträgern\nten sind,\n(1) Zuständig für die Annahme der Datenträger ist das\n7. a) die Summe der zu vergütenden Körperschaftsteuer.       Bundesamt für Finanzen.\nDie Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt des\nFeldes 12 der Satzart 5 vermindert um den Inhalt         (2) Stellt das Bundesamt für Finanzen Mängel fest, die\ndes Feldes 12 der Satzart 4; bei Einschaltung einer   eine ordnungsmäßige Übernahme der Daten beeinträch-\nKopfstelle oder eines anderen Unternehmens aus       tigen, so kann es die Übernahme der Daten ganz oder\ndem Inhalt des Feldes 4 der Satzart 7 vermindert um  teilweise ablehnen. Der Sammelantragsteller und der Ab-\nden Inhalt des Feldes 4 der Satzart 6;                sender sind vom Bundesamt für Finanzen über die festge-\nb) die Summe der zu erstattenden Kapitalertragsteuer.    stellten Mängel und über den Stand der Verarbeitung\nDie Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt des         unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Das Bundesamt\nFeldes 13 der Satzart 5 vermindert um den Inhalt     für Finanzen kann dem Sammelantragsteller und dem\ndes Feldes 13 der Satzart 4; bei Einschaltung einer  Absender eine angemessene Frist zur Wiederholung der\nKopfstelle oder eines anderen Unternehmens aus        Datenübermittlung setzen.\ndem Inhalt des Feldes 5 der Satzart 7 vermindert um\nden Inhalt des Feldes 5 der Satzart 6;\n§ 6a\nc) die Anzahl der Satzarten 2 und 3 (Summe der\nInhalte aus den Feldern 14 der Satzarten 4 und 5;              Verwendung von Magnetbandkassetten\nbei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines ande-      Bei der Verwendung von Magnetbandkassetten für die\nren Unternehmens Summe der Inhalte aus den           Datenübermittlung gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend mit\nFeldern 6 der Satzart 6 und 7);                      der Maßgabe, daß nach DIN ISO 9661 (Ausgabe Juli\nd) die Summe des zu erstattenden Solidaritätszu-        1990) Magnetbandkassetten 12, 7 mm einzusetzen und\nschlags. Die Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt   auf 18 Spuren in einer Bytedichte von ~ 491 Bytes/mm zu\ndes Feldes 18 der Satzart 5 vermindert um den        beschreiben sind; für die Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1\nInhalt des Feldes 18 der Satzart 4; bei Einschaltung genügen die Angaben zu den Nummern         1: 2, 3, 4 und 8.\neiner Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens\naus dem Inhalt des Feldes 8 der Satzart 7 vermin-\ndert um den Inhalt des Feldes 8 der Satzart 6.\n(3) Hat das zu übermittelnde Magnetband keine Auto-                                  3. Teil\nmatikspule, so ist es durch Magnetbandendenbefestiger\nZulassungsverfahren\nzu sichern. Die Magnetbänder sind in unzerbrechlichen\nBehältern in Kartons verpackt zu versenden. Mehrere\nnach Absatz 2 zusammengehörende Magnetbänder sind                                         §7\nin einem Gesamtbehälter zu verpacken.                                                 Zulassung\n(1) Die Datenübermittlung durch einen Sammelantrag-\nsteller bedarf der Zulassung.\n§5\n(2) Die Zulassung kann sich auf Antrag auch darauf\nDatensicherung\nerstrecken; daß die Datenträger von einer Kopfstelle oder\n(1) Die für die Datenübermittlung bestimmten Program-    von einem anderen Unternehmen im Auftrag des Sammel-\nme sind vor der ersten Benutzung und nach jeder Ände-       antragstellers erstellt und µbermittelt werden.\nrung zu prüfen. Hierbei sind ein Protokoll über den durch-\ngeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstel-      (3) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen verse-\nlen, die drei Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewah-       hen werden.\nrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in\ndem die Programme letztmalig verwendet worden sind.            (4) Für das Zulassungsverfahren gelten die Vorschriften\nder Abgabenordnung.\n(2) Die eigene ADV-Stelle des Sammelantragstellers,\ndie Kopfstelle oder das vom Sammelantragsteller be-                                       §8\nauftragte andere Unternehmen hat sicherzustellen, daß\nAntrag\nalle zur Datenübermittlung bestimmten Daten mindestens\nso lange wiederhergestellt werden können, bis das Bun-          (1) Die Datenübermittlung wird auf schriftlichen Antrag\ndesamt für Finanzen den übermittelten Datenträger zu-        des Sammelantragstellers zugelassen. Der Antrag ist nach\nrückgibt und die ordnungsmäßige Verarbeitung bestätigt       einem vom Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden\n(Freigabe). Die gesetzlichen Buchführungs-, Aufzeich-        Muster zu stellen.","1430                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Der Antrag hat zu enthalten:                               2. die vom Antragsteller eingesetzte Kopfstelle oder das\n1. Angaben über die voraussichtliche Anzahl der Vergü-               vom Antragsteller beauftragte andere Unternehmen,\ntungs- und Erstattungsberechtigten, für die Daten über-\n3. Beginn der Datenübermittlung,\nmittelt werden sollen,\n2. die Erklärung, daß die Bedingungen des § 3 Abs. 1 und           4. etwaige Nebenbestimmurigen.\n2 und der Anlage 1 zu dieser Verordnung beachtet\nwerden, oder einen Antrag auf Genehmigung einer              Nebenbestimmungen sind zu begründen.\nDatenübermittlung nach § 3 Abs. 3 und der Anlage 2 zu\ndieser Verordnung,\n§ 10\n3. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Ver-\nsendung und den voraussichtlichen Übersendungstur-                          Ablehnung der Zulassung\nnus der Datenträger,                                           Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen Verwal-\ntungsakt abzulehnen, wenn die eigene ADV-Stelle des\n4. ein in der vorgesehenen Form beschriebenes Test-\nSammelantragstellers, die Kopfstelle oder das vom Sam-\nband,\nmelantragsteller beauftragte andere Unternehmen nicht\n5. die Erklärung, ob die Erstellung und Übermittlung der          die technischen Voraussetzungen für eine Datenübermitt-\nDaten von einer eigenen ADV-Stelle des Sammelan-             lung nach den §§ 3 bis 6 erfüllt oder nicht die Gewähr für\ntragstellers, von einer Kopfstelle oder von einem ande-      eine ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten bietet. Die\nren Unternehmen ausgeführt wird,                             Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Gegen den ableh-\nnenden Bescheid ist der nach der Abgabenordnung zuläs-\n6. die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger         sige Rechtsbehelf gegeben.\nbenutzten ADV-Anlage einschließlich des Betriebssy-\nstems,\n7. eine Versicherung des Sammelantragstellers, daß nur                                        § 11\nsolche Fälle in die Datenübermittlung aufgenommen                             Widerruf der Zulassung\nwerden, bei denen die in § 36c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des\nEinkommensteuergesetzes bezeichneten Vorausset-                 Die Zulassung kann auf Antrag des Sammelantragstel-\nzungen erfüllt sind. An die Stelle der in§ 36c Abs. 1 Nr. 3  lers oder aus wichtigem Grund widerrufen werden; § 7\ndes Einkom.mensteuergesetzes bezeichneten Beschei-           Abs. 4 bleibt unberührt. Insbesondere kann sie widerrufen\nnigung treten in den Fällen des § 44 c Abs. 1 und 2 des      werden, wenn bei den übermittelten Datenträgern wieder-\nEinkommenste,.Jergesetzes sowie in den Fällen des            holt Mängel festgestellt werden, die zu einer erheblichen\n§ 38 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagege-         Störung des Arbeitsablaufs beim Bundesamt für Finanzen\nsellschaften die in diesen Vorschriften bezeichneten         führen.\nentsprechenden Bescheinigungen. An die Stelle der in\n§ 36c Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes\nbezeichneten Versicherung tritt in den Fällen des§ 36c                                   4. Teil\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes eine Versiche-\nrung des Sammelantragstellers, daß die Anteile von                      Prüfungsbefugnisse und Haftung\nder Kapitalgesellschaft, dem Treuhänder oder einem\nKreditinstitut verwahrt werden oder daß es sich um                                        § 12\nEinnahmen aus Anteilen an der den Sammelantrag                   Prüfungsrechte des Bundesamtes für Finanzen\nstellenden Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft\nhandelt.                                                         Das Bundesamt für Finanzen ist jederzeit nach Stellung\neines Antrags auf Zulassung oder nach Erteilung der Zu-\n(3) Von der Übersendung eines Testbandes kann auf             lassung zur Datenübermittlung berechtigt, die für die Er-\nAntrag des Sammelantragstellers abgesehen werden,                 mittlung und Übermittlung der Daten bestimmten Arbeits-\nwenn die Datenträger von einer Kopfstelle oder von einem          anleitungen und Programme des Sammelantragstellers,\nanderen Unternehmen erstellt und übermittelt werden sol-          der Kopfstelle oder des anderen Unternehmens zu prüfen.\nlen und für die Kopfstelle oder das andere Unternehmen            Das Bundesamt für Finanzen bestimmt den Zeitpunkt der\nbereits mit einem anderen Zulassungsantrag ein in der             Prüfung. Auf Antrag des Sammelantragstellers, der Kopf-\nvorgeschriebenen Form beschriebenes Testband vorge-               stelle oder des anderen Unternehmens soll der Beginn der\nlegt worden ist.                                                  Prüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn\ndafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Die\nRichtigkeit der Programme ist auch durch Eingabe prakti-\n§9\nscher Fälle zu prüfen. Die Testfälle können vom Bundes-\nErteilung der Zulassung                       amt für Finanzen bestimmt werden. § 200 der Abgaben-\n(1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt die Zulassung          ordnung gilt entsprechend.\ndurch schriftlichen Verwaltungsakt.\n§13\n(2) Dieser Verwaltungsakt hat Angaben zu enthalten\nüber:                                                                                       Haftung\n1. Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers (§ 3 und Anla-            (1) Der Sammelantragsteller haftet, soweit auf Grund\nge 1 oder 2),                                                unrichtiger Verarbeitung oder Übermittlung der Daten zu","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993             1431\nUnrecht Körperschaftsteuer vergütet oder Kapitalertrag-                             5. Teil\nsteuer erstattet wird.\nSchlußvorschriften\n(2) Für den Erlaß des Haftungsbescheides ist das Bun-\ndesamt für Finanzen zuständig.                                                       § 14\nBerlin-Klausel\n(3) Der Haftungsbescheid wird auf Ersuchen des Bun-\ndesamtes für Finanzen durch das für den Sammelantrag-                         (gegenstandslos)\nsteller zuständige Finanzamt vollstreckt.\n§ 15\n(4) Für das Haftungsverfahren gelten die Vorschriften\nder Abgabenordnung.                                                             (Inkrafttreten)"]}