{"id":"bgbl1-1993-42-11","kind":"bgbl1","year":1993,"number":42,"date":"1993-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/42#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-42-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_42.pdf#page=30","order":11,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes","law_date":"1993-07-29T00:00:00Z","page":1422,"pdf_page":30,"num_pages":5,"content":["1422                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes\nVom 29. Jull 1993\nAuf Grund des Artikels 23 Abs. 2 des Verbrauchsteuer-               der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nBinnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1                     nummer 612-6, veröffentlichten bereinigten Fas-\nS. 2150) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung                  sung sowie des § 14 Abs. 1 der Reichsabgaben-\nzur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes in der seit              ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\n1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die                   Gliederungsnummer 610-1-3, veröffentlichten\nNeufassung berücksichtigt:                                             bereinigten Fassung,\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-        zu 3.    des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 6a Abs. 3 und 4,\nmer 612-6-1, veröffentlichte bereinigte Fassung der               des § 7 Abs. 1 und 2, des § 8 und des § 25\nDurchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz                    Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Biersteuergesetzes\nnach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes                   sowie des § 14 Abs. 1 der Reichsabgaben-\nüber die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli                   ordnung,\n1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über      zu 4.    des§ 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung\nden Abschluß der Sammlung des Bundesrechts vom           und 8.   der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970\n28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451),                              (BGBI. 1 S. 529) und des Artikels 3 des Vier-\n2. die am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Verordnung                zehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgeset-\nvom 5. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2169),                           zes vom 3. August 1973 (BGBI. 1 S. 933),\n3. die nach ihrem Artikel 3 im wesentlichen am 1. No-        zu 5.    des§ 2 Abs. 1 Satz 2, des§ 6a Abs. 3 und des\nvember 1973 in Kraft getretene Verordnung vom                     § 25 Abs. 1 des Biersteuergesetzes, zuletzt ge-\n22. Oktober 1973 (BGBI. 1 S. 1505),                               ändert durch Artikel 25 des Einführungsgeset-\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen § 7                      zes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember\nNr. 7 der Verordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBI. 1                1976 (BGBI. 1S. 3341 ), sowie des § 139 Abs. 2\ns. 3377),                                                         und des§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), geändert durch\n5. die am 26. Mai 1977 in Kraft getretene Verordnung                  das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1\nvom 18. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 752),                                S. 1749), und des Artikels 99 Abs. 1 Nr. 1 des\n6. die am 28. Oktober 1977 in Kraft getretene Verord-                 Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung,\nnung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1907),             zu 6.    des§ 25 Abs. 1 Nr. 2 des Biersteuergesetzes,\n7. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen § 17 Abs. 2              der zuletzt durch Artikel 25 Nr. 14 Buchstabe a\nder Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1                     des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\ns. 2711),                                                         S. 3341) geändert worden ist,\n8. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen § 5 Nr. 7       zu 7.    des § 2 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Abs. 1\nder Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 73),               Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie des§ 16 Abs. 1\nSatz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel-\n9. die am 7. Dezember 1980 in Kraft getretene Verord-\nund Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. Au-\nnung vom 28. November 1980 (BGBI. 1 S. 2196),\ngust 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) und des Arti-\n10. den am 1. Juli 1984 in Kraft getretenen Artikel 6                  kels 4 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Gesamt-\nAbs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1             reform des Lebensmittelrechts vom 15. August\nS. 747),                                                          1974 (BGBI. 1 S. 1945),\n11. den am 7. Juli 1990 in Kraft getretenen § 6 Abs. 2 der    zu 9.    des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 8 und des § 25\nVerordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332),                    Abs. 1 des Biersteuergesetzes, sowie des § 139\n12. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 2                Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgabenord-\n§ 28 des eingangs genannten Gesetzes.                             nung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) und\ndes Artikels 99 Abs. 1 Nr. 1 des Einführungsge-\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                    setzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember\nzu 2.      des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 3 Abs. 3 Satz 2, des           1976 (BGBI. 1 S. 3341),\n§ 5 Satz 1, des§ 6a Abs. 3 und 4, des§ 7 Abs. 1    zu 10.  des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur\nund 2, des§ 8, des§ 9 Abs. 10 Satz 2, des§ 10              Änderung des Zollgesetzes, der durch Artikel 2\nAbs. 1 Satz 4, des § 12 Abs. 3 Satz 2 und                  Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 1980\ndes § 25 Abs. 1 des Biersteuergesetzes in                  (BGBI. 1 S. 1695) neu gefaßt worden ist,","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                             1423\nzu 11. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, des § 16              (BGBI. 1S. 1945, 1946) und des Artikels 4 Abs. 1\nAbs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 4 Buch-            Nr. 8 und 9 und Abs. 2 des Gesetzes zur\nstabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfs-            Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\ngegenständegesetzes vom 15. August 1974                 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945).\nBonn, den 29. Juli 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nIn Vertretung\nBaldur Wagner","1424                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes\n§§ 1 und 2                           Hülsen oder das Vermahlen zu Mehl in der Brauerei selbst\n(weggefallen)                         erfolgt.\n(4) Zur Bereitung von obergärigem Bier darf Malz auch\n§3                              aus anderem Getreide als Gerste verwendet werden. Reis,\nMais oder Dari gelten nicht als Getreide im Sinne des § 9\nDas Biersteuergesetz gilt in Bayern und im Gebiet der\nAbs. 3 des Gesetzes.\nehemaligen Länder Württemberg und Baden nach Maß-\n§ 18\ngabe der Gesetze vom 27. März 1919 (Reichsgesetzbl.\nS. 345) und vom 24. Juni 1919 (Reichsgesetzbl. S. 599) in      Rüben-, Rohr- oder Invertzucker ist technisch rein, wenn\nder durch das Gesetz vom 9. April 1927 (Reichsgesetzbl. 1   er mindestens 99,5 Gewichtshundertteile Zucker, bezogen\nS. 94) geänderten Fassung.                                  auf den Trockenstoff, enthält. Stärkezucker ist der aus\nnatürlicher Stärke gewonnene Zucker. Es ist zulässig, den\n§§ 4 bis 7                         Zucker auch in der Form von wäßrigen Lösungen zu\nverwenden.\n(weggefallen)\n§ 19\n§8                                 Wasser im Sinne des § 9 Abs. 1 des Gesetzes ist alles in\nder Natur vorkommende, gesundheitlich unbedenkliche\nDer Stammwürzegehalt des Bieres ist der Gehalt der\nWasser sowie solches Wasser, das nach Maßgabe der\nungegorenen Anstellwürze, aus der das Bier hergestellt ist\njeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften für\noder nach seiner Beschaffenheit hätte hergestellt sein\nTrink- oder Brauzwecke aufbereitet worden ist. Maische\nkönnen, an löslichen Stoffen in Gewichtshundertteilen. Er\noder Würze darf mit auf dem Malz natürlich vorkommen-\nwird aus dem Restextraktgehalt (Gehalt an nicht flüchtigen\nden Milchsäurebakterien, auch wenn sie vermehrt worden\ngelösten Stoffen) und dem Alkoholgehalt des Bieres\nsind, angereichert werden.\nerrechnet. Nachträgliche Verminderungen des Alkohol-\ngehalts werden dabei nicht berücksichtigt.\n§ 20\n§§ 9 bis 15                             (1) Die Verwendung von Rückständen, die bei der Berei-\n(weggefallen)                         tung obergärigen Bieres verbleiben, zu dem anderes Malz\nals Gerstenmalz oder zu dem Zucker verwendet wurde, ist\nbei der Bereitung untergärigen Bieres nicht zulässig.\n§ 16\n(2) bis (4) (weggefallen)\nDie Ausdrücke „Bereitung von Bier\" und „Bierbereitung\"\nsind im weitesten Sinn zu verstehen. Sie umfassen alle\n§ 21\nTeile der Herstellung und Behandlung des Bieres in der\nBrauerei selbst wie außerhalb dieser - beim Bierverleger,       Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auftrieb geben-\nWirt und dergleichen - bis zur Abgabe des Bieres an den      der Hefe hergestellten, als untergärig die mit untergäriger,\nVerbraucher.                                                 ausschließlich zu Boden gehender Hefe bereiteten Biere.\n§ 17\n§ 22\n(1) Bei der Bereitung von Bier dürfen, soweit im § 9\nAbs. 7 und 8 des Gesetzes nicht Ausnahmen vorgesehen            (1) Zucker, Süßstoff und aus Zucker hergestellte Farb-\nsind, nur die im § 9 Abs. 1, 2, 4 und 11 des Gesetzes        mittel dürfen nur bei der Bereitung von solchem Bier ver-\nzugelassenen Braustoffe und Brauersatzstoffe verwendet       wendet werden, dessen Würze mit reiner obergäriger\nwerden. Farbebier muß aus Gerstenmalz, Hopfen, unter-        Hefe, also weder mit untergäriger Hefe noch mit einer aus\ngäriger Hefe und Wasser hergestellt werden, es muß           obergäriger und untergäriger Hefe zusammengesetzten\nvergoren sein.                                               Mischhefe, angestellt worden ist. Die nach Landesrecht\nzuständige Behörde kann jedoch im Bedürfnisfall wider-\n(2) Die zulässigen Braustoffe müssen in der Beschaffen-   ruflich zulassen, daß unter Zuckerverwendung oder aus\nheit verwendet werden, in der ihnen die im Gesetz ge-        Weizenmalz hergestellten obergärigen Bieren eine ver-\nwählte Bezeichnung zukommt.                                  hältnismäßig geringe Menge untergäriger Hefe oder unter-\ngäriger Kräusen (in Gärung befindlicher, mit untergäriger\n(3) Das Malz darf sowohl in ganzen, enthülsten oder\nHefe angestellter Würze) zum Zweck einer besseren Klä-\nunenthülsten Körnern, wie auch zerkleinert, trocken, an-\nrung oder zur Erzielung eines festeren Absetzens der Hefe\ngefeuchtet, ungedarrt, gedarrt und geröstet verwendet\nzugesetzt wird. Die Zulassung ist an folgende Bedingun-\nwerden. Malzschrot, aus dem die Hülsen ganz oder teil-\ngen und Auflagen zu knüpfen:\nweise entfernt sind, sowie Malzmehl darf, soweit nicht die\nnach Landesrecht zuständige Behörde Ausnahmen zu-            a) Der Zusatz der untergärigen Kräusen darf 15 vom\nläßt, nur verwendet werden, wenn das Entfernen der               Hundert, der Zusatz der untergärigen Hefe 0, 1 vom","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                              1425\nHundert der Menge der mit reiner obergäriger Hefe         werden, sondern, wenn das Bier die Haupt- und Nach-\nangestellten Würze nicht überschreiten; an untergäri-     gärung in der Brauerei durchmacht, erst in den Gär-\nger Hefe dürfen jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert      und Lagerfässern und auch hier erst, wenn keine Hefe\nder verwendeten Menge obergäriger Hefe zugesetzt          mehr ausgestoßen wird und der auftretende zarte\nwerden. Einfachbier, das unter Verwendung von Süß-        weiße Schaum erkennen läßt, daß die Hauptgärung\nstoff hergestellt und in der Brauerei nur angegoren       und der erste Teil der Nachgärung - die sogenannte\nwird, dürfen bis zu 75 vom Hundert der insgesamt zu       beschleunigte Nachgärung - beendet sind. Wenn das\nverwendenden Hefe untergärige Hefe zugesetzt wer-         Bier in der Brauerei nur angegoren wird, darf der Zusatz\nden;                                                      erst im Abziehbottich oder in den Versandgefäßen\nstattfinden.\nb) untergärige Hefe oder untergärige Kräusen dürfen\nniemals in den Anstell- oder Gärbottichen zugesetzt      (2) (weggefallen)","1426                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung\nVom 30. Juli 1993\nAuf Grund des § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom                   3. Nach§ 6 wird folgender§ 6a eingefügt:\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der durch Artikel 4 des                                            ,,§ 6a\nGesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2063) und\nVerwendung von Magnetbandkassetten\ndurch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 19. .Dezember\n1985 (BGBI. 1 S. 2436) geändert worden ist, verordnet der                    Bei der Verwendung von Magnetbandkassetten für\nBundesminister der Finanzen:                                              die Datenübermittlung gelten die §§ 3 bis 6 entspre-\nchend mit der Maßgabe, daß nach DIN ISO 9661\n(Ausgabe Juli 1990) Magnetbandkassetten 12, 7 mm\nArtikel 1                                   einzusetzen und auf 18 Spuren in einer Bytedichte von\n1491 Bytes/mm zu beschreiben sind; für die Kenn-\nDie Sammelantrags-Datenträger-Verordnung in der\nzeichnung nach § 4 Abs. 1 genügen die Angaben zu\nFassung der Bekanntmachung vom 6. April 1989 (BGBI. 1\nden Nummern 1, 2, 3, 4 und 8.\"\nS. 820) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Satz 2 wird das Zitat,,§§ 38, 39b, 43a, 45a und              4. § 14 wird gestrichen.\n49\" durch das Zitat,,§§ 38, 43a und 49\" ersetzt.\n5. Die „Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und 2 SaDV)\" und die\n„Anlage 2 (zu § 3 Abs. 3 SaDV)\" werden wie aus den\n2. § 4 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert:\nAnlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung*) ersichtlich neu\na) Nach Buchstabe c wird der Punkt durch ein Semi-                     gefaßt.\nkolon ersetzt.\nb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:                                                     Artikel 2\n,,d) die Summe des zu erstattenden Solidaritätszu-                Der Bundesminister der Finanzen kann die Sammel-\nschlags. Die Summe ist zu ermitteln aus dem              antrags-Datenträger-Verordnung in der ab 1. Januar 1993\nInhalt des Feldes 18 der Satzart 5 vermindert            geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\num den Inhalt des Feldes 18 der Satzart 4; bei\nEinschaltung einer Kopfstelle oder eines ande-                                    Artikel 3\nren Unternehmens aus dem Inhalt des Feldes 8\nder Satzart 7 vermindert um den Inhalt des                  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993\nFeldes 8 der Satzart 6.\"                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Juli 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\n*) Die Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1\nwird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen\ndes Verlags übersandt."]}