{"id":"bgbl1-1993-42-10","kind":"bgbl1","year":1993,"number":42,"date":"1993-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/42#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-42-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_42.pdf#page=25","order":10,"title":"Verordnung über die Sicherung der Seefahrt","law_date":"1993-07-27T00:00:00Z","page":1417,"pdf_page":25,"num_pages":5,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                                   1417\nVerordnung\nüber die Sicherung der Seefahrt\nVom 27. Juli 1993\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 6 und Abs. 3         (2) Die Meldungen sind entweder in offener, vorzugswei-\ndes Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-           se in englischer Sprache oder nach dem Internationalen\nmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541) und des          Signalbuch abzugeben. Bei Gefahrmeldungen, mit Aus-\n§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in         nahme der Meldungen über Windgeschwindigkeiten, sind\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987           die Vorschriften der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu\n(BGBI. 1 S. 602) verordnet das Bundesministerium für          beachten. Die Meldungen über Windgeschwindigkeiten\nVerkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium             sollen während der Dauer des Sturms mindestens alle drei\nder Justiz:                                                   Stunden durch Meldungen über weitere Beobachtungen\nergänzt werden. Funkmeldungen an Küstenfunkstellen\n§ 1                              sind mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständigen\nAnwendungsbereich                            Behörden zu verbinden.\n(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berechtigt\n§5\nsind, die Bundesflagge zu führen, sowie für Binnenschiffe,\ndie in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutsch-                       Hilfeleistung in Seenotfällen\nland eingetragen sind, wenn sie seewärts der Grenze der\n(1) Ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verant-\nSeefahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung\nwortlicher eines auf See befindlichen Schiffes, dem gemel-\nverkehren.\ndet wird, daß Menschen sich in Seenot befinden, hat ihnen\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundes-     mit größtmöglicher Geschwindigkeit zu Hilfe zu eilen und\nwehr.                                                          ihnen nach Möglichkeit hiervon Kenntnis zu geben. Den\nAnordnungen der Stellen, die sich gegenüber dem Schiffs-\n§2                               führer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlichen als\nMeiden von Eisgebieten                       die mit der Koordinierung der Suche und Rettung in See-\nnotfällen nach Kapitel II der Anlage zum Internationalen\n(1) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Ver-    Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf\nantwortliche hat, soweit die Umstände es zulassen, Gebie-      See vom 6. November 1979 (BGBI. 1982 U S. 485) beauf-\nte zu meiden, in denen eine Gefährdung durch Eis besteht       tragten Organisationen zu erkennen geben, ist Folge zu\noder anzunehmen ist.                                           leisten.\n(2) Erhält ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit\n(2) Ist ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit\nVerantwortlicher Kenntnis, daß sich auf oder nahe dem\nVerantwortlicher zur Hilfeleistung außerstande oder er-\nKurs seines Schiffes Eisberge oder gefährliche Eismassen\nweist sich die Hilfeleistung auf Grund besonderer Um-\nbefinden, so hat er bei Nacht oder unsichtigem Wetter mit\nstände als nicht erforderlich, so hat er dies unter Angabe\nsicherer Geschwindigkeit zu fahren oder seinen Kurs so zu\nder Gründe in das Schiffstagebuch einzutragen, soweit er\nändern, daß er gut frei vom Gefahrenbereich bleibt.\nzur Führung eines solchen verpflichtet ist. Das gilt auch,\nwenn dem Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Ver-\nantwortlichen von den in Not befindlichen Personen oder\n§3\ndem Führer eines Schiffes, das diese Personen erreicht\nMeiden von Fischgründen                      hat, mitgeteilt wird, daß der Beistand seines Schiffes nicht\nDer Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verant-     mehr erforderlich ist.\nwortliche hat die Fischgründe von Neufundland nördlich\nvon 43° nördlicher Breite zu meiden. Dies gilt nicht, wenn                                   §6\nbesondere Umstände vorliegen, die ein Befahren der                                Besondere Vorschriften\nFischgründe rechtfertigen.\nfür das Verhalten nach Zusammenstößen\n(1) Sind Schiffe zusammengestoßen, so haben die be-\n§4                               teiligten Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verant-\nGefahrmeldungen                          wortlichen allen von dem Unfall Betroffenen Beistand zu\nleisten, soweit sie dazu ohne erhebliche Gefahr für ihr\n(1) Ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Ver-   Schiff und die darauf befindlichen Personen im Stande\nantwortlicher, der auf See eine unmittelbare Gefahr für die   sind.\nSchiffahrt (zum f3eispiel Eis, Wrack, Mine, Wirbelsturm)\noder eine WindgeschwindigKeit von 50 kn (25,7 m/s, Wind-          (2) Die Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Ver-\nstärke 10 nach der Beaufortskala) oder mehr feststellt, hat antwortlichen haben mit ihren Schiffen so lange beieinan-\nhiervon unverzüglich und mit allen zur Verfügung stehen- der zu bleiben, bis sie sich darüber Gewißheit verschafft\nden Nachrichtenmitteln die in der Nähe befindlichen Schif- · haben, daß weiterer Beistand nicht mehr erforderlich ist.\nfe sowie den nächsterreichbaren Küstenplatz, bei Funk- Setzen sie die Fahrt fort, so haben sie den anderen am\nverbindung die nächste Küstenfunkstelle, zu unterrichten.     Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen ihren Namen und","1418                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnschrift sowie Namen, Unterscheidungssignal, Heimat-,       2. § 3 Satz 1 die Fischgründe nicht meidet,\nAbgangs- und Bestimmungshafen ihres Schiffes mitzutei-       ·3_ § 4 Abs. 1 die dort genannten. Stellen nicht oder nicht\nlen. Kann ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit         rechtzeitig mit allen zur Verfügung stehenden Nach-\nVerantwortlicher der Verpflichtung nach Satz 1 nicht              richtenmitteln unterrichtet,\nnachkommen, so hat er dies unter Angabe der Gründe in\ndas Schiffstagebuch einzutragen, soweit er zur Führung        4. § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Meldur\"!gen nicht in der\neines solchen verpflichtet ist. Der Schiffsführer oder sonst      vorgeschriebenen Weise abgibt,\nfür die Sicherheit Verantwortliche hat die Hafenverwaltung    5. § 5 Abs. 1 in Seenot befindlichen Menschen nicht mit\ndes nächsten Anlaufhafens sowie das für seinen Heimat-            größtmöglicher Geschwindigkeit zu Hilfe eilt oder den\nhafen zuständige Seeamt davon zu unterrichten, daß er             Anordnungen der beauftragten Stellen zuwiderhandelt,\nseiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachgekommen\n6. § 5 Abs. 2 die erforderlichen Angaben in das Schiffs-\nist.\ntagebuch nicht einträgt,\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten bei        7. § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einem\neinem Zusammenstoß mit Schiffahrtseinrichtungen aller             Unfallbetroffenen nicht Beistand leistet oder\nArt entsprechend.\n8. § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach ein:m\n§7                                    Unfall sich nicht in der vorgeschriebenen Weise verhalt,\nRettungssignale                              die erforderlichen Angaben in das Schiffstagebuch\nnicht einträgt oder die genannten Stellen nicht unter-\nZur Verständigung zwischen Rettungsstationen oder              richtet.\nSeenotrettungsfahrzeugen und in Seenot befindlichen\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung un? Ahndu~g\nSchiffen oder Personen sind die in der Anlage 2 zu dieser      von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die\nVerordnung aufgeführten Signale zu benutzen.\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.\n§8                                                               §9\nOrdnungswidrigkeiten                                                  Inkrafttreten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nSeeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Sicherung\nlässig entgegen                                                der Seefahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 9511-3, veröffentlichten bereinigten\n1. § 2 Abs. 2 in Kenntnis von Eisgefahr nicht die vorge-       Fassung, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nschriebenen Maßnahmen trifftj                            7. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 473), außer Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                                         1419\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 2 Satz 2)\nFormvorschriften für Gefahrmeldungen\nFunkmeldungen ist das Sicherheitszeichen TTT, bei                c) Windrichtung;\nSprechfunk dreimal das französisch gesprochene Wort\nd) Windstärke nach der Beaufortskala;\n,,Securite\" sowie ein Stichwort über die Gefahr (z. B. Eis,\nWrack, Mine, Sturm} voranzustellen.                              e) Windsee (Angabe in Metern);\nGefahrmeldungen über Eis, Wracks, Minen und andere               f) Dünung (Angabe in Metern) sowie die Richtung, aus\nSchiffahrtshindernisse sowie über Stürme und Orkane                   der sie kommt; nach Möglichkeit ebenfalls eine Angabe\nhaben Angaben über die Art der Gefahr, ihre zuletzt fest-             über die Periode oder Länge der Dünung (mittel,\ngestellte Position sowie die Zeit der Beobachtung (Uhrzeit            lang).\nund Datum nach Universal Time Co-ordinated, UTC) zu\nenthalten.                                                       Gefahrmeldungen über mit stürmischen Winden verbun-\ndene Lufttemperaturen unter dem Gefrierpunkt, die schwe-\nGefahrmeldungen über Wirbelstürme müssen, soweit es              ren Eisansatz an den Aufbauten verursachen, müssen,\ndie Umstände ermöglichen, außer der Angabe der Be-               soweit es die Umstände ermöglichen, enthalten:\nobachtungszeit, der Position des rechtweisenden Kurses\nund der Geschwindigkeit des Schiffes die nachstehenden           a) Uhrzeit und Datum (nach UTC);\nmeteorologischen Angaben enthalten:\nb) Lufttemperatur (in Grad Celsius);\na) Barometerstand (in Hektopascal);\nc) Wassertemperatur;\nb) Barometer-Tendenz (Änderungen des Luftdruckes in\nHektopascal während der letzten drei Stunden);               d) Windstärke und -richtung.\nBeispiele:\n1. Eis\nTTT Eis. Großer Berg gesichtet auf 4650 N, 4410 W. 0800       TTT lce. Large berg sighted in 4650 N. 4410 W., at 0800 UTC.\nUTC. 15. Mai                                                  Mai 15.\n2. Wracks\nTTT Wrack. Nahezu überflutetes Wrack beobachtet in 4006 N,    TTT Derelict. Oberseved derelict almost submerged in 4006 N.,\n1243 W. 1630 UTC. 21. April                                   1243 W., at 1630 UTC. April 21.\n3. Minen\nTTT Mine. Treibende Mine gesichtet in 5415 N, 0710 W. 1720   TTT Mine. Drifting mine sighted in 5415 N., 0710 W., at 1720 UTC.\nUTC. 5. Januar                                               January 5.\n4. Gefahr für die Navigation\nTTT Navigation. Feuerschiff Alpha nicht auf Station. 1800    TTT Navigation. Alpha lightship not on station. 1800 UTC. January 3.\nUTC. 3. Januar\n5. Tropischer Wirbelsturm\na) TTT Sturm. 0030 UTC. 18. August. 2204 N, 113 54 0.        TTT Storm. 0030 UTC. August 18. 2204 N., 113 54 E. Barometer\nBarometer 994 Hektopascal, Tendenz fallend 6 Hekto-      994 hektopascal, tendency down 6 hektopascal. Wind NW., force 9,\npascal. Wind NW, Stärke 9, schwere Böen. Östliche Dü-    heavy squalls. Easterly swell, 6 m. Course 067,5 knots.\nnung, 6 m. Kurs 067,5 Knoten.\nb) TTT Sturm. Anzeichen deuten auf Herannahen eines Hur-     TTT Storm: Appearance indicate approach of hurricane. 1300\nrikans. 1300 UTC. 14. September. 2200 N, 7236 W. Baro-   UTC. September 14. 2200 N., 7236 W. Barometer 998 hektopas-\nmeter 998 Hektopascal, Tendenz fallend 8,7 Hektopascal.  cal, tendency down 8,7 hektopascal. Wind NE., force 8, frequent\nWind NO, Stärke 8, häufige Regenböen. Kurs 035,9 Kno-    rain squalls. Course 035,9 knots.\nten.\nc) TTT Sturm. Taifun in SO. 0300 UTC. 12. Juni. 1812 N,      TTT Storm. Typhoon to southeast. 0300 UTC. June 12. 1812 N.,\n126 05 0. Barometer stark fallend. Wind aus N, zuneh-    126 05 E. Barometer falling rapidly. Wind increasing from N.\nmend.\n6. Vereisung                                                     lcing\nTTT Erfahren schwere Vereisung. 1400 UTC. 2. März. 69 N,     TTT experiencing severe icing. 1400 UTC. March 2. 69 N., 10 W.\n10 W. Lufttemperatur - 5 °C. Wassertemperatur - 1 °C. Wind . Air temperature - 5 °C. Sea temperature -1 °C. Wind NE., force 8.\nNO, Stärke 8.","1420                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 2\n(zu§ 7)\nRettungssignale\n1. Antworten von Küsten-Rettungsstationen oder Seenotrettungsfahrzeugen auf Notsignale eines Schiffes oder einer\nPerson:\nSignal bei Tage:\nOrangefarbenes Rauchsignal oder kombiniertes Licht-\nund Schallsignal (Blitzknallsignal), bestehend aus drei\neinzelnen Signalen, die in Abständen von etwa einer                  Bedeutung:\nMinute abgefeuert werden.\n,,Wir sehen Sie, Hilfe kommt so bald wie mög-\nlich.\" (Wiederholung dieser Signale hat die glei-\nSignal bei Nacht:\nche Bedeutung.)\nWeißes Sternsignal, bestehend aus drei einzelnen Si-\ngnalen, die in Abständen von etwa einer Minute abge-\nfeuert werden.\nWenn nötig, können die Tagsignale bei Nacht und die Nachtsignale bei Tage abgegeben werden.\n2. Landesignale zur Einweisung kleiner Boote mit in Not befindlichen Besatzungsmitgliedern oder ander~n Personen:\nSignal bei Tage:\nAuf- und Niederbewegen einer weißen Flagge oder der\nArme oder Abschießen eines grünen Sterns oder Ab-\ngabe des Morsezeichens „K\" (-.-) durch Licht- oder\nSchallsignal.\nSignal bei Nacht:                                                    Bedeutung:\nAuf- und Niederbewegen eines weißen Lichtes oder                     ,,Dies ist der beste Landeplatz.\"\nFlackerfeuers oder Abschießen eines grünen Sterns\noder Abgabe des Morsezeichens „K\" (-.-) durch Licht-\noder Schallsignal. Eine Lande-Richtung kann durch ein\nniedriger angebrachtes, festes weißes Licht oder Flak-\nkerfeuer, das sich in einer Linie mit dem Beobachter\nbefindet, angezeigt werden.\nSignal bei Tage:\nWaagerechtes Hin- und Herbewegen einer weißen\nFlagge oder der Arme oder Abschießen eines roten\nSterns oder Abgabe des Morsezeichens „S\" (... ) durch\nLicht- oder Schallsignal.\nBedeutung:\nSignal bei Nacht:                                                    ,,Hier ist das landen äußerst gefährlich.\"\nWaagerechtes Hin- und Herbewegen eines weißen\nLichtes oder Flackerfeuers oder Abschießen eines ro-\nten Sterns oder Abgabe des Morsezeichens „S\" (... )\ndurch Licht- oder Schallsignal.\nSignal bei Tage:\nWaagerechtes Hin- und Herbewegen einer weißen\nFlagge, anschließend Feststecken der Flagge im Bo-\nden und Tragen einer weiteren weißen Flagge in die\nanzuzeigende Richtung oder Abschießen eines roten\nSterns senkrecht und eines weißen Sterns in Richtung                 Bedeutung:\nauf den besseren Landeplatz oder Abgabe des Morse-                   „Das landen hier ist äußerst gefährlich. Eine\nzeichens „S\" (... ), danach Morsezeichen „R\" (. - .),                bessere Landungsmöglichkeit besteht in der an-\nwenn ein besserer Landeplatz für das in Not befindliche              gezeigten Richtung.\"\nFahrzeug auf seinem Annäherungskurs weiter rechts\nliegt, oder Morsezeichen „L\" (. - .. ), wenn ein besserer\nLandeplatz für das in Not befindliche Fahrzeug auf\nseinem Annäherungskurs weiter links liegt.","Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                             1421\nSignal bei Nacht:\nWaagerechtes Hin- und Herbewegen eines weißen\nLichtes oder Flackerfeuers; anschließend Aufstellen\ndes weißen Lichtes oder Flackerfeuers auf dem Boden\nund Tragen eines weiteren weißen Lichtes oder Flak-\nkerfeuers in die anzuzeigende Richtung; oder Abschie-           Bedeutung:\nßen eines roten Sterns senkrecht und eines weißen\n„Das landen hier ist äußerst gefährlich. Eine\nSterns in Richtung auf den besseren Landeplatz; oder\nbessere Landungsmöglichkeit besteht in der an-\nAbgabe des Morsezeichens „S\" (... ), danach Morse-\ngezeigten Richtung.\"\nzeichen „R\" (. - .), wenn ein besserer Landeplatz für\ndas in Not befindliche Fahrzeug auf seinem Annähe-\nrungskurs weiter rechts liegt, oder Morsezeichen „L\"\n(. - .. ), wenn ein besserer Landeplatz für das in Not\nbefindliche Fahrzeug auf seinem Annäherungskurs\nweiter links liegt.\n3. Signale bei Benutzung von Küsten-Rettungsgeräten:\nSignal bei Tage:\nAuf- und Niederbewegen einer weißen Flagge oder der             Bedeutung:\nArme oder Abschießen eines grünen Sterns.                       Im allgemeinen: ,,Bejahend.\" Im besonderen:\n„Schießleine wird gehalten.\" ,,Steertblock ist\nSignal bei Nacht:                                               fest.\" ,,Trosse ist fest.\" ,,Ein Mann ist in der\nAuf- und Niederbewegen eines weißen Lichtes oder                Hosenboje.\" ,,Hol weg.\"\nFlackerfeuers oder Abschießen eines grünen Sterns.\nSignal bei Tage:\nWaagerechtes Hin- und Herbewegen einer weißen\nFlagge oder der Arme oder Abschießen eines roten\nSterns.                                                         Bedeutung:\nIm allgemeinen: ,,Verneinend.\" Im besonderen:\nSignal bei Nacht:                                               ,,Fier weg.\" ,,Nicht mehr holen.\"\nWaagerechtes Hin- und Herbewegen eines weißen\nLichtes oder Flackerfeuers oder Abschießen eines\nroten Sterns."]}