{"id":"bgbl1-1993-42-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":42,"date":"1993-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/42#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_42.pdf#page=21","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen","law_date":"1993-07-27T00:00:00Z","page":1413,"pdf_page":21,"num_pages":13,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                                 1413\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Art und Inhalt der zulässigen Hinweise\nauf die Befugnis zur HIHelelstung In Steuersachen\nVom 27. Jull 1993\nAuf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungs-          c) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2 Buchstabe d\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       und Nr. 3 Buchstabe c werden jeweils die Wörter\n4. November 1975 (BGBI. 1 S. 2735) verordnet das Bun-                ,,der Tageszeitung\" durch die Wörter \"des Druck-\ndesministerium der Finanzen:                                         erzeugnisses\" ersetzt.\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n,,(3) Die Anzeigen dürfen in den Fällen des Absat-\nDie Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hin-             zes 1 Nr. 1 und 2 innerhalb von drei Monaten nach\nweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen             Eintritt des Ereignisses erscheinen.\"\n(WerbeVOStBerG) vom 25. November 1976 (BGBI. 1S. 3245)\nwird wie folgt geändert:                                     2. Dem § 6 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nnZulässig ist die drucktechnische Hervorhebung des\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                  Namens des Lohnsteuerhilfevereins durch Fettdruck\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                    (nicht Doppelfettdruck) oder durch Freiraumeintragung\n,,Anzeigen dürfen nur zum Abdruck in Tageszei-            im Namens- und Ortsteil von Adreß- und Fernsprech-\ntungen, in gemeindlichen Mitteilungsblättern und in       büchern.\"\nAnzeigenblättern mit ortsbezogenem Wirkungskreis\naufgegeben werden, soweit sie über die Tätigkeit      3. § 9 wird gestrichen.\ndes Lohnsteuerhilfevereins sachlich unterrichten\nund nicht reklamehaft gestaltet sind.\"                4. Der bisherige§ 10 wird§ 9.\nb) Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 2\n\"3. im Zusammenhang mit der Durchfuhrung der\nin § 4 Nr. 11 Satz 2 des Gesetzes genannten          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nEinkommensteuerveranlagungen.\"                    Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juli 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1414                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk\n(Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung - BürstPiMstrV)\nVom 27. Juli 1993\nAuf Grund des§ 45 der Handwerksordnung in der Fas-          12. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                       und Vorschriften,\n(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\n13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           14. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften\nBildung und Wissenschaft:                                           des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,\n15. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,\n1. Abschnitt                            16. Auswählen der für die Herstellung von Bürsten und\nPinseln zu verwendenden tierischen, pflanzlichen,\nBerufsbild                                 synthetischen und sonstigen Bestückungsmateria-\nlien,\n§ 1                               17. Anfertigen des Pinselkopfes, insbesondere Abteilen\nBerufsbild                                 des Bestückungsmaterials, Einfüllen, Verkleben des\nMaterialbündels sowie Säubern des Pinselkopfes,\n(1) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind fol-\ngende Tätigkeiten zuzurechnen:                                 18. Vervollständigen des Pinselkopfes mit Griff,\n1. Anfertigung von Bürsten,                                   19. zusammenführen von Bestückungsmaterial mit den\nBürstenträgern,\n2. Anfertigung von Pinseln,\n20. Einrichten und Bedienen von berufsbezogenen Ma-\n3. Anfertigung von Bürsten- und Pinseleinsätzen für               schinen und Anlagen,\nMaschinen,\n21. Beschneiden und Fertigstellen der Bürsten,\n4. Zurichtung von Bestückungsmaterial für die Herstel-\nlung von Bürsten und Pinseln.\n22. Reinigen des Rohmaterials,\n23. Schneiden, Sortieren und Mischen von Haaren und\n(2) Dem Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk sind fol-\nBorsten,\ngende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n24. Nachreinigen und Verbessern der Qualität durch Ein-\n1. Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Bürsten,              satz chemischer Hilfsmittel,\n2. Kenntnisse der Herstellungsverfahren für Pinsel,          25. Endbearbeiten durch Stoßen, Ausputzen, Binden,\n3. Kenntnisse der Zurichtungsverfahren,                      26. Erproben und Kontrollieren der fertigen Erzeugnisse\n4. Kenntnisse der Bestückungsmaterialien,                         sowie Überwachen des Produktionsablaufs,\n5. Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und        27. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Ma-\nPinseln verwendeten Holz-, Metall- und Kunststoff-            schinen, Werkzeuge und Geräte.\nteile,\n6. Kenntnisse der für die Herstellung von Bürsten und\nPinseln sowie für die Zurichtung von Bestückungs-\nmaterialien verwendeten Hilfsstoffe,                                               2. Abschnitt\n7. Kenntnisse über Einsatz und Verwendung der Erzeug-                            Prüfungsanforderungen\nnisse des Bürsten- und Pinselmacher-Handwerks,\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\n8. Kenntnisse der Vorrichtungen an Maschinen, bei de-\nnen Bürsten- oder Pinselsätze verwendet werden,                                         §2\n9. Kenntnisse der berufsbezogenen Maschinen, Werk-                         Gliederung, Dauer und Bestehen\nzeuge und Geräte,                                                       der praktischen Prüfung (Teil 1)\n10. Kenntnisse über die Energieversorgung im Betrieb\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nund über energiesparende Maßnahmen,\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\n11. Kenntnisse der berufsbezogenen Produkt- und Er-           der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nzeugnisregeln,                                           lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                               1415\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht      c) Anfertigen einer Bürste, eines breiten Borstpinsels\nlänger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitspro-          sowie Mischen und Fertigstellen einer einfachen\nbe nicht länger als zwölf Stunden dauern.                            Haarmischung;\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 4. Herstellen von Borstpinseln:\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-          a) Anfertigen von breiten Borstpinseln in den Stärken 9\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                 bis 12 einschließlich Schüsseln in verschiedenen\nGrößen aus dem Bereich 1 bis 4 Zoll,\nb) Manteln und Sanden von Malerpinseln sowie Stiel\n§3\neinschlagen und vorband legen,\nMeisterprüfungsarbeit\nc) Manteln einer Malerkluppe sowie Vorbereiten eines\n( 1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der Arbeiten nach          Kapselpinsels,\nden Nummern 1 bis 4 anzufertigen:                                d) Einzwingen von Borsten auf verschiedene Arten in\n1. sieben Bürsten und Besen verschiedener Art unter                  verschiedene Formen unter Verwendung von fünf\nVerwendung von mindestens zwei verschiedenen Fer-                verschiedenen Sorten von Borsten,\ntigungstechniken;                                            e) Anfertigen eines Haaraquarellpinsels, einer Bürste\n2. Zurichten von:                                                    sowie einer Besatzmischung für Maurerpinsel.\na) drei verschiedenen Sorten von Haaren, verkaufs-         (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nfertig in zwei verschiedenen Längen,                 und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nb) drei verschiedenen Sorten von Haaren ungezupft,       nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nkonnten.\nc) einer Sorte Haar, verkaufsfertig aus vorgerichtetem\nHaar,\n§5\nd) einer Haarmischung aus mindestens drei verschie-\nPrüfung\ndenen Haarsorten;\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n3. sieben Haarpinsel verschiedener Art, unter Verwen-\ndung von mindestens drei verschiedenen Haarsorten in        (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier\nmindestens fünf verschiedenen Größen;                    Prüfungsfächern nachzuweisen:\n4. sieben Borstpinsel verschiedener Art aus natürlichem      1. Technische Mathematik:\noder synthetischem Material in fünf verschiedenen            a) Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und\nGrößen.                                                          Hilfsstoffe,\n(2) Die in Absatz 1 genannten Bürsten und Pinsel sind          b) Umrechnen der verschiedenen Maßeinheiten;\nnach Mustern oder Abbildungen zu fertigen.\n2. Fachtechnologie:\n§4                                 a) Verwendung der erzeugten Produkte,\nArbeitsprobe                            b) Herstellungsverfahren für Bürsten und Pinsel sowie\nZurichtungsverfahren für Bestückungsmaterialien,\n(1) Als Arbeitsprobe ist eine der Arbeiten nach den\nNummern 1 bis 4 auszuführen:                                     c) ~Funktionsweise und Eigenschaften der bei der Her-\nstellung von Bürsten und Pinseln sowie bei der\n1. Herstellen von Bürsten:                                           Zurichtung von Bestückungsmaterialien verwende-\na) vier verschiedene Fertigungsgänge zur Herstellung             ten Maschinen, Werkzeuge und Geräte, insbeson-\nvon Bürsten durchführen,                                     dere Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz,\nb) Besatz mischen,                                           d) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\nc) Anfertigen eines Aquarellpinsels, eines breiten           e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nBorstpinsels und eines Bürstenkörpers;                       und des Arbeitsschutzes,\n2. Zurichten:                                                    f) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-\nsondere des Immissionsschutzes;\na) Zurichten von pinselfertigem Haar aus verschiede-\nnen Rohstoffen,                                      3. Werkstoffkunde:\nb) Mischen verschiedener Haarlängen und -sorten so-           a) natürliche und synthetische Bestückungsmaterialien\nwie Zupfen von Hand,                                          für die Herstellung von Bürsten und Pinseln,\nc) Anfertigen eines Aquarellpinsels, eines breiten            b) Bürstenkörper, Pinselstiele und Griffe aus Holz,\nBorstpinsels und einer Bürste;                                Kunststoffen und anderen Materialien,\n3. Herstellen von Haarpinseln:                                    c) Beschlagteile aus Metall und anderen Materialien,\na) Wegbinden von mindestens drei verschiedenen                d) Hilfsstoffe für die Herstellung von Bürsten und Pin-\nBestückungsmaterialien,                                       seln, insbesondere Klebstoffe, Drähte, Bindfäden,\nb) Einzwingen von Haaren auf verschiedene Arten so-               sowie für die Zurichtung von Bestückungsmateria-\nwie in verschiedene Formen, Verkleben der Pinsel-             lien, insbesondere Reinigungs-, Bleich-, Färbemittel\nköpfe,                                                        und andere Chemikalien,               ·","1416                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ne) berufsbezogene Normen und Vorschriften, insbe-                                   3. Abschnitt\nsondere über Handelsbezeichnungen, Größen,\nLängen, Weiten und andere Einteilungen bei Fer-                   Übergangs- und Schlußvorschriften\ntigware, bei Bestückungsmaterialien sowie bei be-\nzogenen Teilen und Hilfsstoffen;                                                     §6\n4. Kalkulation:                                                                     Übergangsvorschrift\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-       Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Be-        fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nrechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.           zu Ende geführt.\n§7\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-                         Weitere Anforderungen\nführen.\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger     stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nals zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als    Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll     12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft             den Fassung.\nwerden.                                                                                      §8\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf                                   Inkrafttreten\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens             (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II       weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nsind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfä-         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-\nchern nach Absatz 1· Nr. 2 und 3.                              zuwenden.\nBonn, den 27. Juli 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nWürzen","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                                   1417\nVerordnung\nüber die Sicherung der Seefahrt\nVom 27. Juli 1993\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 6 und Abs. 3         (2) Die Meldungen sind entweder in offener, vorzugswei-\ndes Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-           se in englischer Sprache oder nach dem Internationalen\nmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541) und des          Signalbuch abzugeben. Bei Gefahrmeldungen, mit Aus-\n§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in         nahme der Meldungen über Windgeschwindigkeiten, sind\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987           die Vorschriften der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu\n(BGBI. 1 S. 602) verordnet das Bundesministerium für          beachten. Die Meldungen über Windgeschwindigkeiten\nVerkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium             sollen während der Dauer des Sturms mindestens alle drei\nder Justiz:                                                   Stunden durch Meldungen über weitere Beobachtungen\nergänzt werden. Funkmeldungen an Küstenfunkstellen\n§ 1                              sind mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständigen\nAnwendungsbereich                            Behörden zu verbinden.\n(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berechtigt\n§5\nsind, die Bundesflagge zu führen, sowie für Binnenschiffe,\ndie in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutsch-                       Hilfeleistung in Seenotfällen\nland eingetragen sind, wenn sie seewärts der Grenze der\n(1) Ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verant-\nSeefahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung\nwortlicher eines auf See befindlichen Schiffes, dem gemel-\nverkehren.\ndet wird, daß Menschen sich in Seenot befinden, hat ihnen\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundes-     mit größtmöglicher Geschwindigkeit zu Hilfe zu eilen und\nwehr.                                                          ihnen nach Möglichkeit hiervon Kenntnis zu geben. Den\nAnordnungen der Stellen, die sich gegenüber dem Schiffs-\n§2                               führer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlichen als\nMeiden von Eisgebieten                       die mit der Koordinierung der Suche und Rettung in See-\nnotfällen nach Kapitel II der Anlage zum Internationalen\n(1) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Ver-    Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf\nantwortliche hat, soweit die Umstände es zulassen, Gebie-      See vom 6. November 1979 (BGBI. 1982 U S. 485) beauf-\nte zu meiden, in denen eine Gefährdung durch Eis besteht       tragten Organisationen zu erkennen geben, ist Folge zu\noder anzunehmen ist.                                           leisten.\n(2) Erhält ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit\n(2) Ist ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit\nVerantwortlicher Kenntnis, daß sich auf oder nahe dem\nVerantwortlicher zur Hilfeleistung außerstande oder er-\nKurs seines Schiffes Eisberge oder gefährliche Eismassen\nweist sich die Hilfeleistung auf Grund besonderer Um-\nbefinden, so hat er bei Nacht oder unsichtigem Wetter mit\nstände als nicht erforderlich, so hat er dies unter Angabe\nsicherer Geschwindigkeit zu fahren oder seinen Kurs so zu\nder Gründe in das Schiffstagebuch einzutragen, soweit er\nändern, daß er gut frei vom Gefahrenbereich bleibt.\nzur Führung eines solchen verpflichtet ist. Das gilt auch,\nwenn dem Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Ver-\nantwortlichen von den in Not befindlichen Personen oder\n§3\ndem Führer eines Schiffes, das diese Personen erreicht\nMeiden von Fischgründen                      hat, mitgeteilt wird, daß der Beistand seines Schiffes nicht\nDer Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verant-     mehr erforderlich ist.\nwortliche hat die Fischgründe von Neufundland nördlich\nvon 43° nördlicher Breite zu meiden. Dies gilt nicht, wenn                                   §6\nbesondere Umstände vorliegen, die ein Befahren der                                Besondere Vorschriften\nFischgründe rechtfertigen.\nfür das Verhalten nach Zusammenstößen\n(1) Sind Schiffe zusammengestoßen, so haben die be-\n§4                               teiligten Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verant-\nGefahrmeldungen                          wortlichen allen von dem Unfall Betroffenen Beistand zu\nleisten, soweit sie dazu ohne erhebliche Gefahr für ihr\n(1) Ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Ver-   Schiff und die darauf befindlichen Personen im Stande\nantwortlicher, der auf See eine unmittelbare Gefahr für die   sind.\nSchiffahrt (zum f3eispiel Eis, Wrack, Mine, Wirbelsturm)\noder eine WindgeschwindigKeit von 50 kn (25,7 m/s, Wind-          (2) Die Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Ver-\nstärke 10 nach der Beaufortskala) oder mehr feststellt, hat antwortlichen haben mit ihren Schiffen so lange beieinan-\nhiervon unverzüglich und mit allen zur Verfügung stehen- der zu bleiben, bis sie sich darüber Gewißheit verschafft\nden Nachrichtenmitteln die in der Nähe befindlichen Schif- · haben, daß weiterer Beistand nicht mehr erforderlich ist.\nfe sowie den nächsterreichbaren Küstenplatz, bei Funk- Setzen sie die Fahrt fort, so haben sie den anderen am\nverbindung die nächste Küstenfunkstelle, zu unterrichten.     Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen ihren Namen und","1418                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnschrift sowie Namen, Unterscheidungssignal, Heimat-,       2. § 3 Satz 1 die Fischgründe nicht meidet,\nAbgangs- und Bestimmungshafen ihres Schiffes mitzutei-       ·3_ § 4 Abs. 1 die dort genannten. Stellen nicht oder nicht\nlen. Kann ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit         rechtzeitig mit allen zur Verfügung stehenden Nach-\nVerantwortlicher der Verpflichtung nach Satz 1 nicht              richtenmitteln unterrichtet,\nnachkommen, so hat er dies unter Angabe der Gründe in\ndas Schiffstagebuch einzutragen, soweit er zur Führung        4. § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Meldur\"!gen nicht in der\neines solchen verpflichtet ist. Der Schiffsführer oder sonst      vorgeschriebenen Weise abgibt,\nfür die Sicherheit Verantwortliche hat die Hafenverwaltung    5. § 5 Abs. 1 in Seenot befindlichen Menschen nicht mit\ndes nächsten Anlaufhafens sowie das für seinen Heimat-            größtmöglicher Geschwindigkeit zu Hilfe eilt oder den\nhafen zuständige Seeamt davon zu unterrichten, daß er             Anordnungen der beauftragten Stellen zuwiderhandelt,\nseiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachgekommen\n6. § 5 Abs. 2 die erforderlichen Angaben in das Schiffs-\nist.\ntagebuch nicht einträgt,\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten bei        7. § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einem\neinem Zusammenstoß mit Schiffahrtseinrichtungen aller             Unfallbetroffenen nicht Beistand leistet oder\nArt entsprechend.\n8. § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach ein:m\n§7                                    Unfall sich nicht in der vorgeschriebenen Weise verhalt,\nRettungssignale                              die erforderlichen Angaben in das Schiffstagebuch\nnicht einträgt oder die genannten Stellen nicht unter-\nZur Verständigung zwischen Rettungsstationen oder              richtet.\nSeenotrettungsfahrzeugen und in Seenot befindlichen\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung un? Ahndu~g\nSchiffen oder Personen sind die in der Anlage 2 zu dieser      von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die\nVerordnung aufgeführten Signale zu benutzen.\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.\n§8                                                               §9\nOrdnungswidrigkeiten                                                  Inkrafttreten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nSeeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Sicherung\nlässig entgegen                                                der Seefahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 9511-3, veröffentlichten bereinigten\n1. § 2 Abs. 2 in Kenntnis von Eisgefahr nicht die vorge-       Fassung, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nschriebenen Maßnahmen trifftj                            7. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 473), außer Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                                         1419\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 2 Satz 2)\nFormvorschriften für Gefahrmeldungen\nFunkmeldungen ist das Sicherheitszeichen TTT, bei                c) Windrichtung;\nSprechfunk dreimal das französisch gesprochene Wort\nd) Windstärke nach der Beaufortskala;\n,,Securite\" sowie ein Stichwort über die Gefahr (z. B. Eis,\nWrack, Mine, Sturm} voranzustellen.                              e) Windsee (Angabe in Metern);\nGefahrmeldungen über Eis, Wracks, Minen und andere               f) Dünung (Angabe in Metern) sowie die Richtung, aus\nSchiffahrtshindernisse sowie über Stürme und Orkane                   der sie kommt; nach Möglichkeit ebenfalls eine Angabe\nhaben Angaben über die Art der Gefahr, ihre zuletzt fest-             über die Periode oder Länge der Dünung (mittel,\ngestellte Position sowie die Zeit der Beobachtung (Uhrzeit            lang).\nund Datum nach Universal Time Co-ordinated, UTC) zu\nenthalten.                                                       Gefahrmeldungen über mit stürmischen Winden verbun-\ndene Lufttemperaturen unter dem Gefrierpunkt, die schwe-\nGefahrmeldungen über Wirbelstürme müssen, soweit es              ren Eisansatz an den Aufbauten verursachen, müssen,\ndie Umstände ermöglichen, außer der Angabe der Be-               soweit es die Umstände ermöglichen, enthalten:\nobachtungszeit, der Position des rechtweisenden Kurses\nund der Geschwindigkeit des Schiffes die nachstehenden           a) Uhrzeit und Datum (nach UTC);\nmeteorologischen Angaben enthalten:\nb) Lufttemperatur (in Grad Celsius);\na) Barometerstand (in Hektopascal);\nc) Wassertemperatur;\nb) Barometer-Tendenz (Änderungen des Luftdruckes in\nHektopascal während der letzten drei Stunden);               d) Windstärke und -richtung.\nBeispiele:\n1. Eis\nTTT Eis. Großer Berg gesichtet auf 4650 N, 4410 W. 0800       TTT lce. Large berg sighted in 4650 N. 4410 W., at 0800 UTC.\nUTC. 15. Mai                                                  Mai 15.\n2. Wracks\nTTT Wrack. Nahezu überflutetes Wrack beobachtet in 4006 N,    TTT Derelict. Oberseved derelict almost submerged in 4006 N.,\n1243 W. 1630 UTC. 21. April                                   1243 W., at 1630 UTC. April 21.\n3. Minen\nTTT Mine. Treibende Mine gesichtet in 5415 N, 0710 W. 1720   TTT Mine. Drifting mine sighted in 5415 N., 0710 W., at 1720 UTC.\nUTC. 5. Januar                                               January 5.\n4. Gefahr für die Navigation\nTTT Navigation. Feuerschiff Alpha nicht auf Station. 1800    TTT Navigation. Alpha lightship not on station. 1800 UTC. January 3.\nUTC. 3. Januar\n5. Tropischer Wirbelsturm\na) TTT Sturm. 0030 UTC. 18. August. 2204 N, 113 54 0.        TTT Storm. 0030 UTC. August 18. 2204 N., 113 54 E. Barometer\nBarometer 994 Hektopascal, Tendenz fallend 6 Hekto-      994 hektopascal, tendency down 6 hektopascal. Wind NW., force 9,\npascal. Wind NW, Stärke 9, schwere Böen. Östliche Dü-    heavy squalls. Easterly swell, 6 m. Course 067,5 knots.\nnung, 6 m. Kurs 067,5 Knoten.\nb) TTT Sturm. Anzeichen deuten auf Herannahen eines Hur-     TTT Storm: Appearance indicate approach of hurricane. 1300\nrikans. 1300 UTC. 14. September. 2200 N, 7236 W. Baro-   UTC. September 14. 2200 N., 7236 W. Barometer 998 hektopas-\nmeter 998 Hektopascal, Tendenz fallend 8,7 Hektopascal.  cal, tendency down 8,7 hektopascal. Wind NE., force 8, frequent\nWind NO, Stärke 8, häufige Regenböen. Kurs 035,9 Kno-    rain squalls. Course 035,9 knots.\nten.\nc) TTT Sturm. Taifun in SO. 0300 UTC. 12. Juni. 1812 N,      TTT Storm. Typhoon to southeast. 0300 UTC. June 12. 1812 N.,\n126 05 0. Barometer stark fallend. Wind aus N, zuneh-    126 05 E. Barometer falling rapidly. Wind increasing from N.\nmend.\n6. Vereisung                                                     lcing\nTTT Erfahren schwere Vereisung. 1400 UTC. 2. März. 69 N,     TTT experiencing severe icing. 1400 UTC. March 2. 69 N., 10 W.\n10 W. Lufttemperatur - 5 °C. Wassertemperatur - 1 °C. Wind . Air temperature - 5 °C. Sea temperature -1 °C. Wind NE., force 8.\nNO, Stärke 8.","1420                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 2\n(zu§ 7)\nRettungssignale\n1. Antworten von Küsten-Rettungsstationen oder Seenotrettungsfahrzeugen auf Notsignale eines Schiffes oder einer\nPerson:\nSignal bei Tage:\nOrangefarbenes Rauchsignal oder kombiniertes Licht-\nund Schallsignal (Blitzknallsignal), bestehend aus drei\neinzelnen Signalen, die in Abständen von etwa einer                  Bedeutung:\nMinute abgefeuert werden.\n,,Wir sehen Sie, Hilfe kommt so bald wie mög-\nlich.\" (Wiederholung dieser Signale hat die glei-\nSignal bei Nacht:\nche Bedeutung.)\nWeißes Sternsignal, bestehend aus drei einzelnen Si-\ngnalen, die in Abständen von etwa einer Minute abge-\nfeuert werden.\nWenn nötig, können die Tagsignale bei Nacht und die Nachtsignale bei Tage abgegeben werden.\n2. Landesignale zur Einweisung kleiner Boote mit in Not befindlichen Besatzungsmitgliedern oder ander~n Personen:\nSignal bei Tage:\nAuf- und Niederbewegen einer weißen Flagge oder der\nArme oder Abschießen eines grünen Sterns oder Ab-\ngabe des Morsezeichens „K\" (-.-) durch Licht- oder\nSchallsignal.\nSignal bei Nacht:                                                    Bedeutung:\nAuf- und Niederbewegen eines weißen Lichtes oder                     ,,Dies ist der beste Landeplatz.\"\nFlackerfeuers oder Abschießen eines grünen Sterns\noder Abgabe des Morsezeichens „K\" (-.-) durch Licht-\noder Schallsignal. Eine Lande-Richtung kann durch ein\nniedriger angebrachtes, festes weißes Licht oder Flak-\nkerfeuer, das sich in einer Linie mit dem Beobachter\nbefindet, angezeigt werden.\nSignal bei Tage:\nWaagerechtes Hin- und Herbewegen einer weißen\nFlagge oder der Arme oder Abschießen eines roten\nSterns oder Abgabe des Morsezeichens „S\" (... ) durch\nLicht- oder Schallsignal.\nBedeutung:\nSignal bei Nacht:                                                    ,,Hier ist das landen äußerst gefährlich.\"\nWaagerechtes Hin- und Herbewegen eines weißen\nLichtes oder Flackerfeuers oder Abschießen eines ro-\nten Sterns oder Abgabe des Morsezeichens „S\" (... )\ndurch Licht- oder Schallsignal.\nSignal bei Tage:\nWaagerechtes Hin- und Herbewegen einer weißen\nFlagge, anschließend Feststecken der Flagge im Bo-\nden und Tragen einer weiteren weißen Flagge in die\nanzuzeigende Richtung oder Abschießen eines roten\nSterns senkrecht und eines weißen Sterns in Richtung                 Bedeutung:\nauf den besseren Landeplatz oder Abgabe des Morse-                   „Das landen hier ist äußerst gefährlich. Eine\nzeichens „S\" (... ), danach Morsezeichen „R\" (. - .),                bessere Landungsmöglichkeit besteht in der an-\nwenn ein besserer Landeplatz für das in Not befindliche              gezeigten Richtung.\"\nFahrzeug auf seinem Annäherungskurs weiter rechts\nliegt, oder Morsezeichen „L\" (. - .. ), wenn ein besserer\nLandeplatz für das in Not befindliche Fahrzeug auf\nseinem Annäherungskurs weiter links liegt.","Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                             1421\nSignal bei Nacht:\nWaagerechtes Hin- und Herbewegen eines weißen\nLichtes oder Flackerfeuers; anschließend Aufstellen\ndes weißen Lichtes oder Flackerfeuers auf dem Boden\nund Tragen eines weiteren weißen Lichtes oder Flak-\nkerfeuers in die anzuzeigende Richtung; oder Abschie-           Bedeutung:\nßen eines roten Sterns senkrecht und eines weißen\n„Das landen hier ist äußerst gefährlich. Eine\nSterns in Richtung auf den besseren Landeplatz; oder\nbessere Landungsmöglichkeit besteht in der an-\nAbgabe des Morsezeichens „S\" (... ), danach Morse-\ngezeigten Richtung.\"\nzeichen „R\" (. - .), wenn ein besserer Landeplatz für\ndas in Not befindliche Fahrzeug auf seinem Annähe-\nrungskurs weiter rechts liegt, oder Morsezeichen „L\"\n(. - .. ), wenn ein besserer Landeplatz für das in Not\nbefindliche Fahrzeug auf seinem Annäherungskurs\nweiter links liegt.\n3. Signale bei Benutzung von Küsten-Rettungsgeräten:\nSignal bei Tage:\nAuf- und Niederbewegen einer weißen Flagge oder der             Bedeutung:\nArme oder Abschießen eines grünen Sterns.                       Im allgemeinen: ,,Bejahend.\" Im besonderen:\n„Schießleine wird gehalten.\" ,,Steertblock ist\nSignal bei Nacht:                                               fest.\" ,,Trosse ist fest.\" ,,Ein Mann ist in der\nAuf- und Niederbewegen eines weißen Lichtes oder                Hosenboje.\" ,,Hol weg.\"\nFlackerfeuers oder Abschießen eines grünen Sterns.\nSignal bei Tage:\nWaagerechtes Hin- und Herbewegen einer weißen\nFlagge oder der Arme oder Abschießen eines roten\nSterns.                                                         Bedeutung:\nIm allgemeinen: ,,Verneinend.\" Im besonderen:\nSignal bei Nacht:                                               ,,Fier weg.\" ,,Nicht mehr holen.\"\nWaagerechtes Hin- und Herbewegen eines weißen\nLichtes oder Flackerfeuers oder Abschießen eines\nroten Sterns.","1422                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes\nVom 29. Jull 1993\nAuf Grund des Artikels 23 Abs. 2 des Verbrauchsteuer-               der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nBinnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1                     nummer 612-6, veröffentlichten bereinigten Fas-\nS. 2150) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung                  sung sowie des § 14 Abs. 1 der Reichsabgaben-\nzur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes in der seit              ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\n1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die                   Gliederungsnummer 610-1-3, veröffentlichten\nNeufassung berücksichtigt:                                             bereinigten Fassung,\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-        zu 3.    des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 6a Abs. 3 und 4,\nmer 612-6-1, veröffentlichte bereinigte Fassung der               des § 7 Abs. 1 und 2, des § 8 und des § 25\nDurchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz                    Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Biersteuergesetzes\nnach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes                   sowie des § 14 Abs. 1 der Reichsabgaben-\nüber die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli                   ordnung,\n1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über      zu 4.    des§ 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung\nden Abschluß der Sammlung des Bundesrechts vom           und 8.   der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970\n28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451),                              (BGBI. 1 S. 529) und des Artikels 3 des Vier-\n2. die am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Verordnung                zehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgeset-\nvom 5. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2169),                           zes vom 3. August 1973 (BGBI. 1 S. 933),\n3. die nach ihrem Artikel 3 im wesentlichen am 1. No-        zu 5.    des§ 2 Abs. 1 Satz 2, des§ 6a Abs. 3 und des\nvember 1973 in Kraft getretene Verordnung vom                     § 25 Abs. 1 des Biersteuergesetzes, zuletzt ge-\n22. Oktober 1973 (BGBI. 1 S. 1505),                               ändert durch Artikel 25 des Einführungsgeset-\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen § 7                      zes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember\nNr. 7 der Verordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBI. 1                1976 (BGBI. 1S. 3341 ), sowie des § 139 Abs. 2\ns. 3377),                                                         und des§ 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), geändert durch\n5. die am 26. Mai 1977 in Kraft getretene Verordnung                  das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1\nvom 18. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 752),                                S. 1749), und des Artikels 99 Abs. 1 Nr. 1 des\n6. die am 28. Oktober 1977 in Kraft getretene Verord-                 Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung,\nnung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1907),             zu 6.    des§ 25 Abs. 1 Nr. 2 des Biersteuergesetzes,\n7. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen § 17 Abs. 2              der zuletzt durch Artikel 25 Nr. 14 Buchstabe a\nder Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1                     des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\ns. 2711),                                                         S. 3341) geändert worden ist,\n8. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen § 5 Nr. 7       zu 7.    des § 2 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Abs. 1\nder Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 73),               Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie des§ 16 Abs. 1\nSatz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel-\n9. die am 7. Dezember 1980 in Kraft getretene Verord-\nund Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. Au-\nnung vom 28. November 1980 (BGBI. 1 S. 2196),\ngust 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) und des Arti-\n10. den am 1. Juli 1984 in Kraft getretenen Artikel 6                  kels 4 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Gesamt-\nAbs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1             reform des Lebensmittelrechts vom 15. August\nS. 747),                                                          1974 (BGBI. 1 S. 1945),\n11. den am 7. Juli 1990 in Kraft getretenen § 6 Abs. 2 der    zu 9.    des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 8 und des § 25\nVerordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332),                    Abs. 1 des Biersteuergesetzes, sowie des § 139\n12. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 2                Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgabenord-\n§ 28 des eingangs genannten Gesetzes.                             nung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) und\ndes Artikels 99 Abs. 1 Nr. 1 des Einführungsge-\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                    setzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember\nzu 2.      des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 3 Abs. 3 Satz 2, des           1976 (BGBI. 1 S. 3341),\n§ 5 Satz 1, des§ 6a Abs. 3 und 4, des§ 7 Abs. 1    zu 10.  des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur\nund 2, des§ 8, des§ 9 Abs. 10 Satz 2, des§ 10              Änderung des Zollgesetzes, der durch Artikel 2\nAbs. 1 Satz 4, des § 12 Abs. 3 Satz 2 und                  Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 1980\ndes § 25 Abs. 1 des Biersteuergesetzes in                  (BGBI. 1 S. 1695) neu gefaßt worden ist,","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                             1423\nzu 11. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, des § 16              (BGBI. 1S. 1945, 1946) und des Artikels 4 Abs. 1\nAbs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 4 Buch-            Nr. 8 und 9 und Abs. 2 des Gesetzes zur\nstabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfs-            Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\ngegenständegesetzes vom 15. August 1974                 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945).\nBonn, den 29. Juli 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nIn Vertretung\nBaldur Wagner","1424                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes\n§§ 1 und 2                           Hülsen oder das Vermahlen zu Mehl in der Brauerei selbst\n(weggefallen)                         erfolgt.\n(4) Zur Bereitung von obergärigem Bier darf Malz auch\n§3                              aus anderem Getreide als Gerste verwendet werden. Reis,\nMais oder Dari gelten nicht als Getreide im Sinne des § 9\nDas Biersteuergesetz gilt in Bayern und im Gebiet der\nAbs. 3 des Gesetzes.\nehemaligen Länder Württemberg und Baden nach Maß-\n§ 18\ngabe der Gesetze vom 27. März 1919 (Reichsgesetzbl.\nS. 345) und vom 24. Juni 1919 (Reichsgesetzbl. S. 599) in      Rüben-, Rohr- oder Invertzucker ist technisch rein, wenn\nder durch das Gesetz vom 9. April 1927 (Reichsgesetzbl. 1   er mindestens 99,5 Gewichtshundertteile Zucker, bezogen\nS. 94) geänderten Fassung.                                  auf den Trockenstoff, enthält. Stärkezucker ist der aus\nnatürlicher Stärke gewonnene Zucker. Es ist zulässig, den\n§§ 4 bis 7                         Zucker auch in der Form von wäßrigen Lösungen zu\nverwenden.\n(weggefallen)\n§ 19\n§8                                 Wasser im Sinne des § 9 Abs. 1 des Gesetzes ist alles in\nder Natur vorkommende, gesundheitlich unbedenkliche\nDer Stammwürzegehalt des Bieres ist der Gehalt der\nWasser sowie solches Wasser, das nach Maßgabe der\nungegorenen Anstellwürze, aus der das Bier hergestellt ist\njeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften für\noder nach seiner Beschaffenheit hätte hergestellt sein\nTrink- oder Brauzwecke aufbereitet worden ist. Maische\nkönnen, an löslichen Stoffen in Gewichtshundertteilen. Er\noder Würze darf mit auf dem Malz natürlich vorkommen-\nwird aus dem Restextraktgehalt (Gehalt an nicht flüchtigen\nden Milchsäurebakterien, auch wenn sie vermehrt worden\ngelösten Stoffen) und dem Alkoholgehalt des Bieres\nsind, angereichert werden.\nerrechnet. Nachträgliche Verminderungen des Alkohol-\ngehalts werden dabei nicht berücksichtigt.\n§ 20\n§§ 9 bis 15                             (1) Die Verwendung von Rückständen, die bei der Berei-\n(weggefallen)                         tung obergärigen Bieres verbleiben, zu dem anderes Malz\nals Gerstenmalz oder zu dem Zucker verwendet wurde, ist\nbei der Bereitung untergärigen Bieres nicht zulässig.\n§ 16\n(2) bis (4) (weggefallen)\nDie Ausdrücke „Bereitung von Bier\" und „Bierbereitung\"\nsind im weitesten Sinn zu verstehen. Sie umfassen alle\n§ 21\nTeile der Herstellung und Behandlung des Bieres in der\nBrauerei selbst wie außerhalb dieser - beim Bierverleger,       Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auftrieb geben-\nWirt und dergleichen - bis zur Abgabe des Bieres an den      der Hefe hergestellten, als untergärig die mit untergäriger,\nVerbraucher.                                                 ausschließlich zu Boden gehender Hefe bereiteten Biere.\n§ 17\n§ 22\n(1) Bei der Bereitung von Bier dürfen, soweit im § 9\nAbs. 7 und 8 des Gesetzes nicht Ausnahmen vorgesehen            (1) Zucker, Süßstoff und aus Zucker hergestellte Farb-\nsind, nur die im § 9 Abs. 1, 2, 4 und 11 des Gesetzes        mittel dürfen nur bei der Bereitung von solchem Bier ver-\nzugelassenen Braustoffe und Brauersatzstoffe verwendet       wendet werden, dessen Würze mit reiner obergäriger\nwerden. Farbebier muß aus Gerstenmalz, Hopfen, unter-        Hefe, also weder mit untergäriger Hefe noch mit einer aus\ngäriger Hefe und Wasser hergestellt werden, es muß           obergäriger und untergäriger Hefe zusammengesetzten\nvergoren sein.                                               Mischhefe, angestellt worden ist. Die nach Landesrecht\nzuständige Behörde kann jedoch im Bedürfnisfall wider-\n(2) Die zulässigen Braustoffe müssen in der Beschaffen-   ruflich zulassen, daß unter Zuckerverwendung oder aus\nheit verwendet werden, in der ihnen die im Gesetz ge-        Weizenmalz hergestellten obergärigen Bieren eine ver-\nwählte Bezeichnung zukommt.                                  hältnismäßig geringe Menge untergäriger Hefe oder unter-\ngäriger Kräusen (in Gärung befindlicher, mit untergäriger\n(3) Das Malz darf sowohl in ganzen, enthülsten oder\nHefe angestellter Würze) zum Zweck einer besseren Klä-\nunenthülsten Körnern, wie auch zerkleinert, trocken, an-\nrung oder zur Erzielung eines festeren Absetzens der Hefe\ngefeuchtet, ungedarrt, gedarrt und geröstet verwendet\nzugesetzt wird. Die Zulassung ist an folgende Bedingun-\nwerden. Malzschrot, aus dem die Hülsen ganz oder teil-\ngen und Auflagen zu knüpfen:\nweise entfernt sind, sowie Malzmehl darf, soweit nicht die\nnach Landesrecht zuständige Behörde Ausnahmen zu-            a) Der Zusatz der untergärigen Kräusen darf 15 vom\nläßt, nur verwendet werden, wenn das Entfernen der               Hundert, der Zusatz der untergärigen Hefe 0, 1 vom","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993                              1425\nHundert der Menge der mit reiner obergäriger Hefe         werden, sondern, wenn das Bier die Haupt- und Nach-\nangestellten Würze nicht überschreiten; an untergäri-     gärung in der Brauerei durchmacht, erst in den Gär-\nger Hefe dürfen jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert      und Lagerfässern und auch hier erst, wenn keine Hefe\nder verwendeten Menge obergäriger Hefe zugesetzt          mehr ausgestoßen wird und der auftretende zarte\nwerden. Einfachbier, das unter Verwendung von Süß-        weiße Schaum erkennen läßt, daß die Hauptgärung\nstoff hergestellt und in der Brauerei nur angegoren       und der erste Teil der Nachgärung - die sogenannte\nwird, dürfen bis zu 75 vom Hundert der insgesamt zu       beschleunigte Nachgärung - beendet sind. Wenn das\nverwendenden Hefe untergärige Hefe zugesetzt wer-         Bier in der Brauerei nur angegoren wird, darf der Zusatz\nden;                                                      erst im Abziehbottich oder in den Versandgefäßen\nstattfinden.\nb) untergärige Hefe oder untergärige Kräusen dürfen\nniemals in den Anstell- oder Gärbottichen zugesetzt      (2) (weggefallen)"]}