{"id":"bgbl1-1993-41-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":41,"date":"1993-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/41#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_41.pdf#page=24","order":2,"title":"Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)","law_date":"1993-07-27T00:00:00Z","page":1384,"pdf_page":24,"num_pages":9,"content":["1384                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHeizölkennzeichnungsverordnung\n(HeizölkennzV)\nVom 27. Juli 1993\nAuf Grund                                                          (3) Kennzeichnungseinrichtungen im Sinne dieser Ver-\nordnung sind die in § 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes\ndes § 31 Abs. 2 Nr. 5, 9 und 12 sowie Abs. 4 des              genannten\nMineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992\n(BGBI. 1 S. 2150, 2185) sowie                                 1. Dosiereinrichtungen; das sind von einer Meßeinrich-\ntung gesteuerte Pumpen oder Regeleinrichtungen, die\ndes§ 212 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 7 der Abgabenordnung              Kennzeichnungslösung in einem bestimmten Verhält-\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613)                                nis dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                         genannten Mineralöl zugeben, das die Meßeinrichtung\ndurchfließt, mit dem erforderlichen Zubehör, den Siche-\nInhaltsübersicht                               rungseinrichtungen und den Leitungen;\n§       Begriffsbestimmungen\n2. Rührwerke; das sind in Lagerbehälter fest eingebaute\nVorrichtungen, die Kennzeichnungsstoffe oder Kenn-\n§ 2     Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen          zeichnungslösung mechanisch oder durch Einblasen\n§ 3     Zulassung von Dosiereinrichtungen und ihnen vergleich-        von Luft in dem in§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes\nbaren Einrichtungen                                           genannten Mineralöl verwirbeln;\n§ 4     Zulassung von Rührwerken und ihnen vergleichbaren Ein-    3. Dosiereinrichtungen und Rührwerken vergleichbare\nrichtungen                                                    Einrichtungen; das sind Einrichtungen, die Kennzeich-\n§ 5     Antrag auf Bewilligung der Kennzeichnung                      nungsstoffe oder Kennzeichnungslösung mengenpro-\n§ 6     Bewilligung der Kennzeichnung                                 portional zufügen oder diese mit dem in § 3 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten Mineralöl anders\n§ 7     Ordnungsmäßige Kennzeichnung; Pflichten des Inhabers\nals nach den Nummern 1 und 2 mischen.\ndes Kennzeichnungsbetriebs\n§ 8     Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrie-         (4) Kennzeichnungslösungen im Sinne dieser Verord-\nben                                                       nung sind Lösungen der in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\n§ 9     Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln\naufgeführten Kennzeichnungsstoffe in Mineralölen oder\nanderen Lösungsmitteln, die zum Kennzeichnen von in § 3\n§ 10    Andere Vermischungen                                      Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten Mineralölen\n§ 11    Verbringen von leicl 1tem Heizöl in das Steuergebiet      bestimmt sind.\n§ 12    Ordnungswidrigkeiten\n§ 13    Übergangsvorschrift                                                                    §2\n§ 14    Inkrafttreten                                                         ,      Antrag auf Zulassung\nvon Kennzeichnungseinrichtungen\n(1) Die Zulassung serienmäßiger Dosiereinrichtungen\n§ 1                              ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk\nBegriffsbestimmungen                         ihr Hersteller seinen Geschäftssitz hat. Die Zulassung\nanderer Kennzeichnungseinrichtungen ist bei dem Haupt-\n(1) leichtes Heizöl im Sinne dieser Verordnung sind die       zollamt zu beantragen, in dessen Bezirk sie benutzt\nin § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten                 werden sollen. Sollen die anderen Kennzeichnungsein-\nMineralöle (Gasöle der Unterposition 2710 0069 und die            richtungen auf Schiffen benutzt werden, ist die Zulassung\nihnen im Siedeverhalten entsprechenden Mineralöle der             bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk sie\nUnterposition 2707 9100 der Kombinierten Nomenklatur),            hergestellt, in ein Schiff eingebaut oder erstmalig auf\nwenn sie nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes gekennzeichnet              einem Schiff verwendet werden. Der Antrag ist schriftlich in\nsind oder als gekennzeichnet gelten.                              zwei Stücken zu stellen. Unternehmen mit Betriebstätten\n(2) Kennzeichnungsbetriebe im Sinne dieser Verord-             in mehreren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammel-\nnung sind Steuerlager, deren Inhabern die Kennzeichnung           erlaubnis erteilt ist, können den Antrag an das für ihren\nvon in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genanntem             Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt richten; sie haben\nMineralöl nach § 6 bewilligt ist. Als Kennzeichnungsbetrie-       ihrem Antrag für jedes an der Steueraufsicht beteiligte\nbe gelten auch Dienstleistungsbetriebe, die unter Steuer-         Hauptzollamt ein Mehrstück beizufügen.\naussetzung stehendes, in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\n(2) Jedem der Stücke sind beizufügen:\nGesetzes genanntes Mineralöl Dritter für diese lagern und\nim Lager kennzeichnen oder die es für Dritte regelmäßig            1. eine genaue Beschreibung der Kennzeichnungsein-\nauf Schiffen im Anschluß an das Verbringen in das Steuer-             richtung und ihrer Arbeitsweise; dabei ist auch anzu-\ngebiet kennzeichnen, wenn ihren Inhabern die Kennzeich-               geben, in welcher Konzentration Kennzeichnungs-\nnung nach § 6 bewilligt ist.                                          lösungen zugegeben werden sollen;","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993                                 1385\n2. eine schematische Darstellung der Kennzeichnungs-            Durchführung schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. Die\neinrichtung.                                              veränderten Einrichtungen dürfen erst nach erneuter Zu-\nlassung in Betrieb genommen werden. Das Hauptzollamt\nDas Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn\nes für die Zulassung erforderlich ist.                          kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Änderungen\naus betrieblichen Unterlagen jederzeit erkennbar sind und\ndie Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.\n§3\n(4) Für die Zulassung von vergleichbaren Einrichtungen\nZulassung von Dosiereinrichtungen\ngelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.\nund ihnen vergleichbaren Einrichtungen\n( 1) Das Hauptzollamt läßt Dosiereinrichtungen schriftlich                               §4\nzu, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen:\nZulassung von Rührwerken\n1. sie müssen übersichtlich sein und gut zugänglich ein-                 und ihnen vergleichbaren Einrichtungen\ngebaut werden können;\n(1) Das Hauptzollamt läßt geplante oder vorhandene\n2. es dürfen keine Vorrichtungen vorgesehen oder vor-          Rührwerke oder ihnen vergleichbare Einrichtungen schrift-\nhanden sein, durch die während des Kennzeichnungs-        lich zu, wenn sie so beschaffen sind, daß eine gleich-\nvorgangs der Durchfluß von Kennzeichnungslösung           mäßige Verteilung der Kennzeichnungsstoffe in dem in§ 3\nunterbrochen oder beeinträchtigt oder durch die Kenn-     Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten Mineralöl\nzeichnungslösung entnommen oder abgeleitet wer-           auch bei höchster Füllhöhe des Lagerbehälters in an-\nden kann;                                                 gemessener Zeit gewährleistet ist. Die Zulassung ist zu\n3. sie müssen mit Meßeinrichtungen ausgestattet sein,           widerrufen, wenn eine der in Satz 1 genannten Voraus-\ndie die Menge leichten Heizöls oder - bei Zugabe der      setzungen nicht mehr erfüllt ist.\nKennzeichnungslösung hinter der Meßeinrichtung -\n(2) § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.\ndas zu kennzeichnende in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\nGesetzes genannte Mineralöl mit einem besonderen,\nnicht verstellbaren Zählwerk anzeigen oder bei denen                                    §5\nein entsprechend gesichertes Zählwerk die gemessene               Antrag auf Bewilligung der Kennzeichnung\nMenge unter Angabe der Art Jes Meßgutes und der\nReihenfolge der Zapfung auf Druckkarten oder -streifen       (1) Inhaber von Betrieben, in denen in § 3 Abs. 2 Satz 1\nfortlaufend ausdruckt; die Zugabe von Kennzeich-          Nr. 1 des Gesetzes genanntes Mineralöl gekennzeichnet\nnungslösung hinter dem Zählwerk ist nur zulässig,         werden soll, haben die Bewilligung spätestens sechs Wo-\nwenn ihre zur ordnungsmäßigen Kennzeichnung erfor-        chen vor der beabsichtigten Aufnahme der Kennzeichnung\nderliche Menge 0,01 Raumhundertteile nicht über-          bei dem für den Betrieb zuständigen Hauptzollamt schrift-\nsteigt;                                                   lich in zwei Stücken zu beantragen. Unternehmen mit\nBetriebstätten in mehreren Hauptzollamtsbezirken, denen\n4. sie müssen mit Strömungswächtern oder technischen            eine Sammelerlaubnis erteilt ist, können den Antrag an\nVorrichtungen gleicher Funktion ausgestattet sein, die    das für ihren Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt rich-\nPumpen und andere für die Verladung, Abgabe oder          ten; sie haben dem Antrag für jedes an der Steueraufsicht\nbesondere Mengenerfassung von leichtem Heizöl be-         beteiligte Hauptzollamt ein Mehrstück beizufügen.\nstimmte Vorrichtungen abstellen oder blockieren, wenn\nder Kennzeichnungsvorgang unterbrochen wird; sie             (2) Jedem der Stücke sind beizufügen:\nkönnen Vorrichtungen enthalten, die die Umschaltung       1. eine Darstellung des gesamten technischen Ablaufs\nauf ein für anderes Mineralöl bestimmtes Zählwerk              der Kennzeichnung einschließlich der vorgesehenen\nbewirken, wenn der Kennzeichnungsvorgang unter-                Kennzeichnungseinrichtungen, -stoffe und -lösungen;\nbrochen ist;\n2. die Zulassung der Kennzeichnungseinrichtungen (§§ 3\n5. Störungen beim Ablauf des Kennzeichnungsvorgangs                  und 4) und die Erklärung des Antragstellers oder des\nmüssen durch von einander unabhängige akustische               Herstellers der Kennzeichnungseinrichtungen darüber,\nund optische Warneinrichtungen angezeigt werden;               daß die eingebauten oder einzubauenden Kennzeich-\n6. sie müssen sicher gegen unbefugte Eingriffe sein oder             nungseinrichtungen der Zulassung entsprechen;\nhiergegen durch Anlegen von Verschlüssen gesichert        3. eine Darstellung der für die Mengenermittlung des\nwerden können;                                                 leichten Heizöls vorgesehenen Einrichtungen;\n7. eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht\n4. eine Zeichnung und Beschreibung der Lagerstätten für\ngekennzeichnetem in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\nin § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genanntes\nGesetzes genanntem Mineralöl muß ausgeschlossen\nMineralöl, aus denen dieses den für die Kennzeichnung\nsein.\nbestimmten Einrichtungen zugeführt und in denen es\nDie Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1             nach der Kennzeichnung als leichtes Heizöl gelagert\nNr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt             oder aus Zapfstellen abgegeben werden soll;\nist.\n5. ein Gesamtplan der Rohrleitungen mit allen Abzwei-\n(2) Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen              gungen, der Lagerbehälter, der Kennzeichnungsein-\nverzichten, wenn die Steuerbelange auf andere Weise                  richtungen, der Zapfstellen und der Entnahmestellen, in\nausreichend gesichert sind.                                          dem alle Einrichtungen, aus denen in § 3 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 des Gesetzes genanntes Mineralöl, leichtes Heiz-\n(3) Hersteller von zugelassenen Dosiereinrichtungen               öl oder Kennzeichnungslösung entnommen werden\nhaben Änderungen an diesen dem Hauptzollamt vor ihrer                können, besonders zu bezeichnen sind;","1386                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n6. eine Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung der            ergebiet auf einem Schiff regelmäßig während des Trans-\nKennzeichnungseinrichtungen und damit zusammen-           ports oder bei der Entladung gekennzeichnet werden, wird\nhängender Anlagen gegen unbefugte Eingriffe;              die Bewilligung nach Absatz 1 nur erteilt, wenn der Inhaber\ndes Dienstleistungsbetriebs sich schriftlich verpflichtet, für\n7. eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten\nunaufgeklärte Transportfehlmengen die Steuer nach dem\nnach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebs-\nSteuersatz des § 2 des Gesetzes zu entrichten.\nleiters nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser\nsein Einverständnis erklärt hat.                             (3) Das Hauptzollamt kann die Bewilligung der Kenn-\nDas Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn          zeichnung mit Nebenbestimmungen (§ 120 Abs. 2 der\nsie für die Bewilligung erforderlich sind, oder auf einzelne   Abgabenordnung) versehen, die eine Gefährdung der\nAnforderungen verzichten, wenn sie zur Darstellung des         Steuerbelange ausschließen sollen.\nAblaufs der Kennzeichnung nicht erforderlich sind oder            (4) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat Ände-\nsoweit im Falle der Nummer 5 ein Gesamtplan schon              rungen an Anlagen oder im technischen Ablauf dem\nvorliegt.                                                      Hauptzollamt vor ihrer Durchführung schriftlich in zwei\nStücken anzuzeigen; § 2 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.\n§6\nEr darf geänderte Anlagen erst benutzen oder geänderte\nBewilligung der Kennzeichnung                   technische Abläufe erst anwenden, wenn das Hauptzoll-\namt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann hiervon Aus-\n(1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von Steuerla-\nnahmen zulassen, wenn die Änderungen aus betrieblichen\ngern, die in§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genann-\nUnterlagen jederzeit erkennbar sind und die Steuerbelan-\ntes Mineralöl unter Steueraussetzung beziehen dürfen und\nge nicht beeinträchtigt werden.\nlagern, und Dienstleistungsbetrieben nach § 1 Abs. 2\nSatz 2 vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich die Kenn-\nzeichnung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt                                      §7\nsind:\nOrdnungsmäßige Kennzeichnung;\n1. gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antrag-             Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs\nstellers dürfen keine Bedenken bestehen;\n(1) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat zum\n2. die Kennzeichnungseinrichtungen müssen zugelassen\nVerheizen bestimmtes Gasöl oder entsprechendes Mine-\nsein;\nralöl so zu kennzeichnen, daß das leichte Heizöl die nach\n3. die Kennzeichnungseinrichtungen müssen entspre-              § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgeschriebene Menge\nchend der Zulassung eingerichtet und eingebaut sein        an Kennzeichnungsstoffen enthält; diese darf höchstens\noder verwendet werden;                                     um 20 vom Hundert überschritten werden. Er hat dem\n4. die Kennzeichnungseinrichtung und andere Anlagen-            Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen, wenn der zulässi-\nteile, in denen der Ablauf des Kennzeichnungsvor-          ge Höchstgehalt überschritten wird. Das Hauptzollamt\ngangs beeinflußt werden kann, müssen durch Ver-            kann Ausnahmen von Satz 1 und 2 zulassen, wenn eine\nschlüsse gegen unbefugte Eingriffe gesichert sein; das     Gefährdung der Steuerbelange nicht zu befürchten ist oder\nHauptzollamt kann an Stelle von amtlichen Verschlüs-       wenn das leichte Heizöl unmittelbar an Verwender geliefert\nsen Firmenverschlüsse zulassen, wenn eine Gefähr-          wird. Der Gehalt an Furfurol wird nach der DIN 51 424\ndung der Steuerbelange nicht zu befürchten ist; es         (Ausgabe August 1981), der Gehalt an Farbstoff nach der\nkann auf Verschlüsse verzichten, soweit durch bauliche     DIN 51 426 (Ausgabe Dezember 1990) oder nach der\noder andere Einrichtungen gesichert ist, daß der Kenn-     Anlage 1 bestimmt. Die Normblätter, erschienen beim\nzeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflußt werden         Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent-\nkann;                                                      amt archivmäßig gesichert niedergelegt. Für die Bestim-\nmung des Färbeäquivalents von Gemischen der in § 3\n5. in den Leitungen für leichtes Heizöl müssen an gut           Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Farbstoffe gilt die\nsichtbarer Stelle Schaugläser vorhanden sein, die die      Anlage 2.\nBeschaffenheit des Leitungsinhalts erkennen lassen;\nSchaugläser sind nicht erforderlich, soweit die Beschaf-      (2) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat die\nfenheit des leichten Heizöls auf andere Weise ohne         ordnungsmäßige Kennzeichnung nach § 3 Abs. 2 des\nSchwierigkeit festgestellt werden kann;                    Gesetzes und nach Absatz 1 zu überwachen. Er hat auf\nVerlangen des Hauptzollamts innerhalb von diesem be-\n6. eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht               stimmter Fristen Proben des leichten Heizöls zu entneh-\ngekennzeichnetem in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\nmen und sie auf die ordnungsmäßige Kennzeichnung zu\nGesetzes genanntem Mineralöl muß ausgeschlossen\nuntersuchen. Störungen in der Kennzeichnungsanlage,\nsein; § 8 bleibt unberührt;\ndie zu einer fehlerhaften Kennzeichnung geführt haben,\n7. die Kennzeichnungsstoffe müssen auch in der klein-           und Unterschreitungen des Mindestgehalts an Kennzeich-\nsten nach den betrieblichen Verhältnissen in Betracht      nungsstoffen in dem gekennzeichneten Mineralöl hat er\nkommenden Abgabemenge an leichtem Heizöl in dem            dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Zur Fortfüh-\nnach § 3 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Mengenver-         rung des Betriebs kann das Hauptzollamt in solchen Fällen\nhältnis gleichmäßig verteilt enthalten sein.               zusätzliche Überwachungsmaßnahmen anordnen. Der In-\nhaber des Kennzeichnungsbetriebs darf amtliche Ver-\nDie Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1\nschlüsse nur mit Zustimmung des Hauptzollamts entfer-\nNr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt\nnen. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß Mineralöl mit\nist.\nzu geringem Gehalt an Kennzeichnungsstoffen nachge-\n(2) Soll in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genann-     kennzeichnet oder leichtem Heizöl beigemischt wird. Es\ntes Mineralöl im Anschluß an das Verbringen in das Steu-        kann auf eine Nachkennzeichnung verzichten und die","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993                               1387\nVerwendung nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des        der Anteil der für die Abgabe nicht vorgesehenen Mineral-\nGesetzes, § 4 Abs. 1 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des      ölart im Gemisch 0,5 vom Hundert nicht übersteigen.\nGesetzes unter Versteuerung nach dem ermäßigten Steu-       Kommt es in solchen Betrieben bei der Auslagerung oder\nersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zulassen,   Abgabe von Mineralöl erneut zu einer Vermischung, darf\nwenn eine Nachkennzeichnung aus wirtschaftlichen Grün-      der in diesem Betrieb insgesamt entstandene Anteil der für\nden nicht zumutbar ist und ungerechtfertigte Steuervorteile die Abgabe nicht bestimmten Mineralölart 0,5 vom Hun-\nauszuschließen sind. Die Sätze 6 und 7 gelten sinngemäß     dert, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 1 vom Hundert der\nauch für Fälle, in denen Mineralöl vor Feststellung seiner  jeweiligen Abgabemenge nicht übersteigen. Absatz 2\nfehlerhaften Kennzeichnung zur steuerbegünstigten Ver-      Satz 3 gilt sinngemäß.\nwendung nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des\nGesetzes, § 4 Abs. 1 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des         (4) Für die Fälle von Vermischungen nach den Absät-\nGesetzes abgegeben worden ist.                              zen 2 und 3 kann das Hauptzollamt mit dem Inhaber des\nBetriebs das nach den betrieblichen Verhältnissen zumut-\n(3) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat           bare Verfahren vereinbaren.\n1. die bezogenen und verwendeten Kennzeichnungsstof-           (5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen nach\nfe und Kennzeichnungslösungen nach Zeitpunkt und        den Absätzen 2 und 3 entstanden sind und in denen der\nMenge, Kennzeichnungslösungen auch nach Gehalt         Anteil der für die jeweilige Abgabe nicht bestimmten Mine-\nan Kennzeichnungsstoffen, beim Bezug, beim Mischen      ralölart aus leichtem Heizöl besteht, dürfen als Kraftstoff\nuntereinander und bei der Verwendung zur Kennzeich-     bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt und verwendet\nnung in zugelassenen Anschreibungen und                 werden.\n2. die Menge an selbst gekennzeichnetem Heizöl nach\nWeisung des Hauptzollamts gesondert im Minera!öl-                                     §9\nherstellungs- oder Mineralöllagerbuch oder in den an\nVermischungen\nihrer Stelle zugelassenen Anschreibungen oder - so-\nbei der Abgabe aus Transportmitteln\nweit er Inhaber eines Dienstleistungsbetriebs nach § 1\nAbs. 2 Satz 2 ist - in anderen zugelassenen Anschrei-      (1) Wer leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnetes\nbungen                                                  Gasöl oder entsprechendes Mineralöl aus verschiedenen\nanzuschreiben. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er        Kammern eines Transportmittels in wechselnder Folge\nLager- und Vorratsbehälter für Kennzeichnungslösungen        oder nach Beladung eines Transportmittels mit der jeweils\nmit einem Hinweis zu versehen, der das Verhältnis angibt,    anderen Mineralölart abgibt, darf Mineralöl, das in den\nin dem die Kennzeichnungslösung mit in § 3 Abs. 2 Satz 1     Rohrleitungen, in den Armaturen und im Abgabeschlauch\nNr. 1 des Gesetzes genanntem Mineralöl zu mischen ist,       oder in einzelnen dieser Teile des Transportmittels von der\num den nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehe-        vorhergehenden Abgabe verblieben ist (Restmenge), nur\nnen Gehalt an Kennzeichnungsstoffen im leichten Heizöl       soweit beimischen, daß dieser Anteil in der in ein Behältnis\nzu gewährleisten.                                            abzugebenden Mineralölmenge höchstens beträgt:\n§8                             1. 1 vom Hundert bei der Abgabe an Verwender oder an\nEinrichtungen, aus denen Kraftfahrzeuge oder Motoren\nVermischungen                             unmittelbar mit Kraftstoff versorgt werden,\nin Kennzeichnungs- und anderen Betrieben\n2. 0,5 vom Hundert in anderen Fällen.\n(1) Werden aus Kennzeichnungs- und anderen Betrie-\nDie Abgabe einer Restmenge nach Satz 1 ist nur zulässig,\nben leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnetes Gasöl\nwenn bei zwei aufeinanderfolgenden Wechseln gleich\noder entsprechendes Mineralöl in wechselnder Folge ab-\ngroße Restmengen abgegeben und dadurch Steuervortei-\ngegeben, sind Vermischungen nicht zulässig, wenn sie\nle ausgeschlossen werden; dies gilt sinngemäß, wenn der\ndurch zumutbaren Aufwand vermieden werden können.\nUmfang der Restmenge durch Einrichtungen des Trans-\n(2) Unbeschadet von Absatz 1 darf der Inhaber eines       portmittels herabgesetzt wird.\nBetriebs leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnetes Gasöl\n(2) Das Hauptzollamt kann zur Wahrung der Steuer-\noder entsprechendes Mineralöl in wechselnder Folge unter\nbelange verlangen, daß der Beförderer für Transportmittel\nVermischung nur abgeben, wenn dabei der Anteil der für\nAnschreibungen über Reihenfolge, Art, Menge und Emp-\ndie jeweilige Abgabe nicht bestimmten Mineralölart 1 vom\nfänger der im einzelnen Fall abgegebenen Mineralöle zu\nHundert der in ein Behältnis abzugebenden Menge nicht\nführen hat, soweit sich dies nicht aus betrieblichen Unter-\nübersteigt; er dart jedoch höchstens 60 Liter ·betragen.\nlagen ergibt.\nEine größere Menge als 60 Liter ist zulässig, wenn der\nAnteil der für die Abgabe nicht bestimmten Mineralölart         (3) An den Abgabevorrichtungen von Tankkraftfahrzeu-\n0,5 vom Hundert der in ein Behältnis abzugebenden Men-       gen und Schiffen, die für den Transport von leichtem\nge nicht übersteigt. Vermischungen nach den Sätzen 1         Heizöl und anderem Mineralöl bestimmt sind, hat der Be-\nund 2 sind nur zulässig, wenn bei aufeinanderfolgenden       förderer deutlich sichtbar das auf jeweils zehn Liter nach\nWechseln das nicht zur Abgabe bestimmte Mineralöl in         unten gerundete Einhundert- und Zweihundertfache der\ngleicher Menge abgegeben und dadurch ein Steuervorteil       Restmengen nach Absatz 1 als die bei wechselweiser\nausgeschlossen wird. Der nach den Sätzen 1 und 2 zuläs-      Abgabe oder Ladungswechsel zulässigen geringsten steu-\nsige Anteil verringert sich nach Maßgabe des Absatzes 3.     erlichen Abgabemengen anzugeben.\n(3) Sind Vermischungen von leichtem Heizöl und nicht         (4) Beschränkungen für das Vermischen von leichtem\ngekennzeichnetem Gasöl oder entsprechendem Mineralöl         Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl oder entspre-\nschon bei der Einlagerung oder Umlagerung in Kenn-           chendem Mineralöl nach anderen als mineralölsteuer-\nzeichnungs- und anderen Betrieben nicht vermeidbar, darf     rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.","1388                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen nach           1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\nAbsatz 1 entstanden sind und in denen der Anteil der                 Absatz 4 oder § 4 Abs. 2, Änderungen an Kennzeich-\nRestmenge aus leichtem Heizöl besteht, dürfen als Kraft-             nungseinrichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nstoff bereitgehalten, abgegeben., mitgeführt und verwendet           oder nicht rechtzeitig anzeigt,\nwerden.\n§ 10                             2. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Änderungen an Kennzeich-\nnungsanlagen oder im technischen Ablauf nicht, nicht\nAndere Vermischungen                              richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,\n( 1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß in\n3.. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Überschreitungen des\nBetrieben bei der Reinigung von Transportmitteln, Lager-\nzulässigen Gehalts an Kennzeichnungsstoffen nicht\nbehältern und Rohrleitungen leichtes Heizöl und nicht ge-\noder nicht rechtzeitig anzeigt oder\nkennzeichnetes Mineralöl in der notwendigen Menge mit-\neinander vermischt werden. Der Inhaber des Betriebs hat\n4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 Störungen in den Kenn-\nüber die vermischten Mineralöle Aufzeichnungen zu füh-\nzeichnungsanlagen oder Unterschreitungen des zuläs-\nren.. § 7 Abs. 2 Satz 6 und 7 gilt sinngemäß.\nsigen Gehalts an Kennzeichnungsstoffen nicht oder\n(2) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekenn-           nicht rechtzeitig anzeigt.\nzeichnetem Mineralöl vermischt worden, gilt § 7 Abs. 2\nSatz 6 und 7 sinngemäß.. Satz 1 gilt auch für Fälle, in             (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der\ndenen die vermischten Mineralöle bereits zur steuer-            Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nbegünstigten Verwendung nach§ 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3           fertig\nSatz 1 des Gesetzes, § 4 Abs . 1 des Gesetzes oder§ 32\n1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ohne Zustimmung des\nAbs. 1 des Gesetzes abgegeben worden sind.\nHauptzollamts geänderte Anlagen benutzt oder geän-\n(3) leichtes Heizöl, das nach Ablauf der in§ 32 Abs. 1            derte technische Abläufe anwendet,\nSatz 2 des Gesetzes genannten Frist erstmalig in Haupt-\n2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Heizöl nicht vorschrifts-\nbehälter der in § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes genannten\nmäßig kennzeichnet,\nAnlagen gefüllt wird, darf mit nicht gekennzeichnetem\nGasöl oder entsprechendem Mineralöl, das noch von der           3. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Proben nicht, nicht rechtzei-\nvorangegangenen Befüllung in den Hauptbehältern vor-                 tig oder nicht richtig entnimmt oder untersucht,\nhanden ist, gemischt werden. Das Gemisch darf als Kraft-\nstoff zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungs-             4.. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 bei\nmotoren in diesen Anlagen bereitgehalten und verwendet               Abgabe von Heizöl und nicht gekennzeichnetem Mine-\nwerden.                                                              ralöl in wechselnder Folge aus Betrieben den zulässi-\n§ 11                                  gen Vermischungsanteil überschreitet oder entgegen\nVerbringen                                 § 8 Abs. 2 Satz 3 bei Abgabe in wechselnder Folge die\nvon leichtem Heizöl in das Steuergebiet                     jeweils zur Abgabe nicht bestimmte Mineralölart nicht in\ngleicher Höhe abgibt,\n(1) Soll leichtes Heizöl, das in einem Drittland(§ 12 Satz 1\nNr. 2 des Gesetzes) gekennzeichnet worden ist, im An-           5.. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 bei Abgabe von Heizöl und\nschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Ver-           nicht gekennzeichnetem Mineralöl in wechselnder\nkehr in ein Steuerlager verbracht oder zur steuerbegün-              Folge aus Transportmitteln den zulässigen Vermi-\nstigten Verwendung oder Verteilung nach § 3 Abs. 2                   schungsanteil überschreitet oder entgegen § 9 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, § 4 Abs. 1 des                   Satz 2 bei Abgabe in wechselnder Folge nicht gleich\nGesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes abgefertigt                   große Restmengen abgibt oder\nwerden, ist der Anmeldung eine Bescheinigung der für den\nLieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des             6. entgegen § 9 Abs. 3 die bei wechselweiser Abgabe\nHerstellers oder des ausländischen Kennzeichners über                oder Ladungswechsel zulässigen geringsten steuer-\ndie Kennzeichnung beizufügen . In der Bescheinigung muß              lichen Abgabemengen nicht, nicht richtig oder nicht in\nin einer Amtssprache der Europäischen Wirtschaftsge-                 der vorgeschriebenen Weise angibt.\nmeinschaft erklärt sein, daß das leichte Heizöl die nach§ 3\nAbs. .2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehenen Kennzeich-\nnungsstoffe mindestens in der vorgeschriebenen Menge                                           § 13\ngleichmäßig verteilt enthält. § 7 Albs. 2 Satz 6 bis 8 gilt\nÜbergangsvorschrift\nsinngemäß.\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß., wenn leichtes Heizöl, das in      (1) Zulassungen, Bewilligungen und Vereinbarungen,\neinem anderen Mitgliedstaat (§ 12 Satz 1 Nr. 2 des Ge-          die nach den §§ 3, 4, 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 1O Abs. 1 , § 12\nsetzes) gekennzeichnet worden ist, nach § 15 Abs. 1             und § 13 der Heizölkennzeichnungsverordnung vom\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes, § 19 des Gesetzes oder § 21          L April 1976 (BGBI. 1 S. 873), zuletzt geändert durch\ndes Gesetzes iin das St,euer,gebiet verbracht wird.             Artikel 2 der Verordnung vom 26. Februar 1992 (BGBI. 1\nS. 359), erteilt oder geschlossen worden sind, gelten bis\n§ 12                             zum 30. September 1993 als nach dieser Verordnung\nerteilt oder geschlossen.\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs . 1 Nr. 1 der         (2) Einführer nach § 1 Abs. 5 der in Absatz 1 genannten\nAbgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-            Verordnung, denen nach § 6 Abs. 2 der in Absatz 1\nfertig                                                         genannten Verordnung die Kennzeichnung auf Schiffen","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5 . August 1993                             1389\nbewilligt worden ist, gelten bis zum 30. September 1993                              § 14\nals Inhaber von Dienstleistungsbetrieben, denen die Kenn-                        Inkrafttreten\nzeichnung nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung bewilligt\nworden ist.                                                  § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 6 bis 8, §§ 8, 9\n(3) Bis zum 30. Juni 1994 sind abweichend von § 3        Abs. 1 und 5 sowie§ 10 Abs. 1 und 2 treten mit Wirkung\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 auch Warneinrichtungen zulässig, die   vom 1. Januar 1993 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verord-\nnicht voneinander unabhängig sind.                         nung am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1390                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 1 Satz 4)\nVerfahren\nzur Bestimmung des Farbstoffgehalts in leichtem Heizöl\noder in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl\nmittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie\n(H PLC-Verfahren)\n1       Zweck und Anwendungsbereich\nDas HPLC-Verfahren dient der quantitativen Bestimmung der in§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Farbstoffe\nin leichtem Heizöl und in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem, in § 3 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 des Gesetzes genanntem Mineralöl.\n2       Begriffsbestimmung\nAls Farbstoffgehalt der in Abschnitt 1 genannten Mineralöle gilt der nach dem nachstehend beschriebenen\nVerfahren ermittelte Gehalt an Farbstoffen.\n3       Kurzbeschreibung des Verfahrens\nDie zu untersuchende Probe wird auf eine mit Kieselgel gefüllte Säule für die Hochdruckflüssigkeitschromatogra-\nphie gegeben. Durch Elution mit einem Lösemittel werden die Farbstoffe von den anderen Bestandteilen der Probe\ngetrennt und treten am Ende der Säule aus. Die Farbintensität dieser Lösung wird mit einem Spektralphotometer\nbei 535 nm gemessen. Die Auswertung erfolgt mit Hilfe eines Integrators.\n4      Geräte\n4.1     Hochdruckflüssigkeitschromatographie-System, bestehend aus:\n4.1.1 Hochdruckpumpe,\n4.1.2 lnjektionssystem mit Probenschleife 20 µI bis 50 µ1,\n4.1.3 Vorsäule: Länge mindestens 30 mm, Innendurchmesser 4,0 mm oder 4,6 mm, gefüllt mit gebrochenem Kieselgel\nvon 5 µm Korngröße,\n4.1.4 Trennsäule aus Stahl: Länge mindestens 100 mm, Innendurchmesser mindestens 4,0 mm, gefüllt mit sphäri-\nschem Kieselgel von 5 µm Korngröße,\n4.1.5 UVNIS-Detektor für Messungen bei 535 nm,\n4.1.6 Integrator mit Schreiber und Einrichtung zur rechnergestützten Auswertung von Chromatogrammen,\n4.2     250-ml- und 1000-ml-Meßkolben, geeicht,\n4.3     10-ml-Vollpipette, geeicht.\n5       Chemikalien\n5.1     Toluol, zur Analyse,\n5.2     n-Heptan, zur Analyse,\n5.3     Dichlormethan, zur Analyse,\n5.4     N-Ethyl-1-( 4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff)*)\n5.5     Lösemittel zur Säulenregenerierung nach jeweiliger Vorschrift.\n6       Vorbereitung\n6.1     Vorbereitung der Probe\nWasserhaltige Proben sind unter Verwendung von wasserfreiem Natriumsulfat zu entwässern. Verschmutzte\nProben werden vor der Farbstoffgehaltsbestimmung filtriert.\n6.2     Herstellung der Standard-Farbstofflösung\n0, 125 g Standard-Farbstoff (vgl. Unterabschnitt 5.4) werden auf 0,0001 g genau in den geeichten 250-ml-Meß-\nkolben eingewogen und nach dem Temperieren auf 20°C mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt.\nVon dieser Lösung werden mit der geeichten Vollpipette 10 ml in den geeichten 1000-ml-Meßkolben gegeben und\nmit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt. Die Massenkonzentration an Farbstoff in dieser Lösung beträgt 5 mg/1.\n*) Über die Bezugsquellen gibt Auskunft:\nDIN-Bezugsquellen für normgerechte Erzeugnisse im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993                             1391\n6.3  Herstellung des Elutionsmittels\nAls Elutionsmittel wird ein Gemisch aus 4 Volumenteilen n-Heptan (vgl. Unterabschnitt 5.2) und 1 Volumenteil\nDichlormethan (vgl. Unterabschnitt 5.3) verwendet.\n6.4  Vorbereitung der Säule\nZur Konditionierung läßt man durch die Säule bei einer Flußrate von 2 ml/min Elutionsmittel (vgl. Unterab-\nschnitt 6.3) strömen. Die Konditionierung ist beendet, wenn bei drei aufeinanderfolgenden Messungen der\nStandard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) die Retentionszeiten des Farbstoffs um nicht mehr als 5 % vom\nMittelwert abweichen.\n6.5  Ermittlung des Flächenfaktors aus den Peakflächen der Chromatogramme des Standard-Farbstoffs\nDer für die Berechnung des Farbstoffgehalts in den Proben erforderliche Faktor wird ermittelt, indem mit der\nStandard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) drei Messungen unter den gleichen Bedingungen wie bei der\nspäteren Messung der Proben durchgeführt werden. Aus den dabei erhaltenen Peakflächen für den Standard-\nFarbstoff bildet man den Mittelwert und berechnet den Faktor nach folgender Formel:\nCs\nfs = -\nAs\nDarin bedeuten:\nfs = Flächenfaktor\nCs = Massenkonzentration der Standard-Farbstofflösung (5 mg/1)\nAs= Mittelwert der Peakfläche des Standard-Farbstoffs aus drei Messungen\n7    Durchführung der Messung\nDie Probenschleife des Einlaßventils der vorbereiteten Säule (vgl. Unterabschnitt 6.4) wird mit der Probe gefüllt.\nDurch Umschalten des Ventils wird die Probe auf die Säule gegeben. Gleichzeitig wird der Integrator gestartet. Die\nFlächenauswertung des Integrators ist so zu wählen, daß alle möglichen Farbstoffpeaks ausgewertet werden. Bei\nden zur Zeit gesetzlich zugelassenen Farbstoffen können dies bis zu sieben Peaks sein. Dabei ist zu beachten,\ndaß sowohl bei der Standard-Farbstofflösung als auch bei der zu untersuchenden Probe je nach Trennvermögen\nder Säule zuerst zwischen zwei bis fünf (beim Öl) Peaks auftreten, die auf den Toluol- oder Ölgehalt der\nStandard-Farbstofflösung oder der zu untersuchenden Probe zurückzuführen sind und nicht in die Auswertung\ndurch den Integrator mit einbezogen werden dürfen. Nach Erscheinen des letzten Farbstoffpeaks, der vom\nStandard-Farbstoff hervorgerufen wird, ist die Messung beendet.\n8    Auswertung\nZur Auswertung wird die Flächensumme aller Farbstoffpeaks gebildet. Daraus berechnet man den Farbstoffgehalt\nin mg/kg nach folgender Formel:\nA ·f\nmg/kg Farbstoff=   _P __  s\ndp\nDarin bedeuten:\nAp = Flächensumme der Farbstoffpeaks\nfs = Flächenfaktor nach Unterabschnitt 6.5\ndp = Dichte der Probe in g/ml bei Probentemperatur\n9    Angabe des Ergebnisses\nDer Farbstoffgehalt wird in mg/kg auf 0, 1 mg/kg gerundet angegeben. Beim Runden auf die letzte anzugebende\nStelle ist DIN 1333 Blatt 2, Ausgabe Februar 1972, zu berücksichtigen.\n10   Präzision des Verfahrens\n(nach DIN 51 848 Teil 1 , Ausgabe Dezember 1981 )\nFarbstoffgehalt                     Wiederholbarkeit                      Vergleichbarkeit\nmg/kg                                mg/kg                                 mg/kg\nbis 2,0                               0, 1                                  0,2\nüber 2,0                               0,1                                   0,3\n11   DIN-Normen\nDie in den Abschnitten 9 und 10 genannten Normblätter, erschienen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind beim\nDeutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.","1392                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7.50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                                              Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nAnlage 2\n(zu§ 7 Abs. 1 Satz 6)\nVerfahren\nzur Bestimmung des Färbeäquivalents von Kennzeichnungsstoffen\nDas Färbeäquivalent von Gemischen der in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten roten Farbstoffe ist spektralphoto-\nmetrisch durch Vergleich der Extinktionen in Toluol zu ermitteln. Äquivalenz liegt vor, wenn sich die Extinktionskurve des\nFarbstoffgemisches und die Extinktionskurve von 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin (Standard-\nFarbstoff) unter gleichen Meßbedingungen im Maximum decken."]}