{"id":"bgbl1-1993-41-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":41,"date":"1993-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Asylverfahrensgesetzes","law_date":"1993-07-27T00:00:00Z","page":1361,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["1361\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                      Z 5702 A\n1993                        Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1993                                    Nr. 41\nTag                                                1nhalt                                        Seite\n27. 7. 93 Neufassung des Asylverfahrensgesetzes                                                     1361\n26·7\n27. 7. 93 Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)                                             1384\nneu 612-14-21\nBekanntmachung\nder Neufassung des Asylverfahrensgesetzes\nVom 27. Juli 1993\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, auslän-\nder- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1\nS. 1062) wird nachstehend der Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes in der seit\ndem 1. Juli 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. das am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992\n(BGBI. 1 S. 1126),\n2. die Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes in der bis zum 31. März\n1993 anzuwendenden Fassung vom 9. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1733) und\n3. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\n• Bonn, den 27. Juli 1993\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","1362'                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\nAsylverfahrensgesetz\n(AsylVfG)\nllnhaltsübersiclht\nErster Abschnitt                         § 26a Sichere Drittstaaten\nAllgemeine Bestimmungen                        § 27   Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung\n§      Geltungsbereich                                           § 28   Nachfluchttatbestände\n§ 2    Rechtsstellung Asylberechtigter                           § 29   Unbeachtliche Asylanträge\n§  3   Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter             § 29 a Sicherer Herkunftsstaat\n§ 4    Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen            § 30   Offensichtlich unbegründete Asylanträge\n§ 5    Bundesamt                                                 § 31   Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge\n§ 6    Bundesbeauftragter                                        § 32   Entscheidung bei Antragsrücknahme\n§ 7    Erhebung personenbezogener Daten                          § 32 a Ruhen des Verfahrens\n§ 8    Übermittlung personenbezogener Daten                      § 33   Nichtbetreiben des Verfahrens\n§ 9    Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen\nVierter Unterabschnitt\n§ 1O   Zustellungsvorschriften\nAuf enthaltsbeend ig u n g\n§ 11   Ausschluß des Widerspruchs\n§ 34   Abschiebungsandrohung\n§ 34a Abschiebungsanordnung\nzweiter Abschnitt                         § 35   Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asyl-\nAsylverfahren                                  antrages\n§ 36   Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbe-\nErster Unterabschnitt                                 gründetheit\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                       § 37   Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Ent-\nscheidung\n§ 12   Handlungsfähigkeit Minderjähriger\n§ 38   Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme\n§ 13   Asylantrag                                                       des Asylantrages\n§ 14   Antragstellung                                            § 39   Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerken-\n§ 15   Allgemeine Mitwirkungspflichten                                  nung\n§ 16   Sicherung der Identität                                   § 40   Unterrichtung der Ausländerbehörde\n§ 17   Sprachmittler                                             § 41   Gesetzliche Duldung\n§ 42   Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen\nzweiter Unterabschnitt                         § 43   Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung\nEinleitung des Asylverfahrens                       § 43a Aussetzung der Abschiebung durch das Bundesamt\n§ 18   Aufgaben der Grenzbehörde                                 § 43 b Paßbeschaffung\n§ 18a Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege\n§ 19   Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei                                      Dritter Abschnitt\n§ 20   Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung                                  Unterbringung und Verteilung\n§ 21   Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen                   § 44   Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen\n§ 22   Meldepflicht                                               § 45   Aufnahmequoten\n§ 22 a Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens            § 46   Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung\n§ 47  Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen\nDritter Unterabschnitt\n§ 48   Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrich-\nVerfahren beim Bundesamt                                 tung zu wohnen\n§ 23   Antragstellung bei der Außenstelle                         § 49   Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung\n§ 24   Pflichten des Bundesamtes                                  § 50  landesinterne Verteilung\n§ 25   Anhörung                                                   § 51  Länderübergreifende Verteilung\n§ 26   Familienasyl                                               § 52  Quotenanrechnung","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993                                    1363\n§ 53    Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften                                     Sechster Abschnitt\n§ 54    Unterrichtung des Bundesamtes                                            Erlöschen der Rechtsstellung\n§ 72    Erlöschen\n§ 73    Widerruf und Rücknahme\nVierter Abschnitt\nRecht des Aufenthalts\nSiebenter Abschnitt\nGerichtsverfahren\nErster Unterabschnitt\nAufenthalt während des                       § 74    Klagefrist; Zurückweisung verspäteten Vorbringens\nAsylverfahrens                          § 75    Aufschiebende Wirkung der Klage\n§ 55   Aufenthaltsgestattung                                   § 76    Einzelrichter\n§ 56   Räumliche Beschränkung                                  § 77    Entscheidung des Gerichts\n§ 57   Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeein-    § 78    Rechtsmittel\nrichtung                                                § 79    Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren\n§ 58   Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs        § 80    Ausschluß der Beschwerde\n§ 59   Durchsetzung der räumlichen Beschränkung                § 80a Ruhen des Verfahrens\n§ 60   Auflagen                                                § 81    Nichtbetreiben des Verfahrens\n§ 61   Erwerbstätigkeit                                        § 82    Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes\n§ 62   Gesundheitsuntersuchung                                 § 83    Besondere Spruchkörper\n§ 63   Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung            § 83 a Unterrichtung der Ausländerbehörde\n§ 64   Ausweispflicht                                          § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert\n§ 65   Herausgabe des Passes\n§ 66   Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung                                          Achter Abschnitt\n§ 67   Erlöschen der Aufenthaltsgestattung                                      Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 84    Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung\nzweiter Unterabschnitt\n§ 85    Sonstige Straftaten\nAufenthalt nach Abschluß des\nAsylverfahrens                           § 86    Bußgeldvorschriften\n§ 68   Aufenthaltserlaubnis                                                            Neunter Abschnitt\n§ 69   Wiederkehr eines Asylberechtigten                                     Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 70   Aufenthaltsbefugnis\n§ 87    Übergangsvorschriften\n§ 87 a Übergangsvorschriften aus Anlaß der am 1. Juli 1993 in\nFünfter Abschnitt\nKraft getretenen Änderungen\nFolgeantrag, Zweitantrag                    § 88    Verordnungsermächtigungen\n§ 71    Folgeantrag                                             § 89    Einschränkung von Grundrechten\n§ 71 a Zweitantrag                                              § 90    Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nErster Abschnitt                             gebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nAllgemeine Bestimmungen                            zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354),\n§ 1\n2. für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnah-\nGeltungsbereich                              men für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-\ngenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1\n(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als\nS. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\npolitisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundge-\nvom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354).\nsetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen\nRückführung in einen Staat beantragen, in dem ihnen die\nin § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Ge-\nfahren drohen.\n§2\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht                                               Rechtsstellung Asylberechtigter\n1 . für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über           (1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die\ndie Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-         Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechts-","1364                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBL 1953 II                                     §6\nS. 559).\nBundesbeauftragter\n(2) Unberüf1rt bleiben die Vorschriften, die den Asylbe-\n(1) Beim Bundesamt wird ein Bundesbeauftragter für\nrechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen.\nAsylangelegenheiten bestellt.\n(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Bei-\n(2) Der Bundesbeauftragte kann sich an den Asylvertah-\ntritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nren vor dem Bundesamt und an Klageverfahren vor den\nGebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberech-\nGerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligen. Ihm\ntigte.\nist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen Entschei-\n§3\ndungen des Bundesamtes kann er klagen.\nRechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter\n(3) Der Bundesbeauftragte wird vom Bundesministerium\nEin Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens         des Innern berufen und abberufen. Er muß die Befähigung\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn das Bun-          zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst\ndesamt oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, daß      haben.\nihm in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt\noder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen                (4) Der Bundesbeauftragte ist an Weisungen des Bun-\nAufenthalt hatte, die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes      desministeriums des Innern gebunden.\nbezeichneten Gefahren drohen.\n§7\n§4\nErhebung personenbezogener Daten\nVerbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen\n(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten\nDie Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Ange-     Behörden dürten zum Zwecke der Ausführung dieses Ge-\nlegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung oder          setzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des§ 51 Abs . 1 des           Erfüllung ihrer Aufgaben ertorderlich ist.\nAusländergesetzes rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für\ndas Auslieferungsvertahren.                                        (2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie\ndürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen\nöffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nicht-\n§5                               öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn\nBundesamt                             1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es\n(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die           vorsieht oder zwingend voraussetzt,\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge. Es ist nach Maß-          2. es offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffe-\ngabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maß-               nen liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß\nnahmen und Entscheidungen zuständig.                                 er in Kenntnis der Erhebung seine Einwilligung verwei-\ngern würde,\n(2) Über den einzelnen Asylantrag einschließlich der\nFeststellung, ob die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des         3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder\nAusländergesetzes vorliegen, entscheidet ein insoweit                einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,\nweisungsungebundener Bediensteter des Bundesamtes.              4. die zu ertüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung\nDer Bedienstete muß mindestens Beamter des gehobe-                   bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht\nnen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter sein. Das              oder\nBundesministerium des Innern kann durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates auch lebensältere           5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erfor-\nBeamte des mittleren Dienstes zulassen, die sich durch               derlich ist.\nEignung, Befähigung und fachliche Leistung auszeichnen          Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behör-\nund besondere Berufserfahrung besitzen.                         den und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erho-\nben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen,\n(3) Das Bundesministerium des Innern bestellt den Lei-\ndaß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffe-\nter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemä-\nnen beeinträchtigt werden.\nße Organisation der Asylverfahren.\n(4) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen                                   §8\nAufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeein-\nÜbermittlung personenbezogener Daten\nrichtung) mit mindestens 500 Unterbringungsplätzen eine\nAußenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den               (1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 7 Abs. 1)\nLändern weitere Außenstellen einrichten.                         den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behör-\nden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen, so-\n(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern\nweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder\nvereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur not-\nüberwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen\nwendigen Ertüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen\nnicht entgegenstehen.\nzur Vertügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten\nBediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fach-            (2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundes-\nlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes.          amt unverzüglich über ein förmliches Auslieferungsersu-\nDie näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsverein-       chen und ein mit der Ankündigung des Auslieferungsersu-\nbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.                chens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen","Nr. 41 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 5. August 1993                                1365\nStaates sowie über den Abschluß des Auslieferungsver-             (2) Der Ausländer muß Zustellungen und formlose Mit-\nfahrens, wenn der Ausländer einen Asylantrag gestel.lt         teilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen\nhat.                                                           Stelle auf Grund seines Asylantrages oder seiner Mittei-\nlung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das\n(3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen\nVerfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch ei-\nauch zum Zwecke der Ausführung des Ausländergesetzes\nnen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht\nund der gesundheitlichen Betreuung und Versorgung von\nzugestellt werden kann. Das gleiche gilt, wenn die letzte\nAsylbewerbern sowie für Maßnahmen der Strafverfolgung\nbekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu\nund auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkei-\nwohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitge-\nten den damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit es zur\nteilt worden ist. Der Ausländer muß Zustellungen und\nErfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben\nformlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeich-\nerforderlich ist, übermittelt und von diesen dafür verarbei-\nneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich\ntet und genutzt werden. Sie dürfen an eine in § 35 Abs. 1\ngelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle\nZustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes\nübermittelt und von dieser verarbeitet und genutzt werden,\ngegen sich gelten lassen muß. Kann die Sendung dem\nsoweit dies für die Aufdeckung und Verfolgung von unbe-\nAusländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung\nrechtigtem Bezug von Leistungen nach dem Bundes-\nmit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die\nsozialhilfegesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz,\nSendung als unzustellbar zurückkommt.\nvon Leistungen der Kranken- und Unfallversicherungsträ-\nger oder von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erfor-\nderlich ist und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen         (3) Betreiben Eltern oder Elternteile mit ihren minderjäh-\nunberechtigten Bezug vorliegen. § 77 Abs. 1 bis 3 des          rigen ledigen Kindern oder Ehegatten jeweils ein gemein-\nAusländergesetzes findet entsprechende Anwendung.              sames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Fami-\nlienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können\nfür sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in\n(4) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetz-        einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefaßt\nlicher Vorschriften bleibt unberührt.                          und einem Ehegatten oder Elternteil zugestellt werden. In\nder Anschrift sind alle Familienangehörigen zu nennen, die\ndas 16. Lebensjahr vollendet haben und für die die Ent-\nscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entschei-\n§9                              dung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,\nHoher Flüchtlingskommissar                     gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.\nder Vereinten Nationen\n(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlings-          (4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen\nkommissar der Vereinten Nationen wenden.                      und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach\nMaßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mit-\nteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung ge-\n(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlings-       gen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postaus-\nkommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen          gabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag\nzur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkom-       durch Aushang bekanntzumachen. Der Ausländer hat si-\nmens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge seine Ent-       cherzustellen, daß ihm Posteingänge während der Post-\nscheidungen und deren Begründungen.                           ausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeein-\nrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und\n(3) Sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen       formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den\nVerfolgungsgründe dürfen, außer in anonymisierter Form,       Ausländer bewirkt; im übrigen gelten sie am dritten Tag\nnur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an     nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt\nden Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen\ngewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers ander-           (5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben\nweitig nachgewiesen ist. Der Einwilligung des Ausländers\nunberührt.\nbedarf es nicht, wenn dieser sich nicht mehr im Bundesge-\nbiet aufhält und kein Grund zu der Annahme besteht, daß\nschutzwürdige Interessen des Ausländers entgegenstehen.           (6) Müßte eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets\nerfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzu-\nstellen. Die Vorschriften des § 15 Abs. 2 und 3, Abs. 5\n(4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet             Satz 2 und 3 und Abs. 6 des Verwaltungszustellungs-\nwerden, zu dem sie übermittelt wurden.                         gesetzes flinden Anwendung.\n(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich\n§ 10                             und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungs-\nZustellungsvorschriften                     vorschriften hinzuweisen.\n(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylver-\nfahrens vorzusorgen, daß ihn Mitteilungen des Bundes-                                      §U\namtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der ange-\nAusschluß des Widerspruchs\nrufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere\nhat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten              Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem\nStellen unverzüglich anzuzeigen.                              Gesetz findet kein Widerspruch statt.","1366                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZweiter Abschnitt                         2. sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam,\nin einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt\nAsylverfahren\noder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder\nE.r-ster Unterabschnitt                         3. noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein\ngesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Auf-\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                           nahmeeinrichtung zu wohnen.\n§ 12                              Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten\nschriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu.\nHandlungsfähigk.eit Minderjähriger\n(3) Ausländer, die als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlin-·\n(1) Fähig z:ur Vornahme von Verfahrenshandlungen           ge eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32a des Ausländer-\nnach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das            gesetzes besitzen, können keinen Asylantrag stellen.\n16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maß-\ngabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig\n§15\noder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit\nzu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unter-                      Allgemeine Mitwirkungspflichten\nstellen wäre.\n(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der\n(2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vor-        Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch,\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maßge-          wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten\nbend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig       läßt.\nanzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige\n(2) Er ist insbesondere verpflichtet,\nrechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht sei-\nnes Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon       1. den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten\nunberührt.                                                         Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und\nnach Aufforderung auch schriftlich zu machen;\n(3) Im Asylverfahren ist vorbehaltlich einer abweichen-\nden Entscheidung des Vormundschaftsgerichts jeder             2. das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm\nElternteil zur Vertretung eines Kindes unter 16 Jahren             eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist;\nbefugt, wenn sich der andere Elternteil nicht im Bundes-      3. den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich\ngebiet aufhält oder sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet            bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu mel-\nunbekannt ist.                                                     den oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu lei-\n§ 13                                  sten;\nAsylantrag                           4. seinen Paß oder Paßersatz den mit der Ausführung\ndieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, aus-\n(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich,\nzuhändigen und zu überlassen;\nmündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des\nAusländers entnehmen läßt, daß er im Bundesgebiet             5. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen,\nSchutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er Schutz        die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung\nvor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in               dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, aus-\neinen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 des            zuhändigen und zu überlassen;\nAusländergesetzes bezeichneten Gefahren drohen.               6. im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder\nPaßersatzes an der Beschaffung eines Identitäts-\n(2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung,\npapiers mitzuwirken;\ndaß die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländer-\ngesetzes vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies         7. die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maß-\nnicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylbe-           nahmen zu dulden.\nrechtigter beantragt.\n(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen\n(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen  nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere\nEinreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusu-\nchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich    1. alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Paß\nunverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden              oder Paßersatz für die Feststellung der Identität und\n(§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um          Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,\nAsyl nachzusuchen (§ 19).                                     2. von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltsgenehmi-\ngungen und sonstige Grenzübertrittspapiere,\n§ 14\n3. Flugscheine und sonstige Fahrausweise,\nAntragstellung\n4. Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in\n(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundes-         das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel\namtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers         und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der\nzuständigen Aufnat1meeimichtung zugeordnet ist.                   Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise\nin das Bundesgebiet sowie\n(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn\nder Ausländer                                                5. alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der\nAusländer sich beruft oder die für die zu treffenden\n1 eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgel-                asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und\ntungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,               Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Gel-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993                               1367\ntendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen       5. im übrigen acht Jahre nach unanfechtbarem Abschluß\nanderen Staat von Bedeutung sind.                            des Asylverfahrens;\n(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten      die entsprechenden Daten sind zu löschen.\nBehörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm\nmitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer sei-\nnen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht\nnachkommt und Anhaltspunkte bestehen, daß er im Besitz                                    § 17\nsolcher Unterlagen ist. Der Ausländer darf nur von einer                             Sprachmittler\nPerson gleichen Geschlechts durchsucht werden.\n(1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinrei-\n(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die        chend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anhörung ein\nMitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.           Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler\nhinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers\noder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, in der der\nAusländer sich mündlich verständigen kann.\n§ 16\nSicherung der Identität                      (2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch\neinen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuzie-\n(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nach-     hen.\nsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu\nsichern, es sei denn, daß er eine unbefristete Aufenthalts-\ngenehmigung besitzt oder noch nicht das 14. Lebensjahr\nvollendet hat. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und                        Zweiter Unterabschnitt\nAbdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden.\nEinleitung des Asylverfahrens\n(2) Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnahmen\nsind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort um                                      § 18\nAsyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichne-                      Aufgaben der Grenzbehörde\nten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich\nder Ausländer meldet.                                           (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftrag-\n(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Aus-  ten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist un-\nwertung der nach Absatz 1 gewonnenen Fingerabdruck-          verzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht be-\nblätter zum Zwecke der Identitätssicherung. Es darf hierfür  kannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur\nauch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben aufbewahrte       Meldung weiterzuleiten.\nerkennungsdienstliche Unterlagen verwenden. Das Bun-            (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern,\ndeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behör-\nwenn\nden den Grund der Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht\nmitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschrif-   1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26 a) einreist,\nten zulässig ist.                                            2. die Voraussetzungen des§ 27 Abs. 1 oder 2 offensicht-\n(4) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen werden            lich vorliegen oder\nvom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erken-            3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in\nnungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt und gesondert            der Bundesrepublik Deutschland wegen einer beson-\ngekennzeichnet. Entsprechendes gilt für die Verarbeitung         ders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von\nin Dateien.                                                      mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden\nist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre\n(5) Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1            zurückliegt.\ngewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung\nder Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln, wenn        (3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von\nbestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß dies          der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem\nzur Aufklärung einer Straftat führen wird, oder wenn es zur  zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise\nAbwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicher-  angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2\nheit erforderlich ist. Die Unterlagen dürfen ferner für die  vorliegen.\nIdentifizierung unbekannter oder vermißter Personen ver-        (4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschie-\nwendet werden.                                               bung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat\n(§ 26a) abzusehen, soweit\n(6) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind zu ver-\nnichten                                                      1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines völ-\nkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für\n1. nach unanfechtbarer Anerkennung,                              die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist\n2. nach Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Ab-            oder\nkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,          2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtli-\n3. nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgeneh-          chen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung\nmigung,                                                      politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland\nangeordnet hat.\n4. im Falle einer Einreiseverweigerung (§ 18 Abs. 2) oder\neiner Zurückschiebung (§ 18 Abs. 3) nach drei Jah-          (5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungs-\nren,                                                     dienstlich zu behandeln.","1368                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 18a                             Fällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die zuständige\noder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelege-\nVerfahren bei Einreise auf dem Luftwege\nne Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.\n(1) Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat\n(2) Die Ausländerbehörde und die Polizei haben\n(§ 29a), die über einen Flughafen einreisen wollen und bei\nden Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16\nder Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylver-\nAbs. 1).\nfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzu-\nführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelän-        (3) Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat\nde während des Verfahrens möglich ist. Das gleiche gilt für  (§ 26a) unerlaubt eingereist ist, kann ohne vorherige Wei-\nAusländer, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen      terleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nach Maßgabe\num Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gülti-     des§ 61 Abs. 1 des Ausländergesetzes dorthin zurückge-\ngen Paß oder Paßersatz ausweisen. Dem Ausländer ist          schoben werden. In diesem Falle ordnet die Ausländerbe-\nunverzüglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrages       hörde die Zurückschiebung an, sobald feststeht, daß sie\nbei der Außenstelle des Bundesamtes zu geben, die der        durchgeführt werden kann.\nGrenzkontrollstelle zugeordnet ist. Die persönliche Anhö-\n(4) Vorschriften über die Festnahme oder lnhaftnahme\nrung des Ausländers durch das Bundesamt soll unverzüg-\nlich stattfinden. Dem Ausländer ist danach unverzüglich      bleiben unberührt.\nGelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner\nWahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich                                       § 20\nselbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. § 18\nAbs. 2 bleibt unberührt.                                            Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung\n(2) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offensicht-       (1) Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahme-\nlich unbegründet ab, droht es dem Ausländer nach Maßga-      einrichtung weiterleitet, teilt dieser die Weiterleitung unver-\nbe der §§ 34 und 36 Abs. 1 vorsorglich für den Fall der      züglich mit.\nEinreise die Abschiebung an.                                    (2) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung un-\n(3) Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet    verzüglich zu folgen.\nabgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern.\nDie Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen                                           § 21\nmit der Einreiseverweigerung von der Grenzbehörde zu-\nVerwahrung und Weitergabe von Unterlagen\nzustellen. Diese übermittelt unverzüglich dem zuständigen\nVerwaltungsgericht eine Kopie ihrer Entscheidung und den        (1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahme-\nVerwaltungsvorgang des Bundesamtes.                          einrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2 Nr. 4\nund 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten\n(4) Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut-\nsie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu. Erken-\nzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb\nnungsdienstliche Unterlagen sind beizufügen.\nvon drei Tagen nach Zustellung der Entscheidungen des\nBundesamtes und der Grenzbehörde zu stellen. Der An-            (2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für\ntrag kann bei der Grenzbehörde gestellt werden. Der Aus-     seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt\nländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge-      diese die Unterlagen in Verwahrung.\nrichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Ent-             (3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige\nscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen. § 36      Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzüglich\nAbs. 4 ist anzuwenden. Im Falle der rechtzeitigen Antrag-    der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu.\nstellung darf die Einreiseverweigerung nicht vor der ge-\nrichtlichen Entscheidung (§ 36 Abs. 3 Satz 9) vollzogen         (4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in\nwerden.                                                      Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen.\n(5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf Gewäh-       (5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszu-\nrung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die    händigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asyl-\nAbschiebungsandrohung. Die Anordnung des Gerichts,           verfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen\ndem Ausländer die Einreise zu gestatten, gilt zugleich als   nicht mehr benötigt werden.\nAussetzung der Abschiebung.\n(6) Dem Ausländer ist die Einreise zu gestatten, wenn                                   § 22\n1. das Bundesamt der Grenzbehörde mitteilt, daß es nicht                             Meldepflicht\nkurzfristig entscheiden kann,\n(1) Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außen-\n2. das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen nach         stelle des Bundesamtes zu stellen hat (§ 14 Abs. 1), hat\nStellung des Asylantrags über diesen entschieden hat     sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden.\noder                                                     Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Aufnah-\n3. das Gericht nicht innerhalb von vierzehn Tagen über       me zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter; im Falle der\neinen Antrag nach Absatz 4 entschieden hat.              Weiterleitung ist der Ausländer, soweit möglich, erken-\nnungsdienstlich zu behandeln.\n§ 19                              (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nStelle kann bestimmen, daß die Meldung nach Absatz 1\nAufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei           bei einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung erfolgen muß.\n(1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde oder    In den Fällen des § 18 Abs. 1 und des § 19 Abs. 1 ist der\nbei der Polizei des Landes um Asyl nachsucht, ist in den     Ausländer an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993                               1369\n§ 22a                             des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hier-\nÜbernahme                           auf und auf § 36 Abs. 4 Satz 3 hinzuweisen.\nzur Durchführung eines Asylverfahrens                   (4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer\nAufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in\nEin Ausländer, der auf Grund eines völkerrechtlichen\nzeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung er-\nVertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens über-\nfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und\nnommen ist, steht einem Ausländer gleich, der um Asyl\nseines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes\nnachsucht. Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder\ngilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche\nunverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben,\nnach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mit-\ndie vom Bundesministerium des Innern oder der von ihm\ngeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag\nbestimmten Stelle bezeichnet ist.\nstattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter\nvon dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.\nDritter Unterabschnitt                        Erscheint der Ausländer ohne genügende Entschuldigung\nVerfahren beim Bundesamt                         nicht zur Anhörung, entscheidet das Bundesamt nach\nAktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Auslän-\n§ 23                            ders zu berücksichtigen ist.\nAntragstellung bei der Außenstelle                  (5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in\nDer Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufge-     einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der per-\nnommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von   sönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Auslän-\nder Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Au-         der einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschul-\nßenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrages      digung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer\npersönlich zu erscheinen.                                    Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb ei-\nnes Monats zu geben. Äußert sich der Ausländer innerhalb\ndieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach Akten-\n§ 24\nlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu\nPflichten des Bundesamtes                   würdigen ist. § 33 bleibt unberührt.\n(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die       (6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können\nerforderlichen Beweise. Es hat den Ausländer persönlich      Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Lan-\nanzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden,         des, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na-\nwenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt         tionen oder des Sonderbevollmächtigten für Flüchtlingsfra-\nanerkennen will oder wenn der Ausländer nach seinen         gen beim Europarat ausweisen, teilnehmen. Anderen Per-\nAngaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26 a) eingereist   sonen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm\nist. Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag    beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.\nfür ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jah-\n(7) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzuneh-\nren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der\nmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers ent-\nVerfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausrei-\nhält.\nchend geklärt ist.                                                                         § 26\n(2) Nach Stellung eines Asylantrages obliegt dem Bun-\nFamilienasyl\ndesamt auch die Entscheidung, ob Abschiebungshinder-\nnisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.                (1) Der Ehegatte eines Asylberechtigten wird als Asylbe-\nrechtigter anerkannt, wenn\n(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde\nunverzüglich über die getroffene Entscheidung und die von   1. die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der\ndem Ausländer vorgetragenen oder sonst erkennbaren                Asylberechtigte politisch verfolgt wird,\nGründe für eine Aussetzung der Abschiebung, insbeson-       2. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit\ndere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung             dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Ein-\nerforderlichen Dokumente zu beschaffen.                           reise gestellt hat und\n§ 25                            3. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu wider-\nrufen oder zurückzunehmen ist.\nAnhörung\n(2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend für die im\n(1) Der Ausländer muß selbst die Tatsachen vortragen,    Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährigen ledigen\ndie seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen, und   Kinder eines Asylberechtigten. Für im Bundesgebiet nach\ndie erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen     der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder\nAngaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reise-           ist der Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt\nwege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob         zu stellen.\nbereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Ver-\nfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer           (3) Absatz 2 gilt nicht für Kinder eines Ausländers, der\nFlüchtling oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchge-  nach Absatz 2 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.\nführt ist.\n§ 26a\n(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und\nUmstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer                               Sichere Drittstaaten\nAbschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.           (1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des\n(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unbe-    Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer\nrücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung      Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16 a","1370                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\nAbs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asyl-       vor politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung\nberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn                 in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er vor\npolitischer Verfolgung sicher ist, möglich ist.\n1. der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den si-\ncheren Drittstaat im Besitz einer Aufenthaltsgenehmi-         (2) Ist die Rückführung innerhalb von drei Monaten nicht\ngung für die Bundesrepublik Deutschland war,               möglich, ist das Asylverfahren fortzuführen. Die Auslän-\nderbehörde hat das Bundesamt unverzüglich zu unterrich-\n2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines völ-\nten.\nkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für\ndie Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist           (3) Ein Asylantrag ist ferner unbeachtlich, wenn auf\noder                                                       Grund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Ver-\n3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18           tragsstaat, der ein sicherer Drittstaat (§ 26a) ist, für die\nDurchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die\nAbs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgescho-\nben worden ist.                                           Zuständigkeit übernimmt. § 26 a Abs. 1 bleibt unberührt.\n(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaften die in Anlage I bezeich-                                    § 29a\nneten Staaten.                                                                    Sicherer Herkunftsstaat\n(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-           ( 1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates, daß ein in Anla-         Sinne des Artikels 16 a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes\nge I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat     (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet\ngilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politi-       abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angege-\nschen Verhältnissen dieses Staates die Annahme be-             benen Tatsachen oder Beweismittel begründen die An-\ngründen, daß die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grund-       nahme, daß ihm abweichend von der allgemeinen Lage im\ngesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind.          Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.\nDie Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem\n(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die in Anlage II be-\nInkrafttreten außer Kraft.\nzeichneten Staaten.\n§ 27                                (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-\nAnderweitige Sicherheit vor Verfolgung               nung ohne Zustimmung des Bundesrates, daß ein in Anla-\nge II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunfts-\n(1) Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Dritt-\nstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder\nstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als\npolitischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme\nAsylberechtigter anerkannt.                                    begründen, daß die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des\n(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem sicheren   Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen\nDrittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen Drittstaat ausge-      sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach\nstellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die             ihrem Inkrafttreten außer Kraft.\nRechtsstellung der Flüchtlinge, so wird vermutet, daß er\nbereits in diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher                                    § 30\nwar.\nOffensichtlich unbegründete Asylanträge\n(3) Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat,\nin dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der             (1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn\nEinreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate auf-       die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylbe-\ngehalten, so wird vermutet, daß er dort vor politischer        rechtigter und die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des\nVerfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer      Ausländergesetzes offensichtlich nicht vorliegen.\nglaubhaft macht, daß eine Abschiebung in einen anderen            (2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbe-\nStaat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit       gründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles of-\nhinreichender Sicherheit auszuschließen war.                   fensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus wirtschaftli-\nchen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation\n§ 28                             oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entge-\nhen, im Bundesgebiet aufhält.\nNachfluchttatbestände\n(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich\nEin Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtig-\nunbegründet abzulehnen, wenn\nter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf\nUmständen beruht, die er nach Verlassen seines Her-           1. in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Auslän-\nkunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, es              ders nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist,\nsei denn, dieser Entschluß entspricht einer festen, bereits        offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf\nim Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung.                 gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,\nSatz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der          2. der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität\nAusländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungs-           oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben\nstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung              verweigert,\nbilden konnte.\n3. er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren\n§ 29                                  Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig\nUnbeachtliche Asylanträge                         gemacht hat,\n(1) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich    4. er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Auf-\nist, daß der Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat        enthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor aus-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993                               1371\nreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stel-      fahren eingestellt ist und ob Abschiebungshindernisse\nlen,                                                       nach§ 53 des Ausländergesetzes vorliegen; in den Fällen\ndes § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.\n5. er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2,\n§ 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder§ 25 Abs. 1 gröblich verletzt\nhat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungs-\npflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung                              § 32a\nder Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht                        Ruhen des Verfahrens\nmöglich, oder\n(1) Das Asylverfahren eines Ausländers, dem nach der\n6. er nach§ 47 des Ausländergesetzes vollziehbar ausge-       Stellung des Asylantrages eine Aufenthaltsbefugnis nach\nwiesen ist.                                                § 32 a des Ausländergesetzes erteilt wird, ruht, solange er\n(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegrün-  im Besitz der Aufenthaltsbefugnis ist. Solange das Verfah-\ndet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 51              ren ruht, bestimmt sich die Rechtsstellung des Ausländers\nAbs. 3 des Ausländergesetzes vorliegen.                        nicht nach diesem Gesetz.\n(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann         (2) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der\nals offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich        Ausländer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der\nnach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne          Geltungsdauer seiner Aufenthaltsbefugnis dem Bundes-\ndes § 13 Abs. 1 handelt.                                       amt anzeigt, daß er das Asylverfahren fortführen will.\n§ 31\nEntscheidung                                                      § 33\ndes Bundesamtes über Asylanträge                                Nichtbetreiben des Verfahrens\n(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schrift-           (1) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der\nlich. Sie ist schriftlich zu begründen und den Beteiligten mit Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundes-\nRechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Wird der Asylantrag        amtes länger als einen Monat nicht betreibt. In der Auffor-\nnur nach § 26 a abgelehnt, ist die Entscheidung zusammen       derung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende\nmit der Abschiebungsanordnung nach§ 34a dem Auslän-            Folge hinzuweisen.\nder selbst zuzustellen. Sie kann ihm auch von der für die         (2) Der Asylantrag gilt ferner als zurückgenommen,\nAbschiebung oder für die Durchführung der Abschiebung          wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen\nzuständigen Behörde zugestellt werden. Wird der Auslän-        Herkunftsstaat gereist ist.\nder durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er\neinen Empfangsberechtigten benannt, soll diesem ein Ab-\ndruck der Entscheidung zugeleitet werden.\nVierter Unterabschnitt\n(2) In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und\nAufenth altsbeend ig u n g\nnach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob die\nVoraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\n§ 34\nvorliegen und ob der Ausländer als Asylberechtigter aner-\nkannt wird. Von letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn                     Abschiebungsandrohung\nder Antrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des           (1) Das Bundesamt erläßt nach den§§ 50 und 51 ·Abs. 4\n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkt war.              des Ausländergesetzes die Abschiebungsandrohung,\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen      wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt\nüber unbeachtliche Asylanträge ist festzustellen, ob Ab-       wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Eine An-\nschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes          hörung des Ausländers vor Erlaß der Abschiebungsandro-\nvorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn                   hung ist nicht erforderlich.\n1. der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird,             (2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entschei-\ndung über den Asylantrag verbunden werden.\n2. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\ndes Ausländergesetzes festgestellt wird oder\n3. der Asylantrag nach § 29 Abs. 3 unbeachtlich ist.\n§ 34a\n(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a abgelehnt, ist\nAbschiebungsanordnung\nnur festzustellen, daß dem Ausländer auf Grund seiner\nEinreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zu-         (1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat\nsteht.                                                         (§ 26a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die\nAbschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, daß sie\n(5) Wird ein Ausländer nach § 26 als Asylberechtigter\ndurchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Aus-\nanerkannt, soll von den Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und\nländer den Asylantrag auf die Feststellung der Vorausset-\n§ 53 des Ausländergesetzes abgesehen werden.\nzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes be-\nschränkt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes\nzurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und\n§ 32\nFristsetzung bedarf es nicht.\nEntscheidung bei Antragsrücknahme                     (2) Die Abschiebung in den sicheren Drittstaat darf nicht\nIm Falle der Rücknahme des Asylantrages stellt das          nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung\nBundesamt in seiner Entscheidung fest, daß das Asylver-       ausgesetzt werden.","1372                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 35                              nung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren\nAbschiebungsandrohung                        fortzuführen.\nbei Unbeachtlichkeit des Asylantrages                   (2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als\nIn den Fällen des § 29 Abs. 1 droht das Bundesamt dem      offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrages dem\nAusländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor       Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung,\nVerfolgung sicher war. In den Fällen des§ 29 Abs. 3 Satz 1     endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfecht-\ndroht es die Abschiebung in den anderen Vertragsstaat          baren Abschluß des Asylverfahrens.\nan.                                                               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der\nEntscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in\n§ 36                               einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten\nStaaten vollziehbar wird.\nVerfahren bei Unbeachtlichkeit\nund offensichtlicher Unbegründetheit\n§ 38\n(1) In den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offen-\nsichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die                 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung\ndem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.                      und bei Rücknahme des Asylantrages\n(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der           (1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt\nEntscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der        den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, be-\nAsylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis         trägt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist einen\nder Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwal-            Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist\ntungsgericht zu übermitteln.                                    einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluß des\nAsylverfahrens.\n(3) Anträge nach§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichts-\nordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind inner-                (2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages vor der\nhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem An-          Entscheidung des Bundesamtes beträgt die dem Auslän-\ntrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt wer-          der zu setzende Ausreisefrist eine Woche.\nden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der               (3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages oder der\nVerwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwen-           Klage kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei\nden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren er-      Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen\ngehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über        Ausreise bereit erklärt.\ndie Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entschei-\ndung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist                                   § 39\ndes Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsge-\nAbschiebungsandrohung\nrichtes kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere\nnach Aufhebung der Anerkennung\nWoche verlängern. Die zweite und weitere Verlängerun-\ngen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zu-              (1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung auf-\nlässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Bela-          gehoben, erläßt das Bundesamt nach dem Eintritt der\nstung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht mög-        Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die Ab-\nlich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antrag-      schiebungsandrohung. Die dem Ausländer zu setzende\nstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig.    Ausreisefrist beträgt einen Monat.\nDie Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unter-       (2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entschei-\nschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der         dung von der Feststellung, ob Abschiebungshindernisse\nKammer vorliegt.                                               nach§ 53 des Ausländergesetzes vorliegen, abgesehen,\n(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeord-       ist diese Feststellung nachzuholen.\nnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßig-\nkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsa-\nchen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht ange-                                 § 40\ngeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn,                 Unterrichtung der Ausländerbehörde\nsie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein vorbringen,\n(1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Aus-\ndas nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberück-\nländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzu-\nsichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im\nhalten hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandro-\nSinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungs-\nhung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung\nverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unbe-\nerforderlichen Unterlagen zu. Das gleiche gilt, wenn das\nrücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung\nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage\nverzögert würde.\nwegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 des\nAusländergesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung in\nden betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundes-\n§ 37\namt das Asylverfahren nicht fortführt.\nWeiteres Verfahren\n(2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Aus-\nbei stattgebender gerichtlicher Entscheidung\nländerbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in den Fäl-\nlen der § 38 Abs. 2 und § 39 die aufschiebende Wirkung\n(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unbe-\nder Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet.\nachtlichkeit des Antrages und die Abschiebungsandro-\nhung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht                (3) Stellt das Bundesamt dem Ausländer die Abschie-\ndem Antrag nach§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsord-        bungsanordnung (§ 34a) zu, unterrichtet es unverzüglich","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993                                 1373\ndie für die Abschiebung zuständige Behörde über die            (2) Solange ein Ausländer verpflichtet ist, in einer Auf-\nZustellung.                                                 nahmeeinrichtung zu wohnen, finden auf ihn die §§ 54\nund 55 Abs. 3 des Ausländergesetzes keine Anwendung.\n§ 41\n(3) Das Bundesministerium des Innern kann aus völker-\nGesetzliche Duldung                       rechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung\n(1) Hat das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht         politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland\ndas Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach§ 53        anordnen, daß die Abschiebung von Ausländern, auf die\nAbs. 6 des Ausländergesetzes festgestellt, ist die Abschie-  nach Absatz 2 der § 54 des Ausländergesetzes keine\nbung in den betreffenden Staat für die Dauer von drei        Anwendung findet, für die Dauer von längstens sechs\nMonaten ausgesetzt. Die Frist beginnt im Falle eines An-     Monaten ausgesetzt wird. Das Bundesamt setzt die Ab-\ntrages nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung       schiebung entsprechend der Anordnung aus.\noder der Klageerhebung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit        (4) Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Auf-\nder gerichtlichen Entscheidung, im übrigen mit dem Eintritt  nahmeeinrichtung zu wohnen, setzt das Bundesamt die\nder Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundes-            Abschiebung vorübergehend aus, wenn diese sich als\namtes.                                                       tatsächlich unmöglich erweist oder ein Aussetzungsgrund\n(2) Die Ausländerbehörde kann die Aussetzung der          nach§ 43 Abs. 3 vorliegt.\nAbschiebung widerrufen. Sie entscheidet über die Ertei-         (5) Für den Widerruf der Aussetzung und die Entschei-\nlung einer Duldung nach Ablauf der drei Monate.              dung über die Erteilung einer weiteren Duldung ist die\nAusländerbehörde zuständig, sobald der Ausländer nicht\nmehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu\n§ 42\nwohnen.\nBindungswirkung\nausländerrechtlicher Entscheidungen                                           § 43b\nDie Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bun-                          Paßbeschaffung\ndesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorlie-\ngen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Auslän-         Für Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung zu\ndergesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und         wohnen verpflichtet sind, hat das Bundesministerium des\nWegfall des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 3        Innern oder die von ihm bestimmte Stelle für die Beschaf-\ndes Ausländergesetzes entscheidet die Ausländerbehör-       fung der Heimreisedokumente im Wege der Amtshilfe\nde, ohne daß es einer Aufhebung der Entscheidung des        Sorge zu tragen. Die erforderlichen Maßnahmen sind zum\nBundesamtes bedarf.                                         frühestmöglichen Zeitpunkt zu treffen.\n§ 43\nVollziehbarkeit                                             Dritter Abschnitt\nund Aussetzung der Abschiebung\nUnterbringung und Verteilung\n(1) War der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsge-\nnehmigung, darf eine nach den Vorschriften dieses Geset-                                 § 44\nzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen\nwerden, wenn der Ausländer auch nach § 42 Abs. 2 Satz 2                      Schaffung und Unterhaltung\ndes Ausländergesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.                     von Aufnahmeeinrichtungen\n(2) Hat der Ausländer die Verlängerung einer Aufent-\n(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung\nhaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von           Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeein-\nmehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschie-          richtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entspre-\nbungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags         chend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monat-\nvollziehbar. Im übrigen steht§ 69 des Ausländergesetzes      lichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrich-\nder Abschiebung nicht entgegen.                              tungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen be-\nreitzustellen.\n(3) Haben Ehegatten oder Eltern und ihre minderjähri-\ngen ledigen Kinder gleichzeitig oder jeweils unverzüglic!h      (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm\nnach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Aus- bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der\nländerbehörde die Abschiebung auch abweichend von            Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Ent-\n§ 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes vorübergehend aus-         wicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbrin-\nsetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu er-        gungsplätzen mit.\nmöglichen.                                                      (3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1\ndes Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBI. 1S. 1163) gilt nicht\n§ 43a                             für Aufnahmeeinrichtungen.\nAussetzung de,r Abschiebung\ndurch das Bundesamt                                                    § 45\n(1) Solange ein Ausländer verpflichtet ist, in einer Auf-                      Aufnahmequoten\nnahmeeinrichtung zu wohnen, darf ihm keine Aufenthalts-         Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel\ngenehmigung erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung oder    für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzel-\nVerlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ist unzuläs-       nen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustan-\nsig.                                                         dekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall","1374                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nrichtet sich die Aufnahmequote nach folgendem Schlüs-                                     § 47\nsel:                                                                     Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen\nSollanteil v. H.     (1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle\nBaden-Württemberg                                12,2        des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind\nBayern                                           14,0        verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu\ndrei Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Auf-\nBerlin                                            2,2\nnahmeeinrichtung zu wohnen. Das gleiche gilt in den Fäl-\nBrandenburg                                       3,5        len des § 14 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen\nBremen                                            1,0        dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes\nHamburg                                           2,6        entfallen.\nHessen                                            7,4            (2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes\nMecklenburg-Vorpommern                            2,7        verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so\nNiedersachsen                                     9,3        kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen,\nauch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.\nNordrhein-Westfalen                              22,4\nRheinland-Pfalz                                   4,7            (3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrich-\ntung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die\nSaarland                                           1,4\nzuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.\nSachsen                                            6,5\nSachsen-Anhalt                                     4,0\nSchleswig-Holstein                                 2,8                                     § 48\nThüringen                                          3,3                        Beendigung der Verpflichtung,\nin einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen\nDie Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu\n§ 46                               wohnen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn der\nBestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung               Ausländer\n(1) Zuständig für die Aufnahme des Ausländers ist die      1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer\nAufnahmeeinrichtung, in der er sich gemeldet hat, wenn             anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,\nsie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der\n2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder\nQuote nach § 45 vertügt und die ihr zugeordnete Außen-\nstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunfts-         3. nach der Antragstellung durch Eheschließung im Bun-\nland des Ausländers bearbeitet. liegen diese Vorausset-            desgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsan-\nzungen nicht vor, ist die nach Absatz 2 bestimmte Aufnah-          spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung\nmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zustän-              nach dem Ausländergesetz erfüllt.\ndig.\n(2) Eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte\n§ 49\nzentrale Verteilungsstelle benennt auf Veranlassung einer\nAufnahmeeinrichtung dieser die für die Aufnahme des                    Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung\nAusländers zuständige Aufnahmeeinrichtung. Maßgebend              (1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu\ndafür sind die Aufnahmequoten nach § 45, in diesem            wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandro-\nRahmen die vorhandenen freien Unterbringungsplätze            hung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig nicht\nund sodann die Bearbeitungsmöglichkeiten der jeweiligen       möglich ist, oder wenn dem Ausländer nach § 32 a Abs. 1\nAußenstelle des Bundesamtes in bezug auf die Herkunfts-       und 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbefugnis\nländer der Ausländer. Von mehreren danach in Betracht         erteilt werden soll.\nkommenden Aufnahmeeinrichtungen wird die nächstgele-\ngene als zuständig benannt.                                       (2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen\nGesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der\n(3) Die veranlassende Aufnahmeeinrichtung teilt der        öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen\nzentralen Verteilungsstelle nur die Zahl der Ausländer        zwingenden Gründen beendet werden.\nunter Angabe der Herkunftsländer mit. Ehegatten sowie\nEltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als\nGruppe zu melden.\n§ 50\n(4) Die Länder stellen sicher, daß die zentrale Vertei-\nLandesinterne Verteilung\nlungsstelle jederzeit über die für die Bestimmung der zu-\nständigen Aufnahmeeinrichtung erforderlichen Angaben,             (1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeein-\ninsbesondere über Zu- und Abgänge, Belegungsstand und          richtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu vertei-\nalle freien Unterbringungsplätze jeder Aufnahmeeinrich-        len, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehör-\ntung unterrichtet ist.                                         de mitteilt, daß\n(5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte          1. nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann,\nStelle benennt der zentralen Verteilungsstelle die zustän-          daß der Asylantrag unbeachtlich oder offensichtlich\ndige Aufnahmeeinrichtung für den Fall, daß das Land nach            unbegründet ist und ob Abschiebungshindernisse nach\nder Quotenregelung zur Aufnahme verpflichtet ist und über           § 53 des Ausländergesetzes in der Person des Aus-\nkeinen freien Unterbringungsplatz in den Aufnahmeein-               länders, seines Ehegatten oder seines minderjährigen\nrichtungen verfügt.                                                 ledigen Kindes vorliegen, oder","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993                                 1375\n2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der            (2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft\nKlage gegen die Entscheidung des Bundesamtes an-            zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer\ngeordnet oder                                               als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bun-\ndesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein\n3. der Bundesbeauftragte gegen die Anerkennung des\nRechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Aus-\nAusländers Klage erhoben hat.\nländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird\nEine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer          und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht ent-\naus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der        stehen. Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein\nAufnahmeeinrichtung zu wohnen.                                 Gericht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des§ 51\nAbs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. In den Fällen der\n(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nStelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertei-     Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für den Ehe-\ngatten und die minderjährigen Kinder des Ausländers.\nlung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz\ngeregelt ist.                                                     (3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines\nZeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den                                           § 54\nBezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer\nUnterrichtung des Bundesamtes\nnach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.\n(4) Die zuständige Landesbehörde erläßt die Zuwei-             Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Auslän-\nsungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist              der aufzuhalten hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich\nschriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-      1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,\nrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer\nAnhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuwei-        2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung\nsung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und           mit.\nihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen.\nVierter Abschnitt\n(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer\nselbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevoll-                        Recht des Aufenthalts\nmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevoll-\nmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsent-                       Erster Unterabschnitt\nscheidung auch diesem zugeleitet werden.\nAufenthalt\n(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der                  während des Asylverfahrens\nZuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.\n§ 55\nAufenthaltsgestattung\n§ 51\n(1) Einern Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur\nLänderübergreifende Verteilung\nDurchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bun-\n(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in desgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen\neiner Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushalts-         Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an\ngemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren min-          einem bestimmten Ort aufzuhalten. Im Falle der unerlaub-\nderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären          ten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) erwirbt\nGründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länder-           der Ausländer die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung\nübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.                    eines Asylantrages.\n(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des         (2) Mit der Stellung eines Asylantrages erlöschen eine\nAusländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige          Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung\nBehörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt bean-        und eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgel-\ntragt ist.                                                      tungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 69 Abs. 2\nund 3 des Ausländergesetzes bezeichneten Wirkungen\n§ 52                               eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages. § 69 Abs. 3 des\nQuotenanrechnung                           Ausländergesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer\neine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungs-\nAuf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asyl-         dauer von mehr als sechs Monaten besessen und deren\nbegehrenden in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie des\nVerlängerung beantragt hat.\n§ 51 angerechnet.\n(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts\noder eine Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im\n§ 53                               Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts\nnach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer un-\nUnterbringung in Gemeinschaftsunterkünften                anfechtbar anerkannt worden ist.\n(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und\nnicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in der Aufnahmeein-                                  § 56\nrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschafts-\nRäumliche Beschränkung\nunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl\ndas öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers          (1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk\nzu berücksichtigen.                                             der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Auf-","1376                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung               (5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer\nliegt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 ist die Aufent-    kreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer die\nhaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbe-       allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im ge-\nhörde beschränkt, in dem der Ausländer sich aufhält.           samten Gebiet des Kreises aufzuhalten.\n(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk         (6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen,\neiner anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen,            können die Landesregierungen durch Rechtsverordnun-\nist die Aufentt1altsgestattung räumlich auf deren Bezirk        gen bestimmen, daß sich Ausländer ohne Erlaubnis vor-\nbeschränkt.                                                     übergehend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbe-\nhörden umfassenden Gebiet aufhalten können.\n§ 57\nVerlassen des Aufenthaltsbereichs                                                § 59\neiner Aufnahmeeinrichtung                             Durchsetzung der räumlichen Beschränkung\n(1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der ver-               (1) Die Verlassenspflicht nach § 36 des Ausländergeset-\npflichtet ist, in einer AufnahmeE!inrichtung zu wohnen, er-     zes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch\nlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung           Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.\nvorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es            Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben\nerfordern.                                                      werden.\n(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtig-            (2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchset-\nten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Na-          zung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in\ntionen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung       Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlas-\nvon Flüchtlingem befassen, soll die Erlaubnis unverzüglich      senspflicht nicht gesichert ist und andernfalls deren Durch-\nerteilt werden.                                                 setzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.\n(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und                (3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2\nGerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erfor-        sind\nderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese Ter-\n1. die Polizeien der Länder,\nmine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt an-\nzuzeigen.                                                       2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl\nnachsucht,\n§ 58\n3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Auslän-\nVerlassen eines :zugewiesenen Aufenthaltsbereichs                 der aufhält,\n(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der          4. die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich\nnicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeein-        meldet, sowie\nrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der           5. die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufge-\nAufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder                nommen hat.\nsich allgemein in dem angrenzenden Bezirk einer Auslän-\nderbehörde aufzuhalten, wenn hieran ein dringendes öf-                                       § 60\nfentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfor-                                  Auflagen\ndern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte\nbedeuten würde. Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der            (1) Die Aufenthaltsgestattung kann mit Auflagen verse-\nAusländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Auf-          hen werden.\nenthalt zugelassen wird.\n(2) Der Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet\n(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtig-         ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann ver-\nten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Na-          pflichtet werden,\ntionen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung       1 . in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimm-\nvon Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt wer-           ten Unterkunft zu wohnen,\nden.\n2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte Un-\n(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und                  terkunft umzuziehen und dort Wohnung zu nehmen,\nGerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erfor-\n3. in dem .Bezirk einer anderen Ausländerbehörde dessel-\nderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.\nben Landes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen.\n(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufent-      Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fäl-\nhaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen,         len des Satzes 1 Nr. 2, wenn er sich länger als sechs\nsofern ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt         Monate in der Gemeinde oder Unterkunft aufgehalten hat.\noder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung ver-             Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein\npflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unan-      anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb\nfechtbar ist; das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein     von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu\nGericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51              äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingen-\nAbs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt hat, oder wenn         des öffentliches Interesse entgegensteht.\ndie Abschiebung des Ausländers aus sonstigen rechtli-\nchen oder tatsächlichen Gründen auf Dauer ausgeschlos-              (3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1\nsen ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Ehegatten und die      und 2 ist die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der\nminderjährigen ledigen Kinder des Ausländers.                    Aufenthalt beschränkt ist.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993                                  1377\n§ 61                              für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht\nErwerbstätigkeit                         benötigt wird und der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmi-\ngung besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den\n(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrich-   Vorschriften in anderen Gesetzen eine Aufenthaltsgeneh-\ntung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit       migung erteilt.\nausüben.\n(2) Dem Ausländer kann der Paß oder Paßersatz vor-\n(2) Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätig-       übergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fäl-\nkeit darf nicht durch eine Auflage ausgeschlossen werden,       len des § 58 Abs. 1 für eine Reise oder wenn es für die\nsofern das Bundesamt den Ausländer als Asylberechtigten         Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung\nanerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerken-           der Ausreise des Ausländers erforderlich ist.\nnung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch\nnicht unanfechtbar ist.\n§ 66\n§ 62                                       Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung\nGesundheitsuntersuchung                           (1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im\nAusländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln\n(1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder        der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalts-\nGemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind ver-              ort unbekannt ist und er\npflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare\nKrankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der            1. innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrich-\nAtmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesund-                  tung eintrifft, an die er weitergeleitet worden ist,\nheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt         2. die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb\nden Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die                   einer Woche nicht zurückgekehrt ist,\nUntersuchung durchführt.\n3. einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach\n(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unter-        § 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge\nbringung zuständigen Behörde mitzuteilen.                            geleistet hat oder\n4. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der\n§ 63                                   Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen\nBescheinigung über die Aufenthaltsgestattung                  hat, nicht erreichbar ist;\n(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung         die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen\neine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild             vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte\nversehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung          Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang\nausgestellt, sofern er nicht im Besitz einer Aufenthaltsge-     genommen hat.\nnehmigung ist.\n(2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind\n(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der         die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, in deren\nAusländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu     Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, und das Bun-\nwohnen, beträgt die Frist längstens drei und im übrigen         desamt. Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders\nlängstens sechs Monate.                                         ermächtigten Personen veranlaßt werden.\n(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist\ndas Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in                                      § 67\neiner Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im übrigen ist die\nAusländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufent-                    Erlöschen der Aufenthaltsgestattung\nhaltsgestattung beschränkt ist. Auflagen und Änderungen            (1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,\nder räumlichen Beschränkung können auch von der Be-\n1. wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zurückge-\nhörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.\nwiesen oder zurückgeschoben wird,\n(4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn          2. wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nach-\ndie Aufenthaltsgestattung erloschen ist.                             dem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asylan-\ntrag gestellt hat,\n§ 64                               3. im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zu-\nAusweispflicht                               stellung der Entscheidung des Bundesamtes,\n(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfah-      4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 52 des\nrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die            Ausländergesetzes erlassene Abschiebungsandro-\nAufenthaltsgestattung.                                               hung vollziehbar geworden ist,\n(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzüber-       5. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung\ntritt.                                                               nach§ 34a,\n6. im übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes\n§ 65\nunanfechtbar geworden ist.\nHerausgabe des Passes\n(2) Stellt der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der\n(1) Dem Ausländer ist nach der Stellung des Asylantra-      in Absatz 1 Nr. 2 genannten Frist, tritt die Aufenthaltsge-\nges der Paß oder Paßersatz auszuhändigen, wenn dieser           stattung wieder in Kraft.","1378                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1'993, Teil 1\n.zweiter Unterabschnitt                       hindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. War\nder Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht\nAufenthalt\nverpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so-\nnach Abschluß des Asylverfahr,ens\nwie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist der Folgean-\ntrag schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stel-\n§ 68                            len . § 14 Abs . 3 gilt entsprechend. § 19 Abs. 1 findet keine\nAufenthaltserlaubnis                      Anwendung.\n(1) Dem Ausländer ist eine unbefristete Aufenthaltser-        (3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine An-\nlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberech-     schrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben.,\ntigter anerkannt ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltser-    aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des\nlaubnis gilt sein Aufenthalt im Bundesgebiet als erlaubt.     § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwer-    schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgese-\nwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-        hen werden. § 1O gilt entsprechend.\nnung ausgewiesen worden ist.\n(4) liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3\n§ 69                           des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die\n§§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der\nWiederkehr eines Asylberechtigten                Abschiebung in einen sicheren Drittstaat(§ 26a) ist§ 34a\n(1) Im Falle einer Ausreise des Asylberechtigten erlischt entsprechend anzuwenden.\ndie unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht, solange er im       (5) Stellt der Ausländer innerhalb von zwei Jahren,\nBesitz eines gültigen von einer deutschen Behörde ausge-     nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrages\nstellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist.                 ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung voli-\n(2) Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als    ziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur\nAsylberechtigter keinen Anspruch auf erneute Erteilung       Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf\neiner Aufenthaltserlaubnis, wenn er das Bundesgebiet ver-    es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristset-\nlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines   zung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die\nReiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat      Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundes-\nübergegangen ist                                             amtes, daß die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 bis 3 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen\n§ 70                            werden, es sei denn, der Folgeantrag ist offensichtlich\nAufenthaltsbefugnis                      unschlüssig oder der Ausländer soll in den sicheren Dritt-\nstaat abgeschoben werden.\n(1) Dem Ausländer ist eine Aufenthaltsbefugnis zu ertei-\nlen, wenn das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar           (6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländerzwischenzeit-\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des         lich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer\nAusländergesetzes festgestellt hat und die Abschiebung       unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat(§ 26a)\ndes Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-      kann der Ausländer nach§ 61 Abs. 1 des Ausländergeset-\nden nicht nur vorübergehend unmöglich ist.                   zes dorthin zurückgeschoben werden, ohne daß es der\nvorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwer-\nwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-          (7) War der Aufenthalt des Ausländers während des\nnung ausgewiesen worden ist.                                 früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte\nräumliche Beschränkung fort, solange keine andere Ent-\nscheidung ergeht. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für\nFünfter Abschnitt                       ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbe-\nhörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer auf-\nFolgeantrag, Zweitantrag                     hält.\n§ 71                               (8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschie-\nbungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weite-\nFolgeantrag                          res Asylverfahren durchgeführt.\n(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unan-\nfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut\neinen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asyl-\n§ 71 a\nverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen\ndes§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                                   Zweitantrag\nvorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das glei-\n(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluß ei-\nche gilt, wenn der Ausländer eine Erklärung nach § 32 a\nnes Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a),\nAbs. 1 Satz 4 des Ausländergesetzes abgegeben hatte.\nmit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völker-\n(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei       rechtlichen Vertrag über die Zuständigkeit für die Durch-\nder Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Auf-      führung von Asylverfahren geschlossen hat, im Bundesge-\nnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des        biet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres\nfrüheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. In den    Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepu-\nFällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der             blik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens\nAusländer nachweislich am persönlichen Erscheinen ge-         zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993                               1379\nbis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die               (2) Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zurückzu-\nPrüfung obliegt dem Bundesamt.                                  nehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder\ninfolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt wor-\n(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres\nden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen\nAsylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25,\nnicht anerkannt werden könnte. Satz 1 findet auf die Fest-\n33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann\nstellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des\nabgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, daß\nAusländergesetzes vorliegen, entsprechende Anwen-\nkein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erfor-     dung.\nderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.\n(3) Die Entscheidung, daß ein Abschiebungshindemis\n(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die      nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 des Ausländergesetzes\n§§ 56 bis 67 gelten entsprechend.                                vorliegt, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und\nzu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vor-\n(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt,\nliegen.\nsind die§§ 34 bis 36, 41 bis 43a entsprechend anzuwen-\nden.                                                                 (4) Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der Lei-\nter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Be-\n(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unan-            diensteter. Dem Ausländer ist die beabsichtigte Entschei-\nfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrages einen weiteren          dung schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur Äußerung\nAsylantrag, gilt § 71.                                          zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb\neines Monats schriftlich zu äußern. Hat sich der Ausländer\ninnerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach Aktenlage zu\nSechster Abschnitt\nentscheiden; der Ausländer ist auf diese Rechtsfolge hin-\nErlöschen der Rechtsstellung                    zuweisen.\n(5) Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundes-\n§ 72                             amtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer\nErlöschen                           zuzustellen.\n(6) Im Falle der Unanfechtbarkeit des Widerrufs oder der\n(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest-\nRücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter und der\nstellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des\nFeststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nAusländergesetzes vorliegen, erlöschen, wenn der Aus-\ndes Ausländergesetzes vorliegen, gilt § 72 Abs. 2 ent-\nländer\nsprechend.\n1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines\nNationalpasses oder durch sonstige Handlungen er-                                Siebenter Abschnitt\nneut dem Schutz de3 Staates, dessen Staatsangehö-\nrigkeit er besitzt, unterstellt,                                                  Gerichtsverfahren\n2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig\nwiedererlangt hat,                                                                       § 74\n3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat                                   Klagefrist;\nund den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörig-                  Zurückweisung verspäteten Vorbringens\nkeit er erworben hat, genießt oder                             ( 1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Ge-\n4. auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit    setz muß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der\nder Entscheidung des Bundesamtes den Antrag zu-            Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80\nrücknimmt.                                                 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer\nWoche zu stellen (§ 36 Abs. 3 Satz 1), ist auch die Klage\n(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungsbescheid und         innerhalb einer Woche zu erheben.\neinen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehör-\nde abzugeben.                                                       (2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsa-\n§ 73\nchen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat\nnach Zustellung der Entscheidung anzugeben. § 87b\nWiderruf und Rücknahme                        Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.\n(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest-        Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die\nstellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des            Folgen der Fristversäumung zu belehren. Das Vorbringen\nAusländergesetzes vorliegen, sind unverzüglich zu wider-         neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberührt.\nrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vor-\nliegen. In den Fällen des § 26 ist die Anerkennung als                                         § 75\nAsylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerken-                       Aufschiebende Wirkung der Klage\nnung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung\nabgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückge-          Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz\nnommen wird und der Ausländer aus anderen Gründen                hat nur in den Fällen der§ 38 Abs. 1 und § 73 aufschieben-\nnicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Von          de Wirkung.\neinem Widerruf ist abzusehen, wenn sich der Ausländer                                          § 76\nauf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende                                        Einzelrichter\nGründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzu-\nlehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem          (1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach\ner als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.        diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als","1380                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\nEinzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die          des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe\nSache besondere Scl1wierigkeiten tatsächlicher oder                des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung be-\nrechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzli-         ruht oder\nche Bedeutung hat.                                            3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeich-\n(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertra-      neter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und\ngen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich ver-              vorliegt.\nhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vor-         (4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei\nbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.             Wochen nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der\n(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten   Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muß\nden Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn        das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind\nsich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage           die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dar-\nergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung          zulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft\nhat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist       des Urteils.\nausgeschlossen.                                                  (5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungs-\n(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ent-       gericht durch Beschluß, der keiner Begründung bedarf. Mit\nscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der       der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.\nEinzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer,      Läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird\nwenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder        das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;\nwenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen           der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.\nwill.                                                            (6) Der Antrag nach Absatz 4 tritt im Falle des § 84\n(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs         Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung an die Stelle\nMonaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.       der Nichtzulassungsbeschwerde. Für die Gebühren nach\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte steht er\nebenfalls der Nichtzulassungsbeschwerde gleich.\n§ 77                                (7) Ein Rechtsbehelf nach§ 84 Abs. 2 der Verwaltungs-\nEntscheidung des Gerichts                    gerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zu-\nstellung des Gerichtsbescheids zu erheben.\n(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Ge-\nricht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten\nmündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung oh-                                       § 79\nne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend,                          Besondere Vorschriften\nin dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Abs. 2 Satz 2                      für das Berufungsverfahren\nbleibt unberührt.\n(1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht\n(2) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des    gilt in bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der\nTatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es         Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1\nden Feststellungen und der Begründung des angefochte-         vorgebracht hat, § 128 a der Verwaltungsgerichtsordnung\nnen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entschei-        entsprechend.\ndung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstim-          (2) § 130 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine\nmend darauf verzichten.                                        Anwendung.\n(3) Das Oberverwaltungsgericht kann der Berufung des\nAusländers durch Beschluß stattgeben, wenn es sie ein-\n§ 78\nstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung\nRechtsmittel                          nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.\n(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die\nKlage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als of-\nfensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ab-                                  § 80\ngewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur                      Ausschluß der Beschwerde\ndas Klagebegehren gegen die Entscheidung über den\nEntscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem\nAsylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich\nGesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwal-\nunbegründet, das Klagebegehren im übrigen hingegen als\ntungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefoch-\nunzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.\nten werden.\n(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Beru-\nfung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn                                      § 80a\nsie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die\nRuhen des Verfahrens\nRevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts findet\nnicht statt.                                                      (1) Für das Klageverfahren gilt § 32a Abs. 1 entspre-\nchend. Das Ruhen hat auf den Lauf von Fristen für die\n(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn                   Einlegung oder Begründung von Rechtsbehelfen keinen\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder          Einfluß.\n2.. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwal-             (2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger\ntungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder         nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungs-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993                               1381\ndauer der Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a des Ausländer-     verfahren um 1 500 Deutsche Mark und in Verfahren des\ngesetzes dem Gericht anzeigt, daß er das Klageverfahren      vorläufigen Rechtsschutzes um 750 Deutsche Mark.\nfortführen will.\n(3) Das Bundesamt unterrichtet das Gericht unverzüg-\nlich über die Erteilung und den Ablauf der Geltungsdauer                            Achter Abschnitt\nder Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a des Ausländergeset-\nzes.                                                                        Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 81\n§ 84\nNichtbetreiben des Verfahrens\nVerleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung\nDie Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach\ndiesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger               (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\ndas Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als     strafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder\neinen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des  dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt\nVerfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach  oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollstän-\nSatz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.                dige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als\nAsylberechtigter oder die Feststellung, daß die Voraus-\nsetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorlie-\n§ 82\ngen, zu ermöglichen. In besonders schweren Fällen ist die\nAkteneinsicht in Verfahren                  Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-\ndes vorläufigen Rechtsschutzes                 ren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nIn Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird          wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigen-\nAkteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts ge-       nutz handelt.\nwährt. Die Akten können dem bevollmächtigten Rechts-\nanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Geschäfts-             (2) Der Versuch ist strafbar.\nräume übergeben werden, wenn ausgeschlossen werden              (3) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen im Sinne\nkann, daß sich das Verfahren dadurch verzögert. Für die      des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist\nVersendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend.               straffrei.\n§ 83                                                         § 85\nBesondere Spruchkörper                                           Sonstige Straftaten\n(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonde-\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nren Spruchkörpern zusammengefaßt werden.\nwird bestraft, wer\n(2) Die Landesregierungen können bei den Verwal-\ntungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz          1. entgegen § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71 a\ndurch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden              Abs. 2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu der angegebe-\nund deren Sitz bestimmen. Die Landesregierungen kön-              nen Stelle begibt,\nnen die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. Die\nnach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in      2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56\nräumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.               Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 71 a\nAbs. 3, zuwiderhandelt,\n§ 83a\n3. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 1, auch in\nUnterrichtung der Ausländerbehörde                     Verbindung mit § 71 a Abs. 3, mit der die Ausübung\nDas Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis             einer Erwerbstätigkeit verboten oder beschränkt wird,\neines Verfahrens formlos mitteilen.                               zuwiderhandelt,\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1,\n§ 83b                                 auch in Verbindung mit § 71 a Abs. 3, nicht rechtzeitig\nGerichtskosten, Gegenstandswert                       nachkommt oder\n(1) Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in       5. entgegen § 61 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71 a\nStreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.                  Abs. 3, eine Erwerbstätigkeit ausübt.\n(2) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz beträgt der\nGegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerken-\nnung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen                                     § 86\nnach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und die Feststel-\nlung von Abschiebungshindernissen betreffen, 6 000 Deut-                            Bußgeldvorschriften\nsche Mark, in sonstigen Klageverfahren 3 000 Deutsche                (1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer\nMark. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen           Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2,\naufenthaltsbeendender Maßnahmen nach diesem Gesetz                jeweils auch in Verbindung mit § 71 a Abs. 3, zuwider-\nbeträgt der Gegenstandswert 3 000 Deutsche Mark, im               handelt.\nübrigen die Hälfte des Wertes der Hauptsache. Sind meh-\nrere natürliche Personen an demselben Verfahren betei-                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klage-       bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.","1382                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil !\nNeunter Abschnitt                         setzes mit Ausnahme der§§ 26a und 34a auch für Aus-\nländer, die vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                 haben. Auf Ausländer, die aus einem Mitgliedstaat der\nEuropäischen Gemeinschaften oder aus einem in der\n§ 87                             Anlage I bezeichneten Staat eingereist sind, finden die\nÜbergangsvorschriften                      §§ 27, 29 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.\n(1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende              (2) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende\nÜbergangsvorschriften:                                        Übergangsvorschriften:\n1. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher gel-      1. § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 findet Anwen-\ntendem Recht zu Ende zu führen, wenn vor dem In-              dung, wenn der Ausländer insoweit ergänzend schrift-\nkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine Ent-          lich belehrt worden ist.\nscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung\nabgesandt hat. Ist das Asylverfahren vor dem Inkraft-     2. § 33 Abs. 2 gilt nur für Ausländer, die nach dem 1. Juli\ntreten dieses Gesetzes bestandskräftig abgeschlos-            1993 in ihren Herkunftsstaat ausreisen.\nsen, ist das Bundesamt für die Entscheidung, ob Ab-       3. Für Folgeanträge, die vor dem 1. Juli 1993 gestellt\nschiebungshindernisse nach§ 53 des Ausländergeset-            worden sind, gelten die Vorschriften der§§ 71 und 87\nzes vorliegen, und für den Erlaß einer Abschiebungs-          Abs. 1 Nr. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden\nandrohung nur zuständig, wenn ein erneutes Asylver-           Fassung.\nfahren durchgeführt wird.\n2. Über Folgeanträge, die vor Inkrafttreten dieses Geset-        (3) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfah-\nzes gestellt worden sind, entscheidet die Ausländerbe-    ren gelten folgende Übergangsvorschriften:\nhörde nach bisher geltendem Recht.                        1. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver-\n3. Bei Ausländern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes          waltungsakt richtet sich nach dem bis zum 1. Juli 1993\neinen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die Vertei-     geltenden Recht, wenn der Verwaltungsakt vor diesem\nlung auf die Länder nach bisher geltendem Recht.              Zeitpunkt bekannt gegeben worden ist.\n2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine ge-\n(2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfah-\nrichtliche Entscheidung richtet sich nach dem bis zum\nren gelten folgende Übergangsvorschriften:\n1. Juli 1993 geltenden Recht, wenn die Entscheidung\n1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 richtet sich die      vor diesem Zeitpunkt verkündet oder von Amts wegen\nKlagefrist nach bisher geltendem Recht; die örtliche          anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.\nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich\n3. § 76 Abs. 4 findet auf Verfahren, die vor dem 1. Juli\nnach§ 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung\n1993 anhängig geworden sind, keine Anwendung.\nin der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nFassung.                                                  4. Die Wirksamkeit einer vor dem 1. Juli 1993 bereits\n2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver-          erfolgten Übertragung auf den Einzelrichter bleibt von\nwaltungsakt richtet sich nach bisher geltendem Recht,         § 76 Abs. 5 unberührt.\nwenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses Ge-      5. § 83 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 1993 nicht\nsetzes bekanntgegeben worden ist.                             anzuwenden.\n3. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine ge-\nrichtliche Entscheidung richtet sich nach bisher gelten-                               § 88\ndem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten                       Verordnungsermächtigungen\ndieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen an-\nstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.               (1) Das Bundesministerium des Innern· bestimmt durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\n4. Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter\nzuständigen Behörden für die Ausführung völkerrechtli-\nRechtsbehelf nach bisher geltendem Recht aufschie-\ncher Verträge über die Zuständigkeit für die Durchführung\nbende Wirkung, finden die Vorschriften dieses Geset-\nvon Asylverfahren hinsichtlich\nzes über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung\nkeine Anwendung.                                          1. der Übermittlung eines Ersuchens an einen anderen\nVertragsstaat, einen Ausländer zur Behandlung des\n5. Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten\nAsylbegehrens zu übernehmen,\ndieses Gesetzes eine Aufforderung nach § 33 des\nAsylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekannt-        2. der Entscheidung über das Ersuchen eines anderen\nmachung vom 9. April 1991 (BGBI. 1 S. 869), geändert          Vertragsstaates, einen Ausländer zur Behandlung des\ndurch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11 des         Asylbegehrens zu übernehmen,\nGesetzes vom 12. September 1990 {BGBI. 1 S. 2002),        3. der Übermittlung eines Rückübernahmeantrages an\nerlassen worden, gilt insoweit diese Vorschrift fort.         einen anderen Vertragsstaat,\n4. der Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag\n§ 87a\neines anderen Vertragsstaates und\nÜbergangsvorschriften aus Anlaß\n5. des Informationsaustausches.\nder am 1. Juli 1993 in Kraft\ngetretenen Änderungen\n(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung\n(1) Soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas       Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des\nanderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Ge-      Landes übertragen.","Nr. 41. - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1993                             1383\n§ 89                              Giiederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 21 des Geset-\nEiinschränkung von Grundrechten\nzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002).\n(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundge-\nsetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-                                      § 90\nschränkt.                                                               Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich       Das Bundesministerium des Innern erläßt mit Zustim-\nnach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei           mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif-\nFreiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,   ten zu diesem Gesetz.\nAnlage 1\n(zu§ 26a)\nFinnland\nNorwegen\nÖsterreich\nPolen\nSchweden\nSchweiz\nTschechische Republik\nAnlage II\n(zu§ 29a)\nBulgarien\nGambia\nGhana\nPolen\nRumänien\nSenegal\nSlowakische Republik\nTschechische Republik\nUngarn"]}