{"id":"bgbl1-1993-40-7","kind":"bgbl1","year":1993,"number":40,"date":"1993-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/40#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-40-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_40.pdf#page=5","order":7,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit","law_date":"1993-07-26T00:00:00Z","page":1349,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1993                                  1349\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit\nVom 26. Juli 1993\nAuf Grund des§ 10 Abs. 1 Satz 1, des§ 17b Abs. 1 Nr. 4                     b) aus einem anderen Schweinebestand stam-\nBuchstabe c, des§ 73a Nr. 4 und 5, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1                           mend eine mindestens vierwöchige Quaran-\nin Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 17 sowie des                           täne durchlaufen hat, in der bei einer frühe-\n§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1                          stens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne\nund § 27 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung                            stattfindenden Untersuchung alle Schweine\nder Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1                                   in der Quarantäne mit negativem Ergebnis\nS. 116) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,                            auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des\nLandwirtschaft und Forsten:                                                       Virus der Aujeszkyschen Krankheit unter-\nsucht worden sind.\"\nArtikel 1\nÄnderung der Verordnung                       2. § 3 wird wie folgt geändert:\nzum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit                     a) In Absatz 2 wird\nDie Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche                      aa) in Satz 1 das Wort „zulassen\" durch das Wort\nKrankheit vom 30. April 1980 (BGBI. 1 S. 488), zuletzt                         „genehmigen\" und\ngeändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. Mai\nbb) in Satz 2 das Wort „zugelassen\" durch das Wort\n1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie folgt geändert:\n,,genehmigt\"\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         ersetzt.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird            b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „geimpfte\nSatz 2 wie folgt gefaßt:                                         Schweine\" durch die Worte „Schweine aus geimpf-\nten Beständen\" ersetzt.\n,,Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c und Nr. 2 Buch-\nstabe b gilt für Schweine, die mit Impfstoffen nach          c) In Absatz 4 werden\n§ 3 Abs. 5 geimpft worden sind, tiur, wenn Antikör-              aa) die Worte „ausschließlich und\" gestrichen und\nper gegen das gI-Glykoprotein des Virus der Au-\nbb) nach dem Wort „Schlachtung\" die Worte „oder\njeszkyschen Krankheit nachgewiesen worden\nzur Mast\" eing~fügt.\nsind.\"\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:\nb) folgender Absatz wird angefügt:\n,,(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:                           ,,(6) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\n1. von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweine-                  für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts-\nbestand:                                                    tierärztliche Untersuchung einschließlich der Ent-\nein Bestand mit Zucht- oder mit Nutzschweinen,              nahme von Blutproben anordnen.\"\nder\na) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt         3. § 4 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\noder\n,,§ 4\nb) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines\n(1) Zucht- und Nutzschweine dürfen\nMitgliedstaates liegt, der nach einer Entschei-\ndung der Europäischen Gemeinschaft, die             1. in Schweinebestände nur verbracht oder eingestellt\nauf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/            oder\n432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964                 2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen\nzur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen              oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht\nbeim innergemeinschaftlichen Handelsver-\nkehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr.         werden, wenn sie von einer amtstierärztlichen Beschei-\nL 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fas-        nigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind.\nsung erlassen und vom Bundesministerium               (2) Gilt ein Teil eines Mitgliedstaates durch eine\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im        Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach\nBundesanzeiger bekanntgemacht worden ist,           Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils\nals frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt;          geltenden Fassung als frei von Aujeszkyscher Krank-\n2. von Aujeszkyscher Krankheit freies Schwein:               heit und hat das Bundesministerium diese Entschei-\ndung im Bundesanzeiger bekanntgemacht, dürfen in\nein Zucht- oder Nutzschwein, das\nBestände dieses Teiles des Mitgliedstaates nur\na) aus einem von Aujeszkyscher Krankheit                Schweine verbracht werden, die den Bestimmungen\nfreien Schweinebestand stammt oder                  dieser Entscheidung genügen. In diesem Fall muß die","1350                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBescheiriigung nach Absatz 1 durch eine durch die             2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Unter-\nEntscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung er-                 suchung bei den untersuchten Schweinen vorlie-\ngänzt sein.                                                      genden Seuchenverdachts eine frühestens 21 Tage\nnach Entfernen der seuchenverdächtigen Schweine\n(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist vom Besit-            bei den übrigen Schweinen des Bestandes eine\nzer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt wurden,         serologische Untersuchung nach Anlage 1 Ab-\nein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Be-              schnitt II Nr. 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt\nhörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.\nworden ist.\"\n(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann bis\nzum 31. März 1995 Ausnahmen von Absatz 1 geneh-           8. § 16 wird wie folgt geändert:\nmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nentgegenstehen.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 4 Satz 2\" durch\n(5) Vorbehaltlich einer in Absatz 2 Satz 1 genannten               die Angabe,,§ 4 Abs. 4\" ersetzt.\nEntscheidung bleiben die Befugnisse der Landesregie-\nbb) In Nummer 2 werden die Angabe ,,§ 3 Abs. 3\"\nrung nach § 79 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und\ndurch die Angabe ,,§ 3 Abs. 3 oder 6\" ersetzt\n§ 17 a Abs. 1 und 3 sowie § 79 Abs. 3 des Tierseuchen-\nund die Angabe,,, § 4 Satz 1\" gestrichen.\ngesetzes unberührt.\"\nb) In Absatz 2 werden nach Nummer 1a folgende\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                     Nummern eingefügt:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        „ 1b. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Schwein\nverbringt oder einstellt,\n„Die Behandlung nach Absatz 1 Nr. 2 ist in dem\nSchlachtbetrieb, in dem das Tier geschlachtet wor-             1c. entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht\nden ist, oder in einem von der zuständigen Behörde                  aufbewahrt oder vorlegt,\".\nbestimmten Betrieb durchzuführen.\"\nb) In Absatz 4 wird das Wort „zulassen\" durch das Wort    9. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten\n,,genehmigen\" ersetzt.                                    Anlagen werden angefügt.\n5. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zulassen\" durch                                  Artikel 2\ndas Wort „genehmigen\" ersetzt.\nÄnderung der Verordnung\nüber anzeigepflichtige Tierseuchen\n6. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Tier-\narztes\" die Worte „zu behandeln oder\" eingefügt.             § 1 Nr. 30 der Verordnung über anzeigepflichtige Tier-\nseuchen vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1178) wird ge-\n7. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                        strichen.\n,,(3) Der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit gilt als\nArtikel 3\nbeseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Schweine\nverendet sind oder getötet oder entfernt worden sind                          Neubekanntmachung\nund\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n1. bei den übrigen Schweinen des Bestandes keine für      und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung zum\nAujeszkysche Krankheit verdächtigen Erscheinun-       Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der vom\ngen festgestellt werden und frühestens 21 Tage        Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nnach Entfernen der seuchenverdächtigen Schweine       Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nbei allen Zuchttieren eine serologische Untersu-\nchung nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 und 2 mit\nnegativem Ergebnis durchgeführt worden ist und bei                                Artikel 4\nden übrigen Schweinen des Bestandes eine sero-                                 Inkrafttreten\nlogische Untersuchung nach Anlage 1 Abschnitt II\nNr. 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nist oder                                              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Juli 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1993                             1351\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und\n§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2)\nVoraussetzungen,\nunter denen ein Schweinebestand als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt\nAbschnitt 1\nVon Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand (Basisuntersuchung)\n1. Ein Bestand gilt als frei von der Aujeszkyschen Krankheit, wenn\na) alle Schweine des Bestandes frei sind von klinischen Erscheinungen, die auf Aujeszkysche Krankheit hin-\ndeuten,\nb) bei einer serologischen Untersuchung aller Zuchtsauen und deckfähigen Jungsauen sowie aller Zuchteber und\nJungeber ab einem Alter von fünf Monaten keine Reagenten gegen das Glykoprotein+Gen (gl-Glykoprotein) des\nVirus der Aujeszkyschen Krankheit festgestellt werden oder der Bestand nachweislich nur aus Schweinen aus von\nder Aujeszkyschen Krankheit freien Beständen aufgebaut worden ist und in diesem Fall eine Stichprobenunter-\nsuchung nach Abschnitt II Nr. 2 mit negativem Ergebnis gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen\nKrankheit durchgeführt worden ist und\nc) in den letzten sechs Monaten der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit nicht\nzur amtlichen Kenntnis gelangt ist.\n2. In Beständen, in denen sowohl Zucht- als auch Mastschweine gehalten werden, müssen neben der serologischen\nUntersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b die Mastschweine einer Stichprobenuntersuchung nach Abschnitt II Nr. 4\nmit negativem Ergebnis gegen das gI-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen worden\nsein.\n3. Die serologische Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b muß in einem Untersuchungsgang durchgeführt\nwerden. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung eines gesunden, bis zu\ndrei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; der Untersuchungszeitraum verlängert sich in diesem Fall auf\nbis zu neun Monate. Während des Untersuchungszeitraumes dürfen nur von der Aujeszkyschen Krankheit freie\nSchweine in den Bestand eingestellt werden.\n4. Die Schweine des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Schweinen außerhalb des Bestandes haben, die nicht frei von\nder Aujeszkyschen Krankheit sind. Das gilt auch für die Teilnahme der Schweine des Bestandes an Märkten,\nTierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport.\n5. Die Sauen des Bestandes dürfen nur von einem bestandseigenen Eber oder von einem Eber aus einem von der\nAujeszkyschen Krankheit freien Bestand gedeckt werden oder es dürfen einem Eber des Bestandes nur Sauen des\neigenen Bestandes oder Sauen aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand zugeführt werden. Soll\nkünstlich besamt werden, darf nur Sperma von Ebern einer Besamungsstation verwendet werden, die frei von\nAujeszkyscher Krankheit ist.\n6. Bei Schweinebeständen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf Aujeszkysche\nKrankheit als unverdächtig anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 5 als erfüllt.\nAbschnitt II\nAufrechterhaltung des Status\neines von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestandes (Kontrolluntersuchungen)\nDer Status eines Bestandes als frei von Aujeszkyscher Krankheit wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden\nAnforderungen erfüllt sind:\n1. Alle Schweine sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf die Aujeszkysche Krankheit hindeuten.\n2. Im Abstand von sechs Monaten müssen bei Zuchtsauen und -eber blutserologische Kontrolluntersuchungen mit\nnegativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt\nworden sein. Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den Abstand für die\nKontrolluntersuchung auf drei Monate verkürzen oder bis auf maximal zwölf Monate verlängern. Die blutserologische\nUntersuchung nach Satz 1 muß grundsätzlich in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Die Untersuchung\nist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen:\nAnzahl der Zuchtsauen und -eber             Anzahl der zu untersuchenden Tiere\n1- 20 Tiere                                  alle Tiere\n21- 25 Tiere                                   20 Tiere\n26-100 Tiere                                   25 Tiere\n101 und mehr Tiere                                 30 Tiere","1352                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHierbei sind, soweit möglich, jeweils andere Zuchtsauen und -eber aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen\nzu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens\neines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Kleinbeständen (bis zu 10\nZuchtsauen und -eber) kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere\nersetzt werden. Bei Kontrolluntersuchungen können auf die Zahl zu untersuchender Sauen Untersuchungen von\nZuchtsauen und -eber oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern auf Aujeszkysche Krankheit angerech-\nnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.\n3. Nummer 2 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.\n4. In Beständen, in denen sowohl Zucht- als auch Mastschweine gehalten werden, sind Mastschweine mit einer\nstatistischen Sicherheit von 95 % bei einer Prävalenz von 20 % zu untersuchen.\n5. Für den Fall, daß bei einer Untersuchung nach den Nummern 2, 3 und 4 einzelne Reagenten festgestellt werden, ruht\nder Status, bis im Rahmen einer erneuten blutserologischen Stichprobenuntersuchung mit einer statistischen\nSicherheit von 95 % bei einer Prävalenz von 5 % die Anforderungen des Abschnitts I wiederhergestellt sind.\n6. In den Bestand dürfen nur von Aujeszkyscher Krankheit freie Schweine eingestellt werden.\n7. Abschnitt I Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.\n8. Für reine Mastbestände gelten Nummer 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 entsprechend.\nAnlage 2\n(zu§ 4 Abs. 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung über das Freisein von Aujeszkyscher Krankheit\nDas (Die) Zucht-/Nutzschwein(e) mit der Kennzeichnung\ndes ...................................................................................-....... .\nin ............................................ Kreis ........................................... .\nLand ......................................................................................... .\nist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 30. April 1980\n(BGBI. 1 S. 488) in der jeweils geltenden Fassung frei von Aujeszkyscher Krankheit.\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist\nnicht weiterverwendet werden, wenn die genannten Schweine mit nicht von der Aujeszkyschen Krankheit freien\nSchweinen in Berührung gekommen sind.\n(Unterschrift)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1993                1353\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1993\n- 1 BvL 20/85 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 3 b Absatz 2 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des\nArtikels 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Reform der Einkommensteuer, des\nFamilienlastenausgleichs und der Sparförderung vom 5. August 1974 (Bun-\ndesgesetzbl. 1Seite 1769) war insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgeset-\nzes unvereinbar, als er die Steuerfreiheit von Zuschlägen für regelmäßige\nNachtarbeit in den Jahren 1975 bis 1977 auf höchstens 15 vom Hundert des\nGrundlohns begrenzte.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 18. Juli 1993\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger\n..               Bekanntmachung\nder Anderung der Geschäftsordnung des Bundesrates\nVom 14. Juli 1993\nDer Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch\nBeschluß in seiner 659. Sitzung am 9. Juli 1993 § 44 Abs. 1 seiner Geschäftsord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1S. 857) mit\nWirkung vom 9. Juli 1993 wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stimmverhältnis\" die Wörter „sowie das\nAbstimmungsergebnis nach Ländern\" eingefügt.\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Aufschlüsselung des Abstimmungsergebnisses nach Ländern in einer\nNiederschrift über eine Sitzung eines Unterausschusses kann unterbleiben,\nwenn der Unterausschuß im Einzelfall entsprechend beschließt.\"\nBonn, den 14. Juli 1993\nDer Präsident des Bundesrates\nLafontaine","1354                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 24, ausgegeben am 28. Juli 1993\nTag                                                                        Inhalt                                                                                 Seite\n21. 7. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse In Europa . . .                                                                  1106\n21. 7. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale In der Nord- und\nOstsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1113\n28. 5. 93 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Entsendung von Arbeitnehmern\npolnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1125\nPreis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nNr. 25, ausgegeben am 30. Juli 1993\nTag                                                                        I n h a It                                                                             Seite\n22. 7. 93 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1991 über eine Zusammenarbeit und eine\nZollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino                                                                    1130\n22. 7. 93 Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den\nunerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Vertragsgesetz Suchtstoff-\nübereinkommen 1988) ..................................... _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1136\n23. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungs90reich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen\nInvestitions-Garantie-Agentur (MIGA-Ubereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1175\n25. 6. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der\nausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1176\nPreis dlNer Ausgabe: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}