{"id":"bgbl1-1993-40-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":40,"date":"1993-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/40#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_40.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates","law_date":"1993-07-14T00:00:00Z","page":1353,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1993                1353\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1993\n- 1 BvL 20/85 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 3 b Absatz 2 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des\nArtikels 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Reform der Einkommensteuer, des\nFamilienlastenausgleichs und der Sparförderung vom 5. August 1974 (Bun-\ndesgesetzbl. 1Seite 1769) war insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgeset-\nzes unvereinbar, als er die Steuerfreiheit von Zuschlägen für regelmäßige\nNachtarbeit in den Jahren 1975 bis 1977 auf höchstens 15 vom Hundert des\nGrundlohns begrenzte.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 18. Juli 1993\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger\n..               Bekanntmachung\nder Anderung der Geschäftsordnung des Bundesrates\nVom 14. Juli 1993\nDer Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch\nBeschluß in seiner 659. Sitzung am 9. Juli 1993 § 44 Abs. 1 seiner Geschäftsord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1S. 857) mit\nWirkung vom 9. Juli 1993 wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stimmverhältnis\" die Wörter „sowie das\nAbstimmungsergebnis nach Ländern\" eingefügt.\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Aufschlüsselung des Abstimmungsergebnisses nach Ländern in einer\nNiederschrift über eine Sitzung eines Unterausschusses kann unterbleiben,\nwenn der Unterausschuß im Einzelfall entsprechend beschließt.\"\nBonn, den 14. Juli 1993\nDer Präsident des Bundesrates\nLafontaine"]}