{"id":"bgbl1-1993-40-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":40,"date":"1993-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Siebenundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Kinderpornographie (27. StrÄndG)","law_date":"1993-07-23T00:00:00Z","page":1346,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1346                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSiebenundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Kinderpornographie\n(27. StrÄndG)\nVom 23. Juli 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\neingefügt:\nArtikel 1                                    ,,(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11\nAbs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen\nÄnderung des Strafgesetzbuches                            Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und ge-\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                     ben sie ein tatsächliches Geschehen wieder, so ist\nmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),                    die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom                    fünf Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als\n11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie folgt geändert:             Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge-\nsetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.\n1. § 5 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:                                       (5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten\nden Besitz von pornographischen Schriften (§ 11\n„8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\nAbs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Miß-\na) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der             brauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird,\nTäter und der, gegen den die Tat begangen wird,            wenn die Schriften ein tatsächliches Geschehen\nzur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebens-            wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\ngrundlage im Inland haben, und                             oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft,\nwer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.\"\nb) in den Fällen des§ 176 Abs. 1 bis 4, 5 Nr. 2 und        c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. Ihm wird\nAbs. 6, wenn der Täter Deutscher ist und seine            folgender Satz angefügt:\nLebensgrundlage im Inland hat;\".                          ,,Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließ-\nlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder\n2 In § 6 Nr. 6 wird der Angabe ,,§ 184 Abs. 3\" die Angabe            beruflicher Pflichten dienen.\"\n,,und 4\" angefügt.\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n3. § 184 wird wie folgt geändert:                                      ,,(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist§ 73d anzu-\nwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat\na) In Absatz 3 werden die Wörter „wird mit Freiheits-             nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen.§ 74a\nstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be-              ist anzuwenden.\"\nstraft\" durch die Wörter „wird, wenn die pornographi-\nschen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kin-                                  Artikel 2\ndern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe                                  Inkrafttreten\nvon drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe     Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf die\nbestraft\" ersetzt.                                      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le uth e u sse r-Sch narren berge r"]}