{"id":"bgbl1-1993-4-8","kind":"bgbl1","year":1993,"number":4,"date":"1993-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/4#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-4-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_4.pdf#page=45","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Spinnerei-Industrie (Spinnerei-Industrie-Ausbildungsverordnung)","law_date":"1993-01-28T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":45,"num_pages":12,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                    157\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Spinnerei-Industrie\n(Spinnerei-Industrie-Ausbildungsverordnung)*)\nVom 28. Januar 1993\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                     5. textile Faserstoffe, Garne und textile Flächengebilde,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch§ 24                 6. Vorbereiten von textilen Faserstoffen für den Spinn-\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                      prozeß,\ngeändert worden ist, verordnet der Bundesminister für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                    7. Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anla-\nBildung und Wissenschaft:                                                    gen im Spinnereivorwerk,\n8. Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anla-\ngen in der Feinspinnerei,\n§ 1\n9. Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anla-\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\ngen zur Bearbeitung von Garnen,\nim Rahmen einer Stufenausbildung\n1O. Prüfen von textilen Faserstoffen, Halbfabrikaten und\nDer Ausbildungsberuf Textilmaschinenführer/T extilma-\nGarnen außerhalb der Produktion,\nschinenführerin - Spinnerei sowie der darauf aufbauende\nAusbildungsberuf T extilmechanikerff extilmechanikerin -                11. Konstruieren von Spinnfasergarnen,\nSpinnerei werden staatlich anerkannt.                                   12. Pflegen und Warten der Maschinen und Anlagen.\n§2                                                                 §4\nAusbildungsdauer                                                 Ausbildungsberufsbild\nTextilmechanikerrrextilmechanikerin\nDie Ausbildung für den Ausbildungsberuf Textilmaschi-\n- Spinnerei\nnenführerffextilmaschinenführerin - Spinnerei dauert 24\nMonate. In dem aufbauenden Ausbildungsberuf Textilme-                      Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nchanikerffextilmechanikerin - Spinnerei dauert die Ausbil-              folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ndung weitere 12 Monate.\n1. Berufsbildung,\n§3                                      2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nAusbildungsberufsbild                              3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nTextilmaschlnenführerrrextilmaschinenführerin                         4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\n- Spinnerei                                      gieverwendung,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                    5. Handhaben von Werkzeugen zum Einrichten und In-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                       standhalten von Spinnereimaschinen und Anlagen so-\nwie Bearbeiten von Werkstoffen,\n1. Berufsbildung,\n6. Maschinenelemente in Spinnereimaschinen und An-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nlagen,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n7. vorschriftsmäßiges Umgehen mit elektrischen und\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                    elektronischen Bauteilen in Spinnereimaschinen und\ngieverwendung,                                                         Anlagen,\n8. Instandhalten der Maschinen und Anlagen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit       9. Einrichten und Umrüsten von Maschinen und Anlagen\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-       im Spinnereivorwerk,\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-    1O. Einrichten und Umrüsten von Maschinen und Anlagen\nger veröffentlicht.                                                        in der Feinspinnerei,","158                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n11. Einrichten und Umrüsten von Maschinen zur Garn-           1. Kontrollieren der angelieferten Fasertypen anhand der\nbearbeitung,                                                 Mischungsanweisung und Zusammenstellen einer Par-\n12. Qualitätskontrolle.                                           tie nach Fertigungsvorschrift,\n2. Bedienen einer Maschine im Spinnereivorwerk,\n§5                              3. Bedienen einer Maschine in der Feinspinnerei,\nAusbildungsrahmenpläne                       4. Bedienen einer Maschine zur Bearbeitung von Gar-\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach       nen.\nder in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse          (5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nnach § 4 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung       insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-    praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge-\ndung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine         bieten schriftlich lösen:\nvon den Ausbildungsrahmenplänen abweichende sachli-\nche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist       1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-           gieverwendung,\nderheiten die Abweichung erfordern.                           2. Aufbau und Struktur textiler Faserstoffe,\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse        3. Verfahren zur Herstellung von Garnen,\nnach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung\n4. Eigenschaften von unterschiedlich konstruierten texti-\neiner qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1\nlen Flächengebilden,\nAbs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-\nsondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-        5. Aufbau und Arbeitsweise von Maschinen und Anlagen\nlieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Be-              im Spinnereivorwerk und in der Feinspinnerei,\nfähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10       6. Anwenden der Rechenarten auf einfache fachspezifi-\nnachzuweisen.                                                     sche Aufgaben.\n§6                                 (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nAusbildungsplan                         sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-\ndungsplan zu erstellen.                                                                    §9\nAbschlußprüfung für den Ausbildungsberuf\n§7\nTextilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin\nBerichtsheft                                                   - Spinnerei\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines          (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ndurchzusehen.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n§8                              insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben\nZwischenprüfung                         durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n(1) Während der Berufsausbildung zum Textilmaschi-         1. Überprüfen von Maschinen und Anlagen im Spinnerei-\nnenführer/zur Textilmaschinenführerin - Spinnerei ist eine        vorwerk auf Funktionstüchtigkeit und Benennen der\nZwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes              Ursachen von festgestellten Störungen,\ndurchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungs-       2. planmäßiges Überwachen einer Feinspinn- oder Garn-\njahres stattfinden.                                                bearbeitungsmaschine nach Vorschrift,\n(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Textil-        3. Beurteilen des Garnausfalls anhand eines mit EDV\nmaschinenführer/Textilmaschinenführerin - Spinnerei gilt           erstellten Prüfbelegs,\nbei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden       4. Feststellen von Fehlern in Garnen, Analysieren der\nAusbildungsberuf Textilmechaniker/Textilmechanikerin -             Ursachen und Aufzeigen von Möglichkeiten zu ihrer\nSpinnerei als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufs-\nVermeidung und Behebung.\nbildungsgesetzes.\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\nAnlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-\ntik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nwerden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nfolgenden Gebieten in Betracht:\nwesentlich ist.\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben                a} Arbeitssicherheit, Umweltschutz     und    rationelle\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                 Energieverwendung,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                     159\nb) Eignung von textilen Faserstoffen für Spinnfaser-        4. Bearbeiten eines einfachen Werkstückes nach Zeich-\ngarne,                                                      nung oder schriftlicher Anweisung.\nc) Konstruktion von Garnen und Zwirnen,                       (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nd) Spinn- und Garnbearbeitungsverfahren,                   den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\ntik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\ne) Qualitätskontrolle,                                     kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nf) Pflegen und Warten von Maschinen und Anlagen;           Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ntracht:\na) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nb) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und    rationelle\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                        Energieverwendung,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-            b) Grundeinstellungen bei Spinnereimaschinen,\nsammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.\nc) Maschinenelemente in Spinnereimaschinen,\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden-\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                 d) elektrische und elektronische Bauelemente in Spin-\nnereimaschinen,\n1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,       e) Kenndaten und Fertigungsvorschriften zur Herstel-\n2. im Prüfungsfach Technische                                           lung von Garnen,\nMathematik                                    90 Minuten,       f) Datenerfassung und -verarbeitung im Spinnereibe-\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                                     trieb;\nSozialkunde                                   60 Minuten.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\na) unterschiedliche Maßeinheiten,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                      b) Übersetzungsverhältnisse,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings        c) Materialeinsatz und Produktionszeit;\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-          3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,               a) Anfertigen von technischen Skizzen und Aufzeich-\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nnen von Bewegungsabläufen,\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.                                    b) Interpretieren einfacher technischer Zeichnungen\nund Pläne;\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer         4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ndas doppelte Gewicht.                                               allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der              (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens         zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nausreichende Leistungen erbracht sind.                                                                           120 Minuten,\n1. im Prüfungsfach Technologie\n2. im Prüfungsfach Technische\n§ 10                                  Mathematik                                    90 Minuten,\nAbschlußprüfung für den Ausbildungsberuf                3. im Prüfungsfach Technisches\nTextilmechaniker/Textilmechanikerin                      Zeichnen                                      90 Minuten,\n- Spinnerei\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der            Sozialkunde                                   60 Minuten.\nAnlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie            (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,       sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.             fung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in         (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\ninsgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben            oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:          nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\n1. planmäßiges Einstellen und Einrichten einer Spinnerei-\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmaschine nach Vorgabe, Durchführen des Probelaufs\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nund Beurteilen des Qualitätsausfalls,\n2. Erkennen von Garnfehlern, Feststellen der Ursachen             (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nund Vorschlagen von Maßnahmen zur Fehlerbehe-              Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\nbung,                                                      das doppelte Gewicht.\n3. Aus- und Einbauen von Maschinenteilen und Überprü-             (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nfen ihrer Funktionstüchtigkeit durch Probelauf,            tigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis-","160                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausrei-        teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nchende Leistungen erbracht sind.                              Verordnung.\n§ 12\n§ 11                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsregelung\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten    Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-          in der Spinnereiindustrie vom 30. Juli 1971 (BGBI. 1\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-    S. 1226) vorbehaltlich des § 11 außer Kraft.\nBonn, den 28. Januar 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                               161\nAnlage 1\n(zu§ 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilmaschinenführer/zur Textilmaschinenführerin - Spinnerei\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                          in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                              im Ausbildungsjahr\n1     1   2    1   3\n2                                               3                                  4\n1  Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                       Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungs-                  erläutern\nbetriebes\nb) Grundfunktion des ausbildenden Betriebes wie Be-\n(§ 3 Nr. 2)\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Be-\ntriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie      während\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Ge-         der gesamten\nwerbeaufsicht erläutern                              Ausbildung\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden     zu vermitteln\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4  Arbeitssicherheit,            a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Ar-\nUmweltschutz                      beitsabläufen anwenden\nund rationelle\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\nEnergieverwendung\nden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\n(§ 3 Nr. 4)\neinleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und\nzu ihrer Vermeidung sowie zur umweltverträglichen\nEntsorgung beitragen\ne) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen","162                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                       in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                           im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                           3                                   4\n5  Textile Faserstoffe,      a) Arten und Strukturen von textilen Faserstoffen zur\nGarne und textile            Verarbeitung zu Spinnfasergarnen erläutern, wesent-\nFlächengebilde               liche Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen\n(§ 3 Nr. 5)                  aufzeigen\nb) Einfluß von Faserfeinheit und Faserlänge auf Spinn-\nverfahren und Garncharakter erläutern\nc) Einfluß von Garneigenschaften, insbesondere Fein-\nheit, Reinheit, Gleichmäßigkeit, Festigkeit, Dehnung,\nDrehung und Drehungsrichtung auf die Weiterverar-\nbeitung beschreiben\nd) charakteristische Eigenschaften unterschiedlich kon-\nstruierter Flächengebilde vergleichen, insbesondere\nvon Geweben, Maschenwaren, Vliesstoffen und typi-\nsche Einsatzgebiete ableiten\ne) Einsatz typischer Garnarten für textile Flächengebilde\nunterschiedlicher Konstruktion und für unterschiedli-\nche Einsatzzwecke aufzeigen und begründen\n6  Vorbereiten               a) betriebliche Kriterien für das Lagern textiler Faser-\nvon textilen Faser-          stoffe beachten\nstoffen für den Spinn-\nprozeß                    b) nach Spezifikationen Spinnpartien zusammenstellen,\n(§ 3 Nr. 6)                  wiegen und überprüfen\nc) Einfluß des Raumklimas auf die Laufeigenschaften\ntextiler Faserstoffe während des Verarbeitungspro-\nzesses beobachten\nd) Meß- und Kontrollinstrumente zur Einhaltung des\nvorgegebenen Raumklimas überwachen und Abwei-\nchungen sofort melden\ne) Daten nach Vorschrift und entsprechend der betrieb-\nlichen EDV bearbeiten und sichern sowie Partiekarten\nausfüllen und auf Vollständigkeit kontrollieren\n7  Bedienen und Über-        a) Faserdurchlauf bei Maschinen und Anlagen zum\nwachen von Maschinen         Aufbereiten, Öffnen, Mischen und Reinigen von\nund Anlagen                  Spinnfasern sowie zum Vergleichmäßigen von Faser-\nim Spinnereivorwerk          bändern skizzieren\n(§ 3 Nr. 7)\nb) Maschinen und Anlagen mit Fasermaterial ver- und\nentsorgen sowie Abfälle umweltverträglich entsor-\ngen\nc) Maschinen bedienen sowie Geschwindigkeiten der\nMaschinen und Aggregate überprüfen und aufeinan-\nder abstimmen\nd) Faser- und Materialtransporteinrichtungen überwa-\nchen                                                   3\ne) Auflösungsgrad und Parallelisierung der Faser beob-\nachten sowie die Bedeutung der Faseraufbereitung\nund Einfluß von Avivagen auf den weiteren Verarbei-\ntungsprozeß berücksichtigen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                              163\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                             im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                                3                                4\nf) Einstellungs- und Produktionsdaten für Maschinen-,\nFaserdurchlauf und Kontrolleinrichtungen überprüfen\nund Abweichungen melden\ng) Wickel- und Bandgewichte überprüfen\nh) Qualität des Warenausfalls nach Vorschrift überwa-\nchen\ni) Fehler feststellen, beheben und melden sowie Vor-\nbeugungsmaßnahmen einleiten\nk) Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift und\nentsprechend der betrieblichen EDV bearbeiten, be-\nwerten und sichern sowie Partiekarten ergänzen\n1) vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Ma-\n2\nschinenstörungen ergreifen sowie Störungsursachen\nfeststellen, beheben und melden\nm) Mehrstellenbedienung und -überwachung rationell\nplanen und durchführen\nn) beim Einstellen und Umrüsten der Maschinen und\nAnlagen bei Partiewechsel mitwirken\no) Vorkehrungen für eine reibungslose Arbeitsübergabe\ntreffen\n8  Bedienen und Über-              a) Faserdurchlauf bei Maschinen und Anlagen zum\nwachen von Maschinen               Feinspinnen skizzieren\nund Anlagen\nb) Maschinen und Anlagen mit Material ver- und entsor-\nin der Feinspinnerei\ngen sowie Abfälle umweltverträglich entsorgen\n(§ 3 Nr. 8)\nc) Mehrstellenbedienung und -überwachung rationell\nplanen und durchführen                              2\nd) Feinspinnmaschinen einschließlich Zusatz- und Kon-\ntrolleinrichtungen überwachen und Störungen sofort\nmelden\ne) Einhaltung der vorgegebenen Garnfeinheit über-\nwachen\nf) Qualität der Garne nach Vorschrift überwachen\ng) Fehler feststellen, beheben und melden sowie Vor-\nbeugungsmaßnahmen einleiten\nh) Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift und\nentsprechend der betrieblichen EDV bearbeiten, be-\nwerten und sichern sowie Partiekarten ergänzen\ni) Markierung der Garnträger, insbesondere Partiebe-\nzeichnung und Hülsenfarbe, überprüfen\nk) Faserverzüge und Übersetzungsverhältnisse über-\nprüfen\n4\n1) Einfluß von Doublierung, Verzug, Faserform, Faser-\nanzahl im Garnquerschnitt und Drehung auf Charak-\nter und Qualität von Spinnfasergarnen beschreiben\nm) vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Ma-\nschinenstörungen ergreifen sowie Störungen fest-\nstellen, beheben und melden","164                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                          in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                              im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                           3                                      4\nn) beim Einstellen und Umrüsten der Maschinen und\nAnlagen bei Partiewechsel mitwirken\no) Vorkehrungen für eine reibungslose Arbeitsübergabe\ntreffen\n9  Bedienen und Über-        a) Garndurchlauf bei Maschinen und Anlagen zur Garn-\nwachen von Maschinen          bearbeitung skizzieren\nund Anlagen\nb) Maschinen und Anlagen mit Material ver- und ent-\nzur Bearbeitung\nsorgen, Partien getrennt halten sowie Abfälle umwelt-\nvon Garnen                    verträglich entsorgen\n(§ 3 Nr. 9)\nc) Verschmutzung, Feuchtigkeit und Lichteinwirkung\nvon lagernden Garnen feststellen sowie ihre Folgen\nfür die Weiterverarbeitung einschätzen\nd) Garnbearbeitungsmaschinen rationell bedienen und\neinschließlich Zusatzaggregaten und Kontrolleinrich-\ntungen überwachen und regulieren\ne) von Hand und maschinell knoten sowie Fadenenden           2\nkleben oder spleißen und Folgen für die Weiterverar-\nbeitung einschätzen\nf) Markierung der Garnträger, insbesondere Partiebe-\nzeichnung und Hülsenfarbe, überprüfen\ng) unterschiedliche Aufmachungsformen             bestimmten\nEinsatzzwecken zuordnen\nh) Einfluß von Fadenreinigung, Paraffinierung und Fa-\ndenspannung während der Bearbeitung beobachten\ni) volle Garnkörper nach Wicklungsart und -härte be-\nurteilen sowie Fehler feststellen, beheben, melden\nund Vorbeugungsmaßnahmen einleiten\nk) Ursachen für Garnfehler und ihre Folgen für die Wei-\nterverarbeitung und im Gebrauch erläutern\n1) Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift und\nentsprechend der betrieblichen EDV bearbeiten, be-\nwerten und sichern sowie Partiekarten ergänzen\nm) vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Ma-\n2\nschinenstörungen ergreifen sowie Störungen fest-\nstellen, beheben und melden\nn) beim Einstellen und Umrüsten der Maschinen und\nAnlagen mitwirken\no) Vorkehrungen für eine reibungslose Arbeitsübergabe\ntreffen\n10   Prüfen von textilen       a) vorgegebene Spezifikationen und Qualitätskenndaten\nFaserstoffen, Halb-           an textilen Faserstoffen, Halbfabrikaten und Garnen\nfabrikaten und Garnen         überprüfen\naußerhalb der Produktion                                                               2\nb) betriebliche Möglichkeiten der Qualitätsprüfung be-\n(§ 3 Nr. 10)                  schreiben und beim Prüfen mitwirken\nc) Fehler erfassen und auswerten","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                   165\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                              in Monaten\nzu vermittelnde Fertig~eiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                  im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                                 3                                    4\nd) Prüfungsergebnisse auswerten und ihre Bedeutung\nfür Fabrikation und Verkauf erläutern\ne) Fehlerarten klassifizieren und Fehlerhäufigkeit fest-\nstellen\nf) Daten nach Vorschrift und entsprechend der betrieb-\nlichen EDV bearbeiten, bewerten und sichern\n11   Konstruieren von                a) Faserarten und Faserformen der zur Verarbeitung\nSpinnfasergarnen                     kommenden textilen Faserstoffe feststellen\n(§ 3 Nr. 11)                    b) Bedeutung von Oberflächenstruktur, Faserlänge,\n-feinheit und -dichte auf die Wahl des Spinnverfah-\nrens und die Ausspinngrenze aufzeigen\nc) Kriterien für das Mischen von Fasern verschiedener\nArt und Form beachten\nd) Spinnstapet von Spinnpartien feststellen und den Ein-\nfluß auf die Einstellung von Arbeitselementen in Spin-\nnereimaschinen aufzeigen\ne) Garn- und Zwirnaufbau, insbesondere Fachung, Dre-\nhung pro Meter, Drehungsrichtung und Faseranzahl\nim Garnquerschnitt, feststellen\n2\nf) Garnfestigkeits- und Dehnungswerte ermitteln sowie\nden Einfluß der Faserform und der Drehung pro Meter\nauf die Festigkeit und Dehnung von Spinnfasergarnen\naufzeigen\ng) Feinheit von Garnen und Zwirnen feststellen sowie\nnach tex-System und Nm be- und umrechnen\nh) Einfluß der Faserdichte sowie der Einzwirnung auf die\nLauflänge von Garnen und Zwirnen berechnen\ni) Garncharakteristika betrieblicher Spinnfasergarne\naufzeigen und ihren Einfluß auf Deckkraft, Griff,\n· Schiebefestigkeit und Dicke textiler Flächengebilde\nerfassen\nk) Aufbau und Bedeutung der Fertigungsvorschrift sowie\nAufbau und Kenndaten von Spinnplänen erläutern\n1) Konstruktions- und Fertigungsdaten nach Vorschrift\nund entsprechend der betrieblichen EDV bearbeiten\nund sichern\nm) Veränderung der Garncharakteristik durch spezielle\nVeredlungsverfahren erläutern\n12   Pflegen und Warten             a) Maschinen und Anlagen nach betrieblicher Vorschrift\nder Maschinen                        pflegen\nund Anlagen                    b) Schmierstellen aufzeigen und Art der Schmierung\n(§ 3 Nr. 12)                                                                                2\nangeben\nc) Verschleißteile kontrollieren, einfache Verschleißteile\nauswechseln\nd) beim Reparieren von Spinnereimaschinen mitwirken\ne) beim planmäßigen Warten der Maschinen und An-\nlagen mitwirken                                                  2\nf) Daten nach Vorschrift und entsprechend der betrieb-\nlichen EDV bearbeiten und sichern","166                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 2\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilmechaniker/zur Textilmechanikerin - Spinnerei\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                      in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                          im Ausbildungsjahr\n1     1   2    1   3\n2                                           3                                  4\n1    Berufsbildung              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungs-              erläutern\nbetriebes\nb) Grundfunktion des ausbildenden Betriebes wie Be-\n(§ 4 Nr. 2)                   schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Be-\ntriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,   a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen        während\nArbeitsschutz                                                                      der gesamten\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)                                                                        Ausbildung\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nzu vermitteln\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4    Arbeitssicherheit,         a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nUmweltschutz                  Arbeitsabläufen anwenden\nund rationelle\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\nEnergieverwendung\nden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\n(§ 4 Nr. 4)                   einleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und\nzu ihrer Vermeidung sowie zur umweltverträglichen\nEntsorgung beitragen\ne) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                               167\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                               im Ausbildungsjahr\n2        3\n1                  2                                               3                                   4\n5  Handhaben von Werk-             a) Werkzeuge handhaben, insbesondere Meßlehren,\nzeugen zum Einrichten              Abziehvorrichtung und Maschinenwasserwaage\nund Instandhalten\nvon Spinnereimaschinen          b) einfache Maschinenteile und Bewegungsabläufe skiz-\nund Anlagen                        zieren\nsowie Bearbeiten                c) einfache technische Zeichnungen und Skizzen lesen\nvon Werkstoffen                    und auswerten\n(§ 4 Nr. 5)\nd) Werkstücke messen, prüfen, anreißen, körnen,\nkennzeichnen, feilen, sägen, meißeln, scheren, boh-\nren, nieten, senken, reiben, gewindeschneiden, bie-\ngen, richten und passen\ne) Werkzeuge warten\n6  Maschinenelemente               a) Schraubverbindungen unter Verwendung von Sicher-\nin Spinnereimaschinen              heitselementen herstellen sowie Federn, Keile und\nund Anlagen                        Stifte einsetzen\n(§ 4 Nr. 6)\nb) Preßverbindungen, insbesondere durch Einpressen,\nSchrumpfen und Dehnen, herstellen\nc) Funktion von Maschinensicherungen, insbesondere\nAbschersicherungen, überprüfen und einstellen                            2\nd) Einsatz und Funktion von Antriebselementen, insbe-\nsondere Keilriemen-, Zahnräder-, Ketten-, Reib-, Kur-\nbelgetrieben und Kupplungen, aufzeigen sowie Über-\nsetzungsverhältnisse berechnen\ne) Beschädigungen an Wälz- und Gleitlagern sowie\nDichtungen erkennen, beheben und melden\n7  Vorschriftsmäßiges Um-          a) Einsatz und Funktion von elektrischen und elektroni-\ngehen mit elektrischen             schen Bauteilen aufzeigen\nund elektronischen\nBauteilen in Spinnerei-         b) elektrische und elektronische Geräte entsprechend\nmaschinen und Anlagen              den Sicherheitsbestimmungen handhaben\n(§ 4 Nr. 7)                     c) Fehlerbeseitigung an elektrischen und elektronischen\nBauteilen veranlassen\n2\n8  Instandhalten                   a) vorbeugende Instandhaltung an Maschinen und An-\nder Maschinen                      lagen planen und durchführen\nund Anlagen\n(§ 4 Nr. 8)                     b) Störungen an Spinnereimaschinen und Zusatzein-\nrichtungen feststellen, Störungsursache ermitteln,\nFehler beseitigen oder Fehlerbeseitigung einleiten\nc) schadhafte Maschinenteile nach Vorschrift auswech-\nseln\nd) instandgesetzte Maschinen und Anlagen auf Funk-\ntionstüchtigkeit überprüfen sowie Arbeitsergebnisse\ndokumentieren","168                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                      in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                          im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                          3                                   4\n9  Einrichten und Umrüsten    a) planmäßig nach Fertigungsvorschrift Maschinen und\nvon Maschinen                 Anlagen, insbesondere Wickel-, Bandgewicht, Verzug\nund Anlagen                   und Doublierung, einstellen\nim Spinnereivorwerk\nb) Einstellungen nach Vorschrift überprüfen und regulie-\n(§ 4 Nr. 9)\nren sowie Rendement feststellen\nc) Grad der Faserauflösung beurteilen sowie Mängel\nbeheben\nd) Prozeßdaten nach Vorschrift und entsprechend der                         2\nbetrieblichen EDV bearbeiten, bewerten und sichern\ne) Meß-, Steuer-, Regel- und Kontrolleinrichtungen nach\nVorschrift einstellen\nf) Ursachen von Störungen an Maschinen und Faser-\ntransporteinrichtungen sowie von Materialfehlern\nsystematisch nachgehen, beseitigen, melden und\nVorbeugemaßnahmen ergreifen\n10   Einrichten und Umrüsten    a) planmäßig nach Fertigungsvorschrift Maschinen und\nvon Maschinen                 Zusatzgeräte, insbesondere Garnfeinheit, -drehung\nund Anlagen                   und -gleichmäßigkeit, einstellen\nin der Feinspinnerei\nb) Einstellungen nach Vorschrift überprüfen und regulie-\n(§ 4 Nr. 10)\nren sowie Garnfestigkeit, -dehnung und -gleichmäßig-\nkeit feststellen\nc) Prozeßdaten nach Vorschrift und entsprechend der\n2\nbetrieblichen EDV bearbeiten, bewerten und sichern\nd) Meß-, Steuer-, Regel- und Kontrolleinrichtungen nach\nVorschrift einstellen\ne) Ursachen von Störungen an Feinspinnmaschinen und\nZusatzeinrichtungen sowie Materialfehlern systema-\ntisch nachgehen, beseitigen, melden und Vorbeuge-\nmaßnahmen ergreifen\n11   Einrichten und Umrüsten    a) planmäßig nach Fertigungsvorschrift Maschinen und\nvon Maschinen                 Zusatzgeräte, insbesondere Fachung, Zwirnung, Dre-\nzur Garnbearbeitung           hungsrichtung und Drehung pro Meter, einsteUen\n(§ 4 Nr. 11)\nb} Einstellungen nach Vorschrift überprüfen und regulie-\nren sowie Einzwirnung, Wicklung und Garnträgerform\nbeachten\nc) Prozeßdaten nach Vorschrift und entsprechend der\n2\nbetrieblichen EDV bearbeiten und sichern\nd) Meß-, Steuer-, Regel- und Kontrolleinrichtungen nach\nVorschrift einstellen\ne) Ursachen von Störungen an Garnnachbearbeitungs-\nmaschinen und Zusatzeinrichtungen sowie Material-\nfehlern systematisch nachgehen, beseitigen, melden\nund Vorbeugemaßnahmen ergreifen\n12   Qualitätskontrolle         a) Prüfprotokolle und Diagramme interpretieren und\n(§ 4 Nr. 12)                  auswerten\nb) Ursachen von qualitativen Abweichungen feststellen,\nbeseitigen und melden"]}