{"id":"bgbl1-1993-4-7","kind":"bgbl1","year":1993,"number":4,"date":"1993-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/4#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_4.pdf#page=34","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Maschen-Industrie (Maschen-Industrie-Ausbildungsverordnung)","law_date":"1993-01-28T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":34,"num_pages":11,"content":["146                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Maschen-Industrie\n(Maschen-Industrie-Ausbildungsverordnung)*)\nVom 28. Januar 1993\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                      5. textile Faserstoffe, Garne und Maschenwaren,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24\n6. Vorbereiten von Spinnfaser- und Filamentgarnen,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\ngeändert worden ist, verordnet der Bundesminister für                     7. Ver- und Entsorgen von Maschenmaschinen mit\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                        Material,\nBildung und Wissenschaft:                                                 8. Herstellen von Maschenwaren,\n9. Prüfen von Maschenwaren,\n§ 1\n10. Konstruieren von Maschenwaren,\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                       11. Nachbearbeiten und Aufmachen von Maschenwaren,\nim Rahmen einer Stufenausbildung\n12. Pflegen und Warten der Maschinen und Anlagen.\nDer Ausbildungsberuf Textilmaschinenführerrrextilma-\nschinenführerin - Maschenindustrie sowie der darauf auf-                                             §4\nbauende Ausbildungsberuf T extilmechanikerrr extilmecha-\nnikerin - Maschenindustrie werden staatlich anerkannt.                                    Ausbildungsberufsbild\nTextilmechaniker/Textilmechanikerin\n- Maschenindustrie\n§2\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nAusbildungsdauer                               folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDie Ausbildung für den Ausbildungsberuf Textilmaschi-                  1. Berufsbildung,\nnenführerrrextilmaschinenführerin - Maschenindustrie                      2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ndauert 24 Monate. In dem darauf aufbauenden Ausbil-\ndungsberuf Textilmechanikerrrextilmechanikerin - Ma-                      3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nschenindustrie dauert die Ausbildung weitere 12 Monate.                  4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\n§3                                    5. Handhaben von Werkzeugen zum Einrichten und In-\nAusbildungsberufsbild                                 standhalten von Maschenmaschinen sowie Bearbei-\nTextilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin                           ten von Werkstoffen,\n- Maschenindustrie                                6. Maschinenelemente in Maschenmaschinen,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                  7. vorschriftsmäßiges Umgehen mit elektrischen und\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                       elektronischen Bauteilen in Maschenmaschinen,\n1. Berufsbildung,                                                       8. Instandhalten der Maschinen und Anlagen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                    9. Einrichten und Umrüsten von Maschenmaschinen in\neinem der folgenden Produktionsbereiche: Strickerei\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                 und Wirkerei, Ketten-, Rasche!- oder Nähwirkerei so-\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                    wie Strumpf- und Feinstrumpfrundstrickerei,\ngieverwendung,\n10. Qualitätskontrolle.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25                              §5\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-                  Ausbildungsrahmenpläne\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-      (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach\nger veröffentlicht.                                                  der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                               147\nnach § 4 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung      praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge-\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-   bieten schriftlich lösen:\ndung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nvon den Ausbildungsrahmenplänen abweichende sach-\ngieverwendung,\nliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-      2. Aufbau und Struktur textiler Faserstoffe und Garne,\nderheiten die Abweichung erfordern.                          3. Verfahren zur Herstellung von Maschenwaren,\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse     4. Eigenschaften von unterschiedlich konstruierten texti-\nnach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung               len Flächengebilden,\neiner qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1\nAbs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-      5. Aufbau und Arbeitsweise von Maschenmaschinen,\nsondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-      6. Anwenden der Rechenarten auf einfache fachspezifi-\nlieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-         sche Aufgaben.\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10\n(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nnachzuweisen.\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§6\nAusbildungsplan                                                    §9\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-               Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-            Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin\nbildungsplan zu erstellen.                                                        - Maschenindustrie\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\n§7                            Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nBerichtsheft                        auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu         (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben an\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig      betriebstypischen Maschinen durchführen. Hierfür kom-\ndurchzusehen.                                                men insbesondere in Betracht:\n1. Überprüfen einer Maschenmaschine auf Funktions-\n§8                                 tüchtigkeit sowie Beheben eines einfachen Maschi-\nnenfehlers,\nZwischenprüfung\n2. planmäßiges Überwachen einer Maschenmaschine\n(1) Während der Berufsausbildung zum Textilmaschi-           und Kontrollieren der Einstellungen nach Vorschrift,\nnenführer/zur Textilmaschinenführerin - Maschenindustrie\nist eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungs-     3. Prüfen und Beurteilen des Warenausfalls,\nstandes durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Aus-      4. Feststellen von Fehlern in Maschenstoffen, Analysie-\nbildungsjahres stattfinden.                                      ren der Ursachen und Aufzeigen von Möglichkeiten zu\nihrer Vermeidung und Behebung.\n(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Textilma-\nschinenführer/Textilmaschinenführerin - Maschenindu-            (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nstrie gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem       den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\naufbauenden Ausbildungsberuf Textilmechaniker/Textil-        tik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft\nmechanikerin - Maschenindustrie als Zwischenprüfung          werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf\nnach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.                        praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\nfolgenden Gebieten in Betracht:\n(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-     1. im Prüfungsfach Technologie:\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-           a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-\nEnergieverwendung,\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.                                                  b) Eignung von textilen Faserstoffen und Garnen für\nMaschenwaren,\n(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben              c) Konstruktion von Maschenwaren,\ndurchführen. H,ertür kommen insbesondere in Betracht:            d) Patronierung einfacher Muster mit Grund-\n1. Kontrollieren der angelieferten Spinnfaser- oder Fila-           bindungen,\nmentgarne nach vorgegebenen Spezifikationen,               e) Herstellung und Nachbearbeitung von Maschen-\nwaren,\n2. Bedienen und Überwachen einer Maschenmaschine,\n3. Prüfen von Maschenwaren,                                     f) Fehler in Maschenwaren,\ng} Pflegen und Warten von Maschinen;\n4. Auswechseln einfacher Verschleißteile.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n(5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf           a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,","148                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;           sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:               tracht:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-      1. im Prüfungsfach Technologie:\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                       a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden          Energieverwendung,\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                b) Grundeinstellungen von Maschenmaschinen,\n1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,      c) Maschinenelemente in Maschenmaschinen,\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik          90 Minuten,      d) elektrische und elektronische Bauelemente in\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                                    Maschenmaschinen,\nSozialkunde                                   60 Minuten.      e) Kenndaten und Fertigungsvorschriften zur Herstel-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-              lung von Maschenwaren,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-         f) Datenerfassung und -verarbeitung im Maschen-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                          betrieb;\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings   2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\na) unterschiedliche Maßeinheiten,\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag               b) Übersetzungsverhältnisse,\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der              c) Materialeinsatz und Produktionszeit;\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer              a) Anfertigen von technischen Skizzen und Aufzeich-\ndas doppelte Gewicht.                                                   nen von Bewegungsabläufen,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-          b) Interpretieren einfacher technischer Zeichnungen\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung, sowie innerhalb der                  und Pläne sowie von Musterdatenträgern;\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie, minde-             4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                        allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n§ 10                                (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist yon folgenden\nAbschlußprüfung für den Ausbildungsberuf                zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nTextilmechaniker/Textilmechanikerin                 1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\n- Maschenindustrie\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik          90 Minuten,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen           90 Minuten,\nAnlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,        4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                 Sozialkunde                                   60 Minuten.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in         (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\ninsgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben in         sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\neinem der folgenden Produktionsbereiche durchführen:           fung in programmierter Form durchgeführt wird.\nStrickerei und Wirkerei, Ketten-, Rasche!- oder Nähwirke-         (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nrei sowie Strumpf- und Feinstrumpfrundstrickerei. Als Ar-      oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:                   nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n1. planmäßiges Einstellen und Einrichten einer Maschen-        wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nmaschine nach Vorgabe, Durchführen des Probelaufs          geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nund Beurteilen des Qualitätsausfalls,                     mündlichen das doppelte Gewicht.\n2. Erkennen von Fehlern in Maschenwaren, Feststellen              (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nder Ursachen und Vorschlagen von Maßnahmen zur            Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\nFehlerbehebung,                                           das doppelte Gewicht.\n3. Aus- und Einbauen von Maschinenteilen und Überprü-             (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nfen ihrer Funktionstüchtigkeit durch Probelauf,            tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\n4. Bearbeiten eines einfachen Werkstückes nach Zeich-           Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens\nnung oder schriftlicher Anweisung,                         ausreichende Leistungen erbracht sind.\n5. Patronieren eines Musters oder Erstellen eines Strick-\nprogramms.                                                                               § 11\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in                              Übergangsregelung\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\ntik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-           Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und          dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen            schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                  149\nteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser         25. Mai 1971 (BGBI. 1S. 71 O) vorbehaltlich des § 11 außer\nVerordnung.                                                     Kraft.\n(2) Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-\n§ 12                               dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberu-\nfe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ndungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.       besondere für den Ausbildungsberuf Gummistrumpfstrik-\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung     ker/Gummistrumpfstrickerin sind vorbehaltlich des § 11\nin der Maschenwaren produzierenden Industrie vom                nicht mehr anzuwenden.\nBonn, den 28. Januar 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","150                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilmaschinenführer/zur Textilmaschinenführerin - Maschenindustrie\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                        in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.      Ausbi ldu ngsbe rufsbi ldes                                                         im Ausbildungsjahr\n1     1   2    1   3\n2                                              3                                 4\nBerufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungs-                 erläutern\nbetriebes\nb) Grundfunktion des ausbildenden Betriebes wie Be-\n(§ 3 Nr. 2)\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Be-\ntriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nwährend\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nder gesamten\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\nAusbildung\nzu vermitteln\n4    Arbeitssicherheit,            a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Ar-\nUmweltschutz                     beitsabläufen anwenden\nund rationelle\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\nEnergieverwendung                den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\n(§ 3 Nr. 4)\neinleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und\nzu ihrer Vermeidung sowie zur umweltverträglichen\nEntsorgung beitragen\ne) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnenn'en und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                 151\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                            in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                                3                                   4\n5  Textile Faserstoffe,            a) Arten und Strukturen von textilen Faserstoffen zur\nGarne und                          Herstellung von Maschenwaren erläutern, wesent-\nMaschenwaren                        liche Verarbeitungs- und Gebrauchseigenschaften\n(§ 3 Nr. 5)                        aufzeigen\nb) einfache Methoden zur Feststellung der Faserart\ndurchführen und ihren Aussagewert einschätzen\nc) Einfluß von Garneigenschaften, insbesondere Fein-\nheit, Reinheit, Gleichmäßigkeit, Festigkeit, Dehnung,\nDrehung und Drehungsrichtung auf die Verarbeitung\nbeschreiben\nd) Garnfehler feststellen und ihre Folgen für die Ver-\narbeitung ableiten\ne) Eigenschaften von Maschenwaren mit Flächengebil-\nden anderer Konstruktion, insbesondere von Gewe-\nben und Vliesstoffen, vergleichen und typische Ein-\nsatzgebiete für die verschiedenen Arten von Flächen-\ngebilden ableiten\n6   Vorbereiten                    a) betriebliche Kriterien für das Lagern von Garnen be-\nvon Spinnfaser-                    achten\nund Filamentgarnen\n(§ 3 Nr. 6)                    b) Verschmutzung, Feuchtigkeit, Temperatur und Licht-\neinwirkung auf lagernde Garne sowie ihre Folgen für\ndie Weiterverarbeitung feststellen\nc) von Hand und maschinell Fadenenden verbinden und\nFolgen für die Verarbeitung und im Gebrauch ein-\nschätzen\nd) Garnvorbereitungsmaschinen bedienen, Fadenlauf-\nwege und Überwachungseinrichtungen kontrollieren\nund regulieren\n1\ne) Eignung der hergestellten Garnkörper nach Wick-\nlungsart und -härte beurteilen\nf) Einfluß von Fadenreinigung, Avivage und Faden-\nspannung während der Bearbeitung beobachten\ng) Feinheitsbe- und -umrechnungen sowie Mengen-\nberechnungen ausführen\nh) Ursachen für Garn- und Wicklungsfehler nennen und\nihre Folgen für die Weiterverarbeitung erläutern\ni)  Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift und\nentsprechend der betrieblichen EDV erfassen und\nsichern\n7   Ver- und Entsorgen             a) Garne aus Materiallager entnehmen\nvon Maschenmaschinen\nmit Material                   b) Signatur der Spinn- und Farbpartien sowie Hülsenfar-\n(§ 3 Nr. 7)                        ben beachten\nc) Maschenmaschinen nach Vorschrift planmäßig mit\nMaterial belegen, bei Bedarf volle gegen leere Garn-\nträger austauschen\n2\nd) Funktionstüchtigkeit der Fadenleitorgane überprüfen","152                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                     in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                         im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                           3                                 4\ne) Ware abnehmen und zur Abholung bereitstellen\nf) bei Partiewechsel Restpartie zwecks Weiterverarbei-\ntung oder zur umweltverträglichen Entsorgung ge-\ntrennt halten\ng) Daten nach Vorschrift und entsprechend der betrieb-\nlichen EDV überprüfen, erfassen und sichern\n8  Herstellen                a) Garndurchlauf bei Maschenmaschinen skizzieren\nvon Maschenwaren\n(§ 3 Nr. 8)               b) Maschenmaschinen in und außer Betrieb setzen\nc) Garnmaterial, Farbton und Partie überprüfen\n3\nd) Garnkörper, Fadenlaufwege und Fadenspannung\nkontrollieren\ne) Produktion, Maschinenlauf und Kontrollgeräte über-\nwachen\nf) maschenbildende Elemente kontrollieren und Ver-\nschleißteile austauschen\ng) Musterdatenträger kontrollieren und austauschen      2\nh) Warenausfall nach Muster und Einstellung überprü-\nfen\ni)  Produktionsaufträge nach Fertigungsvorschrift selb-\nständig ausführen und abwickeln\n2\nk) Vorkehrungen für eine reibungslose Arbeitsübergabe\ntreffen\n1) Mehrstellenbedienung und -überwachung rationell\nplanen und ausführen\n2\nm) beim Einstellen und Umrüsten der Maschinen und\nAnlagen bei Artikelwechsel mitwirken\nn) Fehler und Störungen feststellen, Ursachen beheben\noder für Abstellung sorgen sowie Vorbeugungsmaß-\nnahmen einleiten\n2\no) Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift und\nentsprechend der betrieblichen EDV erfassen und\nsichern\n9  Prüfen                    a) vorgegebene Qualitätskenndaten an Halbfabrikaten\nvon Maschenwaren              und Fertigerzeugnissen überprüfen\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Prüfergebnisse interpretieren","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                 153\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                             in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                 im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                 2                                                 3                                   4\nc) Fehler erfassen und auswerten\nd) Fehlerarten klassifizieren und Fehlerhäufigkeit fest-\nstellen                                                           1\ne) Qualitätsdaten nach Vorschrift und entsprechend der\nbetrieblichen EDV bearbeiten, bewerten und sichern\n10   Konstruieren                   a) Grundbindungen von Maschenwaren und einfache\nvon Maschenwaren                  Ableitungen normgerecht darstellen\n(§ 3 Nr. 10)                   b) Maschenwarenqualität von Mustern bestimmen, ins-\n1\nbesondere Reihen, Stäbchen und Flächengewicht\nc) Beziehung zwischen Maschinenteilung und Garnfein-\nheit feststellen\nd) Einfluß von Bindung und Wareneinstellung auf die\nStoffqualität, insbesondere Elastizität und Formstabi-\nlität, feststellen\ne) Zusammenhang zwischen Maschinentypen und Bin-\ndungsarten aufzeigen\nf) vorgegebene Musterdaten auf Datenträger und Ma-\nschinen übertragen                                                2\ng) Aufbau und Bedeutung der Fertigungsvorschrift erläu-\ntern\nh) einfache Muster analysieren\ni) Konstruktions- und Fertigungsdaten nach Vorschrift\nund entsprechend der betrieblichen EDV bearbeiten\nund sichern\n11   Nachbearbeiten                 a) ausbesserungsfähige Fehler beseitigen sowie Vor-\nund Aufmachen                     beugungsmaßnahmen einleiten\nvon Maschenwaren               b) Auswirkungen von Fehlern auf die Weiterverarbeitung\n(§ 3 Nr. 11)                      erläutern\nc) Maschenwaren nach Kundenbestellung versand-\ngerecht und umweltverträglich aufmachen                           1\nd) Versanddaten nach Vorschrift und entsprechend der\nbetrieblichen EDV bearbeiten und sichern\ne) Möglichkeiten zum Veredeln und Konfektionieren von\nMaschenwaren nach wichtigen Einsatzgebieten er-\nläutern\n12   Pflegen und Warten             a) Maschinen und Anlagen nach betrieblicher Vorschrift\nder Maschinen                     pflegen\nund Anlagen                    b) Schmierstellen aufzeigen und Art der Schmierung\n(§ 3 Nr. 12)                                                                              2\nangeben\nc) Verschleißteile kontrollieren, einfache Verschleißteile\nauswechseln\nd) beim Reparieren von Maschenmaschinen mitwirken\ne) beim planmäßigen Warten der Maschinen mitwirken\n2\nf) Daten nach Vorschrift und entsprechend der betrieb-\nliehen EDV bearbeiten und sichern","154                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil      1\nAnlage 2\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilmechaniker/zur Textilmechanikerin - Maschenindustrie\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                     in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                         im Ausbildungsjahr\n1     1   2    1   3\n2                                          3                                  4\nBerufsbildung             a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation   a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungs-             erläutern\nbetriebes\nb) Grundfunktion des ausbildenden Betriebes wie Be-\n(§ 4 Nr. 2)\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Be-\ntriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,  a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen        während\nArbeitsschutz                                                                     der gesamten\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)                                                                       Ausbildung\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nzu vermitteln\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit,        a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Ar-\nUmweltschutz                 beitsabläufen anwenden\nund rationelle\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\nEnergieverwendung            den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\n(§ 4 Nr. 4)\neinleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und\nzu ihrer Vermeidung sowie zur umweltverträglichen\nEntsorgung beitragen\ne) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                               155\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                               im Ausbildungsjahr\n2        3\n1                  2                                               3                                   4\n5   Handhaben von Werk-            a) Werkzeuge handhaben, insbesondere Meßlehren,\nzeugen zum Einrichten              Abziehvorrichtung und Maschinenwasserwaage\nund Instandhalten\nb) einfache Maschinenteile und Bewegungsabläufe skiz-\nvon Maschenmaschinen\nzieren\nsowie Bearbeiten\nvon Werkstoffen                 c) einfache technische Zeichnungen und Skizzen lesen\n(§ 4 Nr. 5)                         und auswerten\nd) Werkstücke messen, prüfen, anreißen, körnen,\nkennzeichnen, feilen, sägen, meißeln, scheren, boh-\nren, nieten, senken, reiben, gewindeschneiden, bie-\ngen, richten und passen\ne) Werkzeuge warten\n6   Maschinenelemente               a) Schraubverbindungen unter Verwendung von Sicher-\nin Maschenmaschinen                heitselementen herstellen sowie Federn, Keile und\n(§ 4 Nr. 6)                        Stifte einsetzen\nb) Preßverbindungen, insbesondere durch Einpressen,\nSchrumpfen und Dehnen, herstellen\nc) Funktion von Maschinensicherungen, insbesondere\nAbschersicherungen, überprüfen und einstellen                           2\nd) Einsatz und Funktion von Antriebselementen, ins-\nbesondere Keilriemen-, Zahnräder-, Ketten-, Reib-,\nKurbelgetrieben und Kupplungen, aufzeigen sowie\nÜbersetzungsverhältnisse berechnen\ne) Beschädigungen an Wälz- und Gleitlagern sowie\nDichtungen erkennen, beheben und melden\n7   Vorschriftsmäßiges Um-         a) Einsatz und Funktion von elektrischen und elektroni-\ngehen mit elektrischen             schen Bauteilen aufzeigen\nund elektronischen\nBauteilen in Maschen-          b) elektrische und elektronische Geräte entsprechend\nmaschinen                          den Sicherheitsbestimmungen handhaben\n(§ 4 Nr. 7)                    c) Fehlerbeseitigung an elektrischen und elektronischen\nBauteilen veranlassen\n8   Instandhalten                  a) vorbeugende Instandhaltung an Maschinen und An-                          2\nder Maschinen                      lagen planen und durchführen\nund Anlagen\n(§ 4 Nr. 8)                    b) Störungen an Maschenmaschinen und Zusatzeinrich-\ntungen feststellen, Störungsursache ermitteln, Fehler\nbeseitigen oder Fehlerbeseitigung einleiten\nc) schadhafte Maschinenteile nach Vorschrift auswech-\nseln\nd) instandgesetzte Maschinen und Anlagen auf Funk-\ntionstüchtigkeit überprüfen sowie Arbeitsergebnisse\ndokumentieren","156                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Monaten\nNr.                                       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes                                                              im Ausbildungsjahr\n2        3\n1                  2                                           3                                      4\n9  Einrichten und Umrü~ten     a) Grundeinstellungen bei Maschenmaschinen vorneh-\nvon Maschenmaschinen            men\nin einem der folgenden\nb) planmäßig nach Fertigungsvorschrift             Maschen-\nProduktionsbereiche:\nmaschinen ein- und umstellen\nStrickerei und Wirkerei,\nKetten-, Rasche!- oder      c) Probelauf nach erfolgter Neueinstellung durchführen,\nNähwirkerei sowie              Warenausfall überprüfen sowie Maschinen und Ein-                            3\nStrumpf- und                   richtungen nachregulieren\nFeinstrumpfrundstrickerei  d) maschenbildende Elemente austauschen und aus-\n(§ 4 Nr. 9)                    richten\ne) allgemeine Verschleißteile an Maschenmaschinen\nkontrollieren, austauschen und ausrichten\nf) Musterdatenträger und Mustereinrichtungen nach\nFertigungsvorschrift auswechseln und einstellen\ng) Prozeßdaten nach Vorschrift und entsprechend der\nbetrieblichen EDV bearbeiten, bewerten und sichern\nh) Muster nach Vorlage ausarbeiten, Daten sichern, Ver-\narbeitbarkeit auf Maschenmaschinen überprüfen und\nMustermengen herstellen\ni) Maschinenteilungen nach englischen Maßeinheiten\nnennen und in metrische umrechnen                                           3\nk) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen nach Vor-\nschrift einstellen\n1) Ursachen von Störungen an Maschenmaschinen und\nZusatzeinrichtungen sowie Materialfehlern systema-\ntisch nachgehen, beseitigen, melden und Vorbeu-\ngungsmaßnahmen ergreifen\n10   Qualitätskontrolle         a) Prüfprotokolle und Diagramme interpretieren und\n(§ 4 Nr. 10)                   auswerten\nb) Ursachen von qualitativen Abweichungen feststellen,\nbeseitigen und melden"]}