{"id":"bgbl1-1993-4-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":4,"date":"1993-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/4#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_4.pdf#page=25","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergvermessungstechniker/zur Bergvermessungstechnikerin (Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung)","law_date":"1993-01-28T00:00:00Z","page":137,"pdf_page":25,"num_pages":9,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                      137\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bergvermessungstechniker/zur Bergvermessungstechnikerin*)\n(Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung)**)\nVom 28. Januar 1993\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                     12. Erfassen und Darstellen der Lagerstätte und des Ne-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                      bengesteins,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                          13. Messen und Auswerten von Gebirgs- und Bodenbe-\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-                            wegungen.\nminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Bildung und Wissenschaft:                                                                 §4\nAusbildungsrahmenplan\n§ 1                                     ( 1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                        der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-\nDer Ausbildungsberuf Bergvermessungstechniker/Berg-                  bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Aus-\nvermessungstechnikerin wird staatlich anerkannt.                         bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n§2                                   zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAusbildungsdauer                              Abweichung erfordern.\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nnach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung\neiner qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des§ 1\n§3                                   Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die ins-\nAusbildungsberufsbild                            besondere selbständiges Planen, Durchführen und Kon-\ntrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nPrüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Berufsbildung,\n§5\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nAusbildungsplan\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                   Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\ngieverwendung,                                                    bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.\n5. Bergtechnik und Betriebsabläufe,\n6. Handhaben von Meßinstrumenten, Instrumentenkunde,                                                 §6\n7. Durchführen markscheiderischer Messungen,                                                     Berichtsheft\n8. Auswerten markscheiderischer Messungen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n9. markscheiderisches Zeichnen und Bergmännisches                       Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nRißwerk,                                                           geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n10. Erfassen, Verwalten und Weiterverarbeiten von Daten,                  führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                             ·\n11. behördliche Vorschriften für                  markscheiderische\nArbeiten, amtliche Kartenwerke,                                                                 §7\n*) Beschäftigungsverbote für Frauen aus Gründen des Arbeitsschutzes                             Zwischenprüfung\nbleiben bei der Beschäftigung unter Tage unberührt.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n**) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der      des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-\nplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesan-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nzeiger veröffentlicht.                                               Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die für das","138                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzweite Ausbildungsjahr unter den laufenden Nummern 6, 7               e) Gebirgs- und Bodenbewegungen,\nund 8 Buchstabe c bis k und der laufenden Nummer 9                    f) Lage- und Höhenfestpunktfeld,\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-                 g) Verfahren der Lage- und Höhenmessungen,\nnen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-             h) Photogrammetrie,\nausbildung wesentlich ist.\ni) Erfassung, Verwaltung und Weiterverarbeitung von\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben                  Daten;\nStunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen\ninsbesondere in Betracht:                                        2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n1. Kartieren und Reinzeichnen einer Kleinaufnahme,                    a) Maße und Dimensionen,\n2. Konstruieren eines Schnittes.                                      b) Koordinatenberechnungen,\nc) Berechnungen von Absteckelementen,\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen                  d) Sicherungs- und Kontrollberechnungen,\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                     e) Höhenberechnungen,\n1 . Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-              f) Flächenberechnungen,\ngieverwendung,\ng) Massenberechnungen;\n2. Vermessungstechnik und Instrumentenkunde,\n3. im Prüfungsfach Markscheiderisches Zeichnen und\n3. Längenmessung,\nBergmännisches Rißwerk:\n4. geometrische Höhenmessung,\na) behördliche Vorschriften und Normen,\n5. vermessungstechnische Berechnungen,\nb) amtliche Kartenwerke,\n6. markscheiderisches Zeichnen und Bergmännisches\nc) Zeichenträger und -geräte,\nRißwerk,\nd) Bl~ttformate und Koordinatennetze,\n7. Grundlagen der Erfassung, Verwaltung und Weiterver-\narbeitung von Daten.                                             e) Zeichen und Symbole,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-              f) geometrische Projektionen und Schnitte,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche              g) Vervielfältigungstechniken,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nh) interaktive Grafik- und Informationssysteme,\ni) Lagerstättenbearbeitung;\n§8\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAbschlußprüfung\nallgemeine wirt~chaftliche und gesellschaftliche zu-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der             sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,            (4) Für c;lie schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               lichen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nsamt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben durchfüh-           2. im Prüfungsfach Technische Mathematik          90 Minuten,\nren. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                    3. im Prüfungsfach Markscheiderisches\n1. Durchführen einer Vermessungsaufgabe und Anferti-                 Zeichnen und Bergmännisches Rißwerk           90 Minuten,\ngen eines Berichtes über den Arbeitsablauf,                 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\n2. Auswerten, Berechnen und Kartieren,                               und Sozialkunde                               60 Minuten.\n3. Reinzeichnen.                                                    (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nPrüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\nMarkscheiderisches Zeichnen und Bergmännisches Riß-                 (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nwerk sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.          oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nEs kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle            nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in          wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nBetracht:                                                        geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                  mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im\nSinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündli-\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz       und   rationelle · che Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\nEnergieverwendung,\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nb) Bergtechnik und Betriebsabläufe,                         fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nc) Vorschriften für die Ausführung markscheiderischer       fächer das doppelte Gewicht.\nArbeiten,                                                   (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nd) Lagerstättenkunde,                                       schen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                   139\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-                                  § 10\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nÜbergangsregelung\n§9                                    Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nAufhebung von Vorschriften                      schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplä-    teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nne und Prüfungsanforderungen für die Lernberufe, Anlern-       Verordnung.\nberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die                                 § 11\nin dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere\nInkrafttreten\nfür den Ausbildungsberuf Bergvermessungstechniker, sind\nvorbehaltlich des § 1O nicht mehr anzuwenden.                     Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.\nBonn, den28.Januar1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","140                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Bergvermessungstechniker/zur Bergvermessungstechnikerin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind               im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1   3\n1                   2                                         3                                          4\n1    Berufsbildung             a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§3Nr.1)                     Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation   a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetrjebes     erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nRohstoffgewinnung, -förderung, -aufbereitung, -ver-\nedelung und -absatz sowie Materialwirtschaft und\nVerwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Be-\ntriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,  a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Berg-\naufsieht erläutern                                            während\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden             der gesamten\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen                 Ausbildung zu\nvermitteln\ne) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene er-\nläutern\n4    Arbeitssicherheit,        a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzli-\nUmweltschutz                 chen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-\nund rationelle               tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beach-\nEnergieverwendung            ten und anwenden\n(§ 3 Nr. 4)\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften           bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen\nder Ersten Hilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nen-\nnen, Brandschutzmaßnahmen nennen und beachten,\nVerhalten bei Entstehungsbränden beschreiben,\nBrandbekämpfungsgeräte bedienen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                  141\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                              3                                      4\ne) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten und\nSachmittel nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung sowie des rationellen Sachmittel-\neinsatzes im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\nf) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht\nentzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom\nausgehen, beachten\ng) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen\nh) zur Verringerung arbeitsplatzbedingter Umweltbela-\nstungen beitragen\ni) bergbaubedingte Umweltbelastungen aufzeigen und\nLösungsmöglichkeiten zu deren Verringerung nen-\nnen\n5   Bergtechnik                   a) Abbau- und Gewinnungsverfahren des Bergbaube-\nund Betriebsabläufe               triebes erläutern\n(§ 3 Nr. 5)                   b) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anla-\ngen des Bergbaubetriebes beschreiben\nc) bergvermessungstechnische Tätigkeiten unter Be-\nachtung der Sicherheitsvorschriften in betriebliche Ar-           10\nbeitsabläufe eingliedern\nd) Möglichkeiten der Fahrung im Betrieb beschreiben,\nSicherheitsvorschriften beachten und Fahrungsein-\nrichtungen benutzen\ne) betriebliche Kommunikationstechniken anwenden\n6   Handhaben                     a) Gesetzmäßigkeiten der geometrischen Optik erläu-\nvon Meßinstrumenten,              tern und Strahlengänge in optischen Bauteilen skiz-\nInstrumentenkunde                 zieren\n(§ 3 Nr. 6)\nb) historische Längen- und Winkelmaßeinheiten erläu-\ntern; gebräuchliche Einheiten anwenden\n10\nc) mechanische Meßinstrumente zur Längen-, Nei-\ngungs- und Höhenmessung handhaben\nd) zufällige und systematische Instrumentenfehler unter-\nscheiden\ne) Aufbau eines Meßfernrohrs darstellen\nf) Instrumente zur Höhenübertragung, insbesondere\nNivelliere, handhaben                                              4\ng) Instrumente zur Richtungs- und Winkelmessung, ins-\nbesondere Theodolite und Tachymeter, handhaben\nh) optische, elektro-optische und elektronische Meßin-\nstrumente zur Längenmessung sowie zur Höhen- und\n2\nLagebestimmung handhaben\ni) photogrammetrische Hilfsmittel handhaben","142                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nUd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung           in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind               im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                            3                                          4\n7   Durchführen                a) Abläufe für Meßeinsätze im betrieblichen Umfeld\nmarkscheiderischer             planen\nMessungen\nb) personelle und instrumentelle Einsätze für Meßauf-\n(§ 3 Nr. 7)\ngaben planen\nc) Meßinstrumente und dazugehörende Hilfsmittel nach\nAnleitung einsetzen und warten\nd) Punktvermarkungen beschreiben und deren Signali-            10\nsierung ausführen\ne) an gebräuchlichen markscheiderischen Messungen,\ninsbesondere an Kleinaufnahmen und Absteckungen\nsowie Höhen- und Winkelmessungen, mitwirken und\ndie Arbeitsabläufe erläutern\nf) Niederschriften nach behördlichen Vorschriften anfer-\ntigen\ng) Profile messen und Schnitte konstruieren\nh) Kleinaufnahmen und Absteckungen durchführen\ni) geometrische       und    trigonometrische      Nivellements\ndurchführen\nk) Aufbau sowie Nachweis des Lage- und Höhenfest-\npunktfeldes erklären\n10\n1) Tachymetermessungen durchführen\nm) Richtungsangaben mit dem Theodoliten oder Hänge-\ntheodoliten durchführen\nn) unterschiedliche Nordrichtungen und deren Bezie-\nhungen zueinander erläutern\no) Meßgenauigkeiten qualitativ beurteilen\np) markscheiderische Messungen planen und durchfüh-\nren\nq) Polygonzüge mit dem Theodoliten oder Hängetheo-\ndoliten messen\nr) Feinnivellements durchführen                                                    18\ns) Orientierungs- und Netzmessungen durchführen\nt) an      besonderen        Meßeinsätzen,        insbesondere\nSehachtmessungen oder Geräte- und Anlagen-\nmessungen, mitwirken und Arbeitsabläufe erläutern\n8   Auswerten                  a) Grundlagen der Arithmetik, der linearen Algebra und\nmarkscheiderischer             der Geometrie anwenden\nMessungen                                                                                   5\nb) Flächenmaßeinheiten herleiten und Flächen aus\n(§ 3 Nr. 8)\nMeßwerten nach verschiedenen Methoden berech-\nnen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                  143\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                              3                                       4\nc) Algebra und Stereometrie anwenden\nd) Funktionen und Sätze der ebenen Trigonometrie\nherleiten und anwenden\ne) Kleinaufnahmen auswerten\nf) Koordinaten aus orthogonalen und polaren Aufnah-\nmeelementen berechnen und kartieren\ng) polare und orthogonale Absteckelemente aus Koordi-                 6\nnaten berechnen\nh) geometrische und trigonometrische Höhenmessun-\ngen auswerten\ni) Höhenlinien konstruieren\nk) Erdmassen aus Querprofilen, Flächennivellements\nund Höhenlinienplänen berechnen\n1) Berechnungen und rißliches Darstellen planen, vor-\nbereiten, ausführen und kontrollieren\nm) Tachymetermessungen auswerten\nn) Form des Erdkörpers und seine unterschiedlichen\nmathematischen Hilfskörper beschreiben\no) Punkte auf der Erdoberfläche mit Hilfe geographi-\nscher Koordinaten lokalisieren\np) Eigenschaften von Abbildungssystemen, insbesonde-                  7\nre die Abbildung nach Gauß-Krüger, erläutern sowie\neinfache Koordinatentransformationen durchführen\nq) Absteckelemente, insbesondere die eines Kreisbo-\ngens, berechnen\nr) Sicherungs- und Kontrollberechnungen zu Strecken-\nund Winkelmessungen sowie Genauigkeitsbetrach-\ntungen durchführen\ns) Polygonzüge berechnen und kartieren\nt) Geradenschnitte und Einzelpunkte berechnen\nu) photogrammetrische Auswertungen beschreiben und                             8\nbei Auswertungen mitwirken\nv) betriebsspezifische Auswertungen, insbesondere für\ndie Produktionserfassung, durchführen\n9   markscheiderisches             a) Zeichengeräte und Material pflegen und unter Be-\nZeichnen und                      rücksichtigung des Verwendungszwecks auswählen\nBergmännisches                    und vorbereiten\nRißwerk\nb) mit Bleistift und Tusche auf verschiedenen Zeichen-\n(§ 3 Nr. 9)\nträgern nach Normen zeichnen und schreiben\nc) Schablonen, einschließlich Schriftschablonen, als       20\nZeichenhilfen anwenden\nd) Lichtpausen herstellen","144                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                            3                                      4\ne) die genormten Maße für Blattgrößen nennen, Blätter\nnormgerecht schneiden und falten\nf) geometrische Formen und Koordinatennetze kon-\nstruieren\ng) Vergrößerungen und Verkleinerungen nach ge-\nbräuchlichen Verfahren durchführen\nh) Schreib- und Zeichengeräte anwenden\ni) im Bergmännischen Rißwerk gebräuchliche Projek-\ntionen, insbesondere perspektivische Darstellungen,                6\nund Schnitte konstruieren und ausarbeiten\nk) Zeichen und Symbole aus dem Bergmännischen Riß-\nwerk anwenden\n1) Bedeutung und Aufgaben des Bergmännischen Riß-\nwerks für die Grubensicherheit erläutern\nm) elektronische Geräte zum Beschriften und zum rech-\nnerunterstützten Zeichnen anwenden\nn) an reproduktionstechnischen Arbeiten mitwirken                                6\no) Einsatzmöglichkeiten der Druck- und Kopiertechnik\nsowie der Mikroverfilmung nennen\n1O   Erfassen, Verwalten        a) Aufbau eines Datenverarbeitungssystems einschließ-\nund Weiterverarbeiten           lich der graphischen Datenverarbeitung beschreiben\nvon Daten                                                                                7\nb) wesentliche Inhalte der gesetzlichen Vorschriften zum\n(§ 3 Nr. 10)\nDatenschutz, insbesondere Zugriffsberechtigungen,\nbeschreiben\nc) vermessungstechnische Rechenprogramme anwen-\nden\nd) Daten auf verschiedenen Datenträgern erfassen und\nsichern                                                            6\ne) markscheiderische Verzeichnisse in Dateien umset-\nzen, pflegen und anwenden\nf) Daten nach verschiedenen Kriterien suchen und sortie-\nren\ng) Daten vom Meßeinsatz bis zum Endprodukt verarbei-\nten\nh) markscheiderische Programme anwenden                                         6\ni) interaktive Graphik- und Informationssysteme anwen-\nden\n11   Behördliche Vorschriften   a) bei markscheiderischen Arbeiten, insbesondere beim\nfür markscheiderische           Messen, Berechnen, Auswerten sowie beim rißlichen\nArbeiten, amtliche              Darstellen, die behördlichen Vorschriften anwenden\nKartenwerke\nb) für den Bergbau wichtige Behörden und deren Aufga-\n(§ 3 Nr. 11)                                                                                       3\nben nennen sowie deren Kartenwerke und Daten-\nsammlungen anwenden\nc) Blattgrößen und Blatteinteilungen des Bergmänni-\nschen Rißwerks, des Katasterkartenwerks und des\ntopographischen Landeskartenwerks erläutern","Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                  145\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                 2                                               3                                     4\n12   Erfassen und Darstellen        a) die wichtigsten am Aufbau der Erdkruste beteiligten\nder Lagerstätte und               Gesteine und Lagerstättenformen beschreiben\ndes Nebengesteins\nb) tektonische Elemente und deren zusammenhänge\n(§ 3 Nr. 12)\ngraphisch darstellen und ihre Bedeutung für die be-\ntrieblichen Abläufe erläutern\n4\nc) den für das Bergwerk anstehenden Lagerstättenkör-\nper beschreiben\nd) an geologischen Aufnahmen mitwirken und die Ar-\nbeitsabläufe beschreiben\ne) Lagerstättenprojektionen und Schnitte anfertigen\n13   Messen und Auswerten           a) gebirgsmechanische Auswirkungen des Abbaus er-\nvon Gebirgs- und                  läutern                                                                   8\nBodenbewegungen\nb) Boden- und Gebirgsbewegungsmessungen durchfüh-\n(§ 3 Nr. 13)\nren und auswerten"]}