{"id":"bgbl1-1993-4-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":4,"date":"1993-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/4#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_4.pdf#page=21","order":4,"title":"Siebte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. GSGV)","law_date":"1993-01-26T00:00:00Z","page":133,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                 133\nSiebte Verordnung\nzum Gerätesicherheitsgesetz\n(Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. GSGV)\nVom 26. Januar 1993\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-     schritten der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtun-\nzes, der durch Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes     gen (ABI. EG Nr. L 196 S. 15) entsprechen und die Geräte\nvom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564) neu gefaßt worden     bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von\nist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des        Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.\nAusschusses für technische Arbeitsmittel:\n§3\n§ 1\nVoraussetzungen für das Inverkehrbringen\nAnwendungsbereich\n(1) Beim Inverkehrbringen eines Gerätes muß es mit\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von   dem EG-Zeichen nach § 4 versehen sein, durch das der\nGasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen).       Hersteller oder im Falle der Nummer 3 Buchstabe d oder\n(2) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die   des Absatzes 2 eine in Nummer 2 genannte Stelle bestä-\nzum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu         tigt, daß\nKühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und        1. die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind,\nmit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und bei\n2. das serienmäßig hergestellte Gerät mit dem geprüften\ndenen, soweit mit ihnen Wasser erwärmt wird, die Wasser-\nBaumuster übereinstimmt, für das eine benannte Stelle\ntemperatur 105 °C nicht übersteigt. Gas-Gebläsebrenner\nnach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung ge-\nund die zugehörigen Wärmetauscher sind den Geräten\nmäß Anhang II Nr. 1 dieser Richtlinie bescheinigt hat,\ngleichgestellt.\ndaß die Bauart des Gerätes den Bestimmungen dieser\n(3) Ausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Si-          Richtlinie entspricht,\ncherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Bau-     3. das Verfahren der\ngruppen - mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und\nihren zugehörigen Wärmetauschern -, die für gewerbliche          a) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II\nZwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in              Nr. 2 der Richtlinie 90/396/EWG,\neine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer            b) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II\nsolchen zusammengebaut werden sollen.                                Nr. 3 der Richtlinie 90/396/EWG (Zusicherung der\nProduktionsqualität),\n(4) Gasförmiger Brennstoff im Sinne dieser Verordnung\nist jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von         c) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II\n15 Grad Celsius und unter einem Druck von einem Bar in              Nr. 4 der Richtlinie 90/396/EWG (Zusicherung der\neinem gasförmigen Zustand befindet.                                  Produktqualität) oder\n(5) Vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser       d) EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 5 der Richtlinie\nVerordnung sind Geräte, die                                         90/396/EWG\n1. nach den Anweisungen des Herstellers vorschrifts-            eingehalten wurde und\nmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden,    4. der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der von\n2. mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und             ihm beauftragten benannten Stelle erfüllt hat.\ndes Eingangsdruckes betrieben werden und\n(2) Bei der Herstellung eines Gerätes in Einzelfertigung\n3. zweckentsprechend oder in einer vorhersehbaren Wei-      oder in geringer Stückzahl kann der Hersteller statt der\nse verwendet werden.                                    Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 die gerätespezi-\nfische EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 6 der Richtlinie\n(6) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte, die speziell\n90/396/EWG wählen.\nzur Verwendung bei industriellen Verfahren in Industriebe-\ntrieben bestimmt sind.                                         (3) Unterliegen die Geräte auch anderen Rechtsvor-\nschriften, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien, die\n§2                              die Anbringung des EG-Zeichens vorschreiben, in deut-\nSicherheitsanforderungen                   sches Recht umgesetzt werden, so\nGeräte und Ausrüstungen dürfen nur in den Verkehr        1. sind sie im Hinblick auf die Erfüllung der Sicherheitsan-\ngebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforde-             forderungen nach § 2 dieser Verordnung nach den in\nrungen nach Anhang I der Richtlinie 90/396/EWG des               § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Verfahren zu prüfen\nRates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvor-          und","134                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. ist sicherzustellen, daß sie auch den Anforderungen                                      §5\ndieser anderen Rechtsvorschriften entsprechen, wobei                       Schriftliche Informationen\ndie darin vorgeschriebenen einschlägigen Verfahren\nanzuwenden sind.                                              Den Geräten müssen beim Inverkehrbringen die in An-\nDurch die Anbringung des nach Absatz 1 erforderlichen           hang I Nr. 1.2 der Richtlinie 90/396/EWG aufgeführten\nUnterlagen in deutscher Sprache beigefügt sein.\nEG-Zeichens wird bescheinigt, daß das Gerät den Be-\nstimmungen aller einschlägigen Rechtsvorschriften ent-\nspricht.                                                                                    §6\n(4) Beim Inverkehrbringen muß der Ausrüstung eine                              Ordnungswidrigkeiten\nBescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie\nOrdnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n90/396/EWG beigefügt sein, mit der der Hersteller oder im\ndes Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nFalle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe deine in Absatz 1\nNr. 2 genannte Stelle bestätigt, daß die in§ 2 genannten,       oder fahrlässig\nfür die Ausrüstung geltenden grundlegenden Anforderun-          1. entgegen§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 und 2\nJen erfüllt sind. Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die       ein Gerät, auf dem das EG-Zeichen nicht oder nicht in\nA.usrüstung darf das EG-Zeichen nicht tragen.                       der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, oder\n2. entgegen § 5 ein Gerät, dem die dort vorgeschriebenen\n§4                                     Unterlagen nicht beigefügt sind,\nEG-Kennzeichnung                            in den Verkehr bringt.\n( 1) Das nach § 3 Abs. 1 erforderliche EG-Zeichen\nund die Aufschriften nach Anhang III der Richtlinie                                         §7\n90/396/EWG sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf                             Übergangsvorschrift\ndem Gerät oder einer an dem Gerät befestigten Datenpla-\nkette anzubringen. Die Datenplakette ist so auszulegen,            (1) Geräte und Ausrüstungen dürfen bis zum 31. De-\ndaß sie nicht wiederverwendet werden kann.                      zember 1995 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\nden vor dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften ent-\n(2) Das EG-Zeichen besteht                                   sprechen.\n1. aus dem Kennzeichen „CE\" nach Anhang III der Richt-             (2) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte und Ausrü-\nlinie 90/396/EWG,                                          stungen, die bis zum 31. Dezember 1995 nach den vor\n2. aus den beiden letzten Ziffern der Zahl des Jahres, in       dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr\ndem das Zeichen angebracht wurde, und                      gebracht worden sind.\n3. aus der Kenn-Nummer der mit der EG-Kontrolle, EG-\n§8\nÜberwachung oder EG-Prüfung beauftragten Stelle.\nInkrafttreten\n(3) Zeichen und Aufschriften, die mit dem EG-Zeichen\nverwechselt werden können, dürfen nicht angebracht                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nwerden.                                                         Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Januar 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}