{"id":"bgbl1-1993-4-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":4,"date":"1993-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_4.pdf#page=4","order":3,"title":"Neufassung des Tierseuchengesetzes","law_date":"1993-01-29T00:00:00Z","page":116,"pdf_page":4,"num_pages":17,"content":["116                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Tierseuchengesetzes\nVom 29. Januar 1993\nAuf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung veterinärrechtlicher,\nlebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember\n1992 (BGBI. 1S. 2022) wird nachstehend der Wortlaut des Tierseuchengesetzes\nin der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 22. Februar 1991\n(BGBI. 1 S. 482),\n2. den nach seinem Artikel 9 im wesentlichen am 1. Januar 1993 in Kraft\ngetretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 29. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                               117\nTierseuchengesetz\n(TierSG)\n§ 1                             11. Einfuhr:\n(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Seuchen,           Verbringen aus einem Drittland in die Europäische\ndie bei Haustieren oder Süßwasserfischen auftreten oder           Gemeinschaft;\nbei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süß-     12. Ausfuhr:\nwasserfische übertragen werden können (Tierseuchen).              Verbringen aus dem Inland in ein Drittland.\n§ 79 a bleibt unberührt.\n§2\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind\n(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes\n1. Haustiere:                                              und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-\nvon Menschen gehaltene Tiere einschließlich der        schriften obliegt den zuständigen Landesbehörden, soweit\nBienen, jedoch ausschließlich der Fische;              gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n2. Vieh:                                                      (2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate ange-\nfolgende Haustiere: Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, stellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist\nRinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Gän-      (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften\nse, Enten, Hühner - einschließlich Perl- und Truthüh-  dieses Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte können\nner - und Tauben;                                      im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen\n3. Schlachtvieh:                                           andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese\nsind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und\nVieh, von dem anzunehmen ist, daß es zur Ver-          verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in\nwendung des Fleisches zum Genuß für Menschen           diesem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen\nalsbald geschlachtet werden soll;                      sind.\n4. Süßwasserfische:\n(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren,\nFische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der\nEier und des Spermas, die fischereilich genutzt wer-   auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnungen\nden und\nabhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beam-\na) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder      ten und über die Bestreitung der durch das Verfahren\nb) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten wer-        entstehenden Kosten sind von den Ländern zu treffen.\nden;\nals Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen                                    § 2a\n(Cyclostomata) und Zehnfußkrebse (Dekapoden) und          (1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm\nWeichtiere;                                            bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der\n5. verdächtige Tiere:                                      Einfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen,\nseuchenverdächtige     und   ansteckungsverdächtige    Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie\nTiere;                                                 von sonstigen Gegenständen, die Träger von Anstek-\nkungsstoff sein können, mit. Die genannten Behörden\n6. seuchenverdächtige Tiere:                               können Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei der\nTiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den     Einfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten.\nAusbruch einer Seuche befürchten lassen;\n(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einver-\n7. ansteckungsverdächtige Tiere:                           nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nTiere, die nicht seuchenverdächtig sind, von denen     schaft und Forsten (Bundesminister) durch Rechtsver-\naber anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff      ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\naufgenommen haben;                                     darf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung\n8. Mitgliedstaat:                                          nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere Pflichten zu\nAnzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von\nStaat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört;\nHilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in\n9. Drittland:                                              Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Dul-\nStaat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht an-     dung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgelt-\ngehört;                                                licher Muste:- und Proben vorsehen.\n10. innergemeinschaftliches Verbringen:\n§3\njedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat\nund nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Ver-       (1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung\nbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach      der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund die-\neinem anderen Mitgliedstaat;                           ses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, mit Ausnah-","118                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nme der Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften, den zuständigen         (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nDienststellen der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben       men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch\nder für den Standort zuständigen Landesbehörde den            Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nAusbruch, den Verdacht des Ausbruchs, den Verlauf und         rates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die\ndas Erlöschen einer Tierseuche in ihrem Zuständigkeits-       Gebührenhöhe näher zu bestimmen.\nbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft werden\nmüssen, haben sie auch die getroffenen Schutzmaßregeln\nunverzüglich mitzuteilen.                                                  1. Bekämpfung von Tierseuchen\nbeim innergemeinschaftlichen Verbringen\n(2) Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten\nsowie bei der Einfuhr und Ausfuhr\nder Tiere, dem Bundesgesundheitsamt sowie dem Paul-\nEhrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen\nbei ihren eigenen Tieren, soweit die Seuchen Gegenstand                                    §6\nbestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.\n(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr\n(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können        und die Ausfuhr\n1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärzt-   1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Er-\nlichen Lehranstalten sowie                                    zeugnissen, Rohstoffen und Abfällen solcher Tiere,\n2. im Benehmen mit dem Bundesminister anderen an der         2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und\nwissenschaftlichen Erforschung von Tierseuchen ar-            Abfällen von Tieren, die zur Zeit des Todes seuchen-\nbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt ange-         krank oder verdächtig gewesen oder die an einer Seu-\nstellt ist,                                                   che verendet sind, und\ndie Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender An-         3. von sonstigen Gegenständen, von denen nach den\nwendung von Absatz 2 übertragen.                                  Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Träger\nvon Ansteckungsstoff sind,\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vor-\nschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Ein-        sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile, Erzeugnisse,\nschränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der           Rohstoffe, Abfälle und sonstige Gegenstände, die so be-\nwissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Seu-         handelt worden sind, daß die Abtötung von Seuchen-\nchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher          erregern sichergestellt ist. Das Verbot gilt für Süßwasserfi-\nVersuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen          sche nur insoweit, als der Bundesminister das innerge-\nobersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen           meinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr oder die Aus-\nunverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen            fuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 geregelt\nwerden, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Versu-       hat.\nche dies erfordert und Belange der Seuchenbekämpfung            (2) Das Verbringen lebender und toter Tiere und von\nnicht entgegenstehen.                                        Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren\n(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten        nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, wenn sie Vor-\nund Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Verdacht       schriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entspre-\ndes Ausbruchs einer Seuche, die nicht Gegenstand ihrer        chen, die strengere -Anforderungen als das deutsche\nwissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen Behörde      Recht stellen und die der Bundesminister im Bundesanzei-\nunverzüglich anzuzeigen.                                     ger bekanntgemacht hat.\n§7\n§4\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\n(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Seu-\nder Tiere ist eine selbständige Bundesoberbehörde im          chenbekämpfung das innergemeinschaftliche Verbringen,\nGeschäftsbereich des Bundesministers.                         die Einfuhr und die Ausfuhr lebender und toter Tiere, von\nTeilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren\n(2) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten\nsowie sonstiger Gegenstände, die Träger von Anstek-\nder Tiere ist als Bundesoberbehörde zuständig für die\nkungsstoff sein können, zu verbieten oder zu beschrän-\nZulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach\n§ 17 c Abs. 1 Satz 1, soweit nicht das Bundesgesundheits-     ken. Er kann dabei insbesondere\namt oder das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Sie wirkt   1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr\nbei der Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von              und die Ausfuhr abhängig machen\nTieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind, mit.\na) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom\nGestellen bei der zuständigen Behörde oder von\neiner Untersuchung,\n§5                                   b) von Anforderungen, unter denen\n(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten               aa) lebende Tiere gehalten, behandelt und ver-\nder Tiere, das Bundesgesundheitsamt und das Paul-Ehr-                      bracht werden,\nlich-Institut erheben für die Entscheidung über die Zulas-\nbb) tote Tiere behandelt und verbracht werden\nsung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17 c\nund\nAbs. 1 Satz 1, die Freigabe einer Charge sowie für andere\nPrüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz                       cc) Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle ge-\nKosten (Gebühren und Auslagen).                                            wonnen, behandelt und verbracht werden,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                119\nc) von der Einhaltung von Anforderungen an Trans-        Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverord-\nportmittel, mit denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse,  nungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies\nRohstoffe oder Abfälle befördert werden,              durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht aus-\nd) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Be-        drücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von\nscheinigungen,                                        Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierun-\ngen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung\ne) von einer bestimmten Kennzeichnung,                   auf andere Stellen übertragen.\nf) von einer Zulassung oder Registrierung der Betrie-\nbe, aus denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Roh-         (4) {weggefallen)\nstoffe oder Abfälle stammen oder in die sie ver-\nbracht werden;                                                                     § 7a\n2. a) die Ausstellung der Bescheinigungen nach Num-                                   (weggefallen)\nmer 1 Buchstabe d,\nb) die Voraussetzungen und das Verfahren, ein-                                        § 7b\nschließlich der Zuständigkeit für die Zulassung oder     Der Bundesminister gibt im Einvernehmen mit dem Bun-\nRegistrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buch-       desminister der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen\nstabe f sowie des Ruhens der Zulassung, sowie         bekannt, bei denen lebende und tote Tiere, Teile, Erzeug-\nBeschränkungen für zugelassene oder registrierte      nisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und sonstige Ge-\nBetriebe beim innergemeinschaftlichen Verbringen     genstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,\nregeln;                                                  zur Einfuhr abgefertigt werden, sowie die diesen Zollstel-\nlen zugeordneten Überwachungsstellen, wenn die Einfuhr\n3. vorschreiben, daß Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe,   durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1 a geregelt\nAbfälle oder sonstige Gegenstände einer Absonderung      ist.\n- bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantä-\nne - und behördlichen Beobachtung unterliegen, nur zu                                 § 7c\nbestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder in\nbestimmter Weise behandelt werden müssen;                   (1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche in\neinem angrenzenden Drittland die Gefahr, daß Anstek-\n4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbe-   kungsstoff eingeschleppt wird, so können die Landesregie-\nsondere der Untersuchung, Absonderung und Beob-          rungen zur Verhütung der Weiterverbreitung des Anstek-\nachtung, regeln und die hierfür notwendigen Einrichtun-  kungsstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung\ngen und ihren Betrieb vorschreiben.\n1. die Benutzung, die Verwertung und den Transport le-\n(1 a) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-        bender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Roh-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                         stoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger Ge-\n1. Ausnahmen von§ 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln,                      genstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein kön-\nnen, verbieten, beschränken oder von einer Genehmi-\na) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der             gung abhängig machen und\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist, oder\n2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen\nb) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit         Haustier- oder Süßwasserfischbestandes sowie eine\nes zur Entsorgung in benachbarten Bereichen erfor-        regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang von\nderlich ist und durch besondere Maßregeln sicher-         Haustieren oder über die Abgabe und das Einbringen\ngestellt wird, daß Tierseuchen nicht verschleppt          von Süßwasserfischen in den Bestand anordnen.\nwerden,\n(2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet\n2. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr     werden, wenn und solange gegenüber dem angrenzenden\nvermehrungsfähiger Tierseuchenerreger oder von Mit-       Drittland auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 1 a die Einfuhr\nteln nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 zu verbieten oder von der geregelt ist.\nErteilung einer Genehmigung abhängig zu machen\nsowie die Voraussetzungen und das Verfahren, ein-           (3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse\nschließlich der Zuständigkeit, für die Genehmigung zu    nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen\nregeln.                                                  übertragen.\n(2) Der Bundesminister kann Rechtsverordnungen nach\n§8\nden Absätzen 1 und 1 a bei Gefahr im Verzuge oder, wenn\nihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von           Ist beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich       der Einfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen, Erze~g-\nist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tre-      nissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren oder sonstiger\nten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten         Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein kön-\naußer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung      nen, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 1 a erlassene Vor-\ndes Bundesrates verlängert werden.                           schrift verstoßen worden, so können im Einzelfall die Maß-\nregeln nach den §§ 19 bis 30 angeordnet werden; im Falle\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch        der Einfuhr gelten solche Tiere als verdächtig, solche\nRechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenz-        Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle als von verdäch-\nverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den       tigen Tieren stammend.","120                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nII. Bekämpfung von Tierseuchen im Inland                sonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt, so\nhat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen. Bei\n1. Allgemeine Vorschriften                   Auftreten einer Tierseuche oder des Verdachts eines Seu-\nchenausbruchs unter Haustieren hat die zuständige Be-\na) Anzeigepflicht                      hörde inzwischen anzuordnen, daß die kranken und ver-\ndächtigen Haustiere von anderen Tieren abgesondert, so-\n§9                              weit erforder1ich auch eingesperrt und bewacht werden.\nDer beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die\n(1) Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder zeigen\nUrsachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten\nsich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seu-\ndarOber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch\nche befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen\nder Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchen-\nTiere unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem\nausbruchs begründet ist und welche besonderen Maß-\nbeamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken\nregeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erschei-\nund verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr\nnen. Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet,\nder Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.\nhat dieser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete Behörde\n(2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des      zu benachrichtigen.\nBesitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über Tiere\n(2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon\nanstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, Schäfer,\nvor Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche Maß-\nSchweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in\nnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tier-\nObhut hat oder wer Fischereiberechtigter, Fischereiaus-\nseuche, insbesondere die vorläufige Einsperrung und Ab-\nübungsberechtigter, Betreiber von Anlagen oder Einrich•\nsonderung der kranken und verdächtigen Haustiere, so-\ntungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasser-\nweit erforderlich auch deren Bewachung, anordnen und\nfischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere auf dem\ndie notwendigen Ermittlungen anstellen. Die getroffenen\nTransport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem Gewahr-\nvorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder\nsam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der Stallun-\ndessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schrift-\ngen, Koppeln oder Weideflächen.\nliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der zuständi-\n(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte      gen Behörde unverzüglich Anzeige zu machen.\nund Leiter .tierärztJicher und sonstiger öffentlicher oder\n(3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die zu-\nprivater Untersuchungsstellen sowie alle Personen ver-\nständige Behörde für die vor1äufige Bewachung der er-\npflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der\nkrankten und verdächtigen Tiere sowie für die Durchfüh-\nkünstlichen Besamung, der LeistungsprOfung in der tieri-\nrung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.\nschen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration\nvon Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischkontrol-\nleure, die GeflügeHleischkontrolleure, die Fischereisach-\nverständigen, die Fischereiberater und die Fischereiauf-                                     § 12\nseher, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe             Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gut-\nbetreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der         achten des beamteten Tierarztes nur mittels bestimmter\nBearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter,       an einem verdächtigen Tier durchzuführender Maßnah-\ngetöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestand-       men diagnostischer Art Gewißheit zu erlangen ist, so kön-\nteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Ein-      nen diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde an-\nschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer an-        geordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewißheit nur\nzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die        durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen Tieres\nden Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen,           zu er1angen ist.\nKenntnis erhalten.\n§ 13\n§ 10                                 Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tier-\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, soweit es zum       arztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt sei oder\nSchutz gegen die Gefährdung von Tieren durch Tierseu-          daß der begrOndete Verdacht eines Seuchenausbruchs\nchen im Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß oder              vorliege, hat die zuständige Behörde die erforderlichen\nGefähr1ichkeit erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit    Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den zu dessen\nZustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tier-        Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79) zu treffen und\nseuchen zu bestimmen. Dabei kann er, sofern Belange der        wirksam durchzuführen.\nTierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, den Kreis\nder zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber den in                                     § 14\n§ 9 bezeichneten Personen einschränken.                                                  (weggefallen)\n(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§15\n(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt die\nb) Ermittlung der Seuchenausbrüche                Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres ob-\nliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten\n§ 11                             eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die\nAnordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln wer-\n(1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer       den hierdurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung des Krank-\nTierseuche oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs            heitszustandes durch Zerlegung eines Tieres sind aber die","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                121\nfür die Feststellung der Seuche oder des sonstigen Krank-       5.   Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Mol-\nheitszustandes erforderlichen Teile aufzubewahren, falls             kereien, insbesondere für Sammelmolkereien das\nder Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amts-          Verbot der Abgabe oder der sonstigen Verwertung\ntierärztlichen Befundes sofort erklärt, daß er das Gutach-           von Magermilch und anderen Milchrückständen, so-\nten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen be-            fern nicht vorher eine Erhitzung bis zu einem be-\nabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem Ver-                 stimmten Wärmegrad und für eine bestimmte Zeit-\nschluß oder unter Überwachung auf Kosten des Besitzers               dauer stattgefunden hat;\nso zu geschehen, daß eine Verschleppung von Krankheits-\n6.   Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum\nerregern nach Möglichkeit vermieden wird.\nDecken von Stuten und Beschränkung des Handels\n(2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher              mit Vieh, der ohne vorherige Bestellung entweder\nMeinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten                     außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Nieder-\nTierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen appro-                 lassung des Händlers oder ohne Begründung einer\nbierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer              solchen stattfindet;\nSeuche oder über den sonstigen Krankheitszustand, oder\n7.   Führung von Nachweisen über die Herkunft von Tie-\nwenn aus anderen Gründen erhebliche Zweifel über die\nren, Teilen von Tieren, Erzeugnissen, Rohstoffen\nRichtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes beste-\nund Abfällen tierischer Herkunft, die Träger von An-\nhen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen\nsteckungsstoffen sein können;\nund dementsprechend das Verfahren zu regeln.\n8.   (weggefallen)\n9. Einführung von Deckregistern;\nc) Schutzmaßregeln\n10.   Herstellung von undurchlässigem Boden auf Vieh-\ngegen allgemeine Seuchengefahr\nladestellen;\n§ 16                             11.   Regelung der Ausstattung, Reinigung und Desinfek-\ntion der zur Beförderung von Vieh, tierischen Erzeug-\n(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und gewerbliche           nissen oder tierischen Rohstoffen dienenden Trans-\nSchlachtstätten sind durch beamtete Tierärzte zu beauf-              portmittel sowie der bei einer solchen Beförderung\nsichtigen.                                                           benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der\n(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in                Ladeplätze; Führung von Nachweisen über die Reini-\ngeringem Umfange gehandelt wird, können von der zu-                  gung und Desinfektion;\nständigen Behörde ausnahmsweise von der Beaufsichti-           12.   Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Vieh-\ngung befreit werden.                                                ausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlacht-\nhöfen und gewerblichen Schlachtstätten, insbeson-\n(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handelszwek-\ndere auch räumliche Trennung der Viehhöfe von den\nken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunde, Kat-\nSchlachthöfen, Anlegung getrennter Zu- und Abfuhr-\nzen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die durch\nwege für Viehmärkte, Viehhöfe und Schlachthöfe\nbehördliche Anordnung veranlaßte Zusammenziehung\nsowie Verbot des Abtriebs von Vieh von Schlacht-\nvon Vieh, auf die zu Zuchtzwecken aufgestellten männ-\nviehmärkten zu anderen Zwecken als zur Schlach-\nlichen Tiere, auf Ställe und Betriebe von Tierhändlern, auf\ntung oder zum Auftrieb auf andere Schlachtvieh-\nViehmästereien, auf Massentierhaltungen, auf Schlacht-\nmärkte;\nstätten, die nicht unter Absatz 1 fallen, auf Tierkliniken und\nauf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen eine        13.   Regelung der Einrichtung und des Betriebs von\nSeuchengefahr ausgehen kann, ausgedehnt werden.                     Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen,\nGastställen, Viehsammelstellen, Ställen von Vieh-\nhändlern sowie Tierheimen und ähnlichen Einrich-\ntungen;\n§ 17\n14.  Regelung der Reinigung, Desinfektion und Entwe-\n(1) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der              sung in Gewerbebetrieben und sonstigen Einrich-\nViehbestände durch Tierseuchen können folgende Maß-                 tungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen\nregeln angeordnet werden:                                           kann, einschließlich der Reinigung, Desinfektion und\n1.   amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung von       Entwesung der dort benutzten Gegenstände;\nVieh im Bestand sowie vor dem Verladen und vor         14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von An-\noder nach dem Entladen bei Transporten jeder Art;           lagen zur gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbei-\n2.    Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh              tung und Abgabe von Futtermitteln, die Träger von\nauf öffentlichen Wegen und des Treibens von Vieh            Ansteckungsstoffen sein können, sowie Vorschriften\nauf dem Wege zum oder vom Markt sowie Beschrän-             über Behandlungsverfahren und die Meldung des\nkung des Treibens von Wanderherden;                         Betreibens der Anlage;\n3.    Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-        15.  Regelung der Beseitigung oder der .Reinigung von\nnissen für Vieh, das in einen anderen Viehbestand           Abwässern und Abfällen in Gerbereien, Fell- und\noder auf Weiden, Märkte, Zuchtveranstaltungen,              Häutehandlungen;\nViehversteigerungen oder Tierschauen gebracht          16.  Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern,\nwird;                                                       der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, in\n4.    Führung von Kontrollbüchern und Kennzeichnung               denen solche Erreger aufbewahrt werden, einer Er-\nvon Vieh;                                                   laubnis- oder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit Tier-","122                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nseuchenerregern sowie Bestimmung der Vorsichts-          Tierbesitzer auf Grund amtstierärztlicher Feststellung als\nmaßregeln, die beim Arbeiten mit Tierseuchenerre-        frei von dieser Seuche befunden worden sind, zu Schutz-\ngern und deren Versendung zu treffen sind;               gebieten erklärt werden.\n17.    Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten;               (2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein Gewäs-\n18.    Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer;         sersystem zum Schutzgebiet erklärt werden, sofern\n19.    Regelung der Verwertung und Desinfektion von Spei-       a) alle an diesem System liegenden und von ihm mit\nseabfällen und Abfällen tierischer Herkunft, die Trä-        Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur\nger von Ansteckungsstoffen sein können.                      Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen\nals frei von dieser Seuche befunden worden sind,\n(2) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung ande-\nrer Haustierbestände als Viehbestände durch Tierseuchen         b) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen\nkönnen folgende Maßregeln angeordnet werden:                        Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,\n1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14 a, 16, 17 und      c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder\n19 sowie 15, soweit Felle und Häute gewerbsmäßig                Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von\nbehandelt werden, in entsprechender Anwendung;                  Süßwasserfischen mindestens ein Kilometer von den\nGrenzen des Schutzgebietes entfernt sind.\n2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-\nnissen für Haustiere, die an einen anderen Standort        (3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften\noder in einen anderen Tierbestand gebracht wer-         dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können in Schutz-\nden,                                                    gebieten die Benutzung, die Verwertung und der Transport\nb) Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von             der Tiere, die für die Seuche empfänglich sind und aus\nHaustieren,                                             Viehbeständen oder Anlagen oder Einrichtungen zur\nZucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen\nc) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von            stammen, die nicht als frei von der Seuche befunden\nAusstellungen, Märkten, Gastställen, Ställen von        worden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden\nTierhändlern, Tierheimen und ähnlichen Einrich-         Teile oder Erzeugnisse beschränkt werden. Ferner kann\ntungen.                                                 das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stam-\n(3) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der            menden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verboten\nSüßwasserfischbestände durch Tierseuchen können fol-            oder beschränkt werden.\ngende Maßregeln angeordnet werden:\n1. amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologische                              § 17b\nUntersuchung von Fischen in Gewässern oder in Anla-\ngen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte-         (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nrung von Fischen sowie vor dem Verladen und vor oder        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz\nnach dem Entladen bei Transporten jeder Art;                gegen die allgemeine Gefährdung der Haustier- und Süß-\nwasserfischbestände durch Tierseuchen\n2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnis-\nsen für Süßwasserfische, insbesondere für solche, die       1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein\nzum Besatz oder zur Hälterung in Gewässern oder in              Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Seuche\nAnlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder              anzusehen ist;\nHälterung von Süßwasserfischen bestimmt sind;               2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei\n3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abgabe                von einer Seuche, das Verfahren der amtlichen Aner-\nvon Süßwasserfischen;                                           kennung, die mit der Anerkennung verbundenen Aufla-\ngen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen\n4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzbaren           des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu regeln;\nGewässern oder von Anlagen oder Einrichtungen zur\nZucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;                  3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein\nGebiet als seuchenfrei anzusehen ist;\n5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung von\nBehältern, in denen Süßwasserfische transportiert oder     4. für Massentierhaltungen und Brütereien Vorschriften zu\ngehältert werden, sowie unschädliche Beseitigung des            erlassen\nInhalts der Behälter mit Ausnahme der Fische;                   a) über die Lage und Abgrenzung des Betriebes, die\n6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,                  Beschaffenheit und Einrichtung der Umkleideräume\nHaltung oder Hälterung von Süßwasserfischen, Rege-                  für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der\nlung der Kontrolle solcher Anlagen oder Einrichtungen               Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und der\nsowie von fischereilich nutzbaren Gewässern ein-                    Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Auf-\nschließlich ihrer Fischbestände;                                    bewahrung toter Tiere,\n7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Absat-                b) über die Aufteilung des Betriebes in Betriebsabtei-\nzes 1 Nr.11, 14, 14a, 16, 17 und 19;                                lungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgren-\nzung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfer-\n8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Aus-                   nung von anderen Abteilungen,\nstellungen, Märkten, Sammelbehältern und ähnlichen\nEinrichtungen.                                                  c) über die Anforderungen an die Aufnahme und Abga-\nbe von Tieren, über die Untersuchung von Tieren\n§ 17a\nund die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen, die\n( 1) Zum Schutz gegen eine Seuche können Gebiete, in                  Beschränkung der Benutzung und das Verbot des\ndenen die Viehbestände von mindestens zwei Dritteln der                 Haltens anderer Tiere innerhalb des Betriebes so-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                   123\nwie über die Durchführung bestimmter Impfungen            schung oder der staatlichen Bekämpfung von Tierseu-\nund Behandlungen und über die Entnahme von                chen dienenden Instituten hergestellt werden;\nProben zu diagnostischen Zwecken,\n2. im Benehmen mit der für die Zulassung der Mittel\nd) über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des           zuständigen Behörde\nBetriebes, die Reinigung und Desinfektion von Per-\nsonen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb         a) für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche\nbenutzten Gegenständen und von Fahrzeugen so-                 außerhalb wissenschaftlicher Institute, wenn dies\nwie über die Entwesung,                                       zur Erprobung von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1\nerforderlich ist,\ne) über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähnli-\nchen Stoffen tierischer Herkunft und die Aufbewah-        b) im Anschluß an Versuche nach Buchstabe a wäh-\nrung toter Tiere und                                          rend eines Verfahrens zur Zulassung des betreffen-\nden Mittels, sofern Belange der Seuchenbekämp-\nf) über das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere              fung nicht entgegenstehen;\nüber die Zahl der täglichen Todesfälle und über\nZugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen            3. im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren, die\nvon Tieren, sowie über die Aufbewahrung der               ausgeführt werden, sofern das Einfuhrland die Anwen-\nBücher.                                                   dung bestimmter Sera, Impfstoffe oder Antigene fordert\n(2) Der Bundesminister kann in der Rechtsverordnung            oder wenn die Anwendung zum Schutz dieser Tiere\nnach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregierungen                außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ge-\nübertragen. Die Landesregierungen können ihre Befug-              boten erscheint und Belange der Seuchenbekämpfung\nnisse auf andere Behörden übertragen.                             nicht entgegenstehen.\n(5) Die zuständige Landesbehörde trifft die zur Beseiti-\n§ 17c                             gung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße\nnotwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die\n(1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwendung     Abgabe von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 untersagen,\nvon Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege            deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn\nhergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder\nHeilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur abge-        1. der begründete Verdacht besteht, daß das Mittel bei\ngeben oder angewendet werden, wenn sie von der Bun-                bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkun-\ndesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, vom           gen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der\nBundesgesundheitsamt oder vom Paul-Ehrlich-Institut zu-            veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß\ngelassen worden sind. Dies gilt nicht für solche Mittel nach       hinausgehen,\nSatz 1, die unter Verwendung von in einem bestimmten           2. dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,\nBestand eines Betriebes isolierten Krankheitserregern her-\ngestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewen-        3. das Mittel nicht die nach den Erkenntnissen der veteri-\ndet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie            närmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität\nder §§ 17 d und 17 e ist das Gewinnen, Anfertigen, Zube-           aufweist,\nreiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Ab-      4. die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durch-\nfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.                                 geführt worden sind oder\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-       5. die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Mit-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere               tels oder dessen Einfuhr nicht vorliegt oder ein Grund\nüber die Zulassung der Mittel nach Absatz 1 Satz 1, die            zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gege-\nAbgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der in Absatz 1            ben ist.\ngenannten Stellen sowie das Verfahren und das Ruhen\nder Zulassung zu bestimmen.                                                                § 17d\n(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister              (1) Wer Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17c\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-             Abs. 1 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der\nrates bestimmen, daß abweichend von Absatz 1 Satz 1            Abgabe an andere oder zur Anwendung in eigenen Tierbe-\nvon der Zulassung abgesehen wird. Die Rechtsverord-            ständen herstellen will, bedarf für das jeweilige Mittel einer\nnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttre-      Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das gleiche gilt für\nten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustim-       juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Ge-\nmung des Bundesrates verlängert werden.                        sellschaften des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel zum\nZwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen wollen.\n(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Aus-\nnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen                               (2) Für Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1,\n1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder im        die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehranstal-\ntierischen Körper angewendet zu werden, die Be-        ten oder in anderen, der wissenschaftlichen Erforschung\nschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des      oder der staatlichen Bekämpfung von Tierseuchen dienen-\ntierischen Körpers erkennen zu lassen oder der         den Instituten hergestellt werden sollen, kann abweichend\nErkennung übertragbarer Krankheiten beim Tier zu      von Absatz 1 eine allgemeine, nicht auf ein bestimmtes\ndienen, und                                            Mittel bezogene Herstellungserlaubnis erteilt werden. Ein-\nrichtungen, denen eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird,\nb) für Antigene,                                          haben die Herstellung von Mitteln nach § 17 c Abs. 1\ndie in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehran- Satz 2 unter Angabe der Art und der hergestellten Menge\nstalten oder anderen der wissenschaftlichen Erfor-        der zuständigen Behörde anzuzeigen.","124                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zuständi-           i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs-\ngen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt,                praxis für Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 1;\nim Benehmen mit der für die Zulassung des Mittels zustän-\n3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Ein-\ndigen Stelle erteilt.\nrichtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft, ge-\n(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn                  lagert, verpackt oder abgegeben werden, zu stellen;\n1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach § 17 c     4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus\nAbs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft werden sollen,          Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung der Mit-\ndie erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht          tel vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken\nbesitzen;                                                      und das Inverkehrbringen der Mittel für bestimmte An-\nwendungsbereiche zu untersagen.\n2. die Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben\nwerden sollen, nicht benannt ist;                             (7) Der Bundesminister wird ermächtigt,\n3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen             1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ndie ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig            rates, soweit es zur Verhütung einer unmittelbaren oder\nerfüllen können oder                                           mittelbaren Gefährdung der Gesundheit der Tiere erfor-\n4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsich-               derlich ist,\ntigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mittel nicht       a) vorzuschreiben, daß die bei der Anwendung von\nvorhanden sind.                                                    Mitteln nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 auftretenden\n(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträg-                  Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechsel-\nwirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und\nlich bekannt wird, daß einer der Versagungsgründe nach\nVerfälschungen, zentral erfaßt und ausgewertet und\nAbsatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu wider-\ndie zu ergreifenden Maßnahmen koordiniert wer-\nrufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich ein-\ngetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.                                den,\nb) die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und\n(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um die                    c) vorzuschreiben, daß die nach Buchstabe b zustän-\nVerschleppung von Tierseuchen zu verhüten sowie einen                    dige Behörde mit den zuständigen Behörden der\nordnungsgemäßen Umgang, eine sachgerechte Anwen-                         Länder, den Tierärztekammern sowie mit anderen\ndung und die erforderliche Qualität der Mittel nach § 17 c               Behörden zusammenwirkt, die bei der Durchfüh-\nAbs. 1 Satz 1 sicherzustellen,                                           rung ihrer Aufgaben durch Mittel nach § 17c Abs. 1\nSatz 1 auftretende Risiken erfassen;\n1. das Nähere über\n2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustim-\na) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Nr. 1 und 4,              mung des Bundesrates zur Durchführung von Auf-\nb) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, des             gaben nach Nummer 1 Buchstabe a\nRuhens und einer über die Erlaubnis zu erteilenden         a) die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf\nBescheinigung                                                  den verschiedenen Gefahrenstufen zu regeln,\nzu bestimmen;                                                   b) die Einschaltung der pharmazeutischen Unterneh-\n2. Vorschriften zu erlassen über                                         mer zu regeln,\na) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1             c) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund\noder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentlicher              dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen zu\nÄnderung der Räume oder Einrichtungen nach Ab-                 bestimmen,\nsatz 4 Nr. 4,                                              d) Informationsmittel und -wege zu bestimmen und\nb) die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie                   hierfür einen Stufenplan zu erstellen.\ndie Abgabe und Anwendung der Mittel,\nc) die Kennzeichnung der Mittel und die Packungsbei-\n§ 17e\nlage sowie über die Verwendung, Beschaffenheit\nund Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,                Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17 c\nd) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Ein-        Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder\nrichtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft, abgegeben werden, unterliegen der Überwachung durch\nverpackt oder gelagert werden,                        den beamteten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Angehöri-\nge der für die Zulassung der Mittel zuständigen Stellen zu\ne) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und       beteiligen. Die zuständige Behörde kann Kliniken und In-\nPrüfung der Mittel verwendeten Tiere,                 stitute der tierärztlichen Lehranstalten oder andere der\nf) die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen             wissenschaftlichen Erforschung oder Bekämpfung von\nüber die in den Buchstaben d und e genannten          Tierseuchen dienende Institute von der Überwachung\nBetriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten        freistellen.\nTiere, die Herkunft und die Abgabe von Mitteln\nsowie über Namen und Anschrift des Empfängers,                                      § 17f\ng) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren            Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nUmfang und Lagerungsdauer,                            ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\nh) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung          darf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei tierseu-\nnicht verkehrsfähiger Mittel,                         chenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und Ent-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                '125\nwesungen verwendet werden dürfen, um sicherzustellen,       von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz\ndaß Krankheitserreger unwirksam gemacht werden.             usw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und auf\nöffentlichen Wegen.\n§ 17g                               (3) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder\nbehördlichen Beobachtung unterworfen sind, oder der Be-\n(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um\ntreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung\n1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder            oder Hälterung von Fischen, in der Fische der Absonde-\n2. mit diesen Tieren zu handeln,                            rung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, ist\nverpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß die Tiere\nbedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.               für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die\n(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn          ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und\naußer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen für\n1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die die Seuche empfänglichen Tieren bleiben. Auch dürfen die\nBekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässig-    Körper abgesonderter, bewachter oder behördlich beob-\nkeit und Sachkunde hat und                              achteter Tiere nicht ohne behördliche Genehmigung geöff-\n2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen         net oder beseitigt werden.\nRäumlichkeiten vorhanden sind.\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-    2.                           § 20\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung\n1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis\noder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere,\nnäher zu regeln,\nihrer Körper, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder\n2. Vorschriften zu erlassen über                            solcher Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen\na) die Kennzeichnung der Tiere,                         Tieren oder ihren Körpern in Berührung gekommen oder\nsonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.\nb) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb\nund Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen       (2) Beschränkungen des Transportes und der Benut-\nPsittakose.                                         zung der für die Seuche empfänglichen und solcher Tiere,\ndie geeignet sind, die Seuche zu verschleppen, sowie der\n§ 17h                            von diesen Tieren stammenden Erzeugnisse.\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-        (3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren,\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Seuchen-         der ohne vorherige Bestellung entweder außerhalb der\nbekämpfung                                                  Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Händlers\n1. das Halten, Verbringen und Abgeben von Tieren,           oder ohne Begründung einer solchen stattfindet.\n2. das Verbringen, Abgeben und Verwerten toter Tiere           (4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Hälte-\nund von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfäl-    rung kranker oder verdächtiger Süßwasserfische in Ge-\nlen von Tieren sowie                                    wässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,\n3. das Herstellen, Verarbeiten oder Bearbeiten von Er-      Haltung oder Hälterung von Fischen.\nzeugnissen tierischer Herkunft                             (5) Abfischung von Süßwasserfischen und Einbringung\nvon einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs ab-     von Neubesatz in Gewässern oder in Anlagen oder Ein-\nhängig zu machen sowie das Nähere über die Zulassung        richtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süß-\noder Registrierung einschließlich des Verfahrens und des    wasserfischen.\nRuhens der Zulassung zu regeln.\n3.                           § 21\nd) Schutzmaßregeln\ngegen besondere Seuchengefahr                    (1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von\nTieren aus den Viehbeständen verschiedener Besitzer und\n§ 18                            der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der ge-\nmeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und\nZum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr und        Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder\nfür deren Dauer können unter Berücksichtigung der betei-    verdächtigen Tieren auf öffentlichen oder gemeinschaft-\nligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen die nachste-     lichen Straßen und Triften.\nhenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden.\n(2) Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere.\n1.                          § 19\n(3) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern oder\n(1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beob-        aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder\nachtung der an der Seuche erkrankten, der verdächtigen      Hälterung von Fischen lebende oder tote Fische ab-\nund der für die Seuche empfänglichen Tiere.                 schwimmen oder abtreiben zu lassen.\n(2) Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb           (4) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anlagen\nder Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, An-   oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von\ntage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung     Fischen ablaufen zu lassen.","126                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4.                           § 22                             sind und in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der\nihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten angetrof-\n( 1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seu-\nfen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.\nchen kranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des\nfischereilich nutzbaren Gewässers, der Anlage oder Ein-\nrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen,       8.                           § 26\ndes Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder eines\nUnschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörper-\nbestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und\nteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, ~es\nmit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungs-\nDunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Abfalle\nstoffs sein können.\nvon kranken oder verdächtigen Tieren.\n(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feld-\nmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt\n9.                           § 27\nwerden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gut-\nachten des beamteten Tierarztes festgestellt ist und wenn        (1) Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Ställe,\ndie Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und         Standorte, Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung\nallgemeinere Gefahr einschließt.                              oder Hälterung von Fischen, der Ladestellen, Marktplätze\nund Wege, die von kranken oder verdächtigen oder von\n(3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des\nzusammengebrachten und für die Seuche empfänglichen\nOrtes oder der Feldmark beschränkt werden.\nTieren benutzt sind.\n(4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes,\n(2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese M~ß-\neines Gehöftes, einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht,\nnahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, unschad-\nHaltung oder Hälterung von Fischen oder einer Weide-\nliche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Futtervor-\nfläche verpflichtet den Besitzer der Tiere oder den Betrei-\nräte des Schlammes aus Anlagen oder Einrichtungen zur\nber der Anlage oder Einrichtung, die zur wirksamen Durch-\nZucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der Gerät-\nführung der Sperre vorgeschriebenen Vorkehrungen zu\nschaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände,\ntreffen.\ndie mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung\ngekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist,\n5.                           § 23                             daß sie Ansteckungsstoffe enthalten.\n--\nDurchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder          (3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Entseuchung\nMaßnahmen diagnostischer Art bei den für die Seuche          von Tieren, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können,\nempfänglichen Tieren, Heilbehandlung von Tieren sowie         von Fleisch und anderen Erzeugnissen von Tieren, von\nVerbot oder Beschränkungen in der Befugnis zur Vornah-       denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff\nme von Heilversuchen.                                        enthalten, und von Personen, die mit kranken oder ver-\ndächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.\n6.                           § 24\n(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt u~ter\n(1) Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdäch-    Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tier-\ntigen Tiere.                                                  arztes und unter behördlicher Überwachung.\n(2) Tötung von Tieren, die für die Seuche empfänglich\nsind, wenn dies zur Beseitigung von Infektionsherden so-      10.                          § 28\nwie für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftre-\ntens von Tierseuchen verhängt worden sind, erforderlich          Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der\ni~t.                                                          Jahr- und Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen,\nViehversteigerungen und Tierschauen sowie des Betrie-\n(3) Für die Tötung von Tieren wildlebender Tierarten      bes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen,\nnach Absatz 2 gilt folgendes:\nvon denen eine Seuchengefahr ausgehen kann.\nDie Tötung ist nur zulässig, wenn andere geeignete Maß-\nnahmen zur wirksamen Bekämpfung der Seuche nicht zur\nVerfügung stehen. Die durch eine solche Anordnung be-         11.                          § 29\ntroffene Tierart darf durch die Maßnahme nicht der Gefahr        Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der für\nder Ausrottung ausgesetzt sein. Die Anordnung kann auf        die Seuche empfänglichen Tiere und der Gegenstände,\nbestimmte Gebiete beschränkt werden. Dem Jagdaus-\ndie Träger von Ansteckungsstoffen sein können.\nübungsberechtigten, dem Grundstückseigentümer und\ndem Grundstücksbesitzer kann die Verpflichtung auferlegt\nwerden, Angaben über Standorte der Tiere und die Lage         12.                          § 30\nvon Bauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die erfor-\nÖffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Seu-\nderliche Hilfe zu leisten sowie die nach Absatz 2 angeord-\nche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muß auch das\nneten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahme\nErlöschen der Seuche unverzüglich öffentlich bekanntge-\ndem Verpflichteten zuzumuten ist, durchzuführen. Ge-\nmacht werden.\nmeinden und Gemeindeverbänden kann die Durchführung\nder angeordneten Maßnahmen auferlegt werden.                                                2.\n(weggefallen)\n7.                           § 25\n§§ 31 bis 61 e\nTötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nut-\nzungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen                                  (weggefallen)","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                   127\n3. Besondere Vorschriften für Viehausstellungen,           4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie auf\nViehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,                  Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen\nSchlachthöfe und andere Schlachtstätten ,                 oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung\noder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusam-\n§ 62                                  menhang mit deren Durchführung getötet werden muß-\nten oder verendet sind;\nAuf Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte,\nViehhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten und         5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen,\nauf das dort aufgestellte Vieh finden die vorstehenden            Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtstätten zuge-\nBestimmungen dieses Gesetzes mit den Änderungen                   führt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsuntersu-\nAnwendung, die sich aus den nachfolgenden Vorschriften            chung oder bei der Schlachttieruntersuchung als nicht\nergeben.                                                          seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden wor-\nden sind, sofern deren Fleisch nach der Schlachtung\n§ 63                                  auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder\neiner auf eine solche Vorschrift gestützten behördli-\nWird unter dem dort aufgestellten Vieh der Ausbruch            chen Anordnung gemaßregelt worden ist.\neiner Seuche ermittelt oder zeigen sich bei solchem Vieh\nErscheinungen, die nach dem Gutachten des beamteten\nTierarztes den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen,\nso sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort in                               § 67\nbehördliche Verwahrung zu nehmen und von jeder Berüh-            (1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tie-\nrung mit den übrigen auszuschließen.                          res zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rück-\nsicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der\n§ 64                              Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen\noder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat,\nNach Feststellung des Seuchenausbruchs können             ·ermittelt.\nViehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Vieh-\nhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten ganz oder          (2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier\nteilweise für die Dauer der Seuchengefahr gegen den           nicht überschreiten:\nAbtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt       1   Pferde                                        10 000 DM\nwerden.\n2. Rinder                                          6000 DM\n§ 65\n3. Schweine                                        2500 DM\n(1) Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die Art der     4. Schafe                                          1 500 DM\nKrankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten\noder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten        5. Ziegen                                            600 DM\nwerden, die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des be-      6. Geflügel                                          100 DM\namteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen vor-\n7. Bienen, je Volk                                   200 DM\nzunehmen.\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\n(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch         nung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1\nohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder sei-       festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert zu än-\nnes Vertreters vorgenommen und auf alles andere in der        dern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei\nbetreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche          der jeweiligen Tierart zu wahren.\nempfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den Be-\nsitzern der so geschlachteten Tiere ist unverzüglich von         (3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2\nder Schlachtung Mitteilung zu machen.                         mindert sich\n1. um 20 vom Hundert\n4. Entschädigung für Tierverluste                     a) im Falle des § 66 Nr. 5,\nb) für Rinder, die in Betrieben mit mehr als 500 Rindern\n§ 66                                     gehalten werden,\nVorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Aus-           c) für Schweine, die in Betrieben mit mehr als 1 250\nnahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet                      Schweinen gehalten werden,\n1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wor-          d) für Geflügel, das in Betrieben mit mindestens\nden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind;                20 000 Legehennen oder 30 000 Stück Mastgeflü-\n2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Seuche                gel gehalten wird;\nnach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die Vor-    2. um 40 vom Hundert\naussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere\na) für Schweine, die in Betrieben mit mehr als 2 500\nauf behördliche Anordnung hätten getötet werden\nSchweinen gehalten werden,\nmüssen;\nb) für Geflügel, das in Betrieben mit mindestens\n3. a) für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder\n50 000 Legehennen oder 100 000 Stück Mastgeflü-\nTollwut,\ngel gehalten wird;\nb) für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit\n3. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen\nnach dem Tode festgestellt worden ist;                        des § 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweislich","128                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nan der Seuche verendet sind oder wegen der Seuche              die Anzeige von einem anderen nach § 9 Verpflichteten\ngetötet worden sind.                                           unverzüglich erstattet worden ist, oder\n(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maß-        3. an der Seuche erkrankte Haustiere oder Süßwasserfi-\ngabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördli-         sche erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der\nchen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres ange-                  Seuche hatte oder den Umständen nach hätte haben\nrechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres              müssen.\nentstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie\n(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Besit-\nsind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Ent-\nzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständi-\nschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt.\ngen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtli-\nchen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden,\n§ 68                             wenn diese Tiere aus Gründen der Seuchenbekämpfung\n(1) Keine Entschädigung wird gewährt für                    während der Sperre und wegen der Seuche, die zur Sper-\nre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der\n1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;              Seuche verendet sind.\n2. Tiere, die entgegen§ 6 oder einem der Bekämpfung\n(3) Sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 auf Grund\nvon Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden\nlandesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge\nRechtsakt der Europäischen Gemeinschaft eingeführt\nzur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden,\nworden sind;\nentfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbesitzer\n3. (weggefallen)                                              schuldhaft\n4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7        1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen\nAbs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt wor-            Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl\nden sind;                                                     angibt oder\n5. Tiere, die innerhalb einer nach Absatz 2 bestimmten       2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.\nFrist vor der Feststellung der Seuche eingeführt wor-\nden sind, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß\n§ 70\nihre Ansteckung erst nach der Einfuhr erfolgt ist;\n6. Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zusam-         Die Entschädigung kann in den Fällen des§ 69 Abs. 1\nmenhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich vorge-     und 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering\nschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnah-        ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer\nme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maß-          eine unbillige Härte bedeuten würde.\nnahme getötet werden mußten oder verendet sind;\n7. Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen oder son-                                    § 71\nstigen Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt\n(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt\nnicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;\nund wie sie aufzubringen ist; dabei können sie die Durch-\n8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere;                    führung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhe-\n9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;              bung regeln. Das Land hat die Entschädigung zu leisten;\nsoweit von Tierbesitzem für bestimmte Tierarten zur Ge-\n10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind.                währung von Entschädigungen Beiträge erhoben werden,\n(1 a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4, 5 hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten.\nund 6 steht das innergemeinschaftliche Verbringen . Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflü-\ngleich.                                                        gel und Süßwasserfische zu erheben. Von der Erhebung\nvon Beiträgen für Geflügel und Süßwasserfische kann\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Be-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für be- lastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf Grund\nstimmte Seuchen die in Absatz 1 Nr. 5 bezeichnete Frist geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzer, führen würde\nunter Berücksichtigung der Inkubationszeit zu bestim- oder hierfür auf Grund der Seuchensituation kein Bedarf\nmen.                                                           besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu\n§ 69                              erheben und nach der Größe der Bestände zu staffeln; sie\nkönnen zusätzlich nach Alter oder Gewicht gestaffelt wer-\n(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der\nden.\nBesitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang\nmit dem die Entschädigung auslösenden Fall                         (2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Ent-\n1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder des Tierkör-         schädigungen     Beiträge erhoben, dürfen   für Tiere, die dem\nperbeseitigungsgesetzes,                               Bund    oder einem   Land gehören,  oder   für das  Viehhöfen,\nSchlachthöfeo einschließlich der öffentlichen Schlachthäu-\nb) eine Vorschrift einer nach einem dieser Gesetze ser sowie sonstigen Schlachtstätten zugeführte Schlacht-\nerlassenen Rechtsverordnung oder                      vieh keine Beiträge erhoben werden.\nc) eine nach einem dieser Gesetze erlassene behördli-\nche Anordnung                                                                      § 71 a\nschuldhaft nicht befolgt,\nFür die Anwendung der§§ 69 bis 71 stehen Fischereibe-\n2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht        rechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den Tierbe-\noder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei denn, daß    sitzern gleich.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                                129\n§ 72                              (3a) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchfüh-\nrung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Perso„\n(1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berech-     nen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Ge-\ntigter nicht bekannt ist. demjenigen gezahlt, in dessen       schäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsge-\nGewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes         bäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie\nbefand.                                                       Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von\n(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch      Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf\nDritter erloschen.                                            Anforderung sind den beauftragten Personen Tiere, Teile,\nErzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren sowie\nsonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstof-\n§ 72a\nfen sein können, zur Untersuchung zu überlassen, wenn\n(1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein An-           dies zur Feststellung einer Seuche erforderlich ist.\nspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,\n(3b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentli-\nso geht der Anspruch auf den zur Entschädigung Ver-\nche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 3\npflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach\nund 3 a genannten Personen\ndiesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum\nNachteil des Entschädigungsberechtigten geltend ge-           1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Be-\nmacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen          triebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch\nAnspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des            außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch\nAnspruches dienendes Recht auf, so wird der zur Entschä-         dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des\ndigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch      Verfügungsberechtigten oder Besitzers dienen;\noder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.                 2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betre-\nten;\n(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädi-\ndas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\ngungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher Ge-\nkel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nmeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der\nÜbergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch               (4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per-\nüber, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich ver-       sonen sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung\nursacht hat.                                                 Proben der in § 17 c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel sowie\nProben von Futtermitteln, die Träger von Ansteckungsstof-\n§ 72b                           fen sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der\nUntersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der\nFür Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung ist   Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil\nder Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.          der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefähr-\ndung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher\nBeschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen\nII a. Überwachung                       Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zu-\nrückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder\n§ 73                           zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme\nund dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen\n(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der  Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als aufgeho-\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-           ben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demje-\nnungen, der nach diesem Gesetz oder nach einer auf           nigen entnommen werden, der die in § 17 c Abs. 1 Satz 1\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ge-        genannten Mittel oder Futtermittel, die Träger von Anstek-\ntroffenen vollziehbaren Anordnungen sowie der der Be-        kungsstoffen sein können, unter seinem Namen abgibt, ist\nkämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar gelten-       eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, so-\nden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft wird            weit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.\ndurch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im\nFalle des § 3 Abs. 1 durch die zuständigen Dienststellen        (5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die\nder Bundeswehr, überwacht.                                   Maßnahmen nach den Absätzen 3, 3 a, 3 b und 4 Satz 1 zu\ndulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Perso-\n(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechts- nen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen\nfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen           vorzulegen.\nBehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur\nDurchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder          (6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche\nauf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erfor-       Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\nderlich sind.                                                einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\n(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-      licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\ntragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver-   über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaft dürfen im Rahmen der Absät-                                   § 73a\nze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,\nBetriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während          Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nder Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichti-   ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Seuchen-\ngungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einse-         bekämpfung die Überwachung näher zu regeln. Er kann\nhen und prüfen.                                              dabei insbesondere","130                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich            (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nder Probenahme,                                           lässig\n2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende         1.    einer vollziehbaren Anordnung\nund tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfäl-        a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3,\nle von Tieren und sonstige Gegenstände, die Träger                  §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64,\nvon Ansteckungsstoff sein können, diesem Gesetz                     65 oder 79 Abs. 4 oder\noder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen nicht entsprechen,                           b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den§§ 7,\n7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, 73a, 79\n3. die Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der                    Abs. 1 bis 3 oder § 79 a, jeweils auch in Verbindung\nForm der Quarantäne - und die behördliche Beobach-                  mit § 79 b, soweit die Rechtsverordnung für einen\ntung,                                                               bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\n4. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vor-                 schrift verweist,\nlagepflichten und                                               zuwiderhandelt,\n5. Pflichten\n2.    einer nach§ 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1 a Nr. 2, § 7c\na) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kon-             Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g\ntrollen und                                                 Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1,\nb) zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unter-             2 oder 3 oder§ 79a, jeweils auch in Verbindung mit\nlagen                                                       § 79 b, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nregeln.\nBußgeldvorschrift verweist,\n2 a. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Roh-\nstoffe oder Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten ver-\nIII. Straf- und Bußgeldvorschriften                    bringt,\n3.    entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverord-\n§ 74\nnung nach § 1O eine Anzeige nicht oder nicht rechtzei-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-        tig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges Tier\nstrafe wird bestraft, wer                                           nicht von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung\nfremder Tiere besteht, fernhält,\n1. unter Tieren eine anzeigepflichtige Seuche verbreitet,\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile,       4.    Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17 g\nErzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder Gegenstände                Abs. 1 hält,\ninnergemeinschaftlich verbringt oder einführt,            5.    entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig\n3. einer nach § 7 Abs. 1 a Nr. 2 erlassenen Rechtsverord-           oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73 Abs. 5\nnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für            eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht unter-\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift           stützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder\nverweist.\n6.    einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwend-\n(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 absicht-        baren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft,\nlich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, so ist die           der die Bekämpfung von Tierseuchen regelt, zuwi-\nStrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-           derhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Ab-\nren.                                                                satz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgeldvorschrift verweist.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten\nzu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nHandlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbe-\nstände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten nach\n§ 75                            Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können, soweit dies zur\nDurchführung des betreffenden Rechtsaktes erforderlich\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nist.\nwird bestraft, wer\n1. entgegen § 17 c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Sera,                                    § 77\nImpfstoffe oder Antigene abgibt oder anwendet oder\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach§ 74 Abs. 1\n2. Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach          Nr. 2 oder 3 oder§ 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach\n§ 17 d Abs. 1 herstellt.                                   § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nnung nach § 7 Abs. 1 oder 1 a Nr. 2 bezieht, können\neingezogen werden.\n§ 76\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 be-                                     § 77a\nzeichneten Handlungen fahrlässig begeht.                                                 (weggefallen)","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1993                              131\nIV. Schlußbestimmungen                        (1 a) Der Bundesminister kann Rechtsverordnungen\nnach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr\nunverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechts-\n§ 78\nakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, oh-\nZur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 19        ne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spä-\nbis 29 bezeichneten Maßregeln kann eine Anzeige über       testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer\ndas Vorhandensein, den Ab- und Zugang oder über Orts-       Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des\nveränderungen von Haustieren oder über das Vorhan-          Bundesrates verlängert werden.\ndensein, das Einbringen und die Abgabe von Süßwasserfi-\n(2) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun-\nschen oder über die in den §§ 16 und 17 aufgeführten\ngen nach Absatz 1 erlassen, soweit der Bundesminister\nBetriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen vorge-\nvon seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können\nschrieben werden.\nihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behör-\n§ 78a                           den übertragen.\n(1) Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bun-       (3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierun-\ndesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über     gen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächti-\ndas Auftreten der anzeigepflichtigen Tierseuchen allge-     gungen des Absatzes 1 Vorschriften erlassen, die über die\nmeine Verwaltungsvorschriften, durch die                    nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften hinausgehen, so-\n1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Seuchen     weit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbestän-\nvorgeschrieben und                                      de vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung\nist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Landes-\n2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mittei-\nregierungen können durch Rechtsverordnung diese Be-\nlung verpflichteten Behörden bestimmt\nfugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.\nwerden können.\n(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Bekämp-\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-    fung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlan-        §§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30 und 78 treffen,\ngung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und         wenn durch Rechtsverordnungen eine Regelung nicht ge-\nAusbreitung sonstiger übertragbarer Krankheiten             troffen worden ist.\n1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von\nKrankheiten, die auf Haustiere oder Süßwasserfische                                § 79a\n~bertragbar sind, vorzuschreiben;\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen\n2. das Meldeverfahren zu regeln;                            mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Rechtsver-\n3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei       ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum\ndarf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner      Schutz gegen andere als durch Tierseuchen verursachte\nAufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sachver-      Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder zur\nhalten Kenntnis erhält.                                 Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\nmeinschaft erforderlich ist und Regelungen auf Grund des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des\n§ 78b                           Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienege-\nSehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor,      setzes oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes nicht ge-\ndaß eine Tierseuche nicht mehr durch eine generelle,        troffen werden können, das innergemeinschaftliche Ver-\ninsbesondere prophylaktische Impfung der empfänglichen      bringen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr von\nTiere, sondern nur noch im Falle eines Seuchenausbruchs     1. Tieren oder\nzur Verhinderung einer Ausdehnung der Seuche durch\neine regional begrenzte Impfung der betroffenen Bestände    2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von\nbekämpft werden darf, so treffen die Länder die erforderli-     Tieren,\nchen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der für eine        die Träger entsprechender Stoffe oder Eigenschaften sind,\nnotwendige Impfung erforderliche Impfstoff in ausreichen-   zu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2 und\nder Menge zur Verfügung steht.                              Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 79                                                       § 79b\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-       Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann der\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-        Bundesminister auch zur Durchführung von Rechtsakten\nten                                                         der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tier-\nseuchenbekämpfung erlassen.\n1. zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von\nTierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der\n§§ 16 bis 17a,\n§ 80\n2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tier-\nbestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der         Die Anfechtung einer Anordnung\n§§ 18 bis 30 sowie\n1.    der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kran-\n3. nach Maßgabe des § 78                                          ker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und\nzu erlassen.                                                      Abs. 2 und§ 19 Abs. 1),","132                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2.    von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung         den übertragen. Ferner kann er im Einzelfall im Benehmen\noder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3,     mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die\n§§ 12, 23 und 29),                                      Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-\n2a. über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf oder         nen die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere\ndie Sicherstellung eines Mittels nach § 17 c Abs. 1     Behörden übertragen.\nSatz 1 (§ 17 c Abs. 5),\n§ 83\n3.    der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\n4.    der unschädlichen Beseitigung (§ 26),                   Maßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf Teile,\n5.    der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung (§ 27)       Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren oder auf\nhat keine aufschiebende Wirkung.                              sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff\nsein können, aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwi-\nschen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so\n§ 81                             können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch\n(1) Die zuständigen Behörden                               den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten\nlassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Be-\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-         kanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu\ngliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und       unterbreiten, der in einem von der Kommission der Euro-\nübermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die  päischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufge-\nÜberwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher         führt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen\nVorschriften zu ermöglichen,                              72 Stunden zu erstatten.\n2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteil-\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche\nten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prü-\nfung mit.                                                 Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der\nZivilprozeßordnung entsprechend Anwendung. Gericht im\n(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen      Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das zustän-\nBehörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung          dige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder der\nder erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die        schiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen Be-\nÜberwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,         hörde niedergelegt. Gegen den Schiedsspruch kann inner-\ninsbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße          halb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zuständigen\ngegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.                      Verwaltungsgericht erhoben werden.\n(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur\nSeuchenbekämpfung erforderlich oder durch Rechtsakte                                        § 84\nder Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Da-\nten, die sie im Rahmen der Seuchenbekämpfung gewon-              Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bundes-\nnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder             rates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur\nund anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesminister und der        Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.\nKommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.\n§ 85\n§ 82\nEine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen\nDer Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer           oder Antigenen nach § 17 c Abs. 1 Satz 1, die auf Grund\nMitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen            des bis zum 4. Dezember 1976 geltenden Rechts erteilt\nGemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Er kann diese         worden ist und am 1. Juni 1991 rechtsgültig besteht, gilt im\nBefugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des             bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 17 d\nBundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör-          Abs. 1 fort."]}