{"id":"bgbl1-1993-4-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":4,"date":"1993-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_4.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Forstabsatzfondsgesetzes","law_date":"1993-01-29T00:00:00Z","page":114,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["114                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Absatzfondsgesetzes\nund des Forstabsatzfondsgesetzes\nVom 29. Januar 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   kräutern, Hülsenfrüchten oder Kartoffeln Groß-\nhandel treiben, 0,40 Deutsche Mark je 100\nDeutsche Mark von inländischen Erzeugern\nArtikel 1                                   oder Sammlern an sie oder unter ihrer Mitwir-\nDas Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekannt-                    kung abgesetzte Waren dieser Art; wirkt bei\nmachung vom 8. November 1976 (BGBI. 1S. 3109), zuletzt                 dem Absatz ein Erzeugerzusammenschluß\ngeändert durch § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember                      oder ein Großhandelsbetrieb mit, so ist dieser\n1990 (BGBI. 1 S. 2760), wird wie folgt geändert:                       und nicht der Erzeugerzusammenschluß oder\nGroßhandelsbetrieb beitragspflichtig, an den\ndie Ware abgesetzt worden ist,\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n5. Betriebe, die Waren der unter Nummer 4 ge-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                       nannten Art, soweit es sich um frische, gekühlte\n„Er kann bei der Erschließung von Märkten auch auf               oder lediglich zur vorläufigen Haltbarmachung\ndie Verbesserung der Qualität und der Marktorien-                entweder gefrorene oder vorbearbeitete Waren\ntierung von Erzeugnissen hinwirken.\"                             oder um Hülsenfrüchte handelt, industriell bear-\nbeiten oder zu Erzeugnissen verarbeiten, deren\nb) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz ange-                  Charakter überwiegend von diesen Waren be-\nfügt:                                                            stimmt wird, 0,40 Deutsche Mark je 100 Deut-\n,,(6) Für Erzeugnisse der Land- und Ernährungs-                sche Mark zu diesem Zweck aufgenommene\nwirtschaft, auf die nach diesem Gesetz keine Bei-                Waren dieser Art,\nträge erhoben werden, können die in den Absät-\n6. Molkereien, Milchsammelstellen und Rahm-\nzen 2 und 3 genannten Einrichtungen mit vorheriger\nstationen 2,40 Deutsche Mark je 1 000 Kilo-\nZustimmung des Absatzfonds Maßnahmen im\ngramm angelieferte Milch,\nSinne des Absatzes 1 gegen Erstattung der Kosten\ndurchführen.\"                                                 7. Eierpackstellen 0,60 Deutsche Mark je 1 000\nverpackte Eier,\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\n8. Geflügelschlachtereien,     deren    monatliche\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                       Schlachtkapazität mindestens 500 Tiere be-\nträgt, 0,72 Deutsche Mark je 100 Kilogramm\n„Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland\nLebendgewicht des geschlachteten, zur Ver-\nwerden keine Beiträge erhoben, wenn vom Bei-\nmarktung bestimmten Mastgeflügels,\ntragspflichtigen der Ursprung im Ausland nachge-\nwiesen wird.\"                                                 9. Betriebe, die für gewerbliche Zwecke ge-\nschlachtetes Vieh der Fleischbeschau zufüh-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                  ren,\n,,(3) Der Beitrag beträgt für                                  - 4,00 Deutsche Mark je Rind,\n1. Zuckerfabriken 0,33 Deutsche Mark je 1 000                  - 1,00 Deutsche Mark je Schwein,\nKilogramm aufgenommene Zuckerrüben,                       - 0,60 Deutsche Mark je Schaf,\n2. Mühlenbetriebe 0,95 Deutsche Mark je 1 000                  es sei denn, der ganze Tierkörper wird bei\nKilogramm in der Handelsmüllerei vermahlenes              der fleischhygienerechtlichen Beurteilun~ be-\nBrotgetreide,                                             anstandet,\n3. Brauereibetriebe 1 ,20 Deutsche Mark je 1 000          10. Ölmühlenbetriebe\nKilogramm verwendetes Malz,                               - 1,40 Deutsche Mark je 1 000 Kilogramm ge-\n4. Erzeugerzusammenschlüsse sowie Betriebe,                       schlagener Raps- und Rübsensamen,\ndie und soweit sie mit Kern-, Stein- oder                  - 1,60 Deutsche Mark je 1 000 Kilogramm ge-\nBeerenobst, Tafeltrauben, Gemüse, Küchen-                    schlagene Sonnenblumenkerne.\"","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4 .. Februar 1993                            115\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                               Artikel 2\naa) In Satz 1 wird die Angabe „0,09 Deutsche Mark\"       Das Forstabsatzfondsgesetz vom 13. Dezember 1990\ndurch die Angabe „0, 12 Deutsche Mark\" er-        (BGBI. 1 S. 2760) wird wie folgt geändert:\nsetzt.\nbb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „20,0 Quadrat-    In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „0,30\" durch die Zahl\nmeter Freiland\" durch die Angabe „ 10,0 Qua-      ,,0,50\" ersetzt.\ndratmeter Freiland\" ersetzt.\ncc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte\n„unter den Nummern 1 und 2\" durch die Worte                                 Artikel 3\n,,in Satz 2 Nr. 1 und 2\" ersetzt.                    Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\ndd) In Satz 4 werden die Worte „nach Nummer 1         Forsten kann den Wortlaut des Absatzfondsgesetzes in\noder 2\" durch die Worte „nach Satz 2 Nr. 1        der vom 1. Juli 1993 an geltenden Fassung im Bundesge-\noder 2\" ersetzt.                                  setzblatt bekanntmachen.\nd) In Absatz 5 Nr. 3 werden die Worte „Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes\" durch das Wort „Inland\"\nersetzt.\nArtikel 4\n3. § 14 wird gestrichen;§ 15 wird§ 14.                          Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den29.Januar1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann"]}