{"id":"bgbl1-1993-39-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":39,"date":"1993-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/39#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_39.pdf#page=59","order":5,"title":"Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten (Nutzungsentgeltverordnung - NutzEV)","law_date":"1993-07-22T00:00:00Z","page":1339,"pdf_page":59,"num_pages":3,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                                  1339\nVerordnung\nüber eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten\n(Nutzungsentgeltverordnung - NutzEV)\nVom 22. Juli 1993\nAuf Grund des Artikels 232 § 4 Abs. 2 des Einführungs-          stens auf 0, 15 Deutsche Mark, bei baulich genutzten\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der durch An-               Grundstücken auf 0,30 Deutsche Mark je Quadrat-\nlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des             meter Bodenfläche im Jahr,\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung          2. ab dem 1. November 1994 auf das Doppelte der sich\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                  nach Nummer 1 ergebenden Entgelte,\n(BGBI. 1990 II S. 885, 944) eingefügt worden ist, verordnet\ndie Bundesregierung:                                           3. ab dem 1. November 1995 auf das Doppelte der sich\nnach Nummer 2 ergebenden Entgelte,\n§ 1                               4. ab dem 1. November 1997 jährlich um die Hälfte der\nAnwendungsbereich                              sich nach Nummer 3 ergebenden Entgelte.\n(1) Die Entgelte für die Nutzung von Bodenflächen auf          (2) Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem 2. Oktober\nGrund von Verträgen nach§ 312 des Zivilgesetzbuchs der         1990 in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden\nDeutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975           für vergleichbar genutzte Grundstücke vereinbart worden\n(GBI. 1Nr. 27 S. 465) dürfen nach Maßgabe dieser Verord-      sind. Für die Vergleichbarkeit ist die tatsächliche Nutzung\nnung angemessen gestaltet werden.                             unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Be-\nbauung der Grundstücke maßgebend.\n(2) Diese Verordnung gilt nicht\n1. für Entgelte, die sich nach dem Bundeskleingarten-                                       §4\ngesetz richten,\nEntgelterhöhung bei vertragswidriger Nutzung\n2. für vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene unent-\ngeltliche Nutzungsverhältnisse nach § 312 des Zivilge-       (1) Im Falle einer vertragswidrigen Nutzung des Grund-\nsetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik           stücks dürfen die Entgelte ohne die Beschränkung des § 3\nund                                                       Abs. 1 bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht\nwerden.\n3. für Überlassungsverträge.\n(2) Vertragswidrig ist eine Nutzung, die nach §§ 312\n§2                               und 313 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati-\nschen Republik nicht zulässig ist. Hat der Eigentümer die\nAbweichende Entgeltvereinbarungen\nNutzung genehmigt oder wurde die Nutzung von staat-\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen Entgelt-      lichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik\nvereinbarungen vor, die vor dem 3. Oktober 1990 getroffen     genehmigt oder gebilligt, so gilt die Nutzung nicht als\nworden sind.                                                  vertragswidrig.\n(2) Nach dem 2. Oktober 1990 getroffene Vereinba-                                        §5\nrungen                                                                   Entgelterhöhung bei Garagenflächen\n1. über Nutzungsentgelte oder                                    (1) Die Nutzungsentgelte für Garagengrundstücke sind\n2. über den Ausschluß der Erhöhung des Nutzungsent-           ab dem 1. November 1993 nach der Anzahl der Stellplätze\ngelts                                                    zu bemessen. Die Entgelte dürfen bis zur Höhe der orts-\nbleiben unberührt. Solche Vereinbarungen sind auch wei-       üblichen Entgelte erhöht werden, jedoch auf mindestens\nterhin zulässig.                                             60 Deutsche Mark je Stellplatz im Jahr.\n(3) Eine einseitige Erhöhung des Nutzungsentgelts nach        (2) Garagengrundstücke sind Grundstücke oder Teile\ndieser Verordnung ist nicht zulässig, soweit und solange     von Grundstücken, die mit einer oder mehreren Garagen\neine Erhöhung nach dem 2. Oktober 1990 durch Vereinba-        oder ähnlichen Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge bebaut\nsind und deren wesentlicher Nutzungszweck das Einstel-\nrung ausgeschlossen worden ist oder der Ausschluß sich\naus den Umständen ergibt.                                    len von Kraftfahrzeugen ist.\n§3                                                              §6\nSchrittweise Erhöhung der Entgelte                           Erklärung über die Entgelterhöhung\n(1) Die Entgelte dürfen, soweit sich nicht aus §§ 4 und 5      (1) Will der Überlassende das Nutzungsentgelt nach\netwas anderes ergibt, bis zur Höhe der ortsüblichen Ent-     dieser Verordnung erhöhen, so hat er dies dem Nutzer für\ngelte in folgenden Schritten erhöht werden:                  jede Erhöhung schriftlich zu erklären.\n1. ab dem 1. November 1993 auf das Doppelte der am               (2) Die Erklärung hat die Wirkung, daß von dem Beginn\n2. Oktober 1990 zulässigen Entgelte, jedoch minde-       des dritten auf die Erklärung folgenden Monats das erhöh-","1340                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nte Nutzungsentgelt an die Stelle des bisher entrichteten                               §8\nEntgelts tritt. Vom Nutzer im voraus entrichtete Zahlungen                  Kündigung des Nutzers\nsind anzurechnen.\nDer Nutzer ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis bis\n§7                             zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Erklärung\nüber die Entgelterhöhung folgt, für den Ablauf des letzten\nGutachten über die ortsüblichen Entgelte             Monats, bevor die Erhöhung wirksam wird, zu kündigen .\n..\nAuf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des\nBaugesetzbuchs eingerichtete und örtlich zuständige Gut-                               §9\nachterausschuß ein Gutachten über die ortsüblichen Nut-                           Inkrafttreten\nzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke zu\nerstatten.                                                    Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Juli 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu th e u sse r-Sc h narren berge r","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                               1341\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Fruchtnektar und Fruchtsirup*)\nVom 22. Juli 1993\nAuf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946), der\ndurch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. I S. 121) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen\nmit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für\nWirtschaft:\nArtikel 1\nDie Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 198), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1400), wird wie folgt\ngeändert:\n1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:\n,,(2) Als Fruchtnektar gilt auch das Erzeugnis, das abweichend von Absatz 1\nohne Zusatz von Zuckerarten hergestellt ist, sofern an Früchten ausschließlich\ndie in der Anlage unter den Abschnitten II und III genannten Früchte sowie\nAprikosen verwendet werden.\"\n2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Juli 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/45/EWG der Kommission vom 17. Juni 1993\nüber die Herstellung von Nektar ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig (ABI. EG Nr. L 159\ns. 133)."]}