{"id":"bgbl1-1993-39-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":39,"date":"1993-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/39#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_39.pdf#page=8","order":4,"title":"Neufassung des Bundeswahlgesetzes","law_date":"1993-07-23T00:00:00Z","page":1288,"pdf_page":8,"num_pages":51,"content":["1288                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeswahlgesetzes\nVom 23. Juli 1993\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung         11. das am 21. Juni 1990 in Kraft getretene Gesetz vom\ndes Bundeswahlgesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1                 11. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1015),\nS. 1217) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeswahl-\n12. das am 2. September 1990 in Kraft getretene Gesetz\ngesetzes in der ab 28. Juli 1993 geltenden Fassung\nvom 29. August 1990 (BGBI. II S. 813),\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n13. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 § 1\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Bundeswahl-\ndes Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1\ngesetzes vom 1. September 1975 (BGBI. 1 S. 2325),\ns. 2002),\n2. die Bekanntmachung der Wahlkreiseinteilung vom\n4. August 1976 (BGBI. 1 S. 2133, 2799),                  14. die Fassung der Bekanntmachung des Bundeswahl-\ngesetzes in der für die Wahl zum 12. Deutschen\n3. das am 28. Juli 1979 in Kraft getretene Gesetz vom            Bundestag geltenden Fassung vom 21. September\n20. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1149),                              1990 (BGBI. 1S. 2059),\n4. die Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung vom\n15. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti-\n25. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1776),\nkel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in\n5. die Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung vom                Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Ab-\n15. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 80),                              schnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August\n6. die Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung vom                1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 910),\n23. April 1980 (BGBI. 1 S. 541 ),                        16. das am 11. Oktober 1990 in Kraft getretene Gesetz\n7. das am 16. Dezember 1982 in Kraft getretene Gesetz            vom 8. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2141),\nvom 7. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1613),\n17. die Änderung der Bekanntmachung des Bundeswahl-\n8. das am 16. März 1985 in Kraft getretene Gesetz vom            gesetzes in der für die Wahl zum 12. Deutschen\n8. März 1985 (BGBI. 1 S. 521 ),                               Bundestag geltenden Fassung vom 19. Oktober 1990\n9. das am 29. Dezember 1988 in Kraft getretene Gesetz            (BGBI. 1 S. 2218) und\nvom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2422),                  18. das teils mit Wirkung vom 3. Dezember 1990 in Kraft\n10. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 1      getretene, teils am 28. Juli 1993 in Kraft tretende\ndes Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026),              eingangs genannte Gesetz.\nBonn, den 23. Juli 1993\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                                 1289\nBundeswahlgesetz\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                              Fünfter Abschnitt\nWahlsystem (§§ 1 bis 7)                                     Wahlhandlung (§§ 31 bis 36)\n§      Zusammensetzung des Deutschen Bundestages               § 31  Öffentlichkeit der Wahlhandlung\nund Wahlrechtsgrundsätze\n§ 32  Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriften-\n§ 2    Gliederung des Wahlgebietes                                   sammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wähler-\nbefragungen\n§ 3    Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung\n§ 33  Wahrung des Wahlgeheimnisses\n§ 4    Stimmen\n§ 34  Stimmabgabe mit Stimmzetteln\n§ 5    Wahl in den Wahlkreisen\n§ 35  Stimmabgabe mit Wahlgeräten\n§ 6    Wahl nach Landeslisten\n§ 36  Briefwahl\n§ 7    Listenverbindung\nSechster Abschnitt\nFeststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 bis 42)\nzweiter Abschnitt\nWahlorgane (§§ 8 bis 11)                   § 37   Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\n§ 8    Gliederung der Wahlorgane                              § 38   Feststellung des Briefwahlergebnisses\n§ 9    Bildung der Wahlorgane                                 § 39   Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen,\nAuslegungsregeln\n§ 10   Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände\n§ 40   Entscheidung des Wahlvorstandes\n§ 11   Ehrenämter\n§ 41   Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis\nDritter Abschnitt                      § 42   Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl\nWahlrecht und Wählbarkeit (§§ 12 bis 15)\n§ 12   Wahlrecht                                                                     Siebenter Abschnitt\nBesondere Vorschriften für Nachwahlen\n§ 13   Ausschluß vom Wahlrecht                                          und Wiederholungswahlen (§§ 43 und 44)\n§ 14   Ausübung des Wahlrechts                                § 43  Nachwahl\n§ 15   Wählbarkeit                                            § 44  Wiederholungswahl\nVierter Abschnitt                                              Achter Abschnitt\nVorbereitung der Wahl(§§ 16 bis 30)                          Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft\n§ 16   Wahltag                                                           im Deutschen Bundestag (§§ 45 bis 48)\n§ 17   Wählerverzeichnis und Wahlschein                       § 45  Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag\n§ 18   Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige               § 46  Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag\n§ 19   Einreichung der Wahlvorschläge                         § 47  Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft\n§ 20   Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge\n§ 48  Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen\n§ 21   Aufstellung von Parteibewerbern\nNeunter Abschnitt\n§ 22   Vertrauensperson                                                    Schlußbestimmungen (§§ 49 bis 55)\n§ 23   Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen                   § 49  Anfechtung\n§ 24   Änderung von Kreiswahlvorschlägen                      § 49a Ordnungswidrigkeiten\n§ 25   Beseitigung von Mängeln                                § 50  Wahlkosten\n§ 26 • Zulassung der Kreiswahlvorschläge                      § 51  Wahlstatistik\n§ 27   Landeslisten                                           § 52  Bundeswahlordnung\n§ 28   Zulassung der Landeslisten                             § 53  Übergangsregelung\n§ 29   Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten          § 54  Fristen und Termine\n§ 30   Stimmzettel                                            § 55  (Inkrafttreten)","1290                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErster Abschnitt                             (3) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bun-\ndesministerium des Innern innerhalb von fünfzehn Mona-\nWahlsystem                            ten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundes-\ntages zu erstatten. Das Bundesministerium des Innern\n§ 1                              leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und\nZusammensetzung des Deutschen Bundestages                 veröffentlicht ihn im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des\nund Wahlrechtsgrundsätze                     Bundesministeriums des Innern hat die Wahlkreiskommis-\nsion einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen\n(1) Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der       Fall gilt Satz 2 entsprechend.\nsich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus\n656 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittel-            (4) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vor-\nbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlbe-     schriften über das Verfahren bei sonstigen Änderungen\nrechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der       des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7\nPersonenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.              des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entspre-\nchend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Wer-\n(2) Von den Abgeordneten werden 328 nach Kreiswahl-        den im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkrei-\nvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach           se berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet,\nLandeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.                 so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen\nLandesteiles nach der Wahlkreiszugehörigkeit der Ge-\n§2                               meinde, des Gemeindebezirks oder des gemeindefreien\nGebietes, denen er zugeschlagen wird. Änderungen von\nGliederung des Wahlgebietes\nLandesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach\n(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik           Beginn der Wahlperiode vorgenommen werden, wirken\nDeutschland.                                                  sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahl-\nperiode aus.\n(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt\nsich aus der Anlage zu diesem Gesetz.\n§4\n(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahl-                               Stimmen\nbezirke eingeteilt.\nJeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die\n§3                               Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für\ndie Wahl einer Landesliste.\nWahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung\n(1) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahl-\n§5\nkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des\nStatistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundes-                           Wahl in den Wahlkreisen\nverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.\nIn jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Ge-\n(2) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über         wählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich\nÄnderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu           vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom\nberichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der        Kreiswahlleiter zu ziehende Los.\nWahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich\nhält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen\nÄnderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur                                     §6\nWahlkreiseinteilung hat sie folgende Grundsätze zu be-\nWahl nach Landeslisten\nachten:\n(1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu beset-\n1. Die Ländergrenzen sind einzuhalten.                       zenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebe-\n2. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der       nen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt\ndurchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise       werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die\nnicht um mehr als 25 vom Hundert nach oben oder          ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Be-\nunten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als         werber abgegeben haben, der gemäß § 20 Abs. 3 oder\n33% vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzu-           von einer Partei, für die in dem betreffenden Lande keine\nnehmen.                                                  Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen ist. Von der\nGesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl\n3. Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern\nder erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in\nsoll deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich ent-\nSatz 2 genannt oder von einer nach Absatz 6 nicht zu\nsprechen.\nberücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind.\n4. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet\nbilden.                                                     (2) Die nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wer-\nden auf die Landeslisten auf der Grundlage der nach\n5; Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien         Absatz 1 Sätze 1 und 2 zu berücksichtigenden Zweitstim-\nStädte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.       men wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden\nBei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer      Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen, die eine\n(§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes) unberücksichtigt.         Landesliste im Wahlgebiet erhalten hat, wird durch die","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                               1291\nGesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden        ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für\nLandeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält zunächst so      jedes Land,\nviele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu\nein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden\nvergebende Sitze sind den Landeslisten in der Reihenfol-\nWahlkreis,\nge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berech-\nnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zah-         ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahl-\nlenbruchteilen entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu          bezirk und\nziehende Los.                                                   mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für\n(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine  jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.\nLandesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl         Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergeb-\nder Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landesli-          nis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können,\nsten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu verge-     bestimmt der Kreiswahlleiter.\nbenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu           (2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein ge-\nvergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Sätze 4              meinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer\nund 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu           Kreiswahlausschuß gebildet werden; die Anordnung trifft\nvergebende Sitze werden nach Absatz 2 Sätze 4 und 5             der Landeswahlleiter.\nzugeteilt.\n(3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können\n(4) Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeord-     Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahl-\nnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkrei-      kreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für jeden\nsen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die restli-         Kreis innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die\nchen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festge-        Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr be-\nlegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahl-         stimmte Stelle.\nkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberück-\nsichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Be-                                    §9\nwerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.\nBildung der Wahlorgane\n(5) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer\nPartei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3            (1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden\nermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle erhöht       vom Bundesministerium des Innern, die Landeswahlleiter,\nsich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) um die Unter-         Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter\nschiedszahl; eine erneute Berechnung nach den Absät-             von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten\nzen 2 und 3 findet nicht statt.                                  Stelle ernannt.\n(6) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden         (2) Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem Bundes-\nnur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert        wahlleiter als Vorsitzendem und acht von ihm berufenen\nder im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen              Wahlberechtigten als Beisitzern. Die übrigen Wahlaus-\nerhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz          schüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem\nerrungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien natio-        und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Bei-\nnaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwen-             sitzern. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvor-\ndung.                                                            steher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weite-\nren drei bis fünf vom Wahlvorsteher berufenen Wahlbe-\n§7\nrechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von\nListenverbindung                         ihr bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Beisitzer des\nWahlvorstandes von der Gemeindebehörde und die Beisit-\n(1) Landeslisten derselben Partei gelten als verbunden,\nzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahler-\nsoweit nicht erklärt wird, daß eine oder mehrere beteiligte\ngebnisses vom Kreiswahlleiter, im Falle einer Anordnung\nLandeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen\nsein sollen.                                                     nach § 8 Abs. 3 von der Gemeindebehörde oder von der\nKreisverwaltungsbehörde allein oder im Einvernehmen mit\n(2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im      dem Wahlvorsteher berufen werden. Bei Berufung der\nVerhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.                Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen\nParteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.\n(3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze\nwerden auf die beteiligten Landeslisten entsprechend § 6            (3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied\nAbs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.            sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvor-\nschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen\nnicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.\nzweiter Abschnitt\nWahlorgane                                                         § 10\nTätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände\n§8\n(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhan-\nGliederung der Wahlorgane                      deln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. So-\nweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist,\n(1) Wahlorgane sind\nentscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei\nder Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für             Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den\ndas Wahlgebiet,                                                 Ausschlag.","1292                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter          (3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlos-\nund die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrneh-        sene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.\nmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die             Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als\nihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen        Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegent-\nAngelegenheiten verpflichtet.                                  lich fortbewegt werden.\n(4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine\n§ 11\nWohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Woh-\nEhrenämter                            nung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2\nNr. 2 und 3\n(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder\nder Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.        1. für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstan-\nZur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberech-               des das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach\ntigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen             dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Be-\nGründen abgelehnt werden.                                           kanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBI. 1S. 1342) in der\njeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen\n(2) (weggefallen)                                                berechtigt ist,\n(3) (weggefallen)                                           2. für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres\nHausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn\ndieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik\nDritter Abschnitt                              Deutschland eingetragen ist,\nWahlrecht und Wählbarkeit                        3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentzie-\nhung befindliche Personen sowie für andere Unterge-\n§ 12                                    brachte die Anstalt oder die entsprechende Einrich-\ntung.\nWahlrecht\n(5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1\n(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des         Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 ist der Tag der Wohnungs-\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahl-            oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.\ntage\n1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,                                               § 13\n2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik                           Ausschluß vom Wahlrecht\nDeutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst\ngewöhnlich aufhalten,                                         Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,\n3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.          1 . wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht be-\nsitzt,\n(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Vor-\naussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des           2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angele-\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahl-                 genheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige\ntage                                                                Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufga-\nbenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905\n1. als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öf-            des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angele-\nfentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn au-           genheiten nicht erfaßt,\nßerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie\ndie Angehörigen ihres Hausstandes,                        3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in\nVerbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem\n2. in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Euro-            psychiatrischen Krankenhaus befindet.\nparates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und\nvor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbro-      4. (weggefallen)\nchen in der Bundesrepublik Deutschland eine Woh-                                        § 14\nnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehal-                        Ausübung des Wahlrechts\nten haben,\n(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis ein-\n3. in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik           getragen ist oder einen Wahlschein hat.\nDeutschland leben, sofern sie vor ihrem Fortzug minde-\nstens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepu-           (2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur\nblik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich        in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis\nsonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fort-     er geführt wird.\nzug nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Ent-\nsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die     (3) Wer einen Wahlsi:hein hat, kann an der Wahl des\nBundesflagge führen, sowie die Angehörigen ihres          Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,\nHausstandes.                                              a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk\nBei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die             dieses Wahlkreises oder\nBundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des       b) durch Briefwahl\nAbsatzes 1 Nr. 2 nicht. Für die Anwendung der Nummern 2       teilnehmen.\nund 3 ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer\nAufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages             (4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur ein-\ngenannten Gebiet zu berücksichtigen.                          mal und nur persönlich ausüben.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                                  1293\n§ 15                             Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bun-\ndesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem\nWählbarkeit\nStellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet\n(1) Wählbar ist, wer am Wahltage                          sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der\nVorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die\n1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und            Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und\ndas schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis\n2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.                  über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind\n(2) Nicht wählbar ist,                                     der Anzeige beizufügen.\n1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,              (3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2\nunverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest,\n2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die       so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn\nFähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-    auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der\nsitzt oder                                               Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger\n3. wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besit-      Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt\nzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des      nicht vor, wenn\nGrundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch         1. die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,\nAusschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach\ndem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsange-     . 2.   die  Parteibezeichnung  fehlt,\nhörigkeit vom 2.2. Februar 1955 (BGBI. 1S. 65} erlangt 3. die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschrif-\nhat.                                                          ten und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen,\nes sei denn, diese Anlagen können infolge von Um-\nständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht\nVierter Abschnitt                             rechtzeitig vorgelegt werden,\nVorbereitung der Wahl                       4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so\ndaß ihre Person nicht feststeht. Für die Ablehnung der\nAnerkennung als Partei für die Wahl ist Zweidrittel-\n§ 16\nmehrheit erforderlich.\nWahltag\nNach der Entscheidung über die Feststellung der Partei-\nDer Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl          eigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.\n(Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher          Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängel-\nFeiertag sein.                                               beseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundes-\nwahlausschuß anrufen.\n§ 17                                 (4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am zwei-\nWählerverzeichnis und Wahlschein                  undsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane\nverbindlich fest,\n( 1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk\nein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Das Wählerver-          1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in ei-\nzeichnis ist an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum             nem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener\nsechzehnten Tag vor der Wahl öffentlich auszulegen.               Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf\nAbgeordneten vertreten waren,\n(2) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem\n2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteili-\nWahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er\ngung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzu-\neingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu\nerkennen sind. Für die Ablehnung der Anerkennung als\nvertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufge-\nPartei für die Wahl ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.\nnommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.\n(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreis-\nwahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste\n§ 18                             einreichen.\nWahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige\n§ 19\n(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach\nMaßgabe des § 20 von Wahlberechtigten eingereicht                          Einreichung der Wahlvorschläge\nwerden..\nKreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landes-\n(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem       listen dem Landeswahlleiter spätestens am sechsund-\nLandtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener      sechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich ein-\nWahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Ab-        zureichen.\ngeordneten vertreten waren, können als solche einen\nWahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am                                       § 20\nneunzigsten Tage vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre               Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge\nBeteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und\nder Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festge-           (1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines\nstellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem      Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem\nNamen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die       Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag be-","1294                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nnannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen              le können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder\nwerden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat;     Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen sol-\ndie Zustimmung ist unwiderruflich.                             chen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr\n(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem         Ergebnis ist endgültig.\nVorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesver-                (5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die\nbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstnied-       Vertreterversammlung, über die Einberufung und Be-\nrigen Gebietsverbände(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes),        schlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung\nin deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und           sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers\nhandschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge        regeln die Parteien durch ihre Satzungen.\nder in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem\nvon mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises               (6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl\npersönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die         des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Ver-\nWahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung           sammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen\ngegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvor-         Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreis-\nschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unter-          wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der\nschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien      Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer\nnationaler Minderheiten.                                       gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versi-\nchern, daß die Wahl der Bewerber in geheimer Abstim-\n(3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von minde-            mung erfolgt ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer\nstens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich          solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als\nund handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2        Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.\nzweiter Halbsatz gilt entsprechend.\n(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Na-                                     § 22\nmen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbe-                          Vertrauensperson\nzeichnung verwendet, auch diese, andere K.reiswahlvor-\nschläge ein Kennwort enthalten.                                   (1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauens-\nperson und eine stellvertretende Vertrauensperson be-\nzeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die\n§ 21                              Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauens-\nperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als\nAufstellung von Parteibewerbern\nstellvertretende Vertrauensperson.\n( 1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahl-\n(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\nvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederver-\nist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende\nsammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in\nVertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche\neiner besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung\nErklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und\nhierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur\nentgegenzunehmen.\nWahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der\nim Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deut-         (3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Ver-\nschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei.       trauensperson können durch schriftliche Erklärung der\nBesondere Ve11reterversammlung ist eine Versammlung           Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an\nder von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer      den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt\nMitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversamm-       werden.\nlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Partei-\nengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von ei-                                    § 23\nner derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte be-               Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen\nstellte Versammlung.\nEin Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schrift-\n(2) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere        liche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertre-\nWahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen       tenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, so-\nWahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der      lange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von\nkreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemein-      mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreis-\nsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt           wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unter-\nwerden.                                                       zeichner durch eine von ihnen persönlich und handschrift-\nlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.\n(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterver-\nsammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt.\nDie Wahlen dürfen frühestens zweiunddreißig Monate, für                                   § 24\ndie Vertreterversammlungen frühestens dreiundzwanzig                      Änderung von Kreiswahlvorschlägen\nMonate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen\nBundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahl-         Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einrei-\nperiode vorzeitig endet.                                      chungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung\nder Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver-\n(4) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn            trauensperson und nur dann geändert werden, wenn der\nLandesverbände nicht bestehen, die Vorstände der              Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfah-\nnächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Par-          ren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden, der\nteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt oder     Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht.\neine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stel-    Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreis-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                                1295\nwahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1} ist jede Änderung         scheidung über die Beschwerde muß spätestens am zwei-\nausgeschlossen.                                                undfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.\n(3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreis-\n§ 25\nwahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage\nBeseitigung von Mängeln                      vor der Wahl öffentlich bekannt.\n(1} Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge un-\nverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem                                      § 27\nKreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er so-                                Landeslisten\nfort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare\nMängel rechtzeitig zu beseitigen.                                  (1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht\nwerden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesver-\n(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch       bandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von\nMängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden.         den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7\nEin gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn               Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes\n1. die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,             liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außer-\ndem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Lan-\n2. die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3           des bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens\nerforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nach-       2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich\nweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen,        unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeich-\nes sei denn, der Nachweis kann infolge von Umstän-         ner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 ge-\nden, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu ver-       nannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung\ntreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,             gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste\n3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung          nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften\nfehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung     gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minder-\nder Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise     heiten.\ndes § 21 nicht erbracht sind,\n(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden\n4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine         Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,\nPerson nicht feststeht oder                               auch diese enthalten.\n5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.                    (3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer\n(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines          Reihenfolge aufgeführt sein.\nKreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängel-          (4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in\nbeseitigung ausgeschlossen.                                    einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landes-\n(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängel-       liste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung\nbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den            dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruf-\nKreiswahlausschuß anrufen.                                     lich.\n(5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten\nentsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an\n§ 26                             Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu\nerstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der\nZulassung der Kreiswahlvorschläge\nBewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung\n(1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am achtundfünf-       erfolgt ist.\nzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreis-                                      § 28\nwahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzu-\nweisen, wenn sie                                                                Zulassung der Landeslisten\n1. verspätet eingereicht sind oder                                 (1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtund-\nfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der\n2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses       Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn\nGesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind,         sie\nes sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes\nbestimmt ist.                                              1. verspätet eingereicht sind oder\nDie Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlaus-          2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses\nschusses bekanntzugeben.                                              Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind,\nes sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes\n(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvor-               bestimmt ist.\nschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekannt-\nSind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewer-\ngabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahl-\nber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste\nausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind\ngestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Lan-\ndie Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bun-\ndeswahlausschusses bekanntzugeben.\ndeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahllei-\nter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Ent-             (2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landesliste\nscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen         ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen\nwird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhand-            nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den\nlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Ent-      Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdebe-","1296                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nrechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der                         fünfter Abschnitt\nLandeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen\nWahlhandlung\neine Entscheidung, durch die eine Landesliste zugelassen\nwird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhand-\nlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Ent-                                 § 31\nscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zwei-                      Öffentlichkeit der Wahlhandlung\nundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.\nDie Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann\nPersonen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem\n(3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Lan-\nWahlraum verweisen.\ndeslisten spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der\nWahl öffentlich bekannt.\n§ 32\n§29                                                     Unzulässige\nWahlpropaganda und Unterschriftensammlung,\nAusschluß von der Verbindung von Landeslisten                                      unzulässige\n(1) Der Ausschluß von der Listenverbindung (§ 7) ist                Veröffentlichung von Wählerbefragungen\ndem Bundeswahlleiter von der Vertrauensperson und der             (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude,\nstellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste durch       in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor\ngemeinsame schriftliche Erklärung spätestens am vierund-      dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der\ndreißigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr mitzuteilen.         Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede\nUnterschriftensammlung verboten.\n(2) Der Bundeswahlausschuß entscheidet spätestens\nam dreißigsten Tage vor der Wahl über die Erklärungen            (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wähler-\nnach Absatz 1. § 28 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die      befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der\nEntscheidung ist in der Sitzung des Bundeswahlausschus-       Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.\nses bekanntzugeben.\n(3) Der Bundeswahlleiter macht die Listenverbindungen                                   §33\nund die Landeslisten, für die eine Erklärung nach Absatz 1                 Wahrung des Wahlgeheimnisses\nabgegeben wurde, spätestens am sechsundzwanzigsten\nTage vor der Wahl öffentlich bekannt.                             (1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der\nWähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und\nin den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der Um-\nschläge sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung\n§ 30                            des Wahlgeheimnisses sicherstellen.\nStimmzettel                             (2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch\nkörperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu\n( 1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die\nkennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen dem\nWahlbriefumschläge (§ 36 Abs. 1) werden amtlich herge-\nWahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne\nstellt.\nzu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person be-\ndienen.\n(2) Der Stimmzettel enthält\n1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewer-                                    §34\nber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreis-\nStimmabgabe mit Stimmzetteln\nwahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen\nder Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung            (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amt-\nverwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvor-          lichen Umschlägen.\nschlägen außerdem das Kennwort,\n(2) Der Wähler gibt\n2. für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien       1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf\nund, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden,               den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere\nauch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber          Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber\nder zugelassenen Landeslisten.                                sie gelten soll,\n(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die      2. seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein\nim letzten Deutschen Bundestag vertreten waren, richtet            auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere\nsich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der               Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste\nletzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übri-           sie gelten soll.\ngen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihen-\nfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der                                       § 35\nKreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der\nStimmabgabe mit Wahlgeräten\nentsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvor-\nschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der          (1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stim-\nNamen der Parteien oder der Kennwörter an.                     men können anstelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                             1297\nund Wahlurnen Wahlgeräte mit selbständigen Zählwerken       Absatz 2 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein aus-\nbenutzt werden.                                             gestellt hat, oder die Verwaltungsbehörde des Kreises, in\ndem diese Gemeinde liegt.\n(2) Wahlgeräte im Sinne des Absatzes 1 müssen die\nGeheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Ihre              (4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deut-\nBauart muß für die Verwendung bei Wahlen vom Deut-          schen Bundespost als Standardbriefe ohne besondere\nschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allge-     Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn\nmein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet        sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei\ndas Bundesministerium des Innern auf Antrag des Herstel-    Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat\nlers des Wahlgerätes. Die Verwendung eines amtlich zu-      der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung\ngelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch         gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen.\ndas Bundesministerium des Innern. Die Genehmigung           Der Bund entrichtet an das Unternehmen Deutsche Bun-\nkann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen       despost POSTDIENST für jeden von ihm beförderten,\nwerden.                                                     unfrei eingelieferten oder durch eine b~sondere Versen-\ndungsform übermittelten amtlichen Wahlbriefumschlag\n(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\ndas jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsent-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\ngelt.\nBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen\nüber\n1. die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der                          Sechster Abschnitt\nBauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und                Feststellung des Wahlergebnisses\nden Widerruf der Zulassung,\n2. das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,                                 § 37\n3. das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf         Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\ndie der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende\nAusführung,                                                Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvor-\nstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzel-\n4. die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner\nnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben\nVerwendung,\nworden sind.\n5. das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Ver-\nwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf                                    § 38\nder Genehmigung,\nFeststellung des Briefwahlergebnisses\n6. die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten\nBesonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.               Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt\nfest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die\nDie Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der Num-\neinzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.\nmern 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Wirtschaft.\n(4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt§ 33 Abs. 1                             § 39\nSatz 1 und Abs. 2 entsprechend.\nUngültige Stimmen,\nZurückweisung von Wahlbriefen,\n§ 36                                                Auslegungsregeln\nBriefwahl\n(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel\n(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter 1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben\ndes Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt wor-         worden ist,\nden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag\n2. in· einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der\na) seinen Wahlschein                                            offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährden-\nb) in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen           den Weise von den übrigen abweicht oder einen deut-\nStimmzettel                                                 lich fühlbaren Gegenstand enthält,\nso rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief späte-      3. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen\nstens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 33 Abs. 2 gilt          Wahlkreis gültig ist,\nentsprechend.                                               4. keine Kennzeichnung enthält,\n(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfs-    s.  den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen\nperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu           läßt,\nversichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß        6 _ einen Zusatz oder vorbehalt enthält.\ndem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden\nist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen        In den Fällen der Nummern 1 bis 4 sind beide Stimmen\nVersicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde    ungültig.\nim Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.\n(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimm-\n(3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder     zettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten\nder von ihr bestimmten Stelle nach § 8 Abs. 3 tritt an die   oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen\nStelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 Satz 1 und in        sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.","1298                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(3) Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so           (2) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel Sitze\ngelten beide Stimmen als ungültig. Enthält der Stimmzettel   auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Be-\nnur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stim-      werber gewählt sind.\nme ungültig.\n(3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten\n(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen,\nwenn                                                         und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu\nerklären, ob sie die Wahl annehmen.\n1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,\n2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahl-\nschein beiliegt,\nSiebenter Abschnitt\n3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt\nist,                                                                     Besondere Vorschriften\n4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag              für Nachwahlen und Wiederholungswahlen\nverschlossen ist,\n5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber                                      § 43\nnicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorge-\nNachwahl\nschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener\nWahlscheine enthält,                                       (1) Eine Nachwahl findet statt,\n6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die           1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die\nvorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Brief-       Wahl nicht durchgeführt worden ist,\nwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,\n2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des\n7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,                Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.\n8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensicht-\nlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise         (2) Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 1\nvon den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren  spätestens drei Wochen, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2\nGegenstand enthält.                                     spätestens sechs Wochen nach dem Tage der Hauptwahl\nDie Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht       stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landes-\nals Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht ab-        wahlleiter.\ngegeben.\n(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften\n(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl\nund auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.\nteilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er\nvor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht nach\n§ 13 verliert.\n§ 44\n§ 40                                                 Wiederholungswahl\nEntscheidung des Wahlvorstandes\n(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder\nDer Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der      teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der\nabgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhand-          Entscheidung zu wiederholen.\nlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich\nergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das               (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vor-\nRecht der Nachprüfung.                                        schriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der\nHauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf\n§ 41                              Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl\nstatt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsver-\nFeststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis\nfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerver-\n(1) Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen     zeichnisse Abweichungen vorschreibt.\nim Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und\nLandeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewer-            (3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig\nber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.                    Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden,\ndurch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die\n(2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten\nWahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unter-\nWahlkreisabgeordneten und fordert ihn auf, binnen einer\nbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß inner-\nWoche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.\nhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag\ngewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt\nder Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl\n§ 42                              für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.\nFeststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl\n(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahler-\n(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stim-      gebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes\nmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben          neu festgestellt. § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 gelten\nworden sind.                                                  entsprechend.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                                    1299\nAchter Abschnitt                          verfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete,\ndie nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in\nErwerb und Verlust                         Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahl-\nder Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag                 kreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entspre-\nchender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt;\n§ 45                              hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre\nMitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftre-\nErwerb                             ten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitglied-\nder Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag               schaft verloren haben, nach einer Landesliste der für ver-\nEin gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im       fassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der\nDeutschen Bundestag mit dem trist- und formgerechten          Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im\nEingang der auf die Benachrichtigung nach § 41 Abs. 2         übrigen gilt § 48 Abs. 1.\noder § 42 Abs. 3 erfolgenden Annahmeerklärung beim\nzuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahl-                                    § 47\nperiode des letzten Deutschen Bundestages und im Falle           Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft\ndes § 44 Abs. 4 nicht vor Ausscheiden des nach dem\nursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten.               (1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach§ 46 Abs. 1\nGibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist       wird entschieden\nkeine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die       1. im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren,\nWahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklä-\nrung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und         2. im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluß des\nAblehnungserklärung können nicht widerrufen werden.                Ältestenrates des Deutschen Bundestages,\n3. im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbar-\n§46                                    keit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist,\ndurch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen\nVerlust\nBundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,\nder Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag\n4. im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des\n(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deut-        Deutschen Bundestages in der Form der Erteilung\nschen Bundestag bei                                                einer Bestätigung der Verzichtserklärung.\n1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,                   (2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprü-\n2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,                       fungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete\nmit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deutschen\n3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen\nBundestag aus.\nWählbarkeit,\n(3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des\n4. Verzicht,\nDeutschen Bundestages über den Vertust der Mitglied-\n5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder     schaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung\nder Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch aus dem Deutschen Bundestag aus. Die Entscheidung ist\ndas Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2       unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von\nSatz 2 des Grundgesetzes.                                 zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der\nVerlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften          Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages\nbleiben unberührt.                                            über den Vertust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsver-\nfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vor-\n(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der   schriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.\nAbgeordnete Mitglied des Deutschen Bundestages, wenn\ner zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach\n§ 6 Abs. 4 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist.\n§48\n(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Nieder-\nBerufung von Listennachfolgern\nschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, ei-\nund Ersatzwahlen\nnes deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beur-            (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annah-\nkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen           me der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter stirbt\nAuslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle oder bei      oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag\neiner Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung        ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjeni-\nhat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu              gen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der\nübermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.       Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen\nListenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt\n(4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Par-\nder Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausge-\ntei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21\nschieden sind. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz\nAbs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig\nunbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger ein-\nerklärt, vertieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im\ntritt, trifft der Landeswahlleiter. § 42 Abs. 3 und § 45 gelten\nDeutschen Bundestag und die Listennachfolger ihre An-\nentsprechend.\nwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in\nder Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes           (2) Ist der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter\nüber das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung         einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die im\nder Entscheidung(§ 46 des Gesetzes über das Bundes-           land keine Landesliste zugelassen worden war, so findet","1300                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErsatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muß späte-       (2) Der feste Betrag wird vom Bundesministerium des\nstens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens        Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Bei\nstattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb  der Festsetzung werden laufende persönliche und sachli-\nvon sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag ge-          che Kosten und Kosten für Benutzung von Räumen und\nwählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen          Einrichtungen der Länder und Gemeinden (Gemeinde-\nVorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der          verbände) nicht berücksichtigt.\nLandeswahlleiter. § 41 Abs. 2 und § 45 gelten entspre-\nchend.                                                                                    § 51\nWahlstatistik\nNeunter Abschnitt                           (1) Das Ergebnis der Wahlen zum Deutschen Bundes-\nSchlußbestimmungen                         tag ist statistisch zu bearbeiten.\n(2) In den vom Bundeswahlleiter im Einvernehmen mit\n§ 49                            den Landeswahlleitern und den Statistischen Landesäm-\ntern zu bestimmenden Wahlbezirken sind auch Statistiken\nAnfechtung                          über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberech-\nEntscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar       tigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabga-\nauf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in        be für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen. Die\ndiesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgese-          Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlech-\nhenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren          tern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen\nangefochten werden.                                          Wähler dadurch nicht erkennbar wird.\n§ 49a                                                         § 52\nOrdnungswidrigkeiten                                          Bundeswahlordnung\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                             (1) Das Bundesministerium des Innern erläßt die zur\nDurchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundes-\n1. entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt           wahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschrif-\nablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den\nten über\nPflichten eines solchen entzieht oder\n1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die\n2. entgegen § 32 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragun-            Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände so-\ngen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahl-           wie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Ver-\nentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.         fahren der Wahlorgane,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit    2. die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz\neiner Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ord-             von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und\nnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße\nüber das Bußgeldverfahren,\nbis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.\n3. die Wahlzeit,\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                     4. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntma-\nchung,\n1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1\n5. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in\na) der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das        die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Auslegung,\nAmt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahl-         Berichtigung und Abschluß, über den Einspruch und\nvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand         die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie\noder im Kreiswahlausschuß,                               über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,\nb) der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter        6. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von\ndas Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß,          Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch\nc) der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter           und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahl-\ndas Amt eines Beisitzers im Bundeswahlausschuß           scheinen,\nunberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Ent-        7. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,\nschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes ent-        8. das Verfahren nach § 18 Abs. 2 bis 4,\nzieht,\n9. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge so-\n2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der               wie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung,\nBundeswahlleiter.                                            die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die\nBeschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahl-\n§ 50                                ausschusses und des Landeswahlausschusses sowie\ndie Bekanntgabe der Wahlvorschläge,\nWahlkosten\n10. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den\n. (1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre\nWahlumschlag,\nGemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl ver-\nanlaßten notwendigen Ausgaben durch einen festen, nach       11. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der\nGemeindegrößen abgestuften Betrag je Wahlberechtig-               Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und\nten.                                                              Wahlzellen,","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                             1301\n12. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnis-                                  § 53\nse besondere Regelungen erfordern,                                         Übergangsregelung\n13. die Briefwahl,\n§ 3 Abs. 4 gilt entsprechend für Änderungen von Lan-\n14. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern,    desgrenzen, die nach§ 2 Abs. 2 und 3 des Ländereinfüh-\ngesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen     rungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 51 S. 955)\nund Justizvollzugsanstalten,                          vorgenommen werden.\n15. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermel-\ndung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung                                    § 54\nder Gewählten,                                                            Fristen und Termine\n16. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungs-\nDie in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Ter-\nwahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von\nmine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der\nListennachfolgern.\nletzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend,\n(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustim-   einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich ge-\nmung des Bundesrates.                                      schützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den\n(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,   vorigen Stand ist ausgeschlossen.\nim Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die\nin dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung\n§ 55\nbestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung\nohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.                                        (Inkrafttreten)","1302                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 2)\nWahlkreiseinteilung\nfür die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                        Name\nSchleswig-Holstein\nFlensburg - Schleswig                   Kreisfreie Stadt Flensburg,\nKreis Schleswig- Flensburg\n2         Nordfriesland -                         Kreis Nordfriesland,\nDithmarschen-Nord\nvom Kreis Dithmarschen\ndie kirchspielsfreien Gemeinden\nHeide, Wesselburen,\ndie Kirchspielslandgemeinden\nBüsum (= Gemeinden Büsum, Büsumer Deichhausen,\nHedwigenkoog, Oesterdeichstrich, Warwerort, Wester-\ndeichstrich),\nHennstedt (= Gemeinden Barkenholm, Bergewöhrden,\nDelve, Fedderingen, Glüsing, Hägen, Hennstedt, Hol-\nlingstedt, Kleve, Linden, Norderheistedt, Schlichting,\nSüderheistedt, Wiemerstedt),\nLunden (= Gemeinden Groven, Hemme, Karolinenkoog,\nKrempel, Lehe, Lunden, Rehm-Flehde-Bargen, Sankt\nAnnen),\nTellingstedt (= Gemeinden Dellstedt, Dörpling, Gaus-\nhorn, Hövede, Pahlen, Schalkholz, Süderdort, Telling-\nstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüttel, Westerbor-\nstel, Wrohm),\nWeddingstedt (= Gemeinden Neuenkirchen, Ostrohe,\nStelle-Wittenwurth, Weddingstedt, Wesseln),\nWesselburen (= Gemeinden Friedrichsgabekoog, Hell-\nschen-Heringsand-Unterschaar, Hillgroven, Norddeich,\nNorderwöhrden, Oesterwurth, Reinsbüttel, Schülp,\nStrübbel, Süderdeich, Wesselburener Deichhausen,\nWesselburenerkoog)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 3)\n3          Steinburg - Dithmarschen-Süd            Kreis Steinburg,\nvom Kreis Dithmarschen\ndie kirchspielsfreien Gemeinden\nBrunsbüttel, Friedrichskoog, Marne, Meldorf,\ndie Kirchspielslandgemeinden\nAlbersdorf (= Gemeinden Albersdorf, Arkebek, Bunsoh,\nlmmenstedt, Offenbüttel, Osterrade, Schafstedt, Sehrum,\nTensbüttel-Röst, Wennbüttel),\nBurg-Süderhastedt (= Gemeinden Brickeln, Buchholz,\nBurg [Dithmarschen], Eggstedt, Frestedt, Großenrade,\nHochdonn, Kuden, Quickborn, Süderhastedt),\nEddelak-Sankt Michaelisdonn (= Gemeinden Averlak,\nDingen, Eddelak Sankt Michaelisdonn ,","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                          1303\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                Name\nHeide-Land(= Gemeinden Hemmingstedt, Lieth, Lohe-\nRickelshof, Nordhastedt, Wöhrden),\nMarne-Land (= Gemeinden Diekhusen-Fahrstedt, Helse,\nKaiser-Wilhelm-Koog, Kronprinzenkoog, Marnerdeich,\nNeufeld, Neufelderkoog, Ramhusen, Schmedeswurth,\nTrennewurth, Volsemenhusen),\nMeldorf-Land (= Gemeinden Bargenstedt, Barlt, Busen-\nwurth, Elpersbüttel, Epenwöhrden, Gudendorf, Krum-\nstedt, Nindorf, Nordermeldorf, Odderade, Sarzbüttel,\nWindbergen, Wolmersdorf)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 2)\n4  Rendsburg-Eckernförde                  Kreis Rendsburg-Eckernförde\n5  Kiel                                   Kreisfreie Stadt Kiel\n6  Plön - Neumünster                      Kreisfreie Stadt Neumünster,\nKreis Plön\n7  Pinneberg                              Kreis Pinneberg\n8   Segeberg - Stormarn-Nord               Kreis Segeberg,\nvom Kreis Stormarn\ndie amtsfreien Gemeinden\nBad Oldesloe, Bargteheide, Reinfeld (Holstein), Tang-\nstedt,\ndie Ämter\nBad Oldesloe-Land (= Gemeinden Grabau, Lasbek,\nMeddewade, Neritz, Pölitz, Rethwisch, Rümpel, Stein-\nburg, Travenbrück),\nBargteheide-Land (= Gemeinden Sargfeld-Stegen, De-\nlingsdorf, Elmenhorst, Harnmoor, Jersbek, Nienwohld,\nTodendorf, Tremsbüttel),\nNordstormarn (= Gemeinden Badendorf, Barnitz, Feld-\nhorst, Harnberge, Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesen-\nberg, Mönkhagen, Rehhorst, Wesenberg, Westerau,\nZarpen)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 10)\n9  Ostholstein                            Kreis Ostholstein\n10  Herzogtum Lauenberg -                  Kreis Herzogtum Lauenburg,\nStormarn-Süd                         vom Kreis Stormarn\ndie amtsfreien Gemeinden\nAhrensburg, Ammersbek, Barsbüttel, Glinde, Groß-\nhansdorf, Oststeinbek, Reinbek,\ndie Ämter\nSiek (= Gemeinden Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek,\nStapelfeld),\nTrittau {= Gemeinden Grande, Grönwohld, Großensee,\nHarnfelde, Hohenfelde, Köthel, Lütjensee, Rausdorf,\nTrittau, Witzhave)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 8)\n11  Lübeck                                 Kreisfreie Stadt Lübeck","1304                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                 Name\n1\nHamburg\n12    Hamburg-Mitte                        Vom Bezirk Hamburg-Mitte\ndas Kerngebiet Hamburg-Mitte (Ortsteile 101 bis 128,\n140),\ndas Ortsamtsgebiet Veddel-Rothenburgsort (Ortsteile\n133 bis 137)\n(Übrige Ortsteile s. Wkr. 17, 18),\nvom Bezirk Hamburg-Nord\ndas Ortsamtsgebiet Barmbek-Uhlenhorst (Ortsteile 414\nbis 429)\n(Übrige Ortsteile s. Wkr. 15)\n13    Hamburg-Altona                       Bezirk Altona (Ortsteile 201 bis 226)\n14     Hamburg-Eimsbüttel                   Bezirk Eimsbüttel (Ortsteile 301 bis 321)\n15     Hamburg-Nord                         Vom Bezirk Hamburg-Nord\ndas Kerngebiet Hamburg-Nord (Ortsteile 401 bis 413),\ndas Ortsamtsgebiet Fuhlsbüttel (Ortsteile 430 bis 432)\n(Übrige Ortsteiles. Wkr. 12),\nvom Bezirk Wandsbek\ndas Ortsamtsgebiet Alstertal (Ortsteile 517 bis 520),\nvom Ortsamtsgebiet Walddörfer die Stadtteile Lemsahl-\nMellingstedt, Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt\n(Ortsteile 521 bis 524)\n(Übrige Ortsteile s. Wkr. 16, 17)\n16     Hamburg-Wandsbek                     Vom Bezirk Wandsbek\nvom Kerngebiet Wandsbek die Stadtteile Eilbek,\nWandsbek, Farmsen-Berne (Ortsteile 501 bis 509,\n514),\ndas Ortsamtsgebiet Bramfeld (Ortsteile 515 und 516),\nvom Ortsamtsgebiet Walddörfer der Stadtteil Volksdorf\n(Ortsteil 525),\ndas Ortsamtsgebiet Rahlstedt (Ortsteil 526)\n(Übrige Ortsteile s. Wkr. 15, 17)\n17    Hamburg-Bergedorf                    Bezirk Bergedorf (Ortsteile 601 bis 614),\nvom Bezirk Hamburg-Mitte\ndas Ortsamtsgebiet Billstedt (Ortsteile 129 bis 132)\n(Übrige Ortsteile s. Wkr. 12, 18),\nvom Bezirk Wandsbek\ndie Stadtteile Marienthal, Jenfeld, Tonndorf (Ortsteile\n510 bis 513)\nÜbrige Ortsteile s. Wkr. 15, 16","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                             1305\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                Name\n18  Hamburg-Harburg                        Bezirk Harburg {Ortsteile 701 bis 721 ),\nvom Bezirk Hamburg-Mitte\ndas Ortsamtsgebiet Finkenwerder (Ortsteile 138 und 139)\n(Übrige Ortsteile s. Wkr. 12, 17)\nNiedersachsen\n19  Aurich - Emden                         Kreisfreie Stadt Emden,\nLandkreis Aurich\n20  Unterems                               Landkreis Leer,\nvom Landkreis Emsland\ndie Gemeinden\nStadt Haren (Ems), Stadt Papenburg, Rhede (Ems),\nTwist,\ndie Samtgemeinden\nDörpen (= Gemeinden Dersum, Dörpen, Heede, Kluse,\nLehe, Neubörger, Neulehe, Walchum, Wippingen),\nLathen (= Gemeinden Fresenburg, Lathen, Niederlan-\ngen, Oberlangen, Renkenberge, Sustrum),\nNordhümmling (= Gemeinden Bockhorst, Breddenberg,\nEsterwegen, Hilkenbrook, Surwold),\nSöget (= Gemeinden Börger, Groß Berßen, Hüven,\nKlein Berßen, Sögel, Spahnharrenstätte, Stavern,\nWerpeloh),\nWerlte {= Gemeinden Lahn, Lorup, Rastdorf, Vrees,\nWerlte)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 26)\n21  Friesland - Wilhelmshaven              Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven,\nvom Landkreis Friesland\ndie Gemeinden\nStadt Jever, Sande, Schortens, Wangerland, Wanger-\nooge Nordseebad\n{Übrige Gemeinden s. Wkr. 22),\nLandkreis Wittmund\n22  Oldenburg - Ammerland                  Kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg),\nLandkreis Ammerland,\nvom Landkreis Friesland\ndie Gemeinden\nBockhorn, Stadt Varel, Zetel\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 21)\n23  Delmenhorst - Wesermarsch -            Kreisfreie Stadt Delmenhorst,\nOldenburg-Land                       Landkreise Oldenburg, Wesermarsch\n24  Cuxhaven                               Landkreis Cuxhaven","1306                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                  Name\n25  Stade - Rotenburg     1                   Landkreis Stade,\nvom Landkreis Rotenburg (Wümme)\ndie Gemeinden\nStadt Bremervörde, Gnarrenburg,\ndie Samtgemeinden\nGeestequelle (= Gemeinden Alfstedt, Basdahl, Ebers-\ndorf, Hipstedt, Oerel),\nSeisingen (= Gemeinden Anderlingen, Deinstedt, Far-\nven, Ostereistedt, Rhade, Sandbostel, Seedorf, Seisin-\ngen),\nSittensen (= Gemeinden Groß Meckelsen, Hamersen,\nKalbe, Klein Meckelsen, Lengenbostel, Sittensen, Tiste,\nVierden, Wohnste),\nTarmstedt (= Gemeinden Breddorf, Bülstedt, Hepstedt,\nKirchtimke, Tarmstedt, Vorwerk, Westertimke, Wilstedt),\nZeven (= Gemeinden Eisdorf, Gyhum, Heeslingen,\nStadt Zeven)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)\n26  Mittelems                                 Landkreis Grafschaft Bentheim,\nvom Landkreis Emsland\ndie Gemeinden\nEmsbüren, Geeste, Stadt Haselünne, Stadt Lingen\n(Ems), Stadt Meppen, Salzbergen,\ndie Samtgemeinden\nFreren (= Gemeinden Andervenne, Beesten,\nStadt Freren, Messingen, Thuine),\nHerzlake (= Gemeinden Dohren, Herzlake, Lähden),\nLengerich (= Gemeinden Bawinkel, Gersten, Handrup,\nLangen, Lengerich, Wettrup),\nSpelle (= Gemeinden Lünne, Schapen, Spelle)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 20)\n27  Cloppenburg - Vechta                      Landkreise Cloppenburg, Vechta\n28  Diepholz                                  Landkreis Diepholz\n29  Verden - Osterholz                        Landkreise Osterholz, Verden\n30  Soltau - Fallingbostel -                  Landkreis Soltau - Fallingbostel,\nRotenburg 11                            vom Landkreis Rotenburg (Wümme)\ndie Gemeinden\nStadt Rotenburg (Wümme), Scheeßel, Stadt Vissel-\nhövede,\ndie Samtgemeinden\nBothel (= Gemeinden Bothel, Brockel, Hemsbünde,\nHemslingen, Kirchwalsede, Westerwalsede),\nFintel (= Gemeinden Fintel, Helvesiek, Lauenbrück,\nStemmen, Vahlde},\nSottrum (= Gemeinden Ahausen, Böter$en, Hassendort,\nHellwege, Horstedt, Reeßum, Sottrum)\nÜbrige Gemeinden s. Wkr. 25","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                             1307\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                 Name\n31  Lüneburg -                               Landkreise Lüchow-Dannenberg, Lüneburg\nLüchow-Dannenberg\n32  Osnabrück- Land                          vom Landkreis Osnabrück\ndie Gemeinden\nBad Essen, Stadt Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothen-\nfelde, Bissendorf, Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen\nam Teutoburger Wald, Glandorf, Hilter am Teutoburger\nWald, Stadt Melle, Ostercappeln,\ndie Samtgemeinden\nArtland (= Gemeinden Badbergen, Menslage, Nortrup,\nStadt Quakenbrück),\nBersenbrück (= Gemeinden Alfhausen, Ankum, Stadt\nBersenbrück, Eggermühlen, Gehrde, Kettenkamp,\nRieste),\nFürstenau (= Gemeinden Berge, Sippen, Stadt Fürsten-\nau),\nNeuenkirchen ( = Gemeinden Merzen, Neuenkirchen,\nVoltlage)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 33)\n33  Stadt Osnabrück                          Kreisfreie Stadt Osnabrück,\nvom Landkreis Osnabrück\ndie Gemeinden\nBeim, Stadt Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger\nWald, Hasbergen, Wallenhorst\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 32)\n34  Nienburg - Schaumburg                    Landkreise Nienburg (Weser), Schaumburg\n35  Harburg                                  Landkreis Harburg\n36  Stadt Hannover   1                       „Hannover-Nord\", nördlicher Teil der kreisfreien Stadt\nHannover, mit den Stadtteilen\nAnderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz,\nHainholz, Heideviertel, lsernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe,\nLedeburg, Leinhausen, List, Marienwerder, Misburg-\nNord, Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahlkamp,\nStöcken, Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo\n(Übrige Stadtteile s. Wkr. 37)\n37  Stadt Hannover II                        ,,Hannover-Süd\", südlicher Teil der kreisfreien Stadt Han-\nnover, mit den Stadtteilen\nAhlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calenber-\nger Neustadt, Davenstedt, Döhren, Herrenhausen,\nKirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord, Linden-\nSüd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Ober-\nricklingen, Ricklingen, Seelhorst, Südstadt, Waldhau-\nsen, Waldheim, Wettbergen, Wülfel, Wülferode\n(Übrige Stadtteile s. Wkr. 36)\n38  Hannover-Land    1                       Vom Landkreis Hannover\ndie Gemeinden\nStadt Burgdorf, Burgwedel, Stadt Garbsen, lsernhagen,\nStadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am\nRübenberge, Uetze, Wedemark\nÜbrige Gemeinden s. Wkr. 42","1308                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                Name\n39  Celle - Uelzen                           Landkreise Celle, Uelzen\n40  Gifhorn - Peine                          Landkreise Gifhorn, Peine\n41  Hameln - Pyrmont -                       Landkreise Hameln-Pyrmont, Holzminden\nHolzminden\n42  Hannover- Land 11                        Vom Landkreis Hannover\ndie Gemeinden\nStadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Hemmingen,\nStadt Laatzen, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg,\nStadt Seelze, Sehnde, Stadt Springe/Wennigsen (Dei-\nster), Stadt Wunstorf\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 38)\n43  Hildesheim                               Landkreis Hildesheim\n44  Salzgitter - Wolfenbüttel                Kreisfreie Stadt Salzgitter,\nLandkreis Wolfenbüttel\n45  Braunschweig                             Kreisfreie Stadt Braunschweig\n46  Helmstedt - Wolfsburg                    Kreisfreie Stadt Wolfsburg,\nLandkreis Helmstedt\n47  Goslar                                   Landkreis Goslar,\nvom Landkreis Osterode am Harz\ndie Gemeinden\nStadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Bad Sachsa,\ndie Samtgemeinde\nWalkenried (= Gemeinden Walkenried, Wieda, Zorge)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 48)\n48  Northeim - Osterode                      Landkreis Northeim,\nvom Landkreis Osterode am Harz\ndie Gemeinden\nStadt Herzberg am Harz, Stadt Osterode am Harz,\ndie Samtgemeinden\nBad Grund (Harz) (= Gemeinden Badenhausen, Berg-\nstadt Bad Grund [Harz], Eisdorf, Flecken Gittelde,\nWindhausen),\nHattorf am Harz(= Gemeinden Elbingerode, Hattorf am\nHarz, Hörden, Wulften)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 47)\n49  Göttingen                                Landkreis Göttingen\nBremen\n50  Bremen-Ost                               Von der kreisfreien Stadt Bremen\nder Stadtbezirk Ost\n(Ortsteile 311 bis 385),\nvom Stadtbezirk Mitte\nder Ortsteil Ostertor (Ortsteil 113)\n(Übrige Ortsteiles. Wkr. 51, 52),\nvom Stadtbezirk Süd\nder Stadtteil Obervieland (Ortsteile 231 bis 234),\nvom Stadtteil Neustadt der Ortsteil Huckelriede (Orts-\nteil 218)\nÜbrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 51)","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                            1309\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                 Name\n51  Bremen-West                            Von der kreisfreien Stadt Bremen\nder Stadtbezirk West\n(Ortsteile 411 bis 445),\nvom Stadtbezirk Mitte\ndie Ortsteile Altstadt, Bahnhofvorstadt, Handelshäfen,\nIndustriehäfen, Neustädter Hafen, Hohentorshafen\n(Ortsteile 111, 112, 121, 122, 124, 125)\n(Übrige Ortsteile s. Wkr. 50, 52),\nvom Stadtbezirk Süd\nvom Stadtteil Neustadt die Ortsteile Alte Neustadt,\nHohentor, Neustadt, Südervorstadt, Gartenstadt Süd,\nBuntentor, Neuenland (Ortsteile 211 bis 217),\nStadtteil Huchting (Ortsteile 241 bis 244),\nStadtteil Woltmershausen (Ortsteile 251, 252),\nOrtsteil Seehausen (Ortsteil 261 ),\nOrtsteil Strom (Ortsteil 271)\n(Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 50)\n52  Bremerhaven - Bremen-Nord              Kreisfreie Stadt Bremerhaven,\nvon der kreisfreien Stadt Bremen\nder Stadtbezirk Nord (Ortsteile 511 bis 535),\nvom Stadtbezirk Mitte\nvom Stadtteil Häfen der Ortsteil Stadtbremisches Über-\nseehafengebiet Bremerhaven (Ortsteil 123)\n(Übrige Ortsteiles. Wkr. 50, 51)\nNordrhein-Westfalen\n53  Aachen                                 Kreisfreie Stadt Aachen\n54  Kreis Aachen                           Kreis Aachen\n55  Heinsberg                              Kreis Heinsberg\n56  Düren                                  Kreis Düren\n57  Erftkreis 1                            Vom Erftkreis\ndie Gemeinden Bedburg, Bergheim, Eisdorf, Frechen,\nHürth, Kerpen, Pulheim\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 58)\n58  Euskirchen - Erftkreis II              Kreis Euskirchen,\nvom Erftkreis\ndie Gemeinden Brühl, Erftstadt, Wesseling\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 57)\n59  Köln 1                                 Von der kreisfreien Stadt Köln\ndie Stadtbezirke 1 Innenstadt, 7 Porz\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 60, 61, 62)\n60  Köln II                                Von der kreisfreien Stadt Köln\ndie Stadtbezirke 2 Rodenkirchen, 3 Lindenthal\nÜbrige Stadtbezirkes. Wkr. 59, 61, 62","1310                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                 Name\n61  Köln III                                Von der kreisfreien Stadt Köln\ndie Stadtbezirke 4 Ehrenfeld, 5 Nippes, 6 Chorweiler\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 59, 60, 62)\n62  Köln IV                                 Von der kreisfreien Stadt Köln\ndie Stadtbezirke 8 Kalk, 9 Mülheim\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 59, 60, 61)\n63  Bonn                                    Kreisfreie Stadt Bonn\n64  Rhein-Sieg-Kreis 1                      Vom Rhein-Sieg-Kreis\ndie Gemeinden Eitorf, Hennef (Sieg), Lohmar, Much,\nNeunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Ruppichteroth,\nSiegburg, Troisdorf, Windeck\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 65)\n65  Rhein-Sieg-Kreis II                     Vom Rhein-Sieg-Kreis\ndie Gemeinden Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Königs-\nwinter, Meckenheim, Rheinbach, Sankt Augustin,\nSwisttal, Wachtberg\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 64)\n66  Oberbergischer Kreis                    Oberbergischer Kreis\n67  Rheinisch-Bergischer Kreis 1            Vom Rheinisch-Bergischen Kreis\ndie Gemeinden Bergisch Gladbach, Kürten, Odenthal,\nOverath, Rösrath, Wermelskirchen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 68)\n68  Leverkusen -                            Kreisfreie Stadt Leverkusen,\nRheinisch-Bergischer Kreis II         vom Rheinisch-Bergischen Kreis\ndie Gemeinden Burscheid, Leichlingen (Rheinland)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 67)\n69  Wuppertal  1                            Von der kreisfreien Stadt Wuppertal\ndie Stadtbezirke O Elberfeld, 1 Elberfeld-West, 2 Uellen-\ndahl-Katernberg, 3 Vohwinkel, 4 Cronenberg\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 70)\n70  Wuppertal 11                            Von der kreisfreien Stadt Wuppertal\ndie Stadtbezirke 5 Barmen, 6 Oberbarmen, 7 Hecking-\nhausen, 8 Langerfeld-Beyenburg, 9 Ransdorf\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 69)\n71  Solingen - Remscheid                    Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen\n72  Mettmann 1                              Vom Kreis Mettmann\ndie Gemeinden Erkrath, Haan, Hilden, Langenfeld\n(Rheinland), Mettmann, Monheim\nÜbrige Gemeinden s. Wkr. 73","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                           1311\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                 Name\n73  Mettmann II                             Vom Kreis Mettmann\ndie Gemeinden       Heiligenhaus,   Ratingen, Velbert,\nWülfrath\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 72)\n74  Düsseldorf 1                            Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf\ndie Stadtbezirke 1, 2, 4, 5, 6, 7\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 75)\n75  Düsseldorf II                           Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf\ndie Stadtbezirke 3, 8, 9, 10\n(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 74)\n76  Neuss 1                                 Vom Kreis Neuss\ndie Gemeinden Dormagen, Neuss\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 77)\n77  Neuss II                                Vom Kreis Neuss\ndie Gemeinden Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Kor-\nschenbroich, Meerbusch, Rommerskirchen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 76)\n78  Mönchengladbach                         Kreisfreie Stadt Mönchengladbach\n79  Krefeld                                 Kreisfreie Stadt Krefeld\n80  Viersen                                 Kreis Viersen\n81  Kleve                                   Kreis Kleve\n82  Wesel 1                                 Vom Kreis Wesel\ndie Gemeinden Dinslaken, Hamminkeln, Hünxe,\nSchermbeck, Voerde (Niederrhein), Wesel, Xanten\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 83)\n83  Wesel II                                Vom Kreis Wesel\ndie Gemeinden Alpen, Kamp-Lintfort, Moers, Neu-\nkirchen-Vluyn, Rheinberg, Sonsbeck\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 82)\n84  Duisburg 1                              Von der kreisfreien Stadt Duisburg\ndie Stadtbezirke E Innenstadt, F Rheinhausen, G Süd\n(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 85)\n85  Duisburg II                             Von der kreisfreien Stadt Duisburg\ndie Stadtbezirke A Walsum, B Hamborn, C Meiderich/\nBeeck, D Homberg/Ruhrort\n(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 84)\n86  Oberhausen                              Kreisfreie Stadt Oberhausen\n87  Mülheim                                 Kreisfreie Stadt Mülheim a. d. Ruhr","1312                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                 Name\n88  Essen 1                                Von der kreisfreien Stadt Essen\ndie Stadtbezirke 3, 4\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 89, 90)\n89  Essen II                                Von der kreisfreien Stadt Essen\ndie Stadtbezirke 5, 6, 7\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 88, 90)\n90  Essen III                              Von der kreisfreien Stadt Essen\ndie Stadtbezirke 1, 2, 8, 9\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 88, 89)\n91  Recklinghausen 1                        Vom Kreis Recklinghausen\ndie Gemeinden Castrop-Rauxel, Recklinghausen,\nWaltrop\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 92, 94, 95)\n92  Recklinghausen II - Borken 1           Vom Kreis Recklinghausen\ndie Gemeinden Datteln, Dorsten, Haltern, Marl, Oer-\nErkenschwick\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 94, 95),\nvom Kreis Borken\ndie Gemeinden Heiden, Reken\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 96)\n93  Gelsenkirchen 1                         Von der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen\ndie Stadtbezirke Gelsenkirchen 1 (Mitte), Gelsen-\nkirchen 3 (West), Gelsenkirchen 5 (Süd)\n(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 94)\n94  Gelsenkirchen 11 -                      Von der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen\nRecklinghausen III                      die Stadtbezirke Gelsenkirchen 2 (Nord), Gelsen-\nkirchen 4 (Ost)\n(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 93),\nvom Kreis Recklinghausen\ndie Gemeinde Herten\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 92, 95)\n95  Bottrop - Recklinghausen IV             Kreisfreie Stadt Bottrop,\nvom Kreis Recklinghausen\ndie Gemeinde Gladbeck\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 92, 94)\n96  Borken II                               Vom Kreis Borken\ndie Gemeinden Ahaus, Bocholt, Borken, Gescher,\nGronau (Westf .), Heek, Isselburg, Legden, Raesfeld,\nRhede, Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden\nÜbrige Gemeinden s. Wkr. 92","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                          1313\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                 Name\n97  Coesfeld - Steinfurt 1                  Kreis Coesfeld,\nvom Kreis Steinfurt\ndie Gemeinden Altenberge, Horstmar, Laer, Metelen,\nNeuenkirchen, Nordwalde, Ochtrup, Steinfurt1 Wettrin-\ngen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 98)\n98  Steinfurt II                            Vom Kreis Steinfurt\ndie Gemeinden Emsdetten, Greven, Hörstel, Hopsten,\nIbbenbüren. Ladbergen, Lengerich, Lienen, Lotte, Met-\ntingen, Recke, Rheine, Saerbeck, Tecklenburg, Wester-\nkappeln\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 97)\n99   Münster                                 Kreisfreie Stadt Münster\n100  Warendorf                               Kreis Warendorf\n101  Gütersloh                               Kreis Gütersloh\n102  Bielefeld                               Kreisfreie Stadt Bielefeld\n103  Herford                                 Kreis Herford\n104  Minden-Lübbecke                         Kreis Minden-Lübbecke\n105  Lippe 1                                 Vom Kreis Lippe\ndie Gemeinden Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg,\nDörentrup, Extertal, Kalletal, Lage, Lemgo, Leopolds-\nhöhe, Oerlinghausen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 106)\n106  Höxer - Lippe II                         Kreis Höxter,\nvom Kreis Lippe\ndie Gemeinden Augustdorf, Detmold, Horn-Bad Mein-\nberg, Lügde, Schieder-Schwalenberg, Schlangen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 105)\n107  Paderborn                                Kreis Paderborn\n108  Hagen                                    Kreisfreie Stadt Hagen\n109  Ennepe-Ruhr-Kreis 1                      Von Ennepe-Ruhr-Kreis\ndie Gemeinden Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg,\nHattingen, Herdecke, Schwelm, Sprockhövel, Wetter\n(Ruhr)\n(Übrige Gemeinde s. Wkr. 111)\n110  Bochum 1                                 Von der kreisfreien Stadt Bochum\ndie Stadtbezirke 1 Bochum-Mitte, 2 Bochum-Watten-\nscheid, 6 Bochum-Südwest\nÜbri ge Stadtbezirke s. Wkr. 111","1314                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                Name\n;\n'\n1\n111  Bochum II - Ennepe-Ruhr-Kreis II        Von der kreisfreien Stadt Bochum\n1\ndie Stadtbezirke 3 Bochum-Nord, 4 Bochum-Ost,\n5 Bpchum-Süd\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 110),\nvom Ennepe-Ruhr-Kreis\ndie Gemeinde Witten\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 109)\n112  Herne                                   Kreisfreie Stadt Herne\n113  Dortmund 1                              Von der kreisfreien Stadt Dortmund\ndie Stadtbezirke Huckarde, Innenstadt-Nord, Innen-\nstadt-Ost, Innenstadt-West\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 114, 115)\n114  Dortmund II                             Von der kreisfreien Stadt Dortmund\ndie Stadtbezirke Brackel, Eving, Mengede, Scharn-\nhorst\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 113, 115)\n115  Dortmund 111                            Von der kreisfreien Stadt Dortmund\ndie Stadtbezirke Aplerbeck, Hörde, Hombruch, Lütgen-\ndortmund\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 113, 114)\n116  Unna 1                                  Vom Kreis Unna\ndie Gemeinden Bergkamen, Bönen, Fröndenberg, Holz-\nwickede, Kamen, Schwerte, Unna\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 117)\n117  Hamm-Unna II                            Kreisfreie Stadt Hamm,\nvom Kreis Unna\ndie Gemeinden Lünen, Selm, Werne\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 116)\n118  Soest                                   Kreis Soest\n119  Hochsauerlandkreis                      Hochsauerland kreis\n120  Siegen-Wittgenstein 1                   Vom Kreis Siegen-Wittgenstein\ndie Gemeinden Bad Berleburg, Burbach, Erndtebrück,\nBad Laasphe, Netphen, Neunkirchen, Siegen, Wilns-\ndorf\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 121)\n121  Olpe - Siegen-Wittgenstein II           Kreis Olpe,\nvom Kreis Siegen-Wittgenstein\ndie Gemeinden Freudenberg, Hilchenbach, Kreuztal\nÜbri ge Gemeinden s. Wkr. 120","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                            1315\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                Name\n122  Märkischer Kreis 1                      Vom Märkischen Kreis\ndie Gemeinden Balve, Hemer, Iserlohn, Menden\n(Sauerland), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 123)\n123  Märkischer Kreis II                    Vom Märkischen Kreis\ndie Gemeinden Altena, Halver, Herscheid, Kierspe,\nLüdenscheid, Meinerzhagen, Plettenberg, Schalks-\nmühle, Werdohl\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 122)\nHessen\n124  Waldeck                                Vom Landkreis Kassel\ndie Gemeinden Bad Karlshafen, Breuna, Calden, Ems-\ntal, Grebenstein, Habichtswald, Hofgeismar, Immen-\nhausen, Liebenau, Naumburg, Oberweser, Reinhards-\nhagen, Trendelburg, Wahlsburg, Wolfhagen, Zierenberg\nund der Gutsbezirk Reinhardswald\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 125, 126),\nvom Landkreis Waldeck-Frankenberg\ndie Gemeinden Arolsen, Bad Wildungen, Diemelsee,\nDiemelstadt, Edertal, Korbach, Lichtenfels, Twistetal,\nVolkmarsen, Waldeck, Willingen (Upland)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 127)\n125  Kassel                                 Kreisfreie Stadt Kassel,\nvom Landkreis Kassel\ndie Gemeinden Ahnatal, Espenau, Fuldatal, Vellmar\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 124, 126)\n126  Werra-Meißner                          Werra-Meißner-Kreis,\nvom Landkreis Kassel\ndie Gemeinden Baunatal, Fuldabrück, Helsa, Kaufun-\ngen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg, Söhre-\nwald\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 124, 125)\n127  Schwalm-Eder                           Vom Schwalm-Eder-Kreis\ndie Gemeinden Borken (Hessen), Edermünde, Frielen-\ndorf, Fritzlar, Gilserberg, Gudensberg, Homburg (Efze),\nJesberg, Knüllwald, Neuental, Neukirchen, Nieden-\nstein, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwalmstadt,\nSchwarzenborn, Wabern, Willingshausen, Zwesten\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 128),\nvom Landkreis Waldeck-Frankenberg\ndie Gemeinden Allendorf (Eder), Battenberg (Eder),\nBromskirchen, Burgwald, Frankenau, Frankenberg\n(Eder), Gemünden (Wohra), Heina (Kloster), Hatzfeld\n(Eder), Rosenthal, Vöhl\nÜbrige Gemeinden s. Wkr. 124","1316                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                Name\n128  Hersfeld                               Landkreis Hersfeld-Rotenburg,\nvom Landkreis Fulda\ndie Gemeinden Burghaun, Eiterfeld, Hünfeld, Nüsttal,\nRasdorf\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132),\nvom Schwalm-Eder-Kreis\ndie Gemeinden Felsberg, Guxhagen, Körle, Malsfeld,\nMelsungen, Morschen, Spangenberg\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 127)\n129  Marburg                               Landkreis Marburg-Biedenkopf\n130  Lahn-Dill                             Lahn-Dill-Kreis,\nvom Landkreis Gießen\ndie Gemeinden Biebertal, Wettenberg\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 131)\n131  Gießen                                Vom Landkreis Gießen\ndie Gemeinden Allendorf (Lumda), Buseck, Fernwald,\nGießen, Grünberg, Heuchelheim, Hungen, Langgöns,\nLaubach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Rabenau,\nReiskirchen, Staufenberg\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 130),\nvom Vogelsbergkreis\n-    die Gemeinden Alsfeld, Antrifttal, Feldatal, Gemünden\n(Felda), Grebenau, Homberg (Ohm), Kirtorf, Mücke,\nRomrod, Schwalmtal\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132)\n132  Fulda                                 Vom Landkreis Fulda\ndie Gemeinden Bad Salzschlirf, Dipperz, Ebersburg,\nEhrenberg (Rhön), Eichenzell, Flieden, Fulda, Gersfeld\n(Rhön), Großenlüder, Hilders, Hofbieber, Hosenfeld,\nKalbach, Künzell, Neuhof, Petersberg, Poppenhausen\n(Wasserkuppe), Tann (Rhön)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 128),\nvom Main-Kinzig-Kreis\ndie Gemeinden Bad Soden-Salmünster, Birstein,\nBrachttal, Schlüchtern, Sinntal, Steinau an der Straße,\nWächtersbach\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 137),\nvom Vogelsbergkreis\ndie Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein,\nLauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz,\nSchotten, Ulrichstein, Wartenberg\nÜbrige Gemeinden s. Wkr. 131","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                            1317\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                Name\n133  Hochtaunus                              Hochtaunuskreis,\nvom Landkreis Limburg-Weilburg\ndie Gemeinden Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen,\nMerenberg, Runkel, Villmar, Weilburg, Weilmünster,\nWeinbach\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 135),\nvom Main-Taunus-Kreis\ndie Gemeinden Eppstein, Kelkheim (Taunus)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 138, 141)\n134  Wetterau                                Wetterau kreis\n135  Rheingau-Taunus-Limburg                 Rheingau-Taunus-Kreis,\nvom Landkreis Limburg-Weilburg\ndie Gemeinden Brechen, Bad Camberg, Domburg, Elb-\ntal, Elz, Hadamar, Hünfelden, Limburg a. d. Lahn,\nSelters (Taunus), Waldbrunn (Westerwald)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133)\n136  Wiesbaden                               Kreisfreie Stadt Wiesbaden\n137  Hanau                                   Vom Main-Kinzig-Kreis\ndie Gemeinden Bad Orb, Biebergemünd, Bruchköbel,\nErlensee, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Groß-\nkrotzenburg, Gründau, Hammersbach, Hanau, Hassel-\nroth, Jossgrund, Langenselbold, Linsengericht, Maintal,\nNeuberg, Nidderau, Niederdorfeiden, Rodenbach,\nRonneburg, Schöneck und der Gutsbezirk Spessart\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132)\n138  Frankfurt am Main 1-                    Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main\nMain-Taunus                             die Ortsteile Griesheim, Hausen, Höchst, Nied, Praun-\nheim, Rödelheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterlieder-\nbach, Zeilsheim; vom Ortsteil Schwanheim die Stadt-\nbezirke 531 und 532\n(Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 139, 140),\nvom Main-Taunus-Kreis\ndie Gemeinden Bad Soden am Taunus, Eschborn, Hat-\ntersheim am Main, Kriftel, Liederbach am Taunus,\nSchwalbach am Taunus, Sulzbach (Taunus)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133, 141)\n139  Frankfurt am Main II                    Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main\ndie Ortsteile Altstadt, Bahnhofsviertel, Bockenheim,\nEschersheim, Gallusviertel, Ginnheim, Gutleutviertel,\nHeddernheim, Innenstadt, Kalbach, Niederrad, Nieder-\nursel, Sachsenhausen, Westend; vom Ortsteil Dorn-\nbusch der Stadtbezirk 442, vom Ortsteil Schwanheim\nder Stadtbezirk 533\nÜbrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 138 140","1318                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.               Name\n140  Frankfurt am Main III                   Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main\ndie Ortsteile Bergen-Enkheim, Berkersheim, Bonames,\nBornheim, Eckenheim, Fechenheim, Harheim, Nieder-\nErlenbach, Nieder-Eschbach, Nordend, Oberrad, Ost-\nend, Preungesheim, Riederwald, Seckbach; vom Orts-\nteil Dornbusch die Stadtbezirke 462 und 463\n(Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 138, 139)\n141  Groß-Gerau                              Landkreis Groß-Gerau,\nvom Main-Taunus-Kreis\ndie Gemeinden Flörsheim am Main, Hochheim am Main,\nHofheim am Taunus\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133, 138)\n142  Offenbach                               Kreisfreie Stadt Offenbach am Main,\nvom Landkreis Offenbach\ndie Gemeinden Dietzenbach, Dreieich, Egelsbach,\nHeusenstamm, Langen, Mühlheim am Main, Neu-Isen-\nburg, Obertshausen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 144)\n143  Darmstadt                               Kreisfreie Stadt Darmstadt,\nvom Landkreis Darmstadt-Dieburg\ndie Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erz-\nhausen, Griesheim, Messei, Modautal, Mühltal, Ober-\nRamstadt, Pfungstadt, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim,\nWeiterstadt\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 144)\n144  Odenwald                                Odenwald kreis,\nvom Landkreis Darmstadt-Dieburg\ndie Gemeinden Babenhausen, Dieburg, Eppertshausen,\nFischbachtal, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt, Groß-\nZimmern, Münster, Otzberg, Reinheim, Schaafheim\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 143),\nvom Landkreis Offenbach\ndie Gemeinden Hainburg,          Mainhausen,   Rodgau,\nRödermark, Seligenstadt\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 142)\n145  Bergstraße                              Landkreis Bergstraße\nRheinland-Pfalz\n146  Neuwied                                 Landkreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied\n147  Ahrweiler                               Landkreis Ahrweiler,\nvom Landkreis Mayen-Koblenz\ndie verbandsfreien Gemeinden\nAndernach Mayen,","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                            1319\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.               Name\ndie Verbandsgemeinden\nPellenz (= Gemeinden Kretz, Kruft, Nickenich, Plaidt,\nSaftig),\nMaifeld (= Gemeinden Einig, Gappenach, Gering,\nGierschnach, Kalt, Kerben, Kollig, Lonnig, Mertloch,\nMünstermaifeld, Naunheim, Ochtendung, Pillig, Polch,\nRüber, Welling, Wierschem),\nMayen-Land (= Gemeinden Acht, Anschau, Arft, Baar,\nBermel, Boos, Ditscheid, Ettringen, Hausten, Herres-\nbach, Hirten, Kehrig, Kirchwald, Kottenheim, Langen-\nfeld, Langseheid, Lind, Luxem, Monreal, Münk,\nNachtsheim, Reudelsterz, Sankt Johann, Siebenbach,\nVirneburg, Weiler, Welschenbach),\nMendig (= Gemeinden Bell, Mendig, Rieden, Thür,\nVolkesfeld)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 148)\n148  Koblenz                                Kreisfreie Stadt Koblenz,\nvom Landkreis Mayen-Koblenz\ndie verbandsfreie Gemeinde\nBendorf,\ndie Verbandsgemeinden\nRhens(= Gemeinden Brey, Rhens, Spay, Waldesch),\nUntermosel(= Gemeinden Alken, Brodenbach, Burgen,\nDieblich, Kobern-Gondorf, Lehmen, Löf, Macken, Nie-\nderfell, Nörtershausen, Oberfell, Winningen, Wolken),\nVallendar(= Gemeinden Niederwerth, Urbar, Vallendar,\nWeitersburg),\nWeißenthurm (= Gemeinden Bassenheim, Kaltenen-\ngers, Kettig, Mülheim-Kärlich, Sankt Sebastian, Urmitz,\nWeißenthurm)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 147),\nvom Rhein-Hunsrück-Kreis\ndie verbandsfreie Gemeinde\nBoppard,\ndie Verbandsgemeinden\nEmmelshausen (= Gemeinden Badenhard, Beulich,\nBickenbach, Birkheim, Dörth, Emmelshausen, Gon-\ndershausen, Halsenbach, Hausbay, Hungenroth, Kar-\nbach, Kratzenburg, Leiningen, Lingerhahn, Maisborn,\nMermuth, Morshausen, Mühlpfad, Ney, Niedert, Norath,\nPfalzfeld, Schwall, Thörlingen, Utzenhain),\nSankt Goar-Oberwesel (= Gemeinden Damscheid,\nLaudert, Niederburg, Oberwesel, Perscheid, Sankt\nGoar, Wiebelsheim)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 149)\n149  Cochem                                 Landkreis Cochem-Zell,\nvom Landkreis Bernkastel-Wittlich\ndie verbandsfreie Gemeinde\nMorbach","1320                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                  Name\ndie Verbandsgemeinden\nBernkastel-Kues(= Gemeinden Bernkastel-Kues, Braune-\nberg, Burgen, Erden, Gornhausen, Graach an der Mosel,\nHochseheid, Kesten, Kleinich, Kommen, Lieser, Lös-\nnich, Longkamp, Maring-Noviand, Monzelfeld, Mülheim\n(Mosel), Ürzig, Veldenz, Wintrich, Zeltingen-Rachtig),\nNeumagen-Dhron (= Gemeinden Minheim, Neuma-\ngen-Dhron, Piesport, Trittenheim),\nThalfang (= Gemeinden Berglicht, Breit, Büdlich, Burt-\nscheid, Deuselbach, DhiOnecken, Etgert, Gielert,\nGräfendhron, Heidenburg, Hilscheid, Horath, lmmert,\nLückenburg, Malborn, Merschbach, Neunkirchen,\nRorodt, Schönberg, Talling, Thalfang),\nTraben-Trarbach (= Gemeinden Burg [Mosel], Enkirch,\nlrmenach, Lötzbeuren, Starkenburg, Traben-Trarbach)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 151),\nvom Rhein-Hunsrück-Kreis\ndie Verbandsgemeinden\nKastellaun (= Gemeinden Alterkülz, Bell [Hunsrück],\nBeltheim, Braunshorn, Buch, Dommershausen, Göden-\nroth, Hasselbach, Hollnich, Kastellaun, Korweiler, Ma-\nstershausen, Michelbach, Roth, Spesenroth, Uhler),\nKirchberg (Hunsrück) (= Gemeinden Bärenbach, Belg,\nBüchenbeuren, Dickenschied, Dill, Dillendorf, Gehlweiler,\nGemünden, Hahn, Hecken, Heinzenbach, Henau, Hirsch-\nfeld [Hunsrück], Kappel, Kirchberg [Hunsrück], Kluden-\nbach, Laufersweiler, Lautzenhausen, Lindenschied,\nMaitzborn, Metzenhausen, Nieder Kostenz, Niedersoh-\nren, Niederweiler, Ober Kostenz, Raversbeuren, Rek-\nkershausen, Rödelhausen, Rödern, Rohrbach, Schlier-\nschied, Schwarzen, Sohren, Sohrschied, Todenroth,\nUnzenberg, Wahlenau, Womrath, Woppenroth, Würrich),\nRheinböllen (= Gemeinden Argenthal, Benzweiler,\nDichtelbach, Ellern [Hunsrück], Erbach, Kisselbach,\nLiebshausen, Mörschbach, Rheinböllen, Riesweiler,\nSchnorbach, Steinbach),\nSimmern (= Gemeinden Altweidelbach, Belgweiler,\nBergenhausen, Biebern, Bubach, Budenbach, Fronho-\nfen, Holzbach, Horn, Keidelheim, Klosterkumbd, Külz\n[Hunsrück], Kümbdchen, Laubach, Mengerschied,\nMutterschied, Nannhausen, Neuerkirch, Niederkumbd,\nOhlweiler, Oppertshausen, Pleizenhausen, Raven-\ngiersburg, Rayerschied, Reich, Riegenroth, Sargenroth,\nSchönborn, Simmern/Hunsrück, Tiefenbach, Wahlbach,\nWüschheim)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 148)\n150  Kreuznach                               Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld\n151  Bitburg                                 Landkreise Bitburg-Prüm, Daun,\nvom Landkreis Bernkastel-Wittlich\ndie verbandsfreie Gemeinde\nWittlich,\ndie Verbandsgemeinden\nKröv-Bausendorf (= Gemeinden Bausendort, Bengel,\nDiefenbach, Flußbach, Hontheim, Kinderbeuern, Kin-\nheim Kröv Reil Willwerscheid),","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                             1321\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.               Name\nManderscheid (= Gemeinden Bettenfeld, Dierfeld, Eck-\nfeld, Eisenschmitt, Gipperath, Greimerath, Großlittgen,\nHasborn, Karl, Laufeid, Manderscheid, Meerfeld, Mus-\nweiler, Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Oberöfflin-\ngen, Oberscheidweiler, Pantenburg, Schladt, Schwar-\nzenborn, Wallscheid),\nWittlich-Land (= Gemeinden Altrich, Arenrath, Bergwei-\nler, Binsfeld, Bruch, Dierscheid, Dodenburg, Dreis,\nEsch, Gladbach, Heckenmünster, Heidweiler, Hetze-\nrath, Hupperath, Klausen, Landseheid, Minderlittgen,\nNiersbach, Osann-Monzel, Platten, Plein, Rivenich,\nSalmtal, Sehlem)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 149)\n152  Trier                                 Kreisfreie Stadt Trier,\nLandkreis Trier-Saarburg\n153  Montabaur                             Rhein-Lahn-Kreis, Westerwaldkreis\n154  Mainz                                 Kreisfreie Stadt Mainz,\nvom Landkreis Mainz-Bingen\ndie verbandsfreien Gemeinden\nBingen am Rhein, Budenheim, Ingelheim am Rhein\ndie Verbandsgemeinden\nRhein-Nahe (= Gemeinden Bacharach, Breitseheid,\nManubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Ober-\ndiebach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalges-\nheim, Weiler bei Bingen),\nGau-Algesheim (= Gemeinden Appenheim, Bubenheim,\nEngelstadt, Gau-Algesheim, Nieder-Hilbersheim, Ober-\nHilbersheim, Ockenheim, Schwabenheim a. d. Seiz),\nHeidesheim am Rhein (= Gemeinden Heidesheim am\nRhein, Wackemheim),\nNieder-Olm (= Gemeinden Essenheim, Jugenheim in\nRheinhessen, Klein-Winternheim, Nieder-Olm, Ober-\nOlm, Sörgenloch, Stadecken-Elsheim, Zornheim),\nSprendlingen-Gensingen (= Gemeinden Aspisheim,\nBadenheim, Gensingen, Grolsheim, Horrweiler, Sankt\nJohann, Sprendlingen, Welgesheim, Wolfsheim, Zot-\nzenheim)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 155)\n155  Worms                                 Kreisfreie Stadt Worms,\nLandkreis Alzey-Worms,\nvom Landkreis Mainz-Bingen\ndie Verbandsgemeinden\nBodenheim (= Gemeinden Bodenheim Gau-Bischofs-\nheim, Harxheim, Lörzweiler, Nackenheim),\nGuntersblum (= Gemeinden Dolgesheim, Dorn-Dürk-\nheim, Eimsheim, Guntersblum, Hillesheim, Ludwigshöhe,\nUelversheim, Weinolsheim, Wintersheim),\nNierstein-Oppenheim (= Gemeinden Dalheim, Dexheim,\nDienheim, Friesenheim, Hahnheim, Köngernheim,\nMommenheim, Nierstein, Oppenheim, Selzen, Unden-\nheim)\nÜbrige Gemeinden s. Wkr. 154","1322                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.               Name\n156  Frankenthal                          Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz),\nDonnersbergkreis,\nvom Landkreis Bad Dürkheim\ndie verbandsfreie Gemeinde\nGrünstadt,\ndie Verbandsgemeinden\nGrünstadt-Land (= Gemeinden Battenberg [Pfalz], Bis-\nsersheim, Bockenheim an der Weinstraße, Dirmstein,\nEbertsheim, Gerolsheim, Großkarlbach, Kindenheim,\nKirchheim an der Weinstraße, Kleinkarlbach, Laumers-\nheim, Mertesheim, Neuleiningen, Obersülzen, Obrig-\nheim [Pfalz], Quirnheim),\nHettenleidelheim (= Gemeinden Altleiningen, Carlsberg,\nHettenleidelheim, Tiefenthal, Wattenheim)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 158),\nvom Landkreis Ludwigshafen\ndie verbandsfreien Gemeinden\nBobenheim-Roxheim, Lambsheim,\ndie Verbandsgemeinden\nHeßheim (= Gemeinden Beindersheim, Großniedes-\nheim, Heßheim, Heuchelheim b. Frankenthal, Klein-\nniedesheim),\nMaxdorf (= Gemeinden Birkenheide, Fußgönheim,\nMaxdorf)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 157, 158)\n157  Ludwigshafen                         Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein,\nvom Landkreis Ludwigshafen\ndie verbandsfreien Gemeinden\nAltrip, Böhl-lggelheim, Limburgerhof, Mutterstadt, Neu-\nhofen,\ndie Verbandsgemeinde\nDannstadt-Schauernheim (= Gemeinden Dannstadt-\nSchauernheim, Hochdorf-Assenheim, Rödersheim-\nGronau)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 156, 158)\n158  Neustadt-Speyer                      Kreisfreie Städte Neustadt an der Weinstraße, Speyer,\nvom Landkreis Bad Dürkheim\ndie verbandsfreien Gemeinden\nBad Dürkheim, Haßloch,\ndie Verbandsgemeinden\nDeidesheim (= Gemeinden Deidesheim, Forst an der\nWeinstraße, Meckenheim, Niederkirchen b. Deides-\nheim, Ruppertsberg),\nFreinsheim (= Gemeinden Bobenheim a. Berg, Dak-\nkenheim, Erpolzheim, Freinsheim, Herxheim a. Berg,\nKallstadt, Weisenheim a. Berg, Weisenheim a. Sand),\nLambrecht (Pfalz) (= Gemeinden Elmstein, Esthal,\nFrankeneck, Lambrecht [Pfalz], Lindenberg, Neidenfels,\nWeidenthal),\nWachenheim an der Weinstraße (= Gemeinden Eller-\nstadt, Friedelsheim, Gönnheim, Wachenheim an der\nWeinstraße\nÜbrige Gemeinden s. Wkr. 156),","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                         1323\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                Name\nvom Landkreis Ludwigshafen\ndie verbandsfreien Gemeinden\nRömerberg, Schifferstadt,\ndie Verbandsgemeinden\nDudenhofen (= Gemeinden Dudenhofen, Hanhofen,\nHarthausen),\nWaldsee(= Gemeinden Otterstadt, Waldsee)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 156, 157)\n159  Kaiserslautern                          Kreisfreie Stadt Kaiserslautern,\nLandkreise Kaiserslautern, Kusel\n160  Pirmasens                               Kreisfreie Städte Pirmasens, Zweibrücken,\nLandkreis Pirmasens\n161  Südpfalz                               Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz,\nLandkreise Germersheim, Südliche Weinstraße\nBaden-Württemberg\n162  Stuttgart 1                            Vom Stadtkreis Stuttgart\ndie Stadtbezirke\nBirkach mit Schönberg,\nDegerloch mit Hoffeld,\nHedelfingen mit Lederberg und Rohracker,\nMöhringen mit Fasanenhof und Sonnenberg,\nPlieningen mit Asemwald, Hohenheim und Steckfeld,\nSillenbuch mit Heumaden und Riedenberg,\nStuttgart-Mitte,\nStuttgart-Nord,\nStuttgart-Süd mit Kaltental,\nStuttgart-West mit Rot- und Schwarzwildpark und Soli-\ntude,\nVaihingen mit Büsnau, Dürrlewang und Rohr\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 163)\n163  Stuttgart 11                           Vom Stadtkreis Stuttgart\ndie Stadtbezirke\nBad Cannstatt mit Burgholzhof, Sommerrain und Stein-\nhaldenfeld,\nBotnang,\nFeuerbach,\nMühlhausen mit Freiberg, Hofen, Mönchfeld und Neu-\ngereut,\nMünster,\nObertürkheim mit Uhlbach,\nStammheim,\nStuttgart-Ost mit Frauenkopf,\nUntertürkheim mit Luginsland und Rotenberg,","1324                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                Name\nWangen,\nWeilimdorf mit Bergheim, Giebel, Hausen und Wolf-\nbusch,\nZuffenhausen mit Neuwirtshaus, Rot und Zazenhau-\nsen\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 162)\n164  Böblingen                             Landkreis Böblingen\n165  Esslingen                             Vom Landkreis Esslingen\ndie Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler,\nDeizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf,\nKöngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ost-\nfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlin-\ngen am Neckar, Wernau (Neckar)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 166)\n166  Nürtingen                             Vom Landkreis Esslingen\ndie Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen,\nBeuren, Bissingen an der Teck, Oettingen unter Teck,\nErkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Groß-\nbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg,\nLeinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen,\nNeckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen,\nNürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf,\nUnterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 165)\n167  Göppingen                             Landkreis Göppingen\n168  Waiblingen                            Vom Rems-Murr-Kreis\ndie Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach,\nKernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen,\nRemshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim,\nUrbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden,\nWinterbach\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 173)\n169  Ludwigsburg                           Vom Landkreis Ludwigsburg\ndie Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlin-\ngen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim,\nLudwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexin-\ngen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim,\nVaihingen an der Enz\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 170)\n170  Neckar-Zaber                          Vom Landkreis Heilbronn\ndie Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Clee-\nbronn, Güglingen, llsfeld, Lauffen am Neckar, Neckar-\nwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Untergruppenbach,\nZaberfeld\nÜbrige Gemeinden s. Wkr. 171 ,","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                           1325\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                Name\nvom Landkreis Ludwigsburg\ndie Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar,\nBesigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erd-\nmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freuden-\ntal, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, lngers-\nheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am\nNeckar, Mundeisheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidels-\nheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm,\nWalheim\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 169)\n171  Heilbronn                              Stadtkreis Heilbronn,\nvom Landkreis Heilbronn\ndie Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad\nWimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach,\nFlein, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am\nKocher, lttlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbret-\ntach, Lehrensteinsfeld, Leingarten, Löwenstein, Mas-\nsenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau,\nNeuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim. Offenau,\nRoigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Talheim, Unter-\neisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 170)\n172  Schwäbisch Hall-Hohenlohe              Hohenlohekreis, Landkreis Schwäbisch Hall\n173  Backnang-Schwäbisch Gmünd              Vom Ostalbkreis\ndie Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an\nder Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend,\nHeubach, Heuchlingen, lggingen, Leinzell, Lorch, Mög-\nglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen,\nSchechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täfer-\nrot, Waldstetten\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 174),\nvom Rems-Murr-Kreis\ndie Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach,\nAuenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirch-\nberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg,\nSulzbach an der Murr, Weissach im Tal\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 168)\n174  Aalen-Heidenheim                        Landkreis Heidenheim,\nvom Ostalbkreis\ndie Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen,\nEllenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen,\nJagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim,\nNeuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg,\nStödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen,\nWört                                 „\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 173)\n175  Karlsruhe-Stadt                         Stadtkreis Karlsruhe","1326                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                 Name\n176  Karlsruhe-Land                         Vom Landkreis Karlsruhe\ndie Gemeinden Bad Schönborn, Bretten, Bruchsal, Det-\ntenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Forst, Gondels-\nheim, Graben-Neudorf, Harnbrücken, Karlsbad, Karls-\ndorf-Neuthard, Kraichtal, Kronau, Kürnbach, Linken-\nheim-Hochstetten, Marxzell, Oberderdingen, Ober-\nhausen-Rheinhausen, Östringen, Pfinztal, Philippsburg,\nStutensee, Sulzfeld, Ubstadt-Weiher, Waghäusel,\nWaldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisen-\nhausen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 177)\n177  Rastatt                                Stadtkreis Baden-Baden,\nLandkreis Rastatt,\nvom Landkreis Karlsruhe\ndie Gemeinden Ettlingen, Malsch, Rheinstetten\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 176)\n178  Heidelberg                             Stadtkreis Heidelberg,\nvom Rhein-Neckar-Kreis\ndie Gemeinden Altlußheim, Brühl, Dossenheim, Eppel-\nheim, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim,\nPlankstadt, Reilingen, Schwetzingen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 180, 182)\n179  Mannheim 1                             Vom Stadtkreis Mannheim\ndie Stadtbezirke Freudenheim, Innenstadt/Jungbusch,\nKäfertal, Neckarstadt-Ost/Wohlgelegen, Neckarstadt-\nWest, Sandhofen, Schönau, Schwetzingerstadt/Oststadt,\nVogelstang, Waldhof, Wallstadt\n(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 180)\n180  Mannheim II                            Vom Stadtkreis Mannheim\ndie Stadtbezirke Friedrichsfeld, Lindenhof, Neckarau,\nNeuostheim/Neuhermsheim, Rheinau, Seckenheim\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 179),\nvom Rhein-Neckar-Kreis\ndie Gemeinden Edingen-Neckarhausen, Heddesheim,\nHemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, llvesheim,\nLadenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 178, 182)\n181  Odenwald-Tauber                        Main-Tauber-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis\n182  Rhein-Neckar                           Vom Rhein-Neckar-Kreis\ndie Gemeinden Angelbachtal, Bammentat, Dielheim,\nEberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddes-\nbach, Heiligenkreuzsteinach, Heimstadt-Bargen, Lei-\nmen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhau-\nsen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein,\nNußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen,\nSankt Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim,\nSpechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wies-\nloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen\nÜbrige Gemeinden s. Wkr. 178 180","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                            1327\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                 Name\n183  Pforzheim                              Stadtkreis Pforzheim,\nEnzkreis\n184  Calw                                   Landkreise Calw, Freudenstadt\n185  Freiburg                               Stadtkreis Freiburg im Breisgau,\nvom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald\ndie Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am\nRhein, Buchenbach, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstet-\nten, Glottertal, Gottenheim, Gundelfingen, Heuweiler,\nHorben, lhringen, Kirchzarten, March, Merdingen,\nMerzhausen, Oberried, Pfaffenweiler, Sankt Märgen,\nSankt Peter, Schallstadt, Sölden, Stegen, Umkirch,\nVogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 186, 192)\n186  Lörrach-Müllheim                       Landkreis Lörrach,\nvom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald\ndie Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler,\nBallrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hart-\nheim, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald,\nNeuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 185, 192)\n187  Emmendingen-Lahr                       Landkreis Emmendingen,\nvom Ortenaukreis\ndie Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim,\nGutach (Schwarzwaldbahn), Haslach im Kinzigtal,\nHausach, Hofstetten, Hornberg, Kappel-Grafenhausen,\nKippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißen-\nheim, Mühlenbach, Oberwolfach, Ringsheim, Rust,\nSchuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach, Wolfach\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 188)\n188  Offenburg                              Vom Ortenaukreis\ndie Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-\nGriesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengen-\nbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach,\nNeuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Of-\nfenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im\nSchwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbach-\nwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Har-\nmersbach\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 187)\n189  Rottweil-Tuttlingen                    Landkreise Rottweil, Tuttlingen\n190  Schwarzwald-Saar                       Schwarzwald-Saar-Kreis\n191  Konstanz                               Landkreis Konstanz","1328                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                Name\n192  Waldshut                               Landkreis Waldshut,\nvom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald\ndie Gemeinden Breitnau, Eisenbach (Hochschwarz-\nwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Hinter-\nzarten, Lenzkirch, Löffingen, Sehtuchsee, Titisee-Neu-\nstadt\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 185, 186)\n193  Reutlingen                             Landkreis Reutlingen\n194  Tübingen                               Landkreis Tübingen,\nvom Zollernalbkreis\ndie Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen,\nHechingen, Jungingen, Rangendingen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 198)\n195  Ulm                                    Stadtkreis Ulm,\nAlb-Donau-Kreis\n196  Biberach                               Landkreis Biberach,\nvom Landkreis Ravensburg\ndie Gemeinden Achberg, Aichstetten, Aitrach, Amtzell,\nArgenbühl, Bad Waldsee, Bad Wurzach, Bergatreute,\nIsny im Allgäu, Kißlegg, Leutkirch im Allgäu, Vogt,\nWangen im Allgäu, Wolfegg\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 197)\n197  Ravensburg-Bodensee                    Bodenseekreis,\nvom Landkreis Ravensburg\ndie Gemeinden Altshausen, Aulendorf, Baienfurt,\nBaindt, Berg, Bodnegg, Borns, Ebenweiler, Ebers-\nbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute,\nGrünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch,\nKönigseggwald, Ravensburg, Riedhausen, Schlier,\nUnterwaldhausen, Waldburg, Weingarten, Wilhelms-\ndorf, Wolpertswende\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 196)\n198  Zollernalb-Sigmaringen                 Landkreis Sigmaringen,\nvom Zollernalbkreis\ndie Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen,\nDormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch,\nHausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim,\nRatshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen\nunter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der\nBurg\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 194)","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                              1329\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                 Name\nBayern\n199  Altötting                                Landkreise Altötting, Ebersberg, Mühldorf a. Inn\n200  Freising                                 Landkreise Erding, Freising, Pfaffenhofen a. d. Ilm\n201  Fürstenfeldbruck                         Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck\n202  Ingolstadt                               Kreisfreie Stadt Ingolstadt,\nLandkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen\n203  München-Mitte                            Von der kreisfreien Stadt München\ndie Stadtbezirke 1, 5 bis 7, 9 bis 14, 16, 19, 21, 26\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 204, 205, 206, 207)\n204  München-Nord                            Von der kreisfreien Stadt München\ndie Stadtbezirke 22, 27, 28, 33\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 205, 206, 207)\n205  München-Ost                             Von der kreisfreien Stadt München\ndie Stadtbezirke 29 bis 32\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 204, 206, 207)\n206  München-Süd                             Von der kreisfreien Stadt München\ndie Stadtbezirke 17, 18, 24, 34, 36, 41\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 204, 205, 207)\n207  München-West                             Von der kreisfreien Stadt München\ndie Stadtbezirke 20, 23, 25, 35, 37 bis 40\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 204, 205, 206)\n208  München-Land                             Landkreis München\n209  Rosenheim                                Kreisfreie Stadt Rosenheim,\nLandkreis Rosenheim\n210  Starnberg                                Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach, Starn-\nberg\n211  Traunstein                               Landkreise Berchtesgadener Land, Traunstein\n212  Weilheim                                 Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Landsberg a. Lech,\nWeilheim-Schongau\n213  Deggendorf                               Landkreise Deggendorf, Freyung-Grafenau\n214  Landshut                                 Kreisfreie Stadt Landshut,\nLandkreise Kelheim, Landshut\n215  Passau                                   Kreisfreie Stadt Passau,\nLandkreis Passau\n216  Rottal-Inn                               Landkreise Dingolfing-Landau, Rottal-Inn\n217  Straubing                                Kreisfreie Stadt Straubing,\nLandkreise Regen, Straubing-Bogen","1330                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.               Name\n218  Amberg                                Kreisfreie Stadt Amberg,\nLandkreise Amberg-Sulzbach, Neumarkt i. d. OPf.\n219  Regensburg                            Kreisfreie Stadt Regensburg,\nLandkreis Regensburg\n220   Schwandorf                            Landkreise Cham, Schwandorf\n221   Weiden                                Kreisfreie Stadt Weiden i. d. OPf.,\nLandkreise Neustadt a. d. Waldnaab, Tirschenreuth\n222   Bamberg                               Kreisfreie Stadt Bamberg,\nLandkreis Forchheim,\nvom Landkreis Bamberg\ndie Gemeinden\nBischberg, Breitengüßbach, Gundelsheim, Hallstadt,\nHirschaid, Kemmern, Litzendorf, Memmelsdorf, Ober-\nhaid, Pommersfelden,. Schlüsselfeld, Strullendorf,\nViereth-Trunstadt,\ndie Verwaltungsgemeinschaften\nBurgebrach (= Gemeinden Burgebrach, Schönbrunn\ni. Steigerwald),\nButtenheim (= Gemeinden Altendorf, Buttenheim),\nEbrach (= Gemeinden Burgwindheim, Ebrach),\nFrensdorf(= Gemeinden Frensdorf, Pettstadt),\nLisberg (= Gemeinden Lisberg, Priesendorf),\nStegaurach (= Gemeinden Stegaurach, Walsdorf)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 226)\n223   Bayreuth                              Kreisfreie Stadt Bayreuth,\nLandkreis Bayreuth\n224   Coburg                                Kreisfreie Stadt Coburg,\nLandkreise Coburg, Kronach\n225  Hof                                   Kreisfreie Stadt Hof,\nLandkreise Hof, Wunsiedel i. Fichtelgebirge\n226   Kulmbach                              Landkreise Kulmbach, Lichtenfels,\nvom Landkreis Bamberg\ndie Gemeinden\nHeiligenstadt i. OFr., Ratteldsorf, Scheßlitz, Zapfendorf,\ndie Verwaltungsgemeinschaften\nBaunach (= Gemeinden Baunach, Gerach, Lauter,\nReckendorf),\nSteinfeld (= Gemeinden Königsfeld, Stadelhofen, Wat-\ntendorf)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 222)\n227  Ansbach                               Kreisfreie Stadt Ansbach,\nLandkreise Ansbach Weißenburg-Gunzenhausen","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                            1331\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                Name\n228  Erlangen                               Kreisfreie Stadt Erlangen,\nLandkreis Erlangen-Höchstadt\n229  Fürth                                  Kreisfreie Stadt Fürth,\nLandkreise Fürth, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim\n230  Nürnberg-Nord                          Von der kreisfreien Stadt Nürnberg\ndie Bezirke 01 bis 13, 22 bis 30, 64, 65, 70 bis 87,\n90 bis 95\n(Übrige Bezirke s. Wkr. 231)\n231  Nürnberg-Süd                           Kreisfreie Stadt Schwabach,\nvon der kreisfreien Stadt Nürnberg·\ndie Bezirke 14 bis 21, 31 bis 38, 40 bis 55, 60 bis 63,\n96,97\n(Übrige Bezirke s. Wkr. 230)\n232  Roth                                   Landkreise Nürnberger Land, Roth\n233  Aschaffenburg                          Kreisfreie Stadt Aschaffenburg,\nLandkreis Aschaffenburg\n234  Bad Kissingen                          Landkreise Bad Kissingen, Haßberge, Rhön-Grabfeld\n235  Main-Spessart                          Landkreise Main-Spessart, Miltenberg\n236  Schweinfurt                            Kreisfreie Stadt Schweinfurt,\nLandkreise Kitzingen, Schweinfurt\n237  Würzburg                               Kreisfreie Stadt Würzburg,\nLandkreis Würzburg\n238  Augsburg-Stadt                         Kreisfreie Stadt Augsburg\n239  Augsburg-Land                          Landkreise Aichach-Friedberg, Augsburg\n240  Donau-Ries                             Landkreise Dillingen a. d. Donau, Donau-Ries\n241  Neu-Ulm                                Landkreise Günzburg, Neu-Ulm,\nvom Landkreis Unterallgäu\ndie Verwaltungsgemeinschaften\nBabenhausen (= Gemeinden Babenhausen, Egg a. d.\nGünz, Kettershausen, Kirchhaslach, Oberschönegg,\nWinterrieden),\nBoas (= Gemeinden Boas, Fellheim, Heimertingen,\nNiederrieden, Pleß),\nErkheim (= Gemeinden Erkheim, Kammlach, Lauben,\nWesterheim),\nPfaffenhausen (= Gemeinden Breitenbrunn, Oberrie-\nden, Pfaffenhausen, Salgen)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 243)\n242  Oberallgäu                             Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu),\nLandkreise Lindau Bodensee , Oberallgäu","1332                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                Name\n243  Ostallgäu                             Kreisfreie Städte, Kaufbeuren, Memmingen,\nLandkreis Ostallgäu,\nvom Landkreis Unterallgäu\ndie Gemeinden\nBad Wörishofen, Buxheim, Ettringen, Markt Rettenbach,\nMarkt Wald, Mindelheim, Sontheim, Tussenhausen und\ndas gemeindefreie Gebiet Ungerhauser Wald,\ndie Verwaltungsgemeinschaften\nDirlewang (= Gemeinden Apfeltrach, Dirlewang, Stetten,\nUnteregg),\nGrönenbach (= Gemeinden            Grönenbach,  Wolfert-\nschwenden, Woringen),\nlllerwinkel (= Gemeinden Kronburg, Lautrach, Legau),\nKirchheim i. Schw. (= Gemeinden Eppishausen, Kirch-\nheim i. Schw.),\nMemmingerberg (= Gemeinden Benningen, Holzgünz,\nLachen, Memmingerberg, Trunkelsberg, Ungerhausen),\nOttobeuren (= Gemeinden Böhen, Hawangen, Otto-\nbeuren),\nTürkheim (= Gemeinden Amberg, Rammingen, Türk-\nheim, Wiedergeltingen)\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 241)\nSaarland\n244  Saarbrücken 1                         Vom Stadtverband Saarbrücken\ndie Gemeinden Klei,nblittersdorf, Saarbrücken\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 245)\n245  Saarbrücken II                        Vom Stadtverband Saarbrücken\ndie Gemeinden Friedrichsthal, Großrosseln, Heusweiler,\nPüttlingen, Quierschied, Riegelsberg, Sulzbach/Saar,\nVölklingen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 244),\nvom Landkreis Saarlouis\ndie Gemeinden Bous, Ensdorf, Schwalbach/Saar, Wad-\ngassen\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 246, 247)\n246  Saarlouis                             Landkreis Merzig-Wadern,\nvom Landkreis Saarlouis\ndie Gemeinden Dillingen/Saar, Nalbach, Rehlingen-\nSiersburg, Saarlouis, Saarwellingen, Überherrn, Waller-\nfangen\nÜbrige Gemeinden s. Wkr. 245, 247","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                         1333\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                 Name\n247  Sankt Wendel                             Landkreis Sankt Wendel,\nvom Landkreis Neunkirchen\ndie Gemeinden Eppelborn, lllingen, Merchweiler, Ott-\nweiler, Schiffweiler\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 248),\nvom Landkreis Saarlouis\ndie Gemeinden Lebach, Schmelz\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 245, 246)\n248  Homburg                                  Saarpfalz-Kreis,\nvom Landkreis Neunkirchen\ndie Gemeinden Neunkirchen, Spiesen-Elversberg\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 247)\nBerlin\n249  Berlin-Mitte-Prenzlauer Berg             Bezirke Mitte, Prenzlauer Berg\n250  Berlin-Tiergarten-Wedding-               Bezirke Tiergarten, Wedding,\nNord-Charlottenburg                      vom Bezirk Charlottenburg das Gebiet nördlich der\nSpree\n(Übrige Bezirke s. Wkr. 254)\n251  Berlin-Reinickendorf                     Bezirk Reinickendorf\n252  Berlin-Spandau                           Bezirk Spandau\n253  Berlin-Zehlendorf-Steglitz               Bezirke Zehlendorf, Steglitz\n254  Berlin-Charlottenburg-                   Bezirk Wilmersdorf,\nWilmersdorf                              vom Bezirk Charlottenburg das Gebiet südlich der\nSpree\n(Übriger Bezirk s. Wkr. 250)\n255  Berlin-Kreuzberg-Schöneberg              Bezirke Kreuzberg, Schöneberg\n256  Berlin-Tempelhof                         Bezirk Tempelhof\n257  Berlin-Neukölln                          Bezirk Neukölln\n258  Berlin-Friedrichshain -                  Bezirke Friedrichshain, Lichtenberg\nLichtenberg\n259  Berlin-Köpenick-Treptow                  Bezirke Köpenick, Treptow\n260  Berlin-Hellersdorf-Marzahn               Bezirke Hellersdorf, Marzahn\n261  Berlin-Hohenschönhausen-                 Bezirke Hohenschönhausen, Pankow, Weißensee\nPankow-Weißensee","1334                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                 Name\nMecklenburg-Vorpommern\n262  Wismar-Gadebusch-                         Stadtkreis Wismar,\nG revesmühlen- Doberan-                 Landkreise Wismar, Bad Doberan, Grevesmühlen,\nBützow                                  Bützow, Gadebusch\n263  Schwerin-Hagenow                         Stadtkreis Schwerin,\nLandkreise Schwerin, Hagenow\n264  Güstrow-Sternberg- Lübz-                 Landkreise Güstrow, Ludwigslust, Parchim, Lübz, Stern-\nParchim- Ludwigslust                   berg\n265  Rostock                                  Stadtkreis Rostock\n266  Rostock-Land-                            Landkreise Rostock, Malchin, Ribnitz-Damgarten,\nRibnitz-Damgarten-                     Teterow\nTeterow-Malchin\n267  Stralsund - Rügen - Grimmen              Stadtkreis Stralsund,\nLandkreise Stralsund, Rügen, Grimmen\n268  Greifswald - Wolgast -                   Stadtkreis Greifswald,\nDemmin                                  Landkreise Greifswald, Wolgast, Demmin\n269  Neubrandenburg -                         Stadtkreis Neubrandenburg,\nAltentreptow - Waren -                 Landkreise Neubrandenburg, Waren/Müritz,\nRöbel                                  Altentreptow, Röbel/Müritz\n270  Neustrelitz - Strasburg -                 Landkreise Neustrelitz, Ueckermünde, Pasewalk, Anklam,\nPasewalk - Ueckermünde -               Strasburg\n·Anklam\nBrandenburg\n271  Neuruppin - Kyritz - Wittstock            Landkreise Neuruppin, Perleberg, Kyritz, Pritzwalk, Witt-\n- Pritzwalk - Perleberg                stock\n272  Prenzlau - Angermünde - Schwedt           Stadtkreis Schwedt/Oder,\n- Templin - Gransee                     Landkreise Prenzlau, Gransee, Templin, Angermünde\n273  Oranienburg - Nauen                       Landkreise Oranienburg, Nauen\n274  Eberswalde - Bernau -                     Landkreise Eberswalde, Bernau, Bad Freienwalde\nBad Freienwalde\n275  Brandenburg - Rathenow -                  Stadtkreis Brandenburg/Havel,\nBelzig                                  Landkreise Brandenburg, Rathenow, Belzig\n276  Potsdam                                   Stadtkreis Potsdam,\nLandkreis Potsdam\n277  Fürstenwalde - Strausberg -               Landkreise Fürstenwalde, Strausberg, Seelow\nSeelow\n278  Luckenwalde - Zossen - Jüterbog           Landkreise Luckenwalde, Zossen, Jüterbog,\n- Königs Wusterhausen                   Königs Wusterhausen\n279  Frankfurt/Oder - Eisenhüttenstadt         Stadtkreise Frankfurt/Oder, Eisenhüttenstadt,\n- Beeskow                               Landkreise Eisenhüttenstadt, Beeskow","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                          1335\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                 Name\n280  Cottbus - Guben - Forst                  Stadtkreis Cottbus,\nLandkreise Cottbus, Guben, Forst\n281  Senftenberg - Calau -                    Landkreise Senftenberg, Calau, Spremberg\nSpremberg\n282  Bad Liebenwerda - Finsterwalde           Landkreise Bad Liebenwerda, Finsterwalde, Herzberg,\n- Herzberg - Lübben -                 Lübben, Luckau\nLuckau\nSachsen-Anhalt\n283  Altmark                                  Landkreise Stendal, Salzwedel, Osterburg, Gardelegen,\nKlötze\n284  Elbe-Havel-Gebiet und                    Landkreise Burg, Genthin, Havelberg, Haldensleben, Wol-\nHaldensleben - Wolmirstedt             mirstedt\n285  Harz und Vorharzgebiet                   Landkreise Wernigerode, Halberstadt, Oschersleben\n286  Magdeburg                                Vom Stadtkreis Magdeburg\ndie Bezirke I bis V, VIII, IX\n(Übrige Bezirke s. Wkr. 287)\n287  Magdeburg - Schönebeck -                 Vom Stadtkreis Magdeburg\nWanzleben - Staßfurt                     die Bezirke VI, VII\n(Übrige Bezirke s. Wkr. 286),\nLandkreise Schönebeck, Wanzleben, Staßfurt\n288  Wittenberg - Gräfenhainichen -           Landkreise Wittenberg, Gräfenhainichen, Roßlau, Jessen,\nJessen - Roßlau - Zerbst               Zerbst\n289  Dessau - Bitterfeld                      Stadtkreis Dessau,\nLandkreis Bitterfeld\n290  Bernburg - Aschersleben -                Landkreise Bernburg, Aschersleben, Quedlinburg\nQuedlinburg\n291  Halle-Altstadt                           Vom Stadtkreis Halle/Saale\ndie Stadtgebiete Ost, Süd, West\n(Übriges Stadtgebiet s. Wkr. 292)\n292  Halle-Neustadt - Saalkreis -             Vom Stadtkreis Halle/Saale\nKöthen                                  das Stadtgebiet Halle-Neustadt\n(Übrige Stadtgebiete s. Wkr. 291 ),\nLandkreise Saalkreis, Köthen\n293  Merseburg - Querfurt -                   Landkreise Merseburg, Querfurt, Weißenfels\nWeißenfels\n294  Zeitz - Hohenmölsen -                    Landkreise Zeitz, Hohenmölsen, Naumburg, Nebra\nNaumburg - Nebra\n295  Eisleben - Sangerhausen -                Landkreise Eisleben, Hettstedt, Sangerhausen\nHettstedt","1336                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                 Name\nThüringen\n296  Nordhausen - Worbis -                    Landkreise Nordhausen, Worbis, Heiligenstadt\nHeiligenstadt\n297  Eisenach - Mühlhausen                    Landkreise Eisenach, Mühlhausen\n298  Sömmerda - Artern -                      Landkreise Sömmerda, Artern, Sondershausen, Langen-\nSondershausen -                      salza\nLangensalza\n299  Gotha - Arnstadt                         Landkreise Gotha, Arnstadt\n300  Erfurt                                  Stadtkreis Erfurt\n301  Weimar - Apolda - Erfurt-Land           Stadtkreis Weimar,\nLandkreise Weimar, Apolda, Erfurt\n302  Jena - Rudolstadt - Stadtroda           Stadtkreis Jena,\nLandkreise Jena, Rudolstadt, Stadtroda\n303  Gera-Stadt - Eisenberg -                Stadtkreis Gera,\nGera-Land 1\nLandkreis Eisenberg,\nvom Landkreis Gera\ndie Gemeinden Aga, Bocka, Burkersdorf b. Weida,\nCaaschwitz, Cretzschwitz, Crimla, Falka, Forstwolfers-\ndorf, Frießnitz, Gleina, Groß Ebersdorf, Hain, Hart-\nmannsdorf, Hohenölsen, Hundhaupten, Kauern, Köfeln,\nBad Köstritz, Kraftsdorf, Lederhose, Lindenkreuz,\nMosen, Münchenbernsdorf, Neundorf, Niederndorf,\nNiederpöllnitz, Reichardtsdorf, Roben, Röpsen, Rohna,\nRüdersdorf, Saara, Schömberg, Schwarzbach, Steins-\ndorf, Teichwitz, Thränitz, Töppeln, Trebnitz, Weida,\nWeißig, Wolfsgefährt, Wünschendorf, Zedlitz\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 304)\n304  Altenburg - Schmölln - Greiz -          Landkreise Altenburg, Greiz, Schmölln,\nGera-Land II\nvom Landkreis Gera\ndie Gemeinden Bethenhausen, Brahmenau, Brau-\nnichswalde, Endschütz, Gauern, Großenstein, Herms-\ndorf, Hilbersdorf, Hirschfeld, Korbußen, Linda b. Weida,\nPölzig, Reichstädt, Ronneburg, Rückersdorf, Schwaara,\nSeelingstädt, Söllmnitz, Friedmannsdorf, Paitzdorf\n(Übrige Gemeinden s. Wkr. 303)\n305  Saalfeld - Pößneck - Schleiz -          Landkreise Saalfeld, Schleiz, Pößneck, Lobenstein,\nLobenstein - Zeulenroda               Zeulenroda\n306  Meiningen - Bad Salzungen -             Landkreise Meiningen, Bad Salzungen, Hildburghausen,\nHildburghausen - Sonneberg            Sonneberg\n307  Suhl - Schmalkalden - Ilmenau           Stadtkreis Suhl,\n- Neuhaus                             Landkreise Suhl, Schmalkalden, Ilmenau, Neuhaus a.\nRennweg","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                             1337\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                    Name\n1\nSachsen\n308    Delitzsch - Eilenburg - Torgau            Landkreise Delitzsch, Torgau, Eilenburg, Wurzen\n- Wurzen\n309    Leipzig  1                               Vom Stadtkreis Leipzig\ndie Stadtbezirke Mitte, Nord, Nord-Ost, West mit den\nWohnbezirken 702 bis 729\nnach dem Stand vom Februar 1992\n(Übrige Stadt- und Wohnbezirke s. Wkr. 310)\n310    Leipzig II                               Vom Stadtkreis Leipzig\ndie Stadtbezirke Süd-Ost, Süd, Süd-West, West II mit\nden Wohnbezirken 730 bis 755\nnach dem Stand vom Februar 1992\n(Übrige Stadt- und Wohnbezirke s. Wkr. 309)\n311    Leipzig-Land - Borna - Geithain          Landkreise Leipzig, Borna, Geithain\nnach dem Stand vom Februar 1992\n312    Döbeln - Grimma - Oschatz                Landkreise Döbeln, Grimma, Oschatz\n313    Meißen - Riesa - Großenhain              Landkreise Meißen, Riesa, Großenhain\n314    Hoyerswerda - Kamenz - Weiß-             Landkreise Hoyerswerda, Kamenz, Weißwasser\nwasser\n315    Görlitz - Zittau - Niesky                Stadtkreis Görlitz,\nLandkreise Görlitz, Zittau, Niesky\n316    Bautzen - Löbau                          Landkreise Bautzen, Löbau\n317    Pirna - Sebnitz - Bischofswerda          Landkreise Pirna, Bischofswerda, Sebnitz\n318    Dresden 1                                Vom Stadtkreis Dresden\ndie Stadtbezirke Ost, Süd\nnach dem Stand vom März 1991\n(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 319)\n319    Dresden II                               Vom Stadtkreis Dresden\ndie Stadtbezirke Mitte, Nord, West\nnach dem Stand vom März 1991\n(Übrige Stadtbezirkes. Wkr. 318)\n320    Dresden-Land - Freital - Dippol-         Landkreise Dresden, Freital, Dippoldiswalde\ndiswalde\n321    Freiberg - Brand-Erbisdorf -             Landkreise Freiberg, Marienberg, Flöha, Brand-Erbisdorf\nFlöha - Marienberg\n322    Glauchau - Rochlitz -                    Landkreise Glauchau, Hainichen, Hohenstein-Ernstthal,\nHohenstein-Ernstthal -                 Rochlitz\nHainichen\n323    Chemnitz 1                               Vom Stadtkreis Chemnitz\ndie Stadtbezirke Mitte-Nord, West, Süd I mit den Stimm-\nbezirken 270 bis 285, 320 bis 343\n1                                                    nach dem Stand vom 29. Juli 1992\n1                                                   Übri ge Stadt- und Stimmbezirke s. Wkr. 324","1338                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWahlkreis\nGebiet des Wahlkreises\nNr.                Name\n324  Chemnitz II - Chemnitz-Land             Vom Stadtkreis Chemnitz\nder Stadtbezirk Süd II mit den Stimmbezirken 200 bis\n263, 290 bis 314, 600 bis 682\nnach dem Stand vom 29. Juli 1992\n(Übrige Stadt- und Stimmbezirke s. Wkr. 323),\nLandkreis Chemnitz\n325  Annaberg - Stollberg - Zschopau         Landkreise Annaberg, Stollberg, Zschopau\n326  Aue - Schwarzenberg -                   Landkreise Aue, Schwarzenberg, Klingenthal\nKlingenthal\n327  Zwickau - Werdau                        Stadtkreis Zwickau,\nLandkreise Zwickau, Werdau\n328  Reichenbach - Plauen -                  Stadtkreis Plauen,\nAuerbach - Oelsnitz                   Landkreise Reichenbach, Plauen, Auerbach, Oelsnitz"]}