{"id":"bgbl1-1993-39-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":39,"date":"1993-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_39.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften und über Gebäudeversicherungsverhältnisse","law_date":"1993-07-22T00:00:00Z","page":1282,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1282,                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften\nund über Gebäudeversicherungsverhältnisse\nVom 22. Juli 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      ,,§ 13a\nZweigniederlassungen\nvon Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland\nArtikel 1                                 (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesell-\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                     schaften gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                (2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch\nTeil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-         den Vorstand anzumelden. Der Anmeldung ist eine\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des         öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufü-\nGesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512), wird wie           gen.\nfolgt geändert:\n(3) Die Eintragung hat auch die Angaben nach § 39\ndes Aktiengesetzes zu enthalten.\n1.. § 13 wird wie folgt geändert:\n(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind\na) § 13 erhält folgende Überschrift                          außer deren Inhalt die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25\n„Zwe.igniederlassungen                     Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmun-\nvon Unternehmen mit Sitz im Inland\".             gen sowie Bestimmungen der Satzung über die Zu-\nsammensetzung des Vorstands aufzunehmen. Wird\nb) Absatz 5 wird wie folgt neu gefaßt:                      die Errichtung einer Zweigniederlassung in das Han-\n,,(5) Die Vorschriften über die Errichtung einer       delsregister des Gerichts der Zweigniederlassung in\nZweigniederlassung gelten sinngemäß für ihre            den ersten zwei Jahren eingetragen, nachdem die Ge-\nAufhebung.\"                                             sellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes eingetra-\ngen worden ist, so sind in der Bekanntmachung der\nEintragung alle Angaben nach § 40 des Aktiengesetzes\n2. An die Stelle der bisherigen§§ 13a und 13b treten die        zu veröffentlichen; in diesem Fall hat das Gericht des\nfolgenden neuen §§ 13 a bis 13 g:                           Sitzes bei der Weitergabe der Anmeldung ein Stück der","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                                1283\nfür den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtlichen       Stück der Anmeldung beizufügen. Die Gerichte der\nBekanntmachung beizufügen.                                   Zweigniederlassungen haben die Eintragungen ohne\nNachprüfung in ihr Handelsregister zu übernehmen. In\n(5) Die Vorschriften über die Zweigniederlassungen        der Bekanntmachung der Eintragung im Register der\nvon Aktiengesellschaften. gelten sinngemäß für die           Zweigniederlassung ist anzugeben, daß die Eintragung\nZweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften             im Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlas-\nauf Aktien, soweit sich aus den Vorschriften der§§ 278       sung oder des Sitzes erfolgt und in welcher Nummer\nbis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines         des Bundesanzeigers sie bekanntgemacht ist. Im Bun-\nVorstands nichts anderes ergibt.                             desanzeiger wird die Eintragung im Handelsregister der\nZweigniederlassung nicht bekanntgemacht.\n(4) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die Verhält-\n§ 13b\nnisse einzelner Zweigniederlassungen, so sind außer\nZweigniederlassungen von Gesellschaften               dem für das Gericht der Hauptniederlassung oder des\nmit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland           Sitzes bestimmten Stück nur so viel Stücke einzurei-\n(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften\nchen, wie Zweigniederlassungen betroffen sind. Das\nmit beschränkter Haftung gelten ergänzend die folgen-        Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes teilt\nden Vorschriften.                                            seine Eintragung nur den Gerichten der Zweignieder-\nlassungen mit, deren Verhältnisse sie betrifft. Die Ein-\n(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch    tragung im Register _der Hauptniederlassung oder des\ndie Geschäftsführer anzumelden. Der Anmeldung ist           Sitzes wird in diesem Fall nur im Bundesanzeiger be-\neine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschafts-    kanntgemacht.\nvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufü-            (5) Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für die\ngen.                                                        Einreichung von Schriftstücken und die Zeichnung von\nUnterschriften.\n(3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2\ndes Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\n§ 13d\nschränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthal-\nten.                                                                  Sitz der Hauptniederlassung im Ausland\n(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Ein-\n(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind au-\nzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der\nßer deren Inhalt die in § 1O Abs. 3 des Gesetzes\n· Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben\nbetreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nalle eine inländische· Zweigniederlassung betreffenden\nbezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort\nAnmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen und Ein-\nnach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen\ntragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Be-\njedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der\nzirk die Zweigniederlassung besteht.\nersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handels-\nregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.                   (2) Die Eintragung der Errichtung der Zweignieder-\nlassung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu\nenthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein\n§ 13c                             Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.\nBestehende Zweigniederlassungen                     (3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Zeich-\nvon Unternehmen mit Sitz im Inland               nungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekannt-\nmachungen, die die Zweigniederlassung eines Ein-\n(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Handelsregi-\nzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer\nster eingetragen, so sind alle Anmeldungen, die die\njuristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesell-\nHauptniederlassung oder die Niederlassung am Sitz\nschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Ge-\nder Gesellschaft oder die eingetragenen Zweignieder-\nsellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die\nlassungen betreffen, beim Gericht der Hauptniederlas-\nVorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlas-\nsung oder des Sitzes zu bewirken; es sind so viel\nsungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit\nStücke einzureichen, wie Niederlassungen bestehen.\nnicht das ausländische Recht Abweichungen nötig\nmacht.\n(2) Das Gericht der Hauptniederlassung oder des\nSitzes hat in der Bekanntmachung seiner Eintragung\n§13e\nim Bundesanzeiger anzugeben, daß die gleiche Eintra-\ngung für die Zweigniederlassungen bei den namentlich                             Zweigniederlassungen\nzu bezeichnenden Gerichten der Zweigniederlassun-                  von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland\ngen erfolgen wird; ist der Firma für eine Zweigniederlas-\n(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesell-\nsung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser anzuge-\nschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nben.\nmit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13 d die\nfolgenden Vorschriften.\n(3) Das Gericht der Hauptniederlassung oder des\nSitzes hat sodann seine Eintragung unter der Angabe             (2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer\nder Nummer des Bundesanzeigers, in der sie bekannt-          Aktiengesellschaft ist durch den Vorstand, die Errich-\ngemacht ist, von Amts wegen den Gerichten der Zweig-         tung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit\nniederlassungen mitzuteilen; der Mitteilung ist ein          beschränkter Haftung ist durch die Geschäftsführer zur","1284                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nEintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der         das Handelsregister ihres Sitzes erfolgt, auch die An-\nAnmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als sol-          gaben nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengeset-\ncher und, wenn der Gegenstand des Unternehmens                zes mit Ausnahme des Berufs der Gründer aufzuneh-\noder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der           men. Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesell-\nstaatlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzu-            schaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizu-\nweisen. Die Anmeldung hat auch die Anschrift und den          fügen.\nGegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. In               (3) Die Eintragung der Errichtung der Zweignieder-\nder Anmeldung sind ferner anzugeben\nlassung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktienge-\n1. das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird,       setzes sowie die in§ 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebe-\nund die Nummer des Registereintrags, sofern das          nen Angaben zu enthalten.\nRecht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren\nSitz hat, eine Registereintragung vorsieht;                 (4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer\nderen Inhalt auch die Angaben nach § 40 Abs. 1 Nr. 1,\n2. die Rechtsform der Gesellschaft;                           2 und 3 des Aktiengesetzes mit Ausnahme des Berufs\n3. die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter      der Gründer aufzunehmen, soweit sie nach den vorste-\nfür die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesell-     henden Vorschriften in die Anmeldung aufzunehmen\nschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,    sind.\nunter Angabe ihrer Befugnisse;\n(5) Änderungen der Satzung der ausländischen Ge-\n4. wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mit-           sellschaft sind durch den Vorstand zur Eintragung in\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften un-         das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung\nterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesell-         gelten die Vorschriften des § 181 Abs. 1 und 2 des\nschaft unterliegt.                                       Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländi-\nsche Recht Abweichungen nötig macht.\n(3) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen\nhaben jede Änderung dieser Personen oder der Vertre-             (6) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 81\ntungsbefugnis einer dieser Personen zur Eintragung in         Abs. 1, 2 und 4, § 263 Satz 1, § 266 Abs. 1, 2 und 5,\ndas Handelsregister anzumelden.                               § 273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß,\nsoweit nicht das ausländische Recht Abweichungen\n(4) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen\nnötig macht.\noder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzli-\nchen Vertreter der Gesellschaft haben die Eröffnung              (7) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gel-\noder die Ablehnung der Eröffnung eines Konkurs-,              ten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.\nVergleichs- oder ähnlichen Verfahrens über das Ver-\nmögen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handels-            (8) Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von\nregister anzumelden.                                          Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten sinnge-\nmäß für Zweigniederlassungen von Kommanditgesell-\n(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweignieder-      schaften auf Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus\nlassungen im Inland, so brauchen die Satzung oder der         den Vorschriften der§§ 278 bis 290 des Aktiengeset-\nGesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen nach              zes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts ande-\nWahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer           res ergibt.\ndieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In\ndiesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmelde-                                    § 13g\npflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern der\nübrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches                     Zweigniederlassungen von Gesellschaften\nRegister die Gesellschaft gewählt hat und unter wel-               mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland\ncher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen ist.              (1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten\n§ 13f                             ergänzend die folgenden Vorschriften.\nZweigniederlassungen                          (2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in\nvon Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland           öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesell-\n(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesell-            schaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist,\nschaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die             eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache\nfolgenden Vorschriften.                                      beizufügen. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4\nund 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit\n(2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich be-       beschränkter Haftung sind anzuwenden. Wird die Er-\nglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in         richtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei\ndeutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Über-        Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das\nsetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vor-             Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die\nschriften des § 37 Abs. 3, 5 und. 6 des Aktiengesetzes        Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes\nfinden Anwendung. Soweit nicht das ausländische               betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nRecht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmel-        getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht\ndung die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2 des           das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.\nAktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen, Bestim-\nmungen der Satzung über die Zusammensetzung des                 (3) Die Eintragung der Errichtung der Zweignieder-\nVorstandes und, wenn die Anmeldung in den ersten              lassung hat auch die Angaben nach § 10 Abs. 1 und 2\nzwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in           des Ges~tzes betreffend die Gesellschaften mit be-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                                  1285\nschränkter Haftung sowie die in § 13e Abs. 2 Satz 4            reichen. Von der Beglaubigung des Registers ist eine\nvorgeschriebenen Angaben zu enthalten.                         beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzu-\nreichen.\n(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind au-\nßer deren Inhalt auch die in § 10 Abs. 3 des Gesetzes              (2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassun-\nbetreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung         gen, die von Kreditinstituten im Sinne des § 340 oder\nbezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort                von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 des\nnach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen               Versicherungsaufsichtsgesetzes errichtet werden.\"\njedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der\nersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handels-      6. § 335 wird wie folgt geändert:\nregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.\na) In Satz 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7\n(5) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der aus-               eingefügt:\nländischen Gesellschaft sind durch die Geschäftsführer\n„7. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der\nzur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für\nRechnungslegungsunterlagen der Hauptnie-\ndie Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1\nderlassung\".\nund 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit\nbeschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das               b) Der Schlußpunkt des Satzes 1 wird durch ein Semi-\nausländische Recht Abweichungen nötig macht.                         kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n(6) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 39                  „im Fall der Nummer 7 treten die in § 13e Abs. 2\nAbs. 1, 2 und 4, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1, 2                  Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie ange-\nund 5, § 7 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die              meldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertre-\nGesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß,                   tungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft.\"\nsoweit nicht das ausländische Recht Abweichungen\nnötig macht.\n(7) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gel-                                  Artikel 2\nten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.\"                     Änderung des Gesetzes betreffend\ndie Gesellschaften mit beschränkter Haftung\n3. ~er bisherige § 13c wird § 13h und erhält folgende            Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\nUberschrift:\nschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n„Verlegung des Sitzes                    Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten\neiner Hauptniederlassung im Inland\".            Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 18. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2206), wird wie folgt\n4. In § 289 Abs. 2 wird der Schlußpunkt durch ein Semiko-      geändert:\nlon ersetzt und nach der Nummer 3 folgende Nummer 4\nangefügt:                                                   1. § 12 wird aufgehoben.\n,,4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesell-\nschaft.\"                                              2. Dem§ 35a wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen,\n5. Nach § 325 wird folgender § 325 a eingefügt:                   die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft\nmit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland verwen-\n,,§ 325a\ndet werden, müssen das Register, bei dem die Zweig-\nZweigniederlassungen                        niederlassung geführt wird, und die Nummer des Regi-\nvon Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland           stereintrags angegeben werden; im übrigen gelten die\nVorschriften der Absätze 1 bis 3, soweit nicht das\n(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Ka-\nausländische Recht Abweichungen nötig macht. Befin-\npitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitglied-\ndet sich die ausländische Gesellschaft in Liquidation,\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder\nso sind auch diese Tatsache sowie alle Liquidatoren\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nanzugeben.\"\nWirtschaftsraum haben die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3\ngenannten Personen oder, wenn solche nicht angemel-\ndet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft die  3. In § 54 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 12\" durch die\nUnterlagen der Rechnungslegung der Hauptnieder-                Angabe ,,§ 13b Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs\" er-\nlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung               setzt.\nmaßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt\nworden sind, nach den §§ 325, 328, 329 Abs. 1 offen-       4. § 74 wird wie folgt geändert:\nzulegen. Die Unterlagen sind zu dem Handelsregister            a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\nam Sitz der Zweigniederlassung einzureichen; beste-\nhen mehrere inländische Zwelgniederlassungen der-                     ,,(1) Ist die Liquidation beendet und die Schluß-\nselben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen nur zu                 rechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den\ndemjenigen Handelsregister eingereicht zu werden, zu                Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Han-\ndem gemäß § 13e Abs. 5 die Satzung oder der Gesell-                 delsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu\nschaftsvertrag eingereicht wurde. Die Unterlagen sind               löschen.\"\nin deutscher Sprache oder in einer von dem Register            b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2\nder Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift einzu-                und 3.","1286                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 3                            Anmeldung der Errichtung der Zweigniederlassung diese\nÄnderung des Aktiengesetzes                      Angaben enthalten hat.\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1                  (2) Hat eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft\nS. 1089), zuletzt geändert gemäß Artikel 36 der Verord-         auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit\nnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt      Sitz im Ausland am 1. November 1993 mehrere inländi-\ngeändert:                                                       sche Zweigniederlassungen oder errichtet sie neben einer\noder mehreren bereits bestehenden inländischen Zweig-\n1. Die §§ 42 bis 44 werden aufgehoben.                          niederlassungen weitere inländische Zweigniederlassun-\ngen, so ist § 13 e Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs sinn-\n2. Dem § 80 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   gemäß anzuwenden.\n,,(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen,\ndie von einer Zweigniederlassung einer Aktiengesell-           (3) Die §§ 289, 325a und § 335 des Handelsgesetz-\nschaft mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen         buchs in der ab 1. November 1993 geltenden Fassung\ndas Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt        sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1992\nwird, und die Nummer des Registereintrags angegeben         beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.\"\nwerden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1\nbis 3, soweit nicht das ausländische Recht Abweichun-\ngen nötig macht. Befindet sich die ausländische Gesell-\nschaft in Abwicklung, so sind auch diese Tatsache                                      Artikel 6\nsowie alle Abwickler anzugeben.\"                                                        Gesetz\nzur Überleitung\nlandesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse\nArtikel 4\nÄnderung des Gesetzes über die                                                  § 1\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nZur Gewährleistung des Gebäudeversicherungsschut-\nIn § 148 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten        zes kann bei Aufhebung der nach Landesrecht bestehen-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt    den Gebäudeversicherungsmonopole durch Landesrecht\nTeil 111, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-       bestimmt werden, daß Versicherungsverhältnisse, die auf\nnigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes        Grund landesrechtlicher Vorschriften bei einer nach Lan-\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2211) geändert wor-           desrecht errichteten Versicherungsanstalt begründet oder\nden ist, wird nach der Angabe ,,§ 7 4\" die Angabe „Abs. 2        bei einer solchen Anstalt infolge eines gesetzlichen Zwan-\nund 3\" eingefügt.                                               ges genommen worden sind, als unbefristete vertragliche\nVersicherungsverhältnisse fortbestehen, auf die das Ge-\nArtikel 5                           setz über den Versicherungsvertrag einschließlich der dar-\nÄnderung                              in vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit An-\ndes Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche                wendung findet. Die für diese Versicherungsverhältnisse\nkünftig geltenden Versicherungsbedingungen und Tarife\nDas Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der          werden durch Landesrecht grundsätzlich entsprechend\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,        den bisher geltenden Vorschriften über Inhalt und Umfang\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert          des Versicherungsschutzes und über die Tarifgestaltung\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 1990\nfestgelegt.\n(BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt geändert:\nNach Artikel 33 wird folgender Sechster Abschnitt ange-                                       §2\nfügt:\nWird ein Versicherungsverhältnis nach § 1 in ein ver-\n„sechster Abschnitt                       tragliches Versicherungsverhältnis übergeleitet, so kann\nes mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember\nübergangsvorsch ritten\n1994 gekündigt werden. Der Versicherer hat den Versiche-\nzum Gesetz zur Durchführung\nrungsnehmer bis zum 31. August 1994 schriftlich auf sein\nder Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie\nKündigungsrecht hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, so\nvom 22. Juli 1993\nkann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhält-\nArtikel 34                           nis jederzeit, spätestens zum 31. Dezember 1995 mit einer\nFrist von drei Monaten kündigen. Durch Landesrecht kann\n(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Aktien-         ein früherer Kündigungszeitpunkt bestimmt werden. Spä-\ngesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und          tere Kündigungen bestimmen sich unter Zugrundelegung\nGesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Aus-        einer Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 8 Abs. 2\nland, die vor dem 1. November 1993 in das Handelsregi-           des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.\nster eingetragen worden sind, haben die gesetzlichen Ver-\ntreter der Gesellschaft die in § 13e Abs. 2 Satz 4 des\nHandelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben bis zum                                           §3\n1. Mai 1994 zur Eintragung in das Handelsregister anzu-\nmelden. Die gesetzlichen Vertreter haben innerhalb dieses           (1) Eine Kündigung nach § 2 ist nur wirksam, wenn der\nZeitraums auch die Anschrift und den Gegenstand der             Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die\nZweigniederlassung anzumelden, sofern nicht bereits die          Kündigung wirksam werden soll, durch Grundbuchauszug","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                             1287\nnachgewiesen hat, daß in dem Zeitpunkt, zu dem die         deversicherung zum vollen Wert und zu marktüblichem\nKündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht    Umfang nachweist.\nmit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden oder Real-                                Artikel 7\nlasten belastet war oder die Zustimmungserklärungen der\nGläubiger vorgelegt hat.                                      (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 6 am\n1. November 1993 in Kraft.\n(2) Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden\nGrund verweigert werden; sie ist zu erteilen, wenn der        (2) Artikel 6 tritt am Tage nach der Verkündung in\nVersicherungsnehmer den Abschluß einer neuen Gebäu-        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Juli 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger"]}