{"id":"bgbl1-1993-39-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":39,"date":"1993-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/39#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_39.pdf#page=61","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup","law_date":"1993-07-22T00:00:00Z","page":1341,"pdf_page":61,"num_pages":3,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                               1341\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Fruchtnektar und Fruchtsirup*)\nVom 22. Juli 1993\nAuf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946), der\ndurch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. I S. 121) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen\nmit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für\nWirtschaft:\nArtikel 1\nDie Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 198), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1400), wird wie folgt\ngeändert:\n1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:\n,,(2) Als Fruchtnektar gilt auch das Erzeugnis, das abweichend von Absatz 1\nohne Zusatz von Zuckerarten hergestellt ist, sofern an Früchten ausschließlich\ndie in der Anlage unter den Abschnitten II und III genannten Früchte sowie\nAprikosen verwendet werden.\"\n2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Juli 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/45/EWG der Kommission vom 17. Juni 1993\nüber die Herstellung von Nektar ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig (ABI. EG Nr. L 159\ns. 133).","1342                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Getränkeschankanlagen\nund zur Aufhebung der Verordnung über Gebühren für Prüfungen\nnach § 8 der Getränkeschankanlagenverordnung\nVom 23. Juli 1993\nAuf Grund des § 11 Abs. 1, 2 und 4 des Gerätesicher-                 Antrag sind die erforderlichen Zeichnungen und die\nheitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes                  Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise\nvom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564) eingefügt worden                  der Anlage oder des Bauteils zu je drei Stücken\nist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der                    beizufügen. Der zugelassenen Stelle sind auf Ver-\nbeteiligten Kreise sowie auf Grund des § 15 Satz 3 und 4                langen die für die Prüfung erforderlichen Baumu-\ndes Gerätesicherheitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13              ster zu überlassen.\"\ndes Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564)\neingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung je-            b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nweils in Verbindung mit Artikel 12 des zweiten Gesetzes                   ,,(2) Entspricht das Baumuster den Anforderun-\nzur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26. Au-                  gen dieser Verordnung, so erteilt eine nach § 6a\ngust 1992 (BGBI. 1S. 1564) und auf Grund des§ 10 Abs. 1                 als Zertifizierungsstelle zugelassene Stelle hier-\nSatz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-                   über eine Bescheinigung. In der Bescheinigung\nzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) verord-                 sind die wesentlichen Merkmale des Baumusters\nnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einverneh-                  und das Kennzeichen sowie die Angaben, mit\nmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirt-                  denen der Hersteller die Anlage oder das Bauteil\nschaft und Forsten und für Wirtschaft:                                  versehen muß, anzugeben. Die zugelassene Stelle\nübersendet dem Deutschen Ausschuß für Geträn-\nkeschankanlagen eine Abschrift der Bescheini-\ngung.\"\nArtikel 1\nc) In Absatz 3 werden die Worte „die Prüfstelle\" durch\nÄnderung\ndie Worte „eine Zertifizierungsstelle\" ersetzt.\nder Verordnung über Getränkeschankanlagen\nd) In Absatz 4 werden die Worte „der Prüfstelle\" durch\nDie Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No-                      die Worte „einer Zertifizierungsstelle\" ersetzt.\nvember 1989 (BGBI. 1 S. 2044), geändert durch Artikel 9\n. Nr. 9 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1\n3. Nach§ 6 wird folgender§ 6a angefügt:\nS. 1564), wird wie folgt geändert:\n,,§ 6a\n1. An § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:                                          Zugelassene Stellen\n,,(6) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1               Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen\nNr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-            Landesbehörde nach § 9 Abs. 2 des Gerätesicher-\nsetzes in Getränkeschankanlagen müssen § 30 des              heitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und             vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S.1793) als Prüflabora-\nden sonstigen für diese Bedarfsgegenstände gelten-           torium oder Zertifizierungsstelle für Getränkeschank-\nden Vorschriften, insbesondere § 31 Abs. 1 des Le-           anlagen dem Bundesministerium für Arbeit und So-\nbensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie             zialordnung benannte und im Bundesarbeitsblatt be-\nden nach§ 31 Abs. 2 und§ 32 des Lebensmittel- und            kanntgegebene Stelle.\"\nBedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsver-\nordnungen entsprechen. In Getränkeschankanlagen           4. § 7 wird wie folgt geändert:\nin Betrieb genommene Bedarfsgegenstände im Sinne\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-        a) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „der Prüfstelle\"\ndurch die Worte „einer Zertifizierungsstelle\" er-\ngenständegesetzes müssen § 30 des Lebensmittel-\nsetzt.\nund Bedarfsgegenständegesetzes entsprechen.\"\nb) In Absatz 8 werden die Worte „die Prüfstelle\" durch\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                      die Worte „eine Zertifizierungsstelle\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n5. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „die Prüfstelle\"\n,,(1) Auf Antrag des Herstellers prüft eine nach       durch die Worte „das Prüflaboratorium\" ersetzt.\n§ 6a als Prüflaboratorium zugelassene Stelle, ob\nGetränkeschankanlagen, die nur noch aufgestellt      6. In§ 9 Abs. 2 werden die Worte „die gesamte\" durch\nund angeschlossen zu werden brauchen (verwen-           die Worte „eine verwendungsfertige\" ersetzt.\ndungsfertige Anlagen), oder Bauteile, ausgenom-\nmen Überdruckmeßgeräte, Rohre aus den in An-\nhang 2 bezeichneten Werkstoffen und Getränke-        7. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nund Grundstoffbehälter, der Bauart nach den An-           ,,(5) Der bewegliche Teil der Hinterdruckgasleitungen\nforderungen dieser Verordnung entsprechen. Dem          ist alle zwölf Monate zu reinigen.\"","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993                             1343\n8. In § 16 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort „und\"         10. An § 20 wird folgender Absatz 8 angefügt:\ngestrichen und in Nummer 3 der Punkt durch ein                  ,,(8) Sachkundige, denen Prüfungen nach § 7 Abs. 4\nKomma ersetzt. Nach Nummer 3 werden die folgen-               und § 13 Abs. 4 und 5 sowie die Erteilung von Be-\nden Nummern 4 und 5 angefügt:                                 scheinigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 vor dem Inkraft-\n,,4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtun-       treten dieser Verordnung übertragen worden sind,\ngen verfügt und                                         gelten als sachkundige im Sinne des§ 16.\"\n5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche\nTeilnahme an einem staatlichen oder staatlich\nanerkannten Lehrgang nachweist, daß er die in                                 Artikel 2\nNummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.\nAufhebung der Verordnung über Gebühren\nDie Bescheinigung ist der zuständigen Behörde\nnach § 8 der Getränkeschankanlagenverordnung\nauf Verlangen vorzulegen.\"\nDie Verordnung über Gebühren für Prüfungen nach § 8\n9. § 19 wird wie folgt geändert:                            der Getränkeschankanlagenverordnung vom 15. Juli 1970\na) In Absatz 1 wird in Satz 2 nach dem Doppelpunkt in    (BGBI. 1 S. 1285), geändert durch die Verordnung vom\nder Aufzählung das Wort „Prüfstelle\" durch das      8. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 225), wird aufgehoben.\nWort „Prüflaboratorien\" ersetzt.\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 3\n,,(6) Die Geschäftsführung des Ausschusses liegt\nbei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nGaststätten.\"                    ·                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juli 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}