{"id":"bgbl1-1993-38-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":38,"date":"1993-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/38#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_38.pdf#page=52","order":5,"title":"Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1993-07-21T00:00:00Z","page":1268,"pdf_page":52,"num_pages":13,"content":["1268                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 21. Juli 1993\nAuf Grund des Artikels 2 der Achtzehnten Verordnung        4. die am 25. Juli 1992 in Kraft getretene Verordnung vom\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 21. Juli        20. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1355),\n1993 (BGBI. 1 S. 1266) wird nachstehend der Wortlaut\n5. die am 28. Juli 1993 in Kraft tretende eingangs genannte\nder Soldatenlaufbahnverordnung in der ab 28. Juli 1993\nVerordnung.\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:                                                  Die Rechtsvorschriften wurden erlassen zu Nummer 2\nauf Grund der §§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengeset-\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1988           zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August\n(BGBI. 1 S. 996, 1739),                                   1975 (BGBI. 1 S. 2273), von denen § 27 durch Artikel 1\n2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft getrete-      Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 581)\nnen Artikel 1 Nr. 1 und 3 bis 11 sowie den am 22. Sep-    geändert worden ist, zu den Nummern 3 bis 5 auf Grund\ntember 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 2 und 12    der§§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der\nder Verordnung vom 13.. September 1990 (BGB!. 1           Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975\ns. 2028),                                                 (BGBI. 1S. 2273), von denen § 27 durch Artikel 1 Nr. 2 des\nGesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 581) und § 72\n3. die am 29. Dezember 1990 in Kraft getretene Verord-       durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 6. Dezember\nnung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2942).,           1990 (BGBI. 1 S. 2588) geändert worden sind.\nBonn, den 21. Juli 1993\nBundesministerium der Verteidigung\nRühe","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993                                1269\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Soldaten\n(Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                                                       §\nAllgemeines                           §   Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher\nVorbildung                                             22\nGrundsatz\nUmwandlung des Dienstverhältnisses                     23\nOrdnung der Laufbahnen                                              2\nEinstellung                                                         3   b) Sanitätsdienst\nEinstellung von Frauen                                              3a  Voraussetzungen für die Einstellung\nals Sanitätsoffizier-Anwärter                          24\nBeförderung                                                         4\nBeförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter              25\nUmwandlung des Dienstverhältnisses und\nLaufbahnwechsel                                                     5   Voraussetzungen für die Einstellung\nals Sanitätsoffizier                                   26\nDienstgradbezeichnung der Angehörigen\nder Reserve                                                         6   Beförderung der Sanitätsoffiziere                      27\nc) Militärmusikdienst                                  28\nAbschnitt 11                              d) Militärgeographischer Dienst                        29\nA. Laufbahngruppe der Mannschaften                                      e) Militärfachlicher Dienst\n1. Soldaten auf Zeit                                                    Voraussetzungen für die Zulassung                      30\nVoraussetzungen für die Einstellung                                 7   Beförderung der Offizieranwärter                       31\nEinstellung als Hauptgefreiter                                      8   Beförderung der Offiziere                              32\nBeförderung der Mannschaften                                        9   f)  Aufstieg in die Laufbahn der\n2. Soldaten, die den Grundwehrdienst                                        Offiziere des Truppendienstes                      33\nleisten, und Angehörige der Reserve                            10\n2. Offizierlaufbahnen der Soldaten, die\nB. La u f b a h n g r u p p e d e r U n t e r o ff i z i e r e              den Grundwehrdienst leisten, und der\nAngehörigen der Reserve                            34\n1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\nVoraussetzungen für die Einstellung\nals Unteroffizieranwärter                                          11                                Abschnitt III\nBeförderung der Unteroffizieranwärter                              12                  Übergangs- und Schlußvorschriften\nEinstellung als Unteroffizier                                      13   Einstellungs-, Ausbildungs- und\nEinstellung als Stabsunteroffizier                                 13a  Beförderungsordnungen                                  35\nEinstellung als Feldwebel                                          13b  Ausnahmen                                              36\nBeförderung der Unteroffiziere                                     14   Ausnahme vom Erfordernis einer Wehrübung               37\nAufstieg aus der Laufbahngruppe der                                     Einstellung in die Laufbahn der Unteroffiziere\nMannschaften in die Laufbahngruppe                                      des Sanitätsdienstes, Beförderungen                    38\nder Unteroffiziere                                                 15   Umwandlung des Dienstverhältnisses nach\nErnennung zum Berufssoldaten                                       16   § 3 des Personalstärkegesetzes                         39\n2. Soldaten, die den Grundwehrdienst                                    Beförderung der Offizieranwärter                       40\nleisten, und Angehörige der Reserve                            17   Anrechnung von Vordienstzeiten bei der\nBeförderung von Strahlflugzeugführern                  41\nC. Laufbahngruppe der Offiziere\nZulassung von Unteroffizieren im\n1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit                                 Flugsicherungskontrolldienst zur Laufbahn\na) Truppendienst                                                        der Offiziere des militärfachlichen Dienstes           42\nVoraussetzungen für die Einstellung                                     Beförderung der Offizieranwärter und der\nals Offizieranwärter                                               18   Offiziere des militärfachlichen Dienstes               43\nBeförderung der Offizieranwärter                                        Einstellung von Sanitätsoffizieren                     44\n19\nBeförderung der Offiziere                                          20   Beförderung von Truppenoffizieren mit\nwissenschaftlicher Vorbildung                          45\nOffizieranwärter für besondere\nVerwendungen im Truppendienst                                      21   Ehemalige Beamte des höheren technischen Dienstes      46\nTruppenoffiziere der Marine mit                                         Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr  47\ndem Befähigungsnachweis AG oder Cl                                 21a  (Inkrafttreten)                                        48","1270                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAbschnitt 1                           a) die militärische Eignung für die dem Dienstgrad ent-\nsprechende Verwendung durch Lebens- und Berufser-\nAllgemeines\nfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben haben\noder\n§ 1\nb) die dem höheren Dienstgrad entsprechende besondere\nGrundsatz                               Eignung für eine militärfachliche Verwendung durch\nDie Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und Lei-          Lebens- und Berufserfahrung erworben haben.\nstung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung,             In den Fällen nach Buchstabe b kann der höhere Dienst-\nRasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen,      grad auch für die Dauer der Verwendung verliehen wer-\nHeimat oder Herkunft zu ernennen.                            den. Über die Verleihung der höheren Dienstgrade ent-\nscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. Die\nLaufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. Für frü-\n§2\nhere Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die\nOrdnung der Laufbahnen                      auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten und denen\nein höherer Dienstgrad verliehen werden soll, gelten die\n(1) In den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Un-\nBestimmungen der Verordnung zur Überleitung von\nteroffiziere und der Offiziere bestehen Laufbahnen des\nDienstgraden der Soldaten der ehemaligen Nationalen\nTruppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-\nVolksarmee auf Dienstgrade der Bundeswehr vom\ndienstes und des militärgeographischen Dienstes, in der\n29. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2393) entsprechend.\nLaufbahngruppe der Offiziere außerdem die Laufbahn des\nmilitärfachlichen Dienstes.\n(3) Soweit in dieser Verordnung keine andere Frist be-\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienstgrade    stimmt ist, ist die Beförderung eines Berufssoldaten oder\nmit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres gelten auch        Soldaten auf Zeit vor Ablauf eines Jahres nach der Einstel-\nfür die entsprechenden Dienstgrade der Luftwaffe und der      lung oder der letzten Beförderung nicht zulässig, es sei\nMarine.                                                       denn, daß der bisherige Dienstgrad nicht durchlaufen zu\nwerden brauchte.\n§3                                  (4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vorausset-\nEinstellung                          zung für eine Beförderung sind, rechnen von der Einstel-\nlung oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten Dienst-\n(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienst-      grad abgeleistet sein muß, von dem Tag der Ernennung\nverhältnisses.                                                ab. Für ihre Berechnung gilt bei einer Einstellung oder\nEinberufung mit einem höheren Dienstgrad als dem unter-\n(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im unter-\nsten Dienstgrad der Mannschaften die Zeit als erfüllt, die\nsten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit\nnach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem\ndurch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt oder zu-\nDienstgrad, mit dem der Soldat eingestellt oder einberufen\ngelassen ist. Angehörige der Reserve werden in das\nworden ist, mindestens vorausgesetzt wird.\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten\nauf Zeit mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienst-\n(5) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit in einem vorläufigen\ngrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts anderes\nDienstgrad, wenn dem Soldaten dieser Dienstgrad endgül-\nbestimmt ist.\ntig verliehen worden ist. Ferner gilt als Dienstzeit\n(3) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung die Ab-     1. die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen\nsicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der gesetzlichen       zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtun-\nVoraussetzungen in das Dienstverhältnis eines Berufssol-          gen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwick-\ndaten zu berufen.                                                 lungshilfe,\n§ 3a\n2. die Zeit eines Urlaubs ohne Geld- und Sachbezüge, der\ndienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen\nEinstellung von Frauen                         dient, bis zur Dauer von insgesamt 2 Jahren; die zeit-\nFrauen können nur auf Grund freiwilliger Verpflichtung        liche Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub für eine Tätig-\nkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäfts-\nund nur in Laufbahnen des Sanitäts- und des Militärmusik-\ndienstes eingestellt werden.                                      führer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder\nder Landtage erteilt wurde.\nWährend des Urlaubs müssen Aufgaben wahrgenommen\n§4                               werden, die dem Dienstgrad des Soldaten entsprechen.\nDas Bundesministerium der Verteidigung hat das Vorlie-\nBeförderung\ngen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs\n(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren           schriftlich festzustellen.\nDienstgrades.\n(6) Bei der Beförderung der nicht wehrpflichtigen frühe-\n(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu     ren Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach § 51,\ndurchlaufen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes        § 51 a Abs. 1 und § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes zu\nbestimmt ist. Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht        weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, finden\nWehrdienst leisten, kann abweichend von Satz 1 ein höhe-     die für die Beförderung von Angehörigen der Reserve\nrer Dienstgrad endgültig verliehen werden, wenn sie          geltenden Vorschriften Anwendung.","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993                                1271\n§5                              1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr\nUmwandlung des Dienstverhältnisses                    noch nicht vollendet und\nund Laufbahnwechsel                      2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben\n(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Sol-\ndaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten hat.\nund umgekehrt ist nur mit Zustimmung des Soldaten zu-\n(2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militärmu-\nlässig.\nsikdienstes darf als Soldat auf Zeit nur eingestellt werden,\n(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der      wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument be-\nSoldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Ver-   herrscht.\nsetzungen aus dem Truppendienst in eine andere Lauf-\nbahn und aus einer anderen Laufbahn in den Truppen-                                      §8\ndienst sind nur mit Zustimmung des Soldaten zulässig. Bis                  Einstellung als Hauptgefreiter\nzur Vollendung des 50. Lebensjahres kann ein Soldat aus\ndem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne          (1) Für technische oder entsprechende fachliche Spe-\nseine Zustimmung versetzt werden. Während des Grund-        zialverwendungen im Truppendienst und im Sanitätsdienst\nwehrdienstes kann ein Soldat ohne seine Zustimmung in       kann mit dem Dienstgrad Hauptgefreiter eingestellt wer-\neine andere Laufbahn versetzt werden.                       den, wer die Abschlußprüfung in einem der Verwendung\nentsprechenden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf\n(3) Für Frauen in Laufbahnen des Sanitäts- und des       bestanden hat.\nMilitärmusikdienstes ist der Wechsel in Laufbahnen des\nTruppendienstes und des militärgeographischen Dienstes         (2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen des § 7\nausgeschlossen; Laufbahnwechsel aus dem Sanitäts-           Abs. 1 erfüllen, sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in\ndienst in den Militärmusikdienst und umgekehrt sind nur     der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit\nmit Zustimmung der Betroffenen zulässig.                    Erfolg abgeleistet haben.\n(4) Mit der Entlassung eines Offizieranwärters wegen\n§9\nmangelnder Eignung(§ 55 Abs. 4 des Soldatengesetzes)\nist, je nach dem erreichten Dienstgrad, die Überführung in                Beförderung der Mannschaften\ndie Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffi-\n(1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgen-\nziere verbunden. Gleiches gilt, wenn ein Offizieranwärter,\nden Dienstzeiten zulässig:\nder die Offizierprüfung nicht bestanden hat und zur Wie-\nderholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die        zum Gefreiten                             nach 6 Monaten,\nWiederholungsprüfung nicht besteht, wegen Zeitablaufs       zum Obergefreiten                         nach 12 Monaten,\naus der Bundeswehr ausscheidet (§ 54 Abs. 1 des Solda-      zum Hauptgefreiten                        nach 24 Monaten,\ntengesetzes). Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu   zum Stabsgefreiten                        nach 42 Monaten.\neiner Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, wer-   Beförderungen zum Hauptgefreiten und zum Stabsgefrei-\nden in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich     ten setzen außerdem eine Verpflichtungszeit von minde-\nherausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen.       stens 4 Jahren voraus.\n(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter und\n§6                             Stabsgefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.\nDienstgradbezeichnung                        (3) Ein Hauptgefreiter, der nach § 8 eingestellt worden\nder Angehörigen der Reserve                   ist, kann abweichend von Absatz 1 nach einer Dienstzeit\nvon 36 Monaten zum Stabsgefreiten befördert werden.\nBei den Angehörigen der Reserve, denen ein Dienst-\ngrad in der Bundeswehr verliehen worden ist, werden im         (4) Zum Dienstgrad Hauptgefreiter kann abweichend\nSchriftverkehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses      von Absatz 1 auch befördert werden, wer\nihrer Dienstgradbezeichnung die Worte „der Reserve\n1. als Gefreiter oder Obergefreiter in einer Tätigkeit ver-\n(d. R.)\" hinzugesetzt. Nach ihrem Ausscheiden aus der\nwendet wird, die eine technische oder entsprechende\nWehrpflicht dürfen sie ihren in der Bundeswehr erwor-\nfachliche Spezialausbildung erfordert, und\nbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve (d. R.)\"\nweiterführen.                                               2. eine dieser Verwendung entsprechende Abschlußprü-\nfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf\noder eine Fachprüfung in der Bundeswehr erfolgreich\nAbschnitt II                               abgelegt hat.\nA. Laufbahngruppe der Mannschaften\n2. Soldaten,\ndie den Grundwehrdienst leisten,\n1. Soldaten auf Zeit                                  und Angehörige der Reserve\n§7\n§ 10\nVoraussetzungen für die Einstellung\n(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, werden\n(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann als         nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldaten\nSoldat auf Zeit eingestellt werden, wer                     auf Zeit befördert.","1272                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Angehörige der Reserve können jeweils nach einem             und danach eine förderliche berufliche Tätigkeit von\nWehrdienst von mindestens 6 Tagen befördert werden.                  mindestens 2 Jahren nachweist;\nDie Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zuläs-       2. im Militärmusikdienst, wer eine für den Musikerberuf\nsig, die für Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförde-       übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische\nrung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt                 und theoretische Ausbildung in einem musikalischen\nwird.                                                                Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorche-\nsters oder Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmu-\nB. Laufbahngruppe der Unteroffiziere                       sikerzieher) abgeschlossen hat und eine einjährige Or-\nchestererfahrung nachweist.\n1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\n(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 11\nVoraussetzungen                                                        § 13a\nfür die Einstellung als Unteroffizieranwärter                           Einstellung als Stabsunteroffizier\n(1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unteroffiziere          (1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Stabsunterof-\nkann eingestellt werden, wer                                    fizier kann eingesteflt werden für technische oder entspre-\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr          chende fachliche Spezialverwendungen\nnoch nicht vollendet,                                      1. im Truppendienst, wer\n2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als                a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\ngleichwertig   anerkannten    Bildungsstand     erworben            Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten\nund                                                                 Bildungsstand besitzt und eine Abschlußprüfung in\neinem der Verwendung entsprechenden staatlich\n3. eine Abschlußprüfung in einem staatlich anerkannten\nAusbildungsberuf bestanden                                         anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder\nhat.                                                                 b) die Abschlußprüfung in einem der Verwendung ent-\nsprechenden staatlich anerkannten Ausbildungsbe-\n(2) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unteroffiziere                ruf bestanden hat und danach eine förderliche be-\nkann auch eingestellt werden, wer                                        rufliche Tätigkeit von mindestens 2 Jahren nach-\n1 . das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr                  weist;\nnoch nicht vollendet hat und                               2. im militärgeographischen Dienst, wer die Abschlußprü-\n2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Real-             fung als Vermessungstechniker oder Kartograph be-\nschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bil-             standen hat.\ndungsstand besitzt.\n(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur Beför-\nderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit\ndem Zusatz „Unteroffizieranwärter (UA)\".                                                     § 13b\nEinstellung als Feldwebel\n(4) Die Anwärter werden in die Laufbahngruppe der\nMannschaften übergeführt, wenn sie sich nicht zum Unter-           ( 1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Feldwebel\noffizier eignen. In diesem Falle entfällt der Zusatz „Unterof-  kann eingestellt werden für technische oder entsprechen-\nfizieranwärter (UA)\".                                           de fachliche Spezialverwendungen\n§ 12                                1. im Truppendienst, wer die Meisterprüfung oder die\nAbschlußprüfung als staatlich geprüfter Techniker in\nBeförderung der Unteroffizieranwärter\neinem der Verwendung entsprechenden staatlich aner-\nDie Beförderung eines Unteroffizieranwärters zum Ge-              kannten Ausbildungsberuf bestanden hat,\nfreiten ist nach einer Dienstzeit von 6 Monaten zulässig.       2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum\nDie Beförderung zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit              Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger oder\nvon einem Jahr, davon mindestens 6 Monate in einem                   Krankenschwester besitzt.\nGefreitendienstgrad voraus. Der Anwärter hat eine Unter-\noffizierprüfung abzulegen. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.            (2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 13                                                             § 14\nEinstellung als Unteroffizier                                   Beförderung der Unteroffiziere\n(1 ) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Unteroffizier       (1) Voraussetzungen für die Beförderung zum Feldwe-\nkann eingestellt werden\nbel sind\n1 . im Sanitätsdienst, wer\n1 . eine Dienstzeit von mindestens 4 Jahren und\na) die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbe-\n2. das Bestehen einer Feldwebelprüfung.\nzeichnung Masseur, Masseur und medizinischer\nBademeister oder Krankengymnast besitzt oder              (2) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine\nb) die Abschlußprüfung als Drogist oder Zahntechniker      Dienstzeit von mindestens 8, für Angehörige des fliegen-\nbestanden hat                                          den Personals von mindestens 6 Jahren voraus. Die Be-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993                               1273\nförderung von Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt      teroffiziere der Reserve zugelassen werden, wenn sie die\naußerdem eine Verpflichtungszeit von mindestens 12 Jah-       Voraussetzungen des§ 15 Abs. 1 und 2 erfüllen. Nach der\nren voraus.                                                  Zulassung führen sie im Schriftverkehr ihren Dienstgrad\nmit dem Zusatz „Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA)\".\n(3) Voraussetzungen für die Beförderung zum Ober-         Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe der Mann-\nstabsfeldwebel sind                                           schaften zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Unteroffi-\n1. eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Ernen-      zier eignen, so entfällt der Zusatz „Reserveunteroffizier-\nnung zum Feldwebel und                                  Anwärter (RUA)\".\n2. eine Dienstzeit von mindestens 6 Jahren seit Ernen-            (2) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, werden\nnung zum Hauptfeldwebel.                                nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldaten\nZum Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel dürfen nur          auf Zeit befördert.\nBerufssoldaten und Angehörige der Reserve befördert               (3) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der Reserve\nwerden.\nist eine Unteroffizierprüfung abzulegen. Weitere Beförde-\n(4) Im Sanitätsdienst und im Militärmusikdienst kann      rungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für\nabweichend von § 12 zum Unteroffizier befördert werden,       Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die\nwer einen Gefreitendienstgrad besitzt und die nach § 13       Beförderung nach dieser Verordnung mindestens voraus-\nAbs. 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung       gesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein\nmit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.                     Wehrdienst von mindestens 12 Tagen abzuleisten.\n(5) Im Truppen- und militärgeographischen Dienst kann         (4) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem Dienstgrad\nabweichend von§ 4 Abs. 3 zum Stabsunteroffizier beför-       vom Feldwebel an aufwärts kann zum Berufssoldaten erst\ndert werden, wer mindestens einen Gefreitendienstgrad        ernannt werden, wenn er in seinem Dienstgrad minde-\nbesitzt und die nach§ 13a Abs. 1 geforderten Vorausset-      stens 4 Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für\nzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabs-        seine Übernahme als geeignet erwiesen hat. Für die Be-\nunteroffizier erfüllt.                                       förderung im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist die\nin der Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zu-\n(6) Im Truppen- und im Sanitätsdienst kann abweichend    grunde zu legen.\nvon § 4 Abs. 3 zum Feldwebel befördert werden, wer\nmindestens einen Gefreitendienstgrad besitzt und die             (5) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum Be-\nnach § 13 b Abs. 1 geforderten Voraussetzungen für eine      rufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen Eignung\nEinstellung mit dem Dienstgrad Feldwebel erfüllt.            für eine militärfachliche Verwendung der für seine Dienst-\nstellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden ist, gilt\n§ 15                             Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die Ernennung ist nur mit\nZustimmung des Bundespersonalausschusses zulässig.\nAufstieg\naus der Laufbahngruppe der Mannschaften                  (6) In der Marine kann für die Laufbahn der Unteroffizie-\nin die Laufbahngruppe der Unteroffiziere           re der Reserve des Truppendienstes als Bootsmann ein-\ngestellt werden, wer eine Hauptschute mit Erfolg besucht\n( 1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer       oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand\nLaufbahn der Unteroffiziere zugelassen werden, wenn sie      erworben hat und das nautische Befähigungszeugnis AK -\nsich in einem Gefreitendienstgrad befinden. Nach der Zu-     Kapitän auf Kleiner Fahrt - besitzt.\nlassung führen sie im Schriftverkehr ihren Dienstgrad mit\ndem Zusatz „Unteroffizieranwärter (UA)\".\nC. Laufbahngruppe der Offiziere\n(2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Abschlußprüfung\nin einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit Er-\n1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\nfolg abgelegt haben, wenn er nicht das Zeugnis über den\nerfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als                                a) Truppendienst\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.\n(3) § 11 Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.                                         § 18\nVoraussetzungen\n§ 16                                       für die Einstellung als Offizieranwärter\nErnennung zum Berufssoldaten                      (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des\nDie Ernennung eines Soldaten in einem Feldwebel-         Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\ndienstgrad zum Berufssoldaten ist erst nach Vollendung       kann eingestellt werden, wer\ndes 25. Lebensjahres zulässig.                               1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet hat und\n2. Soldaten,                          2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach-\ndie den Grundwehrdienst leisten,                          gebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife\nund Angehörige der Reserve                            oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand\nbesitzt.\n§ 17\n(2) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des\n(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, und An-    Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf\ngehörige der Reserve können zu einer Laufbahn der Un-        Zeit kann auch eingestellt werden, wer das Zeugnis über","1274                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nden erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als     2. ein der Verwendung entsprechendes Studium an einer\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.                  Fachhochschule oder einer anderen Hochschule abge-\nschlossen hat,\n(3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur Beför-\n3. sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in der Bundes-\nderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung\nmit dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)\".                          wehr verpflichtet und\n4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\n(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine wirt-\n§ 19\nschaftswissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann als\nBeförderung der Offizieranwärter                 Offizieranwärter eingestellt werden, wer einen in Absatz 1\nNr. 2 genannten Ausbildungsgang abgeschlossen hat.\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens\n3 Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden        (3) In den Truppendienst der Marine kann als Offizieran-\nDienstzeiten zulässig:\nwärter eingestellt werden, wer mindestens das Zeugnis\nzum Gefreiten                            nach 6 Monaten,     über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder ei-\nzum Fahnenjunker                         nach 12 Monaten,    nen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und das\nzum Fähnrich                             nach 21 Monaten,    Befähigungszeugnis AGW - nautischer Schiffsoffizier auf\nzum Oberfähnrich                         nach 30 Monaten;    Großer Fahrt- oder CIW - Schiffsingenieur W - besitzt.\nzum Leutnant                             nach 36 Monaten.\n.                                                  (4) Die Bewerber werden als Fähnrich, soweit sie jedoch\nAuf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die           einen Wehrdienst von mindestens einem Jahr geleistet\nDienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerech-     haben, als Oberfähnrich eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4\nnet werden.                                                  gilt für die Einstellungen nach den Absätzen 2 und 3\nentsprechend.\n(2) Der Anwärter hat eine Offizierprüfung abzulegen.\nBei Nichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung der           (5) Die Ausbildung zum Offizier dauert abweichend von\nPrüfung zugelassen werden.                                   § 19 Abs. 1 24 Monate. Die Beförderung der Anwärter ist\nnach folgenden Dienstzeiten zulässig:\n(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum\nzum Oberfähnrich                          nach 12 Monaten,\nLeutnant. Sie endet auch dann, wenn der Anwärter zur\nzum Leutnant                              nach 24 Monaten.\nWiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die\nWiederholungsprüfung nicht besteht.                          § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungs-\nund Beförderungszeiten können bis zu 9 Monate einer\nberufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für ein wirt-\n§ 20                             schaftswissenschaftliches Studium oder Ingenieurstudium\nBeförderung der Offiziere                    an einer Fachhochschule oder an einer gleichstehenden\nHochschuleinrichtung oder zum Erwerb der Befähigungs-\n(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer           zeugnisse AGW oder CIW ist, und Wehrdienstzeiten bis zu\nDienstzeit von 5 Jahren seit Ernennung zum Leutnant          8 Monaten angerechnet werden.\nzulässig.\n(2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der erfolg-\nreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und                                      § 21 a\nnach einer Dienstzeit von 9 Jahren seit Ernennung zum                       Truppenoffiziere der Marine\nLeutnant zulässig. Von der Teilnahme an dem Lehrgang                 mit dem Befähigungsnachweis AG oder Cl\nkann befreit werden, wer eine Ausbildung für den General-\n(1) In den Truppendienst der Marine kann als Berufsoffi-\nstabsdienst erfolgreich abgeschlossen hat.\nzier oder Offizier auf Zeit im Dienstgrad Leutnant zur See,\n(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer Dienstzeit   nach Vollendung des 26. Lebensjahres als Oberleutnant\nvon 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.          zur See ei.ngestellt werden, wer\n1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\n(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Perso-\n2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Real-\nnals ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nach folgen-\nschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bil-\nden Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:\ndungsstand und\nzum Hauptmann               nach 4 Jahren und 6 Monaten,     3. das Befähigungszeugnis AG - Kapitän auf Großer\nzum Major                   nach 8 Jahren und 6 Monaten,         Fahrt - oder Cl - Schiffsingenieur - besitzt.\nzum Oberst                  nach 14 Jahren und 6 Monaten.\n(2) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienst-\ngrad.\n§ 21\n(3) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\nOffizieranwärter\nfür besondere Verwendungen im Truppendienst                 (4) Vor Ernennung zum Berufssoldaten muß der Soldat\nmindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bun-\n(1) Für technische Verwendungen im Truppendienst\ndesministerium der Verteidigung kann in besonders be-\nkann als Offizieranwärter eingestellt werden, wer\ngründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 3 bleibt\n1. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,              unberührt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993                               1275\n§ 22                                  (2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienst-\nTruppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung             gradbezeichnung mit dem Zusatz „Sanitätsoffizier-Anwär-\nter (SanOA)\".\n(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vor-\nbildung erfordern, kann als Berufsoffizier oder Offizier auf                               § 25\nZeit eingestellt werden, wer\nBeförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter\n1. ein entsprechendes Studium an einer wissenschaftli-\nchen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder           (1) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden\nmit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat und           Dienstzeiten zulässig:\n2. Offizier der Reserve ist.                                   zum Gefreiten                            nach 6 Monaten,\nzum Fahnenjunker                         nach 12 Monaten,\n(2) Die Bewerber werden als Hauptmann eingestellt.          zum Fähnrich                             nach 21 Monaten,\nIhre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Er-      zum Oberfähnrich                         nach 3 Jahren.\nnennung zum Hauptmann zulässig:\nDer Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu\nzum Major                                      nach 3 Jahren,   werden. § 19 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nzum Oberst                                     nach 1OJahren.\n(2) Die Beförderung zum Oberfähnrich setzt das Beste-\nVoraussetzung für die Beförderung zum Major ist die\nhen der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Vor-\nerfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang.\nprüfung oder des ersten Abschnittes der pharmazeuti-\n(3) Die Bewerber werden als Major eingestellt, wenn sie     schen Prüfung voraus. Vor der Beförderung zum Leutnant\nnach Abschluß des Studiums die zweite Staatsprüfung             hat der Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen; bei Nicht-\nabgelegt oder den Grad eines Doktor-Ingenieurs oder,            bestehen kann er einmal zur Wiederholung der Prüfung\nsoweit nach dem Hochschulrecht der Länder an dessen             zugelassen werden.\nStelle der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften\ntritt, diesen erworben haben. Ihre Beförderung zum Oberst           (3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsveterinär\nist frühestens nach einer Dienstzeit von 8 Jahren zuläs-        setzt die Approbation als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, die\nsig.                                                            Beförderung zum Stabsapotheker die Approbation als\nApotheker und die staatliche Prüfung als Lebensmittelche-\n(4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 2        miker voraus.\nund 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.\n(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit der\n(5) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.              Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs-\napotheker.\n§ 23\n§ 26\nUmwandlung des Dienstverhältnisses\nVoraussetzungen\nEinern Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der das Zeug-           für die Einstellung als Sanitätsoffizier\nnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen\nHochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als              (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, kann die        kann auch eingestellt werden, wer\nAbsicht mitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der gesetzli-      1. die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apo-\nchen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines Be-               theker besitzt,\nrufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbildungszeit wird die\n2. sich für mindestens 2 Jahre zum Dienst in der Bundes-\nZeit der Ausbildung zum Offizier auf Zeit angerechnet.\nwehr verpflichtet und\n3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\nb) Sanitätsdienst\n(2) Außerdem müssen Apotheker den Ausweis für staat-\n§ 24                              lich geprüfte Lebensmittelchemiker besitzen. An die Stelle\nder staatlichen Prüfung als Lebensmittelchemiker kann\nVoraussetzungen                           auch ein für die Verwendung als Apotheker in der Bundes-\nfür die Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärter         wehr förderliches weiteres abgeschlossenes Hochschul-\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des          studium oder eine mindestens zweijährige wissenschaftli-\nSanitätsdienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten       che Ausbildung treten, die mit der Promotion abschließt.\noder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden,             (3) Die Bewerber werden eingestellt:\nwer\n1. Ärzte und Zahnärzte als Stabsarzt,\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet hat,                                  2. Tierärzte als Stabsveterinär,\n2. die nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Apo-           3. Apotheker als Stabsapotheker.\ntheker oder Tierärzte oder die nach der Prüfungsord-          (4) Die Ernennung zum Berufssoldaten ist frühestens\nnung für Zahnärzte bei dem Gesuch um Zulassung zur         nach einem Wehrdienst von einem Jahr zulässig; das\nPrüfung nachzuweisende Schulbildung besitzt und            Bundesministerium der Verteidigung kann in besonders\n3. sich für 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr ver-          begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3\npflichtet.                                                 bleibt unberührt.","1276                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 27                              1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem\nBeförderung der Sanitätsoffiziere                   anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapell-\nmeisterexamen abgeschlossen hat,\nBeförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit\n2. Offizier der Reserve ist,\nErnennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapo-\ntheker zulässig:                                             3. sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in der Bundes-\nwehr verpflichtet und\nzum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär\noder Oberstabsapotheker                     nach 2 Jahren,   4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\nzum Oberstarzt, Oberstveterinär                              Die Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. Ihre Be-\noder Oberstapotheker                        nach 1OJahren.   förderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung\nzum Hauptmann zulässig:\nzum Major                                 nach 3 Jahren,\nc) Militärmusikdienst\nzum Oberst                                nach 10 Jahren.\n§ 28                             Die Laufbahn beginnt im Falle des Satzes 2 mit dem\nDienstgrad Hauptmann.\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des\nMilitärmusikdienstes im Dienstverhältnis eines Berufssol-\ndaten oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt wer-                  d) Militärgeographischer Dienst\nden, wer\n§ 29\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet hat,                                   (1) Für die Laufbahn der Offiziere des militärgeographi-\nschen Dienstes kann eingestellt werden, wer\n2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach-\ngebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife        1. ein Studium der Geodäsie, Geographie oder Geologie\noder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand        an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlos-\nbesitzt,                                                     sen hat und\n3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik         2. Offizier der Reserve ist.\nbestanden hat und\n(2) § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 bis 5 gilt entspre-\n4. sich für 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr ver-       chend.\npflichtet.\ne) Militärfachlicher Dienst\n(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienst-\ngradbezeichnung mit dem Zusatz „Militärmusikoffizier-An-\nwärter (MilMusikOA)\".                                                                    § 30\nVoraussetzungen für die Zulassung\n(3) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden\nDienstzeiten zulässig:                                          (1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen\nDienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann\nzum Gefreiten                            nach 6 Monaten,     zugelassen werden, wer\nzum Fahnenjunker                         nach 12 Monaten,\nzum Fähnrich                             nach 21 Monaten,    1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Real-\nzum Oberfähnrich                         nach 30 Monaten,        schule oder einen als gleichwertig anerkannten Bil-\nzum Leutnant                             nach 36 Monaten.        dungsstand besitzt und\nDer Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu     2. als Unteroffizier mindestens den Dienstgrad eines Feld-\nwerden. § 19 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.                    webels erreicht hat.\nFrauen dürfen nur für Verwendungen im Sanitäts- und im\n(4) Vor der Beförderung zum Leutnant hat der Anwärter      Militärmusikdienst zugelassen werden.\neine Offizierprüfung abzulegen; bei Nichtbestehen kann er\neinmal zur Wiederholung der ,Prüfung zugelassen wer-            (2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst\nden.                                                         und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn zuge-\nlassen werden, wer\n(5) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Kapell-\n1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\nmeisterexamen voraus.\n2. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 be-\n(6) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusikdienstes      sitzt,\nendet mit der Beförderung zum Hauptmann.\n3. mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers er-\n(7) Die Beförderung der Offiziere ist nach folgenden           reicht hat und\nDienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:          4. erfolgreich an einer Eignungsfeststellung teilgenom-\nmen hat.\nzum Major                                   nach 7 Jahren,\nzum Oberst                                  nach 13 Jahren.     (3) Nach der Zulassung . führen Unteroffiziere den\nDienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad\n(8) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdien-\nFähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähn-\nstes kann auch eingestellt werden, wer\nrich. Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr bis zur","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993                               1277\nBeförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beför-        sen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung minde-\nderung zum Oberfähnrich, höhere Dienstgrade bis zur           stens 21 Jahre alt sind und an einem Auswahllehrgang\nBeförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit      erfolgreich teilgenommen haben.\ndem Zusatz „Offizieranwärter (OA)\".\n(2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den\n(4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe der          Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad\nUnteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Offi-   Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähn-\nzier eignen (§ 5 Abs. 4 Satz 3), so entfällt der Zusatz       rich. Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr bis zur\n,,Offizieranwärter (OA)\". Anstelle des Dienstgrades Fah-      Beförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beför-\nnenjunker, Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie den         derung zum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade bis zur\nDienstgrad Unteroffizier, Feldwebel oder Hauptfeldwebel.      Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit\ndem Zusatz „Offizieranwärter (OA)\".\n§ 31                               (3) § 19 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die\nBeförderung der Offizieranwärter                Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem erreichten\nDienstgrad bis zu 2 Jahre der bisherigen Dienstzeit als\n( 1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens        Soldat angerechnet werden können. Nach erfolgreicher\n3 Jahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulas-     Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabs-\nsung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende    feldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten er-\nDienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeldwe-       nannt.\nbels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels und Oberstabs-\nfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 Monaten, an-         (4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe der\ngerechnet werden.                                            Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Offi-\nzier eignen (§ 5 Abs. 4 Satz 3), so entfällt der Zusatz\n(2) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden\n,,Offizieranwärter (OA)\". Anstelle des Dienstgrades Fah-\nDienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des militärfach-\nnenjunker, Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie den\nlichen Dienstes zulässig:\nDienstgrad Unteroffizier, Feldwebel oder Hauptfeldwebel.\nzum Fähnrich                                  nach 1 Jahr,\nzum Oberfähnrich                             nach 2 Jahren,\nzum Leutnant                                 nach 3 Jahren.\n2. Offizierlaufbahnen der Soldaten,\nVoraussetzung für die Beförderung eines Stabsunteroffi-              die den Grundwehrdienst leisten,\nziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum Ober-                und der Angehörigen der Reserve\nfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr im\njeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbildungs- und Beförde-\n§ 34\nrungszeit der nach § 30 Abs. 2 zugelassenen Anwärter\nkann die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachli-       (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Re-\nchen Dienstes liegende Dienstzeit in der Bundeswehr seit      serve des Truppendienstes kann zugelassen werden, wer\nder Beförderung zum Unteroffizier bis zu einem Jahr ange-    mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch\nrechnet werden.                                              einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten\nBildungsstand besitzt. Die Anwärter führen im Schriftver-\n(3) § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nach erfolgrei-\nkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Reser-\ncher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden\nveoffizier-Anwärter (ROA)\". Werden die Anwärter in die\nStabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten\nLaufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffiziere\nernannt.                                                      zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Offizier der Reserve\neignen, so entfällt der Zusatz „Reserveoffizier-Anwärter\n§ 32                             (ROA)\". § 33 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nBeförderung der Offiziere\n(2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen der\n(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer           Angehörigen der Reserve gelten die§§ 21a, 22, 26 Abs. 1\nDienstzeit von 5 Jahren, für Offiziere des fliegenden Per-    und 3, §§ 28 bis 30 und 33 mit Ausnahme der in § 21 a\nsonals nach einer Dienstzeit von 4 Jahren und 6 Monaten,      Abs. 1 Nr. 1 und in§ 33 Abs. 1 festgelegten Lebensalters-\nseit Ernennung zum Leutnant zulässig.                         begrenzung sowie des in § 33 Abs. 1 vorgesehenen Aus-\nwahllehrgangs entsprechend.\n(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist nach einer\nDienstzeit von 17 Jahren, für Offiziere des fliegenden           (3) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter, die\nPersonals nach einer Dienstzeit von 16 Jahren und            den vollen Grundwehrdienst oder Dienst als Soldat auf Zeit\n6 Monaten, seit Ernennung zum Leutnant, davon 6 Jahre,       leisten, ist nach den Dienstzeiten zulässig, die nach dieser\nfür Offiziere des fliegenden Personals 5 Jahre und 6 Mo-     Verordnung für die Beförderung der Offizieranwärter min-\nnate, im Dienstgrad Hauptmann, zulässig.                     destens vorausgesetzt werden. Im übrigen können sie\njeweils nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen\nf) Aufstieg in die Laufbahn                  befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die\nnach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der\nder Offiziere des Truppendienstes\nBeförderung zum Leutnant hat der Reserveoffizier-Anwär-\nter eine Offizierprüfung abzulegen. Bei Nichtbestehen\n§ 33                            kann er einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen\n(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei Eignung    werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durch-\nzur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelas-       laufen zu werden.","1278                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(4) Die Offiziere der Reserve können erst nach einer Zeit    5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen:\nbefördert werden, die für Berufssoldaten oder Soldaten auf          § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 2.\nZeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verord-\nnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor                (2) Für Soldaten im Grundwehrdienst und Angehörige\njeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Ta-           der Reserve trifft die Entscheidung über Ausnahmen nach\ngen zu leisten.                                                 Absatz 1 das Bundesministerium der Verteidigung.\n(5) Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offizieranwär-\nter übernommen werden, wenn er die Voraussetzungen                                           § 37\ndes§ 18 oder§ 21 Abs. 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 oder 3               Ausnahme vom Erfordernis einer Wehrübung\nerfüllt und in den Fällen des§ 21 das 30. Lebensjahr noch\nBis zum 31. Dezember 1996 kann einem Angehörigen\nnicht vollendet hat. Auf die Ausbildungszeit kann die\nder Reserve, der auf Grund von § 3 der Anlage I Kapi-\nDienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden.\ntel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsver-\n(6) Für die Übernahme eines Offiziers der Reserve als        trages Dienst in der Bundeswehr leistete, ein höherer\nBerufsoffizier gilt § 17 Abs. 4 und 5 entsprechend. Stabs-       Dienstgrad nach § 4 Abs. 2 abweichend von § 10 Abs. 2\noffiziere der Reserve werden erst übernommen, wenn sie           Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 3 oder § 34 Abs. 4 Satz 2 auch\nan einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen          ohne vorherige Wehrübung verliehen werden. Der Ange-\noder eine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolg-         hörige der Reserve muß sich während seiner Dienstzeit in\nreich abgeschlossen haben.                                     der Bundeswehr mindestens vier Monate in einer Verwen-\ndung bewährt haben, die der für ihn vorgesehenen Ver-\nwendung als Angehöriger der Reserve und dem zu verlei-\nhenden höheren Dienstgrad entspricht. Die Bestimmun-\nAbschnitt III                           gen der Verordnung zur Überleitung von Dienstgraden der\nSoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee auf\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                          Dienstgrade der Bundeswehr vom 29. Oktober 1990\n(BGBI. 1 S. 2393) sind entsprechend anzuwenden.\n§ 35\nEinstellungs-, Ausbildungs-                                                 § 38\nund Beförderungsordnungen                                       Einstellung in die Laufbahn\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann nach den                   der Unteroffiziere des Sanitätsdienstes,\nbesonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Truppen-                                  Beförderungen\ngattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser Ver-           ( 1) Bis zum 31. Dezember 1978 kann als Soldat auf Zeit\nordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen             mit dem Dienstgrad Feldwebel im Sanitätsdienst einge-\nandere Altersgrenzen festsetzen und über die Mindestan-         stellt werden, wer als Drogist mit Drogistengehiffenzeugnis\nforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungs-             die Drogistenakademie mit Erfolg besucht, eine Ausbil-\nnachweis und Dienstzeit hinausgehen.                            dung zum medizinisch-technischen Assistenten oder phar-\nmazeutisch-technischen Assistenten erfolgreich abge-\nschlossen oder als Zahntechniker die Meisterprüfung be-\n§ 36\nstanden hat.\nAusnahmen\n(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen des§ 7\n(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des           Abs. 1 erfüllen, sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in\nBundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle          der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit\noder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden             Erfolg abgeleistet haben.\nVorschriften dieser Verordnung zulassen:\n(3) Die Ernennung zum Berufssoldaten ist erst nach\n1. Höchstalter für die Einstellung:                             Vollendung des 25. Lebensjahres und erst nach einer\n§ 7 Abs.1 Nr. 1, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr.1 und Abs. 2   Dienstzeit von mindestens einem Jahr zulässig.\nNr. 1, § 13 Abs. 2, § 18 Abs.1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1\n(4) Die Beförderung eines Soldaten auf Zeit zum Haupt-\nund Abs. 4, § 21a Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 28\nfeldwebel setzt abweichend von§ 14 Abs. 2 eine Verpflich-\nAbs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 2 Nr. 1;\ntungszeit von mindestens 8 Jahren voraus.\n2. Mindestalter für die Zulassung:\n§ 33 Abs. 1;                                                                            § 39\n3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung:                                Umwandlung des Dienstverhältnisses\n§ 4 Abs. 3, § 12 Satz 2 Halbsatz 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1,                nach § 3 des Personalstärkegesetzes\nAbs. 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, Abs. 2     (1) liegen die nach§ 3 des Gesetzes über die Vermin-\nSatz 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz  derung der Personalstärke der Streitkräfte vom 20. De-\n1 und Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1, §§ 27 und 28 Abs. 3     zember 1991 (BGBI. 1S. 2376) geforderten Voraussetzun-\nSatz 1, Abs. 7 und 8 Satz 3, § 29 Abs. 2, § 31 Abs. 2,    gen für eine Umwandlung des Dienstverhältnisses eines\n§§ 32 und 33 Abs. 3 Satz 1;                               Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit vor, ist diese\n4. Überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder          Vorschrift auch auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes\nBeförderung:                                              anwendbar.\n§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 1;                                (2) § 30 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993                                1279\n§ 40                            derung zulässig. Offizieranwärter brauchen den Dienst-\nBeförderung der Offizieranwärter                grad Oberfähnrich nicht zu durchlaufen.\n(1) Bis zum 31. Dezember 1977 können Offizieranwärter\nnach einer Dienstzeit von mindestens 21 Monaten zum                                      § 44\nLeutnant befördert werden.                                              · Einstellung von Sanitätsoffizieren\n(2) Bei Beförderungen bis zum Leutnant ist § 4 Abs. 3        (1) Bis zum 31. Dezember 1989 können Apotheker für\nnicht anzuwenden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht       die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes auch dann\nnicht durchlaufen zu werden. Bei Offizieranwärtern für      eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen des§ 26\nbesondere Verwendungen im Truppendienst findet § 21         Abs. 2 nicht vorliegen.\nAbs. 5 Satz 4 Anwendung.\n(2) Bis zum 31. Dezember 1989 können für die Laufbahn\nder Offiziere des Sanitätsdienstes abweichend von § 26\n§ 41\nAbs. 3 Bewerber als Oberstabsarzt eingestellt werden,\nwenn sie nach der Approbation eine Weiterbildung zum\nAnrechnung von Vordienstzeiten                  Arzt mit Gebietsbezeichnung erfolgreich abgeschlossen\nbei der Beförderung von Strahlflugzeugführern           haben.\nBei der Beförderung von Strahlflugzeugführern, die bis\nzum 31. Dezember 1974 nach § 33 in die Laufbahn der                                       § 45\nOffiziere des Truppendienstes aufgestiegen sind, werden                  Beförderung von Truppenoffizieren\nauf die erforderlichen Mindestdienstzeiten die Dienstzeiten               mit wissenschaftlicher Vorbildung\nals Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel angerechnet.\nFerner können bis zu 3 Jahre der Dienstzeit als Strahlflug-     Offiziere, die bis 30. April 1980 auf Grund des § 22\nzeugführer angerechnet werden. Eine Beförderung ist ab-      Abs. 1 und 2 als Hauptmann eingestellt worden sind,\nweichend von § 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf von 6 Mona-      können ohne vorherige erfolgreiche Teilnahme an einem\nten seit der letzten Beförderung zulässig.                   Stabsoffizierlehrgang zum Major befördert werden.\n§ 42\n§ 46\nZulassung von Unteroffizieren                                       Ehemalige Beamte\nim Flugsicherungskontrolldienst                            des höheren technischen Dienstes\nzur Laufbahn der Offiziere                     Einern Bewerber für technische Verwendungen im\ndes militärfachlichen Dienstes                Truppendienst, der die zweite Staatsprüfung abgelegt hat\n(§ 22 Abs. 3), steht gleich, wer vor dem 9. Mai 1945 nach\nBis zum 31. Dezember 1980 können Unteroffiziere im\nFlugsicherungskontrolldienst, die den Befähigungsnach-       abgeschlossenem Hochschulstudium ohne Ablegung der\nweis für den Flugsicherungsbereichskontrolldienst oder       zweiten Staatsprüfung zum Beamten des höheren techni-\nFlugsicherungsanflugkontrolldienst oder die Befähigungs-     schen Dienstes ernannt worden ist.\nnachweise für den Flugsicherungsplatz- und Landekon-\ntrolldienst besitzen, bei Eignung auch ohne die Voraus-\n§ 47\nsetzungen des§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 31 Abs. 1 zur\nLaufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zu-                              Soldaten\ngelassen werden.                                                 mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr\n(1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit einem\n§ 43\nvorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten Dienstgrad in der\nBeförderung                          früheren Wehrmacht entspricht, zu einer Eignungsübung\nder Offizieranwärter und der Offiziere            einberufen. Sie können mit dem nächsthöheren Dienst-\ndes militärfachlichen Dienstes                grad einberufen werden. Ehemalige Offizieranwärter, de-\nren Offizierausbildung abgeschlossen ist, können mit dem\n(1) Bei der Beförderung der Offizieranwärter und Offizie-\nvorläufigen Dienstgrad Leutnant oder zu einer Wehrübung\nre des militärfachlichen Dienstes, die bis zum 31. Dezem-\nunter Beförderung zum Leutnant einberufen werden.\nber 1974 zu dieser Laufbahn zugelassen worden sind,\nwerden auf die erforderlichen Mindestdienstzeiten die           (2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehrdienst\nDienstzeiten als Stabs- und Oberstabsfeldwebel ange-         geleistet haben und bis zum 31. Dezember 1963 in die\nrechnet.                                                     Bundeswehr eingestellt worden sind, wird auf die Zeiten,\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden bei der Beförde-       die nach dieser Verordnung Voraussetzung für die Beför-\nrung der Offizieranwärter und Offiziere des militärfachli-   derungen sind, die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 31. März\nchen Dienstes im Flugsicherungskontrolldienst die ge-        1956 angerechnet. Bei Offizieren, deren Offizierausbil-\nnannten Zeiten angerechnet, wenn die Soldaten bis zum        dung bis zum 8. Mai 1945 abgeschlossen war oder die bis\n31 . Dezember 1980 zu dieser Laufbahn zugelassen wor-        zum 8. Mai 1945 mehr als 18 Monate Wehrdienst als\nden sind. Außerdem können bis zu 3 Jahre Wehrdienst im       Offizieranwärter geleistet haben, und bei Offizieren, die auf\nFlugsicherungskontrolldienst angerechnet werden.             Grund des vor dem 9. Mai 1945 geleisteten Wehrdienstes\nmit einem höheren Dienstgrad als dem eines Leutnants in\n(3) Eine Beförderung ist abweichend von § 4 Abs. 3        die Bundeswehr eingestellt worden sind, gilt die anzurech-\nbereits nach Ablauf von 6 Monaten seit der letzten Betör-    nende Zeit als Offizierdienstzeit.","1280                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHerausgeber:                          der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bur1de,sdnJck,erei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be·\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefa,c (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97 ,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,10 DM (12.40 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15, 10 DM.                                                            Postvertriebsstück , Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nIm Be;wq:,preiis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt\n(3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 keinen Wehr-                              für ehemalige Beamte des Zollgrenzdienstes oder des\ndienst geleistet haben, jedoch vor ihrem Eintritt in die                                Grenzzolldienstes, die bis zum 31. Dezember 1976 in die\nBundeswehr dem Bundesgrenzschutz oder den Bereit-                                       Bundeswehr eingestellt worden sind.\nschaftspolizeien der Länder angehört haben, wird diese\nZeit auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die                                                              § 48\nVoraussetzung für die Beförderungen sind. Gleiches gilt                                                           (Inkrafttreten)"]}