{"id":"bgbl1-1993-38-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":38,"date":"1993-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/38#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_38.pdf#page=50","order":4,"title":"Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1993-07-21T00:00:00Z","page":1266,"pdf_page":50,"num_pages":2,"content":["1266                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAchtzehnte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 21. Juli 1993\nAuf Grund der§§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten-      5. § 32 wird wie folgt geändert:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), von denen § 27 durch\nArtikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1          b) In Absatz 1 ist nach dem Wort „Monaten\" ein Kom-\nS. 581) und§ 72 durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom             ma einzufügen.\n6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) geändert worden              c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nsind, verordnet die Bundesregierung:\n,,(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist\nArtikel 1                                 nach einer Dienstzeit von 17 Jahren, für Offiziere\ndes fliegenden Personals nach einer Dienstzeit von\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der                16 Jahren und 6 Monaten, seit Ernennung zum\nBekanntmachung vom 4. Juli 1988 (BGBI. 1S. 996, 1739),              Leutnant, davon 6 Jahre, für Offiziere des fliegen-_\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                 den Personals 5 Jahre und 6 Monate, im Dienstgrad\n20. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1355), wird wie folgt geändert:           Hauptmann, zulässig.\"\n1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt III wie folgt ge-  6. § 35 wird wie folgt geändert:\nändert:\na) Bei § 37 wird das Wort ,,(weggefallen)\" durch die        In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister''\nÜberschrift „Ausnahme vom Erfordernis einer              durch die Wörter „Das Bundesministerium\" ersetzt.\nWehrübung\" ersetzt.\nb) Bei § 39 wird das Wort ,,(weggefallen)\" durch die     7. § 36 wird wie folgt geändert:\nÜberschrift „Umwandlung des Dienstverhältnisses          a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesministers\"\nnach § 3 des Personalstärkegesetzes\" ersetzt.                durch das Wort „Bundesministeriums\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesminister\"\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                     durch die Wörter „das Bundesministerium\" ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der Bun-\ndesminister'' durch die Wörter „das Bundesministe-\n8. Nach § 36 wird folgender § 37 eingefügt:\nrium\" ersetzt.\nb) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Der Bun-                                    ,,§ 37\ndesminister'' durch die Wörter „Das Bundesministe-            Ausnahme vom Erfordernis einer Wehrübung\nrium\" ersetzt.\nBis zum 31. Dezember 1996 kann einem Angehöri-\ngen der Reserve, der auf Grund von § 3 der Anlage 1\n3. § 21 a wird wie folgt geändert:                              Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Eini-\nIn Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-           gungsvertrages Dienst in der Bundeswehr leistete, ein\nminister\" durch die Wörter „das Bundesministerium\"          höherer Dienstgrad nach § 4 Abs. 2 abweichend von\nersetzt.                                                    § 10 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 3 oder§ 34 Abs. 4\nSatz 2 auch ohne vorherige Wehrübung verliehen\n4. § 26 wird wie folgt geändert:                                werden. Der Angehörige der Reserve muß sich wäh-\nrend seiner Dienstzeit in der Bundeswehr mindestens\nIn Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-           vier Monate in einer Verwendung bewährt haben, die\nminister'' durch die Wörter „das Bundesministerium\"         der für ihn vorgesehenen Verwendung als Angehöriger\nersetzt.                                                    der Reserve und dem zu verleihenden höhere~ Dienst-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993                           1267\nwad entspricht. Die Bestimmungen der Verordnung zur                              Artikel 2\nUberleitung von Dienstgraden der Soldaten der ehema-\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den\nligen Nationalen Volksarmee auf Dienstgrade der Bun-\nWortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung in der vom In-\ndeswehr vom 29. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2393) sind\nentsprechend anzuwenden.\"                               krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\n9. § 39 erhält folgende Überschrift:                                                Artikel 3\n„Umwandlung des Dienstverhältnisses               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnach § 3 des Personalstärkegesetzes\".           Kraft.\nBonn, den 21. Juli 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}