{"id":"bgbl1-1993-38-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":38,"date":"1993-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/38#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_38.pdf#page=46","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten","law_date":"1993-07-21T00:00:00Z","page":1262,"pdf_page":46,"num_pages":4,"content":["1262                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten\nVom 21. Juli 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  1. Leistungen wie Deutsche erhalten Ausländer,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       die sich seit mindestens drei Jahren ununterbro-\nchen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten;\n2. ausschließlich einkommensunabhängige Lei-\nstungen erhalten Ausländer, die sich ununterbro-\nArtikel 1\nchen rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bun-\nDas Gesetz über die Entschädigung für Opfer von                      desgebiet aufhalten.\nGewalttaten in der Fassung der Bekanntmachung vom                  Rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Geset-\n7. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt geändert durch              zes ist auch ein aus humanitären Gründen oder aus\nArtikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1                  erheblichem öffentlichen Interesse geduldeter Auf-\nS. 1310), wird wie folgt geändert:                                 enthalt. Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K\nAbschnitt III Nr. 18 des Einigungsvertrages vom\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1069) ge-\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                             nannten Maßgaben gelten entsprechend für Aus-\nländer, die eine Schädigung im Beitrittsgebiet erlei-\n,,(4) Ausländer haben einen Anspruch auf Ver-              den, es sei denn, sie haben ihren Wohnsitz, ihren\nsorgung,                                                    gewöhnlichen Aufenthalt oder ständigen Aufenthalt\n1. wenn sie Staatsangehörige eines Mitglied-                in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem\nstaates der Europäischen Gemeinschaften sind           Beitritt gegolten hat.\noder\n(6) Versorgung wie die in Absatz 5 Nr. 2 genann-\n2. soweit Rechtsvorschriften der Europäischen               ten Ausländer erhalten auch ausländische Ge-\nGemeinschaften, die eine Gleichbehandlung mit          schädigte, die sich rechtmäßig für einen vorüber-\nDeutschen erforderlich machen, auf sie anwend-         gehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten\nbar sind oder                                          im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie mit einem\n3. soweit dieses aufgrund einer zwischenstaat-              Deutschen oder einem Ausländer, der zu den in\nlichen Vereinbarung gesetzlich bestimmt ist            Absatz 4 oder 5 bezeichneten Personen gehört,\noder                                                   verheiratet oder in gerader Linie verwandt sind.\n4. wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.\"                (7) Wenn ein Ausländer, der nach Absatz 5 oder 6\nanspruchsberechtigt ist,\nb) Nach Absatz 4 werden folgende neue Absätze 5\nbis 7 eingefügt:                                            1. ausgewiesen oder abgeschoben wird oder\n,,(5) Sonstige Ausländer, die sich rechtmäßig nicht        2. das Bundesgebiet verlassen hat und seine Auf-\nnur für einen vorübergehenden Aufenthalt von läng-              enthaltsgenehmigung erloschen ist oder\nstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten,              3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Mona-\nerhalten Versorgung nach folgenden Maßgaben:                    ten ertaubt wieder eingereist ist,","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993                                   1263\nerhält er für jedes begonnene Jahr seines ununter-      3. § 3 wird wie folgt geändert:\nbrochen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet            a) In Absatz 1 werden die Worte die das Bundesver-\n11 ,\neine Abfindung in Höhe des Dreifachen, insgesamt               sorgungsgesetz für anwendbar erklären,\" durch die\njedoch mindestens in Höhe des Zehnfachen, höch-                Worte ,, , die eine entsprechende Anwendung des\nstens in Höhe des Dreißigfachen der monatlichen                Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,\" ersetzt.\nGrundrente. Dies gilt nicht, wenn er aus einem der in\n§ 46 Nr. 1 bis 4 oder§ 47 des Ausländergesetzes             b) In Absatz 2 werden die Worte     11 , welches das Bun-\ngenannten Gründe ausgewiesen wird. Mit dem Ent-                desversorgungsgesetz für anwendbar erklärt,\"\nstehen des Anspruchs auf die Abfindung nach                    durch die Worte ,, , welches eine entsprechende\nSatz 1 oder mit der Ausweisung nach Satz 2 erlö-               Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor-\nschen sämtliche sich aus den Absätzen 5 und 6                  sieht,\" ersetzt.\nergebenden weiteren Ansprüche; entsprechendes\ngilt für Ausländer, bei denen die Schädigung nicht      4. § 1O wird wie folgt geändert:\nzu einer rentenberechtigenden Minderung der Er-             a) In Satz 2 werden die Worte „der §§ 10 a und 10 b\"\nwerbsfähigkeit geführt hat. Die Sätze 1 und 3 gelten           durch die Worte „der§§ 10a und 10c\" ersetzt.\nauch für heimatlose Ausländer sowie für sonstige\nAusländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung           b) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nnach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die                   „In den Fällen des § 1 Abs. 5 und 6 findet dieses\nRechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559)          Gesetz nur Anwendung auf Taten, die nach dem\noder nach dem Übereinkommen vom 28. Septem-                    30. Juni 1990 begangen worden sind.\"\nber 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen\n(BGBI. 1976 II S. 473) genießen, wenn die Tat nach     5. Nach§ 10a wird folgender§ 10b eingefügt:\ndem 27. ,.Juli 1993 begangen worden ist. Die Sätze 1\nbis 4 gelten entsprechend auch für Hinterbliebene,                                  ,,§ 10b\ndie sich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes                               Härteausgleich\naufhalten.\"                                                   Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung des § 1\nAbs. 5 und 6 eine besondere Härte ergibt, kann mit\nc) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Absätze 8              Zustimmung der obersten Landesbehörde im Beneh-\nbis 12.                                                      men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nordnung ein Härteausgleich als einmalige Leistung bis\nd) Dem neuen Absatz 8 werden folgende Sätze ange-\nzur Höhe des Zwanzigfachen der monatlichen Grund-\nfügt:\nrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähig-\n„Die in den Absätzen 5 bis 7 genannten Maßgaben             keit um 70 vom Hundert, bei Hinterbliebenen bis zur\nsowie § 10 Satz 3 sind anzuwenden. Soweit dies              Höhe des Zehnfachen der Hinterbliebenengrundrente\ngünstiger ist, ist bei der Bemessung der Abfindung          einer Witwe gewährt werden. Das gilt für einen Geschä-\nnach Absatz 7 auf den Aufenthalt der Hinterbliebe-          digten nur dann, wenn er durch die Schädigung\nnen abzustellen.\"                                           schwerbeschädigt ist\"\ne) Der neue Absatz 12 wird wie folgt geändert:              6. Der bisherige§ 10b wird§ 10c; in Satz 2 werden die\nWorte „dem Inkrafttreten der Änderung\" durch die Wor-\naa) In Satz 2 werden die Worte „des Bundesmini-             te „Verkündung des Änderungsgesetzes\" ersetzt.\nsters für Arbeit und Sozialordnung\" durch die\nWorte „des Bundesministeriums für Arbeit und\nSozialordnung\" ersetzt.                                                      Artikel 2\nbb) In Satz 3 werden die Worte „Angehörige eines                    Änderung des Einigungsvertrages\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen             Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 18\nGemeinschaften\" durch die Worte „von diesem       des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-\nGesetz erfaßte Ausländer\" ersetzt.                dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1069) wird wie folgt geändert:\n2. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In Buchstabe c Satz 1 werden die Worte „31. Dezember\n,,Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschä-            1990\" durch die Worte „2. Oktober 1990\" ersetzt.\ndigte oder Antragsteller\nb) In Buchstabe c Satz 2 werden die Worte „31. Dezember\n1. an politischen Auseinandersetzungen in seinem                1990\" durch die Worte „2. Oktober 1990\" ersetzt.\nHeimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schä-\ndigung darauf beruht oder                               c) In Buchstabe d werden die Worte „31. Dezember 1990\"\ndurch die Worte „2. Oktober 1990\" ersetzt.\n2. an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem\nHeimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhalts-   d) In Buchstabe f werden die Worte „31. Dezember 1990\"\npunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung             durch die Worte „2. Oktober 1990\" ersetzt.\nhiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er\nweist nach, daß dies nicht der Fall ist oder                                       Artikel 3\n3. in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war    Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\noder einer Organisation, die Gewalttaten begeht,        kann den Wortlaut des Gesetzes über die Entschädigung\nangehört oder angehört hat, es sei denn, er weist       für Opfer von Gewalttaten in der vom Tage der Verkündung\nnach, daß die Schädigung hiermit nicht. in Zusam-       dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nmenhang steht\"                                          blatt bekanntmachen.","1264                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 4                                sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                        Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den\n§§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be-              geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller\nkanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),                 Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038), wird wie folgt geändert:              (3) Für Aufwendungen nach Gesetzen, die eine ent-\nsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen,\ngelten die Absätze 1 und 2 nicht, wenn diese Aufwen-\n1. § 18 b erhält folgende Fassung:\ndungen von den Ländern zu tragen sind.\n,,§ 18b\n(4) Den Krankenkassen werden für die Erbringung\nBerechtigte und Leistungsempfänger, die Leistungen           von Leistungen nach§ 18c Verwaltungskosten in Höhe\nnur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sowie die              von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach\nBerechtigten, die nach § 1 O des Fünften Buches Sozial-        Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf\ngesetzbuch versichert sind, haben sich bei Ärzten und           die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der\nanderen Leistungserbringern auszuweisen. § 15 des               rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen\nFünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\"            jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung gibt die von den Ländern\n2. In § 18 c Abs. 5 Satz 3 werden die Worte „wenn ein             zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entspre-\nErstattungsanspruch nach § 20 Satz 2 besteht\" durch            chend.\"\ndie Worte „wenn Leistungen für Berechtigte erbracht\nwurden, die nach § 1O des Fünften Buches Sozial-            5. § 21 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzbuch versichert sind\" ersetzt.\n,,§ 21\n3. § 19 wird wie folgt gefaßt:                                         Für die Erstattung nach § 18c Abs. 5 gelten die\n§§ 107 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.\n,,§ 19                             Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem\nDen Krankenkassen werden Aufwendungen für Lei-              die Heil- oder Krankenbehandlung durchgeführt wor-\nstungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben.          den ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung des\nAufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur              Versorgungsanspruchs.\"\nerstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behand-\nlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden              6. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nsind.\"\n,,(3) Die Krankenkasse benennt der Verwaltungsbe-\nhörde vierteljährlich die Bezieher von Versorgungs-\n4. § 20 wird wie folgt gefaßt:                                     krankengeld, macht die für die Entrichtung der Beiträge\n,,§ 20                             erforderlichen Angaben und legt auf Anfrage der Ver-\nwaltungsbehörde entsprechende Unterlagen vor.\"\n(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen\nnach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für\n7. § 24 a wird wie folgt geändert:\ndie Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalender-\njahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den       a) In Buchstabe c wird das Komma durch einen Punkt\nVom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der                ersetzt.\nrentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen            b) Buchstabe d wird gestrichen.\nam 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des\nVorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um\n8. In § 35 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „in § 57\" durch\nden Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Aus-\ndie Worte „von der Krankenkasse gezahlte, höchstens\ngaben der Krankenkassen je Rentner für ärztliche und\njedoch der in § 57 Abs. 1\" ersetzt.\nzahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne\nkieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Ver-\nbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung      9. Die Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 wird\nund für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegen-           aufgehoben.\nüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert ha-                                 Artikel 5\nben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die                          Übergangsvorschrift\nin § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen              zu den §§ 19 und 20 Bundesversorgungsgesetz\nabgegolten.\n(1) Am 1. Januar 1994 noch nicht gezahlte Erstattungen\nvon Aufwendungen für Leistungen, die vor dem 1. Januar\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\n1994 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin\nnung zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundes-\ngeltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.\nverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang\nnimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden           (2) Der Pauschalbetrag des Jahres 1994 wird auf der\nTeilbeträge gezahlt Solange die in Absatz 1 genannten       Grundlage der Erstattungssumme aus dem Bundeshaus-\nVergleichsdaten noch nicht vorliegen, werden Ab-           halt 1993 berechnet. Diese Erstattungssumme wird um\nschlagszahlungen nach der Höhe des Pauschalbetra-          6,25 vom Hundert gekürzt; ferner wird ein Betrag von\nges des Vorjahres geleistet. Der AOK-Bundesverband         15, 1 Millionen Deutsche Mark abgezogen. Das Ergebnis\nverteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Kran-     wird nach § 20 Abs. 1 zur Bestimmung des Pauschalbetra-\nkenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll      ges des Jahres 1994 verändert.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993                              1265\n(3) Grundlage für die Berechnung des Pauschalbetra-     31. Dezember 1993 geltende11 Fassung bis zum 31. De-\nges des Jahres 1995 ist der Betrag, der sich aus Absatz 2  zember 1994 weiter.\nohne die Kürzung um 6,25 vom Hundert für das Jahr 1994\nergeben hätte.\nArtikel 7\nArtikel 6                                                   Inkrafttreten\nFür Aufwendungen, die die Länder nach Gesetzen, die       Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.\neine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-       Die Artikel 4, 5 und 6 treten am 1. Januar 1994 in Kraft. Im\ngesetzes vorsehen, zu tragen haben, gelten die §§ 18 b,   übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in\n19, 20 und 21 des Bundesversorgungsgesetzes in der am     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Juli 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}