{"id":"bgbl1-1993-38-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":38,"date":"1993-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/38#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_38.pdf#page=41","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Viertes Mietrechtsänderungsgesetz)","law_date":"1993-07-21T00:00:00Z","page":1257,"pdf_page":41,"num_pages":5,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993                                  1257\nViertes Gesetz\nzur Änderung mietrechtlicher Vorschriften\n(Viertes Mietrechtsänderungsgesetz)\nVom 21. Juli 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      b) der Mietzins, dessen Erhöhung verlangt\nwird, ohne Betriebskostenanteil monatlich\nmehr als 8,00 Deutsche Mark je Quadratme-\nArtikel 1                                            ter Wohnfläche beträgt. Ist der Mietzins ge-\nringer, so verbleibt es bei 30 vom Hundert;\nÄnderung des Gesetzes                                        jedoch darf in diesem Fall der verlangte\nzur Regelung der Miethöhe                                     Mietzins ohne Betriebskostenanteil monat-\nDas Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. De-                           lich 9,60 Deutsche Mark je Quadratmeter\nzember 1974 (BGBI. 1 S. 3603, 3604), zuletzt geändert                         Wohnfläche nicht übersteigen.\"\ndurch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 7 des Einigungs-     b) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\n„Von dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\nzulässigen Mietzinses sind die Kürzungsbeträge\nS. 885, 1126), wird wie folgt geändert:\nnach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 abzuziehen, im Fall des\n§ 3 Abs. 1 Satz 6 mit 11 vom Hundert des Zuschus-\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                ses.\"\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender neuer Absatz 1a einge-\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „drei Jahren\"\nfügt:\ndurch die Wörter „vier Jahren\" ersetzt.\n,,(1 a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden,\nbb) Der Nummer 3 werden folgende Sätze ange-\nfügt:                                                 1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Aus-\ngleichszahlung nach den Vorschriften über den Ab-\n,,Der Vomhundertsatz beträgt bei Wohnraum,                 bau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen\nder vor dem 1. Januar 1981 fertiggestellt wor-             wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erlo-\nden ist, 20 vom Hundert, wenn                              schen ist und\na) das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter              2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu ent-\nvor dem 1. September 1998 zugeht und                   richtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.","1258                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nDer Mieter hat dem Vermieter auf dessen Verlangen,               Mietzinses durch den Preis von anderen Gütern oder\ndas frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffent-           Leistungen bestimmt werden soll (Mietanpassungs-\nlichen Bindung gestellt werden kann, innerhalb eines            vereinbarung). Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn\nMonats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung              die Genehmigung nach § 3 des Währungsgesetzes\nund über deren Höhe Auskunft zu erteilen.\"                      oder entsprechenden währungsrechtlichen Vorschrif-\nten erteilt wird.\n· 3. § 3 wird wie folgt geändert:\n(2) Während der Geltungsdauer einer Mietanpas-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Heiz-               sungsvereinbarung muß der Mietzins, von Erhöhungen\nenergie\" die Wörter „oder Wasser\" eingefügt.               nach den §§ 3 und 4 abgesehen, jeweils mindestens\nein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung des Miet-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nzinses nach § 3 kann nur verlangt werden, soweit der\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                             Vermieter bauliche Änderungen auf Grund von Um-\nständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.\n,,(4) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung,      Eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§ 2 und 5 ist\ndaß von dem Beginn des auf die Erklärung folgen-           ausgeschlossen.\nden übernächsten Monats an der erhöhte Mietzins\nan die Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses           (3) Eine Änderung des Mietzinses auf Grund einer\ntritt. Diese Frist verlängert sich um sechs Monate,        Vereinbarung nach Absatz 1 muß durch schriftliche\nwenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende            Erklärung geltend gemacht werden, die auch die Ände-\nErhöhung des Mietzinses nicht nach § 541 b Abs. 2          rung der nach der Mietanpassungsvereinbarung maß-\nSatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitgeteilt hat         gebenden Preise nennt. Der geänderte Mietzins ist\noder wenn die tatsächliche Mieterhöhung gegen-            vom Beginn des auf die Erklärung folgenden übernäch-\nüber dieser Mitteilung um mehr als zehn vom Hun-           sten Monats an zu zahlen.\"\ndert nach oben abweicht.\"\n7. In § 11 Abs. 3 Nr. 3 wird die Verweisung,,§ 10 Abs. 2\"\ndurch,,§ 10 Abs. 2 und§ 10a\" ersetzt.\n4. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(5) Der Vermieter kann durch schriftliche Erklärung\nbestimmen,\nArtikel 2\n1. daß die Kosten der Wasserversorgung und der Ent-                Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954\nwässerung ganz oder teilweise nach dem erfaßten\nunterschiedlichen Wasserverbrauch der Mieter und          Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der\ndie Kosten der Müllabfuhr nach einem Maßstab            Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1313),\numgelegt werden dürfen, der der unterschiedlichen       zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli\nMüllverursachung Rechnung trägt, oder                   1992 (BGBI. 1 S. 1302), wird wie folgt geändert:\n2. daß die in Nummer 1 bezeichneten Kosten unmittel-         1. § 5 erhält folgende Fassung:\nbar zwischen den Mietern und denjenigen abge-\nrechnet werden, die die entsprechenden Leistungen                                       ,,§ 5\nerbringen.                                                                     Mietpreisüberhöhung\nDie Erklärung kann nur für künftige Abrechnungszeit-                ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nräume abgegeben werden und ist nur mit Wirkung zum              leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Woh-\nBeginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die            nen oder damit verbundene Nebenleistungen unange-\nKosten im Mietzins enthalten, so ist dieser entspre-            messen hohe Entgelte fordert, sich versprechen läßt\nchend herabzusetzen.\"                                           oder annimmt.\n5. § 1O wird wie folgt geändert:                                         (2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge\nder Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleich-\na) In Absatz 2 wird Satz 4 durch folgende Sätze er-             baren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als\nsetzt:\n20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder\n„Der Mietzins muß jeweils mindestens ein Jahr              in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von\nunverändert bleiben. Der jeweilige Mietzins oder die       Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Be-\njeweilige Erhöhung muß betragsmäßig ausgewie-              schaffenheit und Lage oder damit verbundene Neben-\nsen sein.\"                                                 leistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder,\nvon Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geän-\nb) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                      dert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Ent-\n„ 1. über preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht           gelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen\nin § 2 Abs. 1a Satz 2 etwas anderes bestimmt        des Vermieters erforderlich sind, sofern sie\nist,\".                                              1. unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgebli-\nchen Entgelte nicht in einem auffälligen Mißverhält-\n6. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:                              nis zu der Leistung des Vermieters stehen und\n,,§ 10a                            2. für Räume entrichtet werden,\n(1) Abweichend von § 1O Abs. 1 kann schriftlich                   a) die nach dem 1. Januar 1991 fertiggestellt wur-\nvereinbart werden, daß die weitere Entwicklung des                        den oder","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993                                  1259\nb) für die das Entgelt vor dem 1. September 1993             b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nüber der in Satz 1 bezeichneten Grenze liegen\n,,(2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinba-\ndurfte.\nrungen erbracht worden sind, die nach § 3 Abs. 2\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße                  Satz 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam\nbis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet                        geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzu-\nwerden.\"                                                              wenden.\"\n2. § 6 wird aufgehoben.                                         5. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-\nArtikel 3                                    mer 2 eingefügt:\nÄnderung des Gesetzes                                „2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich\nzur Regelung der Wohnungsvermittlung                                  versprechen läßt oder annimmt, das den dort\ngenannten Betrag übersteigt,\".\nDas Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung\nb) In Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 2 und 3\nvom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1747), geändert\ndie Nummern 3 und 4.\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990\n(BGBI. 1 S. 2840), wird wie folgt geändert:                         c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2\n1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „Verwalter\" das                kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\nWort ,, , Mieter\" eingefügt.                                         Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-\nsatz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                          fünftausend Deutsche. Mark geahndet werden.\"\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n6. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben.\n,,(2) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungs-\nsuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis\nder Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen                                       Artikel 4\nüber Wohnräume kein Entgelt fordern, sich verspre-\nchen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmie-                    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer über-          Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\nsteigt. Im Falle einer Vereinbarung, durch die der     blatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\nWohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Ver-       bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nmieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen,     Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 509), wird wie\ndarf das vom Wohnungssuchenden insgesamt zu            folgt geändert:\nzahlende Entgelt den in Satz 1 bestimmten Betrag\nnicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert      1 . § 541 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nabzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der\nMonatsmiete unberücksichtigt.\"                                ,,(1) Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten\nRäume oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur Ein-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3\nsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaf-\nund 4.\nfung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden, es\nsei denn, daß die Maßnahme für ihn oder seine Familie\n3. Nach § 4 wird folgender§ 4a eingefügt:                           eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung\n,,§ 4a                               der berechtigten Interessen des Vermieters und ande-\nrer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist.\n(1) Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchen-\nDabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbei-\nden oder für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt\nten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Verwen-\ndafür zu leisten, daß der bisherige Mieter die gemiete-\ndungen des Mieters und die zu erwartende Erhöhung\nten Wohnräume räumt, ist unwirksam. Die Erstattung\ndes Mietzinses zu berücksichtigen. Die Erhöhung des\nvon Kosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich für\nMietzinses bleibt außer Betracht, wenn die gemieteten\nden Umzug entstehen, ist davon ausgenommen.\nRäume oder sonstigen Teile des Gebäudes lediglich in\n(2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende               einen Zustand versetzt werden, wie er allgemein üblich\nsich im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Miet-                ist.\"\nvertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Ver-\nmieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung          2. Nach § 549 wird folgender § 549 a eingefügt:\noder ein lnventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter                                   ,,§ 549a\nder aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß der\nMietvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung über                    (1) Soll der Mieter nach dem Inhalt des Mietvertrages\ndas Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auf-           den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten\nfälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder             weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendi-\ndes lnventarstücks steht.\"                                       gung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten\naus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem\nDritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Miet-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nvertrag zum Zwecke der gewerblichen Weitervermie-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                             tung ab, so tritt der Mieter anstelle des bisherigen","1260                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil      1\nVertragspartners in die Rechte und Pflichten aus dem            sieht noch besteht, so kann der Mieter eine Verlänge-\nMietverhältnis mit dem Dritten ein.                             rung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden\nZeitraum verlangen.\"\n(2) Die §§ 572 bis 576 gelten entsprechend.\n(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Ver-       6. § 565 c Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\neinbarung ist unwirksam.\"                                        ,, 1. bei Wohnraum, der weniger als zehn Jahre über-\nlassen war, spätestens am dritten Werktag eines\n3. § 550 b Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                          Kalendermonats für den Ablauf des\n„Ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum eine als                    a) übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für\nSicherheit bereitzustellende Geldsumme dem Vermie-                         einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten\nter zu überlassen, so hat er sie von seinem Vermögen                       benötigt wird,\ngetrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinla-                 b) nächsten Monats, wenn das Mietverhältnis vor\ngen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zins-                       dem 1. September 1993 eingegangen worden\nsatz anzulegen.\"                                                           ist und der Wohnraum für einen anderen zur\nDienstleistung Verpflichteten dringend benötigt\n4. § 564b Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                               wird;\".\n,,4. der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Ne-\nbenräume oder Teile eines Grundstücks dazu ver-       7. Nach§ 570a wird folgender§ 570b eingefügt:\nwenden will,                                                                        ,,§ 570b\na) Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu                      (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach\nschaffen oder                                        der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum\nb) den neu zu schaffenden und den vorhandenen            begründet worden ist oder begründet werden soll, an\nWohnraum mit Nebenräumen und Grund-                  einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf\nstücksteilen auszustatten,                           berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die\nWohnräume an eine zu seinem Hausstand gehörende\ndie Kündigung auf diese Räume oder Grund-\nPerson oder an einen Familienangehörigen verkauft.\nstücksteile beschränkt und sie dem Mieter vor dem\n1. Juni 1995 mitteilt. Die Kündigung ist spätestens           (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten\nam dritten Werktag eines Kalendermonats für den          über den Inhalt des Kaufvertrages ist mit einer Unter-\nAblauf des übernächsten Monats zulässig. Der             richtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu ver-\nMieter kann eine angemessene Senkung des Miet-           binden.\nzinses verlangen. Verzögert sich der Beginn der\nBauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung            (3) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf\ndes Mietverhältnisses um einen entsprechenden            denjenigen über, der das Mietverhältnis nach § 569a\nZeitraum verlangen.\"                                     Abs. 1 oder 2 fortsetzt.\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-\n5. § 564c Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           einbarung ist unwirksam.\"\n,,(2) Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietver-\nhältnisses nach Absatz 1 oder nach§ 556b verlangen,\nwenn                                                                                      Artikel 5\nÄnderung des Heimgesetzes\n1. das Mietverhältnis für nicht mehr als fünf Jahre\neingegangen worden ist,                                   § 14 Abs. 4 Satz 2 des Heimgesetzes in der Fassung der\n2. der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit                     Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 763,\n1069), geändert gemäß Artikel 32 der Verordnung vom\na) die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem        26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), erhält folgende Fas-\nHausstand gehörenden Personen oder seine Fa-        sung:\nmilienangehörigen nutzen will oder\n„Der Träger hat die Geldsumme von seinem Vermögen\nb) in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder        getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen\nso wesentlich verändern oder instandsetzen will,    mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzu-\ndaß die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des        legen.\"\nMietverhältnisses erheblich erschwert würden,\noder\nArtikel 6\nc) Räume, die mit Rücksicht auf das Bestehen ei-\nnes Dienstverhältnisses vermietet worden sind,                           Übergangsvorschriften\nan einen anderen zur Dienstleistung Verpflichte-      (1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a ist auf Erhöhungsverlan-\nten vermieten will und                              gen, die dem Mieter vor dem 1. September 1993 zugegan-\n3. der Vermieter dem Mieter diese Absicht bei Ver-            gen sind, nicht anzuwenden.\ntragsschluß schriftlich mitgeteilt hat.                   (2) Mietspiegel, die ohne Berücksichtigung der Ände-\nVerzögert sich die vom Vermieter beabsichtigte Ver-           rung in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nwendung der Räume ohne sein Verschulden oder teilt            erstellt worden sind, gelten als veraltete Mietspiegel im\nder Vermieter dem Mieter nicht drei Monate vor Ablauf         Sinne des § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung der\nder Mietzeit schriftlich mit, daß seine Verwendungsab-        Miethöhe.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1993                                 1261\n(3) Artikel 4 Nr. 3 und Artikel 5 sind hinsichtlich der                                Artikel 7\nVerzinsung nicht anzuwenden, wenn die Sicherheit auf                                   Inkrafttreten\nGrund einer Vereinbarung zu leisten ist, die vor dem 1. Juli\n1993 getroffen worden ist. Insoweit verbleibt es bei den bis     (1) Artikel 4 Nr. 3 und Artikel 5 treten am 1. Juli 1993 In\ndahin geltenden Vorschriften.                                  Kraft.\n(4) Artikel 4 Nr. 7 ist nicht anzuwenden, wenn der Kauf-       (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des\nvertrag mit dem Dritten vor dem 1. September 1993 abge-        zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nschlossen worden ist.                                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Juli 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le uthe usse r-Sch narren berge r\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer"]}