{"id":"bgbl1-1993-37-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":37,"date":"1993-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/37#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_37.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung","law_date":"1993-07-15T00:00:00Z","page":1204,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1204                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur' Durchführung der Bundesdisziplinarordnung\nbei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung\nVom 15. Juli 1993\nAuf Grund des § 129 Abs. 1 Satz 2 der Bundesdiszipli-           a) für die Geschäftsführer und deren Stellvertreter\nnarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                      sowie für die Mitglieder der Geschäftsführung der\n20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 750, 984) verordnet das Bundes-              Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,\nministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einverneh-             b) für die übrigen Beamten der Geschäftsführer oder\nmen mit dem Bundesministerium des Innern:                             die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft.\n§ 1                                                             §3\nOberste Dienstbehörde                                        Höhere Dienstvorgesetzte\n(1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Arbeit           Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne der Bundesdiszipli-\nund Sozialordnung als oberste Dienstbehörde im Sinne           narordnung sind\nder Bundesdisziplinarordnung werden für die Beamten der\nBundesanstalt für Arbeit auf den Vorstand der Bundes-          1. bei der Bundesanstalt für Arbeit\nanstalt übertragen, der diese Befugnisse auf den Präsi-            a) für den Präsidenten, den Vizepräsidenten der Bun-\ndenten der Bundesanstalt weiter übertragen kann. Satz 1               desanstalt, die Präsidenten und die Vizepräsidenten\ngilt nicht für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der            der Landesarbeitsämter der Bundesminister für\nBundesanstalt sowie die Präsidenten und die Vizepräsi-                Arbeit und Sozialordnung,\ndenten der Landesarbeitsämter.                                     b) für die Beamten der Hauptstelle und die Leiter der\n(2) Dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-                besonderen Dienststellen der Vorstand der Bun-\nnung bleibt es vorbehalten, die Befugnisse im Einzelfall an           desanstalt,\nsich zu ziehen.                                                    c) für die übrigen Beamten der Landesarbeitsämter,\nder besonderen Dienststellen und die Direktoren der\n§2\nArbeitsämter der Präsident der Bundesanstalt,\nDienstvorgesetzte\nd) für die übrigen Beamten der Arbeitsämter die Präsi-\nDienstvorgesetzte im Sinne der Bundesdisziplinarord-               denten der Landesarbeitsämter;\nnung sind                                                      2. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,\n1. bei der Bundesanstalt für Arbeit                                der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen\na) für den Präsidenten der Bundesminister für Arbeit           und der Bundesknappschaft\nund Sozialordnung,                                         a) für die Geschäftsführer und deren Stellvertreter\nsowie für die Mitglieder der Geschäftsführung der\nb) für den Vizepräsidenten der Bundesanstalt, die\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung,\nBeamten der Hauptstelle, die Präsidenten und die\nVizepräsidenten der Landesarbeitsämter sowie für           b) für die übrigen Beamten der Präsident des Bun-\ndie Leiter der besonderen Dienststellen der Präsi-            desversicherungsamts.\ndent der Bundesanstalt für Arbeit,\nc) für die übrigen Beamten der Landesarbeitsämter                                        §4\nund die Direktoren der Arbeitsämter die Präsidenten\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Landesarbeitsämter,\nd) für die übrigen Be1amten der Arbeitsämter die Direk-       Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.\ntoren der Arbeitsämter,                                Gleichzeitig tritt Teil II der Anordnung zur Durchführung\nder Bundesdisziplinarordnung im Geschäftsbereich des\ne) für die übrigen Beamten der besonderen Dienststel-      Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in der im\nlen die Leiter der besonderen Dienststellen;           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2031-1-5,\n2. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,         veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die\nder Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen            Anordnung vom 26. Oktober 1966 (BGBI. 1S. 635), außer\nund der Bundesknappschaft                                 Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1993\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nDr. Bernhard Worms","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24 ..Juli 1993                                1205\nVerordnung\nüber personelle Anforderungen für Heime\n(Heim PersV)\nVom 19. Juli 1993\nAuf Grund des § 3 des Heimgesetzes in der Fassung der             Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote\nBekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 763) in                ist zu berücksichtigen.\nVerbindung mit II. des Organisationserlasses des Bundes-\n(3) Wird das Heim von mehreren Personen geleitet, so\nkanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet\nmuß jede dieser Personen die Anforderungen des Absat-\ndas Bundesministerium für Familie und Senioren im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und           zes 1 erfüllen.\ndem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und                                            §3\nStädtebau:\nPersönliche Ausschlußgründe\nInhaltsübersicht                             (1) In der Person des Heimleiters dürfen keine Tatsa-\nchen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er für\nMindestanforderungen                                      §\ndie Leitung eines Heims ungeeignet ist. Ungeeignet ist\nEignung des Heimleiters                                   § 2\ninsbesondere,\nPersönliche Ausschlußgründe                               § 3\nEignung der Beschäftigten                                 § 4    1. wer\nBeschäftigte für betreuende Tätigkeiten                   § 5        a) wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat\nFachkräfte                                                § 6            gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung\nHeime für behinderte Volljährige                          § 7            oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher\nFort- und Weiterbildung                                   § 8            Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkunden-\nfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung,\nOrdnungswidrigkeiten                                      § 9\nBetrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemein-\nÜbergangsregelungen                                       §10            gefährlichen Straftat oder einer Konkursstraftat zu\nBefreiungen                                               § 11           einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von\nStreichung von Vorschriften                               §12            mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im\n1nkrafttreten                                             §13            Zentralregister noch nicht erledigt ist,\nb) in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum\n§ 1                                       Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verur-\nMindestanforderungen                                 teilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach\nden §§ 29 bis 30 b des Betäubungsmittelgesetzes\nDer Träger eines Heims im Sinne des § 1 Abs. 1 des                    oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten\nHeimgesetzes darf nur Personen beschäftigen, die die                     läßt, daß er die Vorschriften des Heimgesetzes oder\nMindestanforderungen der§§ 2 bis 7 erfüllen, soweit nicht                eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts-\nin den §§ 10 und 11 etwas anderes bestimmt ist.                          verordnung nicht beachten wird,\nrechtskräftig verurteilt worden ist,\n§2                               2. derjenige, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit\nEignung des Heimleiters                           nach § 17 des Heimgesetzes mehr als zweimal eine\nGeldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit\n( 1) Wer ein Heim leitet, muß hierzu persönlich und\nnicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeld-\nfachlich geeignet sein. Er muß nach seiner Persönlichkeit,\nbescheids vergangen sind.\nseiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang die\nGewähr dafür bieten, daß das jeweilige Heim entspre-               (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten und Ord-\nchend den Interessen und Bedürfnissen seiner Bewohner           nungswidrigkeiten, die vor Inkrafttreten der Verordnung\nsachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.                   begangen worden sind . Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt .\n(2) Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer\n1. eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits-                                          §4\noder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf                           Eignung der Beschäftigten\noder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich aner-\nkanntem Abschluß nachweisen kann und                          (1) Beschäftigte in Heimen müssen die erforderliche\npersönliche und fachliche Eignung für die von ihnen aus-\n2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tä-\ngeübte Funktion und Tätigkeit besitzen .\ntigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Ein-\nrichtung die weiteren für die Leitung des Heims erfor-        (2) Als Leiter des Pflegedienstes ist geeignet, wer eine\nderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat          Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder So-","1206                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nzialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluß nachwei-           3. Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und\nsen kann. § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten          Betreuung Behinderter,\nentsprechend.\n4. Förderung selbständiger und selbstverantworteter\nLebensgestaltung,\n§5\n5. aktivierende Betreuung und Pflege,\nBeschäftigte für betreuende Tätigkeiten\n6. Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumen-\n(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte\ntation,\noder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften\nwahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer,              7. Arbeit mit verwirrten Bewohnern,\nbei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder          8. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie\nmehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens                mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Ge-\njeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In            sundheitswesens,\nHeimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei\n9. Praxisanleitung,\nNachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwe-\nsend sein.                                                    10. Sterbebegleitung,\n(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit          11. rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,\nZustimmung der zuständigen Behörde abgewichen wer-             12. konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und\nden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heim-            der Eingliederungshilfe für Behinderte.\nbewohner erforderlich oder ausreichend ist.\n(3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für                                §9\ndie gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ver-\nrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem                          Ordnungswidrigkeiten\nUmfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.                 Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des\nHeimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§6                                1. entgegen § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder\nFachkräfte                               § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b oder\n2. entgegen § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 oder\nFachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen eine\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2\nBerufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse\nNr. 1 Buchstabe a und b\nund Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortli-\nchen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion             Personen beschäftigt oder\nund Tätigkeit vermittelt. Altenpflegehelferinnen und Alten-    3. entgegen § 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1\npflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpfle-            betreuende Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder\ngehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte sind keine Fach-          unter angemessener Beteiligung von Fachkräften\nkräfte im Sinne der Verordnung.                                    wahrnehmen läßt, die die Mindestanforderungen nach\n§ 6 erfüllen.\n§7\n§ 10\nHeime für behinderte Volljährige\nÜbergangsregelungen\nIn Heimen für behinderte Volljährige sind bei der Festle-\ngung der Mindestanforderungen nach den §§ 2 bis 6 auch            (1) Sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung die in § 2\ndie Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliede-       Abs. 2 Nr. 2, §§ 4 bis 7 genannten Mindestanforderungen\nrung behinderter Menschen und die besonderen Bedürf-           nicht erfüllt, so kann die zuständige Behörde auf Antrag\nnisse der Bewohner, die sich insbesondere aus Art und          des Heimträgers angemessene Fristen zur Angleichung\nSchwere der Behinderung ergeben, zu berücksichtigen.           an die einzelnen Anforderungen einräumen. Die Fristen\ndürfen fünf Jahre vom Inkrafttreten der Verordnung an\nnicht überschreiten. Der Träger ist bis zur Entscheidung\n§8                                über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung\nFort- und Weiterbildung                       vorläufig befreit.\n( 1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des     (2) Wer ein Heim bei Inkrafttreten dieser Verordnung\nHeims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme          leitet, ohne die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu\nan Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiter-        erfüllen, kann das Heim bis zum Ablauf von drei Jahren\nbildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anfor-     nach Inkrafttreten der Verordnung weiterhin leiten. Nach\nderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nach-     diesem Zeitpunkt kann er nur dann Heimleiter sein, wenn\nqualifizierung zu geben.                                       er bis dahin nachweisbar an einer Bildungsmaßnahme, die\nwesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Leitung\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn       eines Heims vermittelt, erfolgreich teilgenommen hat. Eine\nsich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funk-       entsprechende Bildungsmaßnahme vor Inkrafttreten die-\ntionen und Tätigkeitsfelder erstrecken:                        ser Verordnung ist zu berücksichtigen.\n1. Heimleitung,                                                 (3) Absatz 2 gilt nicht für Heimleite·r, die ein Heim bei\n2. Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie ent-         Inkrafttreten dieser Verordnung seit mindestens fünf Jah-\nsprechende Leitungsaufgaben,                             ren ununterbrochen leiten.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1993                           1207\n§ 11                                 heimen vom 30. April 1968 (Gesetzblatt der Freien\nHansestadt Bremen S. 95),\nBefreiungen\n5. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-\n( 1) Die zuständige Behörde kann dem Träger eines               trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-\nHeims aus wichtigem Grund Befreiung von den in den§ 2             heimen vom 29. Oktober 1968 (Hamburgisches\nAbs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2         Gesetz- und Verordnungsblatt S. 248),\nAbs. 2 Nr. 1 genannten Mindestanforderungen erteilen,\nwenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen        6. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-\nder Bewohner vereinbar ist.                                       trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-\nheimen vom 7. Oktober 1969 (Gesetz- und Verord-\n(2) Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen          nungsblatt für das Land Hessen S. 195),\nerstrecken und neben der Verpflichtung zur Angleichung\n7. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-\nan andere Anforderungen ausgesprochen werden.\ntrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-\n(3) Die Befreiung wird auf Antrag des Trägers erteilt. Der      heimen vom 3. Oktober 1968 (Niedersächsisches\nTräger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der           Gesetz- und Verordnungsblatt S. 129),\nVerpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.              8. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-\ntrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-\n§ 12                                 heimen vom 25. Februar 1969 (Gesetz- und Verord-\nnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 142),\nStreichung von Vorschriften\n9. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-\nEs werden gestrichen:                                          trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-\n1. § 9 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-               heimen vom 25. Juli 1969 (Gesetz- und Verordnungs-\ntrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-          blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 150),\nheimen vom 25. Februar 1970 (Gesetzblatt für Ba-        10. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-\nden-Württemberg S. 98),                                     trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-\nheimen vom 1. April 1969 (Amtsblatt des Saarlandes\n2. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-\nS. 197) und\ntrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-\nheimen vom 23. August 1968 (Bayerisches Gesetz-         11. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-\nund Verordnungsblatt S. 319),                               trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-\nheimen vom 22. April 1969 (Gesetz- und Verord-\n3. § 8 der Verordnung über Mindestanforderungen und\nnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 89).\nÜberwachungsmaßnahmen gegenüber gewerblichen\nAltenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für\nVolljährige vom 3. Oktober 1967 (Gesetz- und Verord-                               § 13\nnungsblatt für Berlin S. 1457),                                                Inkrafttreten\n4. § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Be-             Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ntrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-      Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Juli 1993\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch"]}