{"id":"bgbl1-1993-37-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":37,"date":"1993-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/37#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_37.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft","law_date":"1993-07-12T00:00:00Z","page":1203,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1993                               1203\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft\nVom 12. Juli 1993\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Ab-          2. § 7 wird wie folgt geändert:\nschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrages        a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,                    ,,(3) Für Ausbildende und Ausbilder, die vor dem\n1135) verordnet der Bundesminister für Bildung und Wis-                 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3\nsenschaft und auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbil-                  des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten\ndungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112),                    und ihre Ausbildertätigkeit im Gebiet der Bundes-\nder durch Artikel 53 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März                    republik Deutschland nach dem Stand vor dem\n1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, verordnet der                3. Oktober 1990 ausüben, gelten § 6 Abs. 1 Nr. 4,\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft nach An-                    § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.\nhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für                         (4) Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\nBerufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des ·Berufsbildungs-                     Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1                       genannten Gebiet hatten und vor dem -31. August\nS. 1692):                                                               1997 in fünf Jahren ohne wesentliche Unterbre-\nchung ausgebildet haben, werden von der zuständi-\nArtikel 1                                   gen Stelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3\nInkraftsetzung\nerforderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß\nihre Ausbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu nicht\nDie Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom                  unerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben\n29. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 976), zuletzt geändert durch die              hat.\"\nVerordnung vom 10. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1517),                b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\nwird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte\nGebiet in Kraft gesetzt.                                        3. In § 8 wird der bisherige Absatz 2 durch folgende\nAbsätze ersetzt:\nArtikel 2                                 ,,(2) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\nWohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nDie Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom             genannten Gebiet hatten, gilt Absatz 1 Satz 1 ab dem\n29. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 976), zuletzt geändert durch             1. September 1997; am 1. September 1995 bestehen-\nArtikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:              de Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende ge-\nführt werden.\n1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               (3) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\na) In Nummer 1 wird hinter dem Wort „Landwirtschaft\"           Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nfolgender Text eingefügt:                                  genannten Gebiet hatten, kann die zuständige Stelle\nin Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2 und 3\n,, , mit Ausnahme der Meister der Landwirtschaft,\nerforderlichen Nachweis für einen Zeitraum bis zum\nderen Meisterausbildung vor dem 3. Oktober 1990\n31. August 1999 befreien, wenn eine Gefährdung der\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nAuszubildenden nicht zu erwarten ist; zu diesem Zeit-\nten Gebiet erfolgte, soweit sie nicht den Abschluß\npunkt bestehende Berufsausbildungsverhältnisse dür-\nals Lehrmeister erworben haben,\".\nfen zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann\nb) Am Ende der Nummer 3 wird das Komma durch das               Auflagen erteilen.\nWort „oder'' ersetzt.\n(4) Bei Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\nc) Folgende Nummer wird angefügt:                               Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n,.4. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-          genannten Gebiet hatten, kann in besonderen Aus-\nnannten Gebiet eine Berufsausbildung abge-            nahmefällen bis zum 1. September 1999 von der Unter-\nschlossen und einen Abschluß als Ingenieur-           weisung nach§ 3 Abs. 4 Satz 2 abgesehen werden.\"\npädagoge oder Ökonompädagoge besitzt oder\neine sonstige Aus- oder Fortbildung durchlaufen    4. § 11 wird gestrichen.\nhat, die Kenntnisse vermittelte, die im wesent-\nlichen den Anforderungen des § 2 Nr. 1 bis 3                                  Artikel 3\nentsprechen, und bis zum 31. August 1997 an                                 Inkrafttreten\neinem Lehrgang zur Vermittlung der in § 2 Nr. 4\ngenannten Rechtsgrundlagen teilgenommen              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nhat,\".                                            in Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1993\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb"]}