{"id":"bgbl1-1993-36-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":36,"date":"1993-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/36#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_36.pdf#page=21","order":3,"title":"Neufassung des Fleischhygienegesetzes","law_date":"1993-07-08T00:00:00Z","page":1189,"pdf_page":21,"num_pages":9,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993                              1191\nten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. Sep-      5. die Voraussetzungen zu regeln, unter denen Fleisch,\ntember 1975 (BGBI. 1S. 2313) in der jeweils gelten-         das für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen\nden Fassung.                                                sowie für Versuchszwecke bestimmt ist, in den Gel-\n14. Kommission:                                                   tungsbereich dieses Gesetzes eingeführt oder sonst\nverbracht werden darf,\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaft.\n6. für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von\n15. Amtlicher Tierarzt:                                            Fleisch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes Ver-\nEin Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die           bote oder Beschränkungen festzulegen,\nDurchführung der amtlichen Untersuchungen und die\nÜberwachung der Hygiene oder eine dieser beiden        7. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von\nAufgaben übertragen worden ist.                             der Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 abge-\nsehen werden kann.\n16.    Erzeugerbetrieb:\nBetrieb, aus dem Tiere zur Schlachtung abgegeben                                    §6\nwerden.                                                                       (weggefallen)\n17.    Rückstände:\nRückstände von Stoffen mit pharmakologischer                                        §7\nWirkung und deren Umwandlungsprodukte sowie                          Maßnahmen im Erzeugerbetrieb\nvon anderen Stoffen, die in Lebensmittel übergehen\nund gesundheitlich bedenklich sein können.                (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die\nAbgabe oder Beförderung von Tieren, die der Schlachttier-\n(2) Dem Gesetz unterliegen nicht                           untersuchung nach§ 1 \"unterliegen, aus einem Erzeuger-\n1. (weggefallen)                                              betrieb zum Schlachtbetrieb anzumelden ist, wenn ihr\nTatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen\n2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett hergestellte\nlassen, daß bei Tieren aus diesem Betrieb oder dem von\nErzeugnisse, soweit sie sonst kein Fleisch enthalten,\nihnen gewonnenen Fleisch Rückstände vorliegen können;\n3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse,                  dies gilt insbesondere, wenn vorgeschriebene Wartezeiten\n4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie Peptone        nicht .eingehalten oder festgesetzte Höchstmengen über-\nund Zellproteine.                                         schritten worden sind. Die Anordnung ist aufzuheben,\nwenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr ge-\n§5                               geben s_ind.\nHygienische Anforderungen                        (2) Die zuständige Behörde hat\nDer Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister)         1. die Abgabe aus Erzeugerbetrieben oder\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung        2. die Beförderung\ndes Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers\nvon in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren zu untersagen,\noder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der\nwenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist,\nschließen lassen, daß bei Tieren aus diesen Erzeuger-\n1. die hygienischen Mindestanforderungen festzusetzen,        betrieben Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren\nunter denen das Fleisch gewonnen, zubereitet, be-         Anwendung verboten ist, angewendet worden sind; dies\nhandelt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt          gilt insbesondere, wenn Rückstände von solchen Stoffen\nwerden darf,                                              festgestellt worden sind. Tiere aus diesen Betrieben dürfen\n2. vorzuschreiben, daß                                        nur nach Zustimmung durch die zuständige Behörde aus\ndem Erzeugerbetrieb abgegeben oder befördert werden.\na) Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs-, sonstige       Soweit es sich nicht um Stoffe handelt, deren Anwendung\nHerstellungs- und Umpackbetriebe sowie außerhalb      die Lebensmittelgewinnung von diesen Tieren ausschließt,\ndieser gelegene Gefrier- und Kühlhäuser, die          ist einer Abgabe oder Beförderung zur Schlachtung zuzu-\nFleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den       stimmen, wenn\nVerkehr bringen oder einführen, von der zuständi-\ngen Behörde zugelassen sein müssen,                   1. eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers\ndurch die Rückstände ausgeschlossen ist oder\nb) Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die\nFleisch in den Verkehr bringen, von der zuständigen   2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes\nBehörde registriert sein müssen,                          einzelnen Tieres nachweist, daß keine Rückstände von\nStoffen vorliegen, deren Anwendung verboten ist.\nsowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nZulassung und die Registrierung einschließlich des           (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-\nRuhens der Zulassung zu regeln,                           men nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine\naufschiebende Wirkung.\n3. das Inverkehrbringen von Fleisch davon abhängig zu\nmachen, daß es von einer Genußtauglichkeitsbeschei-                                    §8\nnigung oder von einer vergleichbaren Urkunde beglei-\ntet wird, sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser                   Kennzeichnung von Schlachttieren\nUrkunde zu regeln,                                           (1) Schlachttiere dürfen zum Zwecke der Schlachtung\n4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen und         nur abgegeben, erworben, befördert oder aufbewahrt\nfür die Überwachung der Einhaltung der hygienischen       werden, wenn sie so gekennzeichnet sind, daß der Erzeu-\nMindestanforderungen zu regeln,                           gerbetrieb auch nach der Schlachtung zu ermitteln ist.","1190                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nFleischhygienegesetz\n(FIHG)\n§1                               schließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet\nUntersuchungspflicht                        werden soll (Hausschlachtungen), im Einzelfall Befreiung\nvon der Schlachttieruntersuchung erteilen.\n(1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paar•\nhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, die als Haus-                                         §4\ntiere gehalten werden, unterliegen, wenn ihr Fleisch zum\nGenuß für Menschen bestimmt ist, vor und nach der                                    Begriffsbestimmungen\nSchlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier-          (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:\nund Fleischuntersuchung); dies gilt entsprechend für\nHaarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet        1.     Haarwild:\nwird. Erlegtes Haarwild unterliegt unbeschadet des Satzes 3            Säugetiere, die üblicherweise nicht als Haustiere ge-\nbei gleicher Zweckbestimmung nur der Fleischunter-                     halten werden und nicht ständig im Wasser leben.\nsuchung. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann         2.     Erlegen:\nbei Hauskaninchen, die Fleischuntersuchung bei erlegtem\nTöten von Haarwild durch Abschuß nach jagdrecht-\nHaarwild unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt\nwerden, die das Fleisch als bedenklich zum Genuß für                   lichen Vorschriften; als erlegtes Haarwild gilt auch\ndurch andere äußere gewaltsame Einwirkungen ge-\nMenschen erscheinen lassen, und\ntötetes Wild und Fallwild.\n1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder\nunmittelbar an einzelne natürliche Personen zum eige-       3.    Schlachten:\nnen Verbrauch abgegeben wird oder                                 Tötung eines in § 1 genannten Tieres durch Blut-\nentzug.\n2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in\ngeringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbei-          3a. Notschlachtung:\ntende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Ver-                  Schlachten eines in .§ 1 genannten Tieres, das in-\nzehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung im eigenen             folge eines Unglücksfalles sofort getötet werden\nHaushalt geliefert wird.                                           muß.*)\nFleisch von Affen, Hunden und Katzen darf zum Genuß für         4.     Fleisch:\nMenschen nicht gewonnen werden.                                       Alle Teile der in § 1 genannten Tiere, frisch oder\nzubereitet, die zum Genuß für Menschen geeignet\n(2) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttieruntersu-\nchung unterbleiben.                                                   sind.\n5.    (weggefallen)\n(3) Schweine und Einhufer, deren Fleisch zum Genuß\nfür Menschen verwendet werden soll, sind nach der               6.    (weggefallen)\nSchlachtung amtlich auch auf Trichinen zu untersuchen.          7.    Mitgliedstaat:\nFerner unterliegen der Untersuchung auf Trichinen nach                Ein Staat, der der Europäischen Gemeinschaft an-\nder Tötung Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber,                   gehört.\nDachse und andere fleischfressende Tiere, die Träger von\nTrichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuß für           8.    Drittland:\nMenschen verwendet werden soll. Die Untersuchung auf                  Ein ausländischer Staat, der der Europäischen Ge-\nTrichinen ist nicht erfotderlich bei Hausschweinen, Ein-              meinschaft nicht angehört.\nhufern und Sumpfbibern, wenn das Fleisch einer zugelas-         9.    (weggefallen)\nsenen Kältebehandlung unter Aufsicht der zuständigen\nBehörde unterzogen worden ist.                                10.     (weggefallen)\n11.     Einfuhr:\n§ 2_                                     Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in das\nRückstandsuntersuchungen                               Inland.\nin Erzeugerbetrieben                       12.     Ausfuhr:\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere können auch in                 Das Verbringen von Fleisch aus dem Inland in Dritt-\nErzeugerbetrieben und bei der Beförderung zum Schlacht-               länder.\nbetrieb zur Sicherung der Einhaltung von Vorschriften für     13.     Beseitigung:\ndie in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe einer Unter-                Beseitigen von geschlachteten oder erlegten Tieren,\nsuchung auf Rückstände unterzogen werden.\nderen Teilen sowie von Fleisch nach den Vorschrif-\n§3                               *) Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3a wird ab 1. Januar 1996 folgende Nummer\neingefügt:\nHausschlachtungen\n,,3b. Schlachtung aus besonderem Anlaß (Krankschlachtung):\nDie zuständige Behörde kann bei Schlachtungen außer-                  Jedes auf Grund schwerer physiologischer und funktioneller Stö-\nhalb gewerblicher Schlachtstätten, wenn das Fleisch aus-                 rungen vorgenommene Schlachten.\"","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993                              1191\nten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. Sep-      5. die Voraussetzungen zu regeln, unter denen Fleisch,\ntember 1975 (BGBI. 1 S. 2313) in der jeweils gelten-        das für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen\nden Fassung.                                                sowie für Versuchszwecke bestimmt ist, in den Gel-\n14.    Kommission:                                                 tungsbereich dieses Gesetzes eingeführt oder sonst\nverbracht werden darf,\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaft.\n6. für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von\n15.    Amtlicher Tierarzt:\nFleisch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes Ver-\nEin Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die           bote oder Beschränkungen festzulegen,\nDurchführung der amtlichen Untersuchungen und die\nÜberwachung der Hygiene oder eine dieser beiden        7. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von\nAufgaben übertragen worden ist.                             der Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 abge-\nsehen werden kann.\n16.    Erzeugerbetrieb:\nBetrieb, aus dem Tiere zur Schlachtung abgegeben                                    §6\nwerden.                                                                        (weggefallen)\n17.    Rückstände:\nRückstände von Stoffen mit pharmakologischer                                        §7\nWirkung und deren Umwandlungsprodukte sowie                          Maßnahmen im Erzeugerbetrieb\nvon anderen Stoffen, die in Lebensmittel übergehen\nund gesundheitlich bedenklich sein können.                (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die\nAbgabe oder Beförderung von Tieren, die der Schlachttier-\n(2) Dem Gesetz unterliegen nicht                           untersuchung nach § 1 'unterliegen, aus einem Erzeuger-\n1. (weggefallen)                                              betrieb zum Schlachtbetrieb anzumelden ist, wenn ihr\nTatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen\n2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett hergestellte\nlassen, daß bei Tieren aus diesem Betrieb oder dem von\nErzeugnisse, soweit sie sonst kein Fleisch enthalten,     ihnen gewonnenen Fleisch Rückstände vorliegen können;\n3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse,                  dies gilt insbesondere, wenn vorgeschriebene Wartezeiten\n4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie Peptone        nicht .eingehalten oder festgesetzte Höchstmengen über-\nund Zellproteine.                                         schritten worden sind. Die Anordnung ist aufzuheben,\nwenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr ge-\n§5                               geben ~ind.\nHygienische Anforderungen                        (2) Die zuständige Behörde hat\nDer Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister)          1. die Abgabe aus Erzeugerbetrieben oder\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung        2. die Beförderung\ndes Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers\nvon in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren zu untersagen,\noder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der\nwenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist,\nschließen lassen, daß bei Tieren aus diesen Erzeuger-\n1. die hygienischen Mindestanforderungen festzusetzen,        betrieben Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren\nunter denen das Fleisch gewonnen, zubereitet, be-         Anwendung verboten ist, angewendet worden sind; dies\nhandelt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt          gilt insbesondere, wenn Rückstände von solchen Stoffen\nwerden darf,                                              festgestellt worden sind. Tiere aus diesen Betrieben dürfen\n2. vorzuschreiben, daß                                        nur nach Zustimmung durch die zuständige Behörde aus\ndem Erzeugerbetrieb abgegeben oder befördert werden.\na) Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs-, sonstige       Soweit es sich nicht um Stoffe handelt, deren Anwendung\nHerstellungs- und Umpackbetriebe sowie außerhalb      die Lebensmittelgewinnung von diesen Tieren ausschließt,\ndieser gelegene Gefrier- und Kühlhäuser, die          ist einer Abgabe oder Beförderung zur Schlachtung zuzu-\nFleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den       stimmen, wenn\nVerkehr bringen oder einführen, von der zuständi-\ngen Behörde zugelassen sein müssen,                   1. eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers\ndurch die Rückstände ausgeschlossen ist oder\nb) Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die\nFleisch in den Verkehr bringen, von der zuständigen   2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes\nBehörde registriert sein müssen,                           einzelnen Tieres nachweist, daß keine Rückstände von\nStoffen vorliegen, deren Anwendung verboten ist.\nsowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nZulassung und die Registrierung einschließlich des           (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-\nRuhens der Zulassung zu regeln,                           men nach den Absätzen 1 und 2_ Satz 1 haben keine\naufschiebende Wirkung.\n3. das Inverkehrbringen von Fleisch davon abhängig zu\nmachen, daß es von einer Genußtauglichkeitsbeschei-                                    §8\nnigung oder von einer vergleichbaren Urkunde beglei-\ntet wird, sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser                   Kennzeichnung von Schlachttieren\nUrkunde zu regeln,                                           ( 1) Schlachttiere dürfen zum Zwecke der Schlachtung\n4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen und         nur abgegeben, erworben, befördert oder aufbewahrt\nfür die Überwachung der Einhaltung der hygienischen       werden, wenn sie so gekennzeichnet sind, daß der Erzeu-\nMindestanforderungen zu regeln,                           gerbetrieb auch nach der Schlachtung zu ermitteln ist.","1192                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-      len ist die Schlachtung von den übrigen Schlachtungen\nmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-          zeitlich getrennt durchzuführen; die Desinfektion der Räu-\nschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustim-         me ist amtlich zu überwachen.\nmung des Bundesrates, soweit es der Zweck der Rück-\nstandsuntersuchung erfordert, Vorschriften über Inhalt,          (7) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nForm und Art der Kennzeichnung nach Absatz 1 zu erlas-        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nsen.          ·                                               über die hygienischen Mindestanforderungen an Isolier-\nschlachtbetriebe und Isolierschlachträume zu erlassen,\n.(3) § 7 und Absatz 1 finden keine Anwendung auf            soweit dies erforderlich ist, um der Gefahr einer Verbrei-\nSchlachttiere, die zur Hausschlachtung bestimmt sind.         tung von Krankheitserregern vorzubeugen.\n§ 9*)                             *) § 9 Abs. 5 bis 7 wird am 1. Januar 1996 aufgehoben.\nSchlachterlaubnis\n(1) Ergibt die Schlachttieruntersuchung keinen Grund                                          § 10\nzur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Unter-                                    Taugliches Fleisch\nsucher die Schlachtung unter Anordnung der etwa zu\nbeobachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu er-               Ergibt die Untersuchung des Fleisches, daß kein Grund\nlauben.                                                       zur Beanstandung vorliegt, ist das Fleisch als tauglich zum\nGenuß für Menschen zu beurteilen. Dies darf im Falle des\n(2) Die Schlachtung darf nicht vor Erteilung der Erlaub-   § 1 Abs. 3 Satz 3 erst nach der Kältebehandlung ge-\nnis und nur unter Einhaltung der angeordneten besonde-        schehen.\nren Vorsichtsmaßregeln stattfinden.\n(3) Die Schlachttieruntersuchung ist am Tage des Ein-                                         § 11\ntreffens der Schlachttiere im Schlachtbetrieb durchzufüh-                            Untaugliches Fleisch\nren; sie ist unmittelbar vor der Schlachtung zu wiederho-\nlen, wenn die Tiere nicht an demselben Tag geschlachtet          Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß\nwerden. Abweichend von Satz 1 ist die Schlachttierunter-      für Menschen untauglich ist, ist das Fleisch zu beschlag-\nsuchung bei Hausschlachtungen möglichst unmittelbar vor       nahmen. Es darf als Lebensmittel nicht in den Verkehr\nder Schlachtung durchzuführen; sie ist zu wiederholen,        gebracht werden.\nwenn die Tiere nicht innerhalb von 48 Stunden nach der\nSchlachttieruntersuchung geschlachtet worden sind.                                              § 12*)\n(4) Bei Haarwild in Gehegen wird die Schlachttierunter-                        Bedingt taugliches Fleisch\nsuchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüberwa-            Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß\nchung des Haarwildbestandes durch einen amtlichen Tier-       für Menschen bedingt tauglich ist, ist das Fleisch zu be-\narzt vorgenommen. Die Schlachtung darf, abweichend von        schlagnahmen. Es darf nur nach Maßgabe des § 13 als\nden Absätzen 1 und 2, ohne Schlachterlaubnis erfolgen,        Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.\nwenn die Tiere zum Zeitpunkt des Schlachtens keine ge-\nsundheitlich bedenklichen Merkmale zeigen.\n*) § 12 wird ab 1. Januar 1996 durch folgende Vorschrift ersetzt:\n(5) Tiere, die                                                                                  ,,§ 12\n1. von einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit                                  Brauchbar gemachtes Fleisch\nbefallen sind oder bei denen Einzelmerkmale oder das            (1) Ergibt die Untersuchung, daß ein Grund zur Beanstandung vor-\nAllgemeinbefinden den Ausbruch einer solchen Krank-          liegt, so kann das Fleisch, sofern gesundheitliche Bedenken nicht ent-\ngegenstehen, abweichend von § 11 als tauglich nach Brauchbar-\nheit befürchten lassen,                                      machung beurteilt werden. In diesem Fall ist es bis zum Abschluß der\n2. eine Störung des Allgemeinbefindens zeigen oder               Brauchbarmachung zu beschlagnahmen. Dieses Fleisch darf vor der\nBrauchbarmachung als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht\n3. wegen des Ausscheidens von Krankheitserregern ge-             werden.\nschlachtet werden,                                              (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers\ndürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben (Isolier-             oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen\nschlachtbetrieben) oder in besonderen Schlachträumen             Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften über die Behandlungsverfah-\n(Isolierschlachträumen), die von den Schlachträumen für          ren zu erlassen, nach denen das in Absatz 1 genannte Fleisch zum\ngesunde Tiere getrennt sind, geschlachtet werden. Satz 1         Genuß für Menschen brauchbar gemacht werden darf.\"\ngilt auch für Notschlachtungen, sofern die besonderen\nUmstände, unter denen eine Notschlachtung vorgenom-\n§ 13*)\nmen werden muß, den Transport des Tieres in einen\nIsolierschlachtbetrieb oder Isolierschlachtraum zulassen.                               Inverkehrbringen\nNach jeder Schlachtung sind die Schlachtstätte in einem                         bedingt tauglichen Fleisches\nIsolierschlachtbetrieb oder der Isolierschlachtraum und die\n(1) Bedingt taugliches Fleisch darf als Lebensmittel nur\nbenutzten Geräte zu reinigen und zu desinfizieren.\ndurch hierfür von der zuständigen Behörde besonders\n(6) Soweit die besonderen Isolierschlachtbetriebe oder     zugelassene und überwachte Betriebe in den Verkehr\nIsolierschlachträume nicht ausreichen, kann die zustän-       gebracht werden, nachdem es in solchen Betrieben zum\ndige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 5             Genuß für Menschen brauchbar gemacht und in der vorge-\nSatz 1 für Tiere zulassen, die aus Gründen der Seuchen-       schriebenen Weise kenntlich gemacht worden ist. Es darf\nbekämpfung geschlachtet werden müssen. In diesen Fäl-         s9nst nur bei Hausschlachtungen zum Genuß für Men-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993                                    1193\nsehen brauchbar gemacht werden. Brauchbar gemachtes                                                     § 15\nbedingt taugliches Fleisch in luftdicht verschlossenen Be-\nAllgemeines Verbot\nhältnissen darf auch außerhalb zugelassener Betriebe in\nden Verkehr gebracht werden.                                                 Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen\nhundeartigen und. katzenartigen Tieren (Caniden und Fe-\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-                  liden), Dachsen und Affen in den Geltungsbereich dieses\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften                    Gesetzes einzuführen oder sonst zu verbringen.\nzu erlassen über\n1. die Behandlungsverfahren, durch deren Anwendung\n§ 16\ndas bedingt taugliche Fleisch zum Genuß für Men-\nschen brauchbar gemacht werden darf,                                                    Einfuhruntersuchung\n2. die Kenntlichmachung des Fleisches,                                       (1) Fleisch, das für das Inland oder einen anderen Mit-\n3. die Mindestanforderungen an die Betriebe sowie deren                   gliedstaat bestimmt ist, darf\nZulassung und Überwachung,                                           1. nur eingeführt werden, wenn es zuvor einer Dokumen-\n4. die Mindestanforderungen an die Lagerung, den Trans-                       ten- und Nämlichkeitsprüfung sowie einer Warenunter-\nport und die Abgabe von Fleisch durch die zugelasse-                     suchung in einer Grenzkontrollstelle unter Mitwirkung\nnen Betriebe.                                                            einer Zolldienststelle unterzogen worden ist,\n2. in eine Freizone, ein Freilager, ein Zollager oder in das\n*) § 13 wird ab 1. Januar 1996 durch folgende Vorschrift ersetzt:             Zollfreigebiet Helgoland verbracht werden, wenn es\n,,§ 13\nzuvor einer Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung in\nKrankschlachtungen\neiner Grenzkontrollstelle oder Grenzübergangsstelle\n(1) Tiere, die\nunterzogen worden ist; vor dem Inverkehrbringen ist es\neiner Untersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen.\n1. aus besonderem Anlaß geschlachtet werden sollen oder\n2. Krankheitserreger ausscheiden,                                         (2) Fleisch, das für einen anderen Mitgliedstaat be-\ndürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben (Isolierschlachtbetrieben)  stimmt ist, unterliegt lediglich der Dokumenten- und Näm-\ngeschlachtet werden. Nach jeder Schlachtung sind die Schlachtstätte in lichkeitsprüfung, sofern dafür noch keine gemeinschaft-\neinem Isolierschlachtbetrieb und die benutzten Geräte zu reinigen und  lichen Anforderungen nach den Rechtsakten der Organe\nzu desinfizieren.\nder Europäischen Gemeinschaft bestehen und der Bestim-\n(2) Fleisch aus Krankschlachtungen darf als Lebensmittel nur durch  mungsmitgliedstaat eine Untersuchung des Fleisches am\nhierfür von der zuständigen Behörde besonders zugelassene und über-\nwachte Abgabestellen der in Absatz 1 genannten Betriebe in den Ver-\nBestimmungsort vorschreibt.\nkehr gebracht werden, wenn es besonders kenntlich gemacht worden\nist.\n(3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständigen\nBehörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanz-\n(3) Soweit die besonderen Isolierschlachtbetriebe nicht ausreichen,\nkann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1\ndirektionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen\nSatz 1 für Tiere zulassen, die aus Gründen der Seuchenbekämpfung       Tierarzt zu leiten. Der Bundesminister gibt die Grenzkon-\ngeschlachtet werden müssen. In diesen Fällen ist die Schlachtung von   trollstellen im Bundesanzeiger bekannt.\nden übrigen Schlachtungen zeitlich getrennt durchzuführen; die Des-\ninfektion der Räume ist amtlich zu überwachen.\n(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit                                § 17\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers\nVerfahren bei Fleischsendungen\noder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen\nGemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über                           aus anderen Mitgliedstaaten\n1. die hygienischen Mindestanforderungen an Isolierschlachtbetriebe,      Sendungen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten\ndie erforderlich sind, um der Gefahr einer Verbreitung von Krank-\nkönnen am Bestimmungsort stichprobenweise darauf über-\nheitserregern vorzubeugen,\nprüft werden, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden\n2. die Kenntlichmachung des Fleisches,\nbegleitet sind und den Vorschriften dieses Gesetzes oder\n3. die hygienischen Mindestanforderungen an die Abgabestellen und\nderen Zulassung und Überwachung sowie die Voraussetzungen und     den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\ndas Verfahren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der     nungen entsprechen. Bei Verdacht des Verstoßes gegen\nZulassung,                                                        Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Ge-\n4. die hygienischen Mindestanforderungen an die Lagerung, den Trans-   setzes erlassene Rechtsverordnungen können Sendun-\nport und die Abgabe von Fleisch aus Krankschlachtungen durch die\ngen von Fleisch auch während der Beförderung untersucht\nzugelassenen Abgabestellen.\nwerden.\n5. die hygienischen Mindestanforderungen an die Durchführung von\nNotschlachtungen sowie über die Abgabe von Fleisch aus Not-\nschlachtungen.\"                                                                                 § 18\nVerfahren bei der Wiedereinfuhr\n§ 14*)                                    Fleisch, das ausgeführt worden ist, unterliegt bei der\nWiedereinfuhr der Einfuhruntersuchung nach § 16 Abs. 1.\nMinderwertiges Fleisch\nErgibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß                                                   § 19\nfür Menschen zwar tauglich, jedoch im Nahrungs- oder\nErmächtigungen\nGenußwert erheblich herabgesetzt (minderwertig) ist, fin-\nden die §§ 12 und 13 entsprechende Anwendung.                                Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum\n*) § 14 wird am 1. Januar 1996 aufgehoben.                                Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von","1194                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nRechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft                                        §22\nerforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über                                Kennzeichnung von Fleisch\n1. die Anmeldung der einzuführenden Fleischsendungen\nsowie die Durchführung der Einfuhruntersuchung,              (1) Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Unter-\nsuchung amtlich zu kennzeichnen.\n2. die Beurteilung des einzuführenden Fleisches,\n(2) Der ·Bundesminister bestimmt die Art der Kenn-\n3. die Voraussetzungen, unter denen vorübergehend              zeichnung.\na) die Einfuhr von Fleisch aus Drittländern,\nb) das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitglied-                                   § 22a\nstaaten                                                            Zuständigkeit für die Überwachung\nuntersagt oder beschränkt werden kann,                       (1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen,\n4. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das              die Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaa-\nFleisch diesem Gesetz oder den auf Grund dieses           ten sowie die Überwachung der Einhaltung der Beförde-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ent-         rung von Fleisch ist Aufgabe der zuständigen Behörde und\nspricht,                                                  obliegt einem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich\n5. die Ausnahmen für die Anforderungen an die Ein-             ausgebildete Personen (Fleischkontrolleure) nach Wei-\nfuhr von Fleisch aus Drittländern sowie das Verbringen     sung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen\nvon Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten, wenn es als       Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.\nReisebedarf oder Geschenk für eine natürliche Person         (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Beamten oder\nmitgeführt wird.                                           Angestellten wahrzunehmen.\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Vorschriften             (3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung\nnach den Nummern 1 bis 4 auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1     dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\ngenannten Tiere, soweit sie eingeführt werden, erlassen        erlassenen Vorschriften den zuständigen Dienststellen der\nwerden.                                                        Bundeswehr. Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Sani-\n§ 20                              tätsoffizieren (Veterinär) wahrzunehmen.\nNicht zum Genuß für Menschen                        (4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi-\nbestimmtes Fleisch                        gen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder\nFleisch, das nicht zum Genuß für Menschen bestimmt          haben sich\nist, darf in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht        1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen\nwerden, wenn unter Aufsicht der zuständigen Behörden               und Sachverständigen mitzuteilen und\nsichergestellt ist, daß es nicht als Lebensmittel in den\n2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwider-\nVerkehr gebracht wird.\nhandlungen gegen Vorschriften des Fleischhygiene-\n§ 21                                  rechts für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unver-\nzüglich zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit\nAusfuhr von Fleisch                            gegenseitig zu unterstützen.\n(1) Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Aus-\nfuhr von Fleisch erteilt der Bundesminister Schlacht-, Zer-                                § 22b\nlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben sowie außerhalb\nDurchführung der Überwachung\ndieser Betriebe gelegenen Kühl- und Gefrierhäusern auf\nAntrag eine besondere Veterinärkontrollnummer, wenn die           (1) Die amtlichen Tierärzte und die Fleischkontrolleure,\nEinfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer            bei Gefahr im Verzuge auch alle Beamten der Polizei, sind\nbesonderen Veterinärkontrollnummer abhängig gemacht            befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit, soweit\nwird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Aus-       es zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen, der\nfuhr in dieses Land zugelassen hat. Ihre Erteilung setzt       Rückstandsuntersuchungen nach § 2 und zur Überwa-\nvoraus, daß der Antragsteller betriebliche Einrichtungen       chung der Hygiene erforderlich ist,\nnachweist, die den vom Bestimmungsland gestellten Min-\n1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich die in § 1\ndestanforderungen genügen, und die Einhaltung der Min-\nAbs. 1 Satz 1 genannten Tiere befinden oder in denen\ndestanforderungen des Bestimmungslandes zusichert, die\nFleisch gewonnen, zubereitet, behandelt oder in den\nsich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder\nVerkehr gebracht wird, sonstige Geschäftsräume sowie\ndie Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches\nEinrichtungen und Transportmittel zu betreten und zu\nbeziehen, auch soweit vom Bestimmungsland darüber\nbesichtigen,\nhinaus eine regelmäßige behördliche Überprüfung der Ein-\nhaltung der Mindestanforderungen verlangt wird. Die Vete-      2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht\nrinärkontrollnummer kann mit der Befristung erteilt werden,        rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderli-\ndaß die Berechtigung zur Führung der Veterinärkontroll-            chen Auskünfte zu verlangen und\nnummer endet, wenn der Betrieb die Mindestanforderun-          3. Proben zu entnehmen;\ngen nach Mitteilung des Bestimmungslandes nicht erfüllt.\ndabei dürfen die amtlichen Tierärzte und die Fleischkon-\n(2) Es ist verboten, in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere,   trolleure geschäftliche Unterlagen einsehen. Die in Satz 1\ndenen nach lebensmittelrechtlichen oder fleischhygiene-        genannten Maßnahmen dürfen zur Verhütung dringender\nrechtlichen Vorschriften verbotene Stoffe zugeführt wor-       Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch\nden sind, auszuführen.                                         außerhalb der dort genannten Zeiten vorgenommen wer-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993                                  1195\nden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung         4. das Verfahren der Probenahme zu regeln,\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-           5. Vorschriften über die fachlichen Anforderungen zu er-\nschränkt. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die         lassen, die an Fleischkontrolleure zu stellen sind, sowie\nSachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommis-               die Tätigkelten näher zu bestimmen, für die sie ein-\nsion in Begleitung des amtlichen Tierarztes. Die Befugnis          gesetzt werden.\nnach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Personen, die in der\nAusbildung zum Tierarzt oder Fleischkontrolleur oder im\ntierärztlichen Vorbereitungsdienst stehen.\n§ 22e\nRechtsverordnungen und Maßnahmen\n(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf                       in Dringlichkeitsfällen\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-      (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-          bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem         Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Or-\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.             gane der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,\nohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Sie\n(3) Für Proben, die nicht in den in § 5 Nr. 2 Buchstabe a  treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten\ngenannten Betrieben oder beim Einführer entnommen             außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung\nwerden, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.\ndes Bundesrates verlängert werden.\n§ 22c                                (2) Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder\ndas sonstige verbringen von Schlachttieren oder von\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                 Fleisch im Einzelfall vorübergehend verbieten oder be-\nDie Inhaber der in den §§ 2 und 22 b Abs. 1 genannten      schränken, wenn\nBetriebe, Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Trans-        1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu ermäch-\nportmittel sowie die jeweils von ihnen bestellten Vertreter      . tigt worden sind und der Bundesminister dies im Bun-\nsind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 22 b Abs. 1 zu             desanzeiger bekanntgemacht hat oder\ndulden, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die in\n2. T~tsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen\n§ 22 b Abs. 1 genannten Personen bei der Erfüllung ihrer\nlassen, daß das Fleisch geeignet ist, die menschliche\nAufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlan-\nGesundheit zu gefährden.\ngen die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Trans-\nportmittel zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öff-\nnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, das                                           § 22f\nFleisch in untersuchungsfähigem Zustand bereitzustellen               Zusammenarbeit der zuständigen Behörden\nund gefrorenes Fleisch, soweit erforderlich, aufzutauen.\n( 1) Die zuständigen Behörden\n§ 22d                             1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-\ngliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und\nErmächtigungen                              übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schrift-\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-            stücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum              fleischhygienerechtlichen Vorschriften zu ermöglichen,\nSchutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von             2. überprüfen alle von .der ersuchenden Behörde eines\nRechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft               anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte und\nerforderlich ist,                                                  teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.\n1. vorzuschreiben, daß                                           (2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen\na) die in § 5 Nr. 2 genannten Betriebe über das Ge-       Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen\nwinnen, Zubereiten, Behandeln, Inverkehrbringen       und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhal-\nsowie die Ein- und Ausfuhr von Fleisch Buch zu        tung der fleischhygienerechtlichen Vorschriften in diesem\nführen, die dazugehörenden Unterlagen aufzube-         Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwider-\nwahren und auf Verlangen der zuständigen Behör-       handlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen ge-\nden vorzulegen haben,                                 gen fleischhygienerechtliche Vorschriften.\nb) Betriebe nach§ 5 Nr. 2 Buchstabe b, die Fleisch aus       (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur\nanderen Mitgliedstaaten in den Verkehr bringen,        Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Anforderungen\nPrüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,       erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Euro-\nc) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzuführen      päischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie\nund darüber Nachweise zu führen sind; dabei kann      im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zu-\ndas Nähere über Art, Form, Inhalt und Vorlage die-    ständigen Behörden anderer Länder und anderer Mit-\nser Nachweise und über die Dauer ihrer Aufbewah-      gliedstaaten, dem Bundesminister und der :Kommission\nrung geregelt werden,                                 der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.\n2. die Durchführung der Überwachung zugelassener oder                                      § 22g\nregistrierter Betriebe zu regeln,\nAußenverkehr\n3. Vorschriften über die Überwachung der aus Mitglied-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingehenden            Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nFleischsendungen zu erlassen,                              Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen","1196                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Er kann diese                               §§ 25 und 26\nBefugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n(weggefallen)\nBundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör-\nden übertragen. Ferner kann er im Einzelfall im Benehmen\nmit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die                                     § 27\nBefugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-\nnen die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere                                   Statistik\nBehörden übertragen.\n(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und\nderen Ergebnis ist eine Statistik durchzuführen. Die Sta-\ntistik ist vom Statistischen Bundesamt zu erheben und\n§ 22h                             aufzubereiten.\nSchiedsverfahren                           (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlan-\nMaßnahme, die sich auf Sendungen von Fleisch aus ande-       gung einer umfassenden Übersicht Meldungen über die\nren Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfü-     Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,\ngungsberechtigten streitig, so können beide PArteien ein-    der Untersuchung auf Trichinen und der Einfuhruntersu-\nvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines         chung vorzuschreiben.\nSachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist        (3) Auskunftspflichtig sind die für die Abgabe der Mel-\nbinnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme            dungen zuständigen Behörden.\neinem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von\nder Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist.\nDer Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stun-                                     § 28\nden zu erstatten.\nStrafvorschriften\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche\nVerfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der       (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nZivilprozeßordnung entsprechend Anwendung. Gericht im        strafe wird bestraft, wer\nSinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das zustän-      1. ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlachttier-\ndige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder der               untersuchung unterliegt, schlachtet, bevor die vorge-\nschiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen Be-        schriebene Untersuchung durchgeführt worden ist,\nhörde niedergelegt. Gegen den Schiedsspruch kann inner-\nhalb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zuständigen        2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleischuntersu-\nVerwaltungsgericht erhoben werden.                                chung oder der Untersuchung auf Trichinen unterliegt,\nzum Genuß für Menschen zubereitet oder in den Ver-\nkehr bringt, bevor die vorgeschriebene Untersuchung\ndurchgeführt worden ist,\n§ 23\n3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Affen, Hunden\nErlaß von Verwaltungsvorschriften                     oder Katzen zum Genuß für Menschen gewinnt,\n(1) Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bun-     4. entgegen § 9 Abs. 4 Haarwild nicht der vorgeschriebe-\ndesrates die zur Durchführung des Gesetzes erforder-              nen Schlachttieruntersuchung unterzieht oder Haarwild\nlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.                       schlachtet, das gesundheitlich bedenkliche Merkmale\naufweist,\n(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister die Mitwirkung der Zoll-       5. entgegen § 11 Satz 2 oder § 13 Abs. 1 Satz 1 untaugli-\ndienststellen bei der Durchführung dieses Gesetzes.               ches oder bedingt taugliches Fleisch in den Verkehr\nbringt,*)\n6. Fleisch, das entgegen § 15 oder nach § 20 in den\n§ 24                                   Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder ein-\nGebühren                                  geführt worden ist, als Lebensmittel in den Verkehr\nbringt oder\n(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und\nden zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen              7. entgegen § 16 Abs. 1 oder § 18 Fleisch ohne Einfuhr-\nRechtsvorschriften werden kostendeckende Gebühren                 untersuchung einführt oder in den Geltungsbereich\nund Auslagen erhoben.                                             dieses Gesetzes verbringt.\n(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände          (2) Der Versuch ist strafbar.\nwerden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind            (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nnach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom          strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-\n29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchun-       ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\ngen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Ge-       durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen\nflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 32 S. 14) und der auf Grund\ndieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der       1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge-\nEuropäischen Gemeinschaft zu bemessen. Für Amtshand-              fährdet,\nlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen     2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer\nÖffnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergü-               schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit\ntung verlangt werden.                                             bringt oder","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993                                                   1197\n3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen andern Ver-                      (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nmögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.                              lässig\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1                    1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1\nfahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem                     oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,\nJahr oder Geldstrafe.                                                    2. entgegen § 9 Abs. 5 die Schlachtstätte, den Isolier-\nschlachtraum oder die benutzten Geräte nicht reinigt\noder desinfiziert oder\n*) § 28 Abs. 1 Nr. 5 gilt ab 1. Januar 1996 in folgender Fassung:\n3. einer nach§ 5 Nr. 1 bis 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 7, § 13\n„5. entgegen § 11 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 Satz 3 untaugliches oder\nnicht brauchbar gemachtes Fleisch in den Verkehr bringt,\".             Abs. 2, § 19 oder§ 22d Nr. 1 erlassenen Rechtsverord-\nnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\n§ 28a*)                                       schrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich,\nsoweit die Rechtsverordnung vor dem 1. Juli 1979\nStrafvorschriften\nerlassen worden ist.\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nwird bestraft, wer\nlässig\n1.    entgegen § 9 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder ohne Einhal-\n1. entgegen § 8 Abs. 1 Schlachttiere abgibt, erwirbt, be-\ntung einer angeordneten Vorsichtsmaßregel schlach-\nfördert oder aufbewahrt, die nicht in der vorgeschriebe-\ntet oder entgegen § 9 Abs. 3 die Schlachttierunter-\nnen Weise gekennzeichnet sind, oder\nsuchung nicht wiederholen läßt,\n2. entgegen § 22 c eine Maßnahme nicht duldet, eine\n2.    entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit\nAuskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt\nSatz 2, kranke, krankheitsverdächtige, im Allgemein-\noder eine dort genannte Person nicht unterstützt.\nbefinden gestörte Tiere oder Tiere, die Krankheits-\nerreger ausscheiden, in anderen als den dort bezeich-                  ·(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Ab-\nneten Betrieben oder Räumen schlachtet,                            sätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\n3.    entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 bedingt taugliches                     Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer\nFleisch brauchbar macht oder entgegen § 14 in Ver-                 Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-\nbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 minderwertiges Fleisch              det werden.\nin den Verkehr bringt,\n*) § 29 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt ab 1. Januar 1996 in folgender Fassung:\n4.    entgegen § 15 Fleisch eines dort bezeichneten Tieres\n2. entgegen § 13 Abs. 1 die Schlachtstätte oder die benutzten Geräte\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder                   0\nnicht reinigt oder desinfiziert oder\nsonst verbringt,                                                         3. einer nach§ 5 Nr. 1 bis 4, § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 19 oder§ 22d\n4a. entgegen§ 21 Abs. 2 Tiere ausführt,                                           Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\n5.    Kennzeichen der in § 22 bezeichneten Art fälschlich                         geldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit\nanbringt oder verfälscht oder Fleisch, an dem die                           die Rechtsverordnung vor dem 1. Juli 1979 erlassen worden ist.\"\nKennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder\nbeseitigt worden sind, in den Verkehr bringt, in den                                                      § 30\nGeltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder sonst\nEinziehung\nverbringt oder aus dem Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes ausführt oder sonst verbringt oder                              Das Fleisch und die Tiere, auf die sich eine Straftat nach\n6.    einer nach § 5 Nr. 6 erlassenen Rechtsverordnung                   den §§ 28, 28 a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-               bezieht, können eingezogen werden.\nbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\n§ 31\nVerhältnis zu anderen Gesetzen\n*) § 28a gilt ab 1. Januar 1996 mit folgenden Änderungen:\na) Nummer 2 gilt in folgender Fassung:                                    Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in\n\"2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, Tiere, die aus besonderem Anlaß der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.\ngeschlachtet werden sollen oder die Krankheitserreger aus-\nscheiden, in anderen als den dort bezeichneten Betrieben\nschlachtet,\".\n§ 32\nb) Nummer 3 wird gestrichen.                                                                    Übergangsvorschrift\nc) Nummer 6 gilt in folgender Fassung:                                    Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n\"6. einer nach§ 5 Nr. 6 oder§ 12 Abs. 2 erlassenen Rechtsverord- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\"                  1. die Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - vom\n29. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1117),\n2. die Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung vom 20. Ja-\n§ 29*)\nnuar 1975 (BGBI. 1S. 285), geändert durch Verordnung\nBußgeldvorschriften                                   vom 27. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1140),\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 28 a be-                aufzuheben, soweit die Regelungen nicht mehr erforder-\nzeichneten Handlungen fahrlässig begeht.                                 lich sind."]}