{"id":"bgbl1-1993-36-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":36,"date":"1993-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_36.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes","law_date":"1993-07-08T00:00:00Z","page":1169,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["1169\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1993                            Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1993                                                                                     Nr. 36\nTag                                                        Inhalt                                                                                  Seite\n8. 7. 93   Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes •........................                                                     1169\n2125-40-1-2\n8. 7. 93   Neufassung des Fleischhygienegesetzes ............................................ .                                                      1189\n7832-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •  1198\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . .              1198\nBekanntmachung\nder Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nVom 8. Juli 1993\nAuf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung                        5. de~ mit Wirkung vom 6. Juni 1986 in Kraft getretenen\nveterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzucht-                      Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 1986\nrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1                           (BGBI. 1 S. 2089),\nS. 2022) wird nachstehend der Wortlaut des Lebensmittel-\n6. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Arti-\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der seit dem 1. Ja-                             kel 27 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1\nnuar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt: _\ns. 2441),\n7. den am 31. Dezember 1986 in Kraft getretenen § 16\n1. den teils am 1. Januar 1975, teils am 1. Januar 1978 in                      des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1\nKraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Au-                          s. 2610),\ngust 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1975 1 S. 2652),\n8. den am 1. August 1990 in Kraft getretenen § 20 des\n2. den mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft getretenen                         Gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471),\nArtikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. August 1975                       9. den am 27. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1\n(BGBI. 1 S. 2172),                                                           des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 118),\n3. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Arti-                       10. den am 27. Januar 1991 in Kraft getretenen Arti-\nkel 6 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                              kel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1\ns. 2445),                                                                    s. 121),\n4. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen § 43                        11. den teils am 24. Dezember 1992, teils am 1. Januar\nAbs. 2 des Gesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1                          1993 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\nS. 1505),                                                                    18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2022).\nBonn, den 8. Juli 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1170                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nüber den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen,\nkosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen\n(Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                         § 31   Übergang von Stoffen auf Lebensmittel\nBegriffsbestimmungen                        § 32   Ermächtigungen\n§     Lebensmittel\n§ 2   Zusatzstoffe\nSechster Abschnitt\n§ 3   Tabakerzeugnisse\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 4   Kosmetische Mittel\n§ 33   Deutsches Lebensmittelbuch\n§ 5   Bedarfsgegenstände\n§ 34   Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission\n§ 6   Verbraucher\n§ 35   Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren\n§ 7   Sonstige Begriffsbestimmungen\n§ 36   Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten\nzweiter Abschnitt                         § 37   Zulassung von Ausnahmen\nVerkehr mit Lebensmitteln                     § 38   Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen\n§ 8   Verbote zum Schutz der Gesundheit                         § 38a Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemeinschafts-\nrecht\n§ 9   Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§ 39   Anhörung von Sachkennern\n§ 10  Ermächtigung für Hygienevorschriften\n§ 11  Zusatzstoffverbote\n§ 12  Ermächtigungen für Zusatzstoffe\nSiebenter Abschnitt\n§ 13  Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung\nÜberwachung\n§ 14  Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel\n§ 40   Zuständigkeit für die Überwachung\n§ 15  Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\n§ 41   Durchführung der Überwachung\n§ 16  Kenntlichmachung\n§ 42   Probenahme\n§ 17  Verbote zum Schutz vor Täuschung\n§ 43   Duldungs- und Mitwirkungspflichten\n§·18  Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung\n§ 43 a Außenverkehr\n§ 19  Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung\n§ 43 b Schiedsverfahren\n§ 19a Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit\nLebensmitteln                                             § 44   Ermächtigungen\n§ 45   Erlaß von Verwaltungsvorschriften\nDritter Abschnitt                        § 46   Landesrechtliche Bestimmungen\nVerkehr mit Tabakerzeugnissen                     § 46a Gebühren\n§ 20  Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung\nAchter Abschnitt\n§ 21  Ermächtigungen\nEin- und Ausfuhr\n§ 22  Werbeverbote\n§ 23  Anwendung von Vorschriften                                § 47   Verbringungsverbote\n§ 47 a Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten\nVierter Abschnitt                         § 47b Vorübergehende Verbringungsverbote\nVerkehr mit kosmetischen Mitteln                   § 48   Mitwirkung von Zolldienststellen\n§ 24  Verbote zum Schutz der Gesundheit                         § 49   Ermächtigungen\n§ 25  Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung              § 50   Ausfuhr\n§ 26  Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\nNeunter Abschnitt\n§ 27  Verbote zum Schutz vor Täuschung\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§ 28  (weggefallen)\n§ 29  Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung                   § 51   Straftaten\n§ 52   Straftaten\nFünfter Abschnitt                         § 53   Ordnungswidrigkeiten\nVerkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen                § 54   Ordnungswidrigkeiten\n§ 30  Verbote zum Schutz der Gesundheit                         § 55   Einziehung","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993                               1171\nErster Abschnitt                     2. soweit es zur Durchführung von Verordnungen oder\nBegriffsbestimmungen                         Richtlinien des Rates oder der Kommission der Euro-\npäischen Gemeinschaften erforderlich ist.\n§ 1\n§3\nLebensmittel\nTabakerzeugnisse\n(1) Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe,\ndie dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem         (1) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind\noder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu         aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak her-\nwerden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu       gestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder\nbestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung         Schnupfen bestimmt sind.\noder zum Genuß verzehrt zu werden.                             (2) Den Tabakerzeugnissen stehen gleich:\n.. (2) Den Lebensmitteln stehen gleich ihre Umhüllungen,    1. Rohtabak sowie Tabakerzeugnissen ähnliche Waren,\nUberzüge oder sonstigen Umschließungen, die dazu be-             die zum Rauchen, Kauen oder Schnupfen bestimmt\nstimmt sind, mitverzehrt zu werden, oder bei denen der            sind;\nMitverzehr vorauszusehen ist.                                2. Zigarettenpapier, Kunstumblätter und sonstige mit dem\nTabakerzeugnis fest verbundene Bestandteile mit Aus-\n§2                                 nahme von Zigarrenmundstücken sowie Rauchfilter\naller Art;\nZusatzstoffe\n3. Erzeugnisse im Sinne der Nummer 2, soweit sie dazu\n(1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe,       bestimmt sind, bei dem nicht gewerbsmäßigen Herstel-\ndie dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur Beeinflussung           len von Tabakerzeugnissen verwendet zu werden.\nihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigen-\nischaften oder Wirkungen zugesetzt zu werden; ausge-           (3) Als Tabakerzeugnisse gelten nicht Erzeugnisse im\nnommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den        Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 zur\nnatürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner        Linderung von Asthmabeschwerden.\nVerkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Ge-\nruchs- oder Geschmackswertes oder als Genußmittel ver-                                    §4\nwendet werden, sowie Trink- und Tafelwasser.                                      Kosmetische Mittel\n(2) Den Zusatzstoffen stehen gleich:                       (1) Kosmetische Mittel im Sinne dieses Gesetzes sind\nStoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt\n1. a) Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Ver-\nbindungen außer Kochsalz,                          sind, äußerlich am Menschen oder in seiner Mundhöhle\nzur Reinigung, Pflege oder zur Beeinflussung des Ausse-\nb) Aminosäuren und deren Derivate,                    hens oder des Körpergeruchs oder zur Vermittlung von\nc) Vitamine A und D sowie deren Derivate,             Geruchseindrücken angewendet zu werden, es sei denn,\ndaß sie überwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten,\nd) Zuckeraustauschstoffe, ausgenommen Fruktose,\nLeiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu\ne) Süßstoffe;                                         lindern oder zu beseitigen.\n2. Stoffe, mit Ausnahme der in Absatz 1 zweiter Halbsatz       (2) Den kosmetischen Mitteln stehen Stoffe oder Zu-\ngenannten, die dazu bestimmt sind,                    bereitungen aus Stoffen zur Reinigung oder Pflege von\nZahnersatz gleich.\na) bei dem Herstellen von Umhüllungen, Überzügen\noder sonstigen Umschließungen im Sinne des § 1        (3) Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zube-\nAbs. 2 verwendet zu werden,                        reitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körper-\nformen bestimmt sind.\nb) der nicht zum Verzehr bestimmten Oberfläche von\nLebensmitteln zugesetzt zu werden,                                               §5\nc) bei dem Behandeln von Lebensmitteln in der Weise                        Bedarfsgegenstände\nverwendet zu werden, daß sie auf oder in die Le-\nbensmittel gelangen;                                  ( 1) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes\nsind:\n3. Treibgase oder ähnliche Stoffe, die zur Druckanwen-\ndung bei Lebensmitteln bestimmt sind und dabei mit    1. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, bei dem Her-\ndiesen in Berührung kommen.                                stellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Ver-\nzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden und da-\n(3) Der Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister)       bei mit den Lebensmitteln in Berührung zu kommen\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesmini-             oder auf diese einzuwirken;\nstern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für     2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen,\nWirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des             die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln oder\nBundesrates Stoffe oder Gruppen von Stoffen den Zusatz-          mit Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen;\nstoffen gleichzustellen,\n3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den\n1. sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ihre          Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen.\nVerwendung in Lebensmitteln gesundheitlich nicht un-       ausgenommen ärztliche oder zahnärztliche Instrumen-\nbedenklich ist;                                            te;","1172                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, es         Inverkehrbringen:\nsei denn, daß sie überwiegend dazu bestimmt sind,         das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu\nKrankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte        sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an\nBeschwerden zu lindern oder zu beseitigen;                andere;\n5. Spielwaren und Scherzartikel;\nBehandeln:\n6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vor-\ndas Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Be-\nübergehend mit dem menschlichen Körper in Berüh-\ndrucken, Verpacken, Kühlen, Lager.,, Aufbewahren, Beför-\nrung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bett-\ndern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen,\nwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche\nInverkehrbringen oder Verzehren anzusehen ist;\nWimpern, Armbänder, Brillengestelle;\n7. a) Reinigungs- und Pflegemittel,                            Verzehren:\nb) lmprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungs-         das Essen, Kauen, Trinken sowie jede sonstige Zufuhr von\nmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Num-        Stoffen in den Magen.\nmer 6,                                                    (2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und\ndie für den häuslichen Bedarf bestimmt sind;             . Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das\nHerstellen, das Behandeln und die Abgabe in Genossen-\n8. Reinigungs- und Pflegemittel für Bedarfsgegenstände\nschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren\nim Sinne der Nummer 1 sowie Mittel zur Bekämpfung\nMitglieder sowie in Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-\nvon Mikroorganismen bei solchen Bedarfsgegenstän-\npflegung gleich.\nden;\n9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung\noder zur Insektenvertilgung in Räumen, die zum Auf-\nenthalt von Menschen bestimmt sind, ausgenommen                                 zweiter Abschnitt\nMittel, die ausschließlich als Pflanzenschutzmittel im                     Verkehr mit Lebensmitteln\nSinne des Pflanzenschutzgesetzes in den Verkehr ge-\nbracht werden.\n§8\n(2) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind\nVerbote zum Schutz der Gesundheit\nnicht Gegenstände, die nach§ 2 Abs. 2 des Arzneimittel-\ngesetzes als Arzneimittel gelten.                                 Es ist verboten,\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-       1. Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu\nmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit          behandeln, daß ihr Verzehr geeignet ist, die Gesund-\nund Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustim-               heit zu schädigen;\nmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine\nGefährdung der Gesundheit zu verhüten, andere Gegen-           2. Stoffe, deren Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu\nstände und Mittel des persönlichen oder häuslichen Be-             schädigen, als Lebensmittel in den Verkehr zu brin-\ndarfs, von denen bei bestimmungsgemäßem oder voraus-               gen;\nzusehendem Gebrauch auf Grund ihrer stofflichen Zu-            3. Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, bei denen\nsammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirk-              jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Far-\nsame Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheits-              be, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettie-\ngefährdende Einwirkungen auf den menschlichen Körper               rung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar\nausgehen können, den Bedarfsgegenständen gleichzu-                 ist, daß sie von den Verbrauchern, insbesondere von\nstellen.                                                           Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt und deshalb\n§6                                    zum Munde geführt, gelutscht oder geschluckt werden\nkönnen (mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeu-\nVerbraucher                                gnisse), derart für andere herzustellen oder zu behan-\n(1) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige,         deln oder in den Verkehr zu bringen, daß infolge ihrer\nan den Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mit-            Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln eine Gefährdung\ntel oder Bedarfsgegenstände zur persönlichen Verwen-               der Gesundheit hervorgerufen wird; dies gilt nicht für\ndung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgege-               Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrie-\nben werden.                                                         rungsverfahren unterliegen.\n(2) Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten, Einrich-\ntungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbe-                                          §9\ntreibende, soweit sie in Absatz 1 genannte Erzeugnisse               Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\nzum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen.\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\n§7                                verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\nerforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch\nSonstige Begriffsbestimmungen\nLebensmittel zu verhüten,\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:\n1. bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebens-\nHerstellen:                                                        mitteln\ndas Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Ver-                 a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände\narbeiten;                                                              oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993                                 1173\nb) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschrei- zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der\nben;                                                · Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an den\n2. (weggefallen)                                             Verbraucher    sicherstellen.  Der Bundesminister  kann  die\nErmächtigung in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 auf\n3. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das die Landesregierungen übertragen, soweit dies erforder-\nHerstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen lich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rech-\nzu stellen;                                               nung tragen zu können. Die Landesregierungen können\n4. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbrin- die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere\ngen bestimmter Lebensmittel                               Behörden weiter übertragen.\na) zu verbieten,                                            (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechts-\nverordnungen nach Absatz 1 solange zu erlassen, wie der\nb) von einer Genehmigung oder einer Anzeige abhän-\nBundesminister von seinem Verordnungsrecht keinen Ge-\ngig zu machen sowie die Voraussetzungen und das\nbrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die\nVerfahren für die Genehmigung und die Anzeige zu\nregeln,                                               Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behör-\nden zu übertragen.\nc) von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse ab-\nhängig zu machen;\n§ 11\n5. für bestimmte Stoffe Warnhinweise, sonstige warnende\nAufmachungen sowie Sicherheitsvorkehrungen vor-                               Zusatzstoffverbote\nzuschreiben;                                                (1) Es ist verboten,\n6. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten          1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln\ngesundheitsgefährdenden Stoffen in Lebensmittelbe-           von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den\ntrieben sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder      Verkehr gebracht zu werden,\nzu beschränken.\na) nicht zugelassene Zusatzstoffe unvermischt oder in\n(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nr. 1          Vermischungen mit anderen Stoffen zu verwen-\nerlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt               den;\nsind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht\nb) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch\nwerden.\nnicht zugelassene Zusatzstoffe in die Lebensmittel\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des                 gelangen;\nEinvernehmens mit den Bundesministern für Ernährung,             c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zuge-\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, Rechtsver-            lassene Zusatzstoffe in den Lebensmitteln zu er-\nordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 außerdem des Einverneh-                zeugen;\nmens mit dem Bundesminister für Forschung und Techno-\nlogie, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird.          2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,\ndie entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt\n(4) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und            oder behandelt sind oder einer nach § 12 Abs. 1 oder\nReaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-           Abs. 2 Nr. 1 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung nicht\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erfor-            entsprechen;\nderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch\n3. Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher, die bei dem ge-\nLebensmittel zu verhüten, das Inverkehrbringen von Le-\nwerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebens-\nbensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen\nmitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine solche\nder Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren,\nVerwendung oder zur Verwendung bei dem Herstellen\nzu verbieten oder zu beschränken. Rechtsverordnungen\noder Behandeln von Lebensmitteln durch den Verbrau-\nnach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bun-\ncher gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.\ndesminister (§ 2 Abs. 3), mit den Bundesministern für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft        (2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf\nsowie mit dem Bundesminister für Forschung und Tech-\n1. Zusatzstoffe, die aus dem Lebensmittel vollständig\nnologie, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird.\noder soweit entfernt werden, daß sie oder ihre Um-\nwandlungsprodukte in dem zur Abgabe an den Ver-\n§10                                  braucher im Sinne des § 6 Abs. 1 bestimmten Erzeug-\nErmächtigung für Hygienevorschrlften                   nis nur als technisch unvermeidbare und technologisch\nunwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-         geschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-             sind;\nschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverord-\n2. destilliertes oder demineralisiertes Wasser; Luft, Stick-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erfor-\nstoff und Kohlendioxid, soweit diese nicht als Treibgase\nderlich ist, um der Gefahr einer ekelerregenden oder sonst\nim Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 verwendet werden, sowie\nnachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, wie durch\nWasserstoff, soweit er zur Fetthärtung oder zur Herstel-\nMikroorganismen, Verunreinigungen, Gerüche, Tempera-\nlung von Zuckeralkoholen verwendet wird.\nturen, Witterungseinflüsse oder Behandlungs- oder Zube-\nreitungsverfahren, vorzubeugen, und sofern die Voraus-       Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zusatzstoffe, deren Entfernen im\nsetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnungen         Sinne dieser Vorschrift durch Vermischen erfolgt, sowie für\nnach § 9 dieses Gesetzes oder nach § 11 Abs. 2 des           Zusatzstoffe, die durch chemische Umsetzungen blei-\nBundes-Seuchengesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften      chend wirken.","1174                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(3) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwendung            stimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwen-\nauf Enzyme und Mikroorganismenkulturen. Absatz 1 Nr. 1               dungszwecke zuzulassen;\nBuchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die bei\n2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,\neiner allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung von\nbestimmte technische Verfahren für zugelassene Be-\nLebensmitteln entstehen, sowie auf Aminosäuren.\nstrahlungen vorzuschreiben.\n§ 12                                                            § 14\nErmächtigungen für Zusatzstoffe                               Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-          (1) Es ist verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in den\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es           Verkehr zu bringen,\nunter Berücksichtigung technologischer, ernährungsphy-         1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne\nsiologischer und diätetischer Erfordernisse mit dem Schutz           des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne\ndes Verbrauchers vereinbar ist,                                      des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder\n1. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Lebensmittel            Bodenbehandlungsmittel, Vorratsschutzmittel oder\noder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen;               Schädlingsbekämpfungsmittel (Pflanzenschutz- oder\nsonstige Mittel) oder deren Abbau- oder Reaktionspro-\n2. Ausnahmen von dem Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 3\ndukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchsta-\nzuzulassen.\nbe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten;\n(2) Der Bundesminister wird ferner ermächtigt, dL:rch       2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so-                des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht\nweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,                 zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder\n1.     Höchstmengen für den Gehalt an Zusatzstoffen oder             deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dür-\nderen Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln sowie            fen; dies gilt nicht, soweit für diese Mittel Höchstmen-\nReinheitsanforderungen für Zusatzstoffe oder für              gen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.\nIonenaustauscher festzusetzen;                             (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\n2.      Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder    men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-\ndas Inverkehrbringen von Zusatzstoffen im Sinne des     schaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverord-\n§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und des § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder   nung mit Zustimmung des Bundesrates,\nvon Ionenaustauschern zu erlassen;                      1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich\n2 a. bestimmte Zusatzstoffe im Sinne des § 11 Abs. 2 von             ist,\nder Regelung des § 11 Abs. 2 auszunehmen;                    a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren\n3.      bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen von                 Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen\nder Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 auszunehmen;                  festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim\ngewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschrit-\n4:      die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei dem\nten sein dürfen,\nHerstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder zu be-\nschränken.                                                   b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen\noder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe\n(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2                      al_s Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewen-\nbedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministern für                    det worden sind, zu verbieten,\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft.                     c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder\nEntkeimung von Räumen oder Geräten, in denen\noder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt\n§ 13                                        oder in den Verkehr gebracht werden, von einer\nBestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung                          Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen\nsowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte\n(1) Es ist verboten,                                                  oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzu-\nschreiben, zu verbieten oder zu beschränken;\n1. bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zugelasse-\nne Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden      2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar\nStrahlen anzuwenden;                                           ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2\nzuzulassen.\n2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,\ndie entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder einer                                          § 15\nnach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt                    Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nsind.\n(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-       gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-            auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder de-\nschaft und Forsten und für Forschung und Technologie            ren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die nach Ab-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-             satz 3 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen\ntes,                                                            überschreiten.\n1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar             (2) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als\nist, eine solche Bestrahlung allgemein oder für be-       Arzneimittel zugelassen oder registriert oder als Zusatz-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993                              1175\nstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind, dem lebenden Tier      schaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverord-\nzugeführt worden, .so dürfen von dem Tier gewonnene             nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum\nLebensmittel gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht           Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,\nwerden, wenn die bei der Registrierung oder Zulassung\nfestgesetzten Wartezeiten beachtet worden sind. Sind            1. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf\nStoffe mit pharmakologischer Wirkung zugeführt worden,              Lebensmitteln vorhandenen Reste von nicht zulas-\nfür deren Anwendung als Arzneimittel Wartezeiten noch                sungsbedürftigen Zusatzstoffen im Sinne des § 11\nnicht festgesetzt sind und deren Zufuhr auch nicht entspre-          Abs. 2 Nr. 1 sowie von Stoffen im Sinne der §§ 14\nchend futtermittelrechtlichen Vorschriften erfolgt, so dürfen        und 15 zu erlassen;\nLebensmittel, die früher als fünf Tage nach der Zufuhr          2. vorzuschreiben, daß diesen Lebensmitteln bestimmte\ndieser Stoffe gewonnen worden sind, gewerbsmäßig nicht               Angaben, insbesondere über die Anwendung der Stof-\nin den Verkehr gebracht werden; dies gilt nicht, soweit              fe oder über die weitere Verarbeitung der Lebensmittel,\ndiese Stoffe oder ihre Umwandlungsprodukte in oder auf               beizufügen sind.\nLebensmitteln nicht vorhanden sind oder soweit für sie\nnach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a Höchstmengen festge-\n§ 17\nsetzt oder nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b andere Warte-\nzeiten vorgeschrieben sind.                                                 Verbote zum Schutz vor Täuschung\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-          (1) Es ist verboten,\nmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-             1. zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel oder Le-\nschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustim-                bensmittel, die entgegen den Vorschriften des § 31\nmung des Bundesrates,                                                hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebens-\n1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich                mittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;\nist,\n2. a) nachgemachte Lebensmittel,\na) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder de-\nb) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit\nren Umwandlungsprodukte Höchstmengen festzu-\nvon der Verkehrsauffassung abweichen und da-\nsetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbs-\ndurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr-\nmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein\ndürfen,                                                      oder Genußwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht\nunerheblich gemindert sind oder\nb) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,\nc) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer\nausgenommen Stoffe, die als Zusatzstoffe zu Fut-\nbesseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu\ntermitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet\nerwecken,\nwerden dürfen, von der Anwendung bei Tieren ganz\noder für bestimmte Verwendungszwecke oder in-            ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig\nnerhalb bestimmter Wartezeiten auszuschließen            in den Verkehr zu bringen;\nund zu verbieten, daß entgegen solchen Vorschrif-\nten gewonnene Lebensmittel oder für eine verbote-    3. zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene Bestrah-\nne Anwendung bestimmte Stoffe in den Verkehr             lungen auch bei Kenntlichmachung so anzuwenden,\ngebracht werden,                                         daß sie geeignet sind, den Verbraucher über den ge-\nminderten Wert oder die geminderte Brauchbarkeit ei-\nc) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausge-           nes Lebensmittels zu täuschen;\nnommen Stoffe, die als Futtermittel oder Zusatzstof-\nfe zu Futtermitteln in den. Verkehr gebracht oder    4. im Verkehr mit Lebensmitteln, die zugelassene Zusatz-\nverwendet werden dürfen, den Stoffen mit pharma-         stoffe oder Rückstände von Stoffen im Sinne der §§ 14\nkologischer Wirkung gleichzustellen, sofern Tat-         und 15 enthalten oder die einem zulässigen Bestrah-\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Stoffe       lungsverfahren unterzogen worden sind, oder in der\nin von Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen;          Werbung allgemein oder im Einzelfall für solche Le-\nbensmittel Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu\n2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar\nverwenden, die darauf hindeuten, daß die Lebensmittel\nist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 2 zuzu-             natürlich, naturrein oder frei von Rückständen oder\nlassen.\nSchadstoffen seien;\n§ 16                            5. Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe\noder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu\nKenntlichmachung\nbringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzel-\n(1) Der Gehalt der Lebensmittel an den in Rechtsverord-          fall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen\nnungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Zusatzstof-               Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbeson-\nfen und die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach                 dere dann vor,\n§ 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung sind kenntlich            a) wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden,\nzu machen. Der Bundesminister wird ermächtigt, in diesen                 die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft\nRechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu                       nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hin-\nregeln sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kennt-                  reichend gesichert sind,\nlichmachung zuzulassen, soweit es mit dem Schutz des\nVerbrauchers vereinbar ist.                                          b) wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen,\nAngaben, Aufmachungen, Darstellungen oder son-\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-                stige Aussagen über die Herkunft der Lebensmittel,\nmen mit rlen Bundesministern für Ernährung, Landwirt-                    ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der","1176                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHerstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit     2. für bestimmte Lebensmittel vorzuschreiben,\noder über sonstige Umstände, die für ihre Bewer-          a) daß sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonsti-\ntung mitbestimmend sind, verwendet werden,                    gen Umhüllungen von bestimmter Art in den Ver-\nc) wenn Lebensmitteln der Anschein eines Arzneimit-              kehr gebracht werden dürfen,\ntels gegeben wird.                                        b) daß auf den Packungen, Behältnissen oder sonsti-\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-              gen Umhüllungen, in denen sie in den Verkehr ge-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen                  bracht werden, oder auf den Lebensmitteln selbst\nvon dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 4 zuzulassen, soweit               Zeitangaben, insbesondere über den Zeitpunkt der\nes mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.                     Herstellung oder der Abpackung oder über die\nHaltbarkeit, oder Angaben über die Herkunft oder\nüber die Zubereitung anzubringen sind,\n§ 18                                  c) daß an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behält-\nnissen, in denen sie feilgehalten oder sonst zum\nVerbot der gesundheitsbezogenen Werbung                        Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt anzu-\n(1) Unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 5 ist           geben ist,\nes verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der             d) daß für sie bestimmte Lagerungsbedingungen an-\nWerbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall                 zugeben sind;\n1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder    3. für bestimmte Lebensmittel Vorschriften über das Her-\nVerhütung von Krankheiten beziehen,                           stellen, die Zusammensetzung oder die Beschaffenheit\nzu erlassen;\n2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche\nGutachten,                                               4. vorzuschreiben,\n3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,                  a) daß Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen\nnur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn\n4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerken-                  sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung,\nnungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf            Zusammensetzung oder Beschaffenheit entspre-\ndie Beseitigung oder Linderung von Krankheiten be-               chen,\nziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,\nb) daß Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen\n5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufsklei-           an die Herstellung, Zusammensetzung oder Be-\ndung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehö-             schaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Le-\nrigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arz-             bensmittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit\nneimittelhandels,                                                nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung\n6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzuru-             oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonsti-\nfen oder auszunutzen,                                            gen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr\ngebracht werden dürfen,\n7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten,       c) daß Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung\nKrankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,                      geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufma-\nzu verwenden.                                                        chungen nicht in den Verkehr gebracht werden dür-\nfen und daß für sie mit bestimmten zur Irreführung\n(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die               geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen\nWerbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des                    nicht geworben werden darf,\nHeilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische Le-          d) daß Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in\nbensmittel, soweit nicht der Bundesminister durch Rechts-            den Verkehr gebracht werden dürfen,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas ande-            e) daß Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren\nres bestimmt.                                                        angewendet worden sind, nur unter bestimmten\nVoraussetzungen in den Verkehr gebracht werden\n§ 19                                     dürfen,\nErmächtigungen zum Schutz vor Täuschung                   f) daß Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung\nihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zuge-\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-             setzt werden müssen;\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverord-    5. zu verbieten, daß Gegenstände oder Stoffe, die bei\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum               dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmit-\nSchutz des Verbrauchers vor Täuschung oder in den Fäl-           teln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke\nlen der Nummern 1 und 2 auch zu seiner Unterrichtung             hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch\nerforderlich ist,                                                wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des\nAbnehmers erfolgen soll.\n1. vorzuschreiben, daß auf Packungen, Behältnissen\noder sonstigen Umhüllungen, in denen Lebensmittel in        (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zusatzstoffe, auch\nden Verkehr gebracht werden, oder auf den Lebensmit-     soweit sie keine Lebensmittel sind. Insoweit bedürfen\nteln selbst bestimmte Angaben über den Inhalt, den       Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch des Einverneh-\nHersteller oder denjenigen, der die Lebensmittel sonst   mens mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\nin den Verkehr bringt, anzubringen sind;                 und Reaktorsicherheit.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993                                11n\n§ 19a                              (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nWeitere Ermächtigungen                     men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-\nzum Schutz bei dem Verkehr mit Lebensmitteln            schaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen\n1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar\nmit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft\nist, Stoffe allgemein oder für bestimmte Tabakerzeug-\nund Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung\nnisse oder für bestimmte Zwecke zuzulassen;\nmit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz\ndes Verbrauchers erforderlich ist,                          2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich\nist,\n1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Her-\nkunft davon abhängig zu machen, daß sie von einer            a) Höchstmengen für den Gehalt an zugelassenen\nGenußtauglichkeitsbescheinigung oder von einer ver-                oder nach Absatz 2 nicht zulassungsbedürftigen\ngleichbaren Urkunde begleitet werden sowie Inhalt,                 Stoffen in Tabakerzeugnissen sowie Reinheitsan-\nForm und Ausstellung dieser Urkunden zu regeln,                    forderungen für diese Stoffe festzusetzen,\n2. vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte Lebens-           b) Vorschriften über die Kenntlichmachung des Ge-\nmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr brin-             halts an zugelassenen Stoffen zu erlassen.\ngen\n§ 21\na) zugelassen oder registriert sein müssen sowie die\nVoraussetzungen und das Verfahren für die Zulas-                             Ermächtigungen\nsung und die Registrierung einschließlich des Ru-\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nhens der Zulassung zu regeln,\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-\nb) bestimmte betriebseigene Kontrollen durchzuführen     schaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverord-\nund darüber Nachweise zu führen haben,               nung mit Zustimmung des Bundesrates,\n3. vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das Behan-      1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Gesund-\ndeln oder das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmit-         heitsschäden erforderlich ist,\ntel, über die Reinigung oder die Desinfektion von\nRäumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungs-            a) die Verwendung von Stoffen, die nach § 20 Abs.· 2\nmitteln, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt              keiner Zulassung bedürfen, sowie die Anwendung\noder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu                  bestimmter Verfahren bei dem Herstellen oder Be-\nführen sind, sowie                                                 handeln von Tabakerzeugnissen zu verbieten oder\nzu beschränken,\n4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise\nnach Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 sowie                 b) Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wir-\nüber die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.                       kungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur Ver-\nringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen in\nbestimmten Tabakerzeugnissen oder in deren\nDritter Abschnitt                                Rauch zu erlassen, sowie die Verwendung solcher\nGegenstände oder Mittel vorzuschreiben,\nVerkehr mit Tabakerzeugnissen\nc) Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten\nRauchinhaltsstoffen festzusetzen,\n§ 20\nd) vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimmten\nVerwendungsverbot und Zulassungsermächtigung                        Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für be-\n(1) Es ist verboten,                                                stimmte Tabakerzeugnisse Angaben über den Ge-\nhalt an bestimmten Rauchinhaltsstoffen zu verwen-\n1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabaker-                     den sind,\nzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr\ne) vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen\ngebracht zu werden, Stoffe zu verwenden, die nicht\nzugelassen sind;                                                   Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf den\nGehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten Tabak-\n2. Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu                    erzeugnissen oder in deren Rauch, insbesondere\nbringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 her-                 Nikotin oder Teer, beziehen,\ngestellt sind oder einer nach Absatz 3 Nr. 1 oder Nr. 2\nf) für bestimmte Tabakerzeugnisse Warnhinweise\nBuchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht ent-\nsprechen;                                                          oder sonstige warnende Aufmachungen vorzu-\nschreiben;\n3. Stoffe, die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von\nTabakerzeugnissen nicht verwendet werden dürfen, für    2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Täu-\neine solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem           schung erforderlich ist, für bestimmte Tabakerzeugnis-\nHerstellen von Tabakerzeugnissen durch den Verbrau-          se Vorschriften zu erlassen, die den in §19 Abs. 1. Nr. 4\ncher gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.                 Buchstabe b und c für Lebensmittel vorgesehenen\nRegelungen entsprechen.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rohtabak, auf\nStoffe, die dem Rohtabak von Natur aus eigen sind, auf        (2) Tabakerzeugnisse, die einer nach Absatz 1 Nr. 1\nGeruchs- und Geschmackstoffe, die natürlicher Herkunft     Buchstabe a bis c erlassenen Rechtsverordnung nicht\noder den natürlichen chemisch gleich sind, sowie auf       entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr\nStoffe der in § 11 Abs. 2 genannten Art.                   gebracht werden.","1178                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 22                                vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Ge-\nWerbeverbote                              sundheit zu schädigen;\n2. Stoffe, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszu-\n(1) Es ist verboten, für Zigaretten, zigarettenähnliche       sehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu\nTabakerzeugnisse und Tabakerzeugnisse, die zur Herstel-          schädigen, als kosmetische Mittel in den Verkehr zu\nlung von Zigaretten durch den Verbraucher bestimmt sind,         bringen.\nim Rundfunk oder im Fernsehen zu werben.\n(2) Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen                                   § 25\noder in der Werbung für Tabakerzeugnisse allgemein oder\nVerwendungsverbot und Zulassungsermächtigung\nim Einzelfall\n1. Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellun-            (1) Es ist verboten,\ngen oder sonstige Aussagen zu verwenden,                 1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln\nvon kosmetischen Mitteln, die dazu bestimmt sind, in\na) durch die der Eindruck erweckt wird, daß der Genuß\nden Verkehr gebracht zu werden, ohne Zulassung Stof-\noder die bestimmungsgemäße Verwendung von Ta-\nfe zu verwenden, soweit sie der Verschreibungspflicht\nbakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich oder\nnach den §§ 48 und 49 des Arzneimittelgesetzes un-\ngeeignet ist, die Funktion des Körpers, die Lei-\nstungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu         terliegen;\nbeeinflussen,                                        2. kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu\nbringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 her-\nb) die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind,\ngestellt oder behandelt sind oder einer nach Absatz 2\nJugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen\nerlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.\nzu veranlassen,\nc) die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachah-           (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nmenswert erscheinen lassen;                          men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\n2. Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden,\ndie darauf hindeuten, daß die Tabakerzeugnisse natür-    1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vor ge-\nlich oder naturrein seien.                                   sundheitlich nicht unbedenklichen kosmetischen Mit-\nteln vereinbar ist, Stoffe im Sinne des Absatzes 1 zur\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverord-          Verwendung bei dem Herstellen oder Behandeln von\nnung mit Zustin1mung des Bundesrates Ausnahmen von               kosmetischen Mitteln allgemein oder für bestimmte\ndem Verbot der Nummer 2 zuzulassen, soweit es mit dem\nkosmetische Mittel oder für bestimmte Verwendungs-\nSchutz des Verbrauchers vereinbar ist.\nzwecke zuzulassen;\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-     2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor gesund-\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-             heitlich nicht unbedenklichen kosmetischen Mitteln er-\nschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverord-        forderlich ist, Höchstmengen für den Gehalt an zuge-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum               lassenen Stoffen in kosmetischen Mitteln festzuset-\nSchutz des Verbrauchers erforderlich ist, Vorschriften zur       zen.\nDurchführung der Verbote des Absatzes 2 zu erlassen,\ninsbesondere                                                    (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 bedürfen nicht\nder Zustimmung des Bundesrates, soweit es sich um\n1 . die Art, den Umfang oder die Gestattung der Werbung      Stoffe handelt, die nach § 49 des Arzneimittelgesetzes der\ndurch bestimmte Werbemittel oder an bestimmten Or-       Verschreibungspflicht unterstellt werden.\nten zu regeln,\n2. die Verwendung von Darstellungen oder Äußerungen\nvon Angehörigen bestimmter Personengruppen zu ver-                                     § 26\nbieten oder zu beschränken.                                    Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§ 23                                (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-\nAnwendung von Vorschriften                    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\nDie §§ 13, 14 und 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 gelten für     erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch\nTabakerzeugnisse entsprechend.                               kosmetische Mittel zu verhüten,\n1 . das Herstellen und das Inverkehrbringen von bestimm-\nten kosmetischen Mitteln von einer Genehmigung oder\nVierter Abschnitt                          Anzeige abhängig zu machen;\nVerkehr mit kosmetischen Mitteln                 2. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffenheit\nbestimmter kosmetischer Mittel zu stellen;\n§ 24                             3. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die den\nin § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 und 9 Buchstabe a und b für\nVerbote zum Schutz der Gesundheit                     Bedarfsgegenstände vorgesehenen Regelungen ent-\nEs ist verboten,                                              sprechen.\n1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder       (2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nr. 2\nzu behandeln, daß sie bei bestimmungsgemäßem oder        oder nach Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993                                1179\nNr. 1 bis 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht                   Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen\nentsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr                 Aussagen nicht geworben werden darf.\ngebracht werden.\nFünfter Abschnitt\n§ 27\nVerkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen\nVerbote zum Schutz vor Täuschung\n(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irreführen-                                    § 30\nder Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmä-\nßig in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel                     Verbote zum Schutz der Gesundheit\nallgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellun-           Es ist verboten,\ngen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung\nliegt insbesondere dann vor,                                     1. Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu be-\nhandeln, daß sie bei bestimmungsgemäßem oder vor-\n1. wenn kosmetischen Mitteln Wirkungen beigelegt wer-                 auszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesund-\nden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissen-                heit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbeson-\nschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht            dere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch\nhinreichend gesichert sind;                                      Verunreinigungen, zu schädigen;\n2. wenn durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung,               2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemä-\nDarstellung oder sonstige Aussage fälschlich der Ein-             ßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind,\ndruck erweckt wird, daß ein Erfolg mit Sicherheit erwar-         die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung,\ntet werden kann;                                                  insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder\ndurch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsge-\n3. wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, An-                    genstände in den Verkehr zu bringen;\ngaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige\nAussagen                                                    3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bei\ndem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von\na) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder über             Lebensmitteln so zu verwenden, daß sie geeignet sind,\ndie Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie      be~!ll Verzehr der Lebensmittel die Gesundheit zu\ntätigen Personen,                                            schädigen.\nb) über die Herkunft der kosmetischen Mittel, ihre\n§ 31\nMenge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstel-\nlung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder                    Übergang von Stoffen auf Lebensmittel\nüber sonstige Umstände, die für die Bewertung mit-\n(1) Es ist verboten, Gegenstände als Bedarfsgegenstän-\nbestimmend sind,\nde im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig so zu\nverwendet werden.                                           verwenden oder für solche Verwendungszwecke in den\nVerkehr zu bringen, daß von ihnen Stoffe auf Lebensmittel\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf        oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen ge-\ndem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.                    sundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche\nAnteile, die technisch unvermeidbar sind.\n§ 28                                   (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\n(weggefallen)\nmit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, für be-\nstimmte Stoffe die Anteile festzusetzen, die als unbedenk-\nlich und unvermeidbar im Sinne des Absatzes 1 anzusehen\n§ 29                                sind. Der Bundesminister kann die Ermächtigung durch\nErmächtigungen zum Schutz vor Täuschung                   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf\nden Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes übertra-\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen           gen; der Präsident des Bundesgesundheitsamtes bedarf\nmit den Bundesministern für Umwelt, Naturschutz und              zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustim-\nReaktorsicherheit und für Wirtschaft durch Rechtsverord-         mung des Bundesrates.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum\nSchutz des Verbrauchers vor Täuschung und in dem Fall\n§ 32\nder Nummer 1 auch zu seiner Unterrichtung erforderlich\nist,                                                                                     Ermächtigungen\n1. Art und Umfang der Kennzeichnung von kosmetischen                 (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nMitteln zu regeln und dabei insbesondere die Angabe         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\nder Bezeichnung sowie Angaben über den Hersteller           erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch\noder den für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich        Bedarfsgegenstände zu verhüten, in den Fällen der Num-\ndieses Gesetzes Verantwortlichen vorzuschreiben:            mer 9b zur Unterrichtung des Verbrauchers,\n2. vorzuschreiben, daß kosmetische Mittel unter bestimm-            1.    die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen und\nten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Anga-                  Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behandeln\nben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht                  von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten\nwerden dürfen und daß für sie mit bestimmten zur                     oder zu beschränken;","1180                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil t\n2.   vorzuschreiben, daß für das Herstellen bestimmter                           Sechster Abschnitt\nBedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen\nnur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen;\nAllgemeine Bestimmungen\n3.   die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Her-\n§ 33\nstellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu\nverbieten oder zu beschränken;                                         Deutsches Lebensmittelbuch\n4.   Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die beim In-         (1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung\nverkehrbringen von bestimmten Bedarfsgegenstän-         von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder\nden als Reste in oder auf diesen vorhanden sein         sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Ver-\ndürfen;                                                 kehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, be-\n5.   Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe fest-       schrieben werden.\nzusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Be-            (2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmit-\ndarfsgegenstände verwendet werden;                      telbuch-Kommission unter Berücksichtigung der von der\n6.   Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsge-      Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmit-\ngenständen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 zu erlas-       telstandards beschlossen.\nsen;\n(3) Die Leitsätze werden vom Bundesminister im Einver-\n7.   vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände        nehmen mit den Bundesministern der Justiz, für Ernäh-\nnur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr       rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft ver-\ngebracht werden dürfen;                                öffentlicht. Die Veröffentlichung von Leitsätzen kann aus\n8.   im Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen           rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt oder rück-\nWarnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen,          gängig gemacht werden.\nSicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das\n§ 34\nVerhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben;\nDeutsche Lebensmittelbuch-Kommission\n9.  vorzuschreiben, daß\na) der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten          (1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird\nBedarfsgegenständen,                                beim Bundesminister gebildet.\nb) bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Be-             (2) Der Bundesminister beruft im Einvernehmen mit den\nschränkung des Verwendungszwecks,                   Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nsten und für Wirtschaft die Mitglieder der Kommission aus\nc) bei bestimmten Gegenständen ihre mangelnde\nden Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwa-\nEignung zur Verwendung als Bedarfsgegenstand\nchung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirt-\nim Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1\nschaft in zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Der Bundesmi-\nkenntlich zu machen ist, sowie die Art der Kenntlich-  nister bestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine\nmachung zu regeln;                                     Stellvertreter und erläßt nach Anhörung der Kommission\n9a. die Verwendung bestimmter Bedarfsgegenstände            eine Geschäftsordnung.\nvon einer Zulassung abhängig zu machen und das              (3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätzlich\nVerfahren der Zulassung zu regeln;                      einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht mehr als\n9b. Art und Umfang der Kennzeichnung von Bedarfsge-         drei Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt\ngenständen zu regeln und dabei insbesondere die         haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die Ge-\nAngabe der Bezeichnung sowie Angaben über den           schäftsordnung.\nHersteller oder den für das Inverkehrbringen im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen                                        § 35\nvorzuschreiben;                                            Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren\n10.   vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Wirk-          Das Bundesgesundheitsamt veröffentlicht eine amtliche\nsamkeit von Mitteln zur Bekämpfung von Mikroorga-      Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersu-\nnismen bei Bedarfsgegenständen im Sinne des § 5        chung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, mit Lebensmit-\nAbs. 1 Nr. 1, ausgenommen Mittel zur Bekämpfung        teln verwechselbaren Erzeugnissen, Tabakerzeugnissen,\nvon Tierseuchen, zu stellen sind, soweit diese Mittel   kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (Erzeug-\nfür die Verwendung im landwirtschaftlichen oder ge-     nisse im Sinne dieses Gesetzes). Die Verfahren werden\nwerblichen Bereich bestimmt sind.                       unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der\n(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr. 1      Überwachung, der Wissenschaft und der beteiligten Wirt-\nbis 3, 5, 6 oder 10 erlassenen Rechtsverordnung nicht         schaft festgelegt. Die Sammlung ist laufend auf dem neue-\nentsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr         sten Stand zu halten.\ngebracht werden.\n§ 36\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des\nAusnahmeermächtigungen für Krisenzeiten\nEinvernehmens mit den Bundesministern für Wirtschaft,\nfür Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt, Naturschutz und        (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nReaktorsicherheit und, soweit si_e Bedarfsgegenstände im      men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-\nSinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 9 betreffen, auch des          schaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsver-\nEinvernehmens mit dem Bundesminister für Ernährung,           ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\nLandwirtschaft und Forsten.                                   darf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993                              1181\nund der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-          (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach\nordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Ver-           Absatz 2 Nr. 1 und 3 ist der Bundesminister im Einver-\nsorgung der Bevölkerung mit Erzeugnissen im Sinne die-         nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-\nses Gesetzes sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt      schaft und Forsten und für Wirtschaft, im Falle des Absat-\nnicht für die Verbote der §§ 8, 18, 22, 24 und 30 sowie für    zes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\ndie nach § 9 erlassenen Rechtsverordnungen. Ausnah-           ster des Innern; in den Fällen des § 13 ist ferner das\nmen von dem Verbot des § 13 bedürfen zusätzlich des            Einvernehmen mit dem Bundesminister für Forschung und\nEinvernehmens mit dem Bundesminister für Forschung            Technologie herzustellen. In den Fällen des Absatzes 2\nund Technologie.                                               Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und\nder verbündeten Streitkräfte der Bundesminister im Ein-\n(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach          vernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen Bun-\nAbsatz 1 ist zu befristen.                                     desminister zuständig. In den übrigen Fällen des Absat-\nzes 2 Nr. 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5\n§ 37                            sind die von den Landesregierungen bestimmten Behör-\nZulassung von Ausnahmen                       den zuständig.\n(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf          (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 Nr. 1\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen            bis 4 ist auf längstens 2 Jahre zu befristen. In den Fällen\nkönnen im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßga-          des Absatzes 2 Nr. 1 kann sie auf Antrag zweimal, in den\nbe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt          Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils\nnicht für die Verbote der §§ 8, 18, 22, 24, 30 sowie für die   längstens 2 Jahre verlängert werden, sofern die Voraus-\nnach §§ 9 und 10 erlassenen Rechtsverordnungen.                setzungen für die Zulassung fortdauern.\n(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden                  wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der\n1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen          Zulassung hinzuweisen.\nbestimmter Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes un-\n(7) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu er-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fäl-\nwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der\nlen des Absatzes 2 Nr. 1, Nr. 2, soweit es sich um Organi-\nVorschriften des Lebensmittelrechts von Bedeutung\nsationen des Bundes oder um verbündete Streitkräfte\nsein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interes-\nhandelt, und Nr. 3 Vorschriften über das Verfahren bei der\nsen des einzelnen sowie alle Faktoren, die die allge-\nZulassung von Ausnahmen, insbesondere über Art und\nmeine Wettbewerbslage des betreffenden Industrie-\nUmfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise\nzweiges beeinflussen können, angemessen berück-\nund sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung\nsichtigt werden;\nvon Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen.\n2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen\n(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nbestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für An-\nRechtsverordnung nähere Vorschriften über die Voraus-\ngehörige\nsetzungen und das Verfahren bei der Zulassung von Aus-\na) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,           nahmen nach Absatz 2 Nr. 5 zu erlassen.\nb) des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,\n§ 38\nc) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarm-\ndienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste             Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen\neinschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie     (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nder Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies      bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches\nzur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist;      Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Orga-\nne der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne\n3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe be-\nZustimmung des Bundesrates erlassen werden.\nstimmter Lebensmittel als Notrationen für die Bevölke-\nrung;                                                        (2) Der Bundesminister kann ferner ohne Zustimmung\ndes Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 12 Abs. 1\n4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,\nund 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3 ändern,\ninsbesondere der drohende Verderb von Lebensmit-\nfalls unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine\nteln, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten\nsofortige Änderung dieser Rechtsverordnung erfordern.\nerscheinen lassen;\n(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2\n5. für das Zusetzen von Fluoriden zu Trinkwasser zur\nbedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu\nVorbeugung gegen Karies.\nbeteiligenden Bundesministern. Die Rechtsverordnungen\n(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn            treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Gefähr-          außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung\ndung der Gesundheit nicht zu erwarten ist. Ausnahmen           des Bundesrates verlängert werden.\ndürfen nicht zugelassen werden\n§ 38a\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 von den\nRechtsvorschriften über ausreichende Kenntlichma-                              Rechtsverordnungen\nchung;                                                            zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten            Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch\nder §§ 11, 13 bis 15.                                     zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwal-","1182                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ntungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen        digen Behörden anderer Länder und anderer Mitglied-\nGemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur Durchfüh•       staaten, dem Bundesminister und der Kommission der\nrung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Ge-          Europäischen Gemeinschaft mitteilen.\nmeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen,\nerforderlich ist.                                                                           § 41\n§ 39                                            Durchführung der Überwachung\nAnhörung von Sachkennern                         (1) Die Beachtung der Vorschriften über den Verkehr mit\nErzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes ist durch die\nVor Erlaß von Verordnungen nach diesem Gesetz soll\nzuständigen Behörden zu überwachen. Sie haben sich\nein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus\ndurch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen\nder Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteilig-\ndavon zu überzeugen, daß die Vorschriften eingehalten\nten Wirtschaft gehört werden. Dies gilt nicht für Verordnun-\nwerden.\ngen nach den §§ 38, 44 und 48.\n(2) Die Überwachung ist durch fachlich ausgebildete\nPersonen durchzuführen. Der Bundesminister wird er-\nSiebenter Abschnitt                       mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates Vorschriften über die fachlichen Anforderun-\nÜberwachung                            gen zu erlassen, die an diese Personen zu stellen sind,\nsoweit sie nicht wissenschaftlich ausgebildet sind.\n§ 40\n(3) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über\nZuständigkeit für die Überwachung                 den Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes\n(1) Die Zuständigkeit für die in diesem Gesetz bezeich-    erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten\nneten Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach Lan-            Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten der\ndesrecht. § 48 bleibt unberührt.                              Polizei, befugt,\n1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen\n(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug die-\nErzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gewerbsmäßig\nses Gesetzes bei der Überwachung des Verkehrs mit\nhergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht\nErzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, insbesondere in\nwerden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume\nden Verpflegungseinrichtungen und Kantinen, den zustän-\nwährend der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu\ndigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.\nbetreten;\n(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi-     2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\ngen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder                 Sicherheit und Ordnung\nhaben sich gegenseitig\na) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und\n1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen                Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,\nund Sachverständigen mitzuteilen und\nb) Wohnräume der nach Nummer 4 zur Auskunft Ver-\n2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwider-                 pflichteten\nhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts\nfür den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unverzüglich          zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nzu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit gegen-        Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\nseitig zu unterstützen.                                        eingeschränkt;\n3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbeson-\n(4) Die zuständigen Behörden\ndere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbe-\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-             schreibungen und Unterlagen über die bei der Herstel-\ngliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und            lung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus Ab-\nübermitteln die erforderlichen Urkunden und Schrift-           schriften oder Auszüge anzufertigen sowie Einrichtun-\nstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der              gen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen im\nlebensmittelrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen,           Sinne dieses Gesetzes zu besichtigen;\n2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines          4. von natürlichen und juristischen Personen und nicht\nanderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte und          rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderli-\nteilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.                       chen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstel-\nlung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und\n(5) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen\nderen Herkunft zu verlangen.\nBehörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen\nund Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhal-        (3a) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften über\ntung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in diesem       den Verkehr mit Lebensmitteln, die durch dieses Gesetz\nMitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwider-    oder durch auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts-\nhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen ge-         verordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch die\ngen lebensmittelrechtliche Vorschriften.                      Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommis-\nsion in Begleitung der mit der Überwachung beauftragten\n(6) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur       Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1\nEinhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen er-      wahrzunehmen.\nforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäi-·\nsehen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im         (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf\nRahmen der Überwachung gewonnen haben, den zustän- solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993                                 1183\noder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-    mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-          Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem         nen die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.             Behörden übertragen.\n(5) Die Zolldienststellen können den Verdacht von Ver-\nstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Ge-                                        § 43b\nsetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-                             Schiedsverfahren\nverordnungen, der sich bei der Durchführung des Geset-\nzes über das Branntweinmonopol ergibt, den zuständigen          (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\nVerwaltungsbehörden mitteilen.                                Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln\ntierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten bezieht,\nzwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so\n§ 42\nkönnen beide Parteien einvernehmlich den Streit durch\nProbenahme                          den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten\nlassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Be-\n(1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über\nkanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu\nden Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes\nunterbreiten, der in einem von der Kommission aufgestell-\nerforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten\nPersonen und die Beamten der Polizei befugt, gegen            ten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat\nEmpfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum           das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.\nZweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.             (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche\nSoweit der Hersteller oder Einführer nicht ausdrücklich       Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der\ndarauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die    Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht\nProbe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungs-           im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das zu-\nzwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar     ständige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder der\nist, ein zweites Stück der gleichen Art und von demselben     schiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen Be-\nHersteller wie das als Probe entnommene, zurückzulas-         hörde niedergelegt. Gegen den Schiedsspruch kann inner-\nsen.                                                          halb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zuständigen\n(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschlie-    Verwaltungsgericht erhoben werden.\nßen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der\nProbenahme und dem Datum des Tages zu versehen,                                             § 44\nnach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung                              Ermächtigungen\nals aufgehoben gelten.\nDer Bundesminister wird ermächtigt, um eine einheitliche\n(3) Für Proben, die nicht beim Hersteller oder Einführer  Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechts-\nentnommen werden, ist eine angemessene Entschädi-             verordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\ngung zu leisten.\n1. Vorschriften über\n(4) Die Befugnis zur Probenahme erstreckt sich auch auf\nErzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die auf Märkten,            a) die personelle, apparative und sonstige technische\nStraßen oder öffentlichen Plätzen oder im Reisegewerbe                Mindestausstattung von Untersuchungsanstalten,\nin den Verkehr gebracht werden oder die vor Abgabe an             b) die Voraussetzungen für die Zulassung privater\nden Verbraucher unterwegs sind.                                       Sachverständiger, die zur Untersuchung von amt-\nlich zurückgelassenen Proben befugt sind,\n§ 43                                zu erlassen;\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                2. Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und Un-\nDie Inhaber der in § 41 bezeichneten Grundstücke,             tersuchung von Erzeugnissen im Sinne dieses Geset-\nRäume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen be-             zes zu erlassen und die Verkehrsfähigkeit einer gleich-\nstellten Vertreter sowie Personen, die Erzeugnisse nach           artigen Partie von bestimmten Lebensmitteln, kosmeti-\nMaßgabe des § 42 Abs. 4 in den Verkehr bringen, sind              schen Mitteln oder Bedarfsgegenständen vom Ergeb-\nverpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 und 42 zu              nis der Stichprobenuntersuchung dieser Partie abhän-\ndulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei            gig zu machen; soweit Rechtsverordnungen nach§ 9\nder Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere         Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesmini-\nihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte           sters der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nzu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die            Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-\nEntnahme der Proben zu ermöglichen.                               minister.\n§45\n§ 43a\nErlaß von Verwaltungsvorschriften\nAußenverkehr\nDer Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bundes-\nDer Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer          rates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nMitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen           allgemeinen Verwaltungsvorschriften; soweit Rechtsver-\nGemeinschaften obliegt dem Bundesminister. Er kann die-       ordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle\nse Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des         des Bundesministers der Bundesminister für Umwelt, Na-\nBundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör-         turschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem\nden übertragen. Ferner kann er im Einzelfall im Benehmen      Bundesminister.","1184                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 46                              5. Waren, soweit sie für wissenschaftliche Zwecke, für\nLandesrechtliche Bestimmungen                         Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltun-\ngen bestimmt sind und der Bedarf von der zuständi-\nDie Länder können zur Durchführung der Überwachung              gen Landesbehörde anerkannt ist,\nweitere Vorschriften erlassen.\n6. Waren, die als Reisebedarf eingebracht werden, so-\nweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsab-\ngaben nicht zu erheben sind,\n§ 46a\nGebühren                              7. Waren, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und\nausschließlich zum Verbrauch der durch diese Ver-\n(1) Für nach diesem Gesetz und auf Grund dieses                 kehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind,\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorzunehmen-\n8. Waren in privaten Geschenksendungen, soweit sie\nde Amtshandlungen, die\nzum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Empfän-\n1. in die Zuständigkeit der Länder fallen,                         gers bestimmt sind, sowie Waren als Geschenke im\n2. über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hin-                  öffentlichen Interesse,\nausgehen und                                               9. Warenmuster und -proben in geringen Mengen,\n3. zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der           10. Waren als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut in Men-\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich sind,                   gen, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden,\nwerden kostendeckende Gebühren und Auslagen erho-\n11. Waren, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher\nben.\nSee bestimmt waren und an Bord des Schiffes ver-\n(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände             braucht werden.\nwerden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind\nnach Maßgabe der von den Organen der Europäischen               (3) Waren im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegen\nGemeinschaft erlassenen Rechtsakte zu bemessen. Für           den Vorschriften nach § 50 Abs. 3. Für diese Waren\nAmtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb           können Regelungen nach § 49 getroffen werden.\nder normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann\neine Vergütung verlangt werden.                                                           § 47a\nErzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten\n(1) Abweichend von§ 47 Abs. 1 Satz 1 dürfen Erzeug-\nnisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem anderen\nAchter Abschnitt\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig\nEin- und Ausfuhr                         hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wer-\nden, oder die aus einem Drittland stammen und sich in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\n§ 47\nrechtmäßig im Verkehr befinden, in das Inland verbracht\nVerbringungsverbote                        und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie\n(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nicht den\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebens-\nmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen. Satz 1 gilt\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmit-\nnicht für Erzeugnisse, die\ntelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen nicht in\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in           1. den Verboten der §§ 8, 24 oder 30 nicht entsprechen\nandere Zollfreigebiete als die Insel Helgoland, verbracht         oder\nwerden. Dieses Verbot steht der zollamtlichen Abfertigung\nnicht entgegen, soweit sich aus besonderen Rechtsvor-        2. anderen zum Schutz der Gesundheit erlassenen\nschriften über die Einfuhrfähigkeit bestimmter Erzeugnisse        Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht ,.die\nder in Satz 1 genannten Art nichts anderes ergibt.                Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepu-\nblik Deutschland nach Absatz 2 durch eine Allgemein-\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt unbeschadet der §§ 8, 24 und 30       verfügung des Bundesministers im Bundesanzeiger\nnicht für                                                         bekanntgemacht worden ist.\n1. die Beförderung von Waren unter zollamtlicher Über-         (2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2\nwachung und die Lagerung von Waren in Zollniederla-    werden vom Bundesminister im Einvernehmen mit den\ngen und Zollverschlußlagern,                            Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-\n2. die Zollgutveredelung und Zollgutumwandlung von         sten und für Wirtschaft erlassen, soweit nicht zwingende\nWaren, solange sich die Waren unter zollamtlicher      Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie\nÜberwachung befinden,                                  sind von demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse\nin das Inland zu verbringen beabsichtigt. Der Bundesmini-\n3. Waren, die für das Oberhaupt eines auswärtigen Staa-\nster hat bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren\ntes oder seines Gefolges eingebracht werden und\neines Erzeugnisses die Erkenntnisse der internationalen\nzum Gebrauch oder Verbrauch während seines Auf-\nForschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsge-\nenthaltes im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-\nwohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu be-\nstimmt sind,\nrücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken\n4. Waren, die für diplomatische oder konsularische Ver-    zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse\ntretungen bestimmt sind,                               aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993                                1185\n(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des                                       § 49\nErzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderli-                             Ermächtigungen\nchen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den Antrag\nist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb       (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nvon 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den            men mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts-\nAntrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Überwa-\nGründe zu unterrichten.                                       chung des Verbotes des§ 47 Abs. 1 Satz 1 das Verbringen\n(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses       von bestimmten Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes\nGesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen         in das Inland\nRechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen ange-            1. zu verbieten oder zu beschränken,\nmessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des\n2. abhängig zu machen von\nVerbrauchers erforderlich ist.\na) der Anerkennung oder Zulassung des Herstel-\n§ 47b                                     lungsbetriebes,\nVorübergehende Verbringungsverbote                     b) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständi-\ngen Behörde,\nDie zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das\nsonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses               c) einer Untersuchung oder\nGesetzes in das Inland im Einzelfall vorübergehend ver-            d) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs-\nbieten oder beschränken, wenn                                          zeugnisses oder der Vorlage einer vergleichbaren\n1. die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu ermäch-              Urkunde;\ntigt worden sind und dies der Bundesminister im Bun-     dabei kann vorgeschrieben werden, daß die Dokumenten-\ndesanzeiger bekanntgemacht hat oder                      und Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenuntersuchung in\n2. Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, daß       einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle unter\ndie Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche Ge-       Mitwirkung einer Zolldienststelle vorzunehmen sind. In der\nsundheit zu gefährden.                                   Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgeschrieben\nwerden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn die\n§ 48                            einzuführenden Erzeugnisse diesem Gesetz oder den auf\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nMitwirkung von Zolldienststellen\nnicht entsprechen. Soweit die Einhaltung von Rechtsver-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm        ordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen ist, tritt an die Stelle\nbestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung        des Bundesministers der Bundesminister für Umwelt, Na-\ndes Verbringens von Erzeugnissen im Sinne dieses Ge-           turschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den\nsetzes in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Ge-          in § 9 Abs. 4 Satz 2 genannten Bundesministern.\nsetzes oder der Durchfuhr mit. Die genannten Behörden\nkönnen                                                            (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann an-\ngeordnet werden, daß bestimmte Lebensmittel nur über\n1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren           bestimmte Zolldienststellen in das Inland verbracht werden\nBeförderungsmittel, Behälter, Lade„ und Verpackungs-     dürfen. Der verordnende Bundesminister gibt im Einver-\nmittel bei dem Verbringen in den oder aus dem Gel-       nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen in diesen\ntungsbereich dieses Gesetzes oder der Durchfuhr zur      Fällen die Zolldienststellen im Bundesanzeiger bekannt.\nÜberwachung anhalten;\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-                                         § 50\nschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei                                  Ausfuhr\nder Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwaltungs-        (1) Auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur\nbehörden mitteilen;                                      Lieferung in das Ausland bestimmt sind, finden die Vor-\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Sen-           schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge-\ndungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und        setzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung, so-\nGefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Le-      weit nicht für die jeweiligen Erzeugnisse im Bestimmungs-\nbensmittelüberwachung zuständigen Behörde vorge-         land abweichende Anforderungen gelten und die Erzeug-\nführt werden.                                            nisse diesen Anforderungen entsprechen. Auf Verlangen\nder zuständigen Behörde hat derjenige, der Erzeugnisse\n(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einver-       der in Satz 1 genannten Art, welche zur Lieferung in das\nnehmen mit dem Bundesminister durch Rechtsverordnung           Ausland bestimmt sind und den Vorschriften dieses Geset-\nohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des           zes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nVerfahrens nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere           Rechtsverordnungen nicht entsprechen, herstellt oder in\nPflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur\nden Verkehr bringt, durch geeignete Mittel glaubhaft zu\nLeistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsicht-     machen, daß die Erzeugnisse den im Bestimmungsland\nnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und\ngeltenden Anforderungen entsprechen.\nzur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen un-\nentgeltlicher Proben vorsehen. Soweit Rechtsverordnun-            (2) Werden in das Inland verbrachte Erzeugnisse im\ngen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, bedürfen die Rechts-       Sinne dieses Gesetzes auf Grund dieses Gesetzes oder\nverordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit            der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\ndem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-           nungen beanstandet, so können sie abweichend von Ab-\ntorsicherheit.                                                 satz 1 zur Rückgabe an den Lieferanten aus dem Inland","1186                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nverbracht werden. Unberührt bleiben zwischenstaatliche         5. entgegen§ 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstände herstellt oder\nVereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaf-               behandelt, entgegen § 30 Nr. 2 Gegenstände oder\nten in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben,             Mittel als Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt\nsowie Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemein-               oder Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1\nschaft.                                                            entgegen§ 30 Nr. 3 verwendet,\n(3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nach         6. einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für Bedarfsgegen-\nMaßgabe des Absatzes 1 den in der Bundesrepublik                   stände zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechts-\nDeutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschrif-           verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\nten nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für            stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,\ndas Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland             oder entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den\nbestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht             Verkehr bringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nwerden.                                                            erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.\n(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund        (1 a) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 15 Abs. 1\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden           vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt,\nmit Ausnahme der §§ 8, 24 und 30 auf Erzeugnisse im            in oder auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nSinne dieses Gesetzes, die für die Ausrüstung von See-         oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, entge-\nschiffen bestimmt sind, keine Anwendung.                       gen § 15 Abs. 2 vom Tier gewonnene Lebensmittel in den\n(5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-      Verkehr bringt, wenn die Wartezeiten nicht beachtet wor-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vor-         den sind, oder einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b\nschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund dieses Geset-        oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\nzes erlassener Rechtsverordnungen auf Erzeugnisse, die         soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nfür die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, für          Strafvorschrift verweist.\nanwendbar zu erklären, soweit dies zum Schutz des Ver-\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nbrauchers unter Berücksichtigung der besonderen Verhält-\nnisse der internationalen Seeschiffahrt erforderlich ist; so-     (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind,        strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-\ntritt an die Stelle des Bundesministers der Bundesminister     ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einver-       durch eine der in den Absätzen 1 oder 1 a bezeichneten\nnehmen mit dem Bundesminister.                                 Handlungen\n1 . die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge-\nNeunter Abschnitt                            fährdet,\n2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\nschweren Schädigung an Körper oder Gesundheit\nbringt oder\n§ 51\n3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen\nStraftaten                             Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-     (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 1 a fahrlässig\nstrafe wird bestraft, wer                                      handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n1. entgegen § 8 Nr. 1 Lebensmittel herstellt oder behan-       Geldstrafe bestraft, in den Fällen des Absatzes 1 a jedoch\ndelt, entgegen§ 8 Nr. 2 Stoffe als Lebensmittel in den    nur, wer die Stoffe im Sinne des § 15 zugeführt oder die\nVerkehr bringt oder entgegen.§ 8 Nr. 3 dort genannte      Lebensmittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nErzeugnisse herstellt, behandelt oder in den Verkehr      bracht hat.\nbringt,\n2. einer nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 Buchstabe a für                                      § 52\nLebensmittel zum Schutz der Gesundheit erlassenen                                    Straftaten\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nbestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-\nweist, oder entgegen § 9 Abs. 2 Lebensmittel in den       strafe wird bestraft, wer\nVerkehr bringt, die einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 erlasse-    1. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder seit dem 6. Juni 1986\nnen Rechtsverordnung nicht entsprechen,                         nach § 9 Abs. 4 für Lebensmittel erlassenen Rechts-\n3. entgegen § 24 Nr. 1 kosmetische Mittel herstellt oder             verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\nbehandelt oder entgegen§ 24 Nr. 2 Stoffe als kosmeti-           stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-\nsche Mittel in den Verkehr bringt,                              weist,\n4. einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32            2. einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5 oder 6\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 für kosmetische Mittel zum Schutz der\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-\nGesundheit erlassenen Rechtsverordnung zuwider-\nhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand             vorschrift verweist,\nauf diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 26      3. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen oder\nAbs. 2 kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, die            Behandeln von Lebensmitteln nicht zugelassene Zu-\neiner nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32             satzstoffe verwendet, Ionenaustauscher benutzt oder\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht            ein Verfahren zur Erzeugung von Zusatzstoffen an-\nentsprechen,                                                    wendet oder entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1993                                1187\noder entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Zusatzstoffe oder            in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder\nIonenaustauscher in den Verkehr bringt,                      Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\n4. einer nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4           soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit           Strafvorschrift verweist,\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-      4. entgegen § 23 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1 Nr. 1\nvorschrift verweist,                                         Tabakerzeugnisse oder entgegen § 23 in Verbindung\n5. entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 eine nicht zugelassene            mit§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisse ohne ausrei-\nBestrahlung anwendet, entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2             chende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,\nLebensmittel in den Verkehr bringt oder einer nach       5. entgegen § 23 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 5\n§ 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-             Tabakerzeugnisse unter einer irreführenden Be-\nhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand          zeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr\nauf diese Strafvorschrift verweist,                          bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder\n6. entgegen § 14 Abs. 1 Lebensmittel, in oder auf denen         Aussage wirbt,\nPflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Ab-      6. entgegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen oder\nbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, in den           Behandeln von kosmetischen Mitteln nicht zugelasse-\nVerkehr bringt oder einer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1             ne verschreibungspflichtige Stoffe verwendet, entge-\nBuchstabe b oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung           gen § 25 Abs. 1 Nr. 2 kosmetische Mittel in den\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-         Verkehr bringt oder einer nach§ 25 Abs. 2 erlassenen\nbestand auf diese Strafvorschrift verweist,                  Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für ei-\nnen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift\n7. (weggefallen)\nverweist,\n8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 den Gehalt an Zusatz-\nstoffen oder die Anwendung einer Bestrahlung nicht       7. einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder nach § 26\nkenntlich macht oder einer nach § 16 Abs. 1 Satz 2           Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5\noder Abs. 2 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zu-            erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-         sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-\nvorschrift verweist, oder entgegen § 26 Abs. 2 kosme-\nstand auf diese Strafvorschrift verweist,\ntische Mittel in den Verkehr bringt, die einer nach § 26\n9. entgegen§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel oder entge-           Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung\ngen § 17 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel ohne ausreichende         mit § 32 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung\nKenntlichmachung in den Verkehr bringt,                      nicht entsprechen,\n1O. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 einen Zusatzstoff oder eine   8. entgegen § 27 Abs. 1 kosmetische Mittel unter einer\nBestrahlung anwendet oder entgegen § 17 Abs. 1               irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufma-\nNr. 5 Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeich-        chung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführen-\nnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt           den Darstellung oder Aussage wirbt,\noder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage\nwirbt,                                                   9. Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 entgegen§ 31 Abs. 1 verwendet oder\n11. einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c oder          in den Verkehr bringt,\nNr. 5, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, erlasse-\n10. einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erlassenen\nnen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift        Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift\nverweist.\nverweist, oder entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegen-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer                                  stände in den Verkehr bringt, die einer nach § 32\nAbs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht ent-\n1. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen von\nsprechen, oder\nTabakerzeugnissen nicht zugelassene Stoffe ver-\nwendet, einer nach§ 20 Abs. 3 oder einer nach§ 21       11. entgegen § 47 a Abs. 2 Abweichungen nicht kenntlich\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder nach§ 21 Abs. 1          macht.\nNr. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b\n§ 53\nund c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese                        Ordnungswidrigkeiten\nStrafvorschrift verweist, oder Tabakerzeugnisse ent-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 52 Abs. 1\ngegen§ 20 Abs. 1 Nr. 2 oder§ 21 Abs. 2 oder Stoffe\nNr. 2 bis 11 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen fahrläs-\nentgegen§ 20 Abs. 1 Nr. 3 in den Verkehr bringt,\nsig begeht; in den Fällen des§ 52 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2\n2. entgegen § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 bei   Nr. 3 jedoch nur, wer die Stoffe im Sinne des§ 14 ange-\nTabakerzeugnissen eine nicht zugelassene Bestrah-       wendet oder die Lebensmittel oder Tabakerzeugnisse in\nlung anwendet, entgegen § 23 in Verbindung mit § 13     den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbr~cht hat.\nAbs. 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt\noder einer nach§ 23 in Verbindung mit§ 13 Abs. 2           (2) Ordnungswidrig handelt auch,\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit      1. wer vorsätzlich oder fahrlässig\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-\na) einer nach§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c oder§ 10\nvorschrift verweist,\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-\n3. entgegen§ 23 in Verbindung mit§ 14 Abs. 1 Tabaker-              weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nzeugnisse in den Verkehr bringt oder einer nach § 23            Bußgeldvorschrift verweist,","1188                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 4 zuwiderhan-          erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\ndelt,                                                       sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\nc) einer Vorschrift des § 18 Abs. 1 oder des § 22 Abs. 1        geldvorschrift verweist,\noder 2 oder einer nach § 19 a Nr. 2 Buchstabe a,       3.   einer nach § 29 oder§ 32 Abs. 1 Nr. 9b erlassenen\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f oder einer nach         Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für ei-\n§ 22 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwi-               nen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-            schrift verweist,\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n4.   dem Verbringungsverbot des § 47 Abs. 1 Satz 1\nd) einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32          zuwiderhandelt,\nAbs. 1 Nr. 8 oder 9 Buchstabe a oder b oder nach       5.   entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 48\n§ 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 9a oder 10 erlassenen Rechts-\nAbs. 1 Nr. 3 eine Sendung nicht vorführt.\nverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift         (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nverweist,                                              fahrlässig\ne) entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den          1. einer nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Rechtsverord-\nVerkehr bringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 6           nung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\noder 10 erlassenen Rechtsverordnung nicht ent-             Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nsprechen;\n2. entgegen § 43 eine Maßnahme der Überwachung nach\n2. wer eine der in § 51 Abs. 1 a oder § 52 Abs. 1 Nr. 1            § 41 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder eine Probenahme nach\noder 6 oder Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen               § 42 Abs. 1 oder 4 nicht duldet, eine Auskunft nach § 41\nleichtfertig begeht, soweit nicht § 51 Abs. 4 oder Ab-         Abs. 3 Nr. 4 nicht, nicht vollständig oder nicht richtig\nsatz 1 anzuwenden ist.                                         erteilt oder die in der Überwachung tätigen Personen\nnicht unterstützt,\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.               3. einer nach § 48 Abs. 2 oder einer nach § 49 Abs. 1 oder\nAbs. 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-\nhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\n§ 54                                 auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nOrdnungswidrigkeiten                      4. entgegen § 50 Abs. 3 Erzeugnisse nicht getrennt hält\noder nicht kenntlich macht.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                            (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\nsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtau-\n1.    einer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c erlassenen\nsend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für ei-\neiner Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet\nnen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nschrift verweist,                                        werden.\n§ 55\n2.    einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 Buchstabe d\nbis f, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 erlassenen                            Einziehung\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für ei-\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 51\nnen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nund 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 53\nschrift verweist,\nund 54 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des\n2 a. einer nach § 19 a Nr. 1, 2 Buchstabe b oder Nr. 3, Nr. 2  Strafgesetzbuches,_ und § 23 des Gesetzes über Ord-\nBuchstabe b und Nr. 3 auch in Verbindung mit Nr. 4,      nungswidrigkeiten sind anzuwenden."]}