{"id":"bgbl1-1993-35-7","kind":"bgbl1","year":1993,"number":35,"date":"1993-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/35#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-35-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_35.pdf#page=22","order":7,"title":"Verordnung zur Gewährung von Anpassungshilfen in den Jahren 1993 bis 1995 für die Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1993 bis 1995 - LaAV 93/95)","law_date":"1993-07-09T00:00:00Z","page":1150,"pdf_page":22,"num_pages":5,"content":["1150                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Gewährung von Anpassungshilfen in den Jahren 1993 bis 1995\nfür die Landwirtschaft In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1993 bis 1995 - LaAV 93/95)\nVom 9. Juli 1993\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Fördergesetzes vom           gehalten werden oder in denen oder von denen aus die\n6. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 633), das nach Anlage II      Speisefischerzeugung betrieben wird.\nKapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungs-\nvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom          (3) Ausgeschlossen von der Förderung sind\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204) fortgilt,    1 . juristische Personen als Rechtsnachfolger von volks-\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-         eigenen Gütern und Betrieben, soweit die Kapitalbetei-\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-               ligung der öffentlichen Hand mehr als ein Viertel be-\nministerium der Finanzen:                                        trägt,\n2. juristische Personen, die sich in Auflösung gemäß § 41\n§ 1                                 Satz 1 oder § 69 Abs. 3 Satz 1 des Landwirtschaftsan-\nZweck der Anpassungshilfen                        passungsgesetzes befinden,\nIn den Jahren 1993 bis 1995 können im Rahmen der im       3. natürliche und juristische Personen sowie Personenge-\nBundeshaushalt jeweils zur Verfügung stehenden Mittel            sellschaften und Personengemeinschaften nach Ab-\nBetrieben der Landwirtschaft und Binnenfischerei in dem          satz 1, deren begünstigungsfähige Erzeugungseinhei-\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet de-         ten in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in\ngressiv gestaltete Anpassungshilfen zur Überbrückung             der Binnenfischerei nach § 4 Abs. 5 einen kalkulatori-\nfortbestehender Schwierigkeiten bei der Anpassung an die         schen Arbeitsbedarf von weniger als 300 Arbeitsstun-\nnach Einführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozial-          den im Jahr ergeben,\nunion veränderten Rahmenbedingungen und zur Verrin-          4. natürliche und juristische Personen sowie Personenge-\ngerung die Umstrukturierung und den Aufbau der Unter-            sellschaften und Personengemeinschaften nach Ab-\nnehmen beeinträchtigender währungsbedingter Einkom-              satz 1, über die der Bewilligungsbehörde Tatsachen\nmenseinbußen gewährt werden.                                     bekannt sind, die eine ordnungsgemäße Weiterbewirt-\nschaftung oder Umstrukturierung des Unternehmens\n§2                                  ausschließen,\nBegünstigte                           5. juristische Personen und Personengesellschaften, die\ndie Umwandlung landwirtschaftlicher Produktionsge-\n(1) Anpassungshilfen können gewährt werden\nnossenschaften nach den Vorschriften des Landwirt-\n1. natürlichen und juristischen Personen sowie Personen-         schaftsanpassungsgesetzes nicht ordnungsgemäß\ngesellschaften und Personengemeinschaften, die land-         durchführen und dadurch die Wiedereinrichtung land-\nwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaften oder          wirtschaftlicher Betriebe erheblich behindern.\nTierbestände halten, sowie\n2. natürlichen und juristischen Personen sowie Personen-                                  §3\ngesellschaften und Personengemeinschaften, die ein                          Dungelnheitengrenze\nUnternehmen der Binnenfischerei betreiben, das der\nSpeisefischerzeugung dient.                                 (1) Anpassungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn\nder jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche\n(2) Anpassungshilfen können nur natürlichen und juristi-  ausgebrachte Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft die\nschen Personen sowie Personengesellschaften und Per-         drei Dungeinheiten entsprechende Menge nicht über-\nsonengemeinschaften nach Absatz 1 gewährt werden, die        schreitet (Dungeinheitengrenze). Die Dungeinheiten sind\nihren Betriebssitz zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem   nach Maßgabe der Anlage 1 nach den Tierbeständen zu\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ha-     berechnen.\nben. Als Betriebssitz gilt der Ort, an dem Wirtschaftsge-\nbäude vorhanden sind, von denen aus die landwirtschaft-         (2) Bei der Ermittlung der Dungeinheiten je Hektar land-\nlich genutzten Flächen bewirtschaftet oder in denen Tiere    wirtschaftlich genutzter Fläche sind die landwirtschaftlich","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993                                  1151\ngenutzte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie             wenn diese die Arbeitsleistung einer mit betrieblichen\ndie Viehbestände nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 zugrunde zu legen.          Arbeiten voll beschäftigten und voll leistungsfähigen\nZur landwirtschaftlich genutzten Fläche des Unterneh-              Arbeitskraft erbringt; Teilzeitbeschäftigungen werden\nmens nach Satz 1 zählen auch landwirtschaftlich genutzte           mit entsprechenden Teilwerten berücksichtigt.\nFlächen Dritter, auf denen das Unternehmen Wirtschafts-\ndünger tierischer Herkunft umweltverträglich ausbringt.           (3) Die Anpassungshilfe je Antragsteller setzt sich zu-\nDavon sind landwirtschaftlich genutzte Flächen, auf die        sammen aus einem Grundbetrag und einem zusätzlichen\nmehrere Unternehmen Wirtschaftsdünger tierischer Her-          Betrag, die jeweils in Abhängigkeit von der Zahl begünsti-\nkunft ausbringen, nach der jeweils vereinbarten Ausbrin-       gungsfähiger .Fördereinheiten des Antragstellers festge-\ngungsmenge nur anteilig zuzurechnen. Bei der Berech-           legt werden.\nnung werden nicht berücksichtigt                                 (4) Die Zahl der begünstigungsfähigen Fördereinheiten\n1. stillgelegte Flächen, mit Ausnahme der gemäß Artikel 7     entspricht der Summe der Stunden des kalkulatorischen\nder Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom            Arbeitsbedarfs im Unternehmen des Antragstellers im Jahr\n30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung      geteilt durch 1 000. Dabei ist das Ergebnis auf drei Stellen\nfür Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur-       hinter dem Komma zu runden.\npflanzen (ABI. EG Nr. L 181 S. 12) stillgelegten Flächen\n(5) Der kalkulatorische Arbeitsbedarf ist\n(konjunkturell stillgelegte Flächen),\n1. in der Landwirtschaft auf der Grundlage der begünsti-\n2. Dungeinheiten, welche das Unternehmen nachweislich\ngungsfähigen Erzeugungseinheiten und dem Arbeits-\nanders als durch Ausbringen auf landwirtschaftlich ge-\nbedarf je Erzeugungseinheit,\nnutzte Flächen verwendet.\n2. in der Binnenfischerei auf der Grundlage der begünsti-\n§4                                   gungsfähigen Arbeitskrafteinheiten und einer durch-\nschnittlichen Arb~itsleistung je Arbeitskrafteinheit\nHöhe der Anpassungshilfen\nnach Anlage 2 zu berechnen.\n(1) Begünstigungsfähig sind die in Anlage 2 aufgeführ-\nten Erzeugungseinheiten der Bodennutzung und Tierhal-             (6) Der Grundbetrag der Anpassungshilfe wird bei jedem\ntung in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in der    Begünstigten für die ersten beiden Fördereinheiten ge-\nBinnenfischerei.                                               währt und beträgt je Fördereinheit das Zweifache des\nzusätzlichen Betrages, der für die ersten 20 Fördereinhei-\n(2) Maßgebend für die Ermittlung der Erzeugungseinhei-      ten je Fördereinheit gezahlt wird.\nten in der Landwirtschaft sowie der Arbeitskrafteinheiten in\nder Binnenfischerei sind                                          (7) Der zusätzliche Betrag der Anpassungshilfe je För-\ndereinheit wird jährlich je Begünstigten\n1. in der Bodennutzung die zum Zeitpunkt der Antragstel-\nlung vom Antragsteller bewirtschaftete landwirtschaft-     1. für die ersten 20 Fördereinheiten in voller Höhe sowie\nlich genutzte Fläche nach Kulturarten für die Ernte im     2. für die nächsten 30 Fördereinheiten in Höhe von\nJahr der Antragstellung, einschließlich der konjunkturell       80 vom Hundert,\nstillgelegten Flächen,\n3. für die nächsten 50 Fördereinheiten in Höhe von\n2. in der Tierhaltung                                               70 vom Hundert,\na) von Antragstellern im Jahre 1993, deren Unterneh-       4. für die nächsten 200 Fördereinheiten in Höhe von.\nmen vor dem 1. Mai 1993 gegründet worden sind,             60 vom Hundert,\nder Durchschnittsbestand der Monate Mai, Juni und\n5. für die nächsten 200 Fördereinheiten in Höhe von\nJuli 1993 an gehaltenen Tieren in der Landwirtschaft\n50 vom Hundert\nnach Kategorien,\ngewährt. Für die 500 überschreitenden Fördereinheiten je\nb) von Antragstellern im Jahre 1993, deren Unterneh-\nBegünstigten wird kein zusätzlicher Betrag gewährt.\nmen nach dem 30. April 1993 gegründet worden\nsind, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gehal-        (8) Die Höhe des zusätzlichen Betrages je Fördereinheit\ntene Tierbestand in der Landwirtschaft nach Kate-     wird für die in Absatz 7 genannten Stufen jährlich vom\ngorien,                                               Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nc) von Antragstellern in den Jahren 1994 und 1995,         sten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nderen Unternehmen vor dem 1. Januar des Jahres        Finanzen unter Berücksichtigung der verfügbaren Haus-\nder Antragstellung gegründet worden sind, der         haltsmittel und der anerkannten, sich aus den Anträgen\nDurchschnittsbestand der Monate Januar, Februar       ergebenden Zahl der in den einzelnen Stufen zu begünsti-\nund März des Jahres der Antragstellung an gehalte-    genden Fördereinheiten festgesetzt und im Bundesanzei-\nnen Tieren in der Landwirtschaft nach Kategorien,     ger bekanntgegeben.\nd) von Antragstellern in den Jahren 1994 und 1995,                                        §5\nderen Unternehmen nach dem 31. Dezember des                         Zuständigkeit und Kostentragung\nJahres vor dem Jahr der Antragstellung gegründet\nworden sind, der zum Zeitpunkt der Antragstellung        (1) Diese Verordnung wird von den in den Ländern\ngehaltene Tierbestand in der Landwirtschaft nach      Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nKategorien,                                           sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuständigen Behör-\nden (Bewilligungsbehörden) durchgeführt.\n3. in der Binnenfischerei die Arbeitskrafteinheiten im Be-\nreich Binnenfischerei zum Zeitpunkt der Antragstellung;       (2) Die Leistungsaufwendungen trägt der Bund. § 1\ndabei entspricht eine Arbeitskrafteinheit einer Persc-n,   Abs. 3 des Fördergesetzes bleibt unberührt.","1152                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§6                                  tragstellung gegründet worden sind: der Durchschnitts-\nVerfahren                                bestand der Monate Januar, Februar und März des\nJahres der Antragstellung an gehaltenen Tieren in der\n(1) Die Anpassungshilfen werden auf Antrag jährlich             Landwirtschaft nach Kategorien,\neinmal gewährt.\n8. von Antragstellern in den Jahren 1994 und 1995, deren\n(2) Die Anträge auf Anpassungshilfen sind im Jahre              Unternehmen nach dem 31. Dezember des Jahres vor\n1993 bis zum 31. August 1993, in den Jahren 1994 und               dem Jahr der Antragstellung gegründet worden sind,\n1995 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Anpassungs-           der zum Zeitpunkt der Antragstellung gehaltene Tierbe-\nhilfe beantragt wird, schriftlich bei den Bewilligungsbehör-       stand in der Landwirtschaft nach Kategorien, der Tag\nden zu stellen.                                                    der Gründung und der Rechtsvorgänger.\n(3) In dem Antrag sind anzugeben                            Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach den\nNummern 1 bis 8 auf Verlangen der Bewilligungsbehörde\n1. Name und Anschrift, Betriebssitz, Bankverbindung,           glaubhaft zu machen.\nRechtsform des Unternehmens sowie die bewirtschaf-\ntete landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Kulturar- ·      (4) Antragsteller, die durch Umwandlung landwirtschaft-\nten der Bodennutzung für die Ernte des Jahres der licher Produktionsgenossenschaften entstanden sind, ha-\nAntragstellung, einschließlich der konjunkturell stillge- ben der Bewilligungsbehörde Unterlagen über die ord-\nlegten Flächen, und die in der Binnenfischerei beschäf- nungsgemäße Erfüllung von Abfindungsansprüchen nach\ntigten Arbeitskrafteinheiten jeweils zum Zeitpunkt der § 44 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vorzulegen;\nAntragstellung,                                            dies können insbesondere die letzte Bilanz sowie auch die\nfür die Abfindungen maßgeblichen Bilanzen und ein ver-\n2. die Berechnung der Dungeinheiten je Hektar landwirt-\nbindlicher Zeitplan über die Befriedigung der Ansprüche\nschaftlich genutzter Fläche gemäß § 3,\nausgeschiedener Mitglieder, die einen landwirtschaftlichen\n3. ob über das Vermögen des Antragstellers zum Zeit- Betrieb wieder einrichten, sein.\npunkt der Antragstellung die Gesamtvollstreckung be-\nantragt oder eröffnet worden ist oder sich das Unter-\nnehmen in Auflösung nach dem Landwirtschaftsanpas-                                       §7\nsungsgesetz befindet,                                                         Bewilligungsbescheid\n4. von Antragstellern, deren Tierhaltung die Grenze von           Die Bewilligungsbehörden setzen die Anpassungshilfen\ndrei Dungeinheiten gemäß § 3 überschreitet, ob und         durch Bescheid fest. Der Auszahlungsbetrag der Anpas-\nwenn ja, auf Grund welcher Maßnahmen im Durch-             sungshilfen ist je Bewilligungsbescheid auf volle Deutsche\nschnitt des Jahres der Antragstellung die Dungeinhei-      Mark abzurunden.\ntengrenze nicht mehr überschritten wird,\n5. von Antragstellern im Jahre 1993, deren Unternehmen                                       §8\nvor dem 1. Mai 1993 gegründet worden sind, der\nMuster\nDurchschnittsbestand der Monate Mai, Juni und Juli\n1993 an gehaltenen Tieren in der Landwirtschaft nach          Für den Antrag nach § 6 Abs; 1 können die Länder\nKategorien,                                                Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit\n6. von Antragstellern im Jahre 1993, deren Unternehmen         Muster   bekanntgegeben      oder  Vordrucke  bereitgehalten\nnach dem 30. April des Jahres d~r Antragstellung ge- , werden, sind diese zu verwenden.\ngründet worden sind, der zum Zeitpunkt der Antragstel-\nlung gehaltene Tierbestand in der Landwirtschaft nach                                    §9\nKategorien, der Tag der Gründung und der Rechtsvor-\ngänger,                                                                             Inkrafttreten\n7. von Antragstellern in den Jahren 1994 und 1995, deren          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nUnternehmen vor dem 1. Januar des Jahres der An-           Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Juli 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993                    1153\nAnlage 1\n(zu§ 3)\nDer Berechnung der Dungeinheit sind folgende Tierzahlen zugrunde zu legen:\nTiergruppen                                            Tiere je Dungeinheit\nKälber (bis drei Monate)                                                               9\nJungrinder (über drei Monate bis zwei Jahre)                                            3\nRinder (über zwei Jahre)                                                               1,5\nZuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg                                                        3\nSchweine über 20 kg                                                                     7\nSchafe, Ziegen                                                                          7\nPferde                                                                                 1,5\nLegehennen                                                                            100\nJunghennen                                                                           300\nMasthähnchen, Perlhühner, Wachteln                                                   300\nMastenten                                                                             150\nMastputen, Mastgänse                                                                  100","1154                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 4 Abs. 1 und 5)\nKalkulatorischer Arbeitsbedarf\nje Erzeugungs- oder Arbeitskrafteinheit zur Ermittlung der Fördereinheiten 1 )\nKalkulatorischer Arbeitsbedarf\nBegünstigungsfähige Erzeugungs-/Arbeitskrafteinheiten\nin Stunden\n1. Pflanzliche Produktion (Anbaufläche)                                                                                           je ha\n1.1     Getreide, Ölfrüchte, Körnerleguminosen, konjunkturell stillgelegte Flächen                                               19\n1.2     Hackfrüchte (Zuckerrüben, Futterrüben, Kartoffeln)                                                                       86\n1.3     Feldgemüse (im Wechsel mit landwirtschaftlichen Kulturen)                                                               190\n1.4     Gartenbauerzeugnisse im Freiland (im Wechsel mit gartenbaulichen Kulturen                                              935\neinschließlich Spargel und Erdbeeren)\n1.5     Gemüse und Zierpflanzen unter Glas und Plaste einschließlich Pilzbeetflächen                                       10 367\nin Kulturräumen\n1.6     Ackerfutter auf Hauptfutterfläche                                                                                        25\n1.7    Tabak                                                                                                                   902\n1.8    Hopfen                                                                                                                  523\n1.9    sonstige Handelsgewächse                                                                                                  80\n1.10 Dauergrünland                                                                                                               15\n1.11 Rebland                                                                                                                   824\n1.12 Baumschulen                                                                                                             1 064\n1.13 Obstanlagen                                                                                                               284\n2. Tierische Produktion (Stück)                                                                                              je Stück\n2.1    Kälber bis zu 6 Monaten                                                                                                   27\n2.2    Milchkühe                                                                                                                 80\n2.3    alle anderen Rinder                                                                                                       18\n2.4 Zuchtsauen (ab 1. Belegung)                                                                                                  33\n2.5 alle anderen Schweine (ohne Ferkel bis zum Absetzen)                                                                          5\n2.6    Schafe, Ziegen                                                                                                            11\n2.7    Pferde (einschl. Ponys)                                                                                                   75\n2.8    Legehennen (ab 6 Monate)                                                                                                   0,30\n2.9    Junghennen (bis 6 Monate)                                                                                                  0,15\n2.10 Masthähnchen, Perlhühner, Wachteln                                                                                           0,10\n2.11 Gänse, Enten, Truthühner                                                                                                     0,90\n2.12 Bienenvölker                                                                                                                 9\n3. Binnenfischerei (AK-Einheit)                                                                                        1 575 2) je AK-Einheit\n') Ermittelt vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. und vom Arbeitskreis für Betriebswirtschaft im Gartenbau e. V.\n2\n) Durchschnittliche Arbeitsleistung je Arbeitskrafteinheit und Jahr verringert um den Anteil nicht produktionsgebundener Arbeiten."]}