{"id":"bgbl1-1993-35-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":35,"date":"1993-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/35#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_35.pdf#page=21","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sondermaßnahmen für Leinsamen","law_date":"1993-07-07T00:00:00Z","page":1149,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993                                 1151\ngenutzte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie            wenn diese die Arbeitsleistung einer mit betrieblichen\ndie Viehbestände nach§ 4 Abs. 2 Nr. 2 zugrunde zu legen.         Arbeiten voll beschäftigten und voll leistungsfähigen\nZur landwirtschaftlich genutzten Fläche des Unterneh-            Arbeitskraft erbringt; Teilzeitbeschäftigungen werden\nmens nach Satz 1 zählen auch landwirtschaftlich genutzte          mit entsprechenden Teilwerten berücksichtigt.\nFlächen Dritter, auf denen das Unternehmen Wirtschafts-\ndünger tierischer Herkunft umweltverträglich ausbringt.         (3) Die Anpassungshilfe je Antragsteller setzt sich zu-\nDavon sind landwirtschaftlich genutzte Flächen, auf die       sammen aus einem Grundbetrag und einem zusätzlichen\nmehrere Unternehmen Wirtschaftsdünger tierischer Her-         Betrag, die jeweils in Abhängigkeit von der Zahl begünsti-\nkunft ausbringen, nach der jeweils vereinbarten Ausbrin-      gungsfähiger .Fördereinheiten des Antragstellers festge-\ngungsmenge nur anteilig zuzurechnen. Bei der Berech-           legt werden.\nnung werden nicht berücksichtigt                                 (4) Die Zahl der begünstigungsfähigen Fördereinheiten\n1. stillgelegte Flächen, mit Ausnahme der gemäß Artikel 7    entspricht der Summe der Stunden des kalkulatorischen\nder Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom            Arbeitsbedarfs im Unternehmen des Antragstellers im Jahr\n30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung      geteilt durch 1 000. Dabei ist das Ergebnis auf drei Stellen\nfür Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur-      hinter dem Komma zu runden.\npflanzen {ABI. EG Nr. L 181 S. 12) stillgelegten Flächen\n(5) Der kalkulatorische Arbeitsbedarf ist\n{konjunkturell stillgelegte Flächen),\n1. in der Landwirtschaft auf der Grundlage der begünsti-\n2. Dungeinheiten, welche das Unternehmen nachweislich\ngungsfähigen Erzeugungseinheiten und dem Arbeits-\nanders als durch Ausbringen auf landwirtschaftlich ge-\nbedarf je Erzeugungseinheit,\nnutzte Flächen verwendet.\n2. in der Binnenfischerei auf der Grundlage der begünsti-\n§4                                  gungsfähigen Arbeitskrafteinheiten und einer durch-\nschnittlichen Arb~itsleistung je Arbeitskrafteinheit\nHöhe der Anpassungshilfen\nnach Anlage 2 zu berechnen.\n(1) Begünstigungsfähig sind die in Anlage 2 aufgeführ-\nten Erzeugungseinheiten der Bodennutzung und Tierhal-            (6) Der Grundbetrag der Anpassungshilfe wird bei jedem\ntung in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in der   Begünstigten für die ersten beiden Fördereinheiten ge-\nBinnenfischerei.                                              währt und beträgt je Fördereinheit das Zweifache des\nzusätzlichen Betrages, der für die ersten 20 Fördereinhei-\n(2) Maßgebend für die Ermittlung der Erzeugungseinhei-     ten je Fördereinheit gezahlt wird.\nten in der Landwirtschaft sowie der Arbeitskrafteinheiten in\nder Binnenfischerei sind                                         (7) Der zusätzliche Betrag der Anpassungshilfe je För-\ndereinheit wird jährlich je Begünstigten\n1. in der Bodennutzung die zum Zeitpunkt der Antragstel-\nlung vom Antragsteller bewirtschaftete landwirtschaft-    1. für die ersten 20 Fördereinheiten in voller Höhe sowie\nlich genutzte Fläche nach Kulturarten für die Ernte im    2. für die nächsten 30 Fördereinheiten in Höhe von\nJahr der Antragstellung, einschließlich der konjunkturell     80 vom Hundert,\nstillgelegten Flächen,\n3. für die nächsten 50 Fördereinheiten in Höhe von\n2. in der Tierhaltung                                             70 vom Hundert,\na) von Antragstellern im Jahre 1993, deren Unterneh-      4. für die nächsten 200 Fördereinheiten in Höhe von .\nmen vor dem 1. Mai 1993 gegründet worden sind,           60 vom Hundert,\nder Durchschnittsbestand der Monate Mai, Juni und\n5. für die nächsten 200 Fördereinheiten in Höhe von\nJuli 1993 an gehaltenen Tieren in der Landwirtschaft\n50 vom Hundert\nnach Kategorien,\ngewährt. Für die 500 überschreitenden Fördereinheiten je\nb) von Antragstellern im Jahre 1993, deren Unterneh-\nBegünstigten wird kein zusätzlicher Betrag gewährt.\nmen nach dem 30. April 1993 gegründet worden\nsind, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gehal-       (8) Die Höhe des zusätzlichen Betrages je Fördereinheit\ntene Tierbestand in der Landwirtschaft nach Kate-    wird für die in Absatz 7 genannten Stufen jährlich vom\ngorien,                                              Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nc) von Antragstellern in den Jahren 1994 und 1995,        sten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nderen Unternehmen vor dem 1. Januar des Jahres       Finanzen unter Berücksichtigung der verfügbaren Haus-\nder Antragstellung gegründet worden sind, der        haltsmittel und der anerkannten, sich aus den Anträgen\nDurchschnittsbestand der Monate Januar, Februar      ergebenden Zahl der in den einzelnen Stufen zu begünsti-\nund März des Jahres der Antragstellung an gehalte-   genden Fördereinheiten festgesetzt und im Bundesanzei-\nnen Tieren in der Landwirtschaft nach Kategorien,    ger bekanntgegeben.\nd) von Antragstellern in den Jahren 1994 und 1995,                                      §5\nderen Unternehmen nach dem 31. Dezember des                       Zuständigkeit und Kostentragung\nJahres vor dem Jahr der Antragstellung gegründet\nworden sind, der zum Zeitpunkt der Antragstellung       (1) Diese Verordnung wird von den in den Ländern\ngehaltene Tierbestand in der Landwirtschaft nach     Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nKategorien,                                          sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuständigen Behör-\nden {Bewilligungsbehörden) durchgeführt.\n3. in der Binnenfischerei die Arbeitskrafteinheiten im Be-\nreich Binnenfischerei zum Zeitpunkt der Antragstellung;      (2) Die Leistungsaufwendungen trägt der Bund. § 1\ndabei entspricht eine Arbeitskrafteinheit einer Persrn,   Abs. 3 des Fördergesetzes bleibt unberührt."]}