{"id":"bgbl1-1993-35-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":35,"date":"1993-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/35#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_35.pdf#page=20","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Testsera und Testantigene","law_date":"1993-07-06T00:00:00Z","page":1148,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["1148                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften\nüber die Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Testsera und Testantigene\nVom 6. Juli 1993\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Arzneimittel-                            Artikel 2\ngesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448)\nFür Testsera und Testantigene, die dazu bestimmt sind,\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-\nbeim Menschen den Erreger der Toxoplasmose, seine\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:\nAntigene oder die durch ihn hervorgerufenen Antikörper zu\nerkennen und die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung\nim Verkehr befinden, muß innerhalb einer Frist von sechs\nArtikel 1                          Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag\nauf Zulassung gestellt werden. Diese Arzneimittel dürfen\nDie Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über       weiter ohne Zulassung und Freigabe der Charge in den\ndie Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Testsera    Verkehr gebracht werden, es sei denn, daß der Antrag auf\nund Testantigene vom 31. Oktober 1978 (BGBI. 1S. 1720),     Zulassung nicht fristgerecht gestellt oder die Zulassung\ngeändert durch die Verordnung vom 8. Mai 1985 (BGBI. 1       abgelehnt wird .. Nach der Zulassung bedarf es der Frei-\nS. 768), wird wie folgt geändert:                            gabe jeder einzelnen Charge, es sei denn, daß das Paul-\nEhrlich-Institut das Arzneimittel davon freistellt.\n1. In§ 1 Nr. 4 wird nach dem Wort „Röteln\" die Textstelle\n,,der Toxoplasmose,\" eingefügt.                                                   Artikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n2. § 3 wird gestrichen.                                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Juli 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}