{"id":"bgbl1-1993-35-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":35,"date":"1993-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/35#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_35.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Anzeigenverordnung - AnzV)","law_date":"1993-07-06T00:00:00Z","page":1141,"pdf_page":13,"num_pages":7,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993                                      1141\nVerordnung\nüber die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen\nnach dem Gesetz über das Kreditwesen\n(Anzeigenverordnung - AnzV)\nVom 6. Juli 1993\nAuf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über das             verträge vorzulegen und Angaben zu Unternehmen zu\nKreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom             machen, die am anzeigenden Unternehmen beteiligt sind,\n11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1472), das zuletzt durch Artikel 1   soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob Tat-\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2211)           sachen vorliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung      Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2 b\nzur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsver-          Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 oder Halbsatz 2 in Verbindung\nordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-           mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a oder Satz 2 des Gesetzes\nwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1255), verordnet das        über das Kreditwesen berechtigen.\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einverneh-\nmen mit der Deutschen Bundesbank:                                 (2) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des\nGesetzes über das Kreditwesen sind mit dem Vordruck\n§ 1                              „Anzeige nach § 2 b Abs. 1 oder 4 KWG\" (Anlage 1) *) dem\nBundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der\nAnzeigen nach § 2b Abs. 1 und 4                  Hauptverwaltung der für das betroffene Kreditinstitut zu-\ndes Gesetzes über das Kreditwesen                  ständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung\n(Inhaber bedeutender Beteiligungen)                einzureichen. Solange eine bedeutende Beteiligung be-\n(1) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes          steht, sind für jeden neu bestellten gesetzlichen Vertreter\nüber das Kreditwesen sind mit dem Vordruck „Anzeige           oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für\nnach § 2 b Abs. 1 oder 4 KWG\" (Anlage 1) *) dem Bundes-       die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tat-\naufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) in      sachen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 anzu-\neinfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für        zeigen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der entspre-\ndas betroffene Kreditinstitut zuständigen Landeszentral-      chende Sachverhalt bereits nach Maßgabe des § 24 Abs. 1\nbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeige-    Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen angezeigt wor-\npflichtige hat hierbei zur Beurteilung der Zuverlässigkeit    den ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4\neine Erklärung nach dem dem Vordruck beigefügten              Halbsatz 2 vorliegen.\nMuster abzugeben. Auf Verlangen des Bundesaufsichts-\n(3) Solange eine bedeutende Beteiligung besteht, hat ihr\namtes hat er darüber hinaus insbesondere einen lücken-\nInhaber dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti-\nlosen, unterzeichneten Lebenslauf einzureichen, der sämt-\ngung und der Hauptverwaltung der für das betroffene\nliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den\nKreditinstitut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher\nGeburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Privat-\nAusfertigung anzuzeigen, wenn er in einem anderen Mit-\nanschrift und die Staatsangehörigkeit sowie die Angabe\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als\nseiner beruflichen Stationen enthalten muß, und, sofern\nKreditinstitut zugelassen wird, Mutterunternehmen eines in\neine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde\neinem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts\nstattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr\nwird oder die Kontrolle über ein in einem anderen Mitglied-\nErgebnis zu erbringen, soweit dies für die Beurteilung\nstaat zugelassenes Kreditinstitut übernimmt.\nerforderlich ist, ob er zuverlässig ist oder Tatsachen vor-\nliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer Untersagung           (4) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 des\ndes Erwerbs der Beteiligung nach § 2 b Abs. 1 Satz 5          Gesetzes über das Kreditwesen sind mit dem Vordruck\nHalbsatz 1 oder Halbsatz 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1      „Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG\" (Anlage 1) *) dem\nSatz 1 Nr. 2a oder Satz 2 des Gesetzes über das Kredit-       Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der\nwesen berechtigen. Ist der Anzeigepflichtige eine juristi-    Hauptverwaltung der für das betroffene Kreditinstitut zu-\nsche Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so         ständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung\ngelten die Sätze 2 und 3 für die gesetzlichen Vertreter oder  einzureichen.\ndie persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend; die\nErklärung nach Satz 2 ist entbehrlich, wenn der Anzeige-          (5) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes über\npflichtige zu den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über      das Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfa-\ndas Kreditwesen genannten Körperschaften oder Sonder-         cher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für das\nvermögen gehört oder eine entsprechende Erklärung ge-         betroffene Kreditinstitut zuständigen Landeszentralbank in\nmäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 13 Abs. 4 bereits          dreifacher Ausfertigung einzureichen.\nabgegeben worden ist. Der Anzeigepflichtige hat eine voll-\nständige Liste der bestellten gesetzlichen Vertreter oder\n*) Die Anlagen 1 bis 17 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\npersönlich haftenden Gesellschafter der Anzeige beizu-\nBundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblat-\nfügen. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes sind ins-           tes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nbesondere die Geschäftsverteilung und die Gesellschafts-        . bedingungen des Verlags übersandt.","1142                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§2                                   verbundenen Unternehmens steht, welche die Gefahr\nA.nzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4, Abs. 4b Satz 4                sachfremder Beeinflussung des Sachverständigen be-\ngründen können, oder Kapitalanteile an dem Kredit-\ndes Gesetzes über das Kreditwesen\ninstitut oder einem mit diesem verbundenen Unter-\nin Verbindung mit § 32 Abs. 3 des Gesetzes\nnehmen hält und welchen Wert diese Kapitalanteile\nüber Kapitalanlagegesellschaften,\n§ 1O Abs. 5 Satz 5, Abs. Sa Satz 6                     haben.\nin Verbindung mit Abs. 5 Satz 5 und Abs. 8                (3) Anzeigen nach § 1OAbs. 5 Satz 5 und Abs. Sa Satz 6\ndes Gesetzes über das Kreditwesen;                in Verbindung mit Abs. 5 Satz 5 des Gesetzes über das\nVorlage von Unterlagen nach § 10 Abs. 7 Satz 5            Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher\ndes Gesetzes über das Kreditwesen                 Ausfertigung und der für das Kreditinstitut zuständigen\n(Offenlegung der Berechnung                    Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Aus-\nnicht realisierter Reserven;                 fertigung einzureichen.\nSachverständigenausschuß; Marktpflegeabsicht;\nvon dem haftenden Eigenkapital                      (4) Anzeigen nach§ 10 Abs. 8 Satz 1 und 2 des Geset-\nabzuziehende Kredite; Zwischenabschlüsse               zes über das Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt\nund Prüfungsberichte)                      in einfacher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut\nzuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-\n(1) Anzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4 des Gesetzes         facher Ausfertigung einzureichen. Die Anzeigen müssen\nüber das Kreditwesen sind mit dem Vordruck „Anzeige           Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des\nnach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG\" (Anlage 2) *) dem Bundes-       nach § 10 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 4 dieses\naufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das        Gesetzes maßgeblichen Vomhundertsatzes, die Kredit-\nKreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentral-    bedingungen sowie die gestellten Sicherheiten enthalten.\nbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Auf Verlan-     Anzeigen nach § 1O Abs. 8 Satz 2 dieses Gesetzes sind\ngen des Bundesaufsichtsamtes sind die Bewertungsunter-        als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.\nlagen einzureichen.\n(5) Die in § 10 Abs. 7 Satz 5 des Gesetzes über das\n(2) Anzeigen über die Bestellung der Mitglieder von Sach-  Kreditwesen genannten Unterlagen sind dem Bundesauf-\nverständigenausschüssen gemäß § 1O Abs. 4b Satz 4 des         sichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das Kredit-\nGesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 32          institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in\nAbs. 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften          zweifacher Ausfertigung einzureichen.\nsind dem Bundesaufsichtsamt in dreifacher Ausfertigung\neinzureichen. Den Anzeigen sind folgende Unterlagen                                             §3\nbeizufügen:\nAnzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3\n1. ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf des Sach-                    des Gesetzes über das Kreditwesen\nverständigen, der sämtliche Vornamen, den Geburts-                 (Begründung, Veränderung oder Aufgabe\nnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Geburts-                        bestimmter Beteiligungen oder.\nnamen der Eltern, die Privatanschrift und die Staats-                        Unternehmensbeziehungen)\nangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fach-\nlichen Vorbildung mit Nachweisen ausreichender theo-          Anzeigen nach§ 12a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über\nretischer und praktischer Kenntnisse im Immobilien-       das Kreditwesen sind mit dem Vordruck „Anzeige nach\nwesen und auf dem Gebiet der Beleihungswertermitt-        § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG\" (Anlage 3)*) dem Bundesauf-\nlung von Grundstücken, die Namen der Unternehmen,         sichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das Kredit-\nfür die der Sachverständige in den letzten fünf Jahren    institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in\ntätig gewesen ist, sowie Angaben zur Art der jeweiligen   dreifacher Ausfertigung einzureichen.\nTätigkeit enthält;\n§4\n2. eine Erklärung des Sachverständigen, ob gegen ihn ein\nStrafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen                     Anzeigen nach § 13 Abs. 1, 2 und 7\neines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhän-                       des Gesetzes über das Kreditwesen\ngig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geführtes                                 (Großkredite;\nUnternehmen als Schuldner in ein Konkurs-, Ver-              Nachholung der Geschäftsleiter-Beschlußfassung;\ngleichs-, Offenbarungseidverfahren oder in ein gemäß                          Kreditrahmenkontingente)\nArtikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1\n(1) Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Geset-\nS. 911) an die Stelle des Offenbarungseidverfahrens\nzes über das Kreditwesen sind mit dem Vordruck „Groß-\ngetretenes Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen\nkreditanzeige nach § 13 KWG\" (Anlage 4)*) der für das\nVersicherung oder in vergleichbare Verfahren verwik-\nKreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentral-\nkelt war oder ist;\nbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für jeden\n3. eine Erklärung des Sachverständigen, ob er Angestell-       Kreditnehmer ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden.\nter des Kreditinstituts oder eines mit diesem verbunde-    Gelten nach § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes mehrere Schuld-\nnen Unternehmens ist, Mitglied eines Aufsichtsorgans       ner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner ein\ndes Kreditinstituts oder eines mit diesem verbundenen      gesonderter Vordruck und außerdem für die Kredit-\nUnternehmens ist, aus sonstigen Gründen von dem\nKreditinstitut oder einem mit diesem verbundenen Un-\n*) Die Anlagen 1 bis 17 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nternehmen wirtschaftlich abhängig ist, in engen Bezie- ·       Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblat-\nhungen persönlicher oder verwandtschaftlicher Art zu          tes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nAngehörigen des Kreditinstituts oder eines mit diesem          bedingungen des Verlags übersandt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993                                       1143\nnehmereinheit der Vordruck „Zusammenstellung der                zes über das Kreditwesen vorzun~hmenden Anzeigen der\nGroßkredite nach § 13 KWG an eine Kreditnehmereinheit           von den gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt\nnach § 19 Abs. 2 KWG\" (Anlage 5) *) zu verwenden.               gewährten Großkredite gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Für\ndie Anzeigen sind der Vordruck „Großkreditanzeige nach\n(2) Die Kreditinstitute haben, unbeschadet der Pflicht zur\nAnzeige der einzelnen Großkredite, gemäß § 13 Abs. 1            § 13a KWG\" (Anlage 8)*) sowie der Vordruck „Zusam-\nSatz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen einmal jährlich        menstellung der Großkredite nach § 13a KWG an eine\nSammelaufstellungen der anzuzeigenden Großkredite mit           Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG\" (Anlage 9) *)\ndem Vordruck „Sammelaufstellung der Großkredite nach            zu verwenden.\n§ 13 KWG\" (Anlage 6) *) dem Bundesaufsichtsamt in ein-              (2) Für die von übergeordneten Kreditinstituten nach\nfacher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut zuständi-    § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Geset-\ngen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher            zes über das Kreditwesen einzureichenden Sammelauf-\nAusfertigung einzureichen; sofern die Kreditinstitute von       stellungen der von den gruppenangehörigen Kreditinstitu-\nden Landeszentralbanken vorbereitete Sammelaufstellun-          ten insgesamt gewährten und anzeigepflichtigen Groß-\ngen erhalten haben, können sie diese einreichen. Die            kredite gilt§ 4 Abs. 2 entsprechend. Die Aufstellungen sind\nSammelaufstellungen sind von                                    mit dem Vordruck „Sammelaufstellung der Großkredite\n1: Girozentralen, genossenschaftlichen Zentralbanken            nach § 13a KWG\" (Anlage 10) *) einzureichen.\nund Sparkassen nach dem Stand vom 31 . März,\n(3) Für die von übergeordneten Kreditinstituten nach\n2. Kreditinstituten, die ausschließlich Bankgeschäfte im        § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Geset-\nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 dieses Gesetzes           zes über das Kreditwesen vorzunehmenden Anzeigen der\nbetreiben, nach dem Stand vom 31. Dezember,                 von den gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt\n3. Kreditgenossenschaften mit einer Bilanzsumme von           · zugesagten Kreditrahmenkontingente gilt § 4 Abs. 4 ent-\nüber 50 Millionen Deutsche Mark nach dem Stand vom          sprechend. Es ist der Vordruck „Anzeige von Kreditrahmen-\n31. März,                                                   kontingenten nach § 13 Abs, 7 KWG\" (Anlage 7) *) zu\n4. Kreditgenossenschaften mit einer Bilanzsumme von             verwenden.\nbis zu 50 Millionen Deutsche Mark nach dem Stand\nvom 30. September eines jeden ungeraden Jahres,                                             §6\n5. den übrigen Kreditinstituten nach dem Stand vom                                 Anzeigen nach § 14 Abs. 1\n30. September                                                            des Gesetzes über das Kreditwesen\neinzureichen. In den Fällen der Nummern 3 und 4 des                                      (Millionenkredite)\nvorstehenden Satzes ist die Bilanzsumme des letzten\n( 1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 sind die\nfestgestellten Jahresabschlusses vor dem Stichtag der\nAnzeigen nach §. 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das\nSammelaufstellung maßgeblich. Die Sammelaufstellun-\nKreditwesen mit de·m Vordruck „Millionenkreditanzeige\ngen sind bis zum Fünfzehnten des auf den jeweiligen\nnach § 14 Abs. 1 Satz 1 KWG\" (Anlage 11) *), die Anzeigen\nStichtag folgenden übernächsten Kalendermonats einzu-\nnach § 14 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes mit dem Vor-\nreichen. In die Sammelaufstellungen sind alle am Stichtag\ndruck „Millionenkreditanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 2\nbestehenden Großkredite aufzunehmen. Wenn solche\nKWG\" (Anlage 12) *) der für das Kreditinstitut zuständigen\nKredite nicht oder nicht mehr vorhanden sind, ist Fehl-\nZweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausferti-\nanzeige zu erstatten.\ngung einzureichen. Für jeden Kreditnehmer ist ein geson-\n(3) Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Geset-        derter Vordruck zu benutzen. Gelten nach § 19 Abs. 2 des\nzes über das Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt            Gesetzes über das Kreditwesen mehrere Schuldner als\nin einfacher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut        ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner ein gesonder-\nzuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-         ter Vordruck zu verwenden. In die Betragszeilen sind die\nfacher Ausfertigung einzureichen.                               am Ende des Berichtszeitraums in Anspruch genomme-\nnen Beträge einzusetzen.\n(4) Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten (§ 13\nAbs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen) sind, unbe-               (2) Die Landeszentralbanken übersenden den beteilig-\nschadet der Pflicht zur Anzeige der einzelnen Kredite,          ten Kreditinstituten vorbereitete Anzeigen für den nächsten\nwelche die Großkreditgrenze erreichen, zu den für die           Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom\nSammelaufstellungen gemäß Absatz 2 Satz 2 maßgeben-             Kreditinstitut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt\nden Stichtagen bis zum Fünfzehnten des auf den jeweili-         wurden; für jedes der ihnen nachgeordneten Unternehmen\ngen Stichtag folgenden übernächsten Kalendermonats mit          im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das\ndem Vordruck „Anzeige von Kreditrahmenkontingenten              Kreditwesen erhalten die beteiligten Kreditinstitute eine\nnach § 13 Abs. 7 KWG\" (Anlage 7) *) anzuzeigen. Für das         gesonderte vorbereitete Anzeige. Einzelanzeigen sind nur\nAnzeigeverfahren gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.             wegen solcher Kreditnehmer zu verwenden, die in der\nvorbereiteten Anzeige nicht genannt sind. Ist der Kredit an\n§5                                einen in der vorbereiteten Anzeige genannten Kreditneh-\nmer nicht mehr anzuzeigen, so ist der Name des Kredit-\nAnzeigen nach § 13a Abs. 1                      nehmers durchzustreichen. Bei Änderungen des Namens/\nin Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes\nder Firma, des Wohnsitzes/Sitzes oder der Zuordnung zu\nüber das Kreditwesen\neiner Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes\n(Großkredite und Kreditrahmenkontingente\nvon Kreditinstitutsgruppen)                    *) Die Anlagen 1 bis 17 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblat-\n(1) Für die von übergeordneten Kreditinstituten nach           tes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\n§ 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Geset-            bedingungen des Verlags übersandt.","1144                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nüber das Kreditwesen ist entsprechend zu verfahren; in       kredit handelt, und vermerken dort außerdem den Kredit-\ndiesem Falle sind gemäß Absatz 1 Einzelanzeigen einzu-       gesamtbetrag und den Namen des Konsortialführers.\nreichen, in welchen in dem Feld \"Erläuterungen\" auf die\neingetretenen Änderungen hinzuweisen ist. Auch die vor-         (7) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne des\nbereiteten Anzeigen sind rechtsverbindlich zu unter-         § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen an\nschreiben.                                                   Gemeinschaftskrediten beteiligt sind, gelten die Absätze 5\nund 6 entsprechend.\n(3) Hat ein Kreditinstitut zu einem Meldetermin mehr als\neine Einzelanzeige einzureichen, so ist den Anzeigen, für\n§7\nnachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1\nSatz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen jeweils ge-                  Anzeigen nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes\nsondert, eine Zusammenstellung beizufügen. Die Zusam-                              über das Kreditwesen\nmenstellung muß die Stückzahl der Anzeigen und die               (Nachholung der Organkredit-Beschlußfassung)\nSumme aller angezeigten Kredite enthalten, die nach den\nAnzeigen nach § 15 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 des\nZeilen des Vordrucks aufzugliedern sind. Sie ist rechtsver-\nGesetzes Ober das Kreditwesen sind dem Bundesauf-\nbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Einzel-\nsichtsamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.\nanzeigen ist nicht erforderlich. Die Zusammenstellung\nkann jedoch entfallen, sofern am Ende der vorbereiteten\nAnzeige nach Absatz 2 die Stückzahl der Einzelanzeigen                                         §8\nund die Summe aller einzeln angezeigten Kredite, aufge-                     Anzeigen nach § 16 des Gesetzes\ngliedert nach den Zeilen des Vordrucks, aufgeführt wer-                   über das Kreditwesen (Organkredite)\nden.\n(1) Anzeigen nach§ 16 Satz 1 und 2 des Gesetzes über\n(4) Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige      das Kreditwesen sind mit dem Vordruck \"Organkredit-\nKreditinstitute in der Weise beteiligt sind, daß ein Kredit-  anzeige nach § · 16 KWG\" (Anlage 13) *) dem Bundesauf-\ninstitut den Kredit gewährt und ein anderes Kreditinstitut    sichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das Kredit-\nden Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf       institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in\nandere Weise gesichert hat, hat                               zweifacher Ausfertigung einzureichen. Gelten nach § 19\n1. das kreditgebende Kreditinstitut den Kredit je nach Art   Abs. 2 dieses Gesetzes mehrere Schuldner als ein Kredit-\nin den Zeilen 2 bis 4 des Vordrucks anzuzeigen und in    nehmer, so ist für jeden Schuldner ein gesonderter Vordruck\nZeile 7 den Namen des anderen anzeigepflichtigen         zu verwenden. Der Anzeige ist eine Zusammenstellung der\nInstituts sowie die Höhe des gesicherten Betrags zu      Kredite an alle Unternehmen und Personen beizufügen, die\nvermerken,                                               als ein Kreditnehmer gelten.\n2. das den Kredit sichernde Kreditinstitut die Gewährlei-        (2) Ist ein Organkredit auch Großkredit gemäß § 13 Abs. 1\nstung, Akzepthergabe oder sonstige Art der Sicherung     Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, so kann mit\nin Zeile 5 anzuzeigen und in Zeile 6 den Namen des       der Großkreditanzeige zugleich die Anzeige nach § 16\nanderen Kreditinstituts sowie den von diesem anzuzei-    dieses Gesetzes erstattet werden. In diesem Falle sind in\ngenden Betrag zu vermerken.                              der Anzeige alle in der Organkreditanzeige (Anlage 13) *)\ngeforderten Angaben zu machen.\nEntsprechend ist bei Bürgschaften zu verfahren, die durch\nRückbürgschaften anderer Kreditinstitute gesichert sind.         (3) Die Kreditinstitute haben, unbeschadet der Pflicht zur\nDie vorstehende Regelung gilt entsprechend, soweit nach-      Anzeige der einzelnen Organkredite, gemäß § 16 Satz 3\ngeordnete Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2         des Gesetzes über das Kreditwesen in Abständen von fünf\ndes Gesetzes über das Kreditwesen bei Kreditgewährun-          Jahren, beginnend mit dem Jahr 1996, jeweils nach dem\ngen in der in Satz 1 genannten Weise beteiligt sind.           Stand vom 30. September Sammelanzeigen der anzuzei-\ngenden Organkredite als Sammlung fortlaufend numerier-\n(5) Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der      ter Teilanzeigen (Anlage 13) *) dem Bundesaufsichtsamt in\nKonsortialführer, sofern nur er die Kreditmittel zur Verfü-   einfacher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut zu-\ngung stellt, während die Konsorten lediglich eine Haftung     ständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-\nübernehmen, in Zeile 7 des Vordrucks die Konsorten mit        facher Ausfertigung einzureichen. § 4 Abs. 2 Satz 4 bis 6\nihren Anteilen zu nennen. Dies gilt auch für Konsortial-      gilt entsprechend.\nAvalkredite, bei denen der Konsortialführer vom Gläubiger\nin voller Höhe ·in Anspruch genommen werden kann. Die\n§9\nanderen beteiligten Kreditinstitute nennen in Zeile 6 den\nNamen des Konsortialführers sowie den eigenen Anteil am                       Anzeigen nach § 24 Abs. 1 bis 3\nGemeinschaftskredit.                                                        des Gesetzes über das Kreditwesen\n(Personelle, flnanzlelle und\n(6) Werden bei einem Gemeinschaftskredit die Kredit-                     organisatorische Veränderungen)\nmittel auch von den einzelnen beteiligten Kreditgebem zur\nVerfügung gestellt oder ist bei einem Konsortial-Avalkredit       (1) Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes\ndie Haftung des Konsortialführers gegenüber dem Gläubi-        Ober das Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt in\nger auf seinen Anteil an dem Kredit beschränkt, so zeigt       einfacher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut zu-\njedes der beteiligten Kreditinstitute den eigenen Anteil an.   ständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in drei-\nBei der Erstanzeige vermerkt der Konsortialführer in dem       facher Ausfertigung einzureichen. Den Anzeigen über die\nFeld \"Erläuterungen\" unter Nennung des Kreditgesamtbe- ·\n*) Die Anlagen 1 bis 17 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\ntrags und der Konsorten, daß es sich um einen Gemein-\nBundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblat-\nschaftskredit handelt; die Konsorten geben in dem Feld            tes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\n,,Erläuterungen\" an, daß es sich um einen Gemeinschafts-          bedingungen des Verlags übersandt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993                                        1145\nBestellung eines Geschäftsleiters und die Ermächtigung         schritten über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit\neiner Person zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in     . der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/\ndessen gesamtem Geschäftsbereich gemäß § 24 Abs. 1             780/EWG - ABI. EG Nr. L 386 S. 1 - {Zweite Bankrechts-\nNr. 1 dieses Gesetzes sind folgende Unterlagen beizu-          koordinierungsrichtlinie) zu bezeichnen. Der Anzeige an\nfügen:                                                         das Bundesaufsichtsamt ist eine amtlich beglaubigte Über-\nsetzung in eine Amtssprache des Aufnahmemitglied-\n1. ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der sämtli-\nstaates in zweifacher Ausfertigung beizufügen.\nche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag,\nden Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Privat-      (5) Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des\nanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende     Gesetzes über das Kreditwesen sind mit dem Vordruck\nDarlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller       ,,Anzeige nach § 24 Abs. ·1 Nr. 11 oder 12 KWG\" (Anla-\nUnternehmen, für die diese Person tätig gewesen ist,       ge 16) *) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti-\nund Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, ein-         gung und der für das Kreditinstitut zuständigen Zweig-\nschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamt-       anstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung\nlicher, enthalten muß. Bei der Art der jeweiligen Tätig-   einzureichen; die Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 12 dieses\nkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht dieser         Gesetzes sind nach dem Stand vom 31. August bis zum\nPerson, ihre internen Entscheidungskompetenzen und         15. Oktober eines jeden Jahren einzureichen; gegebenen-\ndie ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Ge-       falls ist Fehlanzeige zu erstatten.                    ·\nschäftsbereiche darzulegen;\n(6) Anzeigen nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes über das\n2. eine Erklärung dieser Person, ob gegen sie ein Straf-       Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher\nverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines       Ausfertigung und der für das Kreditinstitut zuständigen\nVerbrechens oder Vergehens gegen sie anhängig ge-          Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausferti-\nwesen ist oder ob sie oder ein von ihr geleitetes Unter-   gung einzureichen. Die Absicht von Kreditinstituten, sich\nnehmen als Schuldnerin in ein Konkurs-, Vergleichs-,       zu vereinigen, ist von den beteiligten Kreditinstituten an-\nOffenbarungseidverfahren oder in ein gemäß Artikel 2       zuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen\ndes Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1S. 911) an die      die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Vereinigung zu-\nStelle des Offenbarungseidverfahrens getretenes Ver-       stande kommen wird. Das Ergebnis der Verhandlungen ist\nfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung      unverzüglich anzuzeigen.\noder in vergleichbare Verfahren verwickelt war oder\nist.                                                          (7) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes über das\nKreditwesen sind mit dem Vordruck „Anzeige nach § 24\nDie vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Be-\nAbs. 3 KWG\" (Anlage 17) *) dem Bundesaufsichtsamt in\nstellung eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Falle der\neinfacher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut zu-\nVerhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion aus-\nständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in drei-\nüben soll.\nfacher Ausfertigung einzureichen.\n(2) Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über\ndas Kreditwesen sind für jede unmittelbare Beteiligung mit                                     § 10\ndem Vordruck „Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG\"                            Anzeigen nach § 24a Abs. 1 und 3\n(Anlage 14)*) einzureichen. Nach dem Stand vom 31. De-                     des Gesetzes über das Kreditwesen\nzember sind bis zum 15. Februar eines jeden Jahres                               (Errichtung einer Zweigstelle\nSammelanzeigen unmittelbarer Beteiligungen (Anlage 14)*)                       in einem anderen Mitgliedstaat\nund Sammelanzeigen mittelbarer Beteiligungen mit dem                  der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft)\nVordruck „Sammelanzeige mittelbarer Beteiligungen nach\n§ 24 Abs. 1 Nr. 3 Teilsatz 4 KWG\" {Anlage 15) *), jeweils         (1) Anzeigen nach § 24a Abs. 1 und 3 des Gesetzes\nals Sammlung fortlaufend numerierter Teilanzeigen, ein-        über das Kreditwesen sind, fü~ jeden Mitgliedstaat der\nzureichen; gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.        Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gesondert, dem\nDie Anzeigen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher          Bundesaufsichtsamt und der für das Kreditinstitut zustän-\nAusfertigung und der für das Kreditinstitut zuständigen        digen Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils in zwei-\nZweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausferti-     facher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeige __ an das\ngung einzureichen.                                             Bundesaufsichtsamt ist eine amtlich beglaubigte Uberset-\nzung in eine Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaates in\n(3) Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 des Gesetzes       zweifacher Ausfertigung beizufügen.\nüber das Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt in\neinfacher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut zu-         (2) Der Geschäftsplan muß die vorgesehenen geschäft-\nständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in drei-          lichen Aktivitäten typenmäßig entsprechend den Vorgaben\nfacher Ausfertigung einzureichen.                              des Anhangs der zweiten Bankrechtskoordinierungsricht-\nlinie bezeichnen. Geschäfte, die im Anhang der Zweiten\n(4) Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes über       Bankrechtskoordinierungsrichtlinie nicht erwähnt werden,\ndas Kreditwesen sind, für jeden Mitgliedstaat der Europäi-     sind gesondert aufzuführen und genau zu beschreiben.\nschen Wirtschaftsgemeinschaft gesondert, dem Bundes-           Sämtliche in Aussicht genommenen Geschäfte sind im\naufsichtsamt in zweifacher Ausfertigung und der für das        einzelnen zu erläutern. Ist die Errichtung mehrerer Be-\nKreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentral-     triebsstellen im Aufnahmeland geplant, sind hierzu nähere\nbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Arten\nder Dienstleistungen sind typenmäßig entsprechend den\n*) Die Anlagen 1 bis 17 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nVorgaben des § 24 Abs. 1 Nr. 10 dieses Gesetzes und des\nBundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblat-\nAnhangs der Richtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember                tes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\n1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-            bedingungen des Verlags übersandt.","1146                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAngaben zu machen. Der Geschäftsplan muß außerdem            und 3 für die gesetzlichen Vertreter oder die persönlich\nden organisatorischen Aufbau der Zweigstelle darstellen.     haftenden Gesellschafter entsprechend; die Erklärung nach\nDazu sind die internen Entscheidungskompetenzen und          § 1 Abs. 1 Satz 2 braucht jedoch nicht abgegeben zu\ndie Art der Einbindung der Zweigstelle in das interne        werden, wenn der Antragsteller oder der Inhabereinerbe-\nKontrollverfahren des Kreditinstituts zu beschreiben.        deutenden Beteiligung zu den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes über das Kreditwesen genannten Körperschaften\noder Sondervermögen gehört. § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 gilt\n§ 11                             entsprechend. Sofern Antragsteller oder Inhaber bedeuten-\nAnzeigen nach § 28 Abs. 1 Satz 1                  der Beteiligungen Konzernen angehören, ist die Konzern-\ndes Gesetzes über das Kreditwesen                  struktur unter Beifügung eines Konzernspiegels darzustel-\n(Prüfer)                           len. Die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e des\nGesetzes über das Kreditwesen vorgesehenen Unterlagen\nAnzeigen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über         sind auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes zu erläu-\ndas Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfa-         tern.\ncher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut zuständi-\ngen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher             (6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Kreditinstituts\nAusfertigung einzureichen.                                   erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der\nGeschäftsleiter sind die in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genann-\n§ 12                            ten Unterlagen einzureichen. Auf Verlangen des Bundes-\naufsichtsamtes sind weitere Auskünfte zu erteilen.\nAnzeigen nach § 29 Abs. 2 Satz 1\ndes Gesetzes über das Kreditwesen\n(7) Der dem Antrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des\n(dem Prüfer bekanntgewordene schwerwiegende\nGesetzes über das Kreditwesen beizufügende Geschäfts-\nTatsachen)\nplan hat folgende Angaben zu enthalten:\nAnzeigen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über\ndas Kreditwesen haben die Prüfer dem Bundesaufsichts-        1. die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter\namt in einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung             Angabe ihrer künftigen Entwicklung; hierzu sind Planbi-\nder für das betroffene Kreditinstitut zuständigen Landes-         lanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen für die\nzentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.              ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des\nGeschäftsbetriebs vorzulegen;\n2. die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des\n§ 13                                  Kreditinstituts unter Beifügung eines Organigramms,\nAnzeigen und Unterlagen nach § 32 Abs. 1                   das insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäfts-\ndes Gesetzes über das Kreditwesen                      leiter erkennen läßt; es ist anzugeben, ob und wo\n(Anträge auf Erlaubnis)                         Zweigstellen errichtet werden sollen;\n(1) Anträge sowie Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des         3. die Darstellung der geplanten internen Kontrollverfah-\nGesetzes über das Kreditwesen sind dem Bundesauf-                 ren des Kreditinstituts.\nsichtsamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.\n(2) In den Anträgen ist anzugeben, für welche der in § 1\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen ge-                                        §14\nnannten Bankgeschäfte die Erlaubnis beantragt wird. Den\nAnzeigen nach § 53 a des Gesetzes\nAnträgen sind beglaubigte Ablichtungen der Gründungs-\nüber das Kreditwesen\nunterlagen, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung\n(Repräsentanzen von Unternehmen\nsowie die vorgesehene Geschäftsordnung für die Ge-\nmit Sitz in einem anderen Staat)\nschäftsleitung beizufügen. Ferner sind die vorgesehenen\nGeschäftsleiter zu benennen.                                     (1) Anzeigen nach§ 53a des Gesetzes über das Kredit-\nwesen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti-\n(3) Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforder-\ngung und der für die Repräsentanz zuständigen Zweig-\nlichen Mittel (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über\nanstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung\ndas Kreditwesen) ist eine Bestätigung eines inländischen\neinzureichen.\nKreditinstituts darüber vorzulegen, daß das Anfangskapital\neingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien\nVerfügung der Geschäftsleiter steht.                            (2) Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz\nmüssen die folgenden Angaben enthalten:\n(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäfts-\nleiter sind die in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 vorgesehenen      1 . genaue Bezeichnung und Anschrift der Repräsentanz;\nErklärungen abzugeben.\n2. Name des Leiters oder der Leiter der Repräsentanz;\n(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller\nund der Inhaber bedeutender Beteiligungen sind die in § 1    3. Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz;\nAbs. 1 Satz 2 vorgesehenen Erklärungen abzugeben. Auf\n4. Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz;\nVerlangen des Bundesaufsichtsamtes sind die in § 1 Abs. 1\nSatz 3 vorgesehenen Unterlagen einzureichen und Aus-         5. Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Unter-\nkünfte zu erteilen. Ist der Antragsteller oder der Inhaber        nehmens, das die Repräsentanz errichtet hat;\neiner bedeutenden Beteiligung eine juristische Person oder\neine Personenhandelsgesellschaft, so gilt § 1 Abs. 1 Satz 2  6. Anschrift der Hauptverwaltung des Unternehmens;","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993                                1147\n7. satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand des Unter-            dreifacher Ausfertigung einzureichen; bei der Einreichung\nnehmens;                                                 des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Fest-\nstellung anzugeben.\n8. Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des\nUnternehmens im Sitzstaat und, falls davon abwei-           (2) Die Prüfer haben gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 des\nchend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung;          Gesetzes, über das Kreditwesen nach Beendigung der\n9. Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das         Prüfung die Prüfungsberichte dem Bundesaufsichtsamt in\nUnternehmen unterliegt, im Sitzstaat und, falls davon    einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für\nabweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwal-         das betroffene Kreditinstit_ut zuständigen Landeszentral-\ntung.                                                    bank in zweifacher Ausfertigung einzureichen; dies gilt\nauch in den Fällen des § 26 Abs. 2 dieses Gesetzes.\n(3) Den Anzeigen nach Absatz 2 sind die folgenden\nUnterlagen beizufügen:                                          (3) Für die nach § 26 Abs. 3 des Gesetzes über das\nKreditwesen einzureichenden Unterlagen gelten die Ab-\n1. rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des Unter-     sätze 1 und 2 entsprechend.\nnehmens, daß es die Errichtung der Repräsentanz\nbeschlossen und die gemäß Absatz 2 Nr. 2 benannten\nPersonen mit der Leitung der Repräsentanz betraut                                      § 16\nhat;                                                                          Einreichungsweg bei\n2. Erklärung, daß keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1               Kreditgenossenschaften und Sparkassen\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen\nKreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungs-\nbetrieben werden und im Geltungsbereich dieses Ge-\nverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle\nsetzes der Name oder die Firma des Unternehmens nur\neines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden,\nmit dem Zusatz „Repräsentanz\" verwendet wird;\nhaben, sofern dem Bundesaufsichtsamt eine entsprechen-\n3. letzter Jahresabschluß und Lagebericht des Unter-         de Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, die\nnehmens.                                                 nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und\n(4) Alle Änderungen, die sich während des Bestehens       Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeigen nach § 6, über\nder Repräsentanz gegenüber den Angaben in der Errich-        ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen bestimmten\ntungsanzeige ergeben, sind dem Bundesaufsichtsamt in         Ausfertigung einzureichen. Dieser nimmt zu den melde-\neinfacher Ausfertigung und der für die Repräsentanz zu-      pflichtigen Tatbeständen Stellung und leitet die Anzeigen\nständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-        und Unterlagen an das Bundesaufsichtsamt und die\nfacher Ausfertigung anzuzeigen.                              Hauptverwaltung der für das betroffene Kreditinstitut zu-\nständigen Landeszentralbank in den in dieser Verordnung\n§ 15                              genannten Ausfertigungen unverzüglich weiter.\nVorlage von Unterlagen nach§ 26\ndes Gesetzes über das Kreditwesen\n§ 17\n(Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das\nKreditwesen genannten Unterlagen sind dem Bundesauf-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das Kredit-  in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anzeigenverordnung vom\ninstitut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in   20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1716) außer Kraft.\nBerlin, den 6. Juli 1993\nDas Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nKu ntze"]}