{"id":"bgbl1-1993-35-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":35,"date":"1993-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/35#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_35.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Segelmacher-Handwerk (Segelmachermeisterverordnung - SegeImMstrV)","law_date":"1993-07-05T00:00:00Z","page":1138,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1138                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Segelmacher-Handwerk\n(Segelmachermeisterverordnung - SegelmMstrV)\nVom 5. Juli 1993\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-        7. Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen,\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                    hydraulischen, pneumatischen und elektrischen An-\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des      triebsmaschinen und -geräten einschließlich elektroni-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert             scher Steuerungen,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-\n8. Kenntnisse der Planung und der Herstellungstechni-\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nken der Einzel- und Serienfertigung einschließlich des\nBildung und Wissenschaft:\nEinsatzes von rechnergestützten Geräten,\n9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\n1. Abschnitt                             Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nBerufsbild                          10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften und\nNormen,\n§ 1                              11. Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der Ein-\nBerufsbild                              stellung und Instandhaltung der berufsbezogenen\nWerkzeuge, Geräte und Maschinen,\n(1) Dem Segelmacher-Handwerk sind folgende Tätig-\nkeiten zuzurechnen:                                          12. Bestimmen der Gewebekonstruktionen nach Bindung,\nFadendichte und Gamnummern,\n1. Planung, Entwurf, Fertigung, Montage, Instandsetzung\nund Änderung von Segeln, Bezügen, Zelten, Planen,        13. Lesen und Anfertigen von Entwurfsskizzen und\nMarkisen, Verdecken sowie der dazugehörigen Ge-              Werkzeichnungen,\nstänge,                                                  14. Anfertigen von Aufrissen zu Spezialsegeln, zu Treib-\n2. Be- und Verarbeitung von Tauwerk, Drahtseilen und             ankern und zu Groß- und Vorsegeln in verschiedenen\nSeilen aus Verbundwerkstoffen einschließlich der Zu-         Schnittformen,\nbehörteile, Aufriggen von Masten,\n15. Anschlagen von Segeln,\n3. Montage von Vor- und Großsegel-Reffanlagen, Her-\nstellung und Umrüstung von Großbäumen und Masten.        16. Messen, Einteilen und Bereitstellen der Werk- und\nHilfsstoffe,\n(2) Dem Segelmacher-Handwerk sind folgende Kennt-          17. Schneiden von Hand und mit Maschine,\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n18. Nähen von Hand und mit Maschine,\n1. Kenntnisse der Segel-, Takelungs- und Zeltarten,\n19. Bearbeiten von Textilien, Kunst- und sonstigen Werk-\n2. Kenntnisse der Schneide-, Näh-, Schweiß- und                 stoffen, insbesondere durch Stanzen, Bohren und\nKlebeverfahren,                                             Lochen,\n3. Kenntnisse der verschiedenen Natur- und Chemie-          20. Anfertigen von Reffs in Segeln für Schiffe älterer oder\nfasern,                                                     historischer Bauart einschließlich Setzen von Klodjes,\n4. Kenntnisse der Veredlungsverfahren von Geweben,          21. Ausführen von lnstandhaltungsarbeiten an Segeln,\n5. Kenntnisse der Gütebestimmungen,                             Zelten und Planen,\n6. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-          22. Knoten, Spleißen und Takeln von Tauwerk und Draht-\nstoffe,                                                     seilen sowie Montieren von Beschlägen,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993                               1139\n23. Anbringen von Markisen und Planen,                        3. Anfertigen einer Ecke mit Halsenspleiß,\n24. Aufbauen von Zelten,                                      4. Anfertigen einer Kopfecke mit Drahtspleiß, Einnähen\n25. Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Ge-              des Auges und Einsetzen der Spitzkausch,\nräte und Werkzeuge, insbesondere Einstellen von          5. Anfertigen eines Reffs im Segel eines Schiffes älterer\nNähmaschinen.                                                oder historischer Bauart einschließlich Setzen von\nKlodjes,\n6. Aufreißen eines Head- oder Triradial-Spinnakers,\n2. Abschnitt                        7. Anfertigen eines Treibankeraufrisses,\nPrüfungsanforderungen                     8. Anfertigen eines Aufrisses eines Groß- und Vorsegels\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung                 in verschiedenen Schnittformen,\n9. Anfertigen von Draht- und Tauspleißen.\n§2\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nGliederung, Dauer und Bestehen                   und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nder praktischen Prüfung (Teil 1)               nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung                                      §5\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nPrüfung\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier\nlänger als zehn Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\nprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.\n1. Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-           a) Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                  Hilfsstoffe,\nb) Anfertigen von Werkzeichnungen;\n§3                              2. Fachtechnologie:\nMeisterprüfungsarbeit                        a) segeltechnische Gegebenheiten,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend         b) Zuordnung der Segel zu Bootsklassen,\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                  c) Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen,\npneumatischen und elektrischen Antriebsmaschi-\n1. ein Jachtsegel sowie ein Segel für Schiffe älterer oder\nnen und Geräten einschließlich elektronischer\nhistorischer Bauart in umfangreicher Handarbeit, fertig\nzum Anschlagen,                                                   Steuerungen,\n2. eine Bootsplane für Seekreuzer, fertig zum Auflegen,           d) Schneide-, Näh-, Schweiß- und Klebeverfahren,\ne) Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienferti-\n3. ein Sprayhood, fertig zum Montieren,\ngung einschließlich des Einsatzes von rechner-\n4. ein Lagerzelt mit Satteldach einschließlich Spann-                 gestützten Geräten,\nseilen,\nf) Entwicklung von Fertigungsabläufen,\n5. eine Plane für Lastkraftwagen nach Zollvorschriften,\ng) Gütebestimmungen,\n6. ein Caravan-Vorzelt, fertig zum Aufbauen.\nh) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\n(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor               und des Arbeitsschutzes;\nAnfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Werkzeich-         3. Werkstoffkunde:\nnung und ein Angebot einschließlich der Vorkalkulation zur\nGenehmigung vorzulegen.                                           Arten, Herstellung, Eigenschaften, Lagerung, Verwen-\ndung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe und\n(3) Die Werkzeichnung sowie die Vor- und Nachkalkula-          ihre Entsorgung;\ntion sind bei de.r Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu\nberücksichtigen.                                              4. Kalkulation:\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\n§4                                 bildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Be-\nrechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.\nArbeitsprobe\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\n(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-     führen.\nten Arbeiten auszuführen:\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\n1. Anfertigen eines Bezuges nach vorgegebenen Maßen,          als zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\ngenäht oder geschweißt,\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\n2. Anfertigen einer Schotecke mit Laegelstecken und Ein-      an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nsetzen der Laegelkausch,                                  werden.","1140                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf                                    §7\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens                         Weitere Anforderungen\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II      stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-         Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.                         12. Dezember 1972 (BGBl.1 S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n3. Abschnitt                                                      §8\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                          Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in\n§6                                Kraft.\nÜbergangsvorschrift\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-      weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Ge-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften         genstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nzu Ende geführt.                                               wenden.\nBonn, den 5. Juli 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}