{"id":"bgbl1-1993-35-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":35,"date":"1993-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft","law_date":"1993-07-07T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1130                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft\nVom 7. Juli 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                3. für das Jahr 1995 ein einheitlicher Betrag von\n30 Deutsche Mark, jedoch mindestens 335 Deut-\nsche Mark und höchstens 3 350 Deutsche Mark je\nArtikel 1\nBegünstigten\nDas Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirt-                gewährt. Begünstigte Unternehmer der Binnenfische-\nschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435), geändert durch            rei erhalten\nArtikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 1992 (BGBI. 1\n1. für das Jahr 1993          1 000 Deutsche Mark,\nS. 1758), wird wie folgt geändert:\n2. für das Jahr 1994            665 Deutsche Mark und\n1. In§ 1 wird die Angabe „31. Dezember 1992\" durch die              3. für das Jahr 1995            335 Deutsche Mark.\nAngabe „31. Dezember 1995\" ersetzt.\n(2) Absatz 1 steht einer landesrechtlichen Ergän-\n2. § 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                         zung der sich nach Absatz 1 ergebenden Ausgleichs-\nleistungen nicht entgegen, sofern diese je Begünstig-\n„landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne dieses            ten proportional um nicht mehr als 53,846 vom Hun-\nGesetzes sind Flächen mit landwirtschaftlicher, wein-           dert ergänzt werden.\nbaulicher und gärtnerischer Nutzung sowie zur Teich-\nwirtschaft und zur Saatzucht verwendete Flächen ein-               (3) Ist ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Begünstigter\nschließlich der gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung           gleichzeitig Gesellschafter oder Mitglied einer begün-\n(EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur               stigten Gesellschaft, so dürfen die auf ihn entfallenden\nEinführung einer Stützungsregelung für Erzeuger be-             Ausgleichsleistungen\nstimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG           1. für das Jahr 1993 im Falle des Absatzes 1 insge-\nNr. L 181 S. 12) stillgelegten Flächen; dies gilt nicht für         samt 1O 000 Deutsche Mark und im Falle des\nstillgelegte Flächen, für die nach Maßgabe der Verord-              Absatzes 2 die Summe aus 1O 000 Deutsche Mark\nnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991                  und den ergänzenden Landesmitteln,\nzur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABI.\n2. für das Jahr 1994 im Falle des Absatzes 1 insge-\nEG Nr. L 218 S. 1) oder der Verordnung (EWG)\nsamt 6 650 Deutsche Mark und im Falle des Absat-\nNr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umwelt-\nzes 2 die Summe aus 6 650 Deutsche Mark und\ngerechte und den natürlichen Lebensraum schützen-\nden ergänzenden Landesmitteln und\nde landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABI. EG\nNr. L 215 S. 85) eine Beihilfe gewährt wird.\"                   3. für das Jahr 1995 im Falle des Absatzes 1 insge-\nsamt 3 350 Deutsche Mark und im Falle des Absat-\n3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 1989\"                zes 2 die Summe aus 3 350 Deutsche Mark und\ndurch die Angabe „1. Januar 1989 bis 31. Dezember                   den ergänzenden Landesmitteln\n1992\" ersetzt.                                                 nicht überschreiten. Der Anteil des Gesellschafters\noder Mitglieds an ·der jeweiligen· Ausgleichsleistung\n4. Nach§ 3a wird folgender§ 3b eingefügt:                           bestimmt sich für Zwecke des Satzes 1 nach dem\nKapitalanteil. Einer begünstigten Gesellschaft steht\n,,§ 3b\nein Anspruch auf die jeweilige Ausgleichsleistung in-\nAusgleichsleistungen ab 1993                       soweit nicht zu, als die Zahlung dazu führt, daß ein\n(1) Als Ausgleichsleistung wird je Begünstigtem je           Gesellschafter oder Mitglied insgesamt\nHektar der zur Ernte des Jahres der Antragstellung              1. für das Jahr 1993 im Falle des Absatzes 1 mehr als\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche                                 1O 000 Deutsche Mark oder im Falle des Absatzes 2\nmehr als die Summe aus 1O 000 Deutsche Mark\n1. für das Jahr 1993 ein einheitlicher Betrag von\n90 Deutsche Mark, jedoch mindestens 1 000 Deut-                und den ergänzenden Landesmitteln,\nsche Mark und höchstens 1O 000 Deutsche Mark               2.. für das Jahr 1994 im Falle des Absatzes 1 mehr als\nje Begünstigten,                                                6 650 Deutsche Mark oder im Falle des Absatzes 2\nmehr als die Summe aus 6 650 Deutsche Mark und\n2. für das Jahr 1994 ein einheitlicher Betrag von\n60 Deutsche Mark, jedoch mindestens 665 Deut-·                 den ergänzenden Landesmitteln und\nsehe Mark und höchstens 6 650 Deutsche Mark je             3. für das Jahr 1995 im Falle des Absatzes 1 mehr als\nBegünstigten und                                               3 350 Deutsche Mark oder im Falle des Absatzes 2","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1993                            1131\nmehr als die Summe aus 3 350 Deutsche Mark und         8. In § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 5\nden ergänzenden Landesmitteln                             werden jeweils\nerhielte. Ist jemand an mehreren begünstigten Gesell-         a) die Worte „Der Bundesminister'' durch die Worte\nschaften beteiligt, so gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-          „Das Bundesministerium\" oder\nchend.\"                                                       b) die Worte „dem Bundesminister'' durch die Worte\n,,dem Bundesministerium\" ersetzt.\n5. In§ 4 Abs. 2 wird die Angabe „nach§ 3a Abs. 1\" durch\ndie Angabe „nach § 3 a Abs. 1 sowie nach § 3 b Abs. 1\"     9. Der Vierte Abschnitt wird gestrichen.\nersetzt.\n10. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Vierter Abschnitt\n6. In§ 6 Abs. 1 wird die Angabe,,§§ 2, 3 und 3a\" durch\nund erhält folgende Bezeichnung:\ndie Angabe,,§§ 2, 3, 3a und 3b\" ersetzt.\n„Vierter Abschnitt\n7. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nSchlußvorschrift\".\n,,(4) Bei der Berechnung werden die gemäß Artikel 7\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates        11. Der bisherige§ 14 wird§ 11.\nvom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsre-\ngelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher\nKulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 181 S. 12) stillgelegten\nFlächen berücksichtigt. Flächen, die nach Maßgabe                                 Artikel 2\nder Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom\nDas EWG-Anpassungsgesetz vom 9. September 1965\n15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der\n(BGBI. 1 S. 1201 ), zuletzt geändert durch Artikel 13 des\nAgrarstruktur (ABI. EG Nr. L 218 S. 1), der Verordnung\nGesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1S. 1259), wird\n(EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für\naufgehoben.\numweltgerechte und den natürlichen Lebensraum\nschützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren\n(ABI. EG Nr. L 215 S. 85) oder auf Grund des Geset-                               Artikel 3\nzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftli-\nchen Erwerbstätigkeit stillgelegt worden sind, werden       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nbei der Berechnung nicht berücksichtigt.\"                in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 7. Juli 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}