{"id":"bgbl1-1993-33-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":33,"date":"1993-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/33#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_33.pdf#page=18","order":4,"title":"Verordnung zum Schutz kranker oder verletzter Tiere vor Belastungen beim Transport","law_date":"1993-06-22T00:00:00Z","page":1078,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1078                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz kranker oder verletzter Tiere vor Belastungen beim Transport*)\nVom 22. Juni 1993\nAuf Grund des§ 2a Abs. 2 in Verbindung mit§ 16b des                 Außerdem gelten insbesondere Tiere als transportunfähig,\nTierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   die\nvom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254) verordnet das\n1. sich in der Geburt befinden,\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                  2. große, tiefe Wunden haben,\nVerkehr nach Anhörung der Tierschutzkommission:                        3. starke Blutungen aufweisen,\n4. ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen oder\n§ 1\n5. offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\nSchmerzen leiden.\n(1) Diese Verordnung regelt den Schutz\n1. kranker oder verletzter Pferde, Rinder, Schweine, Schafe,                                         §2\nZiegen sowie anderer Paar- und Einhufer, die als                                        T~ansportverbot\nHaustiere gehalten werden, beim Inlandstransport mit\nAusnahme des Transports zur tierärztlichen Behand-                   (1) Es ist verboten, kranke oder verletzte Tiere zu trans-\nlung sowie                                                        portieren oder transportieren zu lassen. Satz 1 gilt nicht für\nden Transport von Tieren zur Schlachtung, wenn diese zur\n2. von Tieren der genannten Arten, die während eines\nVermeidung weiterer Schmerzen oder Leiden erforderlich\nTransports erkranken oder verletzt werden,\nist, es sei denn, die Tiere sind transportunfähig.\nvor Belastungen.\n(2) Bestehen Zweifel über die Transportfähigkeit eines\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind                                 kranken oder verletzten Tieres, so ist ein Tierarzt hinzu-\n1. kranke oder verletzte Tiere:                                        zuziehen. Stellt dieser die Transportfähigkeit fest, so hat er\ndies schriftlich zu bescheinigen.\nTiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer Ver-\nletzung, die mit Schmerzen oder Leiden verbunden\nist,                                                                                           §3\n2. Transport:                                                                       Erkrankungen oder Verletzungen\nvor dem Transport\njede Beförderung von Tieren in einem Transportmittel\nvom Beginn des Treibens innerhalb des Herkunfts-                     (1) Absender und Beförderer haben dafür zu sorgen,\nbetriebes bis zum Ende des Entladens aus dem                      daß kranke oder verletzte Tiere unter größtmöglicher\nTransportmittel,                                                  Schonung transportiert werden. Die Tiere dürfen nur zu\n3. Belastung:                                                          der am schnellsten erreichbaren zur Schlachtung kranker\noder verletzter Tiere bestimmten Schlachtstätte trans-\ndurch den Transport verursachte Schmerzen, Leiden                 portiert werden. Die Transportzeit soll in der Regel zwei\noder Schäden.                                                     Stunden nicht überschreiten. Es ist verboten, kranke oder\n(3) Transportunfähig sind Tiere, die auf Grund ihrer                verletzte Tiere länger als drei Stunden zu transportieren\nKrankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus                 oder transportieren zu lassen.\neigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen auf das                       (2) Bei Bedarf sind geeignete Einrichtungen, insbeson-\nTransportmittel zu gelangen oder bei denen auf Grund                   dere Hebebühnen oder Abgrenzungen auf Transport-\nihres Zustandes abzusehen ist, daß sie dieses aus eigener              mitteln, zur Vermeidung von Belastungen der Tiere einzu-\nKraft nicht wieder verlassen können. Transportunfähig                  setzen durch\nsind insbesondere\n1. den Absender beim Treiben und Befördern innerhalb\n1. festliegende Tiere und Tiere, die nach Ausgrätschen                     des Herkunftsbetriebes,\nnicht oder nur unter starken Schmerzen gehen können,\n2. den Beförderer beim Ver- und Entladen und beim\n2. Tiere mit Gliedmaßen- oder Beckenfrakturen oder an-                     Transport.\nderen Frakturen, die die Bewegung sehr behindern\noder starke Schmerzen verursachen.                                   (3) Der Absender oder der Beförderer, sofern dieser die\nSchlachtung veranlaßt, hat dafür zu sorgen, daß kranke\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/628/EWG vom\noder verletzte Tiere nur transportiert werden, wenn sicher-\n19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie\nzur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABI. EG    gestellt ist, daß sie nach Ankunft an der Schlachtstätte\nNr. L 340 S. 17).                                                   unverzüglich geschlachtet werden.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993                               1079\n(4) Kann ein krankes oder verletztes Tier das Transport-   den sein würde, hat der Beförderer dafür zu sorgen, daß\nmittel nicht aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhil-   es unverzüglich tierärztlich behandelt oder auf dem Trans-\nfen verlassen, so hat der Beförderer dafür zu sorgen, daß    portmittel notgeschlachtet oder anderweitig getötet wird.\nes unverzüglich auf dem Transportmittel notgeschlachtet      § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.\noder dort anderweitig getötet wird. Die Lage des Tieres\ndarf nicht verändert werden, es sei denn,                                                  §5\n1. um ihm Linderung zu verschaffen,                                              Ordnungswidrigkeiten\n2. um die Notschlachtung oder anderweitige Tötung zu           Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nermöglichen oder                                          stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\n3. auf tierärztliche Anordnung.                              oder fahrlässig            ·\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 4 ein\n§4                                   Tier transportiert oder transportieren läßt oder\nErkrankungen oder Verletzungen                  2. einer Vorschrift des § 3 Abs. 4 oder § 4 über den\nwährend des Transports                         Umgang mit kranken oder verletzten Tieren beim\nTransport zuwiderhandelt.\n(1) Bei einem Tier, das während eines Transports er-\nkrankt oder verletzt wird, hat der Beförderer eine Notbe-\nhandlung durchzuführen-oderza verantasserr, soweit--cires- - - - - - - - - - - -           §6\nauf Grund der Belastungen des Tieres erforderlich ist.                               Inkrafttreten\n(2) Ist ein Tier so schwer erkrankt oder verletzt, daß ein   Diese Verordnung tritt am ersten .Tage des auf die\nweiterer Transport mit erheblichen Belastungen verbun-       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Juni 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1080                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei           Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                                       Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.              vom)              lnkrafttretens\n11. 6. 93         XX. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf\nder Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz\n(Coblence)                                                             5685       (112        22. 6. 93)                 1. 7. 93\n9500-9\n8. 6. 93         Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nLeipzig-Halle)                                                         5733       (113        23. 6. 93)               24. 6. 93\n96-1-2-110\n8. 6. 93         Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nDresden)                                                               5734       (113        23. 6. 93)               24.6. 93\n96-1-2-112"]}