{"id":"bgbl1-1993-33-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":33,"date":"1993-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/33#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_33.pdf#page=14","order":3,"title":"Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber","law_date":"1993-06-30T00:00:00Z","page":1074,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["1074                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber\nVom 30. Juni 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                (2) Absatz 1 Nr. 2 ist auf Familienangehörige im Sinne\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               des§ 1 Abs. 1 Nr. 3 nur anzuwenden, wenn die Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 in der Person des nach § 1\nAbs. 1 Nr. 1 leistungsberechtigten Familienangehörigen\nArtikel 1                           vorliegen.\nAsylbewerberleistungsgesetz\n(AsylbLG)                                                          §3\nGrundleistungen\n§ 1                                  (1) Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft,\nLeistungsberechtigte                       Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und\nGebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird\n(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Aus-        durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht gelei-\nländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und      stet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen\ndie                                                            oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen ge-\n1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrens-          währt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können\ngesetz besitzen oder                                       leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhal-\nten Leistungsberechtigte\n2. vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind oder\n3. Ehegatten oder minderjährige Kinder der in den Num-          1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche\nmern 1 und 2 bezeichneten Ausländer sind.                       Mark,\n2. von Beginn des 15. Lebensjahres an 80 Deutsche\n(2) Personen nach Absatz 1 sind nach diesem Gesetz\nMark\nnicht für die Zeit leistungsberechtigt, für die ihnen eine\nAufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer            monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Be-\nvon mehr als sechs Monaten erteilt ist oder sie eine Auf-       dürfnisse des täglichen Lebens.\nenthaltsbefugnis nach § 32 a des Ausländergesetzes be-\nsitzen.                                                             (2) Bei einer Unterbringung außerhalb von\n(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise          1. Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asyl-\noder mit Ablauf des Monats, in dem                                   verfahrensgesetzes oder\n1. die Leistungsvoraussetzung entfällt oder                     2. anderen Einrichtungen, in denen Sachleistungen nach\nAbsatz 1 erbracht werden (vergleichbare Einrichtungen),\n2. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten aner-      können, soweit es nach den Umständen der Unterbrin-\nkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerken-         gung oder der örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist,\nnung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung         anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen\nnoch nicht unanfechtbar ist.                              nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgut-\nscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrech-\n§2                               nungen oder, wenn besondere Umstände der Aushändi-\ngung von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren\nLeistungen in besonderen Fällen                  unbaren Abrechnungen entgegenstehen, im gleichen Wert\n( 1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundessozial-    auch Geldleistungen gewährt werden. Der Wert beträgt\nhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzu-         1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,\nwenden, wenn\n2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Le-\n1. über ihren Asylantrag zwölf Monate nach Antragstel-               bensjahres 220 Deutsche Mark,\nlung noch nicht unanfechtbar entschieden ist, solange\nsie nicht vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind (§ 1 3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjah-\nAbs. 1 Nr. 2), oder                                             res an 31 0 Deutsche Mark\n2. sie eine Duldung erhalten haben, weil ihrer freiwilligen    monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unter-\nAusreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entge-         kunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet\ngenstehen, die sie nicht zu vertreten haben.              Anwendung.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993                                  1075\n(3) Das Bundesministerium für Familie und Senioren          Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgele-\nsetzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des            genheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer\nInnern und dem Bundesministerium der Finanzen durch            solchen Tätigkeit kann der Geldbetrag nach § 3 Abs. 1\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die            Satz 4 teilweise gekürzt werden.\nBeträge nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 jeweils\nzum 1. Januar eines Jahres neu fest, wenn und soweit dies          (5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und\nunter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungs-       ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen\nkosten zur Deckung des in Absatz 1 genannten Bedarfs           Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begrün-\nerforderlich ist.                                              det. § 61 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes sowie asyl-\nund ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die\n(4) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem           Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätig-\nLeistungsberechtigten oder einem volljährigen berech-          keit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vor-\ntigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt          schriften über den Arbeitsschutz finden Anwendung.\nwerden.\n§4                                                               §6\nLeistungen                                                Sonstige Leistungen\nbei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt                   Sonstige Leistungen dürfen nur gewährt werden, wenn\n(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerz-         sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder\nzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche    der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer\nBehandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und       Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer\nVerbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besse-        verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.\nrung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheits-       Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen\nfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Ver-        besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.\nsorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzel-\nfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.                                            §7\n(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärzt-                           Einkommen und Vermögen\nliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammen-              (1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden\nhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.           kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen\n(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahn-   Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor\närztliche Versorgung einschließlich der Teilnahme an amt-      Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrau-\nlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebo-         chen. Bei Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung im\ntenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistun-       Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes oder in einer\ngen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen,       anderen Einrichtung haben Leistungsberechtigte, soweit\nhaben diese Anspruch auf Vergütung, welche die Orts-           Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhan-\nkrankenkasse, in deren Bereich der Arzt oder Zahnarzt          den sind, für erhaltene Sachleistungen dem Kostenträger\nniedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt.                 für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in ent-\nsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten\nLeistung zuzüglich einer monatlichen Pauschale für Unter-\n§5\nbringung und Heizung in Höhe von 300 Deutsche Mark für\nArbeitsgelegenheiten                        den Haushaltsvorstand und von je 150 Deutsche Mark für\nHaushaltsangehörige zu erstatten; ist ein Geldbetrag nach\n(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 geleistet worden, so ist auch dieser zu\nAsylverfahrensgesetzes und in vergleichbaren Einrichtun-\ngen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Auf-          erstatten.\nrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfü-           (2) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwen-\ngung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Ar-        dung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer\nbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der      Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert\nLeistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung        des maßgeblichen Betrages aus § 3 Abs. 1 und 2. Eine\nzu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeits-    Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 gilt nicht als\ngelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei          Einkommen.\ngemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden,\nsofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem\n§8\nUmfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden                               Erwerbstätigkeit\nwürde.\n·c1) Leistungsberechtigte haben die Aufnahme einer un-\n(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1        selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit inner-\nerster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwands-        halb von drei Tagen der zuständigen Behörde zu mel-\nentschädigung von 2 Deutsche Mark je Stunde ausge-             den.\nzahlt.\n(2) Arbeitgeber, die einen Leistungsberechtigten be-\n(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so     schäftigen, haben diesen innerhalb von drei Tagen der\nauszugestalten, daß sie auf zumutbare Weise und zumin-         zuständigen Behörde zu melden.\ndest stundenweise ausgeübt werden kann.\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberech-     lässig entgegen Absatz 1 die Aufnahme einer Erwerbstä-\ntigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur tigkeit oder entgegen Absatz 2 die Beschäftigung eines","1076                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nLeistungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig meldet.        a) für jeden Leistungsempfänger:\nDie Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu\nGeschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsange-\n10 000 Deutsche Mark geahndet werden.\nhörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Stellung\nzum Haushaltsvorstand;\n§9\nb) für Leistungsempfänger nach§ 2 zusätzlich:\nGesetzeskonkurrenz\nArt und Form der Leistungen;\n(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach\nc) für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich:\ndem Bundessozialhilfegesetz oder vergleichbaren Lan-\ndesgesetzen.                                                          Form der Grundleistung;\n(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger,        d) für Haushalte und für einzelne Leistungsempfänger:\nder Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rah-               Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers;\nmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensge-              Art der Unterbringung; Beginn der Leistungsgewäh-\nsetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.                      rung nach Monat und Jahr; Art und Höhe des einge-\nsetzten Einkommens und Vermögens;\n(3) Die §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nbuch über Erstattungsansprüche der Leistungsträger un-            e) bei Beginn der Leistungsgewährung zusätzlich zu\ntereinander sind entsprechend anzuwenden.                             den unter den Buchstaben a bis d genannten Merk-\nmalen:\n§ 10                                      vorangegangene Leistung durch eine andere für die\nBestimmungen durch Landesregierungen                         Durchführung dieses Gesetzes zuständige Stelle;\nf) bei Beendigung der Leistungsgewährung zusätzlich\nDie Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten\nzu den unter den Buchstaben a bis d genannten\nobersten Landesbehörden bestimmen die für die Durchfüh-\nMerkmalen:\nrung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kosten-\nträger und können Näheres zum Verfahren festlegen, so-                Monat und Jahr der Beendigung der Leistungsge-\nweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die be-              währung; Grund der Einstellung der Leistungen;\nstimmten zuständigen Behörden und Kostenträger können                 Beteiligung am Erwerbsleben;\nauf Grund näherer Bestimmung gemäß Satz 1 Aufgaben                g) bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den\nund Kostenträgerschaft auf andere Behörden übertragen.                unter den Buchstaben a bis d genannten Merk-\nmalen:\n§ 11\nArt und Form anderer Leistungen nach diesem Ge-\nErgänzende Bestimmungen                               setz im laufe und am Ende des Berichtsjahres;\nBeteiligung am Erwerbsleben;\n(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist\nauf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Wei-          2. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c\nterwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten ge-             für jeden Leistungsempfänger:\nwährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen            Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehö-\nist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzu-             rigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der\nwirken.                                                           Leistung im laufe und am Ende des Berichtsjahres;\nStellung zum Haushaltsvorstand; Wohngemeinde und\n(2) Leistungsberechtigten nach § 1 darf in den Teilen der\nGemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung;\nBundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl-\noder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zu-          3. bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2:\nwider aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort         Art des Trägers; Ausgaben nach Art und Form der\nzuständige Behörde nur die nach den Umständen unab-               Leistungen sowie Unterbringungsform; Einnahmen\nweisbar gebotene Hilfe leisten.                                   nach Einnahmearten und Unterbringungsform.\n(3) Hilfsmerkmale sind\n§ 12\n1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,\nAsylbewerberleistungsstatistik\n2. für die Erhebungen nach Absatz 2 Nr. 1 die Kenn-Num-\n(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes           mern der Leistungsempfänger,\nund zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über\n3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfra-\n1 . die Empfänger                                                 gen zur Verfügung stehenden Person.\na) von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),             Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung\nb) von Grundleistungen (§ 3) und                          der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der\njeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine An-\nc) von ausschließlich anderen Leistungen (§§ 4 bis 6),    gaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der\n2. die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz               Leistungsempfänger und sind zum frühestmöglichen\nZeitpunkt, spätestens nach Abschluß der wiederkehren-\nals Bundesstatistik durchgeführt.\nden Bestandserhebung zu löschen.\n(2) Erhebungsmerkmale sind\n(4) Die Erhebungen nach Absatz 2 sind jährlich, erst-\n1. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a          malig für das Jahr 1994, durchzuführen. Die Angaben für\nund b                                                     die Erhebung","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993                                     1077\na) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Be-               übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies im\nstandserhebung) sind zum 31. Dezember, i'TI Jahr               Einzelfall gerechtfertigt ist. Rechtsvorschriften, nach de-\n1994 zusätzlich zum 1. Januar,                                nen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch\nsonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt werden\nb) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e sind bei Beginn\nder Leistungsgewährung,                                        soll, bleiben unberührt.\nc) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und f sind bei              (2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-\nBeendigung der Leistungsgewährung,                             leistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozial-\nhilfe.\nd) nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene\nKalenderjahr                                                      (3) Ausländer, die sich in die Bundesrepublik Deutsch-\nland begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen, haben\nzu erteilen. Mit den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2\nkeinen Anspruch. Haben sie sich zum Zwecke einer Be-\nNr. 1 erfolgt vierteljährlich eine Fortschreibung der Be-\nhandlung oder Linderung einer Krankheit in die Bundesre-\nstandszahlen.\npublik Deutschland begeben, soll Krankenhilfe insoweit\n(5) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die            nur zur Behebung eir,es akut lebensbedrohlichen Zustan-\nAngaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemein-               des oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebo-\ndeteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz 2 Nr. 2          tene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Er-\nsind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die für die Durchfüh-     krankung geleistet werden.\nrung dieses Gesetzes zuständigen Stellen.\n(4) Im Rahmen von Leistungen der Sozialhilfe an Aus-\n(6) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik           länder ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs-\ndürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht            und Weiterwanderungsprogramme, die ihnen gewährt\nwerden.                                                            werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf\neine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.\nArtikel 2                                   (5) Ausländern darf in den Teilen der Bundesrepublik\nDeutschland, in denen sie sich einer ausländerrechtlichen\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes                        räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, der für den\ntatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozial-\n§ 120 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der          hilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene\nBekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94,                 Hilfe leisten. Das gleiche gilt für Ausländer, die eine räum-\n808), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom                 lich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen, wenn\n23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert worden ist,                sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem die Auf-\nwird wie folgt gefaßt:                                             enthaltsbefugnis erteilt worden ist.\"\n,,§ 120\nSozialhilfe für Ausländer                                                  Artikel 3\n(1) Ausländern, die sich in der Bundesrepublik Deutsch-                                 Inkrafttreten\nland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt,\nKrankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen              Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nund Hilfe zur Pflege nach diesem Gesetz zu gewähren. Im            dung folgenden vierten Monats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch"]}