{"id":"bgbl1-1993-33-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":33,"date":"1993-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_33.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1993-06-30T00:00:00Z","page":1062,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["1062                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung asylverfahrens-, ausländer-\nund staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften\n/\nVom 30. Juni 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und form-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        lose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich\ngelten lassen muß.\"\nb) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3\nArtikel 1                                    bis 5 eingefügt:\nÄnderung des Asylverfahrensgesetzes                             ,,(3) Betreiben Eltern oder Elternteile mit ihren\nminderjährigen ledigen Kindern oder Ehegatten\nDas Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1                   jeweils ein gemeinsames Asylverfahren und ist\nS. 1126) wird wie folgt geändert:                                       nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen die-\nselbe Anschrift maßgebend, können für sie be-\n1. In§ 1 Abs. 1 wird die Angabe „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2\"             stimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem\ndurch die Angabe „Artikel 16a Abs. 1\" ersetzt.                      Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefaßt\nund einem Ehegatten oder Elternteil zugestellt\n2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                   werden. In der Anschrift sind alle Familienangehö-\nrigen zu nennen, die das 16. Lebensjahr vollendet\n,,(3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dür-\nfen auch zum Zwecke der Ausführung des Ausländer-                   haben und für die die Entscheidung oder Mitteilung\nbestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung\ngesetzes und der gesundheitlichen Betreuung und\nVersorgung von Asylbewerbern sowie für Maßnah-                      ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber\nmen der Strafverfolgung und auf Ersuchen zur Verfol-                welchen Familienangehörigen sie gilt.\ngung von Ordnungswidrigkeiten den damit betrauten                       (4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zu-\nöffentlichen Stellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer          stellungen und formlose Mitteilungen an die Aus-\nZuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist,                  länder, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustel-\nübermittelt und von diesen dafür verarbeitet und ge-                lungen und formlose Mitteilungen unter der An-\nnutzt werden. Sie dürfen an eine in § 35 Abs. 1 des                 schrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten\nErsten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle                      lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und\nübermittelt und von dieser verarbeitet und genutzt                  Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch\nwerden, soweit dies für die Aufdeckung und Verfol-                  Aushang bekanntzumachen. Der Ausländer hat\ngung von unberechtigtem Bezug von Leistungen nach                   sicherzustellen, daß ihm Posteingänge während\ndem Bundessozialhilfegesetz und dem Asylbewerber-                   der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der\nleistungsgesetz, von Leistungen der Kranken- und                    Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden kön-\nUnfallversicherungsträger oder von Arbeitslosengeld                 nen. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind\noder Arbeitslosenhilfe erforderlich ist und wenn tat-               mit der Aushändigung an den Ausländer be~irkt;\nsächliche Anhaltspunkte für einen unberechtigten                    im übrigen gelten sie am dritten Tag nach Uber-\nBezug vorliegen. § 77 Abs. 1 bis 3 des Ausländer-                   gabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.\ngesetzes findet entsprechende Anwendung.\"\n(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung\n3. § 1O wird wie folgt geändert:                                       bleiben unberührt.\"\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 6\na) In Absatz 2 werden in Satz 1 nach den Wörtern\n„Zustellungen und\" das Wort „formlose\" und nach                und 7.\nSatz 1 folgende Sätze eingefügt:\n4. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,Das gleiche gilt, wenn die letzte bekannte An-\nschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu              ,,(3) Im Asylverfahren ist vorbehaltlich einer abwei-\nwohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stel-     chenden Entscheidung des Vormundschaftsgerichts\nle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muß Zustel-       jeder Elternteil zur Vertretung eines Kindes unter\nlungen und formlose Mitteilungen anderer als der          16 Jahren befugt, wenn sich der andere Elternteil nicht\nin Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter       im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufentha.ltsort im\nder Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er      Bundesgebiet unbekannt ist.\"","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993                                1063\n5. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:                            3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet,\nweil er in der Bundesrepublik Deutschland we-\n,,(3) Ein Auslander, der nicht im Besitz der erforder-\ngen einer besonders schweren Straftat zu einer\nlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl\nFreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren\nnachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Ein-\nrechtskräftig verurteilt worden ist, und seine\nreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahme-\nAusreise nicht länger als drei Jahre zurück-\neinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländer-\nliegt.\"\nbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen\n(§ 19).\"                                                         c} nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-\ngefügt:\n6. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurück-\n,,(3) Ausländer, die als Kriegs- oder Bürgerkriegs-                 schiebung ist im Falle der Einreise aus einem\nflüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a des                  sicheren Drittstaat (§ 26 a} abzusehen, soweit\nAusländergesetzes besitzen, können keinen Asyl-                       1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund\nantrag stellen.\"                                                           eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem si-\ncheren Drittstaat für die Durchführung eines\n7. § 15 wird wie folgt geändert:                                              Asylverfahrens zuständig ist oder\na) In Absatz 2 werden die bisherige Nummer 6 zur                     2. das Bundesministerium des Innern es aus\nNummer 7 und nach Nummer 5 die folgende neue                          völkerrechtlichen oder humanitären Gründen\nNummer 6 eingefügt:                                                   oder zur Wahrung politischer Interessen der\n,,6. im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Pas-                   Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.\"\nses oder Paßersatzes an der Beschaffung              d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; die Wörter\neines Identitätspapiers mitzuwirken;\".                   ,,in den Fällen des Absatzes 1\" werden gestrichen.\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; nach Ab-\nsatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:        10. Nach§ 18 wird folgender§ 18a eingefügt:\n,,( 4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes be-\ntrauten Behörden können den Ausländer und Sa-                                          ,,§ 18a\nchen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen,                    Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege\nwenn der A.l:Jsländer seinen Verpflichtungen nach\n(1) Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunfts-\nAbsatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt und Anhalts-\nstaat (§ 29 a), die über einen Flughafen einreisen\npunkte bestehen, daß er im Besitz solcher Unter-\nwollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nach-\nlagen ist. Der Ausländer darf nur von einer Person\nsuchen, ist das Asylverfahren vor der Entscheidung\ngleichen Geschlechts durchsucht werden.\"\nüber die Einreise durchzuführen, soweit die Unterbrin-\ngung auf dem Flughafengelände während des Verfah-\n8. § 16 wird wie folgt geändert:                                   rens möglich ist. Das gleiche gilt für Ausländer, die bei\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nach-\nsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Paß\n,,(2) Zuständig für erkennungsdienstliche Maß-           oder Paßersatz ausweisen. Dem Ausländer ist unver-\nnahmen sind das Bundesamt und, sofern der Aus-             züglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrages bei\nländer dort um Asyl nachsucht, auch die in den             der Außenstelle des Bundesamtes zu geben, die der\n§§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie die               Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Die persönliche\nAufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer            Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt soll\nmeldet.\"                                                   unverzüglich stattfinden. Dem Ausländer ist danach\nb) In Absatz 6 werden die bisherige Nummer 4 zur                unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem\nNummer 5 und nach Nummer 3 die folgende neue               Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzuneh-\nNummer 4 eingefügt:                                        men, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwalt-\nlichen Beistands versichert. § 18 Abs. 2 bleibt unbe-\n„4. im Falle einer Einreiseverweigerung (§ 18\nAbs. 2) oder einer Zurückschiebung (§ 18            rührt.\nAbs. 3) nach drei Jahren,\".                            (2) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offen-\nsichtlich unbegründet ab, droht es dem Ausländer\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                                   nach Maßgabe der§§ 34 und 36 Abs. 1 vorsorglich für\nden Fall der Einreise die Abschiebung an.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „unverzüglich\"\ndie Wörter „an die zuständige oder, sofern diese              (3) Wird der Asylantrag als offensichtlich unbe-\nnicht bekannt ist,\" eingefügt.                             gründet abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise zu\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              verweigern. Die Entscheidungen des Bundesamtes\nsind zusammen mit der Einreiseverweigerung von der\n,,(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verwei-          Grenzbehörde zuzustellen. Diese übermittelt unver-\ngern, wenn                                                 züglich dem zuständigen Verwaltungsgericht eine\n1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) ein-           Kopie ihrer Entscheidung und den Verwaltungsvor-\nreist,                                               gang des Bundesamtes.\n2. die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 oder 2                 (4) Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-\noffensichtlich vorliegen oder                        schutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist","1064                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ninnerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Ent-               rens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich,\nscheidungen des Bundesamtes und der Grenzbehör-                 der um Asyl nachsucht. Der Ausländer ist verpflichtet,\nde zu stellen. Der Antrag kann bei der Grenzbehörde             sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der\ngestellt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzu-               Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des\nweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ent-            Innern oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet\nsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im                  ist.\"\nschriftlichen Verfahren ergehen. § 36 Abs. 4 ist an-\nzuwenden. Im Falle der rechtzeitigen Antragstellung\ndarf die Einreiseverweigerung nicht vor der gericht-      15. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nlichen Entscheidung (§ 36 Abs. 3 Satz 9) vollzogen             a) In Satz 3 werden nach dem Wort „will\" die Wörter\nwerden.                                                             „oder wenn der Ausländer nach seinen Angaben\naus einem sicheren Drittstaat(§ 26a) eingereist ist\"\n(5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf                  eingefügt.\nGewährung der Einreise und für den Fall der Einreise\ngegen die Abschiebungsandrohung. Die Anordnung                 b) Folgender Satz wird angefügt:\ndes Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestat-                  ,,Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asyl-\nten, gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung.                   antrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind\n(6) Dem Ausländer ist die Einreise zu gestatten,                 unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt\nwenn                                                                 auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der\nEltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt\n1. das Bundesamt der Grenzbehörde mitteilt, daß es                   ist.\"\nnicht kurzfristig entscheiden kann,\n2. das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen\nnach Stellung des Asylantrags über diesen ent-        16. § 25 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nschieden hat oder                                         „Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Abs. 4 Satz 3\n3. das Gericht nicht innerhalb von vierzehn Tagen              hinzuweisen.\"\nüber einen Antrag nach Absatz 4 entschieden\nhat.\"\n17. Nach§ 26 wird folgender§ 26a eingefügt:\n11 . § 19 wird wie folgt geändert:                                                              ,,§ 26a\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „unverzüglich\"                                  Sichere Drittstaaten\ndie Wörter „an die zuständige oder, soweit diese\nnicht bekannt ist,\" eingefügt.                                 (1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne\ndes Artikels 16~ Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.                         (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf\nc) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-            Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird\ngefügt:                                                   nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht,\nwenn\n,,(3) Ein Ausländer, der aus einem· sicheren Dritt-\nstaat (§ 26a) unerlaubt eingereist ist, kann ohne          1. der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den\nvorherige Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrich-                sicheren Drittstaat .im Besitz einer Aufenthaltsge-\ntung nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 des Aus-                      nehmigung für die Bundesrepublik Deutschland\nländergesetzes dorthin zurückgeschoben werden.                  war,\nIn diesem Falle ordnet die Ausländerbehörde die\n2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines\nZurückschiebung an, sobald feststeht, daß sie\nvölkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Dritt-\ndurchgeführt werden kann.\"\nstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens\nd) Der bisherige Absatz 3 wird-Absatz 4.                             zuständig ist oder\n3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach\n12. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                         § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zu-\n,,Erkennungsdienstliche Unterlagen sind beizufügen.\"                 rückgeschoben worden ist.\n13. In § 22 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch einen                   (2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitglied-\nStrichpunkt ersetzt und folgende Wörter angefügt:              staaten der Europäischen Gemeinschaften die in An-\nlage I bezeichneten Staaten.\n„im Falle der Weiterleitung ist der Ausländer, soweit\nmöglich, erkennungsdienstlich zu behandeln.\"                       (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, daß\n14. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:                     ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als\nsicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den\n,,§ 22a                            rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses\nÜbernahme                            Staates die Annahme begründen, daß die in Arti-\nzur Durchführung eines Asylverfahrens               kel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichne-\nten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung\nEin Ausländer, der auf Grund eines völkerrecht-           tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten\nlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfah-           außer Kraft.\"","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993                                 1065\n18. § 27 wird wie folgt geändert:                                             widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen\na) In Absatz 1 werden die Wörter „anderen Staat\"                          nicht entspricht oder auf gefälschte oder ver-\ndurch die Wörter „sonstigen Drittstaat\" ersetzt.                     fälschte Beweismittel gestützt wird,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  2. der Ausländer im Asylverfahren über seine\nIdentität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder\n,,(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem                  diese Angaben verweigert,\nsicheren Drittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen               3. er unter Angabe anderer Personalien einen\nDrittstaat ausgestellten Reiseausweises nach dem                     weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asyl-\nAbkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlin-                      begehren anhängig gemacht hat,\nge, so wird vermutet, daß er bereits in diesem\nStaat vor politischer Verfolgung sicher war.\"                  4. er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohen-\nde Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, ob-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Staat\" durch die\nwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte,\nWörter „sonstigen Drittstaat\" ersetzt.                               einen Asylantrag zu stellen,\n19. § 29 wird wie folgt geändert:                                       5. er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3\nSatz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1\na) In Absatz 1 werden die Wörter „bereits in einem                        gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die\nanderen Staat\" durch die Wörter „bereits in einem                   Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu\nsonstigen Drittstaat\" ersetzt.                                      vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mit-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       wirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht\n,,(3) Ein Asylantrag ist ferner unbeachtlich, wenn                möglich, oder\nauf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages ein                6. er nach § 47 des Ausländergesetzes vollzieh-\nanderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat                  bar ausgewiesen ist.\n(§ 26a) ist, für die Durchführung eines Asylverfah-\n(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich\nrens zuständig ist oder die Zuständigkeit über-\nunbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzun-\nnimmt. § 26a Abs. 1 bleibt unberührt.\"\ngen des§ 51 Abs. 3 des Ausländergesetzes vor-\nliegen.\"\n20. Nach§ 29 wird folgender§ 29a eingefügt:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\n,,§ 29a\nSicherer Herkunftsstaat\n22. § 31 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem               a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nStaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des\nGrundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offen-              „Wird der Asylantrag nur nach§ 26a abgelehnt, ist\nsichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die                  die Entscheidung zusammen mit der Abschie-\nvon dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder                        bungsanordnung nach § 34 a dem Ausländer\nBeweismittel begründen die Annahme, daß ihm ab-                     selbst zuzustellen. Sie kann ihm auch von der für\nweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat                 die Abschiebung oder für die Durchführung der\npolitische Verfolgung droht.                                        Abschiebung zuständigen Behörde zugestellt\nwerden. Wird der Ausländer durch einen Bevoll-\n(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die in Anlage II              mächtigten vertreten oder hat er einen Empfangs-\nbezeichneten Staaten.                                               berechtigten benannt, soll diesem ein Abdruck der\n(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-                  Entscheidung zugeleitet werden.\"\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, daß                 b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 30 Abs. 3\"\nein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als                  durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 5\" ersetzt.\nsicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in             c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nden rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses\nStaates die Annahme begründen, daß die in Arti-                    „Davon kann abgesehen werden, wenn\nkel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichne-                  1. der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt\nten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung                       wird,\ntritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten\naußer Kraft.\"                                                      2. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wird\n21. § 30 wird wie folgt geändert:                                            oder\na) In Absatz 1 werden die Wörter „ist als offensichtlich           3. der Asylantrag nach § 29 Abs. 3 unbeachtlich\nunbegründet abzulehnen,\" durch die Wörter „ist                      ist.\"\noffensichtlich unbegründet,\" ersetzt.                      d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-\nb) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3                    gefügt:\nund 4 eingefügt:                                                 ,,(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a abge-\n,,(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offen-           lehnt, ist nur festzustellen, daß dem Ausländer auf\nsichtlich unbegründet abzulehnen, wenn                        Grund seiner Einreise aus einem sicheren Dritt-\nstaat kein Asylrecht zusteht.\"\n1. in wesentlichen Punkten das Vorbringen des\nAusländers nicht substantiiert oder in sich           e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.","1066                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n23. Nach§ 32 wird folgender§ 32a eingefügt:                              dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermit-\nteln.\"\n,,§ 32a\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt\nRuhen des Verfahrens                              gefaßt:\n(1) Das Asylverfahren eines Ausländers, dem nach                     ,,(3) Anträge nach§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsge-\nder Stellung des Asylantrages eine Aufenthaltsbefug-                 richtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung\nnis nach § 32 a des Ausländergesetzes erteilt wird,                  sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu\nruht, solange er im Besitz der Aufenthaltsbefugnis ist.              stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundes-\nSolange das Verfahren ruht, bestimmt sich die                        amtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf\nRechtsstellung des Ausländers nicht nach diesem                     hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsord-\nGesetz.                                                              nung ist entsprechend anzuwenden. Die Entschei-\ndung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine\n(2) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn\nmündliche Verhandlung, in der zugleich über die\nder Ausländer nicht innerhalb eines Monats nach\nKlage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entschei-\nAblauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsbefugnis\ndung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf\ndem Bundesamt anzeigt, daß er das Asylverfahren\nder Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des\nfortführen will.\"\nVerwaltungsgerichtes kann die Frist nach Satz 5\num jeweils eine weitere Woche verlängern. Die\n24. § 33 wird wie folgt geändert:                                        zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                             sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe\nzulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnli-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nche Belastung des Gerichts eine frühere Entschei-\n,,(2) Der Asylantrag gilt ferner als zurückgenom-             dung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei\nmen, wenn der Ausländer während des Asylverfah-                 rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen\nrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.\"                     Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist\nergangen, wenn die vollständig unterschriebene\nEntscheidungsformel der Geschäftsstelle der\n25. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:\nKammer vorliegt.\"\n,,§ 34a                               c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nAbschiebungsanordnung                                ,,(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur\n(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat               angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der\n(§ 26a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt                     Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungs-\ndie Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht,                aktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die\ndaß sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch,                    von den Beteiligten nicht angegeben worden sind,\nwenn der Ausländer den Asylantrag auf die Feststel-                  bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind ge-\nlung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Aus-                    richtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen,\nländergesetzes beschränkt oder vor der Entscheidung                  das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren\ndes Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vor-                       unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen\nherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.                  und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der\nAusländer im Verwaltungsverfahren nicht ange-\n(2) Die Abschiebung in den sicheren Drittstaat darf                geben hat, kann das Gericht unberücksichtigt las-\nnicht nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichts-                  sen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert\nordnung ausgesetzt werden.\"                                          würde.\"\n28. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n26. § 35 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Stellt das Bundesamt dem Ausländer die Ab-\n,,§ 35                              schiebungsanordnung (§ 34a) zu, unterrichtet es\nAbschiebungsandrohung                         unverzüglich die für die Abschiebung zuständige Be-\nbei Unbeachtlichkeit des Asylantrages                hörde über die Zustellung.\"\nIn den Fällen des § 29 Abs. 1 droht das Bundesamt\n29. Nach§ 43 werden folgende§§ 43a und 43b einge-\ndem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in\nfügt:\ndem er vor Verfolgung sicher war. In den Fällen des\n§ 29 Abs. 3 Satz 1 droht es die Abschiebung in den                                         ,,§ 43a\nanderen Vertragsstaat an.\"                                                       Aussetzung der Abschiebung\ndurch das Bundesamt\n27. § 36 wird wie folgt geändert:\n(1) Solange ein Ausländer verpflichtet ist, in einer\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-             Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf ihm keine Auf-\ngefügt:                                                     enthaltsgenehmigung erteilt werden. Ein Antrag auf\nErteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgeneh-\n,,(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung\nmigung ist unzulässig.\nder Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des\nInhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist                (2) Solange ein Ausländer verpflichtet ist, in einer\nmit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich                Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, finden auf ihn die","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993                               1067\n§§ 54 und 55 Abs. 3 des Ausländergesetzes keine                b) folgender Satz wird angefügt:\nAnwendung.                                                           „Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der\n(3) Das Bundesministerium des Innern kann aus                     Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr ver-\nvölkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur                  pflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu woh-\nWahrung politischer Interessen der Bundesrepublik                    nen.\"\nDeutschland anordnen, daß die Abschiebung von\nAusländern, auf die nach Absatz 2 der § 54 des Aus-        33. Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nländergesetzes keine Anwendung findet, für die Dauer           „Im Falle der unerlaubten Einreise aus einem sicheren\nvon längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Das               Drittstaat (§ 26a) erwir:Jt der Ausländer die Aufent-\nBundesamt setzt die Abschiebung entsprechend der               haltsgestattung mit der Stellung eines Asylantrages . \"\nAnordnung aus.\n(4) Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer    34. § 58 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nAufnahmeeinrichtung zu wohnen, setzt das Bundes-\n,,(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer,\namt die Abschiebung vorübergehend aus, wenn diese\nder nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer\nsich als tatsächlich unmöglich erweist oder ein Aus-\nAufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Gel-\nsetzungsgrund nach § 43 Abs. 3 vorliegt.\ntungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorüberge-\n(5) Für den Widerruf der Aussetzung und die Ent-            hend zu verlassen oder sich allgemein in dem angren-\nscheidung über die Erteilung einer weiteren Duldung            zenden Bezirk einer Ausländerbehörde aufzuhalten,\nist die Ausländerbehörde zuständig, sobald der Aus-            wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse\nländer nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahme-         besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Ver-\neinrichtung zu wohnen.                                         sagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten\nwürde. Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der Aus-\n§ 43b                                länderbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Auf-\nPaßbeschaffung                            enthalt zugelassen wird.\"\nFür Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung zu\n35. § 63 wird wie folgt geändert:\nwohnen verpflichtet sind, hat das Bundesministerium\ndes Innern oder die von ihm bestimmte Stelle für die           a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nBeschaffung der Heimreisedokumente im Wege der                       „Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer\nAmtshilfe Sorge zu tragen. Die erforderlichen Maß-                   Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist\nnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu                        längstens drei und im übrigen längstens sechs\ntreffen.\"                                                            Monate.\"\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „von der Auslän-\n30. § 48 wird wie folgt gefaßt:\nderbehörde\" gestrichen.\n,,§ 48\nBeendigung der Verpflichtung,                36. In § 67 Abs. 1 werden die bisherige Nummer 5 zur\nin einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen                 Nummer 6 und nach Nummer 4 die folgende neue\nNummer 5 eingefügt:\nDie Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu\n,,5. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanord-\nwohnen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn der\nnung nach § 34 a,\".\nAusländer\n1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer    37. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt\nanderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,                      gefaßt:\n2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist                               ,,Folgeantrag, Zweitantrag\".\noder\n3. nach der Antragstellung durch Eheschließung im          38. § 71 wird wie folgt gefaßt:\nBundesgebiet die Voraussetzungen für einen\nRechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-                                         ,,§ 71\ngenehmigung nach dem Ausländergesetz erfüllt.\"                                      Folgeantrag\n( 1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder un-\n31. In§ 49 Abs. 1 werden nach den Wörtern „nicht mög-\nanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages\nlich ist\" folgende Wörter eingefügt:\nerneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein wei-\n„oder wenn dem Ausländer nach § 32 a Abs. 1 und 2              teres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Vor-\ndes Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbefugnis er-             aussetzungen des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungs-\nteilt werden soll\"..                                           verfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt\ndem Bundesamt. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer\n32. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           eine Erklärung nach § 32 a Abs. 1 Satz 4 des Auslän-\ndergesetzes abgegeben hatte.\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,§ 53 des\nAusländergesetzes\" die Wörter „in der Person des              (2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich\nAusländers, seines Ehegatten oder seines minder-          bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die\njährigen ledigen Kindes\" eingefügt.                       der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er","1068                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nwährend des früheren Asylverfahrens zu wohnen ver-             (§ 26a), mit dem die Bundesrepublik Deutschland\npflichtet war. In den Fällen des§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2      einen völkerrechtlichen Vertrag über die Zuständigkeit\noder wenn der Ausländer nachweislich am persönli-             für die Durchführung von Asylverfahren geschlossen\nchen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag            hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag),\nschriftlich zu stellen. War der Ausländer während des         so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen,\nfrüheren Asylverfahrens nicht verpflichtet, in einer Auf-     wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durch-\nnahmeeinrichtung zu wohnen, sowie in den Fällen des           führung des Asylverfahrens zuständig ist und die Vor-\nAbsatzes 1 Satz 2 ist der Folgeantrag schriftlich bei         aussetzungen des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungs-\nder Zentrale des Bundesamtes zu stellen. § 14 Abs. 3          verfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt\ngilt entsprechend. § 19 Abs. 1 findet keine Anwen-            dem Bundesamt.\ndung.\n(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein wei-\n(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine             teres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die\nAnschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel an-            §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der\nzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraus-             Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die\nsetzungen des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsver-            Feststellung, daß kein weiteres Asylverfahren durch-\nfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Auslän-         zuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt\nder diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer            entsprechend.\nAnhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entspre-\nchend.                                                            (3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet.\nDie §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.\n(4) liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nbis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor,                (4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchge-\nsind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden;            führt, sind die§§ 34 bis 36, 41 bis 43a entsprechend\nim Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat         anzuwenden.\n(§ 26a) ist§ 34a entsprechend anzuwenden.\n(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder un-\n(5) Stellt der Ausländer innerhalb von zwei Jahren,        anfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrages einen\nnachdem eine nach Stellung des früheren Asylantra-            weiteren Asylantrag, gilt § 71.\"\nges ergangene Abschiebungsandrohung oder -anord-\nnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der\n40. Dem§ 73 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nnicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens\nführt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung                 ,,(6) Im Falle der Unanfechtbarkeit des Widerrufs\nkeiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsan-              oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylbe-\ndrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst            rechtigter und der Feststellung, daß die Voraussetzun-\nnach einer Mitteilung des Bundesamtes, daß die Vor-           gen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,\naussetzungen des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungs-            gilt§ 72 Abs. 2 entsprechend.\"\nverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen wer-\nden, es sei denn, der Folgeantrag ist offensichtlich\n41. In§ 74 Abs. 1 wird die Angabe,,(§ 36 Abs. 2 Satz 1)\"\nunschlüssig oder der Ausländer soll in den sicheren\ndurch die Angabe ,,(§ 36 Abs. 3 Satz 1)\" ersetzt.\nDrittstaat abgeschoben werden.\n(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwi-\n42. § 76 wird wie folgt geändert:\nschenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im\nFalle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren           a) In Absatz 1 wird das Wort „kann\" durch die Wörter\nDrittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 61                    ,,soll in der Regel\" ersetzt.\nAbs. 1 des Ausländergesetzes dorthin zurückgescho-            b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nben werden, ohne daß es der vorherigen Mitteilung\ndes Bundesamtes bedarf.                                              ,,(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes\nentscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzel-\n(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des               richter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit\nfrüheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die              auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätz-\nletzte räumliche Beschränkung fort, solange keine                  liche Bedeutung hat oder wenn er von der Recht-\nandere Entscheidung ergeht. In den Fällen der Ab-                  sprechung der Kammer abweichen will.\nsätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen\nauch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk                   (5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten\nsich der Ausländer aufhält.                                        sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Ein-\nzelrichter sein.\"\n(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Ab-\nschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird\n43. § 78 wird wie folgt geändert:\nein weiteres Asylverfahren durchgeführt.\"\na) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „die Gerichts-\n39. Nach§ 71 wird folgender§ 71 a eingefügt:                           kosten und\" gestrichen.\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n,,§ 71 a\n,,(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Ver-\nZweitantrag\nwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei\n(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluß              Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids\neines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat                  zu erheben.\"","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993                                 1069\n44.. Nach § 80 wird folgender § 80 a eingefügt:                     Klageverfahren um 1 500 Deutsche Mark und in Ver-\nfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 750 Deut-\n,,§ 80a                              sche Mark.\"\nRuhen des Verfahrens\n(1) Für das Klageverfahren gilt§ 32a Abs. 1 ent-       47. § 85 wird wie folgt gefaßt:\nsprechend. Das Ruhen hat auf den Lauf von Fristen\nfür die Einlegung oder Begründung von Rechtsbehel-                                        ,,§ 85\nfen keinen Einfluß.                                                               Sonstige Straftaten\n(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der                Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nKläger nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der            strafe wird bestraft, wer\nGeltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a              1. entgegen § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit\ndes Ausländergesetzes dem Gericht anzeigt, daß er                  § 71 a Abs. 2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu der\ndas Klageverfahren fortführen will.\nangegebenen Stelle begibt,\n(3) Das Bundesamt unterrichtet das Gericht unver-          2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach\nzüglich über die Erteilung und den Ablauf der Gel-                 § 56 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit\ntungsdauer der Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a des                  § 71 a Abs. 3, zuwiderhandelt,\nAusländergesetzes.\"\n3. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 1, auch\nin Verbindung mit § 71 a Abs. 3, mit der die Aus-\n45. § 83 wird wie folgt gefaßt:                                          übung einer Erwerbstätigkeit verboten oder be-\nschränkt wird, zuwiderhandelt,\n,,§ 83\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2\nBesondere Spruchkörper                             Satz 1, auch in Verbindung mit § 71 a Abs. 3, nicht\nrechtzeitig nachkommt oder\n( 1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in be-\nsonderen Spruchkörpern zusammengefaßt werden.                  5. entgegen § 61 Abs. 1, auch in Verbindung mit\n§ 71 a Abs. 3, eine Erwerbstätigkeit ausübt.\"\n(2) Die Landesregierungen können bei den Verwal-\ntungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz\ndurch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bil-         48. § 86 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nden und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierun-\ngen können die Ermächtigung auf andere Stellen                   ,,(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer\nübertragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper            Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2,\nsollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahme-          jeweils auch in Verbindung mit § 71 a Abs. 3, zuwi-\neinrichtungen haben.\"                                          derhandelt.\"\n46. Nach § 83 werden folgende §§ 83a und 83b einge-             49. In§ 87 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:\nfügt:                                                          „Ist das Asylverfahren vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes bestandskräftig abgeschlossen, ist das Bun-\n,,§ 83a\ndesamt für die Entscheidung, ob Abschiebungshinder-\nUnterrichtung der Ausländerbehörde                  nisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen,\nund für den Erlaß einer Abschiebungsandrohung nur\nDas Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergeb-\nzuständig, wenn ein erneutes Asylverfahren durch-\nnis eines Verfahrens formlos mitteilen.\ngeführt wird.\" •\n§ 83b\nGerichtskosten, Gegenstandswert               50. Nach § 87 wird folgender § 87 a eingefügt:\n(1) Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) wer-                                       ,,§ 87a\nden ;n Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erho-                       Übergangsvorschriften aus Anlaß\nben.                                             ·\nder am 1. Juli 1993\n(2) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz beträgt der                     in Kraft getretenen Änderungen\nGegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylaner-               (1) Soweit in denfolgenden Vorschriften nicht etwas\nkennung einschließlich der Feststellung der Voraus-           anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses\nsetzungen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes               Gesetzes mit Ausnahme der§§ 26a und 34a auch für\nund die Feststellung von Abschiebungshindernissen              Ausländer, die vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag\nbetreffen, 6 000 Deutsche Mark, in sonstigen Klage-            gestellt haben. Auf Ausländer, die aus einem Mitglied-\nverfahren 3 000 Deutsche Mark. In Verfahren des                staat der Europäischen Gemeinschaften oder aus\nvorläufigen Rechtsschutzes wegen aufenthaltsbeen-              einem in der Anlage I bezeichneten Staat eingereist\ndender Maßnahmen nach diesem Gesetz beträgt der                sind, finden die§§ 27, 29 Abs. 1 und 2 entsprechende\nGegenstandswert 3 000 Deutsche Mark, im übrigen\nAnwendung.\ndie Hälfte des Wertes der Hauptsache. Sind mehrere\nnatürliche Personen an demselben Verfahren betei-                  (2) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende\nligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in          Übergangsvorsch ritten:","1070                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1 . § 1O Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 findet                minister des Innern\" durch die Wörter „Das\nAnwendung, wenn der Ausländer insoweit ergän-                Bundesministerium des Innern\" ersetzt.\nzend schriftlich belehrt worden ist.                     b) In§ 6 Abs. 3 Satz 1 und§ 46 Abs. 2 Satz 1 werden\n2. § 33 Abs. 2 gilt nur für Ausländer, die nach dem               jeweils die Wörter „Bundesminister des Innern\"\n1. Juli 1993 in ihren Herkunftsstaat ausreisen.              durch die Wörter „Bundesministerium des Innern\"\n3. Für Folgeanträge, die vor dem 1. Juli 1993 gestellt            ersetzt.\nworden sind, gelten die Vorschriften der §§ 71           c) In § 6 Abs. 4 werden die Wörter „des Bundesmini-\nund 87 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zu diesem Zeit-               sters des Innern\" durch die Wörter „des Bundes-\npunkt geltenden Fassung.                                     ministeriums des Innern\" ersetzt.\n(3) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Ver-\nfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAnlage 1\n1. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen                               (zu§ 26a)\nVerwaltungsakt richtet sich nach dem bis zum\n1. Juli 1993 geltenden Recht, wenn der Verwal-                                 Finnland\ntungsakt vor diesem Zeitpunkt bekanntgegeben                                  Norwegen\nworden ist.                                                                   Österreich\n2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine                                   Polen\ngerichtliche Entscheidung richtet sich nach dem bis                           Schweden\nzum 1. Juli 1993 geltenden Recht, wenn die Ent-\nSchweiz\nscheidung vor diesem Zeitpunkt verkündet oder\nvon Amts wegen anstelle einer Verkündung zu-                            Tschechische Republik\ngestellt worden ist.\n3. § 76 Abs. 4 findet auf Verfahren, die vor dem 1. Juli                           Anlage II\n1993 anhängig geworden sind, keine Anwen-\ndung.                                                                        (zu§ 29a)\n4. Die Wirksamkeit einer vor dem 1. Juli 1993 bereits                              Bulgarien\nerfolgten Übertragung auf den Einzelrichter bleibt                             Gambia\nvon § 76 Abs. 5 unberührt.                                                      Ghana\n5. § 83 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 1993 nicht                                   Polen\nanzuwenden.\"                                                                  Rumänien\nSenegal\n51. § 88 wird wie folgt gefaßt:                                                  Slowakische Republik\nTschechische Republik\n,,§ 88\nUngarn\nVerordnungsermächtigungen\n(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                                     Artikel 2\ndesrates die zuständigen Behörden für die Ausfüh-                    Änderung des Ausländergesetzes\nrung völkerrechtlicher Verträge über die Zuständigkeit\nfür die Durchführung von Asylverfahren hinsichtlich         Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354,\n1356), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni\n1. der Übermittlung eines Ersuchens an einen ande-\n1992 (BGBI. 1 S. 1126), wird wie folgt geändert:\nren Vertragsstaat, einen Ausländer zur Behand-\nlung des Asylbegehrens zu übernehmen,\n1. In § 32 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem\n2. der Entscheidung über das Ersuchen eines ande-             Bundesminister des Innern\" gestrichen und folgender\nren Vertragsstaates, einen Ausländer zur Behand-\nSatz 2 angefügt:\nlung des Asylbegehrens zu übernehmen,\n„Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die\n3. der Übermittlung eines Rückübernahmeantrages               Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesmini-\nan einen anderen Vertragsstaat,\nsterium des Innern.\"\n4. der Entscheidung über einen Rückübernahmean-\ntrag eines anderen Vertragsstaates und                2. Nach § 32 wird folgender § 32 a eingefügt:\n5. des Informationsaustausches.\n,,§ 32a\n(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-                           Aufnahme von Kriegs-\nnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere                            und Bürgerkriegsflüchtlingen\nStellen des Landes übertragen.\"\n(1) Verständigen sich der Bund und die Länder\neinvernehmlich darüber, daß Ausländer aus Kriegs-\n52. Änderung der Behördenbezeichnung:\noder Bürgerkriegsgebieten vorübergehend Schutz in\na) In § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 2        der Bundesrepublik Deutschland erhalten, ordnet die\nund § 90 werden jeweils die Wörter „Der Bundes-          oberste Landesbehörde an, daß diesen Ausländern","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993                               1071\nzur vorübergehenden Aufnahme eine Aufenthaltsbe-              vereinbaren. Auf die Kontingente werden die· Auslän-\nfugnis erteilt und verlängert wird. Zur Wahrung der            der angerechnet, die sich bereits erlaubt oder gedul-\nBundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Ein-            det im Bundesgebiet aufhalten und die Aufnahmevor-\nvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.               aussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen.\nDie Anordnung kann vorsehen, daß die Aufenthaltsbe-           Ausländer, die eine Aufenthaltsberechtigung oder eine\nfugnis abweichend von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 erteilt        im Bundesgebiet erteilte oder verlängerte Aufenthalts-\nwird. Die Anordnung kann insbesondere auch vorse-              erlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Auf-\nhen, daß die Aufenthaltsbefugnis nur erteilt wird, wenn       enthaltsbefugnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von\nder Ausländer einen vor Erlaß der Anordnung gestell-          mehr als zwölf Monaten besitzen, werden nicht ange-\nten Asylantrag zurücknimmt oder erklärt, daß ihm              rechnet.\nkeine politische Verfolgung im Sinne des§ 51 Abs. 1\n(11) Die Länder können vereinbaren, daß die aufzu-\ndroht.\nnehmenden Ausländer auf die Länder verteilt werden.\n(2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nur erteilt werden,       Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom\nwenn der Ausländer keinen Asylantrag stellt oder              Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale\neinen nach Erlaß der Anordnung nach Absatz 1 ge-              Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Vertei-\nstellten Asylantrag zurücknimmt.                              lung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart ha-\nben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern\n(3) Familienangehörigen eines nach Absatz 1 auf-           festgelegte Schlüssel. Auf die Quote eines Landes\ngenommenen Ausländers darf eine Aufenthaltsbefug-\nwerden die Ausländer angerechnet, die sich dort be-\nnis nur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erteilt              reits aufhalten und im Falle des Absatzes 10 auf die\nwerden.                                                       Kontingente anzurechnen wären.\n(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet unverzüglich\n(12) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr\ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nbestimmte Stelle erläßt die Zuweisungsentscheidung.\nFlüchtlinge über die Erteilung und den Ablauf der\nDie Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle\nGeltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis, wenn sie ei-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertei-\nnem Ausländer erteilt wird, der einen Asylantrag ge-\nlung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht\nstellt und nicht nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2\ndurch Landesgesetz geregelt ist. Widerspruch und\nzurückzunehmen hat. Sie hat den Ausländer über die            Klage gegen eine Zuweisungsentscheidung nach den\nRegelungen des § 32 a Abs. 2 und des § 80 a Abs. 2\nSätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wir-\ndes Asylverfahrensgesetzes schriftlich zu belehren.\nkung.\"\n(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich\nin einem bestimmten Land oder an einem bestimmten          3. Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nOrt aufzuhalten. Er darf seinen Wohnsitz und seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt nur in dem Gebiet des Lan-            „Das gleiche gilt, wenn der Ausländer in einen in§ 26a\nAbs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Dritt-\ndes nehmen, das die Aufenthaltsbefugnis erteilt hat,\nim Falle der Verteilung nur im Gebiet des Landes, in          staat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird.\"\ndas er verteilt worden ist. Ist in einem Zuweisungsbe-\nscheid ein bestimmter Ort angegeben, hat der Auslän-       4. In § 48 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Num-\nder an diesem Ort seinen Wohnsitz und gewöhnlichen            mer 6 eingefügt:\nAufenthalt zu nehmen. Die Ausländerbehörde eines              ,,6. eine nach § 32 a erteilte Aufenthaltsbefugnis be-\nanderen Landes kann in begründeten Ausnahmefällen\nsitzt,\".\ndem Ausländer erlauben, in ihrem Bezirk seinen\nWohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen.\n5. § 54 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(6) Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstä-\n„Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die\ntigkeit darf nicht durch eine Auflage ausgeschlossen\nAnordnung des Einvernehmens mit dem Bundesmini-\nwerden.\nsterium des Innern, wenn die Abschiebung länger als\n(7) Ist der Ausländer nicht im Besitz eines gültigen      sechs Monate ausgesetzt werden soll.\"\nPasses oder Paßersatzes, wird ihm ein Ausweisersatz\nausgestellt.                                               6. Dem § 55 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\n(8) Im Falle der Aufhebung der Anordnung kann die         „Die Erteilung einer Duldung aus den in § 53 Abs. 6\nAufenthaltsbefugnis widerrufen werden. Widerspruch            Satz 1 genannten Gründen ist zulässig, soweit sie in\nund Klage haben keine aufschiebende Wirkung.                  der Abschiebungsandrohung vorbehalten worden\nist.\"\n(9) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der\nAufenthaltsbefugnis nach Absatz 1 entfallen,, hat der\nAusländer das Bundesgebiet innerhalb einer Frist von       7. In§ 60 Abs. 5 Satz 1 und§ 61 Abs. 3 wird jeweils die\nvier Wochen nach dem Erlöschen der Aufenthaltsbe-             Angabe,,§ 51 Abs. 1, 2 und 4,\" durch die Angabe,,§ 51\nfugnis zu verlassen. Die Ausreisepflicht ist vollziehbar,     Abs. 1 bis 3,\" ersetzt.\nauch wenn der Ausländer die Verlängerung der Auf-\nenthaltsbefugnis oder die Erteilung einer anderen Auf-     8. Dem § 64 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nenthaltsgenehmigung beantragt hat.\n,,(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt\n, (10) Die Länder können Kontingente für die vorüber-       nicht für Einrichtungen, die der vorübergehenden Un-\ngehende Aufnahme von Ausländern nach Absatz 1                 terbringung von Ausländern dienen, denen aus huma-","1072                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nnitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis oder eine                     jeweils die Wörter „Bundesminister des Innern\"\nDuldung erteilt wird.\"                                                 durch die Wörter „Bundesministerium des Innern\"\nersetzt.\n9. Nach§ 74 wird folgender§ 74a eingefügt:                           c) In § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden\njeweils die Wörter „Der Bundesminister des Innern\"\n,,§ 74a                                    durch die Wörter „Das Bundesministerium des\nPflichten der Flughafenunternehmer                        Innern\" und die Wörter „Bundesminister für Ver-\nkehr'' durch die Wörter „Bundesministerium für\nDer Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist                       Verkehr'' ersetzt.\nverpflichtet, auf dem Flughafengelände geeignete Un-\nterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht\nim Besitz eines erforderlichen Passes oder eines er-        16. § 103 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenz-                ,,(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet\npolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereit-             sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren\nzustellen.\"                                                      bei Freiheitsentziehungen. Ist über die Fortdauer der\nAbschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amts-\n10. In § 78 Abs. 4 Satz 1 werden der Schlußpunkt durch                gericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluß\ndas Wort „oder\" ersetzt und folgende Nummer 3 an-                an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Ab-\ngefügt:                                                          schiebungshaft vollzogen wird.\"\n,,3. im Falle des § 41 Abs. 3 Satz 2 seit der Zurückwei-\nsung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen                                      Artikel 3\nsind.\"\nÄnderung\n11. In § 82 Abs. 3 Satz 1 und § 83 Abs. 2 Nr. 2 werden die                     des Gesetzes über das gerichtliche\nWörter „bis zum Abschluß der polizeilichen Kontrolle                     Verfahren bei Freiheitsentziehungen\ndes grenzüberschreitenden Verkehrs\" jeweils durch              Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Frei-\ndie Wörter „bis zum Vollzug der Entscheidung über die       heitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nEinreise\" ersetzt.                                          Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, das zuletzt durch Artikel 7 § 21 des Gesetzes\n12. § 85 wird wie folgt geändert:                                vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; die Wörter „in     worden ist, wird wie folgt geändert:\nder Regel\" werden gestrichen.\n1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n,,(2) Ein Einbürgerungsanspruch besteht nicht,\nRechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke\nwenn der Ausländer nicht im Besitz einer Aufent-\nmehrerer Amtsgerichte die Verfahren nach diesem Ge-\nhaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist.\nsetz ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern die Zu-\nDie Einbürgerung kann versagt werden, wenn ein\nsammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder\nAusweisungsgrund nach§ 46 Nr. 1 vorliegt.\"\nschnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist.\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung\n13. § 86 wird wie folgt geändert:                                    durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „hat und bis zum              tungen übertragen.~•\n31. Dezember 1995 die Einbürgerung beantragt,\nist in der Regel\" durch die Wörter „hat, ist auf       2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nAntrag\" ersetzt.\n,,(2) Wird Abschiebungshaft (§ 57 des Ausländerge-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                            setzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstal-\n,,(3) § 85 Abs. 2 gilt entsprechend.\"                    ten vollzogen, so gelten die§§ 171 und 173 bis 175 des\nStrafvollzugsgesetzes entsprechend.\"\n14. In§ 31 Abs. 1 und§ 100 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die\nAngabe,,§ 30 Abs. 5 Satz 2\" durch die Angabe,,§ 30                                        Artikel 4\nAbs. 5\" ersetzt.\nÄnderung des Reichs- und\nStaatsangehörigkeitsgesetzes\n15. Änderung der Behördenbezeichnungen:\na) In § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4              Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im\nSatz 1, § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 2      Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 102-1, ver-\nSatz 1, § 33 Abs. 1, §§ 38 und 39 Abs. 2, § 40         öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nAbs. 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 4, § 65 Abs. 2, § 76    Artikel 6 § 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1\nAbs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 1 und § 104 werden     S. 1142), wird wie folgt geändert:\njeweils die Wörter „Der Bundesminister des Innern\"\ndurch die Wörter „Das Bundesministerium des            1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nInnern\" ersetzt.                                             ,,(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche\nb) In § 45 Abs. 3, § 58 Abs. 2, § 63 Abs. 4 Nr. 6, § 65         Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche\nAbs. 1, § 99 Abs. 2 und § 100 Abs. 4 werden                Staatsangehörigkeit besitzt Ist bei der Geburt eines","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993                             1073\nnichtehelichen Kindes nur der Vater deutscher Staats-             des Bundesrates die weiteren gebührenpflichtigen\nangehöriger, bedarf es zur Geltendmachung des Er-                 Tatbestände zu bestimmen und die Gebührensätze\nwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen                 sowie die Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr\nFeststellung der Vaterschaft; das Feststellungsverfah-            darf für die Entlassung 100 Deutsche Mark, für die\nren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Le-              Beibehaltungsgenehmigung 500 Deutsche Mark, für\nbensjahr vollendet hat.\"                                          die Staatsangehörigkeitsurkunde und für sonstige\nBescheinigungen 100 Deutsche Mark nicht über-\n2. § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                           steigen.\"\n,,2. keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4,\n§ 47 Abs. 1 oder 2 des Ausländergesetzes er-          4. Änderung der Behördenbezeichnungen:\nfüllt,\".\na) In § 22 Nr. 2 werden die Wörter „der Bundesminister\nder Verteidigung\" durch die Wörter „das Bundes-\n3. § 38 wird wie folgt geändert:                                     ministerium der Verteidigung\" ersetzt.\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\nb) In§ 39 werden die Wörter „Der Bundesminister des\ngefügt:\nInnern\" durch die Wörter „Das Bundesministerium\n,,(2) Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem           des Innern\" ersetzt.\nGesetz beträgt 500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt\nsich für ein minderjähriges Kind, das miteingebür-\ngert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des\nEinkommensteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche                                    Artikel 5\nMark. Die Einbürgerung des nichtehelichen Kindes\nBekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes\nnach § 10 und die Einbürgerung von ehemaligen\nDeutschen, die durch Eheschließung mit einem             Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nAusländer die deutsche Staatsangehörigkeit verlo-      des Asylverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten die-\nren haben, ist gebührenfrei. Von der Gebühr nach       ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nSatz 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des        blatt bekanntmachen.\nöffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder\n-befreiung gewährt werden.\"\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt                                Artikel 6\ngefaßt:\nInkrafttreten\n,,(3) Das Bundesministerium des Innern wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung          Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe uthe u sse r-Sc h narren berge r"]}