{"id":"bgbl1-1993-32-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":32,"date":"1993-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_32.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG)","law_date":"1993-06-24T00:00:00Z","page":1038,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["1038                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\nGesetz\nzur Ergänzung der Rentenüberleitung\n(Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG)\nVom 24. Juni 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  2. § 118 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) In Absatz 2 werden die Worte „für bis zu zwölf\nMonate\" durch die Worte „für einen angemessenen\nArtikel 1                                      Zeitraum\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\nÄnderung\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                                    ,,(2a) Nachzahlungsbeträge, die bei Auszahlungen\n(860-6)                                       1. im Inland ein Zehntel des aktuellen Renten-\nwerts,\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche                          2. im Ausland drei Zehntel des aktuellen Renten-\nRentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom                                 werts,\n18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337),\nzuletzt geändert gemäß Artikel 63 der Verordnung vom                        nicht übersteigen, werden nicht ausgezahlt.\"\n26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt ge-\nändert:                                                              3. In § 185 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten\n„Zahlung der Beiträge\" die Worte „an den Träger der\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      Rentenversicherung\" eingefügt.\na) Die Überschrift zu§ 259a wird wie folgt gefaßt:\n„Besonderheiten für Versicherte                 4. § 217 wird wie folgt geändert:\nder Geburtsjahrgänge vor 1937\".\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb) Die Überschrift vor§ 273 wird wie folgt gefaßt:\n,,Zehnter Unterabschnitt                      b) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nOrganisation,                               „Als liquide gelten auch Vermögensanlagen mit\nDatenverarbeitung und Datenschutz                        einer Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als zwölf\nErster Titel                               Monaten, wenn neben einer angemessenen Ver-\nOrganisation\".                              zinsung gewährleistet ist, daß die Vermögensanla-\ngen innerhalb von zwölf Monaten mindestens zu\nc) Nach§ 274a wird eingefügt:\neinem Preis in Höhe der Anschaffungskosten ver-\n„Zweiter Titel                              äußert werden können oder ein Unterschiedsbe-\nDatenverarbeitung und Datenschutz                        trag zu den Anschaffungskosten durch eine höhere\n§ 274b Versicherungskonto\".                                         Verzinsung mindestens ausgeglichen wird.\"\nd) Nach § 307 b wird eingefügt:                                    c) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,§ 307c Durchführung der Neuberechnung von Be-                       ,,(2) Vermögensanlagen in Anteilscheinen an\nstandsrenten nach§ 307b\".                                  Sondervermögen gelten als liquide, wenn das Son-\ne) Nach§ 319 wird die Überschrift des Achten Unter-                    dervermögen nur aus Vermögensgegenständen\nabschnitts wie folgt gefaßt:                                        besteht, die die Träger der Rentenversicherung\nauch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben kön-\n„Zusatzleistungen\nbei gleichzeitigem Anspruch auf Renten\nnen.\"\nnach dem Übergangsrecht für Renten\nnach den Vorschriften des Beitrittsgebiets\".\n5. Dem§ 225 Abs . 1 wird angefügt:\nf) Nach§ 319a wird eingefügt:\n„Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von\n„Neunter Unterabschnitt                       Beiträgen an eine berufsständische Versorgungsein-\nLeistungen                             richtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstat-\nbei gleichzeitigem Anspruch auf Renten                 tungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2\nnach dem Übergangsrecht für Renten                    genannten Kalenderjahres auf die berufsständische\nnach den Vorschriften des Beitrittsgebiets              Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versor-\n§ 319b Übergangszuschlag\".                                      gungslast über.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993                                1039\n6. § 233a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    11. In § 252 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten\na) In Satz 1 werden nach den Worten „erwerben                „28. Februar 1957,\" die Worte „im Saarland bis zum\nwürden\" ein Punkt eingefügt und der Rest des            31. August 1957,\" eingefügt.\nSatzes gestrichen.\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                         12. § 252 a wird wie folgt geändert:\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend                   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden vor dem Wort\n„Kriegsbeschädigtenrente\" das Wort „oder'' durch\n1. für Personen, die aus einer Beschäftigung au-           ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Beitritts-\nßerhalb des Beitrittsgebiets ausgeschieden              gebiet\" die Worte „oder entsprechende Renten aus\nsind, wenn sie aufgrund ihres gewöhnlichen              einem Sonderversorgungssystem\" eingefügt.\nAufenthalts im Beitrittsgebiet nicht nachversi-\nchert werden konnten,                                b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. für Personen, die ihren Anspruch auf Versor-               ,,(2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen\ngung vor dem 1. Januar 1992 verloren ha-                Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor\nben.\"                                                   dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungs-\nzeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis\nfür Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfall-\n7. In§ 247 wird nach Absatz 2 eingefügt:                            tage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im\nAusweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfall-\n,,(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicher-\ntage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die\nten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der\nZahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige\nZeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als\nKalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder\nLehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung be-\nselbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeitlücken-\nschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungs-\nlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar\npflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für\n1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der\ndiese Zeiten jedoch nicht erfolgte.\"\nZuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt\nist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit beschei-\n8. § 249 wird wie folgt geändert:                                   nigten Pflichtbeitragszeiten.\"\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1994\"     13. § 256 wird wie folgt geändert:\ndurch das Datum „31. Dezember 1996\" er-             a) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nsetzt.                                                 „Satz 1 gilt entsprechend für Pflichtbeitragszeiten\nbb) In Satz 7 wird das Datum „31. März 1995\"                aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Ju-\ndurch das Datum „31. März 1997\" ersetzt.               ni 1945 bis 30. Juni 1965, in denen Personen als\nLehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung be-\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nschäftigt waren, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen\naa) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1994\"            aber noch nicht erfolgte(§ 247 Abs. 2a).\"\ndurch das Datum „31. Dezember 1996\" er-\nb) Nach Absatz 1 wird eingefügt:\nsetzt.\n,,(1 a) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die\nbb) In Satz 3 wird das Datum „31. März 1995\"\neine Beitragszahlung nachgewiesen ist, werden,\ndurch das Datum „31. März 1997\" ersetzt.\nwenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage\nnicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise\n9. § 249 a wird wie folgt geändert:                                 festgestellt werden kann, Entgeltpunkte aus den\nsich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremd-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             rentengesetz ergebenden Werten ermittelt; für je-\naa) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1994\"            den Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil\ndurch das Datum „31. Dezember 1996\" er-                zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung\nsetzt.                                                 werden die Beträge berücksichtigt, die dem Ver-\nhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeit-\nbb) In Satz 2 wird das Datum „31. März 1995\"\nbeschäftigung entsprechen.\"\ndurch das Datum „31. März 1997\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 1994\"         14. § 256 a wird wie folgt geändert:\ndurch das Datum „31. Dezember 1996\" ersetzt.\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Als Verdienst zählen der Arbeitsverdienst und die\n10. In§ 250 Abs. 2 werden in Nummer 2 die Worte „von                 Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden\nder Vollendung des 65. Lebensjahres an\" gestrichen,              sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und angefügt:                  Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder frei-\n,,3. in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Vor-                willige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten\naussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vor-             vor dem 1. Januar 1992 oder danach zur Aufrecht-\nliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder             erhaltung des Anspruchs auf Rente wegen vermin-\nselbständige Tätigkeit auch aus anderen als den            derter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden\ndort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.\"              sind.\"","1040                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\nb) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt                    monate die zum Teil mit Anrechnungszeiten\ngefaßt:                                                         wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sin?,\nals Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teil-\nAls Verdienst zählen auch die nachgewiesenen\nzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949\nbeitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte\nwerden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträ-\nvor dem 1 Juli 1990, für die wegen der im Beitritts-\nge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeit-\ngebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungs-\nbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung ent-\ngrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungs-\nsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufs-\nsystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge\nausbildung werden für jeden Kalendermonat\noder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenver-\n0,075 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für Zeiten,\nsicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Ver-\nin denen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund\nsicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen\ngesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst\nZusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für\noder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben,\nBeträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemes-\nwerden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zu-\nsungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenver-\ngrunde gelegt. Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen\nsicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge\nbis zum 28. Februar 1957 werden Entgeltpunkte\nz.ur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt\naus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für frei-\nworden sind. Werden beitragspflichtige Arbeits-\nwillige Beiträget für Zeiten danach aus einem Brut-\nverdienste oder Einkünfte, für die nach den im\ntoarbeitsentgelt ermittelt, das für einen Kalender-\nBeitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften\nmonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage\nPflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen\nentspricht; dabei ist von den Werten im Gebi~t _der\nZusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden\nBundesrepublik Deutschland ohne das Be1tntt~-\nkonnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeits-\ngebiet auszugehen. Für glaubhaft gemachte Bei-\nverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln be-\ntragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte\nrücksichtigt.\"\nzugrunde gelegt.\"\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zeiten\" die\nWorte „vor dem 1. Januar 1992\" eingefügt.               17. Dem § 259 b Abs. 1 wird angefügt:\nd) In Absatz 5 werden nach den Worten „Pflicht-                  ,,§ 259 a ist nicht anzuwenden.\"\nbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit\" die Worte\n,,vor dem 1. Januar 1992\" eingefügt.\n18. Dem§ 260 wird angefügt:\nSind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfall-\n15. § 256 b Abs. 1 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:\ntage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen,\n„Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im             werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Bei-              der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten\ntrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgelt-              berücksichtigt.\"\npunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anla-\ngen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden                19. Die Überschrift vor § 273 wird wie folgt gefaßt:\nWerte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsent-\ngelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise fest-                              „Zehnter Unterabschnitt\ngestellt werden.\"                                                                       Organisation,\nDatenverarbeitung und Datenschutz\n16. § 259a wird wie folgt geändert:\nErster Titel\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nOrganisation\".\nBesonderheiten für Versicherte\nder Geburtsjahrgänge vor 1937\".             20. Nach § 274 a wird eingefügt:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                                      „zweiter Titel\n,,(1) Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937                   Datenverarbeitung und Datenschutz\ngeboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufent-\nhalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben                                      § 274b\nsind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990\nVersicherungskonto\n1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nohne das Beitrittsgebiet hatten oder                     (1) Die Verpflichtung der Träger der Rentenve~si-\ncherung zur Übersendung von Versicherungsverlau-\n2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn            fen und zur Kontenklärung wird bis zum 31. Dezember\ndes Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen             1996 ausgesetzt.\nAufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,             (2) Ansprüche der Versicherten auf Überse~dung\nvon Versicherungsverläufen und auf Kontenklarung,\nwerden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai\ndie in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 entstehen,\n1990 anstelle der nach den §§ 256 a und 256 b zu\nruhen für einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet\nermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der\nvon der Entstehung des Anspruchs an.\nAnlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt;\nfür jeden Teilzeitraum wird der entsprechende                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für_di,e Überse~-\nAnteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalender-             dung von Versicherungsverläufen und die Kontenkla-","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993                                 1041\nrung im Rahmen eines Rentenauskunftverfahrens,                     rente überführten Leistung gilt Satz 1 mit der\nRentenantragsverfahrens oder eines Verfahrens über                 Maßgabe, daß die Rente auch geleistet wird, so-\nden Versorgungsausgleich.\"                                         lange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der\nÜberführung für die Bewilligung der Leistung maß-\n21. § 275a erhält folgende Überschrift:                                 gebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis\nzum Ablauf der Frist. Die zur Anwendung von\n„Beitragsbemessungsgrenzen                          Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Ver-\nim Beitrittsgebiet\".                          sorgungsträger, der die Leistung vor der Über-\nführung gezahlt hat.\"\n22. § 278a wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Komma die\nWorte „das durch den jeweiligen Wert der Anla-         26. § 307a wird wie folgt geändert:\nge 1O zu teilen ist,\" eingefügt.\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Zahl „1956\" durch die               ,,Beitragszahlung\" durch das Wort „Zugehörigkeit\"\nZahl „ 1967\" ersetzt und nach dem Komma die                    ersetzt.\nWorte „das durch den jeweiligen Wert der An-\nlage 10 zu teilen ist,\" eingefügt.                         b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Zahl „1957\" durch die                 aa) Die Worte „wegen Alters\" werden gestrichen.\nZahl „ 1968\" ersetzt.                                           bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Dies gilt nicht, wenn von dem Verstorbenen\n23. § 294 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                    nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten\na) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder'' durch                       zurückgelegt worden sind oder der Verstorbe-\nein Komma ersetzt.                                                   ne eine Rente für Bergleute bezogen hat.\"\nb) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das                 c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nWort „oder\" ersetzt.                                            aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\nc) Nach Nummer 2 wird eingefügt:                                         ,,Auf Antrag ist die Rente daraufhin zu über-\n„3. bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar                      prüfen, ob die zugrundegelegten Daten der\naußerhalb dieser Gebiete hatte, aber der ge-                   Sach- und Rechtslage entsprechen. Die Anträ-\nwöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 ge-                    ge von Berechtigten, die Gründe dafür vortra-\nnannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im                     gen, daß dies nicht der Fall ist, sind vorrangig\nSinne des § 1 des Bundesentschädigungsge-                      zu bearbeiten; dabei sollen zunächst die An-\nsetzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch,                  träge älterer Berechtigter bearbeitet werden.\"\nwenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhn-                 bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten\nGebieten aufgegeben worden ist und nur beim                    „Eine Überprüfung kann auch von Amts wegen\nEhemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben.\"                   vorgenommen werden. Sie soll dann nach\nGeburtsjahrgängen gestaffelt erfolgen.\"\n24. In § 300 Abs. 3a werden die Worte „Satz 1\" und die\n27. § 307 b wird wie folgt geändert:\nWorte „wegen Alters oder wegen Todes\" gestrichen.\na) In Absatz 5 Satz 9 werden die Ziffer „6\" durch die\nZiffer „5\" und die Worte „Satz 2 bis 5\" durch die\n25. § 302 a wird wie folgt geändert:\nWorte „Satz 3 bis 7\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 6 Satz 3 wird die Ziffer „5\" durch die\n,,(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch                   Ziffer „7\" ersetzt.\nauf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets\nberechnete Invalidenrente oder eine Bergmanns-          28. Nach § 307 b wird eingefügt:\ninvalidenrente, ist diese Rente vom 1. Januar 1992\nan als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten,                                     ,,§ 307c\nwenn die Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2                             Durchführung der Neuberechnung\nnicht überschritten wird, andernfalls wird sie als                      von Bestandsrenten nach § 307 b\nRente wegen Berufsunfähigkeit geleistet.\"\n(1) Für die Neuberechnung von Bestandsrenten\nb) Nach Absatz 2 wird eingefügt:                                nach § 307 b sind die erforderlichen Daten auch aus\n,,(3) Eine als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder         allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden\nwegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Invaliden-              Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten und erzielte\nrente wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres          Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln.\ngeleistet, solange der Versicherte berufsunfähig            Der Berechtigte wird aufgefordert, die Nachweise zur\noder erwerbsunfähig ist oder die persönlichen Vor-          Verfügung zu stellen und auch anzugeben, ob er oder\naussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder             die Person, von der sich die Berechtigung ableitet,\nSonderpflegegeld nach den am 31. Dezember                   Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 6\n1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets            Abs. 2 oder 3 oder§ 7 des Anspruchs- und Anwart-\nvorliegen. Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und            schaftsüberführungsgesetzes hat. Dabei werden die\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes als Invaliden-            älteren Berechtigten und die Personen zuerst aufge-","1042                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\nfordert, deren Leistungen nach § 10 des Anspruchs-              einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften über\nund Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig be-             das Zusammentreffen von Renten ermittelte Betrag,\ngrenzt sind. Die von dem Berechtigten für Zeiten im             wird ein Rentenzuschlag in Höhe der Differenz ge-\nSinne des § 259 b übersandten Unterlagen werden                 leistet, solange die rentenrechtlichen Voraussetzun-\ndem nach § 8 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwart-                  gen dafür vorliegen. Der Rentenzuschlag wird vom\nschaftsüberführungsgesetzes jeweils zuständigen                 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um\nVersorgungsträger unverzüglich zur Verfügung ge-                ein Fünftel des Rentenzuschlags, mindestens aber um\nstellt, damit dieser die Mitteilung nach § 8 des An-            20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminde-\nspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes                  rung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht\nerstellt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht          unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender\nnach, wird er nach sechs Monaten hieran erinnert.               Rentenzuschlag wird bei den folgenden Rentenanpas-\nGleichzeitig wird der Versorgungsträger aufgefordert,           sungen im Umfang dieser Rentenanpassungen ab-\ndie ihm bekannten Daten mitzuteilen. Weitere Ermitt-            geschmolzen.\"\nlungen werden nicht durchgeführt.\n33. Nach§ 319a wird eingefügt:\n(2) Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht\nzur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft,                             „Neunter Unterabschnitt\ndaß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese                                     Leistungen\nauch nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung von                    bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten\nArt und Umfang der rentenrechtlichen Zeiten von sei-                     nach dem Übergangsrecht für Renten\nnem Vorbringen auszugehen, es sei denn, es liegen                      nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets\nAnhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. Läßt sich\nauch auf diese Weise der Verdienst für Beitragszeiten                                     § 319b\nnicht feststellen, ist § 256 b Abs. 1 und 2 entsprechend\nÜbergangszuschlag\nanzuwenden. Läßt sich die Art der ausgeübten Be-\nschäftigung oder Tätigkeit nicht feststellen, sind die              Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Lei-\nZeiten der Rentenversicherung der Angestellten zu-              stungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf\nzuordnen. Kommt der Berechtigte der Aufforderung                solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach\nnach Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch der Versor-              den Vorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Lei-\ngungsträger Daten mit, wird die Neuberechnung ohne              stungen nach den Vorschriften dieses Buches er-\nweitere Ermittlungen aus den bekannten Daten vor-               bracht. Ist nach Anwendung der jeweiligen Vorschrif-\ngenommen.                                                       ten über das zusammentreffen von Renten und von\n(3) Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Ab-             Einkommen die Gesamtleistung nach dem Über-\ngangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Bei-\nsatz 1 neu berechneten Rente den Monatsbetrag der\nzuletzt vor der Neuberechnung gezahlten Rente, wird             trittsgebiets höher als die Gesamtleistung nach den\ndieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete            Vorschriften dieses Buches, wird zusätzlich zu den\nRente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.\"                   Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches ein\nÜbergangszuschlag geleistet. Bestand am 31. De-\nzember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vor-\n29. In§ 311 Abs. 5 Satz 4 werden die Worte „das 50fache\"\nschriften des Beitrittsgebiets und liegen die renten-\ndurch die Worte „bei Renten aus eigener Versicherung\nrechtlichen Voraussetzungen danach noch vor, wird\ndas 50fache, bei Witwenrenten oder Witwerrenten das\nfür die Feststellung der Gesamtleistung nach dem\n30fache\" ersetzt.\nÜbergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des\nBeitrittsgebiets die am 31. Dezember 1991 gezahlte\n30. In§ 315a Satz 1 werden nach den Worten „dem am\nund um 6,84 vom Hundert erhöhte Rente berück-\n31. Dezember 1991 geltenden Recht\" die Worte „oder              sichtigt. Der Übergangszuschlag wird in Höhe der\nnach § 302 a Abs. 3\" eingefügt.                                 Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem\nÜbergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des\n31. Nach § 319 wird die Überschrift des Achten Unter-               Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den\nabschnitts wie folgt gefaßt:                                    Vorschriften dieses Buches gezahlt.\"\n„Zusatzleistungen\nbei gleichzeitigem Anspruch auf Renten\nnach dem Übergangsrecht für Renten                                          Artikel 2\nnach den Vorschriften des Beitrittsgebiets\".\nÄnderung des Übergangsrechts\nfür Renten nach den Vorschriften\n32. § 319a wird wie folgt gefaßt:\ndes Beitrittsgebiets\n,,§ 319a                                                   (826-30-1)\nRentenzuschlag bei Rentenbeginn\nin den Jahren 1992 und 1993                     Das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften\ndes Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli\nIst der für den Berechtigten nach Anwendung der         1991, BGBI. 1 S. 1606, 1663), das zuletzt durch Artikel 2\nVorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag         Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBI. 1\nder Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar       S. 2207) geändert worden ist, wird wi~ folgt geändert:\n1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den\nMonat des Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht             1. Im Inhaltsverzeichnis wird das Sechste Kapitel ge-\nfür Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets           strichen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993                                1043\n2. Dem§ 1 wird angefügt:                                            ber 1991 ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt\nhaben und von diesem entsprechende Beiträge zur\n,,(3) Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches\nSozialpflichtversicherung, zur FZR oder zur gesetz-\nSozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.\"\nlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, sind\ndie dem Einkommen zugrunde liegenden Zeiträume\n3. § 7 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                          als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit\n„2. die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug              oder Beitragszeiten zur FZR anzuerkennen. Satz 1 ist\nvon Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den           für die Anerkennung von Zeiten der freiwilligen Ren-\nam 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften              tenversicherung entsprechend anzuwenden. Als Mittel\ndes Beitrittsgebiets vorliegen.\"                         der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen\nan Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der\n4. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                               Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstatt-\nlicher Versicherungen zuständig.\"\n,,(3) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Zusatz-\nwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn sie die\n11. In § 28 Abs. 4 werden die Worte ,,, ohne Zuschlag für\npersönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf\neine Witwenrente oder Witwerrente erfüllen und der              Untertagetätigkeit\" gestrichen.\nVerstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hat.\"\n12. § 38 wird wie folgt geändert:\n5. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                         a) In Absatz 4 werden nach den Worten „Anspruchs-\nund Anwartschaftsüberführungsgesetzes\" die\n„1. die Voraussetzungen für eine Witwenrente oder\nWitwerrente erfüllt sind und\".                                 Worte „vor dem 1. Juli 1990\" eingefügt.\nb) Nach Absatz 4 wird eingefügt:\n6. Dem § 15 Abs. 4 wird angefügt:                                          ,,(5) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten zur\n„Anspruch auf Zusatzwaisenrente besteht auch, wenn                    FZR wird für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbe-\nder Anspruch auf Waisenrente allein deshalb nicht                     schäftigung der Verdienst über 600 Mark monatlich\nbesteht, weil der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt                zugrunde gelegt, der sich aus den Durchschnitts-\nseines Todes die Voraussetzungen für den Bezug                        verdiensten der Anlagen 13 und 14, geteilt durch\neiner Rente aus der Sozialpflichtversicherung nicht                   die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch\nerfüllt hatte.\"                                                       Sozialgesetzbuch ergibt, höchstens jedoch fünf\nSechstel der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden\n7. § 19 wird wie folgt geändert:                                          Beitragsbemessungsgrenzen. Für jeden Teilzeit-\nraum und jede Teilzeitbeschäftigung wird der ent-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  sprechende Anteil zugrunde gelegt. Die Sätze 1\naa) In Nummer 4 wird das Wort „ab\" durch das                     und 2 sind für selbständig Tätige entsprechend\nWort „nach\" ersetzt.                                      anzuwenden.\"\nbb) In Nummer 7 wird das Wort ,;Militärdienst\"             c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\ndurch die Worte „militärischen oder militärähn-\nlichen Dienst\" ersetzt.                         13. In § 41 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „50\" durch die Zahl\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Datum „1. Juli 1995\"              ,, 128\" ersetzt.\ndurch das Datum „1. Januar 1997\" ersetzt.\n14. Das Sechste Kapitel wird gestrichen.\n8. In § 22 Satz 2 wird das Wort „Militärdienstes\" durch die\nWorte „militärischen oder militärähnlichen Dienstes\"\nersetzt.\nArtikel 3\n9. § 24 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Anspruchs- und\na) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Worte                      Anwartschaftsüberführungsgesetzes\n,,wenn nicht Beiträge über 60 Mark zu den Ver-                                   (826-30-2)\nsorgungsordnungen gezahlt worden sind\" ge-\nstrichen.\nDas Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                           vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S.1606, 1677), zuletzt geändert\n,,(5) Beitragszeiten zur FZR sind auch Dienstzei-    durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991\nten von dem Zeitpunkt an, von dem an erstmals          (BGBI. 1 S. 2207), wird wie folgt geändert:\nBeiträge über 60 Mark monatlich zu den Versor-\ngungsordnungen nach Anlage 2 des Anspruchs-             1. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz einge-\nund Anwartschaftsüberführungsgesetzes gezahlt              fügt:\nworden sind, wenn danach der Beitritt zur FZR                 ,,(2a) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1\nerfolgt ist.\"                                              Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche und Anwart-\nschaften nach Absatz 2 Satz 1 werden zum 30. Juni\n10. Dem § 26 wird angefügt:                                          1993 überführt. Vom 1. Juli 1993 an sind die Regelun-\n,,(3) Machen Versicherte glaubhaft, daß sie im Bei-            gen der Versorgungssysteme unbeschadet des § 4\ntrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezem-          Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.\"","1044                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                       8. Inhaber einer hauptamtlichen Wahlfunktion auf\na) In Absatz 2 wird das Wort „Zusatzversorgungs-                       der Ebene der Kreise, Städte, Stadtbezirke\nsystems\" durch das Wort „Versorgungssystems\"                        oder Gemeinden im Staatsapparat oder in einer\nersetzt.                                                            Partei sowie Inhaber einer oberhalb dieser Ebe-\nne im Staatsapparat oder in einer Partei aus-\nb) folgender Absatz wird angefügt:                                     geübten hauptamtlichen oder ehrenamtlichen\n,,(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn               Berufungs- oder. Wahlfunktion\nsie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und                  ausgeübt wurde.\ndie Beiträge unter treuhänderische Verwaltung ge-\nstellt worden sind. Ist über die Auszahlung des                    (4) Absatz 2 ist für die in Anlage 7 genannten\ntreuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht                 Personen nicht anzuwenden.\"\nentschieden, ist der Betrag, der der Summe der             b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nverwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf\nDeutsche Mark umgestellten Beträge entspricht,                 „Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu\ndem Bundesversicherungsamt zur Verfügung zu                    dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen\nstellen. Das Bundesversicherungsamt berücksich-                des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem\ntigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15                jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von\nAbs. 4.\"                                                       Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des§ 7 höch-\nstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu\nberücksichtigen.\"\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 6 wird eingefügt:\na) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:\n,,(6a) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen\n,,(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver-             und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der\nsorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19                  glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf\nbis 27 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3, in denen ein                 Sechsteln berücksichtigt.\"\nArbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zu dem\njeweiligen Betrag der Anlage 8 bezogen wurde, ist\n4. Dem § 7 wird folgender Absatz angefügt:\nden Pflichtbeitragszeiten als Verdienst das erzielte\nArbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens              ,,(3) Als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungs-\nbis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 zugrun-          system des ehemaligen Ministeriums für Staatssicher-\nde zu legen. Wurde ein Arbeitsentgelt oder Arbeits-        heit/Amtes für Nationale Sicherheit oder als Zeiten\neinkommen über dem jeweiligen Betrag der Anla-             einer Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des\nge 8 bezogen, ist in den Fällen des Satzes 1 den           ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes\nPflichtbeitragszeiten als Verdienst der Betrag zu-         für Nationale Sicherheit gelten auch Zeiten der Tätig-\ngrunde zu legen, der sich ergibt, wenn das Doppel-         keit im Staatssekretariat für Staatssicherheit des\nte des den jeweiligen Betrag der Anlage 8 überstei-        Ministeriums des Innern, nicht jedoch Zeiten der\ngenden Teils des erzielten Arbeitsentgelts oder            vorübergehenden Zuordnung der Deutschen Grenz-\nArbeitseinkommens von dem jeweiligen Betrag der            polizei, der Transportpolizei und der Volkspolizei-\nAnlage 4 abgezogen wird, mindestens jedoch der             Bereitschaften zum Ministerium für Staatssicherheit\njeweilige Betrag der Anlage 5; hierbei sind die            oder zum Staatssekretariat für Staatssicherheit des\njeweiligen Beträge der Anlage 3 nicht zu berück-           Ministeriums des Innern.\"\nsichtigen.\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\n(3) Absatz 2 gilt auch für Zeiten, in denen eine\nBeschäftigung oder Tätigkeit als                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 2 wird eingefügt:\n1. Betriebsdirektor, soweit diese Funktion nicht in\neinem Betrieb ausgeübt wurde, der vor 1972 in                   „Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem\ndessen Eigentum stand,                                          Sonderversorgungssystem im Ausweis für\nArbeit- und Sozialversicherung einzutragen\n2. Fachdirektor eines Kombinats auf Leitungsebe-                     gewesen wären, ist der Bundesversicherungs-\nne oder einer staatlich geleiteten Wirtschafts-                 anstalt für Angestellte getrennt für jedes Ka-\norganisation,                                                   lenderjahr für die Anwendung des § 252 a\n3. Direktor oder Leiter auf dem Gebiet der Kader-                    Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\narbeit,                                                         buch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzu-\nteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage\n4. Sicherheitsbeauftragter oder Inhaber einer ent-                   des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfallta-\nsprechenden Funktion, sofern sich die Tätigkeit\nge.\"\nnicht auf die technische Überwachung oder die\nEinhaltung von Vorschriften des Arbeitsschut-             bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nzes in Betrieben und Einrichtungen des Bei-                     „Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2\ntrittsgebiets bezog,                                            und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter\n5. hauptamtlicher Parteisekretär,                                    Berücksichtigung der bei dem Beauftragten\nder Bundesregierung für die Unterlagen des\n6. Professor oder Dozent in einer Bildungseinrich-\nStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen\ntung einer Partei oder der Gewerkschaft FDGB,\nDeutschen Demokratischen Republik vorhan-\n7. Richter oder Staatsanwalt,                                        denen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993                                  1045\nVersorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn                (8) liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunk-\nihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen,             te dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person,\ndaß der Berechtigte oder die Person, von der            von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur\nsich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7           Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem\nAbs. 2 genannten Personenkreis gehört.\"                 hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum\ndem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndiesem auch die ihm zur Verfügung stehenden\naa) In Nummer 1 wird die Zahl „22\" durch die Zahl              Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem\n,,26\" ersetzt.                                          Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtli-\ncher Zeiten erforderlich sind.\"\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt und folgende Nummer angefügt:\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\n,,3. die Partei des demokratischen Sozialis-\nmus (PDS) für das Zusatzversorgungs-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsystem der Anlage 1 Nr. 27.\"                        aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zusatzver-\nc) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze ange-                          sorgungen\" durch die Worte „Leistungen der\nfügt:                                                               Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1\nNr. 2, 3 oder 19 bis 27\" ersetzt.\n,,(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, unter-\neinander Vereinbarungen über die Durchführung                   bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nvon Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, so-                     „Satz 1 gilt für die Summe der Zahlbeträge\nweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der                       aus gleichartigen Renten der Rentenversiche-\naufgrund der Überführung entstehenden Aufwen-                        rung und Leistungen der Zusatzversorgungs-\ndungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenver-                   systeme nach Anlage 1 Nr. 1 oder 4 bis 18\nsicherung überführten Anwartschaften gelten für                      mit der Maßgabe, daß vom 1. August 1991\ndie Durchführung der Versicherung und die Fest-                      an die Höchstbeträge für Versichertenrenten\nstellung von Leistungen unbeschadet der Zustän-                      2 700 DM und für Witwen- oder Witwerrenten\ndigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des                    1 620 DM betragen. Die Begrenzung nach\nErsten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sech-                     Satz 2 ist auch vorzunehmen, wenn bei der\nsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1                           Neuberechnung der Rente den Pflichtbeitrags-\nSatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist                      zeiten das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeits-\nbei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit                       einkommen nach § 6 Abs. 1 zugrunde zu legen\nder Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststel-                        ist.\"\nlung der Leistungen die Bundesversicherungsan-\nb) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nstalt für Angestellte zuständig ist. Ist bei Personen\nmit in die Rentenversicherung überführten Ansprü-               „Die Begrenzung nach Absatz 2 Satz 2 hat die\nchen die Bundesknappschaft für die Feststellung                 Stelle vorzunehmen, die die Leistung im Dezem-\nvon Leistungen zuständig, stellt sie für die Bundes-            ber 1991 gezahlt hat.\"\nversicherungsanstalt für Angestellte auch die sich\naus der Überführung der Ansprüche ergebenden            7. § 11 wird wie folgt geändert:\nLeistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist\na) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte ,,§ 1O\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nAbs. 1 und 2\" durch die Worte ,,§ 1O Abs. 1 Satz 1\nberechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversi-\nund Abs. 2\" ersetzt.\ncherung Vereinbarungen über die Durchführung\nder Versicherung und die Feststellung von Leistun-          b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte,.§ 10 Abs. 1\ngen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die             und 2\" durch die Worte ,,§ 10 Abs. 1 Satz 1 und\nauf in die Rentenversicherung überführten Ansprü-               Abs. 2\" ersetzt.\nchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch\ndann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie           8. In § 13 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Worten „Ver-\naufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen                sorgungsleistungen nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1\" die Worte\nTräger der Rentenversicherung für die Bundesver-            ,,und Nr. 2 Satz 1\" eingefügt.\nsicherungsanstalt für Angestellte festgestellt oder\nausgezahlt werden.                                       9. § 14 wird wie folgt gefaßt:\n(7) Stehen für die Durchführung der Neuberech-                                    ,,§ 14\nnung nach § 307 c des Sechsten Buches Sozial-                  Übergangsregelungen für Versorgungssysteme\ngesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig                        nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27\nzur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaub-\nhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und           (1) Bei der Überführung der in einem Versorgungs-\ndiese auch nicht beschaffen kann, ist von dem               system nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen\nVorbringen des Berechtigten über Art und Dauer              Ansprüche wird die Rente unter Berücksichtigung der\nder ausgeübten Beschäftigung sowie über den                 Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssy-\nBereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt wor-             stem neu berechnet.. Dies gilt auch für Renten nach\nden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen An-             dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, die in der Zeit\nhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 6      vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993 begonnen\nist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf          haben, wenn Anspruch auf eine Leistung aus dem\nandere Weise festgestellt werden kann.                      Versorgungssystem nicht bestand.","1046                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf       13. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:\ndie überführte Leistung, ist eine neue Rentenberech-         a) In Nummer 1 werden das Wort „sowie\" durch ein\nnung nach den Vorschriften des Sechsten Buches                  Komma ersetzt und nach dem Wort „Feriendien-\nSozialgesetzbuch für Zeiten des Bezugs der als Rente            stes\" die Worte ,, , bei Kreisen, Städten, Stadtbezir-\nüberführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli        ken oder Gemeinden sowie bei Einrichtungen auf\n1990 vorzunehmen. § 307b Abs. 2 Satz 2 bis 4 und                der Ebene der Kreise, Städte, Stadtbezirke oder\n§ 307 c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind\nGemeinden\" eingefügt.\nanzuwenden. Eine Nachzahlung für die Zeit vom\n1 Januar 1992 an erfolgt, soweit der Monatsbetrag            b) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma\nder neu berechneten Rente den um 6,84 vom Hundert               ersetzt.\nerhöhten Monatsbetrag der überführten Leistung ein-          c) Folgende Nummer wird angefügt:\nschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversiche-\n„11. in Druckereien und Verlagen für Zeiten der\nrung übersteigt. Eine Nachzahlung erfolgt auch, so-                   Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungs-\nweit sie sich aus der Erhöhung der Leistung aus dem\nsystemen nach Anlage 1 Nr. 19 und 22 bis 27,\nVersorgungssystem um 6,84 vom Hundert ergibt. Un-                     mit Ausnahme der Leiter und Redakteure\nterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten\nder Zeitungen, Zeitschriften, Druckereien und\nRente den um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbe-\nVerlage.\"\ntrag der überführten Leistung einschließlich der Rente\naus der Sozialpflichtversicherung, wird dieser Betrag\n14. Nach Anlage 7 wird angefügt:\nsolange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den\n„Anlage 8\nweiterzuzahlenden Betrag erreicht.\nGrenzbetrag nach§ 6 Abs. 2\n(3) Entstand der Anspruch auf die überführte Lei-\nstung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni                 Kalenderjahr                 Betrag in DM\n1993, ist die Rente vom Rentenbeginn an neu zu\nberechnen. § 4 Abs. 4 findet Anwendung. Unterschrei-              1950                               5 092,80\ntet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den                1951                               5452,80\nMonatsbetrag der überführten Leistung einschließlich              1952                               5 804,80\nder Rente aus der Rentenversicherung oder den sich                1953                               6 212,80\nbei Anwendung von § 4 Abs. 4 ergebenden Monats-                   1954                               6 651,20\nbetrag, wird der höhere Betrag solange gezahlt, bis               1955                               6 828,80\ndie neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Be-                1956                               7 027,20\ntrag erreicht.                                                    1957                               7 281,60\n1958                               7758,40\n(4) Bestand am 30. Juni 1993 Anspruch auf eine\n1959                               8 270,40\nRente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,\n1960                               8 524,80\nnicht jedoch auf eine Leistung aus dem Versorgungs-\n1961                               8 692,80\nsystem, ist die Rente unter Anwendung von Absatz 1\n1962                               8 912,00\nSatz 1 neu zu berechnen. Unterschreitet der Monats-\n1963                               9102,40\nbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag\n1964                               9 299,20\nder bisherigen Rente, wird dieser solange gezahlt, bis\n1965                               9 550,40\ndie neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Be-\n1966                               9 881,60\ntrag erreicht.\"\n1967                              10 265,60\n1968                              10 574,40\n1969                              10 936,00\n10. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:\n1970                              11 310,40\n,,(2a) Ein in einem Rentenfonds am 30. Juni 1993               1971                              11 659,20\nvorhandenes Guthaben zur Finanzierung der Renten-                1972                              12 041,60\nansprüche von Personen mit überführten Ansprüchen                1973                              12 384,00\noder Anwartschaften aus einem Versorgungssystem                  1974                              12 812,80\nist vom 1. Juli 1993 an ein Sondervermögen der Bun-              1975                              13 281,60\ndesrepublik Deutschland. Der Versorgungsträger                   1976                              13 654,40\nzahlt die jeweils zustehende Versorgungsleistung zu              1977                              14 081,60\nLasten dieses Sondervermögens bis zum Beginn der                 1978                              14 516,80\nunter Anwendung von § 14 neu berechneten Rente.                  1979                              14 897,60\nDie Schlußabrechnung führt das Bundesversiche-                   1980                              15116,80\nrungsamt durch.\"                                                 1981                              15 628,80\n1982                              16 025,60\n1983                              16 326,40          ,.\n11 . Dem § 16 Abs. 2 wird angefügt:\n1984                              16 684,80\n„Dabei kann für Aufwendungen für Leistungen zur                  1985                              17041,60\nRehabilitation eine pauschale Erstattung vorgesehen              1986                              17 776,00\nwerden.\"                                                         1987                              18 545,60\n1988                              19 219,20\n1989                              19 827,20\n12. Die Überschrift der Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:\n1. 1.-30. 6. 1990                 21 856,00\".\n.,Mindestgrenze nach§ 6 Abs. 2\".","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993                               1047\nArtikel 4                           in einem Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets\nerworben haben. Der Berechtigte hat die vom Versor-\nGesetz                            gungsträger gezahlte oder zu zahlende Leistung nach dem\nzur Gleichstellung                        Pensionsstatut oder den Betrag zur Verfügung zu stellen,\nmit Zusatzversorgungssystemen                    der dem als Entschädigung für den Verlust von Anwart-\ndes Beitrittsgebiets                      schaften nach dem Pensionsstatut geleisteten· Gegenwert\n(Zusatzversorgungssystem-                       (Abfindung) entspricht.\nGleichstellungsgesetz - ZVsG)                      (2) Ansprüche werden gleichgestellt, wenn der Berech-\n(neu: 826-30-6-2)                       tigte die auf der Grundlage der Regelungen des Pensions-\nstatuts zum 1. März 1991 gezahlte oder zu zahlende\n§ 1                            Leistung an die Bundesrepublik Deutschland abtritt. Die\nGeltungsbereich                        Abtretung wird vom Ablauf des Kalendermonats an wirk-\nsam, in dem der Antrag gestellt worden ist. Bis zum Beginn\n(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaf-    des Kalendermonats, in dem die laufende Zahlung der neu\nten nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena     berechneten Rente aufgenommen wird, zahlt der Versor-\nvom 3. Dezember 1888 in der Fassung vom 30. Dezember         gungsträger die nach Anwendung des § 6 Abs. 3 zuste-\n1977 (Pensionsstatut), zuletzt geändert durch Beschluß       hende Leistung an den Berechtigten weiter aus. Ist dieser\nder Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 25. Februar 1991.           Betrag niedriger als die abgetretene Leistung nach dem\n(2) Die nach dem Pensionsstatut erworbenen Ansprü-       Pensionsstatut, überweist der Versorgungsträger den Un-\nche und Anwartschaften werden auf Antrag der Berech-         terschiedsbetrag an die Bundeskasse in Bonn zugunsten\ntigten den in Zusatzversorgungssystemen des Beitritts-       des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.\ngebiets erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften             Vom Beginn des Kalendermonats an, in dem die laufende\ngleichgestellt.                                              Zahlung der neu berechneten Rente aufgenommen wird,\nüberweist der Versorgungsträger monatlich im voraus den\n(3) Überlebende Ehegatten und Kinder eines verstorbe-    Gesamtbetrag der abgetretenen Leistungen in einer Sum-\nnen Berechtigten, die Anspruch auf eine Hinterbliebenen-     me an die Bundeskasse in Bonn zugunsten des Bundes-\nrente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-      ministeriums für Arbeit und Sozialordnung. Die Zahlungen\ngesetzbuch haben, sind auch dann Berechtigte, wenn sie        nach den Sätzen 3 bis 5 erfolgen aufgrund öffentlich-recht-\nLeistungen nach dem Pensionsstatut nicht beziehen. Sind      licher Verpflichtung.\nneben einem überlebenden Ehegatten auch Kinder Be-\nrechtigte, kann nur der überlebende Ehegatte den Antrag          (3) Anwartschaften werden gleichgestellt, wenn der Be-\nstellen; in den übrigen Fällen kann bei mehreren Berech-      rechtigte bis zum 31. Dezember 1994 den Betrag an den\ntigten nur von allen Berechtigten ein übereinstimmender       Versorgungsträger zahlt, den er oder die Person, von der\nAntrag gestellt werden.                                       sich die Berechtigung ableitet, ohne Berücksichtigung der\nAbfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes als Abfindung\n(4) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1993 bei    für den Verlust der Anwartschaften nach dem Pensions-\ndem Versorgungsträger gestellt werden und ist unwider-       statut erhalten hat. Der Betrag nach Satz 1 mindert sich\nruflich. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist       für jedes Jahr mit nach dem Pensionsstatut erworbenen\nausgeschlossen. Der Versorgungsträger teilt der Daten-       Anwartschaften, das vor dem 1. März 1971 zurückgelegt\nstelle der Rentenversicherungsträger unverzüglich die An-     worden ist oder für das die zulässigen Höchstbeiträge\ntragstellung mit. Er erfüllt gegenüber den Berechtigten die   zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden\nAufgaben des Leistungsträgers nach § 14 des Ersten           sind, um 150 DM, höchstens um den als Abfindung gezahl-\nBuches Sozialgesetzbuch.                                     ten Betrag. Ist die Zahlung bis zu .diesem Zeitpunkt mit\nerheblichen Härten verbunden, ist sie auch in Teilbeträgen\n§2                              über diesen Zeitpunkt hinaus zulässig. Beginnt eine Rente\nVersorgungsträger                       vor der vollständigen Zahlung des Betrages, werden bei\nder Rentenberechnung die Anwartschaften gleichgestellt\n(1) Versorgungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist die   und der noch nicht gezahlte Betrag in angemessenen\nErnst-Abbe-Stiftung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht    Teilbeträgen auf die Rente angerechnet. Der Versor-\ndurch das Bundesversicherungsamt.                            gungsträger stellt den Betrag nach Satz 1 fest, überweist\n(2) Personen, die bei dem Versorgungsträger beschäf-      ihn aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung an die\ntigt sind, dürfen Sozialdaten nur unter den im Zweiten        Bundeskasse in Bonn zugunsten des Bundesministeriums\nKapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten         für Arbeit und Sozialordnung und teilt dieses dem Berech-\nVoraussetzungen übermitteln. Sie sind nach § 1 Abs. 2         tigten schriftlich mit.\ndes Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfül-\n(4) Die Abtretung nach Absatz 2 oder eine Verpflichtung\nlung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.\nzur Zahlung nach Absatz 3 ist zusammen mit dem Antrag\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 des        auf Gleichstellung schriftlich zu erklären. Sie kann nicht\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesver-         widerrufen werden und ist auch für Hinterbliebene bin-\nsicherungsamt.                                                dend.\n§3                                                           §4\nGleichstellung                                              Rentenberechnung\nin Fällen ohne Gleichstellung\n(1) Mit der Gleichstellung erwerben die Berechtigten\nAnsprüche oder Anwartschaften in der Rentenversiche-             (1) Wird ein Antrag auf Gleichstellung nicht gestellt und\nrung wie Berechtigte, die Ansprüche oder Anwartschaften       hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die","1048                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBerechtigung ableitet, am 31. Dezember 1992 Anspruch          Zahlung der neu berechneten Rente aufgenommen wird,\nauf eine Leistung nach dem Pensionsstatut und auch            wird die Summe der monatlichen Zahlbeträge aus gleich-\nZeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem          artigen Renten der Rentenversicherung und den nach der\nzurückgelegt oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrenten-     Abtretung weiterzuzahlenden Leistungen nach dem Pen-\nversicherung gezahlt, ist eine neue Rentenberechnung          sionsstatut vorläufig auf die in § 10 Abs. 1 Satz 2 oder\nvorzunehmen. Die Rentenneuberechnung erfolgt für Zei-         Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-\nten nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat folgt,      gesetzes jeweils genannten Höchstbeträge begrenzt. Die\nin dem der Bescheid über die neu berechnete Rente             Begrenzung hat der Versorgungsträger aufgrund öffent-\nbekannt gegeben wird. § 307 c des Sechsten Buches             lich-rechtlicher Verpflichtung durch Bescheid vorzuneh-\nSozialgesetzbuch ist anzuwenden. Vom Ablauf des Kalen-        men. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Be-\ndermonats an, der dem Monat folgt, in dem der Versor-         scheides ist nicht erforderlich. Die Vorschriften des Dritten\ngungsträger der Datenstelle der Rentenversicherungs-          Abschnitts des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind\nträger die Meldung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 erstattet hat, bis  anzuwenden.\nzum Beginn der neu berechneten Rente wird ein Erhö-\nhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassungen nach den             (4) Die Neuberechnung erfolgt für Zeiten des Bezugs\nVorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch er-         der Leistung nach dem Pensionsstatut, frühestens für die\ngibt, an den Berechtigten nicht ausgezahlt. Unterschreitet    Zeit vom 1. März 1991 an. Eine Nachzahlung erfolgt nur,\nder Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Mo-            soweit der jeweilige Monatsbetrag der neu berechneten\nnatsbetrag der bisherigen Rente, wird dieser solange wei-     Rente die Summe der monatlichen Zahlbeträge aus\ntergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzu-        1. der bis zur Neuberechnung gezahlten Rente der Ren-\nzahlenden Betrag erreicht.                                        tenversicherung und Leistungen nach dem Pensions-\nstatut,\n(2) Für Berechtigte, deren Rente in der Zeit vom 1. Ja-\nnuar 1993 bis zum 1. Juli 1993 begonnen hat, ist Absatz 1     2. Rente der Sozialpflichtversicherung, freiwilliger Zusatz-\nentsprechend anzuwenden.                                          rentenversicherung und Leistungen nach dem Pen-\nsionsstatut oder\n(3) Der Berechnung oder der Neuberechnung der Rente\neines Berechtigten, der einen Antrag auf Gleichstellung       3. Rente der Sozialpflichtversicherung, Leistungen aus\nnicht gestellt hat, ist für Zeiten vom 1. März 1971 an nur        einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und\nder in der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets         Leistungen nach dem Pensionsstatut\nversicherte Verdienst zugrunde zu legen.                      übersteigt. § 14 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschafts-\nüberführungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.\n§5                                 (5) Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechne-\nGeltung von Regelungen                       ten Rente den jeweiligen Monatsbetrag nach Absatz 4\nSatz 2, werden überzahlte Beträge nicht zurückgefordert.\nAuf die nach diesem Gesetz gleichgestellten Ansprüche      Ein Erhöhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassungen\nund Anwartschaften sind die Vorschriften des Gesetzes         ergibt, wird solange nicht ausgezahlt, bis die neu be-\nzur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus          rechnete Rente den nach Satz 1 jeweils maßgebenden\nZusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsge-        Monatsbetrag erreicht.\nbiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz)\nanzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vor-\nschriften nicht etwas anderes ergibt. Die Vorschriften des                                 §7\nErsten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Bu-                     Verfahren zur Datenmitteilung\nches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden; § 8 Abs. 6\nSatz 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-             (1) Der Versorgungsträger nimmt die Aufgaben nach§ 1\ngesetzes ist entsprechend anzuwenden.                         Abs. 3 sowie nach § 8 Abs. 1 bis 3, 7 und 8 des Anspruchs-\nund Anwartschaftsüberführungsgesetzes aufgrund öffent-\nlich-rechtlicher Verpflichtung wahr. Dies gilt für die Mittei-\n§6                              lung nach § 8 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschafts-\nZeitpunkt und Art der Gleichstellung                überführungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Daten\ndem zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermit-\n(1) Die Gleichstellung der Ansprüche und Anwartschaf-      teln sind. Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der\nten nach dem Pensionsstatut erfolgt mit Wirkung vom           Rentenversicherungsträger spätestens bis zum 31. März\n31. Dezember 1992. Eine Abfindung von Anwartschaften          1994 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 2, die Neu-\nsteht der Gleichstellung nicht entgegen, wenn der Betrag      berechnung nach § 6 Abs. 4 oder die Rentenberechnung\nnach § 3 Abs. 3 gezahlt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten        nach § 4 erforderlichen Daten mit. Er teilt gleichzeitig auch\nauch für Anwartschaften, die vor Schließung des Pen-          die Höhe der zum 1. März 1991 zustehenden Leistungen\nsionsstatuts verfallen oder abgefunden worden sind.           nach dem Pensionsstatut mit. Der Versorgungsträger teilt\nspätestens bis zum 31. Dezember 1994 die für die Gleich-\n(2) Bestand am 31. Dezember 1992 Anspruch auf eine\nstellung nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Daten einschließ-\nLeistung nach dem Pensionsstatut, ist für die Zeit, für die\nlich einer Teilzahlung und den Zeitpunkt ihrer Beendigung\nauch Anspruch auf eine Rente der Rentenversicherung\nmit. § 8 Abs. 1 Satz 5 des· Anspruchs- und Anwartschafts-\noder der Sozialpflichtversicherung bestand, eine neue\nüberführungsgesetzes gilt. Der Versorgungsträger teilt\nRentenberechnung vorzunehmen.\ndem Bundesversicherungsamt unverzüglich die Höhe des\n(3) Vom Ablauf des Kalendermonats an, in dem der           Abtretungsbetrags nach § 3 Abs. 2, · den Zeitpunkt der\nBerechtigte den Antrag auf Gleichstellung gestellt hat, bis   Wirksamkeit der Abtretung, die Höhe der nach § 6 Abs. 3\nzum Beginn des Kalendermonats, in dem die laufende            zustehenden Leistung sowie die Höhe des Abfindungs-","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993                               1049\nbetrags nach § 3 Abs. 3 und dessen Zahlung oder Teil-        2. In Artikel II wird nach§ 15a eingefügt:\nzahlung mit.\n,,§ 15b\n(2) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger stellt         (1) Abweichend von Artikel 1§ 28f Abs.1 Satz 1 sind\nden zuständigen Rentenversicherungsträger fest, teilt ihn        die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vorhande-\ndem Versorgungsträger mit und übermittelt dem zuständi-          nen Lohnunterlagen mindestens bis zum 31. Dezember\ngen Rentenversicherungsträger die ihr vom Versorgungs-           2006 vom Arbeitgeber aufzubewahren.\nträger für die Feststellung von Leistungen nach diesem\nGesetz zur Verfügung gestellten Daten.                              (2) Die Pflicht zur Aufbewahrung erlischt, wenn der\nArbeitgeber die Lohnunterlagen dem Betroffenen aus-\n(3) Der zuständige Rentenversicherungsträger teilt dem        händigt oder die für die Rentenversicherung erforder-\nVersorgungsträger den Beginn des Kalendermonats mit, in           lichen Daten bescheinigt, frühestens jedoch mit Ablauf\ndem die laufende Zahlung der neu berechneten Rente                des auf die letzte Prüfung (Artikel 1 § 28 p) folgenden\naufgenommen wird.                                                 Kalenderjahres.\"\n§8                                                       Artikel 7\nAbrechnung der Aufwendungen\nÄnderung\n(1) Aufwendung zu Lasten der Bundesversicherungs-                des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nanstalt für Angestellte im Sinne des § 15 Abs. 1 des                                  (860-10-1/2)\nAnspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist\nder aus persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Zuge-\n§ 48 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nhörigkeit zum Pensionsstatut errechnete Monatsteilbetrag      (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1\nder Rente, der aufgrund der Gleichstellung der Ansprüche\nS. 1469, 2218, und Artikel I des Gesetzes vom 4. Novem-\noder Anwartschaften zu zahlen ist.\nber 1982, BGBI. 1S. 1450), das zuletzt durch Artikel 5 des\n(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Aufwendun-      Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2954) ge-\ngen fest. § 15 Abs. 2 und 3 des Anspruchs- und Anwart-        ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nschaftsüberführungsgesetzes ist nicht anzuwenden.\n„Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen\n(3) Auf die jährlichen Erstattungsbeträge leistet der     begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger be-\nBund jeweils zum Postzahltermin monatliche Vorschüsse.        günstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach\nDas Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest.         § 45 nicht zurückgenommen werden kann.\"\nArtikel 5                                                    Artikel 8\nÄnderung                                                     Änderung\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch                              des Bundesversorgungsgesetzes\n(860-1)                                                      (830-2)\nIn Artikel II § 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch -      § 86 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung\nAllgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1             der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),\nS. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom        das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni\n20. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird     1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert worden ist, wird wie folgt\nnach Nummer 4 eingefügt:                                      gefaßt:\n„5. das Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu                                       ,,§ 86\nRenten im Beitrittsgebiet,\".                              (1) Für Personen, denen im Dezember 1991 eine\nKriegsbeschädigtenrente in Höhe von 889 Deutsche Mark\nArtikel 6                          gezahlt wurde und die nach den am 31. Dezember 1991\ngeltenden rentenrechtlichen Vorschriften des Beitrittsge-\nÄnderung                            biets dem Grunde nach einen Rentenanspruch hatten, ist\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch                   für Dezember 1991 ein Monatsbetrag einer Rente durch\n(860-4-1, 860-4-1 /1)                    Anwendung des § 307 a des Sechsten Buches Sozialge-\nsetzbuch zu ermitteln. Ist der so ermittelte und um 6,4 vom\nHundert verminderte Monatsbetrag der Rente niedriger als\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember\n889 Deutsche Mark, wird der Differenzbetrag vom Träger\n1976 (BGBI. 1 S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 12\nder Rentenversicherung als Abschlag weitergezahlt. Be-\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), wird wie\nsteht ein Anspruch auf einen Monatsbetrag einer Rente für\nfolgt geändert:\nDezember 1991 nicht oder ist die Kriegsbeschädigtenrente\nim Dezember 1991 neben Einkommen oder neben einer\n1. In Artikel I werden in § 111 Abs. 1 Nr. 7 das letzte Wort  Alters- oder Invalidenrente gezahlt worden, wird die im\n„oder\" durch ein Komma und in Nummer 8 der Punkt         Dezember 1991 gezahlte Kriegsbeschädigtenrente vom\ndurch das Wort „oder\" ersetzt und folgende Worte an-     Träger der Rentenversicherung als Abschlag weiterge-\ngefügt:                                                  zahlt. Der Abschlag ist auf die in diesen Fällen von Amts\n„9. entgegen Artikel II § 15 b Lohnunterlagen nicht      wegen festzustellenden Versorgungsbezüge anzurech-\naufbewahrt.\"                                         nen. Die Zahlung der Abschläge erfolgt durch den Träger","1050                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nder Rentenversicherung bis zum Beginn der laufenden                                  Artikel 10\nZahlung der Versorgungsbezüge.\nÄnderung des Fremdrenten- und\n(2) Sind die Versorgungsbezüge niedriger als der Ab-\nAuslandsrenten-Neuregelungsgesetzes\nschlag, wird der jeweilige Unterschiedsbetrag zu den Ver-\n(824-3)\nsorgungsbezügen von der Versorgungsverwaltung vom\nBeginn der Aufnahme der laufenden Zahlung der Versor-\ngungsbezüge an und nach Einstellung der Zahlung des           Artikel 6 § 4 Abs. 6 des Fremdrenten- und Auslands-\nAbschlags durch den Träger der Rentenversicherung so        renten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetz-\nlange als Zuschlag gezahlt, bis die Versorgungsbezüge       blatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten\ndie Höhe des Abschlags erreicht haben. Die Versorgungs-     bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des\nverwaltung stimmt mit dem Träger der Rentenversiche-        Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) geändert\nrung den Zeitpunkt ab, zu dem die laufende Zahlung der      worden ist, wird wie folgt geändert:\nVersorgungsbezüge aufzunehmen sowie die Zahlung des\nAbschlags einzustellen ist.                                 a) Satz 1 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n(3) Der Anspruch auf den Abschlag entfällt, sobald bin-     „im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am\ndend entscrieden ist, daß ein Anspruch auf Versorgungs-        31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente\nbezüge nicht besteht. In diesem Fall wird der bisherige        nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand.\"\nAbschlag als Ausgleichszahlung vom Träger der Renten-\nversicherung weitergezahlt.                                 b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n(4) Für den Abschlag oder die Ausgleichszahlung gilt        ,,Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Renten-\n§ 315a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-          bezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn\nbuch entsprechend. Wird neben dem Abschlag oder der            sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen anein-\nAusgleichszahlung ein Auffüllbetrag gezahlt, ist zunächst      ander anschließen.\"\nder Auffüllbetrag abzuschmelzen. Eine nach den Vor-\nschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berech-\nnete Rente aus eigener Versicherung einschließlich des                               Artikel 11\nRentenzuschlags nach § 319a des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch oder des Übergangszuschlags nach                            Änderung des Gesetzes\n§ 319b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die nach              zur Regelung der Wiedergutmachung\ndem 31. Dezember 1991 beginnt, oder eine Rente aus                     nationalsozialistischen Unrechts\neigener Versicherung nach dem Übergangsrecht für Ren-                       in der Sozialversicherung\nten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ist nach                                (826-9)\nAbzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der\nRentner auf Abschläge oder Ausgleichszahlungen, die in       Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung natio-\nHöhe von 889 Deutsche Mark gezahlt werden, anzurech-        nalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom\nnen. Für danach verbleibende Abschläge oder Ausgleichs-     22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846), zuletzt geändert\nzahlungen gilt § 315 a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches     durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1\nSozialgesetzbuch entsprechend. Eine nach den Vorschrif-     S. 1606), wird wie folgt geändert:\nten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete\nRente aus eigener Versicherung, die nach dem 31. De-\n1. Nach § 10 wird eingefügt:\nzember 1996 beginnt, ist nach Abzug des Beitragsanteils\nzur Krankenversicherung der Rentner auf alle Abschläge                                   ,,§ 10a\noder Ausgleichszahlungen anzurechnen.                                                 Nachzahlung\n(5) Der Bund erstattet dem Träger der Rentenversiche-            bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten\nrung die als Abschlag oder Ausgleichszahlung gezahlten\nElternteile, die zur freiwilligen Versicherung berech-\nBeträge.\ntigt sind und denen eine Kindererziehungszeit nach\n(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 ist für       § 12a anzurechnen ist, können auf Antrag freiwillige\ndie Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung die          Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfül-\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig. Die      lung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch er-\nZuständigkeit der Bundesknappschaft bleibt unberührt.\"        forderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufen-\nde Beitragszahlung vom 1. Januar 1995 an bis zum\nMonat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt\nArtikel 9                             werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem\n31. Dezember 1980 nachgezahlt werden, die noch\nÄnderung des Fremdrentengesetzes                      nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversiche-\n(824-2)                              rung belegt sind. Dies gilt unabhängig vom Alter und\nvon der Staatsangehörigkeit.\"\n§ 22 Abs. 2 Satz 2 des Fremdrentengesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2,     2. Nach § 12 wird eingefügt:\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\n,,§ 12a\nArtikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. t\nS. 2094) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:                   Anrechnung von Kindererziehungszeiten\n„Zeiten eines gesetzlichen Wehrdienstes gelten als im             Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und\nBeitrittsgebiet zurückgelegt.\"                                 Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993                                 1051\ndem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erzie-              60 Kalendermonaten erfüllt, wird eine Rente aus eige-\nhung in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungs-              ner Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet,\nbereiches der Reichsversicherungsgesetze längstens               zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet ge-\nbis zum 31. Dezember 1949 der Erziehung im Geltungs-             wesen ist.\"\nbereich des Sozialgesetzbuchs gleich, wenn der ge-\nwöhnliche Aufenthalt der Erziehungsperson im Gebiet\nder Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen                                      Artikel 12\nGeltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze\naus Verfolgungsgründen aufgegeben worden ist. Dies                                      Änderung\ngilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame ge-                              des Unfallversicherungs-\nwöhnliche Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik                               Neuregelungsgesetzes\nDeutschland oder im jeweiligen Geltungsbereich der                                      (8231-16)\nReichsversicherungsgesetze aufgegeben worden ist\nund nur bei dem nichterziehenden Ehegatten Verfol-             In Artikel 3 § 5 des Unfallversicherungs-Neuregelungs-\ngungsgründe vorgelegen haben.\"\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 8231-16, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n3. Nach § 17 wird eingefügt:                                    das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezem-\nber 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, wird\n,,§ 17a\nfolgender Satz 3 eingefügt:\nAusnahmen\n,,Bis zu einer Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost)\nvon der Anwendung des neuen Rechts\nan den aktuellen Rentenwert ist bei der Berechnung der\n( 1) Durch das Rentenreformgesetz 1992 aufgehobe-        für jedes Mitglied außer Betracht bleibenden Jahreslohn-\nne und durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch               summe ausschließlich der aktuelle Rentenwert zugrunde\nersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt           zu legen.\"\nihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden\nAnspruch anzuwenden, wenn der Antrag auf Anrech-\nnung von Kindererziehungszeiten nach § 12 a bis zum                                      Artikel 13\n31. Dezember 1994 gestellt wird. Dabei gelten als\nVersicherte im Sinne des § 1 auch Personen, deren                                        Änderung\nErziehungszeiten vor 1§386 nach früherem Recht Versi-                        des Versorgungsausgleichs-\ncherungszeiten eigener Art waren.                                                Überleitungsgesetzes\n(826-30-4)\n(2) Absatz 1 gilt auch für Fälle der Antragstellung auf\nAnrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12 a\n§ 3 Abs. 1 des Versorgungsausgleichs-Überleitungs-\nbis zum 31. Dezember 1994, wenn nach dem 31. De-\ngesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606, 1702) wird\nzember 1991 eine bereits vorher geleistete Rente neu\nwie folgt geändert:\nfestzustellen ist und dabei die persönlichen Entgelt-\npunkte neu zu ermitteln sind. § 88 des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch über die weitere Leistung            1 . Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nder Rente aus den bisherigen persönlichen Entgelt-               a) Das Datum „30. Juni 1995\" wird durch das Datum\npunkten ist entsprechend anzuwenden.\"                                ,,31. Dezember 1996\" ersetzt.\nb) Es wird angefügt:\n4. Nach § 17 a wird eingefügt:\n,,Die Vorschriften über die Zahlung eines Sozial-\n,,§ 17b                                   zuschlages zu Renten im Beitrittsgebiet bleiben\nAusnahmen                                    unberücksichtigt.\"\nvon der Anwendung des alten Rechts\n2. Nummer 6 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nDie in § 294 Abs. 2 Nr. 3 des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch getroffene Regelung gilt für die Zeit           ,,b) bei Vergleichsrenten der Teil, der die Rente über-\nvom 17. Juli 1987 bis zum 31. Dezember 1991 entspre-                   steigt, die sich nach den Vorschriften des Sechsten\nchend für den durch Artikel 2 § 62 des Arbeiterrenten-                 Buches Sozialgesetzbuch ohne Berücksichtigung\nversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 61                     eines Rentenzuschlags oder Übergangszuschlags\ndes Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes                     bei Anspruch auf Rente nach dem Recht des Bei-\nund Artikel 2 § 35 des Knappschaftsrentenversiche-                     trittsgebietes ergibt.\"\nrungs-Neuregelungsgesetzes bestimmten Personen-\nkreis.\"                                                      3. Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\n„7. Nummer 6 Satz 1, 3 und 4 .gilt entsprechend, soweit\n5. Nach § 17 b wird eingefügt:\nzu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversi-\n,,§ 17c                                   cherung ein mit den Rentenanpassungen abzubau-\nender Rententeil gezahlt wird, der auf Anrechten\nRentenbeginn in Sonderfällen\nberuht, die nach dem Anspruchs- und Anwart-\nWird durch eine Nachzahlung nach § 10a bis zum                    schaftsüberführungsgesetz oder dem Zusatzver-\n31. Dezember 1994 oder durch die Anrechnung von                       sorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführt\nKindererziehungszeiten nach § 12 a die Wartezeit von                  worden sind.\"","1052                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 14                          zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-\nschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 fest-\nAnderun_p des Artikels 38                     gelegten Angleichung des Rentenversicherungsrechts für\ndes Renten-Uberleitungsgesetzes                    die Jahre 1990 und 1991 zu hoch festgestellt worden ist.\n(826-30-1)\n(2) Soweit Renten im Beitrittsgebiet entgegen § 3 Abs. 1\nIn Artikel 38 Satz 2 des Renten-Überleitungsgesetzes      des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990\nvom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606), das zuletzt durch       (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) angeglichen wurden, verbleibt es\nArtikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der      dabei.\nPunkt nach den Worten \"ersetzt isr durch ein Semikolon          (3) Soweit für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                     31. Dezember 1991 Renten der Sozialpflichtversicherung\n\"der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wir-    nach Sondervorschriften des Beitrittsgebiets festgestellt\nkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Vor-       worden sind, verbleibt es dabei.\naussetzungen der §§ 24 und 48 des Zehnten Buches\n(4) Soweit Rententeile aus der Anwendung von § 48 der\nSozialgesetzbuch aufzuheben.\"\nRentenverordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43\nS. 401) nicht als Teile einer Zusatzversorgung ausgewie-\nsen, sondern bis zum 31. Juli 1991 als Teile einer Rente\nArtikel 15\naus der Sozialpflichtversicherung gezahlt worden sind,\nÄnderung des Gesetzes                       verbleibt es dabei.\nüber den Ausgleich von Aufwendungen\n(5) Soweit aufgrund von Vorschriften, die durch dieses\nfür das Altersübergangsgeld                     Gesetz geändert worden sind, mit Wirkung von einem\n(810-1-47-2)                         Zeitpunkt vor dem Tag seiner Verkündung eine Rente\nberechnet worden ist und dem Berechtigten hierüber ein\nDas Gesetz über den Ausgleich von Aufwendungen für         bindender Bescheid erteilt worden ist, verbleibt es dabei,\ndas Altersübergangsgeld vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1        wenn nicht ein sonstiger Neufeststellungsgrund vorliegt.\nS. 2044, 2056) wird wie folgt geändert:                      Ein sonstiger Neufeststellungsgrund liegt auch vor, wenn\nden Pflichtbeitragszeiten als Verdienst ein nach§ 6 Abs. 2\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                              oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-\ngesetzes festgestelltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt gestrichen und     men zugrunde gelegt worden ist oder sich aus der Anwen-\nfolgende Worte angefügt:\ndung von § 1O Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwart-\n\"und für das Jahr 1994 einen Betrag von 2 000         schaftsüberführungsgesetzes ein neuer Zahlbetrag er-\nMillionen Deutsche Mark.\"                             gibt.\nb) In Absatz 2 werden nach den Worten \"des Jahres           (6) Bei der rückwirkenden Gewährung von Kindererzie-\n1993\" die Worte \"und des Jahres 1994\" eingefügt.      hungsleistungen nach Artikel 1 Nr. 23 und bei der rück-\nwirkenden Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                               Artikel 11 wird die Einrede der Verjährung nicht geltend\na) In Satz 1 werden die Worte „das Jahr 1993\" durch       gemacht. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\ndie Worte \"die Jahre 1993 und 1994\" ersetzt.          buch gilt mit der Maßgabe, daß Leistungen für einen\nZeitraum ab Inkrafttreten dieser Regelungen gewährt wer-\nb) In Satz 2 werden die Worte \"im Jahre 1993\" durch      den können.\ndie Worte „in den Jahren 1993 und 1994\" und die\nWorte \"des Jahres 1993\" durch die Worte „der Jahre\n1993 und 1994\" ersetzt.                                                       Artikel 17\nc) In Satz 3 werden die Worte „im Jahre 1993\" durch\nAufhebung von Vorschriften\ndie Worte \"in den Jahren 1993 und 1994\" und die\nWorte \"das Jahr 1993\" durch die Worte \"die Jahre\n1993 und 1994\" ersetzt.                                 Die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die\nFeststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Renten-\n3. In § 3 werden die Worte \"das Jahr 1993\" durch die         versicherungen bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar\nWorte \"die Jahre 1993 und 1994\" ersetzt.                 gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunter-\nlagen im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 8232-11-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung wird aufgehoben.\nArtikel 16\nÜbergangsvorschriften\nArtikel 18\n(1) Soweit die Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch auf den im Dezember 1991 gezahlten Renten-                               Inkrafttreten\nbetrag abstellen, ist dieser Betrag auch dann zugrunde zu\nlegen, wenn der Rentenbetrag im Zusammenhang mit der            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnach Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages über die         Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas ande-\nSchaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion      res bestimmt ist.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993                                   1053\n(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 tritt Artikel 11 in        (4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten in Kraft:\nKraft. Hinsichtlich der Kinderberücksichtigungszeiten tritt  Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, d bis f, Nr. 3, 5 bis 7, 11 bis 18,\nArtikel 11 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.          22 bis 33, Artikel 2, 5, 8 bis 10, Artikel 13 Nr. 1 und 2,\n(3) Mit Wirkung vom 1. August 1991 treten in Kraft:       Artikel 17.\nArtikel 3 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5 Buchstabe c, Nr. 6     (5) Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 tritt Artikel 1 Nr. 21\nbis 8, 12 bis 14.                                            in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Juni 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe","1054                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten\nim Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK\nVom 14. Juni 1993\n1.\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die\nErnennung und Entlassung der Beamten und Richter im Bundesdienst vom\n14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni 1978\n(BGBI. 1 S. 921 ), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung und\nEntlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener\nDienst) - je für ihren Bereich -\nder Leiterin, dem Leiter der Postbank Zentralstelle\nden Leiterinnen, den Leitern der Postbank Niederlassungen.\nII.\nFür besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in\nAbschnitt I genannten Beamten vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-\nblatt, frühestens jedoch ab 1. Juli 1993, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung\ndes Vorstandes der Deutschen Bundespost POSTBANK vom 11. Mai 1990\n(BGBI. 1 S. 1005) außer Kraft.\nBonn, den 14. Ju~ 1993\nDeutsche Bundespost POSTBANK\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nDr. Zurhorst","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1993                                 1055\nAnordnung\nüber die Übertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiete des Beamtenrechts\nim Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTBANK\nVom 14. Juni 1993\n1.  Wir übertragen                                           3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem\nder Postbank Zentralstelle,                                   Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu\nversagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,\nden Postbank Niederlassungen\n3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ru-\n- je für ihren Bereich    die Befugnis,\nhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Ver-\n1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zu-              sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung\nstimmung zur Annahme von Belohnungen oder Ge-                 oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.\nschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach\n4.   Soweit Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten\nBeendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf\nihr Amt gewährt werden,                                       mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Be-\nschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist\n1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung             für die Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser\nvon Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter                Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Be-\ndes Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom              reich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit\n13. März 1990 (BGBI. 1 S. 487), zuletzt geändert              Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamten-\ndurch das Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1               verhältnisses angehört hat.\nS. 2317), Beamten Jubiläumszuwendungen zu ge-\nwähren oder zu versagen.                                 5.   Wir bestimmen, daß\ndie Postbank Zentralstelle,\n2.  Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beam-              die Postbank Niederlassungen\nten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ge-\nwährt werden, ist für die Entscheidungen nach Ab-             - je für ihren Bereich -\nschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde          nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beam-\nzuständig, deren Bereich der Beamte zuletzt angehört          ten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Füh-\nhat.                                                          rung seiner Dienstgeschäfte verbieten können.\n3.  Wir übertragen                                           6.   Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen\nnach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.\nder Postbank Zentralstelle,\nden Postbank Niederlassungen                             7.   Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-\nlichung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch ab\n- je für ihren Bereich - die Befugnis,                        1. Juli 1993, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung\n3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem                 des Vorstandes der Deutschen Bundespost POST-\nBeamten die Übernahme und Fortführung einer Ne-               BANK vom 2. April 1990 (BGBI. l S. 752) außer\nbentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,             Kraft.\nBonn, den 14. Juni 1993\nDeutsche Bundespost POSTBANK\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nDr. Zurhorst","1056                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den\nErlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung\ndes Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK\nVom 14. Juni 1993\n1.                                                          II.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden                     Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in             Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985         zes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus\n(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2       dem Beamtenverhältnis den unter 1. genannten Behörden-\nSatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung       leitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß\nder Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1            von Widerspruchsbescheiden zuständig sind, übertragen.\nS. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbe-        Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des\nscheide zu erlassen,                                        Dienstherrn vor.\nim Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK\nIII.\na) der Leiterin, dem Leiter der Postbank Zentralstelle,                          Schlußvorschriften\nb) den Leiterinnen, den Leitern der Postbank Niederlas-\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-\nsungen,\nlichung, frühestens jedoch ab 1. Juli 1993, in Kraft. Gleich-\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit      zeitig tritt die Anordnung des Vorstandes der Deutschen\ndem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen       Bundespost POSTBANK vom 3. April 1990 (BGBI. 1\noder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.      S. 753) außer Kraft.\nBonn, den 14. Juni 1993\nDeutsche Bundespost POSTBANK\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nDr. Zurhorst"]}