{"id":"bgbl1-1993-32-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":32,"date":"1993-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/32#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_32.pdf#page=20","order":3,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK","law_date":"1993-06-14T00:00:00Z","page":1056,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["1056                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den\nErlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung\ndes Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK\nVom 14. Juni 1993\n1.                                                          II.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden                     Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in             Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985         zes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus\n(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2       dem Beamtenverhältnis den unter 1. genannten Behörden-\nSatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung       leitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß\nder Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1            von Widerspruchsbescheiden zuständig sind, übertragen.\nS. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbe-        Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des\nscheide zu erlassen,                                        Dienstherrn vor.\nim Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK\nIII.\na) der Leiterin, dem Leiter der Postbank Zentralstelle,                          Schlußvorschriften\nb) den Leiterinnen, den Leitern der Postbank Niederlas-\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-\nsungen,\nlichung, frühestens jedoch ab 1. Juli 1993, in Kraft. Gleich-\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit      zeitig tritt die Anordnung des Vorstandes der Deutschen\ndem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen       Bundespost POSTBANK vom 3. April 1990 (BGBI. 1\noder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.      S. 753) außer Kraft.\nBonn, den 14. Juni 1993\nDeutsche Bundespost POSTBANK\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nDr. Zurhorst"]}